1.
Einleitung ^
«The power’s never been with the oracle. The power’s always been with the priests, even if they had to invent the oracle.»
Spielberg et al.
Das «Predictive Policing» gewann in letzter Zeit immer mehr an Bedeutung. Bei dieser sog. «voraussagenden Polizeiarbeit», welche dabei auf Big Data, Algorithmen, Datensammlungen und Auswertungen ebendieser setzt, geht es vorwiegend um den proaktiven1, und weniger den reaktiven Nutzen. Dabei werten Softwarelösungen, welche meist von privaten Unternehmen bereitgestellt werden, Daten mithilfe von Algorithmen aus. Dies zeigt bereits ein erstes Problem des Predictive Policing: Der Logik des Filmzitats zu Beginn folgend, liegt die Entscheidungskompetenz, wie die Daten bewertet und ausgewertet werden, bei den «Priestern», also den Unternehmen, und nicht bei der Softwarelösung im Sinne eines Orakels selbst.
Die sich heute in Europa im Einsatz befindenden Softwarelösungen setzen auf anonyme Daten.2 Zudem besitzen sie längst nicht die Fähigkeit der Medien aus «Minority Report», eine Straftat vorauszusehen. Sie können höchstens Risikoeinschätzungen über allfällig betroffene Gebiete abgeben. Um sich aber mit der Frage der Verträglichkeit von Predictive Policing und der Unschuldsvermutung auseinandersetzen zu können, bedarf es deshalb folgender Prämissen:
- Im Film «Minority Report» sind die drei sog. «Precogs» in der Lage, zukünftige Morde vorherzusehen. Softwarelösungen müssen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ebenfalls Straftaten vorhersehen können.
- Damit diese erste Prämisse erfüllt werden kann, muss es möglich sein, die Wahrscheinlichkeit einer Straffälligkeit anhand von somatischen und / oder physischen Mustern eines Individuums sowie auf Basis seines sozialen Umfelds vorhersagen zu können.3
Beide Prämissen klingen äusserst futuristisch, sind aber für die vorliegende Arbeit notwendig. Denn nur durch die Betrachtung dieser extremen Form ist es möglich, sich mit allfälligen zukünftigen Problemen auf einfache Art und Weise auseinanderzusetzen. Meiner Meinung nach wird sich die Frage nach der Vereinbarkeit nämlich nur schon beim kleinsten Einbezug allfälliger personenbezogener Daten stellen, da diverse Aspekte, darunter auch grundlegende Pfeiler unserer Rechtsordnung, tangiert werden.
I.
Predictive Policing – eine Erläuterung ^
Predictive Policing ist an sich kein fester oder klar definierter Begriff. Vielmehr wird darunter alles zusammengefasst, was in irgendeiner Art und Weise der voraussagenden Polizeiarbeit dienlich ist. Perry et al. unterteilen das Predictive Policing in folgende vier Arten:4
- Vorhersagen über die Tat, den Tatzeitpunkt und den Tatort
- Vorhersagen über eine mögliche Straffälligkeit eines Individuums
- Vorhersagen über Täterprofile, die wahrscheinliche Täter mit alten Taten abgleichen
- Vorhersagen über die Opfer
In jedem Fall geht es um die Auswertung bereits vorhandener Daten und Gewinnung von Erkenntnissen, welche nach heutigem Stand der Technologie jedoch bestenfalls Einschätzungen erlauben5, keinesfalls aber genaue Vorhersagen zu der Tat, Tatzeit oder gar dem Täter ermöglichen. Diese Erkenntnisse wiederum führen dann bspw. zu proaktiven Anpassungen im operativen und präventiven Polizeidienst.6
II.
Die im Predictive Policing eingesetzten Analyseverfahren ^
Die Stadtpolizei Zürich wendet bereits seit 2008 das sog. «Hotspot Policing» an, wobei bspw. eine sog. «Crime Map» erstellt wird.7 Man könnte Hotspot Policing als eine Art Vorläufer des Predictive Policing bezeichnen. Die konkrete Anwendung dieser Methode ist dabei der jeweiligen Polizeistelle überlassen und hat noch wenig mit Predictive Policing zu tun, da nur bereits erfolgte Straftaten erfasst werden. Eine wirklich fundierte Auswertung der erfassten Daten und daraus folgende Prognose über zukünftige Ereignisse ist so kaum möglich.
