1.
Einführung ^
Digitale Inhalte werden heute zu einem beachtlichen Teil unter Verwendung von Cloud-Diensten gespeichert. Nach einer Erhebung des Statistischen Amtes der Europäischen Union (Eurostat) nutzten im Jahr 2017 über ein Drittel (35%) der internet-nutzenden EU-Bürger1 Cloud-Dienste (in Österreich waren es 31%, in Deutschland 24%).2 Unter jüngeren Nutzern sind die Dienste deutlich populärer,3 sodass künftig eine Zunahme der Cloud-Nutzung zu erwarten ist. Über das Internet erreichbare Cloud-Speicher bieten den Vorteil, dass ein Zugriff auf den eigenen Datenbestand von beliebiger Stelle zu beliebiger Zeit eröffnet wird. Die oftmals kostenlose4 Möglichkeit zur Deckung des eigenen Speicherplatzbedarfs ist häufig auch damit verbunden, dass die eigenen Inhalte einfach und schnell für Dritte freigegeben werden können.
Die urheberrechtliche Einordnung der Freigabe geschützter Inhalte für Dritte wurde auf europäischer Ebene erstmals mit der Informationsgesellschafts-Richtlinie (InfoSoc-RL)5 durch die Einführung eines Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung von Inhalten adressiert, die Umsetzung in deutsches Recht erfolgte mit Gesetz vom 10. September 20036 durch die Einfügung von § 19a UrhG.7 Im Vordergrund der Änderungen stand dabei das Bestreben, die digitale Punkt-zu-Punkt-Übertragung rechtlich zu erfassen.8
2.
Technischer Rahmen für die Freigabe von Inhalten ^
2.1.
Die Zuordnung von Inhalten zu einem Nutzer ^
Cloud-Speicher existieren zunehmend in einer Weise, die eine Zuordnung eines bestimmten – nicht notwendig physisch zusammenhängenden – Speicherplatzes zu einem bestimmten Nutzer ermöglichen. Ungeachtet der Frage, ob an den in dem Speicherplatz hinterlegten Daten Eigentumsrechte bestehen,11 werden digitale Inhalte bei der Speicherung unter Verwendung von Mechanismen zur gezielten Zugriffssteuerung mit einer ausschließlichen Nutzbarkeit versehen.12 Aus urheberrechtlicher Perspektive ist in diesen Fällen insbesondere von Bedeutung, dass unter Verwendung bestimmter Legitimationsdaten faktisch eine Möglichkeit zur Nutzung der hinterlegten Inhalte geschaffen wird, die an die Kenntnis bestimmter Zugangsdaten geknüpft ist. Aufgrund der Konzeption der urheberrechtlichen Verwertungsrechte als Stufensystem zu mittelbaren Erfassung des Werkkonsums durch den Werknutzer13 ist damit die Frage aufgeworfen, ob die Einräumung einer Zugriffsmöglichkeit auf einen online verfügbaren Inhalt generell oder nur unter bestimmten, näher zu bestimmenden Voraussetzungen eine dem Urheber vorbehaltene Handlung darstellt.
2.2.
Einräumung und Übertragung von Zugriffsrechten ^
Eine weitere Möglichkeit zur Einräumung einer Zugriffsberechtigung besteht darin, Inhalte gezielt dergestalt freizugeben, dass nur bestimmte Personen – etwa unter Verwendung eigener oder vom Freigebenden festgelegter Legitimationsdaten – Zugriff auf die Dateien oder Ordner erhalten.17 Ähnlich ausgestaltet sein können Vertriebssysteme für digitale Inhalte, wenn der Zugriff auf Inhalte über Nutzerkonten gesteuert wird.
3.
Urheberrechtliche Bewertung ^
3.1.
Notwendige Implikation: Urheberrechtsschutz der Inhalte ^
Zentrale Implikation der nachfolgenden Untersuchung ist somit die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des Inhalts, auf den eine Zugriffsmöglichkeit eingeräumt wird.25 Diese Implikation bedarf jedoch keiner Fiktion, sondern entspricht der rechtlichen Bewertung digitaler Inhalte in der Praxis: So werden beispielsweise E-Books als Sprachwerke i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG qualifiziert.26 Im Hinblick auf E-Books mit erweiterter Funktionalität wird in der Literatur bei Vorhandensein von Video- oder Tonelementen eine Schutzfähigkeit als Film- oder Musikwerk bejaht.27 Hörbücher werden üblicherweise als Sprachwerke angesehen.28
3.2.
