«When I use a word», Humpty Dumpty said, in rather a scornful tone, «it means just what I choose it to mean – neither more nor less».
«The question is», said Alice, «whether you can make words mean so many different things».
«The question is», said Humpty Dumpty, «which is to be master – that's all».1
Lewis Carroll
1.
Einleitung ^
Entwicklungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologien schreiten unaufhaltsam und immer schneller voran – sie halten Einzug in nahezu alle Lebensbereiche des Menschen (sozioökonomischer Wandel). Das geht so weit, dass behauptet wird, das Digitale umklammere uns mit einem starken Arm.2 Mittels den für jedermann erschwinglichen Smartphones, Tablet- und Notebook-Computern ist es uns heute jederzeit und beinahe überall möglich, Informationen oder Dienstleistungen online zu beziehen. Daher nimmt die Zahl der Online-Nutzer stetig zu. Auch die Speicherkapazitäten und Verbindungsgeschwindigkeiten verbessern sich zunehmend. So werden bspw. pro Minute über 300 Stunden Video auf Youtube.com hochgeladen. Auf diese oftmals bereits vertraute Annehmlichkeit der Informations- und Kommunikationstechnologien wollen sowohl Private als auch Unternehmen nicht mehr verzichten. In diesem Sinn formuliert auch Pan Suk Kim: «Eine der von der Informations- und Kommunikationstechnologie eingebrachten Änderungen betrifft die öffentliche Verwaltung, wo neue Technologien und das Internet die Art und Weise verändern, wie Beamte miteinander und mit den Bürgern kommunizieren [Übersetzung durch die Autoren].»3
Ein hoher Anspruch an Erreichbarkeit, Kommunikation und Verfügbarkeit ist so zu einem gesellschaftlichen Bedürfnis geworden, dem sich auch die öffentlichen Verwaltungen stellen müssen. Auch sie sind für eine effiziente Erfüllung der Staatsaufgaben und der Verwirklichung des Rechts auf aktuelle Informatiklösungen und -services angewiesen. «E-Government» bildet die Grundlage, um diese Entwicklungen bedürfnisgerecht, zielorientiert und koordiniert anzugehen.
Einer der wichtigsten Aspekte für eine erfolgreiche Implementierung von E-Government-Anwendungen stellt die Sicherheit dar. Sobald eine Identifikation des Nutzers erforderlich ist, muss eine Manipulation ausgeschlossen werden können. Darüber hinaus muss die Qualität des Verwaltungsangebotes durch medienbruchfreie, durchgängige Prozesse optimiert sein.
Im vorliegenden Beitrag wird das Thema E-Government mit dem Schwerpunkt Schweiz und mit besonderem Fokus auf das in St. Gallen entwickelte «Gesetz über E-Government» beleuchtet. Bezüglich der technologischen Grundlagen des E-Government, die vorliegend nicht erläutert werden, wird auf die Spezialliteratur4 verwiesen. Der Aufsatz richtet sich an interessierte Personen, welche sich mit juristischen und organisatorischen Fragen von E-Government auseinandersetzen möchten. Aus diesem Grund ist er praxisorientiert verfasst und verzichtet auf vertiefte wissenschaftliche Auseinandersetzungen.
2.1.
E-Governance/E-Government/E-Voting ^
Das Internet ermöglicht einen orts- und zeitunabhängigen sowie punktgenauen Zugriff auf Daten und oftmals auch deren Bearbeitung. Diese neuen Möglichkeiten hat sich auch die öffentliche Verwaltung zunutze gemacht. Damit haben sich die beiden Begriffe E-Government und E-Governance etabliert. Sie sind nicht deckungsgleich. E-Government bezeichnet die Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, kombiniert mit organisatorischen Änderungen und neuen Fertigkeiten zur Verbesserung der Dienstleistungen staatlicher Institutionen und Behörden, während E-Governance die Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Verwendung dieser Technologien bezeichnet.5 Mit anderen Worten fallen die E-Government-Gesetzgebung sowie die Nutzungsbedingungen von E-Government-Angeboten unter die Kategorie E-Governance (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 5. und 6.).
Mit E-Voting wird schliesslich eine Schwesterdisziplin von E-Government bezeichnet, nämlich die Abhaltung von Wahlen und Abstimmungen mittels Informations- und Kommunikationstechnologien, unter Wahrung des Stimm- und Wahlgeheimnisses und Erwahrung von unverfälschten Resultaten. Die dazu verwendeten Technologien mögen bestimmte Schnittmengen mit dem E-Government aufweisen. Bestrebungen im Zusammenhang mit E-Voting bestehen derzeit auf kantonaler und eidgenössischer Ebene. Aktuell gab etwa der Nationalrat im Rahmen der Herbstsession 2018 zwei parlamentarischen Initiative keine Folge, wonach einerseits Versuche zur elektronischen Stimmabgabe für eine durch das Gesetz bestimmte Zeit – jedoch mindestens für vier Jahre – ausgesetzt werden sollen6 und andererseits die Verfahren zur Ermittlung von Wahl- und Abstimmungsergebnissen von den Stimmberechtigten ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können sollen. Da letztere Forderung nach Ansicht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates (SPK-N) kaum von einem elektronischen System erfüllt werden könne, hätte die Annahme der Initiative faktisch die Einführung von E-Voting verhindert.7
2.2.
E-Government ^
Der Begriff «E-Government» wird schon seit längerem für die Kommunikation zwischen Verwaltungsbehörden (Government to Government [G2G]) eingesetzt. In der neueren Zeit wurde der Begriff unter anderem dadurch erweitert, dass auch der Bürger oder das Unternehmen in die Interaktion miteinbezogen wurde. Nach heutigen Möglichkeiten müsste man bereits von «Smart- oder Digital-Cities»8 sprechen, wodurch der Begriff wieder weiter würde (zu denken ist bspw. an ein intelligentes Parkleitungssystem). Da sich aber der Begriff E-Government quasi eingebürgert hat, wird er weiterhin verwendet.
Grundsätzlich wird mit E-Government die auf neuesten technischen Möglichkeiten beruhende Entwicklung für staatliches Handeln umschrieben.9 Etwas breiter formulieren Bernd W. Wirtz /Robert Piehler: «Unter dem Begriff «Electronic Government» wird die elektronische Abwicklung von Verwaltungs- und Demokratieprozessen im Rahmen staatlicher Aktivitäten mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechnologien verstanden, um öffentliche Aufgaben effizient und effektiv zu unterstützen.»10 Die E-Government-Strategie des Bundes geht von folgender Definition aus: «E-Government bedeutet den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in öffentlichen Verwaltungen in Verbindung mit organisatorischen Änderungen und neuen Fähigkeiten, um öffentliche Dienste und demokratische Prozesse zu verbessern und die Gestaltung und Durchführung staatlicher Politik zu erleichtern.»11 Der Bericht der St. Gallischen Regierung vom 10. Oktober 2006 über E-Government im Kanton St. Gallen12 beschreibt E-Government wie folgt: «E-Government umfasst den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) für die Bereitstellung von Informationen der Behörden und zur Unterstützung und Gestaltung der Prozesse innerhalb der Behörden sowie zwischen Behörden und ihren Zielgruppen. E-Government ist zudem ein Instrument zur Transformation und Modernisierung der Verwaltung. E-Government ist ein Oberbegriff für die elektronische Leistungserbringung der verschiedenen Staatsgewalten (Legislative, Exekutive, Judikative).»13
Nach dem Gesagten versteht sich E-Government als Instrument zur Interaktion zwischen verschiedenen Behördenstellen und zwischen Behörden und Bürgern, um die Zusammenarbeit zum Nutzen aller Beteiligten zu verbessern, und zwar mit dem Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien in Verbindung mit organisatorischen Anpassungen und der Optimierung von Prozessen. Das Ziel von E-Government ist somit die Ermöglichung der elektronischen Abwicklung von Geschäftsprozessen (Transaktionen), die Gestaltung von prozessorientierten, elektronisch gestützten Formularen, die Erhöhung der Transparenz bezüglich Verwaltungsprozessen im Internet und die Bereitstellung der erforderlichen Grundlagen im Bereich von Datenmanagement und -austausch.14 In Bezug auf das zuletzt genannte Ziel wird bspw. im Kanton St. Gallen festgelegt, dass der Datenaustausch zwischen den kantonalen Dienststellen sowie zwischen diesen und den Gemeinden mehrheitlich über eine gemeinsame Datenaustauschplattform erfolgen soll, wobei die wichtigsten Stammdaten von natürlichen Personen, Unternehmen und Objekten möglichst nur einmal aktuell und in höchster Qualität geführt und allen anderen Stellen und für die Transaktionslösungen über die Datenaustauschplattform zur Verfügung gestellt werden sollen.15
2.3.
