I.
Zu den mit der elektronischen Einbringung verfolgten Regelungszielen ^
In der erwähnten Novelle hat der Gesetzgeber die FMA ermächtigt, nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) mittels Verordnung festzuschreiben, dass bestimmte Eingaben nach dem Bankwesengesetz (BWG), dem Sparkassengesetz (SpG), dem Investmentfondsgesetz (InvFG 2011), dem Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG) sowie dem Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ausschliesslich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. In den Verordnungsermächtigungen ist festgehalten, dass sich die FMA dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen hat, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Als Hauptgesichtspunkt dieser Verordnungsermächtigungen bezeichnen die Gesetzesmaterialien eine weitestgehende Vereinheitlichung der Übermittlungsmodalitäten von Daten der Beaufsichtigten an die Aufsicht.6 Aufgrund der bereits damals bestehenden «incoming platform»7 der FMA sahen die Gesetzesmaterialien eine Entlastung der Verwaltung dadurch, dass Nachfragen, wie Anzeigen gestaltet sein müssen, entfallen, es auch nach Anzeige im Normalfall nicht mehr denkbar ist, dass Verbesserungen nötig sind und es ausserdem zu einem Entfall der Recherche bei Auswertungen schon gemachter Anzeigen kommt.8
Es erscheint u.E. zutreffend, dass der Normzweck nicht allein auf verwaltungsökonomische Aspekte eingeengt werden darf. Fraglich ist aber, ob man die aufsichtsrechtlichen Zwecke vom Erzielen verwaltungsökonomischer Vorteile strikt trennen kann. U.E. handelt es sich bei der Steigerung der Effizienz der Aufsicht und dem verwaltungsökonomischen Aspekt nicht unbedingt um unterschiedliche oder gar gegenläufige Zielsetzungen. Indem Abläufe in der Verwaltung ökonomisch gestaltet werden, wird die Effizienz der Verwaltung und damit der Aufsicht gesteigert. Damit bestehen Interdependenzen zwischen den beiden Regelungszielen: Die angestrebte Verwaltungsökonomie dient auch dem Ziel der effizienten Aufsicht.12
II.
Die Rechtsgrundlagen der FMA-IPV ^
Auf Basis der in der genannten Novelle enthaltenen Ermächtigungen hat die FMA die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die elektronische Einbringung (FMA-IPV) erlassen. In den Folgejahren hat sich die Zahl solcher Verordnungsermächtigungen deutlich erweitert. Zum derzeitigen Stand handelt es sich um die folgenden Gesetzesbestimmungen:
- § 58 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG)
- § 73a Bankwesengesetz (BWG)13
- § 26 Abs. 12 E-Geldgesetz 201014
- § 34a Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG)15
- § 34 Abs. 5 Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG)
- § 153 Abs. 1 Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011)16
- § 165 InvFG 201117
- § 36a Pensionskassengesetz (PKG)
- § 28 Abs. 3 Sparkassengesetz (SpG)
- § 269 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016)18
- § 91a Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007)19
- § 64 Abs. 12 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG)20
Gemäss § 116 Abs. 3 VAG 201625 wird die FMA nicht bloss ermächtigt, sondern auch verpflichtet, nähere Regelungen über Inhalt, Gliederung und Art der Übermittlung des Berichtes des Aktuars zu treffen.
Gemäss § 44 Abs. 7 BWG26 kann die FMA nach Anhörung der OeNB durch Verordnung vorschreiben, dass einige bereits aufgrund des Gesetzes ausschliesslich elektronische Übermittlungen der Kreditinstitute und der Zweigstellen ausländischer Kredit- bzw. Finanzinstitute betreffend Jahresabschlüsse und Lageberichte bestimmten Gliederungen und technischen Mindestanforderungen zu entsprechen haben. Die FMA ist weiters ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die elektronische Übermittlung ausschliesslich an die OeNB zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmässig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden.
Die Umsetzung erfolgte in Hinblick auf die Gliederungen der Übermittlungen nicht in der FMA-IPV, sondern in einer eigenständigen Verordnung der FMA über die elektronischen Meldungen betreffend Jahres- und Konzernabschluss (Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung – JKAB-V).27 Die in der FMA-IPV vorgesehene verpflichtende Einbringung der Eingaben gemäss § 44 Abs. 1 erster Satz28 und Abs. 429 BWG über die Incoming-Plattform kann wohl als Festlegung technischer Mindestanforderungen verstanden werden.30
Die Verordnungsermächtigung des § 73a BWG bezieht sich nicht auch auf Eingaben gemäss § 44 BWG. Der Gesetzgeber hat, wie sich aus den Materialien31 ergibt, es bewusst unterlassen, § 44 BWG in die Verordnungsermächtigung des § 73a BWG aufzunehmen: Es sollten dort jene Daten ausgenommen bleiben, für die im damaligen Zeitpunkt bereits spezielle Melderegimes existierten (so z.B. für die explizit genannten Jahresabschlussdaten gemäss § 44 BWG). In der Parallelbestimmung des § 14 Abs. 3 E-Geldgesetz 2010 hat der Gesetzgeber dagegen auch explizit vorgesehen, dass die FMA die Übermittlungsart durch Verordnung festsetzen kann.
