Jusletter IT

Online Dispute Resolution im Versicherungsbereich

  • Author: David Probst
  • Category of articles: LegalTech
  • Region: Switzerland
  • Field of law: LegalTech, Civil Law
  • DOI: 10.38023/fa2c0675-7825-4235-857d-b8bfe63d57eb
  • Citation: David Probst, Online Dispute Resolution im Versicherungsbereich, in: Jusletter IT 12. November 2020
While e-commerce is on the rise, it also led to an increase of disputes. Online resellers therefore developed platforms for alternative dispute resolutions, which have caught the attention of insurers as well. But without effective enforcement mechanisms, there is little value added. Consequently, this report examines the application possibilities both of online dispute resolution (ODR) and smart contracts combined. Based on an insurance business model, it suggests an approach for automated enforcement of extrajudicial settlements.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 2. Smart Contracts in der Online Dispute Resolution
  • 3. Lösungen für Versicherer
  • 3.1. Business Case: Fahrzeugversicherungen
  • 3.2. Eingrenzung des Geschäftsmodells
  • 4. Rechtliche Aspekte des Geschäftsmodells
  • 5. Zusammenfassung und Würdigung

1.

Einleitung ^

[1]

Unter dem Schlagwort «InsurTech» wurde auch das Versicherungswesen von der Digitalisierung erfasst.1 Steigende Investitionen auf dem Gebiet haben einen Innovationsschub ausgelöst und versprechen weiteres Wachstum des InsurTech-Marktes.2 Dabei bedienen sich die Versicherer in zunehmendem Masse der Mittel des E-Commerce.3 Dort geht mit wachsenden Absatzzahlen ein gesteigertes Bedürfnis nach effizientem Zugang zum Recht und wirkungsvoller Durchsetzung des Konsumentenschutzes im Onlinehandel einher.4 In diesem Zusammenhang liefert der Rechtsmarkt, wiederum unter dem Schlagwort «LegalTech»5, mit der Online Dispute Resolution (ODR) einen Lösungsansatz.6 Ziele davon sind unter anderem der einfache Zugang zu einem fairen, effizienten und kostengünstigen Verfahren sowie die Entlastung von Gerichten.7 Ohne wirkungsvolle Mechanismen zur Durchsetzung der Entscheide verlieren die aussergerichtlichen Verfahren jedoch an Bedeutung.8 Auf Grundlage dieser Erkenntnis soll der vorliegende Beitrag ein Geschäftsmodell vorstellen, welches Smart Contracts zur Vollstreckung von ODR-Verfahren berücksichtigt.

[2]

Im folgenden Kapitel wird zunächst der Lösungsansatz, auf dem das Geschäftsmodell fusst, und dessen Hintergrund erläutert. Anschliessend wird ein Business Case im Versicherungswesen sowie das entsprechende Geschäftsmodell vorgestellt. Im vierten Kapitel findet sodann die juristische Einschätzung der Umsetzbarkeit des vorgeschlagenen Geschäftsmodells statt. Der Beitrag wird durch eine Zusammenfassung und eine Würdigung abgerundet. Die ganzheitliche Betrachtung soll zur Beantwortung der Frage beitragen, welche juristischen Probleme durch die Verschmelzung von Recht und Technik im Versicherungsbereich gelöst werden können.

2.

Smart Contracts in der Online Dispute Resolution ^

[3]

Das Potenzial aussergerichtlicher Verfahren zur Streitbeilegung, insbesondere jenes der Online Dispute Resolution, zeigt sich eindrucksvoll am Beispiel von eBay: Bereits 2014 habe das Unternehmen jährlich bis zu 60 Millionen e-Commerce Streitigkeiten über die hauseigene ODR-Plattform verarbeitet.9 Während eBay jedoch unter Einbindung des Tochterunternehmens PayPal als Zahlungsintermediär die Möglichkeit hat, Entscheide des ODR-Prozesses durchzusetzen, fehlen anderenorts solche Mechanismen. Koulu führt das Fehlen von aussergerichtlichen Durchsetzungsmöglichkeiten als einen der Gründe an, weshalb der Erfolg von privaten ODR-Plattformen ansonsten auszubleiben schien.10 Als mögliche Lösung schlägt sie deshalb vor, diese Lücke mithilfe von Smart Contracts zur Vollstreckung der ODR-Entscheide zu schliessen.11 Der Einsatz von Smart Contracts in ODR-Verfahren eignet sich deshalb so gut, weil die damit angestrebte aussergerichtliche Streitbeilegung auf die private Vollstreckung von Entscheiden und Einigungen erweitert werden kann.