Vor- und Nachteile ^
Der Hauptvorteil von E-Government ist für Bürger wie auch Unternehmen darin zu erblicken, dass sämtliche Interaktionen mit öffentlichen Institutionen vereinfacht, beschleunigt, kostengünstiger (kein Papier, kein Porto notwendig) und transparenter ausgestaltet werden. Dies alles ist allerdings mit der Gefahr verbunden, dass mehr Anfragen gestellt werden und damit für die öffentlichen Institutionen mehr Arbeit anfällt. Der technische Fortschritt ermöglicht neue Kommunikations- und Interaktionswege, so dass in immer mehr Bereichen eine durchgängige, rechtsverbindliche elektronische Zusammenarbeit unter öffentlichen Organen sowie zwischen diesen und Dritten ermöglicht wird. Ein weiterer Vorteil besteht im Umstand, dass Informationen der Behörden «rund um die Uhr» also jederzeit erreichbar und auch die Kommunikationsmöglichkeiten erheblich ausgeweitet sind. Somit entfällt die Bindung an die Bürozeiten und die Verfügbarkeit bestimmter Ansprechpersonen. Gleichzeitig werden auch in den Behörden durch diese neuen technischen Möglichkeiten viele Abläufe vereinfacht und automatisiert, so dass mehr Kapazitäten für die Bearbeitung spezifischer Fachfragen zur Verfügung stehen oder die Ressourcen anderweitig genutzt werden können. Zudem wird die Transparenz der Behörden erhöht, da die einzelnen Bearbeitungsschritte und Informationswege besser erkennbar werden. So kann bspw. eingerichtet werden, dass der Bearbeitungsstatus eines Gesuchs jederzeit abgefragt werden kann. Indem Informationen leichter zugänglich und weitere Partizipationsmöglichkeiten geschaffen werden, wird auch der politische Willensbildungsprozess unterstützt.
Teilweise wird E-Government sehr kritisch beobachtet und auf mögliche Nachteile hingewiesen. Im Rahmen der digitalen Revolution weist Gerald Hörhan auf «die hilflose Politik»16 hin. Das Kräfteverhältnis zwischen den digitalen Eliten und der Politik werde sich in Zukunft immer stärker zugunsten der digitalen Eliten verschieben.17 Dafür nennt Hörhan drei Gründe: Erstens: «Politische Apparate ziehen Bürokraten an, keine Innovatoren.»18; zweitens: «Die politische Diskussion ignoriert das Problem»19 d. h. die Politik versäume es, sich und die Gesellschaft auf das Kommende vorzubereiten;20 drittens: «Die politischen Apparate schwächen sich durch falsche Massnahmen selbst»21, bspw. mit Regulierungen. U. E. ist die Politik im Rahmen der Digitalisierung aber nicht hilflos, benötigt wird lediglich das Bewusstsein, dass sich auch der Staat der digitalen Welt nicht entziehen kann, sondern diese sinnvoll nutzen muss (siehe dazu nachfolgend Ziff. 4.2.).22
Eine Stärkung von E-Government bedingt auch wirksame Massnahmen zum Schutz der Integrität und Verfügbarkeit der von öffentlichen Organen eingesetzten E-Government Dienste sowie zum Schutz der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Nachweisbarkeit der von ihnen gespeicherten, verarbeiteten und übertragenen Daten. Die Förderung von E-Government führt deshalb auch zu einer intensiven Auseinandersetzung mit den Herausforderungen zur Gewährleistung von Datensicherheit und Datenschutz (sog. medienbruchfreie Übermittlung von Daten). Damit könnten die Bedenken der Öffentlichkeit gegenüber dem E-Government23 (der gläserne Mensch, Manipulation der Informatiksysteme, Identifikationsschwierigkeiten etc.) überwiegend entkräftet werden.24
2.4.
Akteure ^
Im E-Government arbeiten unterschiedliche Akteure zusammen. Unter anderen lassen sich dabei folgende Bereiche unterscheiden:
- Verwaltung zu Bevölkerung (Government-To-Citizen, G2C): Gestaltung der Beziehung zwischen Behörden und Bevölkerung;
- Verwaltung zu Wirtschaft (Government-To-Business, G2B): Gestaltung der Beziehung zwischen Behörden und Unternehmen;
- Verwaltung zu Verwaltung (Government-To-Government, G2G): Gestaltung der Zusammenarbeit von Behörden untereinander;
- Verwaltung zu Angestellten (Government-To-Employee, G2E): Digitalisierung der Personalprozesse in der Verwaltung.
Abbildung: E-Government-Strategie des Kantons St. Gallen und der St. Galler Gemeinden, 2019-2022, S. 9 (auf Anfrage bei der Geschäftsstelle E-Government St. Gallen erhältlich, abrufbar unter http://www.informatik.sg.ch/home/egovernment.html, alle Websites zuletzt besucht am 2. August 2018).
2.5.
Organisation ^
Die nachfolgende grafische Darstellung zeigt die Organisation von E-Government im Kanton St. Gallen.
Abbildung: E-Government-Strategie des Kantons St. Gallen und der St. Galler Gemeinden, 2019-2022, S. 16 (auf Anfrage bei der Geschäftsstelle E-Government St. Gallen erhältlich, abrufbar unter http://www.informatik.sg.ch/home/egovernment.html).
3.1.1.
E-Government-Strategie ^
E-Government Schweiz ist eine gemeinsame Organisation von Bund, Kantonen und Gemeinden für die Ausbreitung elektronischer Behördenleistungen. Sie steuert, plant und koordiniert die gemeinsamen E-Government-Aktivitäten der drei Staatsebenen.25
E-Government-Strategie Schweiz: Bund, Kantone und Gemeinden verfolgen eine gemeinsame E-Government-Strategie.26 Mit der Umsetzung der Strategie möchten sie das folgende Leitbild realisieren: «E-Government ist selbstverständlich: Transparente, wirtschaftliche und medienbruchfreie elektronische Behördenleistungen für Bevölkerung, Wirtschaft und Verwaltung.»27
In der E-Government-Strategie haben Bund, Kantone und Gemeinden vier strategische Ziele festgehalten:
- Dienstleistungsorientierung: Die elektronischen Behördenleistungen sind einfach nutzbar, transparent und sicher.
- Nutzen und Effizienz: E-Government schafft für Bevölkerung, Wirtschaft und Behörden einen Mehrwert und reduziert bei allen Beteiligten den Aufwand bei der Abwicklung von Behördengeschäften.
- Innovation und Standortförderung: E-Government nutzt Innovationen und fördert damit die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes und Lebensraums Schweiz.
- Nachhaltigkeit: Die Mehrfachnutzung von Lösungen wird gefördert. Bund und Kantone stellen die Nachhaltigkeit von E-Government-Diensten sicher, indem sie Voraussetzungen für deren Organisation, Finanzierung und den Betrieb schaffen.
Öffentlich-rechtliche Rahmenvereinbarung über die E-Government Zusammenarbeit in der Schweiz (2016–2019; nachfolgend RV): Dieses Abkommen wurde zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) gestützt auf die E-Government-Strategie Schweiz vom 18. Dezember 2015 vereinbart.28 Darin werden die Modalitäten der Zusammenarbeit im E-Government29 und insbesondere die Organisation und das Budget für die Umsetzung der E-Government-Strategie Schweiz festgelegt.
Hinsichtlich der Organisation (vgl. Art. 10 ff. RV) unterscheidet die Rahmenvereinbarung zwischen dem Steuerungsausschuss, dem Planungsausschuss und der Geschäftsstelle. Der Steuerungsausschuss ist verantwortlich für die Umsetzung der E-Government-Strategie Schweiz. Der Planungsausschuss plant und koordiniert die Umsetzung der E-Government-Strategie und ist für die Umsetzung des Schwerpunktplans30 verantwortlich. Die Geschäftsstelle unterstützt als Stabsorgan des Steuerungs- und des Planungsausschusses die Projekt- und Leistungsverantwortlichen.
Schwerpunktplan E-Government Schweiz: Die E-Government-Strategie Schweiz sieht eine Fokussierung der gemeinsamen Aktivitäten von Bund, Kantonen und Gemeinden im Rahmen eines Schwerpunktplanes vor.31 Der Schwerpunktplan führt strategische Projekte und Leistungen an, die der Umsetzung der Ziele der E-Government-Strategie Schweiz dienen. Aktuell sind dies:
- Identitätsverbund Schweiz;
- Transaktionsportal für Unternehmen;
- Elektronische Identität (eID);
- Validator für digitale Urkunden;
- Aufbau eOperations;
- E-Umzug Schweiz;
- Elektronische Abstimmungen (vote électronique);
- E-Mehrwertsteuer.
