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Wie bereits im Referat angesprochen, hatte sich das Oberlandesgericht Köln auf Berufung von Axel Springer gegen Eyeo GmbH hin mit der Zulässigkeit von Adblock Plus auseinanderzusetzen. Im Urteil vom 24. Juni 2016 (Az. 6 U 149/15) hat das OLG Köln bestätigt, dass das Anbieten des Adblock Plus-Add-On grundsätzlich zulässig ist. Das Blockieren von Werbung würde im Allgemeinen keine lauterkeitsrechtlich relevante Behinderung darstellen. Die Webseiteninhalte und die Werbung würden als solches nicht unmittelbar verändert. Das OLG Köln entschied jedoch, dass die Whitelist-Funktion des Adblock Plus unzulässig ist. Bei dieser Funktion handle es sich um eine aggressive Praktik im Sinne von § 4a Abs. 1 des deutschen UWG. Heikel erachtet das Gericht, dass durch Adblock Plus jede Werbung blockiert wird und diese Blockade nur durch Aufnahme in die von Eyeo GmbH kontrollierte Whitelist beseitigt werden kann. Die Position von Eyeo GmbH über die Kontrolle von Blacklist- und Whitelist-Funktionen sei so stark, dass sie als Gatekeeper über einen substanziellen Zugang zu Werbefinanzierungsmöglichkeiten gegenüber werbewilligen Unternehmen verfüge, die zunächst in eine Blockadesituation geraten, aus der sie sich sodann freikaufen. Diese Situation wird nicht zwangsläufig aufgrund der wirtschaftlichen Größe von Eyeo GmbH erzielt, wohl aber aufgrund der technischen Wirkung und Verbreitung des Filterprogramms und der Whitelist als Gegenfilter. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und Eyeo GmbH hat bereits angekündigt, dass es Revision beim Bundesgerichtshof einlegen werde.