Jusletter IT

Grenzen der zeitlichen Konsolidierung

  • Authors: Beate Maier-Glück / Friedrich Lachmayer / Martin Zach
  • Category: Articles
  • Region: Austria
  • Field of law: Rechtsinformation & Juristische Suchtechnologien
  • Collection: Conference proceedings IRIS 2018
  • Citation: Beate Maier-Glück / Friedrich Lachmayer / Martin Zach, Grenzen der zeitlichen Konsolidierung, in: Jusletter IT 22 February 2018
Die elektronische Konsolidierung stößt bei der Darstellung des Beginns und des Endes der Wirksamkeit eines Gesetzes an ihre Grenzen. Zum Beispiel dann, wenn der Beginn der Wirksamkeit einer Bestimmung nicht an ein – von vornherein – bekanntes Datum sondern an ein Ereignis geknüpft ist. Und: Die zeitliche Geltung einer Bestimmung kann bei einigen Datenbanken nicht in seiner Differenzierung «Bedingungs- und Rechtsfolgenbereich» dargestellt werden. Es wird weiters zur Diskussion gestellt, inwieweit die Zeitdimension von Rechtsdokumenten zusätzlich visuell explizit gemacht werden kann.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 2. Dokumentation ohne Zeit – Gesetzesausgabe in Buchform
  • 3. Dokumentation von Zeit im RIS und in der SozDok
  • 3.1. In- und Außerkrafttreten bei Eintritt eines Ereignisses
  • 3.2. Differenzierte Betrachtung des In- und Außerkrafttretens eines Gesetzes (Bedingungs- und Rechtsfolgenbereich)
  • 3.3. Übergangsbestimmungen
  • 4. Diskussion: Visualisierung als neue Option?
  • 4.1. Verknüpfung von materieller Änderung mit Schlussbestimmungen
  • 4.1.1. Situativer Zugang
  • 4.1.1.1. Übergangsbestimmungen
  • 4.1.1.2. In- und Außerkrafttreten bei Eintritt eines Ereignisses
  • 4.2. Differenzierung der Metadaten «Inkrafttreten» und «Außerkrafttreten» in Bedingungs- und Rechtsfolgebereich
  • 5. Exkurs: Inkrafttreten von Inkrafttretensbestimmungen
  • 6. Schlussbemerkung
  • 7. Literatur

1.

Einleitung ^

[1]

Die Novellierungspraxis in Österreich legt Konsolidierung nahe. Denn nur die erste Version eines Gesetzes ist im Sinne eines «vollständigen Textes» in einem Zug leicht lesbar. Es wird nämlich nur diese erste Version in ihrem gesamten Text erlassen.

[2]

Bei Änderungsbedarf erlässt der Gesetzgeber ein neues Gesetz – eine Novelle. Diese Novelle enthält

  • materielle Änderungen, z.B. wenn in einem Paragrafen der Abs. 3 textlich neu gefasst werden soll, und
  • Schlussbestimmungen, die den zeitlichen Geltungsbereich1 der materiellen Änderungen festlegen, z.B. ab wann der neu gefasste Abs. 3 in der Version der gegenständlichen Novelle wirksam sein soll, z.B. wenn der Abs. 3 mit 1. Januar 2019 in Kraft treten soll.
[3]

Mit dem Zusammenfügen der Puzzlesteine der Novellierungsanordnungen der verschiedenen Novellen schafft der Akt der Konsolidierung die Voraussetzung des Verstehens eines Gesetzes.

[4]

Konsolidierung ist also etwas sehr Wichtiges. So schafft die elektronische Konsolidierung wie z.B. jene durch das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)2 und durch die Dokumentation des österreichischen Sozialversicherungsrechts (SozDok)3 einen bequemen und mit Suchfunktionen ausgestatteten Zugang zur jeweils aktuellen, aber auch zu früheren und zukünftigen Rechtslagen. Damit ist eine Rechtsdatenbank der Konsolidierung in Buchform überlegen, die naturgemäß grundsätzlich nur auf den aktuellen Rechtsstand abstellen kann.

[5]

Aber: Die elektronische Konsolidierung stößt bei der Darstellung des Beginns und des Endes der Wirksamkeit eines Gesetzes an ihre Grenzen. Denn – anders als die Konsolidierung in Buchform4 – muss sich die elektronische Konsolidierung aus technischen Gründen auf einen Zahlenwert festlegen, der das Inkrafttreten einer Änderung markiert.5 Und: Es steht zur Definition dieses Zeitpunktes nur ein einziges Feld zur Verfügung.

[6]

Oder anders gesagt: Die Version eines Paragrafen, die aufgrund einer Änderung erstellt wird, kann nur

  • zu einem einzigen, bestimmten Zeitpunkt,
  • der in einem Zahlenwert (datumsmäßig) ausgedrückt werden muss,

in Kraft treten. Der Zeitpunkt, der von den Redaktionen der elektronischen Konsolidierung als «Inkrafttreten» bestimmt wird, ist aber mit Vorsicht zu genießen: Denn die Möglichkeit zur exakten Darstellung des Beginns und des Endes der Wirksamkeit der Version eines Paragrafen ist wie oben erwähnt begrenzt.