III.
Verordnungsermächtigung ^
IV.
Zum Inhalt der Verordnung ^
1.
Erfasste Eingaben ^
§ 1 FMA-IPV regelt, welche Eingaben in elektronischer Form im Wege der Incoming-Plattform der FMA zu erfolgen haben. Es handelt sich dabei um über 100 Tatbestände von Anzeigen, Übermittlungen, Unterrichtungen, Zur-Kenntnis-Bringen und Vorlegen gemäss nationaler wie unionsrechtlicher Vorschriften. Exemplarisch lassen sich die Eingaben wie folgt illustrieren:
- Eingaben im Zusammenhang mit der Gründung
- § 5 Abs. 1 SpG (Anzeige der Bildung des Sparkassenvereins unter Vorlage der Statuten);
- § 10 Abs. 3 ZaDiG, § 6 Abs. 3 E-Geldgesetz 2010 (Anzeige der Firmenbuchnummer sowie deren Änderungen).
- Anzeige der Änderung von konzessionsrelevanten Umständen
- § 151 Z 1–12 InvFG, § 11 Abs. 1 ZaDiG, § 7 E-Geldgesetz 2010, § 36 Abs. 1 PKG.
- Personenbezogene Eingaben
- § 28a Abs. 4 BWG (Änderung in der Person des Vorsitzenden des Aufsichtsrates von Kreditinstituten);
- § 63 Abs. 1 BWG (Anzeige der Bestellung von Bankprüfern);
- § 73 Abs. 1 Z 2, 3 und 8 BWG (Anzeige von Veränderungen im Hinblick auf die Voraussetzungen von Geschäftsleitern; der Änderung in der Person der Geschäftsleiter; jeder Änderung in der Person eines Aufsichtsratsmitgliedes unter Angabe der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 28a Abs. 5 BWG sowie jeder Änderung der Voraussetzungen gemäss § 28a Abs. 3 und 5 BWG bei bestehenden Mitgliedern);
- § 10 Abs. 2 WAG 2007 (Anzeige von Veränderungen in der Geschäftsleitung der Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen);
- § 16 Abs. 10 SpG (Anzeige von Änderungen in der Person der Mitglieder des Vorstandes sowie im Hinblick auf die Einhaltung von § 15 Abs. 1 und 2 SpG);
- § 18 Abs. 1 SpG (Anzeige des Namens des Vorsitzenden des Sparkassenrats und seiner Stellvertreter);
- § 25 Abs. 7 ZaDiG, § 25 Abs. 7 E-Geldgesetz 2010, § 31 Abs. 2 PKG (Anzeige der Bestellung von Abschlussprüfern);
- § 115 Abs. 2 VAG 2016 (Bestellung eines verantwortlichen Aktuars und seines Stellvertreters);
- § 122 Abs. 1 und 3 VAG 2016 (Bestellung von Vorstands- und Leitungsfunktionen);
- § 123 Abs. 3 und 4 VAG 2016 (Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern);
- § 20a Abs. 4 PKG (Bestellung eines Aktuars);
- § 21 Abs. 3 und 8 PKG (Anzeige der Bestellung eines Prüfaktuars).
- Satzungsbezogene Eingaben
- § 73 Abs. 1 Z 1 BWG (Anzeige der Satzungsänderung);
- § 13 Abs. 4 SpG (Anzeige von Satzungsänderungen).
- Geschäftsbezogene Eingaben
- § 73 Abs. 1 Z 4 bis 7 und Abs. 4 bis 5 BWG (Anzeige der Eröffnung, Verlegung, Schliessung oder vorübergehenden Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung; von Umständen, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist; über den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung; jeder Erweiterung des Geschäftsgegenstandes; Anzeigepflichten von Kreditinstituten betreffend das operationelle Risiko sowie von Störungen bei bestimmten Geschäften gemäss § 73 Abs. 4 bis 5 BWG);
- § 11 Abs. 2 VAG 2016 (Anzeige der Änderungen in der Art der Risiken, die ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen decken will, oder der Art der Rückversicherungsverträge, die das Versicherungsunternehmen mit Vorversicherern abschliessen will).