Hinzu kommen folgende strategischen Leistungen:
- Zugang zu elektronischen Behördenleistungen
- Standardisierung;
- Fachliche und technische Koordination;
- Koordination in rechtlichen Fragen.
Abbildung: Organisation E-Government Schweiz, abrufbar unter www.egovernment.ch, E-Government Schweiz kurz erklärt.
3.1.2.
Grafische Darstellung (Bund und Kanton St. Gallen) ^
Abbildung: E-Government-Strategie des Kantons St. Gallen und der St. Galler Gemeinden, 2019-2022, S. 11 (auf Anfrage bei der Geschäftsstelle E-Government St. Gallen erhältlich, abrufbar unter http://www.informatik.sg.ch/home/egovernment.html).
3.2.
EPDG ^
Das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) ist am 15. April 2017 in Kraft getreten. Es ist im Rahmen des Projektes «Strategie eHealth Schweiz»32 entstanden, das der Bund und die Kantone gemeinsam erarbeitet haben.33 Das Gesetz basiert u. a. auf der Überlegung, dass Patientinnen und Patienten Gesundheitsfachpersonen ihrer Wahl elektronisch relevante Informationen über ihre Gesundheit zugänglich machen können. Das EPDG ist ein Rahmengesetz; die Detailregelungen sind insbesondere in der Verordnung über das elektronische Patientendossier zu finden.34 Das EPDG regelt konkret die Voraussetzungen für die Datenbearbeitung des elektronischen Patientendossiers (vgl. Art. 1 Abs. 1 EPDG), d. h. die technischen und organisatorischen Voraussetzungen bezüglich der Bereitstellung der Daten und den Zugriff. Ziel ist es, den orts- und zeitunabhängigen Zugang zu behandlungsrelevanten Daten zu ermöglichen und damit die Qualität und Sicherheit der Patientenbehandlung zu erhöhen.35
Das elektronische Patientendossier (ePD) gemäss Art. 2 lit. a EPDG ist ein virtuelles Dokument, über das dezentral abgelegte, behandlungsrelevante Daten aus der Krankengeschichte einer Patientin oder eines Patienten in einem konkreten Behandlungsfall zugänglich gemacht werden können.
3.3.
Government Software ^
Als sog. GovWare38 bezeichnet man Computerprogramme, die von einem Staat oder einem für den Staat arbeitenden Privatunternehmen entwickelt wurden, um verschlüsselte Daten greifbar zu machen (z. B. Internet-Telefonie). Dabei wird GovWare unter anderem zur sogenannten «Online-Durchsuchung» verwendet.39 Vor einigen Jahren sorgte z. B. ein «Staatstrojaner» in Deutschland für einigen Wirbel.40 Auch in der Schweiz wurden bereits Staatstrojaner eingesetzt, insbesondere bei Terrorverdacht.41
Gemäss der am 27. Februar 2013 vom Bundesrat vorgelegten Botschaft über die Totalrevision des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) soll sichergestellt werden, dass die notwendigen Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs weder heute noch in den kommenden Jahren durch die Verwendung neuer Technologien (wie etwa verschlüsselter Internettelefonie) verhindert werden können. Das Ziel besteht darin, nicht mehr, sondern besser überwachen zu können. Das BÜPF und die Strafprozessordnung (StPO) werden deshalb an die technische Entwicklung der letzten Jahre und, im Rahmen des Möglichen, an die künftigen Entwicklungen in diesem Bereich angepasst.42 Der neue Art. 269ter StPO (Einsatz von besonderen Informatikprogrammen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs) regelt etwa das Einschleusen von Informatikprogrammen in das Zielsystem.
3.4.
eCH ^
Im Wirtschafts- und Verwaltungsleben haben Normen und Standards eine zentrale Bedeutung: Computer oder mobile Fernmeldegeräte, um nur ein Beispiel zu nennen, müssen miteinander kommunizieren bzw. Daten austauschen können. Ohne Standardisierung vermag ein Produkt oder ein Dienst im modernen Zeitalter seine Funktion nicht oder nicht optimal zu erfüllen, weil in hochtechnologisierten Sektoren einheitliche Standards Voraussetzung für eine wirksame und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung darstellen.43 Beim Entstehen von Standards ist zwischen De-jure-Standards und De-facto-Standards zu unterscheiden. De-jure-Standards werden vornehmlich von Standardisierungsorganisationen (engl. Standard Setting Organisations, SSO) bzw. durch ihre Mitglieder festgelegt. De-facto-Standards basieren dagegen nicht auf einem förmlichen Festsetzungsakt, sondern auf der täglichen Übung.44
Im Bereich E-Government beschäftigt sich der gemeinnützige Verein «eCH» (www.ech.ch) mit der Erarbeitung von Standards.45 Mitglieder von eCH sind der Bund, Kantone, Gemeinden, Unternehmen, Hochschulen, Verbände und Privatpersonen. eCH entwickelt technische Zusammenarbeits- und Verfahrensstandards, Datenmodelle, Format- und Datendefinitionen sowie Hilfsmittel und Musterlösungen.46
3.5.
ch.ch ^
Das von der Bundeskanzlei betriebene Internetportal «ch.ch» startete im Jahr 2003 als virtueller Schalter des Bundes, beziehungsweise als Dienstleistung des Bundes, der Kantone und der Gemeinden für die Bürger. Im jetzigen Ausbauzustand dient es vornehmlich als Informationsplattform. Eine interaktive Kommunikation zwischen den Behörden und dem Bürger vermittelt es kaum.47
4.
Kantone ^
Es stellt sich die Frage, wie die Kantone die E-Government-Strategie des Bundes umsetzen. Nachfolgend wird eine Auswahl an kantonalen Regelungen48 vorgestellt.
4.1.
Tabellarischer Überblick ^
Die untenstehende Auswahl von E-Government-Regelungen49 einzelner Kantone erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern soll lediglich einzelne Aspekte aufzeigen.
Kanton | Gesetze/Verordnungen | E-Gov-Strategien | Vorhandene Online-Instrumente |
Aargau | Verordnung über die elektronische Übermittlung in Verfahren vor Verwaltungs- und Verwaltungsjus-tizbehörden vom 9. Mai 2012 (ÜbermittlungsV, sGS 271.215) | Rahmenvereinbarung, welche die Zusammenarbeit der kantonalen Verwaltung und der Gemeindepersonal-Fachverbände bezweckt. | Verwaltung von Lehrstellen, Umzusgsmeldungen, EasyTax (offline), Fristerstreckung Steuererklärung, Pass/ID beantragen, Stipendium/Ausbildungsdarlehen beantragen, Baugesuche einreichen, Tombola- und Lotteriebewilligungen beantragen, Bewilligung zur Vermittlung von Konsumkrediten beantragen; eVoting mit dem CHVote-System.50 |
Appen-zell-Ausser-rhoden | Gesetz über eGovernment und Informatik vom 4. Juni 2012 (eGovG, bGS 142.3) | Gemeinsame Informatik-Strategiekommission (ISK) von Kanton und Gemeinden; Gleichwertige Beteiligung von Kanton und Gemeinden am Informatikunternehmen ARI, paritätisches Mitbestimmungsrecht in ISK und ARI; Projektarbeitsgruppen. | Elektronische Steuererklärung (offline), Umzugsmeldungen, diverse Abfragen und Dienstleistungen des Strassenverkehrsamtes. |
Basel-Stadt | Gesetz über ein zentrales elektronisches Behördenportal vom 11. Januar 2017 (Behördenportalgesetz, RB 153.300) | E-Government-Strategie Kanton Basel-Stadt, 2014–2018, vom Regierungsrat in Kraft gesetzt am 1. Juni 2014. | Teilweise Implementierung von E-Formularen im Bewilligungswesen, E-Payment, BalTax (offline). |
Freiburg | Gesetz über den E-Government-Schalter des Staates (E-GovSchG) vom 2. November 2016 (SGF 17.4) | Der Staatsrat hat am 2. Dezember 2014 eine E-Government-Strategie verabschiedet, um die Projekte, mit denen die administrativen Abläufe erleichtert und optimiert werden sollen, systematisch und prioritär zu verwalten.51 | Im Gesetz ist die Einführung eines E-Government-Schalters (sog. virtueller Schalter) geregelt; an diesem Schalter können die Verwaltungsverfahren nach und nach elektronisch abgewickelt werden. Ferner sind die Grundlagen der Beziehungen zu den Gemeinden und den Drittorganen (verwaltungsexterne Leistungserbringer) festgelegt. Im Gesetz ist auch die Schaffung einer eindeutigen persönlichen User-ID und eines kantonalen Bezugssystems vorgesehen. |
