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Preisbekanntgabe an Ladestationen für E-Autos

  • Author: Simon Schlauri
  • Category of articles: TechLawNews by Ronzani Schlauri Attorneys
  • Region: Switzerland
  • Field of law: Electric Mobility
  • Citation: Simon Schlauri, Preisbekanntgabe an Ladestationen für E-Autos, in: Jusletter IT 5 December 2019
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Lädt man ein modernes Elektroauto an einem der mittlerweile recht verbreiteten «High-Performance-Charger» (HPC), und erwischt man eine teure Anbieterin, so kann eine Ladung teils bis zu 100 Franken kosten. Auch wenn solche Schnellladungen in der Praxis selten nötig sind – man lädt ein E-Auto in der Regel zu Hause zu einem Preis von um die 10 Franken –, sollte der Elektromobilist, der unterwegs auf eine Schnellladung angewiesen ist, doch vor Überraschungen bezüglich des Preises geschützt werden.

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In der Schweiz regelt das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) die Bekanntgabe von Preisen. Bei Waren, die dem Konsumenten zum Kauf angeboten werden (dazu gehört auch Strom), ist der tatsächlich zu bezahlende Preis bekannt zu geben (Art. 16 Abs. 1 UWG). Details regelt die Preisbekanntgabeverordnung (PBV).

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Das Bundesamt für Aussenwirtschaft (SECO) arbeitet derzeit gestützt auf die PBV an einem Informationsblatt, das sich an die Betreiber von Ladenetzen richtet (noch nicht öffentlich verfügbar). Der vorliegende Artikel zeigt dessen Grundsätze auf.

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Ladestationen werden gemeinhin per Smartphone-App oder über einen «Badge» (Karte, Schlüsselanhänger) aktiviert. Badges und Apps werden von den Betreiberinnen von Ladenetzen herausgegeben. Mit diesen hat der Elektromobilist eine vertragliche Beziehung, bzw. ein «Benutzerkonto», über das auch die Abrechnung der Ladevorgänge läuft. In der Praxis sind heute die Apps und Badges der Ladenetzbetreiberinnen auch an den meisten Ladestationen anderer Anbieterinnen nutzbar («Roaming»). Das bis heute in Presse oft bemängelte «Ladekarten-Chaos» ist in Wirklichkeit längst Geschichte.

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An den meisten Ladestationen für Elektroautos sind die Preise für das Laden nicht direkt ersichtlich. Dies wäre im Einzelfall auch gar nicht so einfach, denn die Preise variieren, je nachdem, bei welcher Netzanbieterin der jeweilige Elektromobilist sein Kundenkonto hat, und welche Anbieterin die jeweilige Ladestation betreibt (ggf. im Roaming). Der Preis bei Roaming setzt sich in der Regel aus den Kosten der jeweiligen Ladestationsbetreiberin und einem Roaming-Zuschlag der Netzanbieterin zusammen.

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Die Preismodelle sind zudem sehr verschieden. Manche Anbieterinnen rechnen zeitbasiert ab, andere anhand der Strommenge, und wieder andere nutzen gemischte Modelle oder Pauschalen. Der Markt hat mittlerweile zwar dafür gesorgt, dass einzelne Anbieterinnen auch für das Laden im Roaming Pauschalpreise verlangen (so etwa die Schweizer Anbieterin «MOVE»). Dennoch sieht der Informationsblatt-Entwurf des SECO einige Grundsätze für die Preisbekanntgabe an Ladestationen vor:

  • Wird der Preis anhand der Strommenge oder der Zeit berechnet, ist der Grundpreis pro Kilowattstunde oder pro Minute anzugeben (Art. 6 PBV).
  • Wird ein Pauschalpreis verlangt, oder wird eine Grundpauschale mit einem von Zeit oder Strommenge abhängigen Preis kombiniert, so ist dieser Detailpreis anzugeben (Art. 3 PBV). Also beispielsweise «CHF 8.- pro Ladevorgang», wie dies bei der HPC-Anbieterin «Ionity» der Fall ist.
  • Das angebotene Produkt ist zu spezifizieren, d.h. es muss angegeben werden, welcher Stecker- und Stromtyp (Wechsel- oder Gleichstrom) und welche maximale Leistung angeboten wird (Art. 9 PBV).
  • Gelten Preise nur unter bestimmten Bedingungen (etwa Preisreduktionen für Abonnementskunden oder Zuschläge bei Roaming), so sind diese ebenfalls zu nennen (Art. 4 Abs. 1 PBV).
  • Der Preis muss öffentliche Abgaben, Steuern oder andere nicht frei wählbare Zuschläge mit enthalten (Art. 4 Abs. 1 PBV).
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Die Preise sind dem Kunden grundsätzlich schon vor dem Abschluss des Nutzerkontos anzugeben, was in der Regel über das Internet geschehen wird. Preisänderungen bleiben danach selbstverständlich zulässig, wobei die Vorgaben des AGB-Rechts zu berücksichtigen sind (so sind Preisänderungen in den AGB ausdrücklich vorzubehalten und dem Kunden in geeigneter Weise mitzuteilen).

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Auch vor dem Start einer einzelnen Ladung sind dem Kunden die Preise nochmals bekannt zu geben. Dies kann entweder auf der Ladesäule (mit einer elektronischen Anzeige) oder über eine Smartphone-App erfolgen. Letzteres ist auch dann zulässig, wenn der Kunde die Ladung nicht über die App, sondern mittels eines Badges startet.

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Diese Lösung des SECO, gemäss dem auch bei einer per Badge gestarteten Ladung eine Preisangabe in einer zugehörigen App ausreicht, erscheint pragmatisch, bieten doch alle Anbieterinnen heute Apps an. Sie ist insbesondere der heutigen Marktsituation angepasst, denn viele Ladestationen sind sehr einfach gehalten und verfügen über keine elektronische Anzeige für Preise oder andere Informationen.

Simon Schlauri