[7]

Es könnten also Missverständnisse bei der Interpretation des von der Datenbank angezeigten Datums des In- und Außerkrafttretens auftreten. Visualisierung könnte bei elektronischen Konsolidierungen vielleicht ein gutes Werkzeug sein, um solche Irrtümer zu vermeiden.

2.

Dokumentation ohne Zeit – Gesetzesausgabe in Buchform ^

[8]

Eine Gesetzesausgabe in Buchform stellt grundsätzlich6 nur auf den aktuellen Rechtsstand7 ab.8 Sie äußert sich in der Regel9 nicht zum Inkrafttreten einzelner Änderungen.

  • Materielle Änderungen, z.B. wenn in einem Paragrafen der Abs. 3 textlich neu gefasst werden soll, und
  • Schlussbestimmungen, z.B. ab wann der neu gefasste Abs. 3 in der Version der gegenständlichen Novelle wirksam sein soll,

sind in einem einzigen Rahmen verfügbar.

[9]

Will der Leser wissen, wann eine materielle Änderung in Kraft getreten ist, muss er zu den Schlussbestimmungen am Ende des Gesetzes blättern. Die Dokumentationseinheit10, oder anders ausgedrückt, das, was der Leser in der Hand hält, ist das gesamte Gesetz.

[10]

Diese Methode der Dokumentation stellt die Minimalvariante der zeitlichen Konsolidierung dar. Sie ist aber gut geeignet, um Recht während des Studiums zu lernen oder auch, um, etwa in einer Verhandlung oder Sitzung, ein gesamtes Gesetz griffbereit vor sich liegen zu haben.

3.

Dokumentation von Zeit im RIS und in der SozDok ^

[11]

Bei Rechtsdatenbanken wie dem RIS und der SozDok wird bei jeder gesetzlichen Änderung einer Bestimmung eine neue Version dieser Bestimmung erstellt. Wird z.B. der Abs. 3 eines Paragrafen neu gefasst, wird eine neue Version des betroffenen Paragrafen mit dem geänderten Abs. 3 erstellt.

[12]

Die Dokumentationseinheit, also das, was der User der Datenbank vor Augen hat, ist nicht das gesamte Gesetz sondern der Paragraf, der Artikel oder die Anlage eines Gesetzes.11,12,13

[13]

Die Redaktionen von RIS und SozDok vergeben für jede Version eines Paragrafen die Metadaten «Inkrafttreten» und «Außerkrafttreten». Der Zeitpunkt des Außerkrafttretens wird allerdings z.B. bei der SozDok selten manuell eingetragen, sondern in der Regel elektronisch errechnet. Denn gesetzliche Änderungen werden häufig unbefristet erlassen und später durch eine weitere Änderung ausdrücklich aufgehoben.14 In solchen Fällen errechnet etwa das SozDok-Programm das Außerkrafttreten automatisch.

[14]

Die Bestimmung des zeitlichen Geltungsbereiches einer Version eines Paragrafen kann aber an gewisse Grenzen stoßen.

3.1.

In- und Außerkrafttreten bei Eintritt eines Ereignisses ^

[15]
Eine Bestimmung muss nicht zwingend an einem bestimmten Tag in bzw. außer Kraft treten. Der vom Gesetzgeber gewünschte Zeitpunkt kann auch an den Eintritt eines Ereignisses geknüpft sein wie z.B. die Aufbringung von Geldmitteln für einen Hilfsfonds oder die Erlassung einer Verordnung.15
[16]
Da RIS und SozDok aber für das Inkrafttreten einen Zahlenwert eingeben müssen, muss in einem solchen Fall ein fiktives Datum in der Zukunft als Platzhalter verwendet werden. So trägt das RIS in einem solchen Fall das fiktive Datum «01.01.9000» ein16. Das Ereignis, das das In- bzw. Außerkrafttreten auslöst, wird beim angezeigten RIS-Paragrafendokument als Information zum Gesetzestext in der Rubrik17 «Beachte» festgehalten. Ähnlich die SozDok, die in der Dokumenteninformation zum jeweiligen SozDok-Paragrafen einen Link auf die entsprechende Schlussbestimmung legt, die das Inkrafttreten durch Ereignis regelt.
[17]
Wenn das Ereignis dann eintritt, wird von der Redaktion eine weitere, zusätzliche Version des Paragrafen erstellt, die mit dem Tag des Eintritts des Ereignisses in Kraft tritt.
[18]
Die vorherige Version mit dem Inkrafttreten «01.01.9000» bleibt aber (schon aus dokumentalistischen Gründen) weiter im Datenbestand. In allfälligen Trefferlisten und zusätzlichen Informationen zum Gesetzestext scheint daher das Datum «01.01.9000» weiterhin auf, was nicht zur Übersichtlichkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Rechtsdatenbank beiträgt.
[19]
Es gibt aber auch ein anderes Problem mit der Darstellung des zeitlichen Geltungsbereiches.