Solothurn | Gesetz über E-Government geplant | E-Government-Strategie52 (2012; ab 2017 in Arbeit) | Die E-Government-Strategie des Kantons Solothurn gilt für die gesamte kantonale Verwaltung, die Gerichte und die kantonalen Anstalten mit Ausnahme der Solothurner Spitäler AG, der Fachhochschule Nordwestschweiz und des Informatik-Einsatzes in den kantonalen Schulen zum Zweck des Unterrichts. (E-Government-Strategie, S. 5). |
St. Gallen | Gesetz über E-Government (E-GovG) in parlamentarischer Beratung53 | Die bestehenden Rahmenvereinbarungen zwischen den Gemeinden und dem Kanton sollen durch das E-GovG abgelöst werden. | Strategische und staatsebenenübergreifende E-Gov Lösungen: Die gemeinsame E-Gov Organisation kann in diesem Bereich verbindliche Standards definieren und eine gemeinsame Projektumsetzung (einschliesslich einer gemeinsamen Beschaffung) vorsehen. Diese E-Gov Lösungen werden gemeinsam von Kanton und Gemeinden finanziert, wobei im Einzelfall Ausnahmen möglich sind.54 Strategische und nicht staatsebenenübergreifende E-Gov Lösungen: Die gemeinsame EGov Organisation kann in diesem Bereich verbindliche Standards definieren und eine gemeinsame Projektumsetzung (einschliesslich einer gemeinsamen Beschaffung) vorsehen. Diese E-Gov Lösungen werden nicht gemeinsam von Kanton und Gemeinden finanziert, wenn nicht beide Staatsebenen an der E-Gov Lösung beteiligt sind.55 |
Uri | Die Verordnung über die Verwaltungs-rechtspflege56 wurde dahin abgeändert, dass auch der elektronische Behördenverkehr zulässig ist. | E-Government-Strategie57 | Umzugsmeldung, Baubewilligung, Bezahlung per Kreditkarte im Zivilstandswesen, diverse Abfragen und Dienstleistungen Strassenverkehrsamt. |
Zürich | Normen, die an das eGovernment angepasst wurden (Auszug): Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG), §15-17, §22-28; 131.11 Gemeinde-verordnung (VGG) §1, §2 Abs. 3, §38 Abs. 3; Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR) §36a; Publikations-verordnung (PublV), §53 lit. b, §3-5, §8, §12, §17 Abs. 2; 212.513 Akturie-rungsverordnung, §1, 3, 4; Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB), §236a, §250a; 244; Verordnung über die Archive der Notariate, §3, 5, §8-9, §11-12, §14. | Strategie «Digitale Verwaltung» (vgl. RRB 1183/2016); vgl. auch E-Government-Strategie 2013–2016 (RRB 333/2013); Der Regierungsrat hat für die E-Government-Zusammenarbeit (Kanton und Gemeinden) ein Legislaturziel formuliert und Ende 2012 eine Zusammenarbeits-vereinbarung genehmigt.58 Für die Gemeinden werden gemeinsame strategische Stossrichtungen und ein Projektportfolio festgelegt. Dabei wird unterschieden zwischen Pflichtprojekten und weiteren Zusammenarbeits-projekten, an denen sie freiwillig teilhaben können.59 | Umzugsmeldungen, digitale Archivierung, Steuererklärung, Gesuche Militär und Zivilschutz, Antrag auf Neuveranlagung der Quellensteuer, Gesuch um Ausbildungsbeiträge (Stipendien); Treuhandregistereintrag; Quellensteuern; Elektronische Rechnungsstellung; Handelsregisteranmeldungen. |
4.2.
Analyse ^
E-Government wird von den Kantonen unterschiedlich wahrgenommen und umgesetzt (sog. E-Government der unterschiedlichen Geschwindigkeiten). Gemeinsame Themenfelder sind etwa:
- Baugesuche
- Steuererklärungen
- E-Umzug
- E-Voting
E-Government ist eigentlich so zu verstehen, dass ein Austausch zwischen den Behörden erleichtert sowie ein Dialog zwischen den Bürgern und der Verwaltung ermöglicht werden soll. Viele Kantone erachten es aber insbesondere als wichtig, Online-Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen (bspw. Steuerlösungen bzw. dass der Bürger die Steuererklärung elektronisch einreichen kann). Anthony Trotta60 hebt im Rahmen von E-Government zurecht die sog. «Citizen Participation» hervor («There are a number of criteria on which a deliberative democracy framework is based, and these contribute to the development of E-Governance means associated with facilitating digital interactions for authentic citizen participation […]».).
Mit anderen Worten macht E-Government nicht die blosse Einführung von Internet-Technologien und -Diensten in Verwaltungen aus.61 Vielmehr geht der Begriff von seiner Bedeutung her über die technischen Fragen hinaus. August-Wilhelm Scheer/Helmut Kruppke/Ralf Heib62 verdeutlichen daher zu Recht, dass Verwaltungen sich als Teil eines Netzwerkes verstehen müssten, welches sie aktiv mitgestalten könnten. Wesentliche Knoten dieses Netzwerkes seien die Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung selbst. Jeder dieser Knoten könne unterschiedliche Rollen übernehmen. So könne die Wirtschaft sowohl Dienstleister als auch Kunde oder Kooperationspartner sein. Ähnlich verhalte es sich mit den weiteren Verwaltungen, zu denen vielfaltige Beziehungen bestünden. Das aktive Gestalten des E-Government-Netzwerkes beginne mit der Analyse der Nutzensituation der beteiligten E-Government-Partner und finde seine operative Umsetzung in der Gestaltung der Prozesse zwischen den beteiligten Partnern. So seien neben den internen Prozessen die Prozesse zum Bürger, zur Wirtschaft sowie zu den weiteren Verwaltungen auf horizontaler und vertikaler Ebene zu gestalten.63
Im Rahmen des politischen Diskurses bedienen sich einige Gemeinwesen auch eines digitalen Bürgerdialogs (z. B. auf Facebook oder Twitter). Dies kann aber kaum dem E-Government zugerechnet werden, da diese Plattformen nicht neutral sind.64 Dennoch darf das Potential der politischen Meinungsbildung von Bürgern durch soziale Plattformen nicht unterschätzt werden.
5.1.
«Motion E-Government» ^
Im Kantonsrat St. Gallen wurde am 19. Februar 2007 die Motion 42.07.09 betreffend «Gesetzliche Rahmenbedingungen für E-Government» eingereicht. Der Auftrag der Motion lautet: «Die Regierung wird eingeladen dem Kantonsrat zur Umsetzung der als dringlich bezeichneten E-Government-Geschäfte Botschaft und Entwurf zu einem Mantelerlass für die notwendigen Gesetzesänderungen zu unterbreiten. Dieser Mantelerlass soll insbesondere regeln, wer in welchen Bereichen welche Daten sammelt, wer Datenherr ist, wie die Daten erstellt und verwaltet, nachgeführt und langfristig archiviert werden und wer Zugang zu den einzelnen Daten hat. Weiter soll geregelt werden, wie die Kosten- und Wirkungskontrolle der einzelnen E-Government-Geschäfte garantiert wird und wie die Haftung geregelt ist.»65 Am 5. Juni 2007 hiess der Kantonsrat die Motion 42.07.09 «Gesetzliche Rahmenbedingungen für E-Government» gut.66 Die konkrete Ausarbeitung des Gesetzes verzögerte sich aufgrund von verschiedenen notwendigen Koordinationen und anderen vorrangigen Gesetzgebungsarbeiten bis ins Jahr 2017.
5.2.1.
E-Government Zusammenarbeit ^
Zweck und Ausrichtung von E-Government lassen sich nicht mit den Grundsätzen der institutionellen und funktionellen Gewaltenteilung nach Art. 55 der Verfassung des Kantons St.Gallen (KV)67 (Je unabhängig voneinander Beschlüsse fassen Kantonsrat, Regierung und Gerichte sowie Gemeindeparlament, Rat und Einbürgerungsrat) abdecken. Aus Sicht der Verfassung kann E-Government nicht zu jenen Staatsaufgaben gezählt werden, die nach Massgabe der verfassungsrechtlichen Zuteilungskriterien der einen oder anderen Staatsebene oder der einen oder anderen Staatsgewalt zur Erfüllung zugewiesen sind. Bedeutsam ist, dass E-Government gemeinschaftlich zu gestalten und umzusetzen ist. Es handelt sich demnach um eine übergreifende Verbundaufgabe im Sinne von Art. 26 Abs. 3 KV68. Das wesentliche Ziel des Gesetzesentwurfs besteht darin, Organisation und Zuständigkeiten im Bereich von E-Government möglichst präzise zu klären und zweckmässig zu verteilen. Dabei wird nicht die Zuteilung einer Hauptverantwortung an die eine oder andere Staatsebene angestrebt, sondern die Etablierung einer gemeinsamen Organisationsform, die dem übergreifenden und dynamischen Charakter von E-Government angemessen Rechnung trägt.69
5.2.2.