- Eingaben im Zusammenhang mit Auslagerungen:
- § 21 Abs. 3 ZaDiG (Anzeige der beabsichtigten Auslagerung von betrieblichen Aufgaben von Zahlungsdiensten);
- § 22 Abs. 1 ZaDiG (Anzeigen im Hinblick auf die beabsichtigte Erbringung von Zahlungsdiensten über Agenten);
- § 15 E-Geldgesetz 2010 (Anzeigen im Hinblick auf den Vertrieb von E-Geld über Dritte, Auslagerung und Agenten);
- § 26 Abs. 2 WAG 2007 (Mitteilung des Inhalts einer Vereinbarung über die Auslagerung der Verwaltung von Privatkundenportfolios an einen Drittlandsdienstleister);
- § 109 Abs. 2 und 4 VAG 2016 (Auslagerung kritischer oder wichtiger operativer Funktionen oder Tätigkeiten).
- Beteiligungen
- § 20 Abs. 3 BWG (Änderung qualifizierter Beteiligungen an Kreditinstituten);
- § 70a Abs. 5 BWG (Meldung wesentlicher gruppeninterner Transaktionen, insbesondere Darlehen, Garantien, ausserbilanzielle Geschäfte, Kostenteilungsvereinbarungen, Rückversicherungsgeschäfte, Kapitalveranlagungsgeschäfte und die Eigenmittel betreffende Geschäfte, sofern das Mutterunternehmen des Kreditinstituts eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Holdinggesellschaft ist);
- § 11 Abs. 4 Z 1 WAG 2007 (Informationen der Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen über Erwerb oder Abtretung von Beteiligungen an ihrem Kapital, aufgrund derer die Beteiligungen Schwellenwerte über- oder unterschreiten);
- § 6a Abs. 1 und 2 PKG (Anzeige des beabsichtigten Erwerbs von wenigstens 10 vH des Grundkapitals bzw. der beabsichtigten Erhöhung solch einer Beteiligung);
- § 24 Abs. 1 und 2 VAG 2016 (qualifizierte Beteiligungen an Versicherungsunternehmen);
- § 127 Abs. 1 bis 3 VAG 2016 (Erwerb und Veräusserung von wesentlichen Anteilen an Kapitalgesellschaften durch ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen).
- Eingaben im Zusammenhang mit dem Rechnungswesen
- § 44 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 BWG (Vorlage der geprüften Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte sowie der Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte einschliesslich der in § 63 Abs. 5 BWG genannten Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss; Vorlage der Prüfungsberichte gemäss § 44 Abs. 4 BWG ausländischer Kredit- bzw. Finanzinstitute);
- § 33 WAG 2007 (Übermittlung des Berichts über die Angemessenheit der Vorkehrungen gemäss §§ 29–32);
- § 73 Abs. 2 WAG 2007 (Vorlage der Jahresabschlüsse und Prüfungsberichte der Wertpapierfirmen);
- § 74 Abs. 2 WAG 2007 (Übermittlung der Jahresabschlüsse oder Einnahmen-Ausgabenrechnungen und der Prüfungsberichte der Wertpapierdienstleistungsunternehmen);
- § 30a Abs. 1 PKG (Vorlage des geprüften Jahresabschlusses der Pensionskasse, der geprüften Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften und der Prüfungsberichte über den Jahresabschluss und der Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften; Übermittlung der Daten des Jahresabschlusses sowie der Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften).
- Eingaben im Zusammenhang mit verwalteten Sondervermögen:
- § 152 InvFG (Übermittlung quartalsweiser Berichte);
- § 165 erster und dritter Satz InvFG (Sammelaufstellung der Spezialfonds sowie darauf bezogener Änderungen).
- § 34 Abs. 5 erster und dritter Satz ImmoInvFG (Sammelaufstellung der im abgelaufenen Halbjahr aufgelegten und geschlossenen Immobilienspezialfonds sowie darauf bezogener Änderungen);
- § 12 Abs. 5 PKG (Anzeige der Trennung oder Zusammenlegung von Veranlagungs- und Risikogemeinschaften);
- § 25a Abs. 3 PKG (Zur-Kenntnis-Bringen der Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik sowie jeder wesentlichen Änderung dieser Grundsätze);
- § 1 Abs. 5 Z 4 und 5 AIFMG (Unterrichtung über die wichtigsten Instrumente und über die grössten Risiken und Konzentration der verwalteten Alternativen Investmentfonds [AIF]).
