Jusletter IT

Das «Google-Urteil»

Ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung!

  • Author: Michael M. Pachinger
  • Category: Articles
  • Region: Austria
  • Field of law: Data Protection
  • Collection: Conference Proceedings IRIS 2015
  • Citation: Michael M. Pachinger, Das «Google-Urteil», in: Jusletter IT 26 February 2015
Mit Urteil des EuGH vom 13. Mai 2014 (C-131/12) wurde der Suchmaschinenbetreiber Google dazu verpflichtet, bestimmte Suchergebnisse bei der Suche anhand des Namens einer Person unter gewissen Umständen von der Suchergebnisliste zu entfernen. Dies hat Mitte des Jahres 2014 nicht nur in Spanien – wo der dem Urteil zugrunde liegende Fall seinen Ausgang nahm – für enormes Aufsehen gesorgt. Von «Meilenstein der EuGH-Rechtsprechung zum europäischen Datenschutzrecht» bis zu «Katastrophen-Urteil» war in Literatur und Medien eine breite Resonanz zu finden. Dieser Beitrag analysiert das «Google-Urteil» anhand der an den EuGH gestellten Vorlagefragen, beleuchtet die wichtigsten datenschutzrechtlichen Argumente und versucht, die für die Praxis wichtigen Schlussfolgerungen aus datenschutzrechtlicher Sicht zu ziehen. Auch wenn einige praktische Fragen noch offen sind, zeigen bisher gestellte Löschungsanträge und von Google tatsächlich vorgenommene Löschungen, dass die Rechte der Betroffenen (wirksam) geltend gemacht werden (können).

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Ausgangsfall
  • 2. Zu den Vorlagefragen
  • 2.1. Räumlicher Anwendungsbereich der RL 95/46/EG
  • 2.2. «Verarbeitung personenbezogener Daten» / «für Verarbeitung Verantwortlicher»
  • 2.3. Umfang der Verantwortlichkeit (des Suchmaschinenbetreibers)
  • 2.4. Umfang der durch die DS-RL garantierten Rechte
  • 3. Résumé und Schlussfolgerung
  • 4. Praxishinweis

1.

Ausgangsfall ^

[1]

In Spanien1 war Herr Mario Costeja González damit konfrontiert, dass bei der Eingabe seines Namens in die Google-Suchmaschine zwei Links zu zwei Seiten der spanischen Tageszeitung «La Vanguardia» (1998) erschienen, auf denen eine Anzeige mit dem Hinweis auf die Versteigerung seines Grundstücks i.Z.m. einer erfolgten Pfändung wegen Forderungen der Sozialversicherung zu sehen waren. Mit dem Argument, dass die Pfändung lange zurückliegt und im Übrigen erledigt sei, erhob er Beschwerde an die spanische Datenschutzbehörde und stellte den Antrag, neben der Tageszeitung auch Google anzuweisen, die ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu löschen. Die Agencia Española de Protección de Datos (AEPD) gab der Beschwerde statt, wogegen Google Spain SL bzw. Google Inc. Klage bei der Audiencia Nacional (dem zentralen Gericht Spaniens) einbrachte; diese wiederum setzte das Verfahren aus und stellte Vorlagefragen an den EuGH.

[2]

Damit war die Grundlage für die Entscheidung Google Spain SL, Google Inc. gegen Agencia Española de Protección de Datos (AESP), Mario Costeja González gegeben2, womit der EuGH in gewisser Weise Google die «rote Ampel gezeigt hat»3.

2.

Zu den Vorlagefragen ^

2.1.

