Jusletter IT

«Button-Regel» für Websites jetzt auch in der Schweiz

  • Author: Simon Schlauri
  • Category: News
  • Region: Switzerland
  • Field of law: E-Commerce, Private law
  • Citation: Simon Schlauri, «Button-Regel» für Websites jetzt auch in der Schweiz, in: Jusletter IT 24 September 2015
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Auf den 1. Juli 2015 wurde die schweizerische Preisbekanntgabeverordnung (PBV)1 revidiert. Dabei wurde u.a. eine «Button-Regel» nach europäischem Vorbild2 eingeführt. 

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Wird eine Dienstleistung über das Internet angeboten, so darf diese neu nur noch in Rechnung gestellt werden, wenn eine der folgenden Regelungsvarianten befolgt wird:
  1. der Preis wird gut sichtbar und deutlich lesbar auf der Schaltfläche zur Annahme des Angebots bekannt gegeben; oder
  2. der Preis wird in unmittelbarer Nähe der Schaltfläche zur Annahme des Angebots gut sichtbar und deutlich lesbar angegeben und auf dieser Schaltfläche ist entweder der Hinweis «zahlungspflichtig bestellen» oder eine entsprechende klare Formulierung gut sichtbar und deutlich lesbar angebracht.3
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Damit sollen die Kostenpflichtigkeit und der Preis des Angebotes unter anderem auch dann klar zum Ausdruck gelangen, wenn man über Werbung auf dem Mobiltelefon auf eine Website verwiesen wird: Drückte man dort bei manchen Anbietern bislang auf das «Okay»-Feld, riskierte man oft unbewusst einen kostenpflichtigen Vertragsschluss.4

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Unzulässig sind neu beispielsweise Buttons mit Aufschriften wie «Registrieren», «Fortfahren» oder «Bestellen». Zulässig sind «Download für 15 Fr.» (Variante 1), «Kostenpflichtig bestellen» und m.E. auch «Kaufen»5 (letztere zwei nur unmittelbar neben einer klaren Preisangabe gemäss Variante 2).6
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Während die EU-Regel für sämtliche Fernabsatzverträge gilt, sind hierzulande nur Angebote für Dienstleistungen betroffen, was Abgrenzungsfragen aufwirft. Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO geht offenbar davon aus, dass auch Downloads von Software, E-Books, Videos oder Musikdateien unter den Begriff der Dienstleistung fallen.7 Diese Position scheint nachvollziehbar, weil derartige Downloads oft auch kostenlos erhältlich sind, ganz im Gegensatz zum Kauf physischer Waren, bei denen der Kunde regelmässig mit Kosten rechnet. Auch ist die Aufzählung möglicher Dienstleistungen in Art. 10 Abs. 1 Bst. q PBV schon vom Wortlaut her nicht abschliessend zu verstehen und erfasst auch gemäss Bundesgericht sämtliche kostenpflichtigen über Fernmeldedienste wie das Internet erbrachten Dienste.8

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Ferner gilt die beschriebene Regel nur für Angebote an Konsumenten. Sie ist aber insbesondere auch für Dienstleistungsangebote über Mobilseiten oder Apps sowie über Plattformen wie amazon oder ricardo anwendbar. Websites, die bereits nach EU-Recht gestaltet sind, bedürfen keiner Änderung. Für über Mehrwertdienste-Telefonnummern abgerechnete Angebote9 gelten zusätzliche neue Regeln.10

Simon Schlauri

  1. 1 SR 942.211.
  2. 2 Art. 8 der Richtlinie 2011/89/EU de Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG2002/87/EG2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats.
  3. 3 Vgl. neu Art. 11abis PBV.
  4. 4 Vgl. SECO, Erläuterungen, tinyurl.com/o9unqdk (alle Internetquellen zuletzt besucht am 24. September 2015), 3.
  5. 5 Betreffend «Kaufen» zu restriktiv AG Köln, Urteil vom 28. April 2014, Az. 142 C 354/13; vgl. die anders lautende Begründung zum deutschen § 312b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), BT-Drs. 17/7745, 12, tinyurl.com/b4eavfe.
  6. 6 Weitere Beispiele für zulässige und unzulässige Klauseln bei SECO, Erläuterungen zur Änderung von Art. 11abis PBV, tinyurl.com/qfducf2.
  7. 7 Eines der Beispiele gemäss dem in FN 9 zitierten Dokument bezieht sich auf Video-Downloads.
  8. 8 Urteil des Bundesgerichts 6B_551/2012 vom 21. Januar 2013 E. 2.2.3.
  9. 9 Z.B. Präfix 090x; Abrechnung via Telefonanbieter. Vgl. Art. 1 Bst. c Fernmeldediensteverordnung sowie dazu Simon Schlauri / Matthias Amgwerd, in: Giovanni Biaggini / Isabelle Häner / Urs Saxer / Markus Schott (Hrsg.), Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich 2015, N 6.88 ff.
  10. 10 Dazu die Erläuterungen des SECO (FN 4).