[1]
Nach dem Sieg des FC Basel gegen den FC Aarau im Stadion Brügglifeld in Aarau stand im Mai vergangenen Jahres vorzeitig fest, dass Basel Schweizer Meister ist. Nach dem Schlusspfiff stürmten Fans des FC Basel auf das Spielfeld. Unter ihnen war auch der mit einer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht gelangte Fan. Während die Polizei in die Auseinandersetzungen der Fans der beiden Fussballmannschaften eingreifen musste, schnitt sich der Beschwerdeführer ein handflächengrosses Stück Rasen heraus.
[2]
Als Erinnerung und mit erheblichen Folgen. Die Kantonspolizei Aargau sprach gestützt auf das Konkordat über die Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen ein zweijähriges Rayonverbot gegen den Souvenir-Jäger aus. Dieses galt an den Spieltagen des FC Basel für die Umgebung des jeweiligen Spielorts. Nur: Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sind dem Konkordat nicht beigetreten. Deshalb erliess die Polizei Basel-Landschaft für die Umgebung des Stadions St. Jakob Park in Basel ein separates Rayonverbot.
[3]
Zudem sprach der FC Aarau ein zweijähriges schweizweites Stadionverbot aus. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eröffnete eine Strafuntersuchung. Und das Fedpol erfasste den Fan in der Hoogan-Datenbank. Dieser ersuchte im März um die Löschung der Daten, was das Fedpol verweigerte. Bis zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, das am Donnerstag publiziert worden ist, waren das Strafverfahren eingestellt und alle Verbote, bis auf das Stadionverbot, aufgehoben worden.
[4]
Das Bundesverwaltungsgericht hält in seinem Entscheid fest, das Ziel des Stadionverbots sei, die Sicherheit von Personen von Sportveranstaltungen zu erreichen. Es sei jedoch unklar, ob es dafür notwendig ist, den Beschwerdeführer von sämtlichen Spielen Schweizer Fussball- und Eishockey-Ligen auszuschliessen. So umfassend ist das ausgesprochene Stadionverbot.
[5]
Die St. Galler Richter bemängeln auch die Dauer des für zwei Jahre ausgesprochenen Stadionverbots. So hatte man dem Fan keine gewalttätige Handlungen gegenüber Personen nachweisen können. Und das Ausschneiden des Rasenstücks sei eine geringfügige Sachbeschädigung.
[6]
Die Vorinstanz muss deshalb prüfen, ob sich die Eintragung des Stadionverbots in der Hoogan-Datenbank rechtfertigen lässt. Die Löschung hätte nicht zur Folge, dass das Stadionverbot selber aufgehoben würde. Diese Diskrepanz wäre nicht etwa systemwidrig, wie das Bundesverwaltungsgericht schreibt. Hoogan sei nicht als Datenbank analog dem Strafregister konzipiert, in die eine bestimmte Kategorie von Anordnungen in allen Fällen einzutragen wäre.
[7]
Das Urteil kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2024/2015 vom 1. September 2015
Quelle: SDA
Weitere Informationen:
- Jurius, Hooligans: SIK-N will Schnellgerichte für Hooligans, in: Jusletter 27. Februar 2012