Räumlicher Anwendungsbereich der RL 95/46/EG ^

[3]
Zunächst hatte sich der EuGH mit der Frage zu beschäftigen, ob auf diesen Sachverhalt überhaupt die europäischen bzw. spanischen Datenschutzvorschriften anwendbar sind.
[4]
Nach Art. 4 Abs. 1 lit a der RL 95/46 (Datenschutzrichtlinie, «DS-RL») hat jeder Mitgliedstaat die Vorschriften, die er zur Umsetzung dieser Richtlinie erläßt, auf alle Verarbeitungen personenbezogener Daten anzuwenden, die im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung ausgeführt werden, die der für die Verarbeitung Verantwortliche im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates besitzt. Eine Niederlassung setzt dabei die effektive und tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung voraus (ErwGr 19 der DS-RL).
[5]

Google Spain SL übt in Spanien effektiv und tatsächlich eine Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung aus und verfügt sogar über eine eigene Rechtspersönlichkeit. Zu klären war die Frage, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten der Niederlassung erfolgt ist. Hierzu hat der EuGH ins Treffen geführt, dass die Niederlassung Google Spain SL insbesondere zur Förderung des Verkaufs der angebotenen Werbeflächen der Suchmaschine Google tätig ist; dies mache die Suchmaschine rentabel und die Tätigkeiten von Google und Google Spain SL seien daher untrennbar miteinander verbunden. Daraus ergibt sich für den EuGH der Schluss, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Google im Rahmen der Werbetätigkeit der Niederlassung Google Spain SL erfolgt, auch wenn diese nicht unbedingt von der Niederlassung vorgenommen wird. Es handelt sich daher um eine «Niederlassung» i.S.d. Art. 4 Abs. 1 lit a der DS-RL, was dazu führt, dass europäisches bzw. spanisches Datenschutzrecht zur Anwendung kommt.

2.2.

«Verarbeitung personenbezogener Daten» / «für Verarbeitung Verantwortlicher» ^

[6]
Ganz entscheidend für jede datenschutzrechtliche Prüfung eines Sachverhaltes ist die Frage, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden. In diesem Fall hatte der EuGH daher zu beurteilen, ob Google personenbezogene Daten i.S.d. Art. 2 lit a DS-RL, also Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person, verarbeitet. Unter Hinweis auf Art. 2 lit b DS-RL, wonach darunter jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede Vorgangsreihe i.Z.m. personenbezogenen Daten zu verstehen ist, wird vom EuGH folgendes festgestellt:
[7]
Indem der Suchmaschinenbetreiber das Internet automatisch, kontinuierlich und systematisch auf die dort veröffentlichten Informationen durchforstet, die er dann mit seinen Indexierprogrammen «ausliest», «speichert» und «organisiert», auf seinen Servern «aufbewahrt» und ggf. in Form von Ergebnislisten an seine Nutzer «weitergibt» und diesen «bereitstellt», erhebt Google personenbezogene Daten4. Es kommt daher zu einer «Verarbeitung» personenbezogener Daten i.S.d. Art. 2 lit b DS-RL. Dies auch dann, wenn diese bereits im Internet veröffentlicht wurden und von der Suchmaschine nicht verändert werden.
[8]
Damit stellt sich die Frage nach dem für diese Verarbeitung (personenbezogener Daten) Verantwortlichen. Für die Verarbeitung Verantwortlicher ist nach Art. 2 lit d DS-RL jede natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.
[9]
Nach Ansicht des EuGH entscheidet der Suchmaschinenbetreiber über die Zwecke und Mittel der genannten Tätigkeit, weil sich die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeit einer Suchmaschine von der Verarbeitung durch die Herausgeber von Websites unterscheidet und somit die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Suchmaschine zusätzlich zu dieser erfolgt5. Hinzukommt, dass Google maßgeblichen Anteil an der weltweiten Verbreitung personenbezogener Daten hat; daher können Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und des Schutzes personenbezogener Daten erheblich beeinträchtigt werden, und zwar zusätzlich zur Tätigkeit der Herausgeber von Websites6; der Suchmaschinenbetreiber hat in seinem Verantwortungsbereich zudem Befugnisse und Möglichkeiten, dafür zu sorgen, dass die Tätigkeit den Anforderungen der RL 95/46 entspricht; die Möglichkeiten der Herausgeber von Websites nehmen dem Suchmaschinenbetreiber nichts von seiner Verantwortung7.
[10]
Google als Betreiber der Suchmaschine ist daher für den EuGH als für die Verarbeitung «Verantwortlicher» im Sinne der Vorgaben der DS-RL anzusehen.

2.3.