Genau da setzt das heutige Predictive Policing an. Heute kennt man insbesondere regressive Methoden, Data Mining, die Raum-Zeit-Analyse, die Risk Terrain Analysis, sowie die Near-Repeat Methode8, auf welcher auch PRECOBS9 basiert.10 PRECOBS11, welches vor allem in Deutschland und in der Schweiz zum Einsatz kommt12, wurde vom Institut für musterbasierte Prognosetechnik (IfmPt) entwickelt.13 Das IfmPt definiert den Near Repeat als Auftreten zweier «Delikte aus einem Deliktfeld innerhalb von 72 Stunden in einem eingegrenzten geografischen Raum».14 Die Software wertet bereits bestehende Daten aus Polizeirapporten aus und erstellt anhand von Mustern eine Prognose für «near repeat affine» Gebiete. Dies sind Gebiete, in denen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für zukünftige Straftaten besteht.15
III.
Der Einsatz von Predictive Policing im europäischen Raum ^
Die beiden Prämissen hätten so nicht getroffen werden müssen, wäre das in Europa eingesetzte Predictive Policing im heutigen Mass bedenklich, da PRECOBS, welches beispielhaft für die im europäischen Raum eingesetzten Systeme stehen soll, noch nicht in der Lage ist, exakte Vorhersagen in Bezug auf Straftaten zu treffen. Zudem wird PRECOBS überwiegend nur bei der Analyse von Tageswohnungseinbrüchen eingesetzt16, auch wenn weitere Einsatzgebiete bei serienmässigen Delikten denkbar wären.17 Anhand der eingespeisten Daten werden von PRECOBS auf einer Karte jene Gebiete markiert, in welchen nach Einschätzung der Software demnächst am stärksten mit einem Einbruch zu rechnen ist18 – eine genaue Prognose über einen Täter kann gar nicht vorgenommen werden, da PRECOBS nicht mit personenbezogenen, sondern mit raumbezogenen Daten arbeitet19, wodurch weder die Unschuldsvermutung noch das Erfordernis eines Tatverdachtes tangiert werden. Anders sieht es aber bspw. in den USA aus, worauf sogleich eingegangen werden soll.
I.
Ein Blick über die Landesgrenzen: Die Situation in den USA ^
Dass der aktuelle Einsatz des Predictive Policing in der Schweiz noch nicht besorgniserregend erscheint, bedeutet nicht, dass man sich keine Gedanken über die Zukunft machen sollte. Ein Blick in die USA zeigt, dass man heute schon andere Wege einschlagen könnte. Die Euphorie in Bezug auf Datensammlungen führte dort bereits zur Einführung von personalisierten Risikoprofilen, sog. «Risk Assessment Scores»20, teilweise basierend auf ethnischer, sozialer und geographischer Herkunft. In Chicago führte der Fall von Herrn McDaniel für Aufsehen, welcher plötzlich Besuch von der Polizei erhielt und gewarnt wurde, dass man ihn beobachte – McDaniel war wohl auf der sog. «heat list» gelandet, welche gut 400 Personen aufführt, bei denen die prognostizierte Wahrscheinlichkeit zur Straffälligkeit am höchsten ist.21 In die Auswertung fliessen dabei insbesondere persönliche Netzwerke und Verbindungen zu allfälligen Gangmitgliedern und ehemaligen Straftätern.22 Das System dahinter nennt sich «Citizen and Law Enforcement Analysis and Reporting», kurz CLEAR, welches auf eine Datenbank des Chicago Police Departement zurückgreift und diese Daten mitunter auch mit Notrufen, Haftbefehlen oder Waffenscheinen kombiniert.23 Dieser Menge an Daten scheint sich auch das Chicago Police Department bewusst zu sein, spricht es auf seiner Webseite von «einer beispiellosen Menge an Informationen über Straftäter».24
Technisch gesehen wäre also ein invasiverer Eingriff in die Privatsphäre durch Predictive Policing auch in der Schweiz denkbar. Der rechtliche Rahmen in der Schweiz aber scheint mir dies, erfreulicherweise, noch nicht zu legitimieren. Darauf soll sogleich eingegangen werden.