Wesentliche Eckpunkte der Normierung ^
Das Gesetz über E-Government legt insbesondere den institutionellen Rahmen über die E-Government-Zusammenarbeit von Kanton und politischen Gemeinden fest.
Grundsätze70
- Strategische und staatsebenenübergreifende E-Government Lösungen: Die gemeinsame E-Government Organisation kann in diesem Bereich verbindliche Standards definieren und eine gemeinsame Projektumsetzung (einschliesslich einer gemeinsamen Beschaffung) vorsehen. Diese E-Government Lösungen werden gemeinsam von Kanton und Gemeinden finanziert, wobei im Einzelfall Ausnahmen möglich sind.
- Strategische und nicht staatsebenenübergreifende E-Government Lösungen: Die gemeinsame E-Government Organisation kann in diesem Bereich verbindliche Standards definieren und eine gemeinsame Projektumsetzung (einschliesslich einer gemeinsamen Beschaffung) vorsehen. Diese E-Government Lösungen werden nicht gemeinsam von Kanton und Gemeinden finanziert, wenn nicht beide Staatsebenen an der E-Government Lösung beteiligt sind.
Organisation71
- Das Gesetz orientiert sich bei der Gestaltung des institutionellen Rahmens an der bestehenden E-Government Organisation gemäss E-Government Strategie (2012 bis 2017).
- Die E-Government Organisation wird in der Rechtsform der Anstalt geführt.72 Die Anstalt kann selbstständig handeln und ihr können hoheitliche Aufgaben übertragen werden.
- Das Kooperationsgremium wird paritätisch konstituiert. Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Kantons sowie der Mitglieder der Gemeinden.
- Der Planungsausschuss wird vom Kooperationsgremium gewählt und paritätisch zusammengesetzt. Er bereitet die Geschäfte des Kooperationsgremiums vor.
- Die Geschäftsstelle wird vom Kooperationsgremium gewählt und stellt die operative Führung der Geschäfte sicher.
- Es können ständige und projektbezogene Fachgruppen eingesetzt werden.
Aufgaben73
- Die E-Gov Organisation ist für die strategische Planung im Bereich E-Government zuständig.
- Kanton und Gemeinden können der E-Government Organisation die Verantwortung für die Bereitstellung von E-Government Lösungen übertragen.
- Das Kooperationsgremium übernimmt Aufgaben des strategischen Steuerungsorgans (analog Verwaltungsrat74).
- Das Kooperationsgremium kann zur Umsetzung der E-Government Strategie verbindliche technische, organisatorische und prozedurale Standards sowie die strategischen E-Government Lösungen festlegen.
- Kanton und Gemeinden können über die Geschäftsstelle gemeinsame Ausschreibungen und Beschaffungen im E-Government Bereich vornehmen. Für strategische E-Government Lösungen kann das Kooperationsgremium ein gemeinsames Projekt (inkl. Beschaffung, Ausschreibung, Einführung und Betrieb) festlegen.
- Das Kooperationsgremium kann Projekte zur Umsetzung der E-Gov Strategie und Schwerpunktplanung mit Projektbeiträgen unterstützen.
- Die E-Government Organisation sorgt für die Zusammenarbeit mit dem Bund und anderen Kantonen.
Finanzierung75
Kanton und Gemeinden stellen der E-Gov Organisation Mittel zur Finanzierung der Projektbeiträge zur Verfügung.
5.2.3.
Verbindliche Festlegung von Standards ^
«E-Government-Services» ermöglichen eine durchgängige und rechtsverbindliche elektronische Zusammenarbeit unter öffentlichen Organen sowie zwischen diesen und Dritten. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass gewisse E-Government-Services als strategisch qualifiziert werden und damit für sämtliche Gemeinden oder für sämtliche Gemeinden und den Kanton als gemeinsamer Standard gelten. Als Entscheidungsgrundlage, ob ein E-Government-Service als strategisch oder nicht strategisch festgelegt wird, können folgende Kriterien herangezogen werden:
-
Wird ein E-Government-Service in allen Gemeinden und/oder allen Ämtern eingesetzt?
-
Findet ein Datenaustausch horizontal (Gemeinde – Kanton – Bund) oder vertikal (Gemeinde – Gemeinde / Amt – Amt / Kanton – Kanton) statt?
Können beide Fragen mit Ja beantwortet werden, handelt es sich tendenziell um einen strategischen E-Government-Service. E-Voting würde bspw. beide Kriterien erfüllen, weshalb dieser Dienst als strategischer E-Government-Service bezeichnet werden kann. Strategische E-Government-Services und die dafür notwendige Infrastruktur sind über eine gemeinsame Ausschreibung über die Beschaffungsstelle zu beschaffen. Dadurch wird sichergestellt, dass ein einheitlicher Service eingesetzt werden kann und die angestrebten Synergien realisiert werden können.76
Unseres Erachtens stellt insbesondere die Festlegung von gemeinsamen Standards ein Meilenstein dar – zukünftig soll es also bei strategischen E-Government Lösungen keine «gallischen Dörfer» mehr geben.
5.2.4.
Anmerkungen zur Beschaffungsstelle ^
Im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) stellt die Ausschreibung und Beschaffung für die öffentliche Hand eine zunehmende Herausforderung dar. Die fachlichen und rechtlichen Anforderungen an eine rechtskonforme und sachlich korrekte Ausschreibung und Beschaffung erfordern ein hohes Fachwissen und führen teilweise zu einem erheblichen Aufwand. Aufgrund dieser Herausforderungen sieht der Gesetzesentwurf die Schaffung einer Beschaffungsstelle vor. Die strategischen E-Government-Services, die von Kanton und politischen Gemeinden verpflichtend zu nutzen sind, sind über die Geschäftsstelle zu beschaffen. Damit entsteht bei der Geschäftsstelle ein vertieftes Fachwissen für die Ausschreibung und Beschaffung von E-Government-Infrastruktur und -Services.77
Die Schaffung einer Beschaffungsstelle ist rechtlich zulässig. Ein solches Modell wird von Lehre78 und Praxis als sogenannte «In-State-Vergabe» bezeichnet, die in der neuen Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) in Art. 11 Abs. 3 Bst. b ausdrücklich geregelt wird.79 Als «In-state-Ausnahme» gilt eine Beschaffung eines öffentlichen Auftraggebers bei einer anderen öffentlichen Organisation, über die der Auftraggeber keine Kontrolle innehat. Entscheidend ist, dass sich an der beauftragten öffentlichen Organisation, wenn überhaupt, Private nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen beteiligen können und dass die beauftrage Organisation nicht kommerziell auf dem Markt tätig ist.80 Die Wettbewerbskommission (WEKO) hat sich im Zusammenhang mit einem Gutachten vom 1. Dezember 2014 zuhanden des Bundesamtes für Justiz zum Projekt «eOperations Schweiz» ausführlich mit diesen Fragen befasst und kommt zum Schluss, dass eine solche Organisation beschaffungsrechtlich zulässig ist: «Sofern eOperations die Voraussetzungen gemäss Rz 8981 beachtet, können Bund, Kantone und Gemeinden (zu welchen auch Nicht-Träger gehören können) von dieser vergaberechtsfrei Leistungen beziehen. eOperations hat dabei insbesondere darauf zu achten, dass sie keine Leistungen an private Kunden erbringt und ihre eigenen Beschaffungen öffentlich ausschreibt. Zudem dürfen sich keine privaten Akteure an eOperations beteiligen. Unter diesen Voraussetzungen ist gewährleistet, dass die vergaberechtsfreie Erteilung von Aufträgen an eOperations zu keinen Wettbewerbsverzerrungen zwischen eOperations und ihren möglichen Konkurrenten führt. Zwar kann der Entscheid bewirken, dass der Privatwirtschaft insgesamt öffentliche Aufträge und Umsätze entgehen, weil der Staat bestimmte Leistungen zur öffentlichen Aufgabenerfüllung selber herstellt. Das Beschaffungsrecht beinhaltet jedoch keine Verpflichtung, dass der Staat die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Leistungen nicht selber herstellen darf und auf dem Markt beschaffen muss.»82 83
6.