Umfang der Verantwortlichkeit (des Suchmaschinenbetreibers) ^

[11]
Herzstück jeder datenschutzrechtlichen Prüfung ist die Frage der Zulässigkeit der Verarbeitung. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten muss den in Art. 6 und 7 DS-RL aufgestellten Grundsätzen entsprechen. Art. 6 stellt auf die «Qualität der Daten» ab und verlangt, dass jede Verarbeitung nach «Treu und Glauben», «auf rechtmäßige Weise», «für eindeutige Zwecke» erfolgen muss und «nicht über diese hinausgehen» darf.
[12]
Gem. Art. 7 DS-RL ist – falls nicht andere Rechtfertigungsgründe gegeben sind – eine Interessenabwägung8 für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verarbeitung vorzunehmen.
[13]
Im gegenständlichen Fall steht auf der einen Seite das Interesse von potenziell am Zugang zu der Information interessierten Internetnutzern sowie das wirtschaftliche Interesse des Suchmaschinenbetreibers und auf der anderen Seite das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten bzw. der Privatsphäre bei der Datenverarbeitung sowie der Grundrechte der betroffenen Person (Art. 7, 8 GRC). Zu dieser Interessenabwägung führt der EuGH Folgendes aus:

«…Ausgleich kann … von der Art der betreffenden Information, von deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information abhängen, das u.a. je nach der Rolle, die die Person im öffentlichen Leben spielt, variieren kann»9.

[14]
Die Interessenabwägung ist dabei für den EuGH unterschiedlich zu beurteilen, je nachdem, ob ein Suchmaschinenbetreiber oder ein Herausgeber der Internetseite betroffen ist und bei verschiedenen berechtigten Interessen; die Aufnahme in die Suchergebnisliste kann einen stärkeren Eingriff in das Grundrecht auf Privatleben darstellen als die Veröffentlichung durch die Herausgeber der Website10. Demzufolge ist lt. EuGH die Frage nach der Löschung von Informationen auf Websites auch selbständig bzw. unabhängig von der hier zu bewertenden Frage zu beurteilen.
[15]
Aufgrund dieser zu berücksichtigenden Wertungen kommt der EuGH zum Schluss, dass die im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Links des Herrn Mario Costeja González zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht (mehr) mit Art. 6 Abs. 1 lit c bis e DS-RL vereinbar sind. Der EuGH sieht keine überwiegenden Interessen der Öffentlichkeit, führt die Sensibilität der Informationen für das Privatleben sowie die lange Zeitdauer (16 Jahre her) ins Treffen und betont, dass eine ursprünglich rechtmäßige Verarbeitung im Laufe der Zeit nicht mehr den datenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechen kann. Dies sei hier der Fall.
[16]
Zu den Aufgaben des für die Verarbeitung Verantwortlichen gehört es auch, dass dieser angemessene Maßnahmen zu treffen hat, damit Daten, die die hier dargestellten Anforderungen nicht erfüllen, gelöscht oder berichtigt werden.

2.4.

Umfang der durch die DS-RL garantierten Rechte ^

[17]
Für eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die nicht den Verarbeitungsgrundsätzen der DS-RL entsprechen, gewährt diese den Betroffenen entsprechende Rechte. So garantiert Art. 12 lit b DS-RL die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten und sieht Art. 14 Abs. 1 DS-RL ein Widerspruchsrecht der Betroffenen in besonderen Situationen vor.
[18]
Nach einer ausführlichen Auseinandersetzung mit den Details dieser Betroffenenrechte bejaht der EuGH im gegenständlichen Fall das Recht des Herrn Mario Costeja González auf Löschung bzw. Widerspruch und hält fest, dass die Feststellung eines solchen Rechts nicht voraussetzt, dass der betroffenen Person durch die Einbeziehung der Information in die Suchergebnisliste ein Schaden entsteht11.
[19]
Im Einzelnen wird im Urteil als Grundsatz und allgemein festgehalten, dass ein Suchmaschinenbetreiber unter den dargestellten Prämissen dazu verpflichtet ist, von der Suchergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen zu dieser Person zu entfernen, auch wenn der Name oder die Informationen auf diesen Internetseiten nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden und ggf auch dann, wenn ihre Veröffentlichung auf den Internetseiten als solche rechtmäßig ist und unabhängig vom Eintritt eines Schadens beim Betroffenen; dies gegebenenfalls auch über Aufforderung durch ein Gericht/die Kontrollstelle.