Die zeitlich vorgelagerte Fixierung auf einem zentralen Datenspeicher ^
3.3.
Einräumung und Übertragung von Zugriffsrechten ^
3.3.1.
Vervielfältigung ^
3.3.2.
Öffentliche Zugänglichmachung ^
Von entscheidender Bedeutung bei der Freigabe von Inhalten für Dritte ist das Erfordernis der Zugänglichmachung an Mitglieder der Öffentlichkeit. Der Begriff der «Öffentlichkeit» ist in § 15 Abs. 3 UrhG legaldefiniert. Hiernach ist eine Wiedergabe öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist (Satz 1). Nicht zur Öffentlichkeit zählen Personen, die mit demjenigen, der das Werk verwertet, durch persönliche Beziehungen verbunden sind (Satz 2). Ferner ist eine Wiedergabe dann nicht öffentlich, wenn sämtliche Wiedergabeempfänger untereinander, nicht jedoch mit demjenigen, der das Werk verwertet, persönlich verbunden sind.40 Auch im europäischen Recht ist für eine Qualifizierung als öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-RL kumulativ erforderlich, dass eine «Handlung der Wiedergabe» vorliegt und diese «öffentlich» ist.41 Der Begriff der Mehrzahl soll nach teilweise zum deutschen Recht vertretener Ansicht bereits bei einer Wiedergabe für zwei Personen erfüllt sein,42 während nach Ansicht des EuGH erforderlich ist, dass es sich bei den Empfängern der Wiedergabe um eine unbestimmte Zahl potentieller Leistungsempfänger und recht viele Personen handele;43 eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen soll nicht genügen.44
3.3.3.
Verbreitung ^
3.3.3.1.
Das Verbreitungsrecht im deutschen und europäischen Urheberrecht ^
Im europäischen Recht wurde erstmals durch die InfoSoc-Richtlinie ein selbstständiges Verbreitungsrecht als Bestandteil des Urheberrechts54 geschaffen. Das Verbreitungsrecht wird in Art. 4 Abs. 1 InfoSoc-RL definiert als das Recht, die Verbreitung des Originals oder von Vervielfältigungsstücken von Werken an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten. Das Verbreitungsrecht, das bereits zuvor aufgrund der Vermiet- und Verleihrichtlinie55 als selbstständiges Recht anerkannt war, steht damit neben dem Vermiet- und Verleihrecht.56 Dieser Systematik folgend hat auch der EuGH für das Vorliegen einer Verbreitung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 InfoSoc-RL in einer Entscheidung von 2008 eine Eigentumsübertragung als notwendige Bedingung vorausgesetzt,57 in einer späteren Entscheidung indes auch ein auf Eigentumsübertragung gerichtetes Angebot an die Öffentlichkeit ausreichen lassen.58 Im Gegensatz hierzu ist die Vermietung von Computerprogrammen ein Unterfall des in Art. 4 lit. c der Computerprogramm-Richtlinie von 199159 geregelten Verbreitungsrechts.60 Die Software-Richtlinie61 hat diese Formulierung in ihrem Art. 4 Abs. 1 lit. d wortlautgleich übernommen.
