1.
Einleitung ^
2.
Produktsicherheit und Faktor Mensch ^
Diese umfassende Auslegung des Begriffs der Aufzeichnungen ist weder sinnvoll noch lässt sie sich so aus den alten kantonalen Strafprozessordnungen noch aus den Materialien zur StPO ableiten.
4.
Vom Ford T zu intelligenten Fahrzeugen und zum autonomen Fahren ^
Abb. 1 Stufen des automatisierten Fahrens7
Ein Beispiel, das diese Entwicklung gut dokumentiert, ist der EventDataRecorder10,11, der ursprünglich um 1994 von General Motors (GM) initiiert und gemeinsam mit Bosch USA entwickelt wurde. Durch die inzwischen umfassende Normierung der zu erfassenden Parameter und die gesetzliche Regelung der minimalen Anforderungen an die Genauigkeit und den Umfang der zu speichernden physikalischen Grössen und Fahrzeugzustände, bilden solche EDR-Daten eine sehr verlässliche und wertvolle Ergänzung der klassischen Unfallspuren. Für die Sicherung dieser Digitalen Spuren besteht mit Art. 30612 StPO und mit Art. 13913 StPO eine solide gesetzliche Grundlage.
6.
Datenschutz ^
7.
Zusammenfassung ^
Jörg Arnold, dipl. phys. ETHZ, Fachbereichsleiter Unfälle/Technik beim Forensischen Institut Zürich bearbeitet seit 1999 (damals noch beim Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich) Unfälle und Kriminalfälle. Die Auswertung von Tachografenaufzeichnungen und von Datenaufzeichnungsgeräten aus Fahrzeugen gehörte bereits seit langem zu unseren Aufgaben. Seit 2010 gehören EDR-Auslesungen und EDR-Auswertungen sowie die Bearbeitung von anderen Digitalen Spuren in das Aufgabengebiet des Fachbereichs Unfälle/Technik.
- 1 Ausführlich dazu Jörg Arnold, Digitale Spuren in Fahrzeugen – die Zukunft ist bereits Realität, Kriminalistik 12/2015, S. 742–747.
- 2 Schweizerische Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0).
- 3 Art. 246 StPO (Grundsatz [Durchsuchung von Aufzeichnungen]).
- 4 ABS: Anti Blockier System oder ALB: Anti Locking Brake System.
- 5 ESP: Elektronisches Stabilitäts Programm oder ESC: Electronic Stability Control.
- 6 Übereinkommen über den Strassenverkehr (SR 0.741.10).
- 7 https://www.vda.de/de/themen/innovation-und-technik/automatisiertes-fahren (alle Internetquellen zuletzt besucht am 15. November 2016).
- 8 EDR = EventDataRecorder, siehe detaillierte Informationen auf der Homepage der NHTSA (National Highway Traffic Safety Administration) http://www.nhtsa.gov/EDR.
- 9 Als Speicherkriterium wird im Regelfall das Zünden von Airbags (airbag deployment) verwendet.
- 10 Siehe detaillierte Produkt-Informationen auf der Homepage von BOSCH Diagnostics. Vgl. https://www.boschdiagnostics.com/cdr/sites/cdr/files/15-93_cdr_crash_data_retrieval.pdf.
- 11 Jöelle Vuille/Jörg Arnold, Moyens de preuve techniques et appreciation des preuves lors de la reconstruction d’accidents de la route, Strassenverkehr / Circulation routière 2/2015, S. 51 ff.
-
12
Art. 306 StPO (Aufgaben der Polizei).
«1 Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staats-anwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest.
2 Sie hat namentlich: Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten.» -
13
Art. 139 StPO (Grundsätze).
«1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.» - 14 Siehe z.B. https://de.wikipedia.org/wiki/Internet_der_Dinge, umfasst aktuell 3‘460 Seiten.
- 15 CDR = CrashDataRetrieval, detaillierte Informationen auf der Homepage von BOSCH Diagnostics http://www.boschdiagnostics.com/cdr/.
- 16 Vgl. http://www.crashdatagroup.com/pdf/Current_CDR_Vehicle_Coverage_List.pdf.
- 17 VIN = Vehicle Identification Number, 17 stellige Fahrzeug-Identifikations-Nummer.