3.

Résumé und Schlussfolgerung ^

[20]

Aus meiner Sicht lassen sich aus diesem aus datenschutzrechtlicher Sicht richtungsweisenden12 EuGH-Urteil folgende Schlussfolgerungen ziehen13:

  • Das Google-Urteil des EuGH ist zunächst eine logische Fortschreibung datenschutzrechtlicher Grundsätze (Definition der Verarbeitung personenbezogener Daten und des für die Verarbeitung Verantwortlichen, Interessenabwägung, Recht des Betroffenen auf Löschung von Daten, wenn schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen überwiegen) und gibt diese auf anschauliche und präzisierende Weise wieder.
  • Der EuGH schreibt Google die datenschutzrechtliche Verantwortung als Auftraggeber zu und zieht dies als entscheidende Grundlage für seine Schlussfolgerungen heran, was für die datenschutzrechtliche Praxis eine wichtige Klarstellung ist.
  • Die Möglichkeiten der Geltendmachung individueller Ansprüche der Betroffenen, denen auch Google Rechnung zu tragen hat (und mit dem nunmehr zur Verfügung gestellten Online-Formular auf praktischer Ebene auch nachkommt) ist m.E. nicht nur eine Frage der Durchsetzung und des Beweises, die in der Praxis vereinzelt durchaus schwierig zu lösen sein wird, sondern auch eine wichtige Weichenstellung für den Datenschutz.
  • In Zeiten, in denen Max Schrems gegenüber Facebook wichtige Pionierarbeit in Sachen Datenschutz leistet, der Weg zu einem «EU-Datenschutz»14 soweit absehbar noch dauern wird und Datenschutz generell (noch) nicht genug Beachtung findet, sollten die Erfahrungen in der Behandlung der an Google gerichteten Anträge abgewartet und daraus die entsprechenden Schlüsse für die Zukunft gezogen werden.
[21]

Das Urteil des EuGH wird vermutlich noch länger diskutiert werden, vor allem im Zusammenhang mit der bevorstehenden Datenschutz-Grundverordnung15. Die inhaltliche Diskussion muss natürlich auch im Hinblick auf die kritischen Stimmen16 weitergehen. Von Zensur oder Einschränkung der Meinungs- bzw. journalistischen Freiheit17 kann m.E. jedoch keine Rede sein, da zum einen die datenschutzrechtliche Verantwortung eben zunächst bei jenem Unternehmen liegt, das personenbezogene Daten verarbeitet – so auch Google – und zum anderen im Datenschutzrecht ein eigener Rechtfertigungsgrund für journalistische Zwecke besteht (Art. 9 DS-RL). Im Gegenteil, das Urteil stärkt die im Einzelfall notwendige Interessenabwägung i.Z.m. der Zulässigkeit von Datenverwendungen, betont den notwendigen Interessenausgleich und stellt aufgrund der dargelegten datenschutzrechtlichen Schlussfolgerungen einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung dar!

4.

Praxishinweis ^

[22]

Schon kurz nach Veröffentlichung dieses bedeutenden EuGH-Urteils hat Google auf seiner Website ein Online-Formular zur Geltendmachung der Betroffenenrechte zur Verfügung gestellt. Dieser «Antrag auf Entfernen von Suchergebnissen nach europäischem Datenschutzrecht» ist unter https://support.google.com/legal/contact/lr_eudpa?product=websearch&hl=de (8. Januar 2015) abrufbar. In der Einleitung wird ausgeführt, dass Voraussetzung für die Beantragung ist, dass die Datenschutzrechte der betreffenden Person schwerer wiegen, als das Interesse an der Verfügbarkeit der betreffenden Suchergebnisse. Da es somit wesentlich auf die Begründung ankommt, empfehle ich dringend, eine vorangehende genaue Prüfung, ob und aus welchem Grund die Löschung beantragt wird. Wir bieten hier anwaltliche Unterstützung an!

