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Haftung eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Nutzers

  • Author: Jurius
  • Category: News
  • Region: Germany
  • Field of law: Media Law, Competition law, Criminal Law
  • Citation: Jurius, Haftung eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Nutzers, in: Jusletter IT 21 May 2015
BGH – The First Civil Chamber, which is responsible for competition law amongst other things, decided on 19 March 2015, that the operator of a hotel rating portal is not liable for an infringement of § 4 no. 8 UWG or § 3 Abs. 1 UWG on terms of an omission of false factual claims from a user on her portal. (Judgement I ZR 94/13) (ah)
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Die Klägerin ist Inhaberin eines Hotels. Sie verlangt von der Beklagten, die im Internet ein Online-Reisebüro sowie ein damit verknüpftes Hotelbewertungsportal betreibt, Unterlassung einer unwahren, von der Klägerin als geschäftsschädigend eingestuften Tatsachenbehauptung. Unter der Überschrift «Für 37,50 € pro Nacht und Kopf im DZ gabs Bettwanzen» erschien im Hotelbewertungsportal der Beklagten eine Bewertung des Hotels der Klägerin.
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Nutzer können im Portal der Beklagten Hotels auf einer Skala zwischen eins (sehr schlecht) und sechs (sehr gut) bewerten. Hieraus berechnet die Beklagte bestimmte Durchschnittswerte und eine Weiterempfehlungsrate. Bevor die Beklagte Nutzerbewertungen in ihr Portal aufnimmt, durchlaufen diese eine Wortfiltersoftware, die u.a. Beleidigungen, Schmähkritik und Eigenbewertungen von Hotelinhabern auffinden soll. Unauffällige Bewertungen werden automatisch veröffentlicht. Ausgefilterte Bewertungen werden von Mitarbeitern der Beklagten geprüft und dann ggf. manuell freigegeben.
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Die Klägerin mahnte die Beklagte ab, die daraufhin die beanstandete Bewertung von ihrem Portal entfernte, jedoch die von der Klägerin verlangte strafbewehrte Unterwerfungserklärung nicht abgab.
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Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen.
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Die beanstandete Nutzerbewertung ist keine eigene «Behauptung» der Beklagten, weil sie sich diese weder durch die Prüfung der Bewertungen noch durch deren statistische Auswertung inhaltlich zu Eigen gemacht hat. Die Beklagte hat die Behauptung auch nicht «verbreitet». Die Haftung eines Diensteanbieters im Sinne des § 2 Nr. 1 des Telemediengesetzes (TMG), der – wie die Beklagte – eine neutrale Rolle einnimmt, ist nach § 7 Abs. 2, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG eingeschränkt. Er haftet nur dann für die unwahren Tatsachenbehauptungen des Dritten, wenn er spezifische Prüfungspflichten verletzt hat, deren Intensität sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Dazu zählen die Zumutbarkeit der Prüfungspflichten und die Erkennbarkeit der Rechtsverletzung. Hierbei darf einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert. 

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Die Beklagte hat danach keine spezifische Prüfungspflicht verletzt. Eine inhaltliche Vorabprüfung der Nutzerbewertungen ist ihr nicht zumutbar. Eine Haftung auf Unterlassung besteht in einem solchen Fall erst, wenn der Betreiber eines Internetportals Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erlangt und sie gleichwohl nicht beseitigt. Dieser Pflicht hat die Beklagte genügt und deshalb auch keine wettbewerblichen Verkehrspflichten im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) verletzt. Im Streitfall bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ein hochgradig gefährliches Geschäftsmodell betreibt, das besondere Prüfungspflichten auslöst. 

Urteil des BGH I ZR 94/13 vom 19. März 2015

 

Verfahrensgang:

  • LG Berlin, 21. Oktober 2010 – 52 O 229/10
  • KG, 27. Mai 2011 – 5 U 193/10
  • KG, 15. Juli 2011 – 5 U 193/10
  • LG Berlin, 16. Februar 2012 – 52 O 159/11
  • KG, 16. April 2013 – 5 U 63/12
  • BGH, 19. März 2015 – I ZR 94/13

Quelle: Medienmitteilung Nr. 41/2015 des Bundesgerichtshofs vom 19. März 2015