Die Regelung in § 17 UrhG wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 23. Juni 1995 (3. UrhG-ÄndG)66 neu gefasst; die Neufassung zielte dabei insbesondere auf die Umsetzung der Vermiet- und Verleihrichtlinie. Der Gesetzgeber hat sich dabei bewusst dafür entschieden, die Richtlinienvorgaben ohne umfangreiche textliche Veränderungen in die bestehenden Regelungen des Urheberrechtsgesetzes zu integrieren und ging dabei davon aus, dass das Recht zur Vermietung einen Unterfall des bereits bestehenden Verbreitungsrechts nach § 17 UrhG darstellt.67 Dies entspricht der in diesem Zeitpunkt einhelligen Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, die das Vermieten und Verleihen bereits unter Geltung des § 17 UrhG in seiner ursprünglichen Fassung als Verbreitungshandlung qualifizierte.68 Einer textlichen Veränderung der Fassung des § 17 Abs. 1 UrhG bedurfte es nicht,69 die maßgebliche Veränderung ist vielmehr schon durch die Einschränkung der Erschöpfungsregel des § 17 Abs. 2 UrhG eingetreten, wodurch das Vermietrecht als unerschöpfliches Ausschließlichkeitsrecht ausgestaltet wurde.70
Das Verbreitungsrecht des § 17 UrhG bündelt somit die im Europarecht unterschiedenen Befugnisse zur dauerhaften und vorübergehenden Einräumung einer Nutzungsmöglichkeit geschützter Inhalte für Dritte.
3.3.3.2.
Das Wesen des Verbreitungsrechts ^
Ziel des Verbreitungsrechts ist die Einräumung einer Möglichkeit für den Urheber, die Verbreitung von Vervielfältigungsstücke sowie des Werkoriginals steuern zu können.71 Das Verbreitungsrecht setzt dabei – anders als das Recht zur öffentlichen Wiedergabe – nicht an der Verwertung durch Wahrnehmbarmachung des geistigen Inhalts des Werkes an, sondern betrifft die Kontrolle der «Herrschaft» über einzelne Werkexemplare, die für eine Wahrnehmung des Werkes erforderlich ist.72 Das Verbreitungsrecht besteht damit an jedem einzelnen Werkexemplar gesondert,73 da jedes einzelne Werkexemplar einen Werkgenuss ermöglicht, der von Existenz und Herrschaftsverhältnissen anderer Werkexemplare unabhängig ist. Funktional adressiert das Verbreitungsrecht somit die Befugnis zur Übertragung von Herrschaftsmacht an Werkexemplaren auf Dritte.
3.3.3.3.
Einräumung von Herrschaftsmacht im digitalen Umfeld ^
Der Europäische Gerichtshof hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 den Verleih von E-Books nach dem «one-copy-one-user»-Modell als «Verleih» im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b der zweiten Vermiet- und Verleihrechtsrichtlinie angesehen.74 Dabei hat der EuGH insbesondere die Nachbildung eines klassischen Ausleihvorgangs in den Vordergrund gerückt, der sich durch eine vorübergehende ausschließliche Nutzbarkeit für den Entleiher auszeichnet.75 Auch für den Online-Vertrieb von Software hat der EuGH in seiner Entscheidung UsedSoft v. Oracle aus dem Jahr 2012 entschieden, dass sich das Verbreitungsrecht an der Kopie eines Computerprogramms erschöpft, wenn diese über das Internet zum Herunterladen angeboten wird und zugleich ein zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht eingeräumt wird76 und ferner der Veräußerer seine Kopie unbrauchbar macht77 und damit seine Nutzungsmöglichkeit vollständig aufgibt.
3.3.3.4.
Einräumung von Zugriffsrechten als Verbreitung ^
Eine Freigabe von Inhalten durch Einräumung von Zugriffsrechten dergestalt, dass der Freigebende die Herrschaft über das jeweilige Werkexemplar behält, unterfällt nicht dem Verbreitungsrecht. Dabei ist unerheblich, ob die Einräumung der Zugriffsrechte dauerhaft oder bloß vorübergehend erfolgt. Bei fehlender Unbrauchbarmachung des Inhalts durch den Freigebenden behält dieser die volle tatsächliche Kontrolle über die Zugriffsmöglichkeit des Dritten, sodass es an der für eine Verbreitung typischen Einräumung einer autarken Nutzungsmöglichkeit fehlt. Dementsprechend stellt weder die Freigabe für jedermann noch das gezielte Teilen von Inhalten mit Dritten eine der Verbreitung zugängliche Verwertung eines Werkes dar.
4.
