Jusletter IT

Neues zu Creative Commons

  • Author: Simon Schlauri
  • Category: News
  • Region: Switzerland
  • Field of law: IP Law
  • Citation: Simon Schlauri, Neues zu Creative Commons, in: Jusletter IT 11 September 2014
[1]
Mit dem Lizenzsystem Creative Commons (CC) können Urheber von Werken aller Art einfach Lizenzen für deren Nutzung vergeben.1 CC-Lizenzen sind einfach verständlich und stehen kostenlos zur Verfügung.
[2]
Das Motto von CC («some rights reserved») steht zwischen dem traditionellen Urheberrecht («all rights reserved») und der Public Domain («no rights reserved»). Die Motive dafür sind teils ähnlich wie bei Open-Source-Software: Es geht um die möglichst weite Verbreitung eigener Werke und um den Aufbau von Reputation. Nutzer profitieren umgekehrt von einem riesigen Pool CClizenzierten Materials, das kostenlos genutzt werden kann: Man findet über 400 Millionen CC-lizenzierte Werke im Internet, beispielsweise auf flickr, Wikimedia oder YouTube.2 Die Urheber bestimmen bei CC, unter welchen Bedingungen ihre Werke verwendet werden dürfen. Ihnen stehen dazu verschiedene Lizenzmodule zur Verfügung: Neben dem Modul BY (created by), das stets enthalten ist und die kostenlose Nutzung erlaubt, sofern Urheber und Lizenz genannt werden,3 ist vorliegend das Modul NC (non-commercial) interessant, das die kommerzielle Nutzung verbietet. Weitere Module, die auch kombiniert werden können, sind auf creativecommons.ch beschrieben.
[3]
CC-Lizenzen hatten schon mehrfach vor Gericht Bestand.4 In einem kürzlich ergangenen Urteil des Landgerichts Köln5 ging es um die Verwendung eines NC-lizenzierten Bildes auf der Website eines öffentlichen Radiosenders. Das Gericht verurteilte den Sender zu einer Schadenersatzzahlung. Dabei ging es ohne Begründung von einer kommerziellen Nutzung aus. Das Gericht ignorierte allerdings Ziff. 4 Bst. b der Lizenz6, gemäss der eine Nutzung dann kommerziell ist, wenn sie hauptsächlich auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine vertraglich geschuldete geldwerte Vergütung abzielt. Die Beklagte hatte dargelegt, es liege keine kommerzielle Nutzung vor, weil ihre Website unentgeltlich abrufbar sei, keine Werbung geschaltet werde und kein Sponsoring stattfinde. Dem wäre m.E. zuzustimmen gewesen.7 Das Gericht vergab damit eine wertvolle Chance, dem nicht sehr klaren Begriff der nichtkommerziellen Nutzung8 Konturen zu verleihen.

Simon Schlauri9

  1. 1 Hilfe dazu liefert creativecommons.org/choose.
  2. 2 Perreaux, Creative Commons in Zahlen – was findet man wo?, tinyurl.com/lgxeeha.
  3. 3 Dieser Text basiert auf Creative Commons Schweiz, Wie funktionierts?, CC-BY, tinyurl.com/lb7k4gd. Er ist lizenziert unter CC-BY 3.0 und kann gemäss creativecommons.org/licenses/by/3.0/ch/ genutzt werden.
  4. 4 Vgl. Bosshart, Das Creative Commons Lizenzsystem, Diss. Zürich 2012, tinyurl.com/pgzkpvr, 221 ff.
  5. 5 LG Köln, 5. März 2014, 28 O 232/13.
  6. 6 tinyurl.com/4eq4hmd.
  7. 7 So auch Dobusch, Urteil des LG Köln zu Creative Commons (…), tinyurl.com/o28gr4b.
  8. 8 Dazu etwa Bosshart (FN 4), 244 ff.
  9. 9 Der Autor ist seit sechs Jahren Mitglied des Teams von CC Schweiz. Beratung zu CC erfolgt kostenlos.