1.
Was sind Adblocker? ^
Das Unternehmen Eyeo, das seit 2006 die Entwicklung des als Open-Source-Software ausgelegten Produkts Adblock Plus vorantreibt, sieht vor, dass Werbetreibende von der Blockade ausgenommen werden, wenn ihre Werbung bestimmte, präzise definierte Kriterien erfüllt (bspw. keine Animationen, keine Verdeckung von Inhalten, klare Kennzeichnung als Werbung).6 Um auf die entsprechende Whitelist zu gelangen, müssen sich Betreiber von Websites und Werbetreibende bei Eyeo anmelden; dies ist für kleine und mittlere Anbieter kostenlos, die 10% grössten Anbieter bezahlen dafür.7 Vorgabemässig ist in Adblock Plus die Anzeige von Werbung solcher Unternehmen aktiviert; der Nutzer kann die Werbung aber auch komplett ausblenden (nach Angaben von Eyeo sind daran rund 25% der Nutzer interessiert).8
2.
Technische Mittel gegen Adblocker ^
3.1.
Zulässigkeit von Adblockern: Deutsche Perspektive ^
Ein erstes Gegenbespiel ist bisher eine einstweilige Verfügung des LG Frankfurt.14 Dieses befand, die Anbieterin des Adblockers und die Antragstellerin, die unter www.welt.de das Online Angebot der «Welt» betreibt, seien Mitbewerber, denn an das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses seien keine hohe Anforderungen zu stellen, und die Handlung der Anbieterin sei objektiv geeignet und darauf gerichtet, den eigenen Absatz zulasten des Absatzes eines Unternehmens zu fördern. Der Adblocker verhindere, dass sich die Nutzer trotz der Verwendung der Inhalte an der dafür notwendigen Werbefinanzierung beteiligten. Darin liege eine gezielte Behinderung, denn das mediale Gesamtprodukt der Antragstellerin umfasse, anders als nach der Sicht des LG Hamburg, nicht nur den redaktionellen Teil, sondern auch die Werbung. Diese würde gezielt und unmittelbar vereitelt. Die Anbieterin fand sich mit dieser Position nicht ab und will einen Hauptsachenentscheid erwirken. [Version vom 27. Mai 2016]
Unlauter handelt gemäss dieser Norm, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu beeinträchtigen durch 1. Belästigung, 2. Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt oder 3. unzulässige Beeinflussung. Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck in einer Weise ausnutzt, welche die Fähigkeit des Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.
Wie es scheint, geht das OLG Köln davon aus, dass das Verlangen einer Entschädigung für die Aufnahme in die Whitelist als unzulässige Beeinflussung § 4a UWG verletzt. Mit der Norm wird im Hinblick auf die ausführlichen Regelungen des Art. 8 (Aggressive Geschäftspraktiken) und des Art. 9 (Belästigung, Nötigung und unzulässige Beeinflussung) der Richtlinie 2005/29/EG eine eigene Regelung hinsichtlich aggressiver geschäftlicher Handlungen geschaffen.16 Die Richtlinie dient einzig dem Verbraucherschutz, der deutsche Gesetzgeber weitete den Anwendungsbereich von § 4a indessen auf andere Marktteilnehmer aus.
Im Allgemeinen sind Fälle von Druck auf Unternehmen indessen ausschließlich nach Kartellrecht zu beurteilen. Nur wenn zusätzliche – von den Kartellrechtstatbeständen nicht erfasste – unlauterkeitsbegründende Umstände vorliegen, kann § 4a UWG eine Rolle spielen.17 Vorliegend ist m.E. fraglich, ob dies der Fall ist.18
Selbst wenn man von einer Anwendbarkeit der Norm ausgehen sollte, ist eine Verhältnismässigkeitsabwägung vorzunehmen, die m.E. gegen eine Anwendung der Norm spricht.19
3.2.
Zulässigkeit von Adblockern: Schweizer Perspektive ^
3.2.1.