3.2.

Differenzierte Betrachtung des In- und Außerkrafttretens eines Gesetzes (Bedingungs- und Rechtsfolgenbereich) ^

[20]
In der Rechtstheorie wird beim zeitlichen Geltungsbereich zwischen Bedingungs- und Rechtsfolgenbereich unterschieden. Um diese Begriffe besser verstehen zu können, wird im Folgenden kurz auf die Eigenschaften eines Gesetzes eingegangen. Gesetze bestehen
  • aus einem Tatbestand: das heißt, Regeln beziehen sich auf ein bestimmtes menschliches Verhalten oder anders gesagt: es müssen bestimmte Sachverhalte erfüllt werden.
  • Und: Gesetze legen i.d.R. Rechtsfolgen fest, für den Fall, dass ein bestimmter Tatbestand erfüllt ist. Die gesetzlich normierten Rechtsfolgen sind also nach Erfüllung bestimmter Sachverhalte anzuwenden.
[21]
Dieser Logik folgend bezeichnet
  • der Bedingungsbereich jenen Zeitraum, in dem ein Verhalten rechtlich maßgeblich ist. Die Sachverhalte müssen während des Bedingungsbereiches erfüllt werden.
  • Der Rechtsfolgenbereich ist hingegen jener Zeitraum, in dem ein Gesetz anzuwenden ist, d.h. Rechtsfolgen für ein im zeitlichen Bedingungsbereich gesetztes Verhalten eintreten sollen.
[22]
Rechtsfolgen- und Bedingungsbereich sind grundsätzlich am Ende einer Rechtsvorschrift in den Schlussbestimmungen zu regeln.18 Diese beiden Bereiche müssen sich aber nicht decken.19 Die Legistischen Richtlinien 199020 führen folgendes Beispiel an:
  • Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 1986 ereignen.
[23]
Tritt dieser Fall ein, dann gibt es zwei Zeitpunkte des Inkrafttretens. In dem obigen Beispiel wäre das der 1. Jänner 1988 und der 1. Jänner 1987 (vgl. nach Ablauf des 31. Dezember 1986).
[24]

Beim RIS und bei der SozDok kann eine Version eines Paragrafen aber nur einen einzigen Zeitpunkt des Inkrafttretens haben. Fallen Bedingungs- und Rechtsfolgenbereich auseinander, müssen sich die Redaktionen von RIS und SozDok bei Vergabe des Metadatums «Inkrafttreten» für einen der beiden Zeitpunkte entscheiden.

[25]

Dabei wird in der Praxis meistens dem Rechtsfolgenbereich21 der Vorzug gegeben, da er jener ist, für die juristische Arbeit interessiert22.

[26]

Trotzdem kann die Eindimensionalität der Dokumentation des Inkrafttretens problematisch sein. Denn RIS und SozDok vermitteln durch die angebotene Suchoption nach einer Rechtslage zu einem bestimmten Zeitpunkt den Eindruck, als ob es nur einen einzigen Zeitpunkt des Inkrafttretens gäbe. Und das ist irreführend oder doch zumindest ungenau – und vermag den Fall des Auseinanderfallens von zeitlichem Bedingungs- und Rechtsfolgebereich insbesondere dann nicht korrekt abzudecken, wenn es zur außerkrafttretenden Norm (z.B. Version eines Paragrafens) eine Nachfolgeversion gibt (vgl. das Beispiel in Fn 21).

[27]

Bei der Suche nach einer Version eines Paragrafen, der zum 1. Jänner 2019 in Kraft sein wird, ist

  • im RIS im Feld «Fassung vom» und
  • in der SozDok im Feld «Rechtslage am/von (Stichtag)»

der Datumswert «01.01.2019» einzutragen. Es wird zwar bei der – nach der abgesetzten Suche angezeigten – Version des Paragrafen

  • im RIS in der Rubrik23 «Beachte» über spezielle In- oder Außerkrafttretensbestimmungen sowie über allfällige Bedingungsbereiche informiert24.
  • Und in der SozDok ist im Menüpunkt «Dokumenteninformation» jeweils ein Link auf alle Schlussbestimmungen gelegt, die Bedingungsbereiche oder Übergangsbestimmungen zu dem angezeigten Paragrafen enthalten.
[28]

Trotzdem bleibt fraglich, ob diese Maßnahmen ausreichen, um dem User die mögliche Komplexität der Wirksamkeit von gesetzlichen Änderungen zu vermitteln.

3.3.

Übergangsbestimmungen ^

[29]

Der Gesetzgeber kann bei einer Änderung eines Gesetzes die frühere Rechtslage

  • für bestimmte Fälle
  • für einen gewissen Zeitraum

weiterhin vorsehen. Dadurch sollen Nachteile für unmittelbar Betroffene vermieden werden.

[30]

Beispiel25 aus dem Allgemeinen Sozialversicherungsrecht (ASVG): § 57a ASVG trat gemäß § 690 Abs. 3 ASVG mit Ablauf des 31. Dezember 2015, also mit 1. Jänner 2016, außer Kraft. Auf Lehrverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist aber noch die alte Rechtslage anzuwenden. Das steht im § 690 Abs. 3 ASVG.