- Eingaben der Rechtsträger im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
- § 9 Abs. 5 BWG (Anzeige der Änderung von Angaben nach § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2 BWG bei Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten im Wege der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit);
- § 10 Abs. 3, 5 und 6 BWG (Anzeigepflichten österreichischer Kreditinstitute, die im Wege der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten tätig sind);
- § 13 Abs. 1, 5, 7 und 9 WAG 2007 (Anzeigen der Wertpapierfirmen betreffend die beabsichtigte Errichtung von Zweigstellen, Erbringung von Wertpapierdienstleistungen bzw. Ausübung von Anlagetätigkeiten im Wege der Dienstleistungsfreiheit und Bereitstellung von Multilateralen Handelssystemen [MTF] in anderen Mitgliedstaaten);
- § 13 Abs. 1 und 6 ZaDiG, § 10 E-Geldgesetz 2010 (Anzeigen im Hinblick auf Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten bzw. im Hinblick auf ein Tätigwerden im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Wege der Dienstleistungsfreiheit);
- § 21 Abs. 1 VAG 2016 (Errichtung einer Zweigniederlassung von Versicherungsunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat);
- § 23 Abs. 1 VAG 2016 (Tätigwerden eines Versicherungsunternehmens im Wege der Dienstleistungsfreiheit).
2.
Incoming-Plattform ^
Die Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus ist insbesondere deshalb erforderlich, da das Betreiben der Incoming-Plattform eine gemäss § 17 Datenschutzgesetz (DSG 2000) meldepflichtige Datenanwendung ist, für die Datensicherheitsmassnahmen gemäss § 14 DSG 2000 vorzusehen sind.56 Gemäss § 14 Abs. 1 zweiter Satz DSG 2000 ist je nach der Art der verwendeten Daten und nach Umfang und Zweck der Verwendung sowie unter Bedachtnahme auf den Stand der technischen Möglichkeiten und auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit sicherzustellen, dass die Daten vor zufälliger oder unrechtmässiger Zerstörung und vor Verlust geschützt sind, dass ihre Verwendung ordnungsgemäss erfolgt und dass die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die FMA-IPV und die Incoming-Plattform den Anforderungen der Gesetzesbestimmungen entsprechen, auf deren Grundlage sie erlassen bzw. eingerichtet wurden. Die Plattform bietet sowohl der Behörde als auch den Meldepflichtigen administrative Erleichterungen. Sie führt damit nicht zu einer Beeinträchtigung von Aufsichtsinteressen. Vielmehr dient die elektronische Übermittlung (auch) der Verfolgung der Aufsichtsinteressen.64 Zu kritisieren ist freilich, dass die von einem Meldepflichtigen beauftragten Rechtsvertreter nicht selbst auf die Plattform zugreifen können.
V.
Das Verhältnis der elektronischen Einbringung zum allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht ^
Die Formulierung «soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist» in § 13 Abs. 1 erster Satz AVG könnte man nun auf den ersten Blick dahingehend verstehen, dass die Verwaltungsvorschriften nur eine oder mehrere der Formen schriftlich, mündlich oder telefonisch festsetzen dürfen, nicht hingegen eine bestimmte Art der Übermittlung eines Anbringens (wie vorliegend die elektronische Einbringung im Wege der Incoming-Plattform der FMA). § 13 Abs. 2 AVG, der vorsieht, dass schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden können, enthält – im Gegensatz zu § 13 Abs. 1 AVG – keine Subsidiaritätsklausel.65
Wird somit ein von der FMA-IPV erfasstes Anbringen in einer anderen Form als im Wege der Incoming-Plattform der FMA – etwa in Papierform – übermittelt, gilt es nach dieser Rechtsprechung als nicht eingebracht und die FMA ist nicht gehalten, einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Wird hingegen ein mangelhaftes Anbringen auf dem (technisch) richtigen Weg eingebracht, ist seit der AVG-Novelle BGBl I 1998/158 sogar dann ein Verbesserungsauftrag gemäss § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, wenn es sich um einen Inhaltsmangel handelt.69 Dass richtig ausgeführte, jedoch auf einem nicht zugelassenen Weg übermittelte Anbringen schlichtweg unwirksam sind, während selbst inhaltlich mangelhafte Anbringen zur Verbesserung zurückzustellen sind, solange sie auf dem richtigen (technischen) Weg übermittelt wurden, ist u.E. widersprüchlich. Richtigerweise sollte die Behörde auch dann gehalten sein, einen Verbesserungsauftrag gemäss § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, wenn der für das Anbringen vorgesehene Übermittlungsweg nicht eingehalten wird.70
VI.
Übermittlungsrisiko ^
VII.