Lauterkeitsrechtliche Spezialtatbestände ^
Eventuell könnte Privatbestechung gemäss Art. 4a UWG vorliegen, zumal sich Eyeo von den Anbietern einen Vorteil gewähren lässt. Beide Normen setzten allerdings ein Principal-Agent-Verhältnis des Bestochenen «Intraneus» voraus, dieser muss m.a.W. in irgendeiner Art Hilfsperson eines Dritten sein und von diesem Handlungsmacht anvertraut erhalten haben.21 Ein solches Verhältnis besteht bei der Betreiberin des Adblockers nicht, damit scheidet Art. 4a UWG aus.
Möglich könnte auch die Anwendung von Art. 5 UWG sein, der die Verwertung fremder Leistungen unter bestimmten Bedingungen für unlauter erklärt. Nach Art. 5 Bst. b UWG handelt unlauter, wer ein Arbeitsergebnis eines Dritten wie Offerten, Berechnungen oder Pläne verwertet, obwohl er wissen muss, dass es ihm unbefugterweise überlassen oder zugänglich gemacht worden ist. Nach Art. 5 Bst. c UWG ist zudem das Übernehmen und Verwerten eines marktreifen Arbeitsergebnisses eines andern als solches ohne angemessenen eigenen Aufwand durch technische Reproduktionsverfahren unlauter. Beide Normen regeln Fälle des Trittbrettfahrens. Art. 5 Bst. b UWG ist allerdings nicht anwendbar, weil das Element des unbefugten Überlassens offensichtlich nicht erfüllt ist. Bei Art. 5 Bst. c UWG fehlt das Element des technischen Reproduktionsverfahrens. Eine direkte Anwendung von Art. 5 UWG dürfte damit ausser Betracht fallen.
3.2.2.
Lauterkeitsrechtliche Generalklausel ^
- ein Verhalten oder Geschäftsgebaren,
- eine Beeinflussung des Wettbewerbs,
- ein Verstoss gegen Treu und Glauben.
Mit einer Generalklausel verleiht der Gesetzgeber dem Richter formal gesehen einen erheblichen Interpretationsspielraum. Im Ergebnis geht es allerdings um Rechtsfortbildung durch Richterrecht; der Gesetzgeber delegiert die Lösung des gesellschaftlichen Problems an das Gericht (die Rede ist daher auch von einer «Delegationslücke»).27 Bei der Konkretisierung von Generalklauseln verweist Kramer auf Art. 4 des Zivilgesetzbuchs (ZGB [Einzelfallentscheidung nach Recht und Billigkeit]). Indessen ist auch der Richter an das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 der Bundesverfassung [BV]) gebunden und wird «modo legislatoris» zur Begründung seiner Entscheidung gelangen müssen, d.h. er wird die wesentlichen Umstände des Einzelfalls im Sinne von Tatbestandsmerkmalen einer neu gedachten Norm berücksichtigen.28 Der Versuch, von vornherein klare Kriterien für die Unlauterkeit aufzustellen, wird indessen scheitern.29
Die Spezial- oder Beispieltatbestände des Lauterkeitsrechts (Art. 3 ff. UWG) sollen die Generalklausel von Art. 2 UWG konkretisieren. Die vom Gesetzgeber klar abgegrenzten Spezialtatbestände bieten allerdings teils auch Anhaltspunkte für ein argumentum e contrario; bildlich gesprochen weisen sie ausserhalb ihres klar definierten Anwendungsbereichs eine Art «Hof» auf, in dem die Anwendung von Art. 2 UWG (oder auch eine analoge Anwendung des Spezialtatbestandes) gerade ausgeschlossen ist.30
Als weitere inhaltliche Orientierungspunkte können die Lehre und allgemeine Rechtsgrundsätze (Art. 1 Abs. 3 ZGB), aber insbesondere auch die Rechtsvergleichung dienen.35
3.2.3.
Das Trittbrettfahrer-Argument im Lauterkeitsrecht ^
3.2.4.