II.
Die Grenzen des Predictive Policing im schweizerischen Rechtssystem ^
Dem Tatverdacht kommt in der StPO an diversen Orten Bedeutung zu. So bildet dieser die Grundlage für die Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO) oder die Voraussetzung zur Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 221 StPO). Ein Tatverdacht konstituiert sich in der Regel immer aufgrund bereits erfolgter Geschehnisse, daraus resultierenden Indizien und Beweisen. Zukünftig aber könnte sich ein solcher Tatverdacht, die beiden Prämissen dieser Arbeit vorausgesetzt, aufgrund der Auswertung einer Software ergeben. Ferguson sieht dies äusserst kritisch, immerhin diene der Aspekt des Tatverdachts dem Schutz des Individuums vor der Polizei.27 Schlimmstenfalls führe dies gar zur Aushebelung des Konzepts des Tatverdachts.28
Die Unschuldsvermutung ist auf Beschuldigungen aus Strafverfahren nach StPO anwendbar29 und greift vom Moment der ersten Beschuldigung an durch das ganze Strafverfahren.30 Aufgrund des Umstandes, dass bis zum rechtskräftigen Urteil die Unschuldsvermutung, unabhängig vom Verdachtsgrad, gilt31, ergeben sich schon erste Probleme. Für die Unschuldsvermutung wäre unter den beiden Prämissen kein Platz mehr. Gerade im Zusammenhang mit personenbezogenem Predictive Policing werden Tatverdacht und Unschuldsvermutung als Begründungen für Kritik herangezogen.32
Dieser Kritik kann ich nicht vollends folgen, wird doch die Unschuldsvermutung m. E. nicht tangiert. Personenbezogenes Predictive Policing nimmt keine Vorverurteilung vor, sondern eine Risikoeinschätzung betreffend die zukünftige Straffälligkeit. Da die Unschuldsvermutung nicht tangiert wird, geht es vielmehr um die Begründung eines Tatverdachts, welcher wiederum die Grundlage für weitere Schritte darstellt.33 Es geht also gar nicht um die Schuldfrage, sondern um eine allfällige Prävention mittels Zwangsmassnahmen. An ebendiesen scheitert es aber, da jede Zwangsmassnahme auf eine bereits begangene Straftat abstellt.34
Würden die beiden Prämissen also eines Tages zutreffen, müsste man sich zwischen der aktuellen Rechtsanwendung, also der reaktiven Pönalisierung, und der präventiven Pönalisierung entscheiden. Letzteres würde in einer Art Vorverlagerung des Strafrechts und der Strafverfolgung resultieren. Dass dies bereits zum Teil geschieht, zeigt Art. 260bis StGB, welcher die strafbaren Vorbereitungshandlungen umfasst.35
Eine ausgedehnte Vorverlagerung des Strafrechts hin zu einem präventiven Überwachungsstaat ist aber m. E. mit den demokratisch-rechtsstaatlichen Grundwerten der Schweiz weder trag- noch vereinbar, ohne dass man diese gänzlich abschaffen müsste. Dies wären weiterführende Aspekte, welche der vertieften Auseinandersetzung bedürfen, sodass auf diese vorliegend leider nicht eingegangen werden kann. Grundsätzlich geht es aber darum, einen öffentlichen Diskurs über personenbezogenes Predictive Policing zu führen. Es muss eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse der Prävention und Bekämpfung von Kriminalität gegenüber dem persönlichen Datenschutzinteresse vorgenommen werden, bei welchem aber insbesondere die Grundrechte miteinzubeziehen sind.
4.