3.

Lösungen für Versicherer ^

[4]

Die Bearbeitung vermögensrechtlicher Ansprüche von Kunden und deren Begleichung zählen mitunter zu den grössten Aufwandspositionen der Versicherer,12 eine rasche und einvernehmliche Abwicklung von Schadensfällen kann somit deren Betriebskosten erheblich senken.13 Wenig erstaunlich ist daher, dass in den USA die Versicherungsindustrie mittlerweile wegweisend für die Entwicklung und Anwendung von ODR-Plattformen ist.14 Auch hat die Branche das Potenzial der Blockchain nicht verkannt und ist bemüht, auf individueller Ebene sowie im Rahmen eines internationalen Konsortiums Anwendungsmöglichkeiten zu prüfen und umzusetzen.15

3.1.

Business Case: Fahrzeugversicherungen ^

[5]

Ein solches System liesse sich beispielsweise auf Leasingfahrzeuge und Fahrzeugversicherungen anwenden. Charakteristisch ist dabei das Drei-Parteien-Verhältnis zwischen dem Leasing- bzw. Versicherungsnehmer, dem Leasinggeber und der Versicherung. Ebenfalls involviert sind andere Direktempfänger der Versicherungsleistung (z.B. Reparateur). Ein gewöhnlicher Versicherungsvertrag könnte deshalb folgende Klausel vorsehen, deren Bedingungen sich als simple «Wenn-Dann-Funktionen» im Smart Contract replizieren liessen16:

Zession
Für alle Entschädigungsansprüche aus diesem Vertrag ist eine allfällige Zession mit zu berücksichtigen. Im Falle eines Totalschadens erfolgt die Auszahlung der Versicherungsleistung an den Zessionar, bei Teilschäden hingegen an den Reparateur.
[6]

Im Schadensfall wird das Fahrzeug folglich zu einer zertifizierten Autowerkstatt gebracht, wo die Prüfung und Einschätzung des Schadens stattfinden. Daten und Beweise, die den Schaden, dessen Schwere und allfälliges Verschulden des Versicherungsnehmers oder Dritter belegen, könnten im ODR-System erfasst und von Beteiligten eingesehen werden. Bei Uneinigkeiten soll das System bei der aussergerichtlichen Streitbeilegung unterstützen. Sind sich die Parteien einig geworden oder liegt ein vollstreckbares Urteil vor, löst der implementierte Smart Contract automatisch eine Zahlung, unter Berücksichtigung der Zession und des Schadens, an den Leasinggeber oder den Reparateur aus.

3.2.

Eingrenzung des Geschäftsmodells ^

[7]

Die beschriebene Lösung erfordert zunächst eine Plattform, auf der alle Daten erfasst und in den ODR-Prozess weitergegeben werden. Dies erlaubt einen modularen Aufbau und somit eine Anpassung an die Bedürfnisse der Kunden, denn gemäss Lack werden ODR-Verfahren immer häufiger als Mischformen der Mediation, Schlichtung und Schiedsgerichtsbarkeit konzipiert.17 Das Basisangebot könnte beispielsweise aus einem ODR-System bestehen, welches die Parteien zunächst zur gemeinsamen Verhandlung anhalten soll.18 Schlägt diese fehl, stehen erweiterbare ODR-Module zur alternativen Streitbeilegung als Add-ons zur Verfügung. Die Kunden haben damit die Möglichkeit, ihre ODR-Verfahren selbst zu gestalten und können wählen, ob sie durch Mediation mit oder ohne menschliches Zutun19 bei der Schlichtung und Entscheidungsfindung im Rahmen eines (Online-)Schiedsgerichtes unterstützt werden möchten.20 Eine Ausgestaltung des Angebots als Add-on-Geschäftsmodell erscheint hier somit sinnvoll.21 In Anlehnung an Gassmann/Frankenberger/Csik kann das vorliegende Geschäftsmodell wie folgt konkretisiert werden22:

 