Rechtzeitigkeit der Eingaben ^
Die Regelung zur Rechtzeitigkeit des Einlangens elektronischer Eingaben wirkt freilich etwas eigenartig, wenn man sie mit dem Postlaufprivileg des § 33 Abs. 3 AVG vergleicht. Nach dieser Bestimmung werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst i.S.d. § 2 Z 7 des Zustellgesetzes (ZustG) (d.h. einen Universaldienstbetreiber gemäss Postmarktgesetz) zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Die Rechtsprechung des VwGH wendet dieses Postlaufprivileg nicht auch auf die elektronische Übermittlung von schriftlichen Anbringen an; ein Anbringen, das am letzten Tag der hierfür vorgesehenen Frist, aber ausserhalb der Amtsstunden, in den elektronischen Verfügungsbereich der Behörde gelangt, ist damit als verspätet anzusehen.77
Verneint man mit dem VfGH die Anwendbarkeit des Postlaufprivilegs gemäss § 33 Abs. 3 AVG auf elektronische Eingaben, so bleibt dennoch festzuhalten, dass die Regelungen gemäss § 13 Abs. 2 und 5 AVG im Ergebnis eine deutliche Benachteiligung der elektronischen Übermittlung von Eingaben gegenüber der postalischen Übermittlung bewirken. Während postalisch übermittelte Eingaben als rechtzeitig gelten, sofern sie bis 24.00 Uhr des letzten Tages einer Frist zur Post gegeben werden, sind elektronisch übermittelte Eingaben, die zwar noch am letzten Tag der Frist, jedoch bereits ausserhalb der Amtsstunden bei der Behörde eingelangt sind, als verspätet anzusehen.
Diese Ungleichbehandlung der Übermittlungsarten ist u.E. problematisch. Dies ergibt sich freilich nicht so sehr daraus, dass das Postlaufprivileg für der Behörde auf elektronischem Weg direkt übergebene Eingaben nicht gilt, sondern vielmehr daraus, dass unzweifelhaft noch am letzten Tag einer Frist in den elektronischen Verfügungsbereich der Behörde gelangte Einbringen als verspätet gelten, wenn sie nach Ende der Amtsstunden eingelangt sind. Im Gegensatz zum Zeitpunkt der Versendung ist der Zeitpunkt des Einlangens eines elektronisch übermittelten Anbringens auf dem Server der Behörde nämlich feststellbar. Sachgerecht erschien insofern § 13 Abs. 5 AVG i.d.F. BGBl I 2004/10, wonach schriftliche Anbringen, die ausserhalb der Amtsstunden binnen offener Frist in einer technischen Form eingebracht werden, die die Feststellung des Zeitpunkts des Einlangens ermöglicht, als rechtzeitig eingebracht galten. Diese Regelung wurde mit der Novelle BGBl I 2008/5 im oben dargestellten Sinn abgeändert. Die geltende Rechtslage mit ihrer Ungleichbehandlung der Übermittlungsarten ist rechtspolitisch fragwürdig und bedürfte dringend einer Korrektur.79 Dies insbesondere auch deshalb, weil damit der Zweck, den Meldepflichtigen wesentliche Erleichterungen im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Meldepflichten zu bringen,80 konterkariert wird.
VIII.
Fazit ^
Nach dem Überblick über die einzelnen Verordnungsermächtigungen sowie die FMA-IPV ergibt sich ein differenziertes Bild. Die damit einhergehende Verwaltungsvereinfachung wird man im Grundsatz positiv bewerten. Die konkrete Ausgestaltung wird diesem Ziel freilich nicht durchgängig gerecht. So ist das Regelungssystem mittlerweile derart zergliedert, dass es in seiner Gesamtheit nur mehr schwer überblickbar ist. Ferner ist der Ausschluss von Rechtsanwälten vom Zugang zur Incoming-Plattform kritisch zu sehen. Ausserdem ist die Benachteiligung elektronischer Eingaben gegenüber postalischen Eingaben, was die Rechtzeitigkeit betrifft, als unsachlich zu kritisieren.
Dr. Philipp Klausberger ist Universitätsassistent (post doc) am Institut für Römisches Recht und Rechtsgeschichte der Universität Innsbruck und wissenschaftlicher Mitarbeiter der Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH.
Dr. Gertraud Redl, LL.M. ist Juristin und Prokuristin der Schienen-Control GmbH in Wien. Der Beitrag gibt ausschliesslich ihre persönliche Auffassung wieder. Er beruht zum Teil auf ihrer Kommentierung von § 91a WAG 2007 in Brandl/Saria (Hrsg.), Kommentar zum Wertpapieraufsichtsgesetz WAG, Wien 2016, § 91a (38. Lfg 2016).
- 1 Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Sparkassengesetz, das Investmentfondsgesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Zahlungsdienstegesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Interbankmarktstärkungsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden, BGBl I 2009/152.
- 2 ErläutRV 478 BlgNR 24. GP 2.
- 3 Soweit Meldungen sowohl an die FMA als auch an die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) zu erstatten sind, brachte die FMA-IPV (BGBl II 2010/184, zuletzt geändert durch BGBl II 2017/52) den Meldepflichtigen die Erleichterung, dass die früher erforderliche Doppelmeldung entfiel (vgl. ErläutRV 478 BlgNR 24. GP 4).
- 4 ErläutRV 478 BlgNR 24. GP 2.
- 5 ErläutRV 478 BlgNR 24. GP 4.