Rechtliche Herausforderungen ^
Im Rahmen von E-Government gibt es viele rechtliche Handlungs- und Spannungsfelder. Nachfolgend wird beispielshaft die digitale Identität dargestellt.
6.1.
Digitale Identität (E-ID) ^
Für beinahe jede Interaktion mit einer Behörde ist die Kenntnis über die Identität des Gegenübers eine wesentliche Voraussetzung. Aus diesem Grund stellt der Staat Identifizierungsmittel wie den Pass, die Identitätskarte oder andere Ausweispapiere aus. In der digitalen Welt findet die Identifizierung heute fast bei jedem einzelnen System autonom statt und verursacht hohe Kosten (in der Privatwirtschaft z. B. bei Banken, Internethändlern, etc.).
Eine standardisierte, einheitliche Lösung für die Anmeldung über das Internet gibt es noch nicht. Jeder E-Commerce- oder IT-Anbieter und jede Bank haben eigene Identifizierungsmethoden für die Online- und Mobile-Zugänge. Diese sind untereinander nicht kompatibel. Dabei wäre es wünschenswert, dass die E-ID-Systeme untereinander interoperabel sind, damit ein hoher Kundennutzen entsteht.84 Der einfachste Weg für eine einheitliche digitale Signatur wäre eine national gültige und international anerkannte elektronische ID, die sich auch für weitere Dienste wie E-Government, E-Voting, digitale Signatur oder E-Health verwenden lässt.85 Damit könnten Geschäfts- und Verwaltungsprozesse im Internet effizienter gestaltet und abgewickelt werden. Eine E-ID würde auch einen wichtigen Beitrag zur digitalen Transformation der Schweiz leisten.
Es ist dabei zu unterscheiden zwischen Systemen, die nur die Identität des Benutzers bestätigen und zumeist kostenlos sind und denjenigen, die auch eine elektronische Signatur erlauben. So gibt es eine kostenlose Variante der SuisseID, oder die «MobileID» von «Sunrise» und der Post, mit welcher die Identität bestätigt werden kann. Für Zertifizierungsdienste gibt es zurzeit vier zugelassene Anbieter: Swisscom, QuoVadis Trustlink
Die SwissSign Group AG hat zwei Eckpfeiler. Einerseits den «Identitäts-Service» unter der Marke SwissID und andererseits «Zertifikatsdienste». Dank elektronischen Zertifikaten können Daten verschlüsselt und damit vor ungewolltem Zugriff geschützt ausgetauscht werden.89
6.2.
E-ID-Gesetz ^
Vorgesehen ist, dass der Bund geeignete Identity-Provider zur Ausstellung von staatlich anerkannten E-IDs ermächtigen kann. Zu diesem Zweck will der Bundesrat rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen für die Anerkennung von elektronischen Identifizierungsmitteln und deren Anbieter schaffen. An seiner Sitzung vom 22. Februar 2017 hat er die Vernehmlassung zu einem Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) eröffnet.90
Der Vorentwurf «Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten E-ID-Gesetz»91 geht von einer Aufgabenteilung zwischen Staat und Markt aus. Die notwendige Akzeptanz für eine E-ID soll mit vertrauenswürdigen rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen verbunden und mit der Leistungsfähigkeit und Dynamik des Marktes erreicht werden. Neuerdings sind zwei private Initiativen bekannt geworden, die das gewählte Vorgehen bestätigen. In einem Projekt arbeiten die Grossbanken Credit Suisse und UBS zusammen mit der Swisscom an einem «Passepartout für das Internet», in einem anderen wollen die SBB und die Post gemeinsam Lösungen für die Anmeldung bei Online-Portalen anbieten. Gemäss dem Vorentwurf E-ID-Gesetz werden diejenigen Anbieter von eID-Systemen anerkannt (faktisch: zertifiziert), die den Anforderungen des E-ID-Gesetzes und den entsprechenden Verordnungen und technischen Standards genügen. Dabei haben die zertifizierten eID-Systeme die Personenidentifizierungsdaten (Name, Vorname und Geburtsdatum) zu bestätigen, wie sie in den offiziellen Registern des Bundes geführt werden. Die Zertifizierung muss periodisch erneuert werden.92
Der Vorstoss auf Bundesebene ist insoweit zu begrüssen als er verschiedene und untereinander inkompatible kantonale Lösungen zu vermeiden hilft. Ob sich das Gesetz jedoch in der Praxis bewährt, muss sich erst noch zeigen.
7.
Ausblick ^
Technologischer und methodischer Fortschritt folgt dem Paradigma, Systeme flexibel und wandlungsfähig auszugestalten, so dass eine orts-, zeit- und plattformunabhängige Zusammenarbeit ermöglicht wird. Deshalb soll E-Government Informations-, Kommunikations- und Transaktionsprozesse zwischen den staatlichen, kommunalen und sonstigen behördlichen Institutionen, sowie zwischen diesen und Bürgerinnen und Bürgern des Landes einerseits und auch den privaten Unternehmen andererseits unter dem Einsatz digitaler Informations- und Kommunikationstechnik vereinfachen.
Abbildung: E-Government-Strategie des Kantons St. Gallen und der St. Galler Gemeinden, 2019-2022, S. 12 (auf Anfrage bei der Geschäftsstelle E-Government St. Gallen erhältlich, abrufbar unter http://www.informatik.sg.ch/home/egovernment.html).
Da die Mehrzahl der Bürgerinnen und Bürger Zugang zum Internet hat, ist eine gewisse Erwartungshaltung nach mehr Leistung und besserem Service spürbar; hinzu kommt, dass Verwaltungsprozesse auch dem Anspruch gerecht werden müssen, immer «effizienter» abzulaufen.
Die Schweizerische Bundesverfassung (BV) bestimmt in Art. 5 Abs. 1, dass Grundlage und Schranke staatlichen Handelns das Recht ist. Mit den kantonalen E-Government-Gesetzen haben die Kantone eine sichere Grundlage, um E-Government weiterentwickeln zu können. Ein E-Government Gesetz kann mit folgenden Elementen überzeugen:
- Aufbau einer Anstalt
- Strategische Lösungen für den ganzen Kanton
- Rechtsgrundlage für die Datenbearbeitung
- Beschreibung des Rechtswegs
Für den weiteren Transformationsprozess ist insbesondere den erhöhten Sicherheitsanforderungen Rechnung zu tragen, um sich vor Datenabflüssen oder Malware93 zu schützen.94
Salim Rizvi, Dr. iur., LL.M., Leiter-Stv. Rechtsdienst Finanzdepartement Kanton St. Gallen (www.rizvi.ch).
Beat Lenel, lic. iur. HSG/betr.oec. FH, Rechtsanwalt und Notar in St. Margrethen.
Simona Risi, M.A. (HSG), CAS Judikative, Pool-Gerichtsschreiberin am Bundesverwaltungsgericht.
Aufrichtiger Dank für die kritische Durchsicht geht an Dr. iur. Esther Hefti, Rechtsdienst der Staatskanzlei des Kantons Zürich und Ivo Toman, Geschäftsführer E-Government, Kanton St. Gallen.
- 1 Lewis Carroll, Alice in Wonderland. Through the Looking-Glass, and what Alice found there, Hayes Barton Press, London 1872, S. 72.
- 2 Norbert P. Flechsig, Zur Zukunft des Urheberrechts im Zeitalter vollständiger Digitalisierung künstlerischer Leistungen, in: Zeitschrift für geistiges Eigentum, 3/2011, S. 19–46, insb. S. 19; siehe auch Amini Seyavash, Digitale Kultur zum Pauschaltarif? Anlass, Inhalt und Grenzen einer Vision für das Urheberrecht der Zukunft, Diss., München 2017, S. 21.
- 3 Kim Pan Suk, Building e-governance, in: Kim Pan Suk (Hrsg.), Building e-governance, challenges and opportunities for democracy, administration and law, Korea 2005, S. 23–39, insb. S. 24.
- 4 Vgl. bspw. Dieter Rombach/Michael Tschichholz/Thomas Jeswein, Technologische Grundlagen des E-Government, in: Bernd W. Wirtz (Hrsg.), E-Government, Grundlagen, Instrumente, Strategien, Wiesbaden 2010, S. 19–47.
- 5 Vgl. dazu Wikipedia https://en.wikipedia.org/wiki/E-governance (alle Websites zuletzt besucht am 2. August 2018).
- 6 Vgl. Curia Vista Nr. 17.471, parlamentarische Initiative Grüter Franz, Moratorium für E-Voting, abrufbar unter https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20170471.