Zusammenfassung ^
Die Einräumung von Zugriffsrechten an Dritte wird von den urheberrechtlichen Verwertungsbefugnissen nur teilweise erfasst. Während eine Vervielfältigung hiermit typischerweise nicht einhergeht, kann ein öffentliches Teilen abhängig vom Kreis der Freigabeempfänger eine öffentliche Zugänglichmachung darstellen. Bei der Übertragung von Zugriffsrechten dergestalt, dass dem Freigebenden wenigstens vorübergehend keine Nutzungsmöglichkeit verbleibt, liegt darüber hinaus die Qualifikation als Verbreitungshandlung nahe.
- 1 Bezugsgröße sind diejenigen Internet-Nutzer, die bei der Befragung angaben, innerhalb der letzten drei Monate vor dem Befragungszeitpunkt das Internet genutzt zu haben.
- 2 Zusammengestellt sind die Daten in der Online-Publikation «Digital economy & society in the EU», Abschnitt 3.2 (Use of Cloud Services), 2017, abrufbar unter http://ec.europa.eu/eurostat/cache/infographs/ict/bloc-3b.html (alle Websiten zuletzt besucht im Januar 2018).
- 3 Von den Befragten im Alter von 16 bis 24 Jahren gaben EU-weit 50% der Befragten an, Cloud-Dienste zu nutzen, Österreich lag knapp über dem Durchschnitt (51%), Deutschland etwas darunter (42%).
- 4 So sind etwa die verbreiteten Angebote von Apple (iCloud), Microsoft (OneDrive) oder Dropbox mit eingeschränktem Speicherplatz (iCloud: 5 GB; OneDrive: 5 GB; Dropbox: 2 GB; Stand: 3. Januar 2018) kostenfrei nutzbar.
- 5 RL 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. L 2000/167, 10.
- 6 Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, BGBl. I 2003, 1774.
- 7 Begr. RegE zu §§ 15, 19a, 22 UrhG, BT-Drucks. 15/38, 16.
- 8 Europäische Kommission, Grünbuch «Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft» vom 19. Juli 1995, KOM(95) 382 final, 56 f.
- 9 Ahlberg, in: BeckOK-UrhG, 18. Edition (Stand: 1. November 2017), Einf. UrhG, Rn. 36 (unkörperliche Verwertung «nicht bleibend»); Kroitzsch/Götting, in: BeckOK-UrhG, § 15 Rn. 21 (Nutzung in unkörperlicher Form «einmalig»).
- 10 EuGH, NJW 2012, 2565, 2567, Rn. 52 – UsedSoft v. Oracle; ebenso Generalanwalt Bot in seinen Schlussanträgen des Verfahrens, BeckRS 2012, 81372, Rn. 73.
- 11 Siehe dazu etwa Berberich, Virtuelles Eigentum, 2010; Zech, Information als Schutzgegenstand, 2012.
- 12 Bechtold, Vom Urheber- zum Informationsrecht: Implikationen des Digital Rights Management, 2001, S. 289 f.
- 13 So lautet die gängige Beschreibung der Funktionsweise urheberrechtlicher Verwertungsrechte, siehe dazu nur BVerfG, NJW 1997, 247 – Kopierladen I; Dreier, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 5. Aufl. 2015, § 15 Rn. 3; Heerma, in: Wandtke/Bullinger, 4. Aufl. 2014, § 15 Rn. 10; Loewenheim, in: Loewenheim (Hrsg.), Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl. 2010, § 19 Rn. 2; Schulze, ZUM 2000, 126, 129 f.; kritisch Joos, Die Erschöpfungslehre im Urheberrecht, 1991, S. 18 f.
- 14 Czychowski, in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl. 2014, § 95a Rn. 23.
- 15 Arlt, Digital Rights Management Systeme, 2006, S. 56; vgl. auch Berger, ZUM 2004, 257, 261; Wandtke/Ohst, in: Wandtke/Bullinger (Fn. 13), § 95a UrhG Rn. 3.
- 16 Siehe hierzu Sesing/Putzki, MMR 2016, 660, 662.
- 17 So besteht bei den in der Einführung genannten Cloud-Speicherdiensten (Fn. 4) die Möglichkeit, Inhalte gezielt für bestimmte, andere Nutzer dieser Dienste freizugeben, wobei die Zugriffsmöglichkeit auf die Inhalte an die Verwendung bestimmter Legitimationsdaten oder bestimmte Nutzerkonten geknüpft ist.