[31]
SozDok und RIS tragen diesen Besonderheiten wenn möglich durch rechtstechnische Anmerkungen zum Gesetzestext Rechnung. (Vgl. Erwähnung des § 690 Abs. 3 ASVG in der Rubrik «Beachte» des § 57a ASVG im RIS26 bzw. Verlinkung auf § 690 ASVG in der Dokumenteninformation von § 57a ASVG in der SozDok, siehe Pkt. 3.2).
[32]
Aber letztendlich bietet in dieser Hinsicht die elektronische Konsolidierung keinen wesentlichen Vorteil gegenüber der Konsolidierung in Buchform. In beiden Fällen ist im übertragenen Sinn «nach hinten zu Blättern». Sowohl im RIS als auch in der SozDok muss der Paragraf mit den Schlussbestimmungen in einem weiteren Schritt extra aufgerufen werden.

4.

Diskussion: Visualisierung als neue Option? ^

4.1.

Verknüpfung von materieller Änderung mit Schlussbestimmungen ^

[33]
Materielle Bestimmung und deren Inkrafttreten samt allfälliger Übergangsbestimmungen sollten technisch miteinander verknüpft werden und bei der Suche eine visuelle Einheit bilden.
[34]
Diese visuellen Vorgänge und die dahinter liegenden programmtechnischen Berechnungen sollten über das bloße visuelle Hinzufügen rechtstechnischer Anmerkungen (vgl. im RIS die Rubrik «Beachte» und in der SozDok die Verlinkung auf die Schlussbestimmung, vgl. Pkt. 3.2 und 3.3) hinausgehen. Eventuell könnte mit Wörtersuche in den Schlussbestimmungen nach den von der Schlussbestimmung betroffenen Paragrafen gesucht werden und automatisch eine Verknüpfung zu diesen hergestellt werden.
[35]
Diese Lösung bedarf aber ergänzend auch der eigenständigen Dokumentation der einzelnen Novellierungsanordnung(en).27 Das bedeutet, dass nicht nur der konsolidierte Gesetzestext eines Paragrafen sondern auch die jeweiligen Novellierungsanordnungen einer Novelle, die zu dem konsolidierten Text geführt haben, zur Verfügung gestellt werden.28 Bei der SozDok wäre das bereits umgesetzt: Dort ist ein Zugriff auf die Novellierungsanordnungen vom angezeigten SozDok-Paragrafendokument aus möglich.
[36]
Bei einer visuellen Darstellung sollten diese vier Dinge miteinander verknüpft sein:
  • Version eines konsolidierten Paragrafen i.d.F. in einer bestimmten Novelle.
  • Novellierungsanordnung der letzten materiellen Änderung, aufgrund welcher die Version des oben genannten Paragrafen erstellt wurde (= materielle Novellierungsanordnung).
  • Novellierungsanordnung zum Inkrafttreten und zu allfälligen Übergangsbestimmungen zu der materiellen Novellierungsanordnung des oben genannten Paragrafen. Das ist jene Novellierungsanordnung, die die Schlussbestimmung in das Gesetz einfügt.
  • ODER, äußert sich der Gesetzgeber nicht ausdrücklich zum Inkrafttreten (und tritt somit die Novellierungsanordnung am Folgetag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt29 in Kraft30): Eine Komponente im Programm, die diesen Umstand berücksichtigt (für die User explizit darlegt).
[37]
Möglich ist auch, dass Schlussbestimmungen selbst in einer späteren Novelle novelliert werden und sich dadurch das Inkrafttreten einer in einer früheren Novelle beschlossenen Änderung noch einmal verschiebt. Eine solche Verknüpfung würde auf den ersten Blick zeigen, wenn sich das Inkrafttreten durch Novellierung von Schlussbestimmungen verschiebt, da es dann zwei oder mehrere Novellierungsanordnungen zu ein und derselben «materiellen» Novellierungsanordnung zu einer materiellen Bestimmung gäbe.

4.1.1.

Situativer Zugang ^

4.1.1.1.
Übergangsbestimmungen ^
[38]
Ein situativer Zugang bei der Suche könnte allfällige Besonderheiten bei bestimmten Personengruppen oder Sachverhalten berücksichtigen.
[39]