Fazit ^
Predictive Policing bietet bereits heute eine sinnvolle und leistungsstarke Möglichkeit, die Polizeiarbeit zu beschleunigen und bestenfalls auf präventive Weise Straftaten entgegenzuwirken, auch wenn die Effektivität noch nicht genügend wissenschaftlich bewiesen werden konnte.36 Persönlich bin ich jedoch der Auffassung, dass wir den Bogen nicht viel weiter spannen dürfen. Das kurz umrissene Beispiel aus Chicago ist besorgniserregend, sei es aufgrund datenschutzrechtlicher Aspekte oder des Problems des Racial Profiling.37
Selbstverständlich stehen viele der erwähnten Daten der Polizei ohnehin schon zur Verfügung, sei dies aufgrund bereits begangener Straftaten eines Individuums oder leichtsinnigen Umgangs mit eigenen Daten auf Facebook usw. Doch das Problem sehe ich weniger im Sammeln dieser Daten, sondern vielmehr darin, wie diese durch Algorithmen kombiniert werden. Oft liest man, dass Algorithmen «neutral» seien, es wird Objektivität suggeriert. Dem kann m. M. n. nicht zugestimmt werden, denn letztendlich werden Algorithmen von Menschen kreiert – welche wiederum vorurteilsbelastet sind.38 Damit wären wir wieder beim anfänglichen Zitat:
«The power’s never been with the oracle. The power’s always been with the priests, even if they had to invent the oracle.»
Spielberg et al.
Das Orakel, sei dies nun in Form der «Precogs» aus «Minority Report» oder aber in Form einer Software wie bspw. «PRECOBS», wird eigentlich nie die Macht haben. Vielmehr liegt die Macht bei den Priestern, also jenen, die die Prophezeiungen deuten oder aber das Orakel, in Form von Algorithmen, überhaupt erst zum Leben erwecken.
Der Vormarsch des Predictive Policing ist wohl nur schwer aufzuhalten, falls überhaupt. Umso wichtiger ist es m. M. n., dass die Öffentlichkeit informiert und Algorithmen offengelegt werden. Diese Macht darf die «Priester» nicht nur zu Gewinninteressen animieren. Vielmehr muss sie in einem gesellschaftlich verantwortungsvollen Umgang eingesetzt werden. Das wäre das Mindeste, was von einem demokratischen Staat erwartet werden darf.
Benjamin Camavdic, B.A. HSG in Law, studiert Rechtswissenschaften an der Universität St.Gallen (HSG) im Masterprogramm und ist als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St.Gallen (IRP-HSG) sowie in leitender Position am Ressort Informatik der HSG tätig.
5.
Literatur- und Quellenverzeichnis ^
Anmerkung: Alle Quellen aus dem Internet wurden zuletzt am 21. August 2019 abgerufen.
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Christiansen Frank, Kriminalitäts-Vorhersagen à la Minority Report: Profi Einbrechern auf der Spur, Heise Online vom 8. Januar 2015: https://www.heise.de/newsticker/meldung/Kriminalitaets-Vorhersagen-a-la-Minority-Report-Profi-Einbrechern-auf-der-Spur-2513395.html
Cremer Hendrik, «Racial Profiling» – Menschenrechtswidrige Personenkontrollen nach § 22 Abs. 1 a Bundespolizeigesetz: Empfehlungen an den Gesetzgeber, Gerichte und Polizei, Berlin 2013:
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Gerstner Dominik, Predictive Policing als Instrument zur Prävention von Wohnungseinbruchdiebstahl – Evaluationsergebnisse zum Baden-Württembergischen Pilotprojekt P4, Freiburg im Breisgau 2017, Max-Planck-Institut für Ausländisches und Internationales Strafrecht:
https://pure.mpg.de/rest/items/item_2498917_4/component/file_3014304/content
Gless Sabine, Predictive policing und operative Verbrechensbekämpfung, in: Rechtsstaatlicher Strafprozess und Bürgerrechte, Gedächtnisschrift für Edda Weßlau, Berlin 2016, S. 165 ff.: https://edoc.unibas.ch/44207/
Graebsch Christine M., Precrime und Strafvollzug: Resozialisierungsanspruch und Situation von Gefangenen bei prognoseabhängiger Entlassung, in: Kritische Justiz, Band 50 Ausgabe 2 (2017), S. 166 ff.