- 18 U.S.-Patent No. 8,364,595 B1 vom 29. Januar 2013. Die Patentunterlagen sind auffindbar unter Verwendung der im United States Patent and Trademark Office (U.S.P.T.O.) bereitgestellten Volltext- und Bilddatenbank «PatFT», abrufbar unter http://patft.uspto.gov/.
- 19 Vgl. Patentanspruch Nr. 7 des U.S.-Patents No. 8,364,595 B1, letzter Absatz.
- 20 Der Begriff wird etwa verwendet bei Marly/Wirz, EuZW 2017, 16, 19; Rauer/Vonau, GRUR-Prax 2016, 517; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2017, 217, 219.
- 21 In dieser Weise ist etwa das in deutschen Bibliotheken gängige System der «Onleihe» konzipiert, siehe hierzu Bäcker/Höfinger, ZUM 2013, 623, 626; Ulmer, in: Ulmer-Eilfort/Obergfell, Verlagsrecht, 2013, Kap. F Rn. 188; auch der Europäische Gerichtshof war bereits mit einem solchen Sachverhalt befasst, vgl. EuGH, GRUR 2016, 1266, 1267, Rn. 27 – VOB v. Stichting Leenrecht.
- 22 Ferner enthält das UrhG weitere Leistungsschutzrechte, z.B. für Lichtbildner (§ 72 UrhG), für Tonträgerhersteller (§§ 85 f. UrhG), für Sendeunternehmen (§ 87 UrhG) und für Datenbankhersteller (§§ 87a ff. UrhG).
- 23 Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift («insbesondere»); Begr. RegE zu § 2 UrhG, BT-Drucks. IV/270, 37; siehe ferner Ahlberg, in: BeckOK-UrhG (Fn. 9), § 2 Rn. 2; Bullinger, in: Wandtke/Bullinger (Fn. 13), § 2 Rn. 4; Dreyer, in: Dreyer/Kotthoff/Meckel (Hrsg., Urheberrecht, 3. Aufl. 2013, § 2 Rn. 180; Loewenheim, in: Schricker/Loewenheim (Hrsg.), 5. Aufl. 2017, § 2 Rn. 75; Schulze, in: Dreier/Schulze (Fn. 13), § 2 Rn. 3; Wiebe, in: Spindler/Schuster (Hrsg.), Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 2 UrhG Rn. 10.
- 24 Ahlberg, in: BeckOK-UrhG (Fn. 9), § 2 Rn. 2; Bullinger, in: Wandtke/Bullinger (Fn. 13), § 2 Rn. 2; vgl. ferner Schulze, in: Dreier/Schulze (Fn. 13), § 2 Rn. 5.
- 25 In ganz ähnlicher Weise wird bei der Frage, ob das Urheberrecht dem (Gebraucht-)Handel mit digitalen Inhalten Grenzen setzt, die urheberrechtliche Schutzfähigkeit unterstellt, vgl. etwa Schapiro, in: Bräutigam/Rücker, E-Commerce, 2017, 6. Teil B., Rn. 4 (dort Fn. 11); ansatzweise auch Ganzhorn, InTeR 2014, 31, 34, der jedenfalls die nach § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe unterstellt.
- 26 Apel, ZUM 2015, 640, 642; Biehler/Apel, ZUM 2014, 727; Ganzhorn, InTeR 2014, 31, 34; ders., CR 2014, 492; Marly/Wirz, EuZW 2017, 16, 17; Peifer, AfP 2013, 89, 90; Schapiro, in: Bräutigam/Rücker (Fn. 25), 6. Teil B., Rn. 4; Schippel, MMR 2016, 802, 804.
- 27 Ganzhorn, InTeR 2014, 31, 34; Graef, Recht der E-Books und des Electronic Publishing, 2016, Rn. 187; Schapiro, in: Bräutigam/Rücker (Fn. 25), 6. Teil B., Rn. 5.
- 28 Ahlberg, in: BeckOK-UrhG (Fn. 9), § 2 Rn. 4, 7; Apel, ZUM 2015, 640, 642; Biehler/Apel, ZUM 2014, 727.