- 7 Vgl. Curia Vista Nr. 18.420, parlamentarische Initiative Balthasar Glättli, Vertrauen in die Abstimmungs- und Wahlresultate als Grundlage der Demokratie sichern, abrufbar unter https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20180420; Medienmitteilung SPK-N vom 28. Juni 2018, Kein Moratorium für E-Voting, abrufbar unter https://www.parlament.ch/press-releases/Pages/mm-spk-n-2018-06-28.aspx
- 8 Vgl. dazu Leonidas G. Anthopoulos,Understanding Smart Cities: A Tool for Smart Government or an Industrial Trick?, Heidelberg 2017, S. 1 ff. und http://www.smartcity-schweiz.ch/de/ oder https://de.wikipedia.org/wiki/Smart_City.
- 9 Eine Auswahl an Definitionen findet sich bei Bernd W. Wirtz/Robert Piehler, E-Government, in: Bernd W. Wirtz (Hrsg.), E-Government, Grundlagen, Instrumente, Strategien, Wiesbaden 2010, S. 3–18, insb. S. 7.
- 10 Wirtz/Piehler (Fn. 9), S. 8.
- 11 E-Government-Strategie Schweiz vom 5. Januar 2017, S. 2, abrufbar unter: https://www.egovernment.ch.
- 12 E-Government im Kanton St. Gallen, Bericht und Entwurf der Regierung vom 10. Oktober 2006 (40.06.03/33.06.05), Ziff. 1.1; ABl 2006, 3047 ff.
- 13 E-Government im Kanton St. Gallen, Bericht und Entwurf der Regierung vom 10. Oktober 2006 (40.06.03/33.06.05); Ziff. 1.1; ABl 2006, 3047 ff., 3050.
- 14 Vgl. E-Government im Kanton St. Gallen, Bericht und Entwurf der Regierung vom 10. Oktober 2006 (40.06.03/33.06.05), Ziff. 3.2; ABl 2006, 3047 ff., 3058.
- 15 Vgl. E-Government im Kanton St. Gallen, Bericht und Entwurf der Regierung vom 10. Oktober 2006 (40.06.03/33.06.05), Ziff. 3.2; ABl 2006, 3047 ff., 3058.
- 16 Gerald Hörhan, Der stille Raub, Wie das Internet die Mittelschicht zerstört und was Gewinner der digitalen Revolution anders machen, Wien 2017, S. 159 ff.
- 17 Hörhan (Fn. 16), S. 160.
- 18 Hörhan (Fn. 16), S. 160.
- 19 Hörhan (Fn. 16), S. 161.
- 20 Hörhan (Fn. 16), S. 161.
- 21 Hörhan (Fn. 16), S. 163.
- 22 Vgl. auch August-Wilhelm Scheer/Helmut Kruppke/Ralf Heib , E-Government: Prozessoptimierung in der öffentlichen Verwaltung, Heidelberg, 2003, S. 3 ff.
- 23 Vgl. dazu auch Michel Burtscher, Die Sicherheit als Knackpunkt, in: St. Galler Tagblatt vom 18. Juli 2017, Nr. 165, S. 2: (…) «Die Bundeskanzlei, welche die Einführung des elektronischen Stimmkanals koordiniert, beschwichtigt: Der Bund habe in seinen rechtlichen Bestimmungen die «besonderen Herausforderungen bezüglich der Sicherheit im Cyberraum» ausdrücklich berücksichtigt, teilt sie auf Anfrage mit. Eine wichtige Anforderung sei die vollständige Verifizierbarkeit. Damit werde gewährleistet, dass «systematische Fehlfunktionen infolge von Softwarefehlern, menschlichen Fehlleistungen oder Manipulationsversuchen mit unabhängigen Mitteln» erkannt werden können. Zudem muss der Quellcode der Systeme öffentlich publiziert werden. So können zumindest Experten beurteilen, ob die Sicherheit gewährleistet ist. (…).»; siehe ferner, Erich Aschwanden, E-Government, Der Staat braucht einen digitalen Kick, in: Neue Zürcher Zeitung vom 4. August 2017.
- 24 Vgl. dazu auch Hans Ulrich Buhl/Markus Löffler, Die Rolle der Wirtschaftsinformatik im E-Government, in: Wirtschaftsinformatik, 6/2011, S. 327–330.
- 25 Vgl. dazu https://www.egovernment.ch/de, m. w. H.
- 26 Vgl. https://www.egovernment.ch, Download «E-Government-Strategie Schweiz».
- 27 Vgl. Anmerkung in Fn. 26.
- 28 Vgl. https://www.egovernment.ch, Download «Rahmenvereinbarung E-Government Schweiz».
- 29 Vgl. Download «Öffentlich-rechtliche Rahmenvereinbarung über die E-Government Zusammenarbeit in der Schweiz (2016–2019)».
- 30 Vgl. Art. 19 ff. der Öffentlich-rechtlichen Rahmenvereinbarung über die E-Government Zusammenarbeit in der Schweiz (2016–2019; nachfolgend (RV): Die Umsetzung der E-Government-Strategie wird durch den Schwerpunktplan vorangetrieben. Im Schwerpunktplan werden strategisch wichtige Projekte und Leistungen aufgeführt und die für ihre Realisierung wesentlichen kurz-, mittel- und langfristigen Massnahmen festgelegt.
- 31 Vgl. Download E-Government-Schwerpunktplan 2017–2019.
- 32 Zur Strategie eHealth Schweiz siehe: «Strategie eHealth Schweiz» vom 27. Juni 2007, Bern: Bundesamt für Gesundheit BAG, S. 5, einsehbar unter: http://www.bag.admin.ch, Themen, Gesundheitspolitik, Strategie, eHealth Schweiz Strategie eHealth Schweiz.
- 33 Vgl. dazu Isabel Baur / Brigitte Blum-Schneider / David Michael Egger / Délia Maire, Das elektronische Patientendossier, Jusletter 28. August 2017, S. 2 ff., Rz 1 ff.
- 34 Vgl. Verordnung über das elektronische Patientendossier (EPDV, SR 816.11).
- 35 Botschaft zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) vom 29. Mai 2013, BBl 2013 5321 (zit. Bot. EPDG), S. 5372.
- 36 Vgl. Bot. EPDG (Fn. 35), S. 5331.
- 37 Vgl. auch Baur/Blum-Schneider/Egger/Maire, (Fn. 33), S. 4, Rz. 6.
- 38 Wort aus dem engl. governmental, «behördlich» und Software.
- 39 Zur rechtlichen Bedeutung des Begriffs GovWare siehe auch Thomas Hansjakob, Was ist GovWare?, in: Jusletter 11. September 2017, S. 4, Rz 10 ff.
- 40 Vgl. Stefan Krempl, Staatstrojaner sorgen für Schlagabtausch im Bundestag, heise online vom 20. Oktober 2011; https://www.heise.de/newsticker/meldung/Staatstrojaner-sorgen-fuer-Schlagabtausch-im-Bundestag-1363907.html.
- 41 Vgl. «Trojaner passen nicht zu einem Rechtsstaat», Der Bund vom 13. Oktober 2011; https://www.derbund.ch/schweiz/standard/Schweizer-Behoerden-schnueffeln-mit-SpionageSoftware/story/12528641.
- 42 Vgl. BBl 2013 2683, 2685.
- 43 Rolf H. Weber/Salim Rizvi, FRAND – Versuch einer Strukturierung, ZBJV 2011 S. 433; Fabio Babey/Salim Rizvi, Die FRAND-Selbstverpflichtung, Fair, Reasonable and Non-Discriminatory Terms (FRAND) im Lichte des Kartellrechts, WuW 2012, S. 808 f.
- 44 Rolf H. Weber/Salim Rizvi, FRAND – Versuch einer Strukturierung, ZBJV 2011 S. 433.
- 45 Standards sind für eCH aus folgendem Grund wichtig: Standards ermöglichen eine effiziente und bürgerfreundliche digitale Zusammenarbeit zwischen Behörden oder zwischen Behörden und Unternehmen oder Privaten. Sie generieren mehr Kundenzufriedenheit, tiefere Kosten und eine verbesserte Datenqualität, vgl. www.ech.ch.
- 46 Alle genehmigten eCH-Dokumente sind unter www.ech.ch abrufbar.
- 47 Vgl. auch Erich Aschwanden,E-Government, Der Staat braucht einen digitalen Kick, in: Neue Zürcher Zeitung vom 4. August 2017.
- 48 Für die Frage, wie «Digital Strategies» in anderen Ländern aussehen, wird auf die Spezialliteratur verwiesen; siehe bspw. Svenja Falk/Andrea Römmele/Michael Silverman Hrsg.), Digital government, leveraging innovation to improve public sector performance and outcomes for citizens, Cham 2017, S. 4 ff. (dargestellt werden USA, UK, Europe, Singapore).