- 6 ErläutRV 478 BlgNR 24. GP 7; vgl. Gerhard Saria, Der elektronische Rechtsverkehr und die FMA, in: Thomas Gottwald (Hrsg.), e-Justice in Österreich – Erfahrungsberichte und europäischer Kontext, Festschrift für Martin Schneider, Bern 2015, 521 (530 f.).
- 7 Diese war bereits seit 1. Juli 2009 in Betrieb (Christoph Johler/Markus Waldherr, in: Markus Dellinger [Hrsg.], Kommentar zum Bankwesengesetz, Wien 2016, § 73a Rz. 2).
- 8 ErläutRV 478 BlgNR 24. GP 3.
- 9 Saria (Fn. 6), 532.
- 10 Siehe m.w.N. Saria (Fn. 6), 535 f.
- 11 Saria (Fn. 6), 537.
- 12 So bereits Gertraud Redl, in: Ernst Brandl/Gerhard Saria (Hrsg.), Kommentar zum Wertpapieraufsichtsgesetz WAG, Wien 2016, § 91a (38. Lfg 2016), Rz. 8.
- 13 Vgl. dazu die Kommentierung von Johler/Waldherr (Fn. 7), § 73a; Alfred Schramm, in: H. René Laurer/Melitta Schütz/Armin Kammel/Thomas Ratka (Hrsg.), Kommentar zum Bankwesengesetz BWG, 4. Aufl., Wien 2017, § 73a; sowie von Martin Oppitz, in: Leo Chini/Martin Oppitz (Hrsg.), Bankwesengesetz Kommentar, Wien 2011, § 73a.
- 14 Vgl. die Kommentierung von Laurenz Fleischmann, in: Andreas Vonkilch (Hrsg.), E-Geldgesetz 2010, Wien 2014, § 26; sowie von Iris Leixner, Kurzkommentar Zahlungsdienstegesetz mit E-Geldgesetz 2010, 2. Aufl., Wien 2011, § 26 E-Geldgesetz 2010.
- 15 Diese Verordnungsermächtigung ist derzeit nicht in der FMA-IPV umgesetzt.
- 16 Vgl. die Kommentierung von Johanna Maria Leiner/Clemens Nimmerrichter, in: Heinz Macher/Dieter Buchberger/Susanne Kalss/Martin Oppitz (Hrsg.), Kommentar zum Investmentfondsgesetz, 2. Aufl., Wien 2014, § 153 InvFG.
- 17 Vgl. die Kommentierung von Winfried Buchbauer, in: Macher/Buchberger/Kalss/Oppitz (Fn. 16), § 165 InvFG.
- 18 Vgl. die Kommentierung von Stanislava Saria, in: Stephan Korinek/Gerhard Saria/Stanislava Saria (Hrsg.), Kommentar zum Versicherungsaufsichtsgesetz VAG, Wien 2016, § 269.
- 19 Vgl. die Kommentierung von Redl (Fn. 12), § 91a (38. Lfg 2016).
- 20 Vgl. die Kommentierung von Leixner (Fn. 14), § 64 sowie von Karolina Miczajka/Katrin Ressnik, in: Arhur Weilinger (Hrsg.), Kommentar zum Zahlngsdienstgesetz ZaDiG, Wien 2017, § 64.
- 21 § 73a BWG, § 26 Abs. 12 E-Geldgesetz 2010, § 34a ESAEG, § 34 Abs. 5 ImmoInvFG, § 153 InvFG 2011, § 165 InvFG 2011, § 28 Abs. 3 SpG, § 64 Abs. 12 ZaDiG.
- 22 § 73a BWG, § 26 Abs. 12 E-Geldgesetz 2010, § 153 Abs. 1 InvFG 2011, § 91a WAG, § 64 Abs. 12 ZaDiG. Kritisch hinsichtlich dieser bloss fakultativen Teilnahme Saria (Fn. 6), 551.
- 23 Vgl. Saria (Fn. 6), 530.
- 24 Vgl. Saria (Fn. 6), 531.
- 25 Vgl. dazu die Kommentierung von Stephan Korinek, in: Korinek/G. Saria/S. Saria (Fn. 18), § 116.
- 26 Vgl. dazu die Kommentierung von Arnolf Aerkounigg/Gerhard Stecher, in: Dellinger (Fn. 7), § 44, Rz. 39 ff.; Thomas Gaber, in: Laurer/Schütz/Kammel/Ratka (Fn. 13), § 44 Rz. 1 ff.; sowie von Leo Chini, in: Chini/Oppitz (Fn. 13), § 44.
- 27 BGBl II 2006/470 i.d.F. BGBl II 2016/392.
- 28 Vorlage der geprüften Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte sowie der Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte einschliesslich der in § 63 Abs. 5 BWG genannten Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss.
- 29 Vorlage der Prüfungsberichte gemäss § 44 Abs. 4 BWG ausländischer Kredit- bzw. Finanzinstitute.