- 29 Hierunter ist nach h.M. eine körperliche Festlegung des Werkes zu verstehen, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen, siehe nur Begr. RegE zu § 16 UrhG, BT-Drucks. IV/270, 47; BGH, GRUR 1982, 102, 103 – Masterbänder; BGH, GRUR 1983, 28, 29; Dreyer, in: Dreyer/Kotthoff/Meckel (Fn. 23), § 16 Rn. 6; Heerma, in: Wandtke/Bullinger (Fn. 13), § 16 Rn. 4; Kroitzsch/Götting, in: BeckOK-UrhR (Fn. 9), § 16 Rn. 3; Wiebe, in: Spindler/Schuster (Fn. 23), § 16 UrhG Rn. 3.
- 30 Kroitzsch/Götting, in: BeckOK-UrhR (Fn. 9), § 16 UrhG Rn. 3; Schulze, in: Dreier/Schulze (Fn. 13), § 16 Rn. 7; Wiebe, in: Spindler/Schuster (Fn. 23), § 16 UrhG Rn. 3.
- 31 BGH, GRUR 1994, 363, 365 – Holzhandelsprogramm («Einspeicherung […] auf die Computeranlage»); LG Frankfurt, MMR 2011, 617; Dreier, in: Dreier/Schulze (Fn. 13), § 69c Rn. 7; Kaboth/Spies, in: BeckOK-UrhR (Fn. 9), § 69c UrhG Rn. 5.
- 32 Im Ergebnis ebenso Bisges, MMR 2012, 574, 575 f.; Müller, ZUM 2014, 11, 13; Nägele/Jacobs, ZUM 2010, 281, 286; Strittmatter, in: Auer-Reinsdorff/Conrad (Hrsg.), Handbuch IT- und Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2016, § 22 Rn. 52; Generalanwalt Szpunar, Schlussanträge im Verfahren C-265/16, BeckRS 2017, 129519, Rn. 3.
- 33 Vgl. die Nachweise oben Fn. 29.
- 34 BGH, ZUM-RD 2013, 314, 316, Rn. 18.
- 35 Dies insbesondere, wenn der Empfänger eine Synchronisationssoftware nutzt, die einen zentral gespeicherten Inhalt auf lokale Speichermedien spiegelt; entsprechende Synchronisierungslösungen gehören bei den oben genannten Cloud-Speicheranbietern (iCloud, OneDrive, Dropbox) auch zum Leistungsspektrum der kostenfreien Angebote.
- 36 Hersteller ist nach h.M. (nur) derjenige, der eine neuerliche körperliche Festlegung – das Vervielfältigungsstück – technisch bewerkstelligt, siehe nur BGH, GRUR 2009, 845, 846, Rn. 16 – Internet-Videorecorder; BGH, ZUM 2009, 765, 767, Rn. 15 – Save.TV; Dreier, in: Dreier/Schulze (Fn. 13), § 53 Rn. 14; Dustmann, in: Fromm/Nordemann (Fn. 14), § 16 Rn. 19a; Heerma, in: Wandtke/Bullinger (Fn. 13), § 16 Rn. 9.
- 37 Siehe nur Bullinger, in: Wandtke/Bullinger (Fn. 13), § 19a Rn. 22 f.; Wiebe, in: Spindler/Schuster (Fn. 23), § 19a UrhG Rn. 4.
- 38 BGH, GRUR 2010, 628, 629, Rn. 19 f. – Vorschaubilder; vgl. auch BGH, GRUR 2014, 180, 181, Rn. 14 – Terminhinweis mit Kartenausschnitt.
- 39 Bullinger, in: Wandtke/Bullinger (Fn. 13), § 19a Rn. 10.
- 40 Heerma, in: Wandtke/Bullinger (Fn. 13), § 15 Rn. 23; Kroitzsch/Götting, in: BeckOK-UrhR (Fn. 9), § 15 UrhG Rn. 25.
- 41 EuGH, GRUR 2013, 500, 501 f., Rn. 21, 31 – ITV Broadcasting u.a.; EuGH, GRUR 2014, 360, 361, Rn. 16 – Svensson v. Retriever Sverige; EuGH, GRUR 2016, 60, 61, Rn. 15 – SBS v. SABAM; EuGH, GRUR 2016, 684, 686, Rn. 37 – Reha Training v. GEMA; zuletzt EuGH, GRUR 2018, 68, 69, Rn. 41 – VCAST v. RTI.