- 49 Vgl. dazu auch Andreas Glaser, Einflüsse der Digitalisierung auf das schweizerische Verwaltungsrecht, SJZ 2018, S. 181 ff., insb. 185 ff.
- 50 Bereits realisierte E-Governmentprojekte sind unter folgendem Link einsehbar: https://www.ag.ch/media/kanton_aargau/dfr/dokumente_3/e_government_2/E-Government_Infrastruktur_Pilotprojekte_01-02-13.pdf. Beispiel Elektronischer Einbürgerungsprozess: «Der Kanton und die Gemeinden im Aargau verarbeiten die Anträge zur Einbürgerung zentral, transparent und ohne Medienbruch. Zusammen mit der elektronischen Dienstleistung wurden das gesamte Einbürgerungsverfahren und die dazu gehörenden Formulare optimiert und der Papierprozess abgelöst. Gemeinderat, Kommissionen und weitere Anspruchsgruppen haben über ein Portal rollenbasiert elektronischen Zugriff auf die Dossiers. Dabei können datenschutzkonform nur die jeweils relevanten Daten eingesehen werden. Weiter wurden diverse Berechnungen, Statistiken, Fristenkontrollen und das Erstellen von Formularen automatisiert.»
- 51 Vgl. dazu E-Government-Strategie des Staates Freiburg : Stand der Arbeiten, http://www.fr.ch/cha/de/pub/e-government.htm.
- 52 Vgl. E-Government-Strategie des Kantons Solothurn, https://www.so.ch/staatskanzlei/e-gov/strategie.
- 53 Beschluss des Kantonsrates vom Dienstag, 12. Juni 2018: Erste Lesung des Gesetzes über E-Government (22.18.05). Es geht um die Bildung eines institutionellen Rahmens, der die Grundlagen für das Datenmanagement, den Datenaustausch und die Datensicherheit schafft; Ziel ist eine einheitliche Nutzung von E-Government-Services über die Staatsebenen hinweg. Der Kantonsrat folgt den Anträgen der vorberatenden Kommission. Die Regierung bestritt die Anträge der vorberatenden Kommission nicht. Protokoll abrufbar unter https://www.sg.ch/news/1/2018/06/aus-der-junissession-des-kantonsrates.html.
- 54 Regierungsratsbeschluss (RRB) 2017/552 / Beilage 1, S. 54, Vorlage abrufbar unter: https://www.sg.ch/home/staat___recht/staat/Kantonale_Vernehmlassungen/kantonales-geoinformationsgesetz--e-gov/_jcr_content/Par/downloadlist/DownloadListPar/download_1118269081.ocFile/RR-232_RRB_2017_552_1_mk_6581.pdf.
- 55 Vgl. Quellenangabe Fn. 54, S. 54.
- 56 Vgl. Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) vom 23. März 1994 (sGS 2.2345).
- 57 Vgl. www.ur.ch/themen/1094.
- 58 Vgl. Zusammenarbeitsorganisation egovpartner.zh.ch, https://e-gov.zh.ch/internet/staatskanzlei/egov/de/zusammenarbeitgemeinden.html.
- 59 Vgl. RRB des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2012 (1092. Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen Gemeinden und Kanton im Bereich E-Government [Genehmigung]), siehe dazu: http://www.egovpartner.zh.ch/internet/microsites/egovpartner/de/zusammenarbeit.html.
- 60 Vg. Anthony Trotta, Advances in E-governance, theory and application of technological initiatives, New York, Routledge, 2018, S. 75.
- 61 Scheer/Kruppke/Heib (Fn. 22), S. 3.
- 62 Scheer/Kruppke/Heib (Fn. 22), S. 4
- 63 Scheer/Kruppke/Heib (Fn. 22), S. 4.
- 64 Vgl. dazu Sina Bühler, Hin zum digitalen Bürgerdialog, in: St. Galler Tagblatt vom 18. September 2017, S. 25.
- 65 Vgl. Quellenangabe Fn. 54, S. 15.
- 66 Vgl. ProtKR 2004/2008 Nr. 453/1; ABl 2007, 1921.
- 67 Kantonsverfassung St. Gallen (sGS 111.1).
- 68 Das Gesetz legt fest, wer die Hauptverantwortung für die Erfüllung und Finanzierung trägt, wenn es Staatsaufgaben Kanton und Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung zuweist.
- 69 Vgl. Quellenangabe Fn. 54, S. 17.
- 70 Vgl. Quellenangabe Fn. 54, S. 54.
- 71 Vgl. Quellenangabe Fn. 54, S. 54.
- 72 Vgl. Quellenangabe Fn. 54, S. 62: Die «eGovSG» ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons St. Gallen mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in der Stadt St. Gallen.
- 73 Vgl. Quellenangabe Fn. 54, S. 54.
- 74 Zur Analogie im Aktienrecht siehe Salim Rizvi, Die Kompetenzen der Generalversammlung im Spannungsverhältnis zu den Kompetenzen des Verwaltungsrats, Diss., Bern 2011, S. 1 ff.
- 75 Vgl. Quellenangabe Fn. 54, S. 54.
- 76 Vgl. Quellenangabe Fn. 54, S. 19 f.
- 77 Vgl. Quellenangabe Fn. 54, S. 20.
- 78 Zur In-State-Vergabe siehe insb. Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, Probleme und Lösungsansätze im Anwendungsbereich und im Verhältnis zum Vertragsrecht, Habil., Zürich 2012, S. 680 ff.; Lars Diederichsen/Ingo Renner, Vergaberecht, in: Reiner Schmidt/Ferdinand Wollenschläger (Hrsg.), Kompendium Öffentliches Wirtschaftsrecht, Heidelberg 2016, S. 292, Rz 57.
- 79 Vernehmlassungsbericht vom 17. September 2015 zum Entwurf der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (E-IVöB), erstattet vom INÖB (Interkantonales Organ für das öffentliche Beschaffungswesen).
- 80 Siehe WEKO Gutachten eOperations, Rz 36.
- 81 Demnach kann sich ein öffentlicher Auftraggeber auf die ln-state-Ausnahme berufen, wenn er einen Auftrag an ein rechtlich selbstständiges Subjekt (sonst käme die In-house Vergabe zum Tragen) erteilt, (1) das seine eigenen Bezüge nach Vergaberecht beschafft, (2) das rein öffentlich ist (d.h. keine Privaten sind beteiligt) und (3) das ausschliesslich Tätigkeiten für öffentliche Auftraggeber entfaltet, (4) die im öffentlichen Interesse stattfinden und (5) auf nicht-kommerzieller Basis abgewickelt werden.
-
82
Zitiert nach
RPW 2014/4 , Rz 108, S. 800 (Gutachten vom 1. Dezember 2014 zuhanden des Bundesamtes für Justiz zum Projekt eOperations Schweiz). - 83 Vgl. Quellenangabe Fn. 54, S. 21.
- 84 Vgl. www.bj.admin.ch, Laufende Rechtssetzungsprojekte, E-ID-Gesetz, «Erläuternder Bericht».
- 85 Vgl. Matthias Niklowitz, Internet-Identität: UBS stellt sich gegen SBB und Post, Handelszeitung vom 27. Juni 2017, https://www.handelszeitung.ch/node/26285?amp=1.
- 86 Vgl. https://www.sas.admin.ch/dam/sas/de/dokumente/Wer%20ist%20akkreditiert/Liste%20ZertES.pdf.download.pdf/PKI_ZertES_und_internationale_%20Standards_konsolidiert_20160629.pdf.
- 87 Vgl. dazu SwissSign, https://www.swisssign.com/de/.
- 88 Nämlich: SBB, Schweizerische Post, Swisscom, Credit Suisse, Entris Banking, Raiffeisen, Six Group, UBS, Zürcher Kantonalbank, Axa, Baloise, CSS, Helvetia, Mobiliar, SWICA, Swiss Life, Vaudoise und Zürich.
- 89 Vgl. Fn. 85.
- 90 Vgl. http://www.egovernment.ch/de, «Etablierung einer national und international gültigen elektronischen Identität (eID)».
- 91 Vgl. www.bj.admin.ch, Laufende Rechtssetzungsprojekte, E-ID-Gesetz, «E-ID-Gesetz».
- 92 Für weitergehende Informationen sei auf die Homepage des Bundesamtes für Justiz verwiesen: https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/staat/gesetzgebung/e-id.html.
- 93 Oberbegriff für Software, die schädliche Funktionen auf einem Rechner ausführt (wie bspw. Viren, Würmer, Trojanische Pferde).
- 94 Felix Knoke, Der Vetrauensfail, der Equifax-Hack, Chip 12/2017 S. 8 ff.