1. Wer sind unsere Zielkunden? Anbieter von Motorfahrzeugversicherungen.
2. Was bieten wir den Kunden an? Mehrwert und Kosteneinsparungen durch ein ODR-System zur Bearbeitung von Schadensfällen und die aussergerichtliche Streitbeilegung unter Anbindung von Smart Contracts für automatisierte Vollstreckungen.
3. Wie stellen wir die Leistung her? Mithilfe der Entwicklung eines modularen Softwaresystems wird der Kunde darin unterstützt, sich bei Uneinigkeiten mit Versicherungsnehmern innert kurzer Frist auf eine Lösung zu einigen. Damit werden die Betriebskosten der Versicherungen dank effizienter Bearbeitung und der Reduktion von Fällen vor Gericht gesenkt.
4. Wie erzielen wir Wert? Einnahmen werden durch den Verkauf bzw. die Lizenzierung der Produktplattform sowie für anwaltliche Dienstleistungen, die je nach Modul z.B. bei der geführten Mediation oder im Rahmen eines schiedsgerichtlichen Verfahrens gebucht werden können, generiert. Das Potenzial der Kosteneinsparungen bei den Kunden muss zur erfolgreichen Umsetzung des Geschäftsmodells gesamthaft die Kosten der Entwicklung, Implementierung und des Unterhalts der Software übersteigen.

 

4.

Rechtliche Aspekte des Geschäftsmodells ^

[8]

Als private Alternative zur Schlichtung nach Art. 197 ff. ZPO steht die Mediation nach Art. 213 ff. ZPO zur Verfügung. Gemäss Art. 215 ZPO liegt die Durchführung und Organisation der Mediation in der Parteiautonomie und bildet eine der vielen Formen der Alternative Dispute Resolution (ADR).23 Demzufolge scheint auch die automatisierte Vermittlung ohne den Einsatz eines Mediators als umsetzbar. Im Weiteren muss zwischen der Schlichtung bei der staatlichen Gerichtsbarkeit nach Art. 197 ff. ZPO und dem Schlichtungsverfahren im Rahmen der Binnenschiedsgerichtsbarkeit unterschieden werden, da letzteres gesetzlich nicht näher umschrieben ist.24 Dieser Umstand schafft Raum für weitere Variationen der ADR-Formen25, um z.B. die Parteien im Anschluss an eine erfolglose Mediation beim Finden einer einvernehmlichen Lösung zu unterstützen, bevor im Schiedsverfahren eine autoritative Streitentscheidung gefällt wird.26

[9]

Binnenschiedsverfahren richten sich grundsätzlich nach Art. 353 ff. ZPO, wobei an dessen Stelle auch das 12. Kapitel des IPRG für anwendbar erklärt werden kann.27 Mit Blick auf die Verfahrensorganisation bringen sowohl Art. 182 IPRG als auch Art. 373 ZPO internationale Grundsätze zum Ausdruck: Die Regelung des Verfahrens ist Sache der Parteien, hilfsweise jene der Schiedsrichter, und soll den Anspruch des rechtlichen Gehörs erfüllen sowie ein kontradiktorisches Verfahren gewährleisten.28 Girsberger und Schramm stellen hierbei in Frage, ob der einfache E-Mail-Austausch genügt, ober ob Videokonferenzen oder zumindest Telefonkonferenzen nötig sind.29 Sie halten fest, dass in jedem Fall die Vorteile der Onlineschiedsgerichtsbarkeit – die Zeit- und Kostenersparnis – zulasten der Rechtsfindung gehen oder zumindest die Abwägung von Interessen erfordern.30 Die Parteiautonomie ermöglicht dafür die Wahl individueller Hybridverfahren aus Mediation, Schlichtung und Schiedsgerichtsbarkeit,31 wobei Einzelheiten sowie das Onlineschiedsverfahren selbst im Voraus verbindlich vereinbart werden müssen.32 Die Vorschriften bezüglich der Form gem. Art. 358 ZPO bzw. Art. 178 Abs. 1 IPRG sehen übereinstimmend vor, dass die Schiedsvereinbarung schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen hat, die den Nachweis durch Text ermöglicht («Textform»).33 Die Bestimmungen gehen damit weniger weit als die Schriftlichkeit im Sinne von Art. 12 ff. OR, weshalb die Schiedsvereinbarung per E-Mail oder durch Zustimmung auf einer Website abgeschlossen werden kann.34 Voraussetzung dafür ist aber in jedem Fall die Sicherung durch technische Mittel, sodass das Angebot und die Annahme der Schiedsvereinbarung sowie deren Inhalt in unabänderlicher Form gespeichert und die Identität der Parteien nachweisbar ist.35