- 42 Dreier, in: Dreier/Schulze (Fn. 13), § 15 Rn. 40; offen gelassen bei BGH, GRUR 1996, 875, 876 – Zweibettzimmer.
- 43 EuGH, GRUR 2012, 593, 596, Rn. 84 – SCF v. Del Corso; EuGH, GRUR 2012, 597, 598, Rn. 33 – Phonographic Performance v. Irland; EuGH, GRUR 2013, 500, 502, Rn. 32 – ITV-Broadcasting v. TVC.
- 44 EuGH, GRUR 2017, 790, 792, Rn. 41 – Stichting Brein v. Zigo [ua].
- 45 Befürwortend etwa Bullinger, in: Wandtke/Bullinger (Fn. 13), § 19a Rn. 36.
- 46 BGH, GRUR 2009, 845, 847, Rn. 26 f. – Online-Videorecorder.
- 47 EuGH, GRUR 2018, 68, 70, Rn. 46 ff. – VCAST v. RTI.
- 48 Unter der Annahme einer Beschränkung auf ein zufallsgeneriertes URL-Element mit 8 alphanumerischen Zeichen existieren 2,8 Billionen (368) mögliche Kombinationen; sind beispielsweise 160 Millionen Dateien verfügbar (so etwa die Angaben zum nicht mehr aktiven Dienst RapidShare bei Wikipedia), beträgt die Wahrscheinlichkeit, durch die zufällige Eingabe einer beliebigen Kombination überhaupt auf einen Inhalt zu treffen, gerade einmal 0,0056%.
- 49 OLG Köln, ZUM 2007, 927, 928; Bullinger, in: Wandtke/Bullinger (Fn. 13), § 19a Rn. 10; Ott, ZUM 2004, 357, 363 f.; Reinbacher, NStZ 2014, 57, 59 f.
- 50 OLG Hamburg, MMR 2012, 393, 394 f.; LG Leipzig, ZUM 2013, 338, 345; Fangerow/Schulz, GRUR 2010, 677, 679; Götting, in: BeckOK-UrhG (Fn. 9), § 19a Rn. 6; Sesing, EWiR 2016, 385, 386; Sesing/Putzki, MMR 2016, 660, 662; Willmer, NJW 2008, 1845, 1847 f.
- 51 EuGH, GRUR 2017, 790, 792, Rn. 39 – Stichting Brein v. Zigo [ua].
- 52 EuGH, GRUR 2017, 790, 792, Rn. 36, 38 – Stichting Brein v. Zigo [ua].
- 53 Becker, ZUM 2012, 643, 644.
- 54 Ein eigenständiges Verbreitungsrecht war bereits vor Inkrafttreten der InfoSoc-Richtlinie Bestandteil europäischer Regelungen: So enthielt etwa die Vermiet- und Verleihrichtlinie (RL 92/100/EWG) in Art. 9 ein selbstständiges Verbreitungsrecht für ausübende Künstler, Tonträgerhersteller, Filmhersteller sowie Sendeunternehmen.
- 55 Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechen im Bereich des geistigen Eigentums, ABl. EG L 2000/346, 61 ff.
- 56 Vgl. Erwägungsgrund 28 InfoSoc-RL.
- 57 EuGH, GRUR 2008, 604, 605, Rn. 32 ff. – Peek & Cloppenburg v. Cassina.
- 58 EuGH, GRUR 2015, 665, 667, Rn. 33 – Dimensione v. Knoll.
- 59 Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, ABl. EG L 1991/122, 42 ff.
- 60 Nach dem Wortlaut von Art. 4 lit. c RL 91/250/EWG ist zustimmungsbedürftige Handlung «jede Form der öffentlichen Verbreitung des originalen Computerprogramms oder von Kopien davon, einschließlich der Vermietung».
- 61 Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, ABl. EU L 2009/111, 16 ff.
- 62 BGBl. I 1965, 1273, 1275.