Gezielte Behinderung von Konkurrenten im Lauterkeitsrecht ^
Insbesondere das Ausspannen von Kunden gehört zum Wesen des Wettbewerbs, und eine unlautere kundenbezogene Behinderung liegt nur vor, wenn der Kunde gezielt und unverhältnismässig daran gehindert wird, sich mit einem Konkurrenzangebot unvoreingenommen auseinanderzusetzen.40 Vorliegend entscheidet sich der Kunde allerdings selbst und frei für den Einsatz eines Adblockers; von einer Behinderung in diesem Sinne kann nicht die Rede sein.
Wesentlich ist damit m.E., dass das Angebot von Adblockern nicht allein auf die Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit von Mitbewerbern gerichtet ist, sondern insbesondere den Interessen der Endkunden, etwa dem Schutz vor Ausspionierung oder vor Malware, dient, wie dies das LG Hamburg befand.45
Hinzu kommt, ebenfalls entsprechend der Argumentation des LG Hamburg, dass es letztlich nicht die Anbieterin des Adblockers, sondern der Endkunde ist, der den Entscheid fällt, einen Adblocker zu installieren. (Anders könnte die Lage also sein, wenn beispielsweise ein Hersteller eines Mobiltelefons oder ein Internetanbieter46 vorgabeweise Werbung blockiert.)
3.2.5.
Aggressive Geschäftspraktiken aus lauterkeitsrechtlicher Sicht ^
Nachdem der genannte Art. 3 Bst. h UWG (besonders aggressive Verkaufsmethoden) hauptsächlich bei psychischem Druck Anwendung finden soll, fragt es sich, ob eine Anwendung der Generalklausel bei anderen aggressiven Methoden möglich sein könnte. Im Rahmen der Fallgruppe der unlauteren Kundenbeeinflussung hat sich in der Tat eine Praxis zu aggressiven Geschäftspraktiken entwickelt. Eine eigentliche Sperrwirkung im Rahmen eines «Hofs», wie sie etwa Art. 5 UWG vorliegend zugeschrieben wird, dürfte bei Art. 3 Bst. h UWG angesichts der weiten Formulierung weitgehend fehlen. Allenfalls sind die Anforderungen an die Aggressivität von Handlungen höher einzuschätzen, sofern es sich nicht, wie vom Gesetz gefordert, um Verkaufshandlungen, sondern etwa um Werbung handelt.48
Die Verwendung eines Adblockers ist aus Kundensicht wie erwähnt sachlich begründet und erfolgt auf Initiative des Kunden. Die Aufnahme in die Whitelist setzt die Prüfung der jeweiligen Werbung voraus sowie einige technische Schritte zur Implementierung, was einen gewissen Aufwand mit sich bringt. Nachdem die abgewendeten Nachteile des Kunden (insbesondere der Eingriff in dessen informationelle Selbstbestimmung und die geschaffenen Sicherheitsrisiken) auf den Werbetreibenden zurückzuführen ist, scheint es zumindest sachlich gerechtfertigt, für die Aufnahme in die Whitelist eine verhältnismässige Entschädigung zu verlangen.
3.2.6.
Regulierungstheoretische Argumente ^
Die verschiedenen Verbote zur Verwertung fremder Leistung nach Art. 5 UWG dienen aus dieser Sicht dazu, positive externe Effekte zu vermeiden; sie sollen die Anreize der betroffenen Unternehmen schützen, wirtschaftlich tätig zu sein. Sie gleichen in ihrer Wirkungsweise in gewisser Weise den Vorschriften des Patentrechts, und zumindest aus wirtschaftlicher Sicht, jenen des Urheberrechts, wenngleich sie nicht ein eigentliches Leistungsschutzrecht schaffen sollen.54
Die Fragestellung zu Adblocking in diesen Kontext einzuordnen, ist nicht einfach. Das Geschäftsmodell der Werbung im Internet läuft oft darauf hinaus, eine (oftmals kostenlose) Information, beispielsweise den Inhalt eines Blogs oder einer Zeitung, anzubieten und zugleich von der Seite der Werbetreibenden für die gewonnene Aufmerksamkeit der Kunden eine Entschädigung zu beziehen. Es bildet sich also ein zweiseitiger Markt mit Lesern auf der einen und Werbetreibern auf der anderen Seite und dem Betreiber der Plattform in der Mitte. Dem entspricht die geschilderte Perspektive des LG Frankfurt,55 das sowohl Werbung als auch Gratisinhalte in seine Beurteilung mit einbezog und den Vertrieb von Adblock Plus einstweilig verbot.