[10]

Vor diesem Hintergrund scheinen Smart Contracts das ODR-System gut zu ergänzen. Auch sie bedürfen allerdings der näheren Betrachtung. Während Schiedsvereinbarungen aufgrund der geringeren formellen Anforderungen durchaus als Smart Contracts abgeschlossen werden können, gilt dies nach Müller nicht für die einfache Schriftlichkeit.36 Eine nähere Prüfung der Anforderungen für Vertragsabschlüsse durch Smart Contracts erübrigt sich in vorliegendem Fall aufgrund der Formvorschrift für Abtretungen von Forderungen nach Art. 165 Abs. 1 OR. Immerhin sollen in der revidierten Version des VVG künftig innovative Versicherungsformen gefördert und Schriftformerfordernisse teilweise durch die «Textform» ersetzt werden.37 Deshalb empfiehlt es sich, bis die Blockchain dazu in der Lage ist, Anforderungen der Formvorschriften zu erfüllen, den zugrunde liegenden Vertrag herkömmlich abzuschliessen und ihn danach als Smart Contract zu übersetzen.38 Allerdings können sich auch so rechtliche Unsicherheiten ergeben, da Übersetzungs- und Auslegungsschwierigkeiten bei der Umwandlung in Computercode entstehen und der Code selbst fehlerhaft sein oder es mit der Zeit werden kann.39 Weil ein Smart Contract nicht mehr korrigiert werden kann, sobald er einmal auf der Blockchain zu laufen begonnen hat, beziehungsweise eine Korrektur erst nach dem vollständigen Durchlaufen des Smart Contract möglich ist, wiegt dies umso schwerer.40

5.

Zusammenfassung und Würdigung ^

[11]

Die vorausgegangenen Ausführungen haben gezeigt, dass das ODR-Geschäftsmodell mithilfe von Smart Contracts durchaus umsetzbar ist, wenn auch mit gewissen Einschränkungen. Während der rechtliche Rahmen im Hinblick auf alternative Streitbeilegungsmethoden viel Handlungsfreiheit einräumt und dank geringerer Formerfordernisse digitale Lösungen erlaubt, ist es die vorausgesetzte einfache Schriftlichkeit, die im vorliegenden Fall eine umfassende Adaption von Smart Contracts im Vorhinein verhindert. Um deren Potenzial ausschöpfen zu können, bedarf es denn auch der Weiterentwicklung der noch nicht ausgereiften Technologie. Der im juristischen Sinne herkömmliche Abschluss von zugrunde liegenden Verträgen, insbesondere des Versicherungsvertrages sowie der Abtretung von Forderungen, kann über die rechtlichen und technologischen Diskrepanzen hinweg eine Brücke schlagen und erlaubt so schon heute die schrittweise Implementierung von Smart Contracts in ODR-Verfahren. Stärken des Geschäftsmodells sind der vereinfachte Zugang zum Recht dank effizienter und kostengünstiger Bearbeitung von Schadenfällen sowie die Schaffung von Transparenz, Vertrauen und Legitimation bei allen Parteien. Chancen ergeben sich im Weiteren durch zunehmende Investitions- und Innovationstätigkeiten auf dem Gebiet der digitalen Versicherungslösungen. Schwächen hingegen sind, dass die Vorteile der Online Dispute Resolution teils zulasten der Rechtsfindung gehen.41 Gefahren für das Geschäftsmodell liegen vorwiegend in der Fehleranfälligkeit der Programmierung sowie den rigiden Strukturen von Smart Contracts. Schliesslich bleibt jedoch die Prämisse des effizienten und kostengünstigen ODR-Verfahrens durch den Einsatz von Smart Contracts nicht bloss gewahrt, sondern wird dank der Automatisation von Prozessen aktiv gestützt.42 Auch wenn der vereinfachte Zugang zum Recht im Einzelfall einer Abwägung von Interessen bedarf, so ergänzt das Geschäftsmodell immerhin die Möglichkeiten von Rechtsuchenden.