- 63 Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901, RGBl. 1901, Nr. 27, 227 ff.
- 64 Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907, RGBl. 1907, Nr. 3, 7 ff.
- 65 Vgl. § 143 Abs. 2 UrhG.
- 66 BGBl. I 1995, 842 ff.
- 67 Begr. RegE zum 3. UrhG-ÄndG, Allg. Teil, IV., BT-Drucks. 13/115, 11.
- 68 Siehe schon die vom Gesetzgeber des UrhG 1965 geäußerte Rechtsansicht, Begr. RegE zu § 17 UrhG, BT-Drucks. IV/270, 48; erneut bekräftigt durch den Reformgesetzgeber von 1995, Begr. RegE zum 3. UrhG-ÄndG, Allg. Teil, II.3., BT-Drucks. 13/115, 8; BGH, GRUR 1972, 141 – Konzertveranstalter; BGH, GRUR 1986, 736 – Schallplattenvermietung; BGH, GRUR 1987, 37, 38 – Videolizenzvertrag.
- 69 Begr. RegE zu § 17 UrhG n.F., BT-Drucks. 13/115, 12.
- 70 Begr. RegE zu § 17 UrhG n.F., BT-Drucks. 13/115, 12; Dustmann, in: Fromm/Nordemann, § 17 Rn. 37; Loewenheim, in: Schricker/Loewenheim (Fn. 23), § 17 Rn. 30; ähnlich auch Dreyer, in: Dreyer/Kotthoff/Meckel (Fn. 23), § 17 Rn. 74 (Recht zur Weiterverbreitung erfasst nicht die Vermietung).
- 71 Loewenheim, GRUR Int. 1996, 307, 308; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 8. Aufl. 2017, Rn. 423.
- 72 Siehe hierzu Joos (Fn. 13), S. 38 f., der darin ein zentrales Wesensmerkmal der Verbreitung in Abgrenzung zu den übrigen Verwertungsrechten erblickt.
- 73 Eine Verbreitungshandlung bezieht sich stets nur auf ein konkretes Werkexemplar, BGH, GRUR 1995, 673, 676 – Mauerbilder; BGH, GRUR 1991, 316, 317 – Einzelangebot; Dustmann, in: Fromm/Nordemann (Fn. 14), § 17 Rn. 8; Götting, in: BeckOK-UrhG (Fn. 9), § 17 Rn. 9; Schulze, in: Dreier/Schulze (Fn. 13), § 17 Rn. 19.
- 74 EuGH, GRUR 2016, 1266, 1268, Rn. 53 – VOB v. Stichting Leenrecht; anders zum Vermietrecht EuGH, a.a.O., Rn. 39.
- 75 EuGH, GRUR 2016, 1266, 1268, Rn. 51 f. – VOB v. Stichting Leenrecht; dazu bereits oben 2.2.
- 76 EuGH, NJW 2012, 2565, 2566, Rn. 44 ff. – UsedSoft v. Oracle.
- 77 EuGH, NJW 2012, 2565, 2568, Rn. 70 – UsedSoft v. Oracle.
- 78 Nach h.M. ist insoweit eine Verbreitung an Mitglieder der Öffentlichkeit erforderlich, siehe nur BGH, GRUR 1985, 129, 130 – Elektrodenfabrik; BGH, GRUR 2007, 691, 692, Rn. 27 – Staatsgeschenk; Dreyer, in: Dreyer/Kotthoff/Meckel (Fn. 23), § 17 Rn. 19 f.; Dustmann, in: Fromm/Nordemann (Fn. 14), § 17 Rn. 13; Heerma, in: Wandtke/Bullinger (Fn. 13), § 17 Rn. 19; Loewenheim, in: Schricker/Loewenheim (Fn. 23), § 17 Rn. 16; Schulze, in: Dreier/Schulze (Fn. 13), § 17 Rn. 8, was insbesondere mit Blick auf das Vermietrecht zweifelhaft erscheint.
- 79 Dies folgt im deutschen Recht bereits aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 UrhG, für den Verbreitungsbegriff in Art. 4 Abs. 1 InfoSoc-RL hat der EuGH dies ebenfalls anerkannt, vgl. den Nachweis oben Fn. 58.