Dies wird auch im Hinblick auf die Anbieterin Eyeo selbst deutlich, wenn man die produzierten Inhalte als Leistung sieht, deren Ertrag (die Aufmerksamkeit der Kunden) nun durch Trittbrettfahrer abgeschöpft werden soll. Der Vorwurf geht denn auch dahin, Eyeo versuche, das Werbegeschäft der anderen Anbieter zu zerstören und es für sich selbst zu beanspruchen,56 und es gehe gar nicht um die Qualität der Werbung im Netz.
3.2.7.
Kartellrechtliche Sicht ^
Hier bietet sich ein Blick auf die verwandte Diskussion zur sogenannten Netzneutralität an, also zur Frage, ob Internet-Access-Provider verpflichtet sind, Anbietern von Internetdiensten (d.h. Anwendungen, Inhalten o.dgl.) diskriminierungsfreien Zugang zu ihrer Kundschaft zu erlauben, wie dies im Internet ursprünglich üblich war, heute aber je länger je mehr in Frage gestellt wird. Die Position des Accessproviders gegenüber einem Diensteanbieter kann als Terminierungsmonopol auf einem Markt für Zugang zum Endkunden gesehen werden, auf das kartellrechtliche Überlegungen Anwendung finden können, so die sogenannte Essential-Facilities-Doktrin (EFD) und Art. 7 KG im Allgemeinen.61
Indessen kann m.E. vorliegend nicht von einer Anwendung von Art. 7 KG, und erst recht nicht der EFD, ausgegangen werden, denn diese Zugangsschranke ist nicht in einer Weise umfassend und damit wesentlich im Sinne der EFD, die es den Werbetreibenden verunmöglichen würde, ihre Leistungen zu erbringen: Nur ein kleiner Teil der Kunden, die Rede war von rund 20%, verwendet überhaupt Adblocker. Im Unterschied zum Fall der Netzneutralität hat der Anbieter zudem grundsätzlich Möglichkeiten, den Kunden von der Verwendung von Adblockern abzubringen (etwa indem er diesen von der Nutzung seiner Inhalte ausschliesst oder ihn durch einen moralischen Appell von der Nutzung abzubringen versucht), oder sich Entgelte über eine Paywall zu verschaffen.
3.2.8.
Zwischenfazit ^
3.3.
Anleitungen zur Umgehung einer AdBlock-Sperre ^
4.
Zulässigkeit von Adblocker-Detektoren ^
Sofern die Tatsache, dass ein Kunde einen Adblocker verwendet, durch den Webserver selbst ohne Zugriff auf dessen Rechner und allein durch Analyse der Abrufmuster des Browsers erkannt wird, ist das Vorgehen allerdings unproblematisch.
Simon Schlauri
- 1 Vgl. PageFair/Adobe, tinyurl.com/nqeqsaz, die 2015 für die USA auf eine Zahl von 16% der Nutzer bei einer Steigerung von 41% im Jahresvergleich kamen.
- 2 PageFair/Adobe (Fn. 1) gehen von weltweit 21 Mia USD Verlust aus.
- 3 Thomas Hoeren, Werberechtliche Grenzen des Einsatzesvon Adblockern – am Beispiel von «Adblock Plus», in: K&R 12/2013, 757 ff., 757 f.
- 4 Vgl. Norbert Pohlmann, Tracking im Internet und Selbstdatenschutz, in: Digma 2014, 144 ff., 148; Marc Langheinrich/Günter Karjoth, Eine Balance zwischen Nutzen und Schutz, in: Digma 2012, 116 ff.
- 5 Henning Steier, Erneut Schadsoftware über «20 Minuten» verteilt, NZZ online, 11. April 2016, tinyurl.com/hdl732u.
- 6 Details unter Eyeo, adblockplus.org/de/acceptable-ads.
- 7 Eyeo, adblockplus.org/about#monetization.