David Probst, Student der Rechtswissenschaft mit Wirtschaftswissenschaften an der Universität St. Gallen (HSG).

  1. 1 Heiss Helmut, Erster Teil: Jahrestagung vom 6. September 2019/B. Aktualitäten/Aktualitäten – Privatversicherungsrecht, in: Jahrbuch SGHVR 2019/Annales SDRCA 2019, hrsg. Von Dupont Anne-Sylvie/Heiss Helmut/Krauskopf Frédéric, Zürich 2019, 128.
  2. 2 Borselli Angelo, Smart Contracts in Insurance: A Law and Futurology Perspective, in: InsurTech: A Legal and Regulatory View, eds. Marano Pierpaolo/Noussia Kyriaki, Cham 2019, 101, https://doi.org/10.1007/978-3-030-27386-6_5.
  3. 3 Heiss (Fn. 1), 128.
  4. 4 Giuriato Luca/Kessler Patrick, Online- und Versandhandelsmarkt Schweiz 2019 [Pressemitteilung], 2020, 9, abgerufen von https://cdn2.hubspot.net/hubfs/2405078/cms-pdfs/fileadmin/user_upload/dyna_content/ch/documents/medienmitteilungen_2020/gfk_online-und_versandhandelsmarkt_schweiz_2019_-_grafiken.pdf; Europäische Kommission, Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, über die Anwendung der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten, 2019, 2–3, abgerufen von https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52019DC0425&from=EN.
  5. 5 Vgl. Kummer Franz/Pfäffli Daniel, #LegalTech, – Bestandesaufnahme und Herausforderung für die juristische Aus- und Weiterbildung, ZSR 136/2017, 134.
  6. 6 Del Duca Louis F./Rimpfel Kathryn/Rule Colin, eBay’s De Facto Low Value High Volume Resolution Process: Lessons and Best Practices for ODR Systems Designers, Arbitration Law Review 6/2014, 218.
  7. 7 Europäische Kommission (Fn 4), 3.
  8. 8 Koulu Riika, Law, Technology and Dispute Resolution: The Privatisation of Coercion, London 2018, 63, https://doi.org/10.4324/9781315149479.
  9. 9 Del Duca/Rimpfel/Rule (Fn 6), 205.
  10. 10 Koulu (Fn 8), 63.
  11. 11 Koulu Riika, Blockchains and Online Dispute Resolution: Smart Contracts as an Alternative Enforcement, SCRIPTed, A Journal of Law, Technology & Society, 13(1)/2016, 40, http://dx.doi.org/DOI: 10.2966/scrip.130116.40; zu Smart Contracts im Besonderen vgl. etwa Swan Melanie, Blockchain: Blueprint for a New Economy, Sebastopol 2015. 1; Fridgen Gilbert/Schlatt Vincent/Schweizer André/Urbach Nils, Blockchain: Grundlagen, Anwendungen und Potenziale (Projektgruppe Wirtschaftsinformatik des Fraunhofer-Instituts für Angewandte Informationstechnik FIT) [Whitepaper], 2016, 5–14 & 23–24, abgerufen von https://www.fit.fraunhofer.de/content/dam/fit/de/documents/Blockchain_WhitePaper_Grundlagen-Anwendungen-Potentiale.pdf; Demartini Claudio/Gatteschi Valentina/Laberti Fabrizio/Pranteda Chiara/Santamaria Victor, Blockchain and Smart Contracts for Insurance: Is the Technology Mature Enough?, Future Internet 10(2)/2018, 2–6, https://doi.org/10.3390/fi10020020.
  12. 12 Christofilou Alkistis, Online Dispute Resolution and Insurance, in: The «Dematerialized» Insurance: Distance Selling and Cyber Risks from an International Perspective, eds. Marano Pierpaolo/Kochenburger Peter/Rokas Ioannis [eBook], Cham 2016, 273, https://doi.org/10.1007/978-3-319-28410-1_12.
  13. 13 Borselli (Fn 2), 109.
  14. 14 Christofilou (Fn 12), 294.
  15. 15 Demartini et al. (Fn 11), 2; vgl. Bi3, https://b3i.tech/home.html.