[23]

Der ebenfalls online abrufbare Google-Transparenzbericht18, der nach Eigenangaben von Google alle Ersuchen seit der Einführung des neuen Verfahrens am 29. Mai 2014 wiedergibt, spricht von 195.808 Ersuchen, die bei Google eingegangen sind, wobei 39,8% URLs entfernt, 60,2% nicht entfernt wurden (Letzte Aktualisierung 7. Januar 2015). Diese Zahlen zeigen, dass wohl nicht davon auszugehen ist, dass Google Indizierungen von Daten im Zweifel löscht19.

[24]
Ganz interessant ist auch, dass Beispiele für Ersuchen in einzelnen Ländern gegeben und auch jene zehn Websites angeführt werden, von denen 8% aller zur Löschung aus den Suchergebnissen beantragten URLs stammen (darunter an vorderster Stelle https://www.facebook.com/ mit 4930 entfernten URLs).
[25]
Mittlerweile finden sich am Ende von Suchergebnislisten bei Google auch bereits vereinzelt Hinweise wie «Einige Ergebnisse wurden möglicherweise aufgrund der Bestimmungen des europäischen Datenschutzrechts entfernt.»

 

Michael M. Pachinger, Rechtsanwalt in Österreich & Abogado inscrito in Spanien mit den Spezialbereichen Datenschutz, IP & IT sowie internationales Vertragsrecht und Beratung in englischer, französischer und spanischer Sprache, SCWP Schindhelm, Österreich, m.pachinger@scwp.com; http://at.schindhelm.com/