- 8 Eyeo (Fn. 6), Abschnitt «Wollen Adblock-Plus-Nutzer diese Funktion wirklich?».
- 9 Vgl. etwa W3guy, Ultimate Guide to Detecting Adblock, tinyurl.com/zxzdrnw.
- 10 §4 Nr. 4, ehemals Nr. 10 UWG; dazu im vorliegenden Kontext Hoeren (Fn. 3), 758 f.
- 11 LG Hamburg, Urteil vom 21. April 2015, Az. 416 HKO 159/14; vgl. auch LG München I, Urteil vom 27. Mai 2015, Az. 37 O 11843/14; LG Köln, Urteil vom 29. September 2015, Az. 33 O 132/14 (zum entsprechenden OLG-Verfahren sogleich); LG Stuttgart, Urteil vom 10. Dezember 2015, Az. 11 O 238/15; ähnlich auch BGH, Urteil vom 24. Juni 2004, I ZR 26/02, wo es um einen Werbeblocker für TV ging.
- 12 Der Kunde benötigt ein Abonnement oder bezahlt pro Artikel.
- 13 LG Hamburg (Fn. 11), Rz. 27 ff.
- 14 Beschluss vom 26. November 2015, Az. 3-06 O 105/15.
- 15 So die in einer mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2016 geäusserte Haltung, zit. bei Torsten Kleinz, OLG Köln: Schlechte Karten für Adblock Plus, Heise Newsticker 21. Mai 2016, tinyurl.com/hopqj2z.
- 16 So die Gesetzesbegründung der Bundesregierung, Bt.-Drs. 18/4535.
- 17 Köhler/Bornkamm, UWG § 4a Rz. 1.17.
- 18 Vgl. hinten Rz. 57–64.
- 19 Mehr dazu hinten Rz. 44–46.
- 20 OFK-Heizmann, N 1 zu Art. 3 Bst. h UWG; Botschaft UWG, BBl 1983 II 1009, 1067 f.
- 21 Aldo Staub, Zivilrechtliche Folgen der Privatbestechung, LBR Bd. 79, Luzern 2013, N 224 ff.
- 22 Vgl. SHK-Jung, N 9 zu Art. 2 UWG.
- 23 Vgl. bereits Simon Schlauri, Copyfraud und Lauterkeitsrecht, in: Jusletter IT 25. Mai 2016.
- 24 Hoeren (Fn. 3), 758; LG Hamburg (Fn. 11), Rz. 36 ff.
- 25 SHK-Jung, N 18 zu Art. 2 UWG.
- 26 SHK-Jung, N 20 ff. zu Art. 2 UWG.
- 27 Ernst A. Kramer, Juristische Methodenlehre, 4. A. Bern 2013, 79, 195, 276.
- 28 Vgl. insbesondere Kramer (Fn. 27), 279 f., der eine qualitative Unterscheidung zwischen der Entscheidung nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 4 ZGB ablehnt.
- 29 So etwa für die Behinderung BSK-Hilty; N 103 zu Art. 2 UWG.
- 30 Vgl. SHK-Jung, N 5 zu Art. 2 UWG; BGE 133 III 431, 435 f.
- 31 Vgl. Kramer (Fn. 28), 255.
- 32 SHK-Jung, N 35 ff. zu Art. 2 UWG.
- 33 A.a.O., N 69 ff. zu Art. 2 UWG.
- 34 A.a.O., N 95 ff., 107 ff. zu Art. 2 UWG; BSK-Hilty, N 65 zu Art. 2 UWG.
- 35 Kramer (Fn. 28), 256 ff., 261 ff., 265 ff.
- 36 Vgl. SHK-Brauchbar Birkhäuser, N 26 zu Art. 5 UWG.
- 37 In BGE 131 III 384 ging es um Immobilien-Inserate.
- 38 SHK-Jung, N 70 zu Art. 2 UWG.
- 39 A.a.O.
- 40 SHK-Jung, N 72 zu Art. 2 UWG.
- 41 SHK-Jung, N 77 zu Art. 2 UWG.