Beispiel: Bei der Suche nach § 57a ASVG

  • durchsucht die Datenbank automatisch alle ASVG-Schlussbestimmungen, in der sich der Textteil «57a» befindet.
  • Die Datenbank findet dann § 690 ASVG, in dessen Abs. 331 eine Übergangsbestimmung zu § 57a hinsichtlich Lehrverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, getroffen wird.
  • Die Datenbank ordnet automatisch folgende Textstelle des § 690 ASVG dem § 57a ASVG zu32:
    * Auf Lehrverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen wurden, sind die §§ 51 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 1, 51b Abs. 1, 51e und 57a in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Ganz wichtig bei diesem Ansatz wäre: Die Redaktion muss diese Zuordnung nicht selbst eingeben oder technisch vorbereiten.
  • Die Datenbank erkennt an der Wendung «in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden», dass es Fälle gibt, in denen die an sich außer Kraft getretene Version des § 57a ASVG noch in bestimmten Fällen anzuwenden sein könnte.
  • Die Suche nach § 57a ASVG ergibt dann als Ergebnis der Suche zwei Versionen des § 57a ASVG. Jene Version, die den § 57a als aufgehoben dokumentiert und jene Version, die den Text der aufgehobenen Version zeigt. Gleichzeitig wird eine visuelle Information übermittelt, welche Version für alle, und welche Version für die besondere Personengruppe gilt.
4.1.1.2.
In- und Außerkrafttreten bei Eintritt eines Ereignisses ^
[40]
Das fiktive Datum des Inkrafttretens, das einen Platzhalter für das Inkrafttreten durch Ereignis darstellt, kann in der Suche als rechnerischer Wert wohl nicht ersetzt werden. Eine visuelle Darstellung könnte aber wohl auch hier hilfreich sein.

4.2.

Differenzierung der Metadaten «Inkrafttreten» und «Außerkrafttreten» in Bedingungs- und Rechtsfolgebereich ^

[41]
Würde eine solche Differenzierung stattfinden, könnten also die Redaktionen von RIS und SozDok bei Bedarf zwei Zahlenwerte eingeben, wäre eine synchrone visuelle Darstellung beider Zeitpunkte anzustreben.
[42]
Es stellt sich dann aber vor allem die Frage, wie eine optimale Suche gestaltet werden könnte. Die Suche sollte für den User nicht zu kompliziert sein, aber doch der komplexen Situation des zeitlichen Geltungsbereiches Rechnung tragen.

5.

Exkurs: Inkrafttreten von Inkrafttretensbestimmungen ^

[43]

Inkrafttretensbestimmungen sind nach Thienel33 mit ihrer Kundmachung34 zwar Bestandteil der Rechtsordnung, können aber selbst nicht in Kraft treten. Da nämlich mit «Inkrafttreten» nichts anderes gemeint sei als der Beginn des zeitlichen Geltungsbereiches der Norm – also jenes Zeitraumes, auf den sich die Norm beziehen soll – könne die Bestimmung, die diesen Zeitpunkt festlegt, selbst keinen zeitlichen Geltungsbereich haben.

[44]

Selbst wenn man diesem theoretischen Ansatz folgt, müssen aus Sicht der Konsolidierung Inkrafttretensbestimmungen technisch gesehen ein Datum des Inkrafttretens haben, damit sie überhaupt in die Datenbank eingearbeitet werden können. RIS und SozDok setzen Schlussbestimmungen – ohne weiteren Hinweis auf die Rechtsnatur der Inkrafttretensbestimmungen – mit dem Folgetag der Kundmachung der Novelle im Bundesgesetzblatt35 in Kraft.

[45]

Abgesehen von der technischen Notwendigkeit stellt sich aber durchaus die Frage, ob Inkrafttretensbestimmungen nicht nur aus dokumentalistisch-technischen Gründen in der Konsolidierung sondern nicht auch aus rechtstheoretischer Sicht erst selbst in Kraft sein müssen, um andere Bestimmungen dann in Kraft treten lassen zu können.

[46]

Für die Rechtsdokumentation geht es vor allem um die praktische Frage nach dem Inhalt der Kategorien des Dokuments, wobei die theoretische Frage nach dem Rechtsakt sich lediglich im Hintergrund befindet. Es sind zwei Begriffe voneinander zu unterscheiden: Einerseits die Novelle als Rechtsakt und andererseits die Abbildung der Novelle im Dokument, wobei das Dokument im Sinne der Sprechakttheorie36 ein eigenständiger Informationsakt ist, mit eigenen Rahmenbedingungen, die verschieden von denen des Rechtsaktes sind. In gewisser Weise ist die Rechtsdokumentation gegenüber den verschiedenen interpretativen Ansichten der Rechtstheoretiker gleichsam theorieneutral. Das wird sich in Zukunft noch verstärken, wenn die Vernetzung der Rechtsdokumente noch zunehmen wird. Möglicherweise werden die Rechtsakte tendenziell auch nach den Strukturen der Information gestaltet werden, wie es bei der authentischen Kundmachung bereits jetzt ansatzweise der Fall ist.37 Damit ergibt sich aber ein neues Verständnis rechtlicher Vernetzungen, insbesondere auch des zeitlichen Geltungsbereiches der Rechtsakte.

[47]

Noch ein praktisches Argument gibt es für die Verfasser, den Inkrafttretensbestimmungen ein Inkrafttreten womöglich doch zuzugestehen: Gäbe es in Österreich wie in Deutschland in Hessen ein «Gesetz zur Entfristung und zur Veränderung der Geltungsdauer von befristeten Rechtsvorschriften»38 dessen Inhalt ausschließlich die Novellierung von Inkrafttretensbestimmungen ist, würde so ein Gesetz wirklich nicht in Kraft treten? Das soeben angeführte Gesetz wurde allerdings39 vom hessischen Gesetzgeber explizit zum Zeitpunkt «am Tage nach der Verkündung» in Kraft gesetzt.