  16. 16 Borselli (Fn 2), 104; vgl. Kapitel 4 zu den rechtlichen Ausführungen.
  17. 17 Lack Jeremy, The New Swiss Rules of Commercial Mediation of the Swiss Chambers of Commerce and Industry: Possible Links to Arbitration, in: New Developments in International Commercial Arbitration 2008, eds. Müller Christoph/Rigozzi Antonio, Zürich 2008, 110–115.
  18. 18 Vgl. Christofilou (Fn 12), 276, nach dem Vorbild von SquareTrade (erste Stufe der eBay ODR-Applikation).
  19. 19 Vgl. Christofilou (Fn 12), 273 ff. für die automatisierte Mediation.
  20. 20 Vgl. Christofilou (Fn 12), 275–278; zu verschiedenen ODR-Formen siehe Lack (Fn 17), 105 ff.
  21. 21 Vgl. Frankenberger Karolin/Gassman Oliver, Geschäftsmodelle entwickeln: Von der Kunst zum Handwerk (Zusammenfassung des Buches von Gassmann/Frankenberger/Csik, Geschäftsmodelle entwickeln, 2013), in: Geschäftsmodellinnovationen, vom Trend zum Geschäftsmodell, hrsg. von Granig Peter/Hartlieb Erich/Lingenhel Doris, Wiesbaden 2016, 19, https://doi.org/10.1007/978-3-658-08623-7_1.
  22. 22 Gassmann Oliver/Frankenberger Karolin/Csik Michaela, The Business Model Navigator: 55 Models That Will Revolutionise Your Business, Harlow 2014, 6–7.
  23. 23 Liatowitsch Peter/Mordasini-Rohner Claudia M., in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., hrsg. von Sutter-Somm/Hansenböhler/Leuenberger, Zürich 2016, Art. 213 N. 17.
  24. 24 Habegger Philipp, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., hrsg. von Spühler/Tenchio/Infanger, Basel 2017, Art. 372 N. 14. (zit. BSK ZPO-Habegger).
  25. 25 BSK ZPO-Habegger (Fn 23), Art. 372 N. 14.
  26. 26 Stacher Marco, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2014, Art. 372 N. 23.
  27. 27 Weber-Stecher Urs, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., hrsg. von Spühler/Tenchio/Infanger, Basel 2017, Art. 353 N. 2.
  28. 28 Schneider Michael E./Scherer Matthias, in: Basler Kommentar Internationales Privatrecht, 3. Aufl., hrsg. von Honsell/Vogt/Schnyder/Berti, Basel 2013, Art. 182, N. 1.
  29. 29 Girsberger Daniel/Schramm Dorothee, Cyber Arbitration und prozessuale Fairness, in: Geschäftsplattform Internet IV – Open source – Multimedia – Online arbitration, ZIK – Publikationen aus dem Zentrum für Informations- und Kommunikationsrecht der Universität Zürich Band/Nr. 22, hrsg. von Auf der Maur Rolf/Berger Mathis/Weber Rolf H., Zürich 2013, 197.
  30. 30 Girsberger/Schramm (Fn 28), 197.
  31. 31 Vgl. etwa Girsberger Daniel/Peter James T., Aussergerichtlichtliche Konfliktlösung, Kommunikation – Konfliktmanagement – Verhandlung – Mediation – Schiedsgerichtsbarkeit, Zürich 2019, Rn 930 ff.
  32. 32 Girsberger/Peter (Fn 30), Rn. 930; Girsberger/Schramm (Fn 28), 203.
  33. 33 Gränicher Dieter, in: Basler Kommentar Internationales Privatrecht, 3. Aufl., hrsg. von Honsell/Vogt/Schnyder/Berti, Basel 2013, Art. 178 N. 11.
  34. 34 BBI 2006 7221 ff. Ziff. 5.13; Girsberger/Schramm (Fn 28), 202.
  35. 35 Girsberger/Schramm (Fn 28), 203.
  36. 36 Müller Christoph, Die Smart Contracts aus Sicht des Schweizerischen Obligationenrechts, ZBJV 155/2019, 347.
  37. 37 Heiss (Fn 1), 128.
  38. 38 Müller (Fn 35), 335.
  39. 39 Müller (Fn 35), 337.
  40. 40 Müller (Fn 35), 337–338.
  41. 41 Girsberger/Schramm (Fn 28), 197.
  42. 42 Demartini et al. (Fn 11), 6.