  1. 1 Der Autor ist Vizepräsident der Österreichisch-Spanischen Juristenvereinigung (ÖSJV), die sich für die Zusammen-arbeit und den fachlichen Austausch zwischen Juristen beider Länder einsetzt. Dieser Beitrag wurde in ähnlicher Form auch in den «informaciones», der Zeitschrift für den deutsch-spanischen Rechtsverkehr / Revista jurídica hispano-alemana, herausgegeben von der Deutsch-Spanischen Juristenvereinigung, bei der auch der Autor Mitglied ist, veröffentlicht, INF informaciones III/2014, 163.
  2. 2 EuGH 13. Mai 2014, C-131/12, Google Spain SL, Google Inc. gegen Agencia Española de Protección de Datos (AEPD), Mario Costeja González. Vgl. dazu die ausführliche Besprechung von Jahnel, Löschungspflicht von Such-maschinenbetreibern – Die «Google Spain und Google»-Entscheidung des EuGH, in jusIT 2014/72, 149.
  3. 3 Als der Autor dieses Beitrages im Sommer 2014 den «Googleplex» in Mountain View im kalifornischen Silicon Valley besuchte, standen einige Ampeln mit daran angebrachten mit «Google» beschrifteten Straßenschildern auf «Rot», was ihm als ein treffendes, symbolhaftes Bild für den EuGH-Entscheid erschien. Nebst anderen Eindrücken zeigt er dies zur Auflockerung auch in Präsentationen der datenschutzrechtlichen Überlegungen.
  4. 4 EuGH, 13. Mai 2014, C-131/12 Rz. 28 (Hervorhebung durch Kursivsetzung des Autors).
  5. 5 EuGH, 13. Mai 2014, C-131/12 Rz. 35.
  6. 6 EuGH, 13. Mai 2014, C-131/12 Rz. 36.
  7. 7 EuGH, 13. Mai 2014, C-131/12 Rz. 38, 40.
  8. 8 Zutreffend weist Jahnel in jusIT 2014/72, 149 (151) darauf hin, dass der EuGH als Zulässigkeitsgrund Art. 7 lit f. DS-RL ins Treffen führt und damit offenbar implizit davon ausgeht, dass bei der Datenverarbeitung von Google keine sensiblen Daten i.S.d. Art. 8 DS-RL verarbeitet werden; damit vermeidet er das Problem, dass mangels der Möglichkeit, eine Interessenabwägung vorzunehmen, keiner der Zulässigkeitsgründe gem. Art. 8 Abs. 2 DS-RL herangezogen werden kann.
  9. 9 EuGH, 13. Mai 2014, C-131/12 Rz. 81.
  10. 10 EuGH, 13. Mai 2014, C-131/12 Rz. 87.
  11. 11 EuGH, 13. Mai 2014, C-131/12 Rz. 96.
  12. 12 Vgl. sinngemäß Jahnel, jusIT 2014/72, 149 (153). Knyrim spricht in seinem Datenschutz-Newsletter vom 12. Juni 2014 von einem «bahnbrechenden Urteil» und «einem der bedeutendsten Urteile des EuGH überhaupt».
  13. 13 Diese hat der Autor auch im Rahmen einer Diskussion unter IT-Rechtsexperten für die Tageszeitung OÖNachrichten vorgebracht, online unter http://www.nachrichten.at/nachrichten/web/Google-Urteil-Ein-richtiger-Schritt-oder-Angriff-auf-die-Meinungsfreiheit;art122,1461566 (8. Januar 2015) abrufbar, Printversion 5. August 2014.
  14. 14 Siehe Pachinger, Auf dem schwierigen Weg zum «EU-Datenschutz», jusIT 2013/87, 181.
  15. 15 So auch König, JUDIKATUR DATENSCHUTZRECHT in ZIR 2014/3, 218. Siehe auch StolzLöschung personenbezogener Daten im Internet, in: Jusletter IT 11. Dezember 2014, S. 9 f., die darauf hinweist, dass die vom EuGH in der Google-Entscheidung geforderte Interessenabwägung künftig auch in der Datenschutz-Grundverordnung verankert wird. Sie spricht treffend von verantwortungsvollen Interessenabwägungen, die Unternehmen in Zukunft vorzunehmen haben werden, weist jedoch auch darauf hin, dass offen ist, wie Unternehmen mit dieser Auslegungsfrage zu Recht kommen werden.
  16. 16 Siehe z.B. Kettemann, Vergessen Sie das Recht auf Vergessen, in Die Presse, Rechtspanorama, 19. Mai 2014, online unter http://diepresse.com/home/politik/eu/3807321/Google_Vergessen-Sie-das-Recht-auf-Vergessen (8. Januar 2015) mit Hinweis auf den sog «Streisand-Effekt». OÖNachrichten, Trotz Google-Urteil: Das Internet vergisst uns nicht, 31. Mai 2014, online abrufbar unter http://www.nachrichten.at/nachrichten/web/Trotz-Google-Urteil-Das-Internet-vergisst-uns-nicht;art122,1401115 (8. Januar 2015).
  17. 17 Vgl. Burgstaller, EDITORIAL in ZIR 2014/4, 261 und 262. Instruktiv dazu Weber/Heinrich, Verletzt das Recht auf Vergessen(werden) des EuGH die Meinungsäußerungsfreiheit?, in: Jusletter IT 11. Dezember 2014, die in ihrer Würdigung darauf hinweisen, dass die Information selbst nach wie vor auf der Quellenseite abrufbar bleibt und daher die Preisgabe der Meinung des Verfassers/Bereitstellers der fraglichen Information nicht direkt beeinträchtigt wird, und mit Recht in Frage stellen, ob der schnelle und leichte Informationszugang überhaupt von der Meinungsäußerungsfreiheit abgedeckt ist.
  18. 18 Online unter http://www.google.com/transparencyreport/removals/europeprivacy/?hl=de (8. Januar 2015).
  19. 19 So aber Burgstaller, ZIR 2014/4 EDITORIAL, 261 und 262, der vermutet, dass Google die Auffindbarkeit von Daten und Informationen recht großzügig unterbinden wird, wofür er nachvollziehbare Gründe vermutet, ohne diese jedoch anzuführen. Instruktiv dazu Weber/HeinrichVerletzt das Recht auf Vergessen(werden) des EuGH die Meinungsäußerungsfreiheit?, in: Jusletter IT 11. Dezember 2014, die in ihrer Würdigung darauf hinweisen, dass die Information selbst nach wie vor auf der Quellenseite abrufbar bleibt und daher die Preisgabe der Meinung des Verfassers/Bereitstellers der fraglichen Information nicht direkt beeinträchtigt wird, und mit Recht in Frage stellen, ob der schnelle und leichte Informationszugang überhaupt von der Meinungsäußerungsfreiheit abgedeckt ist.