6.

Schlussbemerkung ^

Visualisierte Diskussionsgrundlage

[48]

Weil Rechtsdatenbanken das Inkrafttreten einer Version eines Paragrafen zahlenmäßig exakt bestimmen müssen, ändert sich der traditionelle Konsolidierungsbegriff.40 Die außerhalb eines exakten Zeitrahmens liegenden Gesetzesausgaben in Buchform werden immer mehr durch elektronisch hergestellte Produkte ergänzt, die weit exakter als die traditionelle Konsolidierung den Rechtsakt der Novellierung in zeitlicher Hinsicht fixieren.

[49]

Anfang und Ende von Versionen eines Paragrafen in einer Rechtsdatenbank sind aber differenzierter zu sehen, als sie derzeit von diesen dokumentiert werden. Rechtstechnische Anmerkungen zum Gesetzestext lösen dieses Dilemma nur zum Teil.

[50]

Eine Verfeinerung des Metadatums «Inkrafttreten», eine nachhaltige Visualisierung der Zusammenhänge zwischen materieller Änderung und deren Wirksamkeit und ein situativer Zugang bei der Suche könnte vielleicht Abhilfe schaffen. Dieser Beitrag sieht sich als ersten Versuch, eine Diskussion darüber zu eröffnen.

7.

Literatur ^

Beate Glück/Josef Souhrada, Befristung aus Sicht der Konsolidierung, in: Karl Irresberger/Wolfgang Steiner/Thomas Uebe (Hrsg.), Linzer Legistik-Gespräche 2017 (2018).

Beate Glück, Wie erkennt man den Rechtsstand von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften im RIS und in der SozDok?, SozSi 2017, S. 87–89.

Beate Glück, Konsolidierung von Rechtsvorschriften. Über den buchstäblichen und den lesbaren Text von Gesetzen (Wien 2016), (Verlag ÖGB).

Beate Glück/Martin Zach, Zeitschichten im RIS, in Erich Schweighofer/Franz Kummer/Walter Hötzendorfer, Christph Sorge (Hrsg.), Trends und Communities der Rechtsinformatik – Tagungsband des 20 Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2017, books@OCG, Wien 2017, S. 107–116.

Friedrich Lachmayer/Harald Hoffmann, Die Kommunikations-Revolution der Rechtskultur, S. 391–397.

Forschungsprojekt LEXWAS/BMSG&TU Wien, Einführung in die Domäne und Systemanforderungen LEXWAS-Autor/Sektion, Stand: 4. August 2003.

RIS-Abfragehandbuch-Bundesrecht konsolidiert, https://www.ris.bka.gv.at/RisInfo/HandbuchBundesnormen.pdf.

Rudolf Thienel, Art 49 B-VG und die Bestimmung des zeitlichen Geltungsbereiches von Bundesgesetzen, ÖJZ 1990, S. 161.

Ewald Wiederin, Die Zeitbezogenheit der Sozialversicherungsgesetze – Bestandsaufnahme und künftige Gestaltung, in BMAGS (Hrsg.), ASVG – Neue Wege für die Rechtsetzung (1999) S. 85–177.