- 42 OLG Frankfurt, Urteil vom 23. September 1999, Az. 6 U 74/99; zit. auch bei BGH, Urteil vom 24. Juni 2004, I ZR 26/02 (bereits vorne Fn. 11).
- 43 SHK-Jung, N 77 zu Art. 2 UWG.
- 44 Vgl. Kramer (Fn. 28), 265 f.
- 45 Rz. 7.
- 46 Dazu aus kartellrechtlicher Perspektive Simon Schlauri, Network Neutrality, Netzneutralität als neues Regulierungsprinzip des Telekommunikationsrechts, Baden-Baden/Zürich 2010, tinyurl.com/ljp4med, 274; vgl. auch den nächsten Abschnitt.
- 47 Vgl. www.blendle.com.
- 48 Zum Ganzen SHK-Jung, N 49 zu Art. 2 UWG.
- 49 Vgl. vorne Rz. 13.
- 50 A.a.O., N 50 zu Art. 2 UWG; dazu später.
- 51 Kramer (Fn. 28), 268 f., 272.
- 52 Zu Informationsproblemen einführend etwa Schlauri (Fn. 46), 61 ff., m.H.
- 53 Zum Ganzen Schlauri (Fn. 46), 45 ff.
- 54 Vgl. SHK-Brauchbar Birkhäuser, N 1 zu Art. 5 UWG.
- 55 Vorne Rz. 6–9.
- 56 Michael Hanfeld, Werbekiller im Internet, in: FAZ 13. November 2015, tinyurl.com/pj4ghw8.
- 57 Ein Beispiel für solche Effekte wären etwa Kühe eines Landwirts, die das Feld des benachbarten Landwirts verwüsten. Der Begriff hat mit Technologie genau besehen wenig zu tun; «direkte» externe Effekte wäre wohl die treffendere Bezeichnung.
- 58 Ein Beispiel wären die Auswirkungen der Produktion von Computern auf die Umsätze von Schreibmaschinenherstellern.
- 59 Ohne Mechanismus zur Internalisierung des externen Effekts, wie Haftpflichtrecht, hätte der Halter der Kühe aus Fn. 57 keinen Anreiz, zu verhindern, dass sich diese auf das Feld des Nachbarn begeben, und er würde womöglich keinen Zaun bauen.
- 60 So kann beispielsweise ein falscher Eingriff in das Mietvertragsrecht die Verfügbarkeit kostengünstigen Wohnraums noch verschlechtern. Zum Ganzen Hans-Bernd Schäfer/Claus Ott, Lehrbuch der ökonomischen Analyse des Zivilrechts, 5. A. Berlin u.a. 2013, 394 f. (Zitat bezieht sich auf 4. A. 2005).
- 61 Zum Ganzen eingehend Schlauri (Fn. 46), 194 ff., m.H.
- 62 Schlauri (Fn. 46), 205.
- 63 Schlauri (Fn. 46), 205 ff.
- 64 Vgl. für den Fall der Netzneutralität Schlauri (Fn. 46), 209.
- 65 Für die Schweiz vgl. Art. 39a Urheberrechtsgesetz (URG).
- 66 LG Hamburg, Beschluss vom 22. Oktober 2015, Az. 308 O 375/15.
- 67 Kritisch etwa auch das OLG Köln (Fn. 11); Thomas Stadler, Im Adblocker-Streit erwirkt BILD eine einstweilige Verfügung gegen Eyeo, tinyurl.com/ofrwhtp; Pia Lorenz, Streit um den Werbeblocker-blocker-entblocker (wirklich), tinyurl.com/hhs2hlt.
- 68 Benedikt Flass-Flessenkämper, Websites mit Adblocker-Erkennung verstoßen möglicherweise gegen EU-Recht, WIRED/TECH 26. April 2016, tinyurl.com/juhju73.
- 69 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, Abl. Nr. L 281/31 vom 23. November 1995.
- 70 Dazu gehört neben den Inhalten von Cookies auch die Tatsache, ob ein Programm installiert ist.
- 71 So B. Lehmann/EU-Kommission, zit. in einem Tweet von Alexander Hanff (@alexanderhanff), tinyurl.com/zhfyedf.