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Mit dem totalrevidierten Gesetz werden den Strafverfolgungsbehörden der Schweiz die Instrumente zur Verfügung stehen, die sie benötigen, um auch Straftaten aufklären zu können, die unter Verwendung neuer Technologien begangen wurden. Das Parlament hatte das totalrevidierte Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (nBÜPF) am 18. März 2016 angenommen. Ein Referendum dagegen kam nicht zustande.
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Die Ausführungsverordnungen wurden inzwischen aufgrund der Stellungnahmen in der Vernehmlassung überarbeitet. Wesentliche Punkte, namentlich die Massnahmen zur Identifikation von Userinnen und Usern in öffentlichen WLANs, wurden präzisiert. Damit ist nun klar: Wer sein WLAN selber betreibt, muss keine Vorkehrungen treffen. Auch nicht, wenn er das WLAN z.B. an einem Open-Air-Festival betreibt. Gleiches gilt für Restaurant- oder Hotelbesitzer, welche ihren Gästen ein WLAN zur Verfügung stellen.
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Bei professionell betriebenen öffentlichen WLAN-Zugangspunkten müssen die Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA) jedoch die Identifikation der Userinnen und User mit geeigneten Mitteln sicherstellen. Solche Systeme, z.B. mit Identifikation via SMS oder Ticket, haben diese Anbieter heute bereits im Einsatz. Für Nutzerinnen und Nutzer selber ändert sich gar nichts. Sie werden in ihrem Surf-Verhalten in keiner Weise eingeschränkt.
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Auf Empfehlung der Rechtskommission des Nationalrates wurde ausserdem eine Löschpflicht für Daten zum Zweck der Identifikation eingeführt. Diese Daten müssen von den Mitwirkungspflichtigen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet werden, sofern kein anderer Erlass die weitere Aufbewahrung vorsieht.
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Die FDA ihrerseits werden entlastet, indem die Zahl derjenigen FDA, die permanente Überwachungsbereitschaft zu erstellen haben, von heute rund 600 auf voraussichtlich etwa ein paar Dutzend sinken wird. Alle anderen müssen im Bedarfsfall lediglich die Daten liefern, die sie haben bzw. zulassen, dass der Dienst ÜPF diese bei ihnen erhebt.
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Wie angekündigt erhöht der Bundesrat auch die Gebühren für die Strafverfolgungsbehörden. Er will damit den Grad der Kostendeckung im Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF) erhöhen, der die Massnahmen auf Anordnung der Staatsanwaltschaften und nach Genehmigung durch ein Zwangsmassnahmengericht ausführt. Allerdings trägt der Bundesrat auch hier den Rückmeldungen aus der Vernehmlassung Rechnung und erhöht die Gebühren weniger stark, als er es ursprünglich vorgeschlagen hatte.
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Auf Empfehlung der Rechtskommission des Ständerates sowie auf Wunsch der Kantone und Strafverfolgungsbehörden wird der Dienst ÜPF zudem eine behördenübergreifende Arbeitsgruppe für eine Revision der Gebührenverordnung einsetzen. Diese soll die Höhe der Gebühren sowie die Vereinfachung von Abrechnung und Abgeltung prüfen. Sie soll sich insbesondere mit der Frage beschäftigen, wie sichergestellt werden kann, dass die Gebührenverordnung nicht die sicherheitspolitischen Zielsetzungen des BÜPF in Frage stellt.
Quelle: Medienmitteilung des Dienst ÜPF Nr. 68799 vom 15. November 2017