- 30 Dies dürfte jedenfalls die Sichtweise der FMA sein, wie der Begründung zu BGBl II 2017/52, 2 (zu Z 12) zu entnehmen ist, wonach «[…] das Einbringen des Berichts des Bankprüfers über die FMA-Incoming-Plattform in die Verordnungsermächtigung zur Regelung der Gliederung des Berichts gemäss § 44 Abs. 7 BWG (‹technische Mindestanforderung›) integriert ist».
- 31 ErläutRV 478 BlgNR 24. GP 4.
- 32 Siehe oben I.
- 33 Darunter versteht man die Übertragung staatlicher Aufgaben an einen selbständigen, öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Rechtsträger. In diesem Zusammenhang hat der VfGH es in ständiger Rechtsprechung als verfassungsrechtlich zulässig angesehen, für vereinzelte Aufgaben auch Organen von Nicht-Gebietskörperschaften Behördenqualität einzuräumen; vgl. VfGH 14. März 1996, B 2113/94 u.a., VfSlg 14.473/1996 m.w.N.
- 34 Vgl. VfGH 2. Oktober 2003, G 121/03 u.a., VfSlg 16.995/2003; VfGH 2. Oktober 2003, V 67/02 u.a., VfSlg 16.996/2003.
- 35 Zur Verfassungsmässigkeit des Fehlens konkreter technischer Anforderungen vgl. Saria (Fn. 6), 540 ff.
- 36 § 73a BWG, § 26 Abs. 12 E-Geldgesetz 2010, § 34a ESAEG, § 34 Abs. 5 ImmoInvFG, § 153 Abs. 1 InvFG 2011, § 165 InvFG 2011, § 28 Abs. 3 SpG, § 64 Abs. 12 ZaDiG.
- 37 Vgl. Saria (Fn. 6), 545; Johler/Waldherr (Fn. 7), § 73a Rz. 10.
- 38 Vgl. Saria (Fn. 6), 544 f.
- 39 ErläutRV 478 BlgNR 24. GP 2.
- 40 ErläutRV 478 BlgNR 24. GP 4; vgl. Saria (Fn. 6), 545.
- 41 Saria (Fn. 6), 545 f.
- 42 Saria (Fn. 6), 546.
- 43 Vgl. Saria (Fn. 6), 547.
- 44 Siehe dazu auch IV.2.
- 45 ErläutRV 478 BlgNR 24. GP 4.
- 46 Näheres siehe unter V.
- 47 ErläutRV 478 BlgNR 24. GP 4.
- 48 ErläutRV 478 BlgNR 24. GP 4.
- 49 Saria (Fn. 6), 543 f.
- 50 VfGH 28. September 2004, B 485/04, VfSlg 17.294/2004 m.w.N.; VfGH 2. November 2004, V 19/04, VfSlg 17.353/2004 m.w.N. Vgl. zum Problem auch Saria (Fn. 6), 524 ff. Beim Fehlen eines Teils der Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die FMA-IPV erlassen wurde, in der Promulgationsklausel dürfte es sich ausserdem um einen Redaktionsfehler bei der Erstellung der konsolidierten Fassung im Rechtsinformationssystem des Bundes handeln. Die einzelnen Bundesgesetzblätter, mit denen die FMA-IPV jeweils novelliert wurde, nehmen nämlich in der Promulgationsklausel auf die jeweiligen Rechtsvorschriften Bezug. Diese wurden jedoch in der Folge nicht in die konsolidierte Fassung übertragen.
- 51 Vgl. die Begründung zu BGBl II 2012/384, 1 (zu Z 1) sowie die Begründung zu BGBl II 2013/319, 1 (zu Z 4).
- 52 Vgl. die Kritik von Saria (Fn. 6), 538.
- 53 So bereits Redl (Fn. 12), § 91a, Rz. 26.
- 54 BGBl II 2017/52.
- 55 Begründung zu BGBl II 2017/52, 1 (zu Z 1).
- 56 Vgl. Stanislava Saria, in: Korinek/G. Saria/S. Saria (Fn. 18), § 269 Rz. 24.
- 57 Folder von FMA und OeNB zur Incoming-Plattform.
- 58 Saria (Fn. 6), 550 meint dazu, die beaufsichtigten Rechtsträger müssten aufgrund ihrer aufsichtsrechtlichen Meldepflichten ohnedies über entsprechende Ressourcen verfügen, weshalb es unproblematisch sei, anders als im ERV mit Gerichten beim ERV mit der FMA die Beaufsichtigten selbst als Adressaten vorzusehen. Dies trifft zu, ein Ausschluss der für einen beaufsichtigten Rechtsträger einschreitenden Rechtsanwälte vom ERV mit der FMA folgt daraus freilich nicht.
- 59 Vgl. dazu V.