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Wikipedia, Cesare Lombroso, In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 15. Juli 2019, 18:37 UTC: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Cesare_Lombroso&oldid=190461726
- 1 Vgl. auch das Zitat «Wir sperren Personen ein, die kein Gesetz gebrochen haben. […] wir fassen sie schon bevor sie eine Gewalttat begehen können. […]», Dick, S. 72 zit. nach Graebsch, S. 167.
- 2 Siehe Kapitel 2 III. Der Einsatz von Predictive Policing im europäischen Raum.
- 3 Man denke bspw. an Cesare Lombrosos Idee des «geborenen Verbrechers» (vgl. Wikipedia, Abschnitt «Leben»).
- 4 Perry et al., S. 8.
- 5 Ebd.
- 6 Vgl. IfmPt, «Ergebnis des Verfahrens» unter: https://www.ifmpt.de/nearrepeats.html.
- 7 Balogh, S. 3.
- 8 Vgl. zum Ganzen Perry et al., «Chapter Two», S. 17 ff.
- 9 Der Name «PRECOBS» erinnert stark an die «Precogs» aus dem Film «Minority Report». Dies ist laut Schweer, dem Erfinder von PRECOBS, kein Zufall (vgl. Christiansen).
- 10 Auf dem Markt findet sich eine Vielzahl an Software, welche auf verschiedenste Algorithmen und Varianten setzt. Einen groben Überblick bietet die Vergleichstabelle in Hardyns / Rummens, S. 212.
- 11 PRECOBS steht für «Pre Crime Observation System», vgl. IfmPt.
- 12 Vgl. IfmPt, «Projekte» unter: https://www.ifmpt.de/projects.html.
- 13 Vgl. zum Ganzen IfmPt.
- 14 IfmPt, «Near Repeats» unter: https://www.ifmpt.de/nearrepeats.html.
- 15 IfmPt.
- 16 IfmPt, «Near Repeats» unter: https://www.ifmpt.de/nearrepeats.html; Leese, S. 58.
- 17 SRF.
- 18 Hardyns / Rummens, S. 209.
- 19 Vgl. Leese, S. 59 f.
- 20 Vgl. zu den «Risk Assessment Scores» Martinis, S. 91 ff.
- 21 Stroud; Heuer.
- 22 Stroud; Heuer.
- 23 Heuer; CPD Clear.
- 24 Vgl. CPD Clear: «CLEAR provides an unprecedented amount of information about criminal offenders in Chicago and Cook County».
- 25 Die Unschuldsvermutung ist ein Grundprinzip des Strafverfahrens. Dieses findet sich bspw. in Art. 11 der AEMR, Art. 6 der EMRK, Art.10 der Schweizerischen StPO sowie Art. 32 BV.
- 26 Das Erfordernis des Tatverdachts begründet oftmals die Grundlage eines weiteren Tätigwerdens der Strafverfolgungsbehörden nach StPO.
- 27 Ferguson, S. 286 ff. m. w. H.
- 28 Heuer.
- 29 BSK StPO-Tophinke, Art. 10 StPO N 9.
- 30 BSK StPO-Tophinke, Art. 10 StPO N 12.
- 31 BSK StPO-Tophinke, Art. 10 StPO N 26 m. w. H.
- 32 Vgl. statt vieler: Gless, S. 166, 169 ff., 173 ff., 178, 180; vgl. auch Graebsch, S. 167 ff. zur Kritik an der deutschen Sicherungsverwahrung im Zusammenhang mit Predictive Policing und Precrime.
- 33 Vgl. Rz. 18.
- 34 Vgl. die jeweiligen Voraussetzungen, bspw. Art. 282 Abs. 1 lit. a StPO für die Observation.
- 35 Siehe auch BSK StGB-Engler, Art. 260bis N 1 ff., welcher darauf hinweist, dass die Schweiz damit einen Alleingang betreibt, welcher äusserst umstritten ist.
- 36 Gerstner, S. 87.
- 37 Unter Racial Profiling versteht man die auf physischen sowie ethnischen Merkmalen basierende Entscheidungsgrundlage der Polizei, welche Massnahmen ergriffen werden sollen (vgl. Cremer, S. 4).
- 38 Vgl. zum Ganzen auch Moses / Chan, S. 811.