[1]
Mit der Revision des Datenschutzgesetzes (DSG) werden die Daten der Bürgerinnen und Bürger besser geschützt. Sie profitieren von einer erhöhten Transparenz bei der Datenbearbeitung durch Unternehmen und erhalten verbesserte Kontrollmöglichkeiten über ihre Daten. Wichtig ist die Revision auch für den Wirtschaftsstandort Schweiz. Mit der Anpassung der Gesetzgebung ans europäische Recht schafft der Bundesrat die Voraussetzungen dafür, dass die grenzüberschreitende Datenübermittlung zwischen der Schweiz und den EU-Staaten ohne zusätzliche Hürden möglich bleibt.
[2]
Die Vorlage ist auch sonst wirtschaftsverträglich ausgestaltet: Die Anpassungen gehen nicht weiter, als es das Europäische Recht vorschreibt. Es gibt keinen Swiss Finish. Der Bundesrat trägt damit der in der Vernehmlassung geäusserten Kritik Rechnung.
[3]
Für die Bürgerinnen und Bürger bringt die Revision einen verbesserten Schutz ihrer Daten. Unternehmen, die Daten erheben, müssen die betroffenen Personen neu über die Erhebung jeder Art von Daten informieren. Weiter müssen Unternehmen beispielsweise bereits im Planungsstadium eines Projekts die Vorgaben des Datenschutzes berücksichtigen. Auch die Selbstregulierung wird gefördert, indem Unternehmen die Möglichkeit haben, einen branchenspezifischen Verhaltenskodex zu erarbeiten.
[4]
Schliesslich stärkt die Revision die Unabhängigkeit und die Stellung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB). Gegenwärtig kann der EDÖB gegenüber Unternehmen lediglich Empfehlungen abgeben. Neu kann der EDÖB von Amtes wegen oder auf Anzeige hin eine Untersuchung eröffnen, bei Bedarf vorsorgliche Massnahmen veranlassen und bei Abschluss der Untersuchung eine Verfügung erlassen. Er darf aber weiterhin keine Verwaltungssanktionen anordnen. Für Sanktionen sind weiterhin die Gerichte zuständig.
[5]
Mit der Revision wird die Liste der strafbaren Verhaltensweisen an die neuen Pflichten der Verantwortlichen angepasst. Aufgrund der im Vernehmlassungsverfahren geäusserten Kritik werden der Katalog der strafbaren Handlungen und die Höhe der Bussen gegenüber dem Vorentwurf reduziert sowie fahrlässiges Handeln nicht bestraft. Der Höchstbetrag der Bussen soll künftig bei 250‘000 Franken liegen.
[6]
Die Totalrevision des DSG berücksichtigt die jüngste Entwicklung in der EU und im Europarat. Sie übernimmt die Anforderungen der EU-Richtlinie 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich des Strafrechts, damit die Schweiz ihren Schengen-Verpflichtungen nachkommen kann. Sie nähert zudem das Schweizer Recht den Anforderungen der EU-Verordnung 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten an. Schliesslich stellt die Totalrevision des DSG sicher, dass die Schweiz so rasch als möglich das revidierte Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten unterzeichnen kann.
[7]
Die Anpassung ans europäische Recht bildet die Voraussetzung dafür, dass die Europäische Kommission die Schweiz weiterhin als Drittstaat mit einem angemessenen Datenschutzniveau anerkennt und die grenzüberschreitende Datenübermittlung weiterhin möglich bleibt. Dies ist insbesondere für die Schweizer Wirtschaft von zentraler Bedeutung. Ein hoher, international anerkannter Schutzstandard fördert zudem die Entwicklung neuer Wirtschaftszweige im Bereich der Digitalisierung der Gesellschaft.
Quelle: Medienmitteilung des EJPD Nr. 68130 vom 15. September 2017
Weitere Informationen:
- Vorentwurf für das Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz
- Botschaft zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz vom 15. September 2017
- Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz – Entwurf
- Bundesbeschluss über die Genehmigung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung – Entwurf
- Daniel Ronzani, New Draft of Federal Act on Data Protection (FADP), in: Jusletter IT 21. September 2017