  1. 1 Der Zeitraum zwischen dem In- und dem Außerkrafttretens eines Gesetzes ist der zeitliche Geltungsbereich einer Bestimmung.
  2. 2 Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Applikation «Bundesrecht konsolidiert», https://www.ris.bka.gv.at/Bundesrecht/ (alle Websites zuletzt aufgerufen am 4. Januar 2018).
  3. 3 http://www.sozdok.at.
  4. 4 Beim Buch ist nämlich «anders», dass es «offener» bleiben kann. Es verlangt nicht dieselbe Exaktheit wie die elektronische Darstellung und entspricht daher eigentlich «besser» dem manchmal interpretationsbedürftigen Ergebnis des Gesetzgebungsprozesses. Elektronik entspricht damit eher dem rechtstheoretischen Ansatz und der Forderung nach Klarheit und Eindeuigkeit von Regelungen; die Buchform wiederum ist näher an der (leider) nicht ganz so exakten gesetzgeberischen Praxis ...
  5. 5 Die elektronische Konsolidierung ist also zur mathemischen Exaktheit und zur Festlegung auf einen Zahlenwertes auch in jenen Fällen verpflichtet, in denen der Novellentext selbst u.U. mehrdeutig ist.
  6. 6 Es besteht aber die Möglichkeit, Hinweise auf eine zukünftige Rechtslage dem aktuellen Gesetzestext hinzuzufügen, z.B. ein Paragraf wird in der aktuellen und in der ab z.B. 1. Jänner 2019 geltenden Version hintereinander dargestellt.
  7. 7 Rechtsstand einer Konsolidierung meint hier, dass alle Novellen, die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurden, berücksichtigt werden. Vgl. Glück 2016, S. 65.
  8. 8 Beim KODEX Sozialversicherung 2016/17, Band II, 52. Auflage, ist beispielsweise der Rechtsstand der Konsolidierung der «1. September 2016». Der Rechtsstand ist am Deckblatt der Ausgabe und auf jeder Seite in der Fußzeile vermerkt. Vor dem jeweiligen konsolidierten Gesetzestext z.B. vor dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) ist einer Fundstellenliste zu entnehmen, dass die letzte Änderung GSVG durch eine im BGBl. I Nr. 53/2016 kundgemachte Novelle vorgenommen wurde und dass dies die 138. Änderung des GSVG ist, vgl. den Vermerk: «138 BGBl. I 2016/53». Vgl. Glück 2017, S. 87.
  9. 9 Anders aber z.B. die Lose-Blatt-Sammlung «Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Neues Grundwerk» des Verlages des ÖGB: Dort sind direkt beim Gesetzestext – und zwar bei jedem Paragrafen (bzw. bei dessen Absätzen, Litera usw.) – alle Fundstellen zu den Novellierungsanordnungen zum jeweiligen Paragrafenteil samt deren Inkrafttreten sowie Übergangsbestimmungen zu finden. So gibt es z.B. nach dem neu eingefügten § 2a ASVG nach dessen Gesetzestext folgende Anmerkung: «(BGBl. I Nr. 142/2004, Art. 2 Z 1) – 1. Jänner 2005».
  10. 10 Zum Begriff der Dokumentationseinheit siehe Glück 2016, S. 39 ff.
  11. 11 RIS-Abfragehandbuch-Bundesrecht konsolidiert, S. 25.
  12. 12 Die in den Legistischen Richtlinien 1990 getroffene Unterscheidung zwischen Grob- und Detailgliederung gibt in Österreich bei elektronischen Rechtsdokumentationen den zentralen Anhaltspunkt für die sinnvolle Wahl der relevanten Dokumentationseinheit von Rechtsvorschriften – in dem sie die Gliederungseinheit des Paragrafen als zentrale Gliederungseinheit an der Grenze zwischen Grob- und Detailgliederung festlegt. Vgl. Forschungsprojekt LEXWAS/BMSG&TU Wien.
  13. 13 Anders ist das beim Rechtsinformationssystem der Europäischen Union (EUR-Lex), http://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de: Dort wird ein Direktzugang in Form eines Links zum gesamten Text der Rechtsvorschrift zum Stand einer bestimmten Änderung angeboten. Die Dokumentationseinheit ist also die «Gesamte Rechtsvorschrift». Glück 2016, S. 41.
  14. 14 Ein Beispiel für eine solche sogenannte «formelle Derogation» ist die Neufassung einer bereits bestehenden Bestimmung. So wurde z.B. durch Art. 3 Z 2 BGBl. I Nr. 131/2017 § 131a ASVG samt Überschrift neu gefasst. Die bis dahin geltende Version des § 131a ASVG wurde durch die Neufassung aufgehoben. Mit Ablauf des Tages vor dem Inkrafttreten der neuen Version endete daher die alte Version.
  15. 15 Handbuch der Rechtsförmlichkeit, Randnummern 479 i.V.m. 452 ff.
  16. 16 RIS-Abfragehandbuch-Bundesrecht konsolidiert, S. 20.
  17. 17 Vom angezeigten RIS-Paragrafendokument aus werden in verschiedenen Rubriken zusätzliche Informationen zum Gesetzestext geliefert. Zentral sind die Rubriken «Inkrafttreten», «Außerkrafttreten», «Beachte» und «Anmerkung», wobei die Rubrik «Anmerkung» nur bei der HTML-Ansicht eines Paragrafendokuments sichtbar ist. Glück/Zach 2017, S. 111.
  18. 18 Legistische Richtlinien 1990, Nr. 40.
  19. 19 Es ist ohne weiteres denkbar, dass (bloß) während einer bestimmten Zeitspanne eine bestimmte Regel für menschliches Verhalten eingehalten werden muss, der Rechtsapparat des Staates aber auch für die Zeit danach noch dazu ermächtigt ist, an die während eben dieses Zeitraums sich ereignende Sachverhalte eine Rechtsfolge zu knüpfen, Wiederin 1999, S. 92.