- 60 Vgl. die Begründung zu BGBl II 2012/384, 1 (zu Z 1).
- 61 Zur Verfassungsmässigkeit des Fehlens einer Festlegung technischer Anforderungen in der FMA-IPV und vergleichbaren Verordnungen vgl. Saria (Fn. 6), 540 ff.
- 62 BGBl II 2006/470 i.d.F. BGBl II 2016/392.
- 63 Diese Sichtweise bringt jedenfalls die FMA in der Begründung zu BGBl II 2017/52, 2 (zu Z 12) zum Ausdruck, wonach «[…] das Einbringen des Berichts des Bankprüfers über die FMA-Incoming-Plattform in die Verordnungsermächtigung zur Regelung der Gliederung des Berichts gemäss § 44 Abs. 7 BWG («technische Mindestanforderung») integriert ist». Siehe dazu II.
- 64 Vgl. Johler/Waldherr (Fn. 7), § 73a Rz. 12.
- 65 Vgl. Johannes Hengstschläger/David Leeb (Hrsg.), Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz AVG, 2. Aufl., Wien 2017, § 13 Rz. 9/1.
- 66 VwGH 11. Oktober 2011, 2008/05/0156, VwSlg 18.235 A/2011. Der VwGH hat weiters festgehalten, dass die Regelungen in den Verwaltungsvorschriften keine abweichenden Regelungen iSd Art 11 Abs. 2 erster Halbsatz B-VG sind, bei denen zu prüfen wäre, ob sie «zur Regelung des Gegenstandes erforderlich» sind (unter Verweis auf VfGH 26. September 2001, G 139/00 u.a., VfSlg 16.285/2001).
- 67 VwGH 11. Oktober 2011, 2008/05/0156, VwSlg 18.235 A/2011 m.w.N..
- 68 Vgl. etwa VwGH 23. November 2009, 2009/05/0118 hinsichtlich eines Berufungswerbers; VwGH 11. Oktober 2011, 2008/05/0156, VwSlg 18.235 A/2011 hinsichtlich eines Vorstellungswerbers.
- 69 Vgl. etwa VwGH 6. Juli 2011, 2011/08/0062, VwSlg 18.180 A/2011.
- 70 I.d.S. wohl Markus aldherr, in: Vonkilch (Fn. 14), § 7 Rz. 2. Vgl. § 89c Abs. 6 GOG, wonach ein Verstoss gegen die Verpflichtung zur Einbringung im elektronischen Rechtsverkehr gemäss § 89c Abs. 5 GOG wie ein Formmangel zu behandeln ist, der zu verbessern ist (vgl. auch Stanislava Saria, in: Korinek/G. Saria/S. Saria [Fn. 18], § 269 FN 26 m.w.N.).
- 71 VwGH 30. April 2013, 2012/05/0090.
- 72 VwGH 18. April 2012, 2010/10/0258, VwSlg 18.384 A/2012 m.w.N..
- 73 Zur Verfassungskonformität von § 13 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 AVG vgl. VfGH 3. März 2014, G 106/2013, VfSlg 19.849/2014.
- 74 ErläutRV 294 BlgNR 23. GP 11.
- 75 Der VwGH meint wörtlich, es liege «keine dem Gesetzgeber nicht zusinnbare Erschwerung des Zugangs zum Rechtsschutz» vor.
- 76 VwGH 23. Mai 2012, 2012/08/0102 u.a., VwSlg 18.418 A/2012; VwGH 19. September 2016, Ra 2016/11/0098 (u.H. auf VwGH 23. Mai 2012, 2012/08/0102 u.a., VwSlg 18.418 A/2012).
- 77 Vgl. etwa VwGH 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0092. Zur Einbringung von Schriftsätzen an das Bundesverwaltungsgericht, welche (auch) im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs nur während der Amtsstunden wirksam möglich ist, vgl. VwGH 17. November 2015, Ra 2014/01/0198.
- 78 VfGH 3. März 2014, G 106/2013, VfSlg 19.849/2014.
- 79 Zur diesbezüglichen Kritik vgl. etwa Wolfgang Wessely, Der Letzte zieht den Stecker raus ... Nochmals zu § 13 Abs. 5 AVG, FABL 2011/1-I, 1; Dietmar Jahnel, Können Anbringen per E-Mail ausserhalb der Amtsstunden fristwahrend eingebracht werden? Zugleich eine Besprechung von VfGH 3. März 2014, G 106/2013, ZVG 2014, 329; Dietmar Jahnel, VfGH: Anbringen per E-Mail ausserhalb der Amtsstunden, jusIT 2014, 191; Florian Kronschläger/Sebastian Mauernböck, Elektronischer Rechtsverkehr mit Behörden und Gerichten des öffentlichen Rechts (Teil I), ZTR 2015, 230.
- 80 Siehe oben I.