  20. 20 Legistische Richtlinien 1990, Nr. 39 (Abweichendes Inkrafttreten).
  21. 21 Aber nicht immer wird dem Rechtsfolgebereich der Vorzug gegeben, vgl. die Amtlichen Verlautbarungen der Sozialversicherung, avsv Nr. 76/2007 (vgl. RIS unter https://www.ris.bka.gv.at/Avsv/): Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat im Jahr 2007 mit 1. Juli 2007 eine neue Satzung beschlossen und gleichzeitig ihre vorherige Satzung (in der Folge: Satzung 2004) mit der Maßgabe aufgehoben, dass die aufgehobene Satzung auf Sachverhalte, die vor ihrer Aufhebung verwirklicht wurden, weiterhin anzuwenden sei. Der Bedingungsbereich der Satzung 2004, also jener Zeitraum, in dem ein Sachverhalt verwirklicht werden muss, wurde also mit dieser Regelung beendet. Der Rechtsfolgenbereich, also jener Zeitraum, in dem – nach Erfüllung des Sachverhaltes – eine Rechtsfolge eintreten darf, blieb aber aufrecht. Die SozDok hat die Satzung 2004 mit 30. Juni 2007 aufgehoben. Sie hat also als Außerkrafttretedatum das Ende des Bedingungsbereiches gewählt. Zur Änderung von bereits außer Kraft getretenem Recht siehe Glück/Souhrada 2017.
  22. 22 Nur in ihm besteht eine Rechtsgrundlage für juristisches Handeln (Entscheiden, Verfügen usw.). Hat der Rechtsfolgebereich geendet, ist ein Gesetz nicht mehr anzuwenden. Glück 2016, S. 32.
  23. 23 Siehe Fn 17.
  24. 24 RIS-Abfragehandbuch-Bundesrecht konsolidiert, S. 21.
  25. 25 Art. 14 Teil 1 Z 22 (= Ziffer der Novelle, die die materielle Novellierungsanordnung zu § 57a enthält.) i.V.m. Z 42 (= Ziffer der Novelle, die die Schlussbestimmungen [§ 690] eingefügt.), BGBl. I Nr. 118/2015.
  26. 26 Im RIS gibt es aber im gegenständlichen Fall keine Anmerkung, da das RIS keine Versionen hat, deren Inhalt eine zur Gänze aufgehobene Rechtsvorschrift ist. Sucht man nach einer Version, die zu diesem Zeitpunkt bereits aufgehoben ist, kommt gar kein Treffer. – Es ist daher keine Version des § 57a ASVG vorhanden, in deren Rubrik «Beachte» auf die Übergangsbestimmung § 690 Abs. 3 verwiesen werden könnte.
  27. 27 Denn eine Schlussbestimmung tritt – zumindest dokumentalistisch-technisch – am Folgetag der Kundmachung in Kraft, vgl. Pkt. 5. Dieses Inkrafttreten kann aber nicht zur Bestimmung der Inkrafttretedaten der materiellen Änderungen der von der Novelle betroffenen Paragrafen herangezogen werden. Dazu muss der Text der Schlussbestimmung interpretiert (gelesen) werden.
  28. 28 Zum Begriff der Novellendokumentation siehe Glück 2016, S. 110 ff.
  29. 29 Mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet.
  30. 30 Art. 49 Abs. 1 B-VG, §§ 3, 11 BGBlG.
  31. 31 (3) § 57a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Auf Lehrverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen wurden, sind die §§ 51 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 1, 51b Abs. 1, 51e und 57a in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  32. 32 Indem die Datenbank die – den § 57a ASVG betreffende – Textstelle des § 690 ASVG selbständig erkennt und kopiert.
  33. 33 Thienel, Art 49 B-VG und die Bestimmung des zeitlichen Geltungsbereiches von Bundesgesetzen, ÖJZ 1990, S. 161.
  34. 34 Als dem letzten Erzeugungsakt.
  35. 35 Also mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet, vgl. Art. 49 Abs. 1 B-VG, §§ 3, 11 BGBlG.
  36. 36 Die Sprechakttheorien oder Sprechhandlungstheorien thematisieren als Teilbereiche der linguistischen Pragmatik sprachliche Äußerungen, z.B. Reden, die nicht nur Sachverhalte beschreiben und Behauptungen aufstellen, sondern zugleich selbst Handlungen (Akte) vollziehen. Demnach sind Befehle, Namensgebungen, Eide, Versprechen, Warnungen, Beleidigungen u.ä. aktive Veränderungen der Realität. https://de.wikipedia.org/wiki/Sprechakttheorie.
  37. 37 Seit dem Jahr 2004 ist das Ins-Netz-Stellen (Freigabe zur Abfrage) die Kundmachung. Die elektronische Kundmachung ersetzt das bisherige Bundesgesetzblatt in Papier, wobei Form und Struktur der Kundmachung gleich geblieben sind. Die gesetzlichen Regelungen aber wurden im Zuge der Umstellung der neuen technischen Situation angepasst.
  38. 38 Vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622) (Gesetz zur Entfristung und zur Veränderung der Geltungsdauer von befristeten Rechtsvorschriften-[ÄndG v. 13. Dezember 2012], beck-online: https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%5Cges%5Ches_1106_2012_0622%5Ccont%5Ches_1106_2012_0622.htm&mode=all).
  39. 39 Neunten Teil in Art. 74.
  40. 40 Lachmayer/Hoffmann, 2014, S. 293, sehen sogar eine grundlegende Kontextänderung der Rechtskultur durch den Computer. Denn dem Kontextwechsel auf den Workflow ist auch eine Änderung des traditionellen Rechtsaktbegriffes in Richtung auf ein arbeitsteilig hergestelltes Produkt verbunden.