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Wieviel Tech steckt in Legal Tech? Überlegungen zur automatisierten Rechtsdurchsetzung

  • Authors: Bettina Mielke / Christian Wolff
  • Category of articles: Juristische Informatik-Systeme & Legal Tech
  • Category: Articles
  • Region: Germany
  • Field of law: LegalTech
  • Collection: Conference proceedings IRIS 2021
  • DOI: 10.38023/fe3de5b5-45c3-4d31-ab16-884086f0f052
  • Citation: Bettina Mielke / Christian Wolff, Wieviel Tech steckt in Legal Tech? Überlegungen zur automatisierten Rechtsdurchsetzung , in: Jusletter IT 27 May 2021
Der Aufsatz beschäftigt sich mit automatisierter Rechtsdurchsetzung – einem Begriff, der oftmals für Portale zur Durchsetzung von Fluggastrechten, der Mietpreisbremse o.ä. verwendet wird und zur Abgrenzung von anderen Legal Tech-Kategorien wie Kanzleimanagementsoftware oder automatisierter Dokumentenerstellung dient. Wir wollen die Funktionsweise dieser prominenten Klasse von Legal Tech-Angeboten darstellen und aufzeigen, wie fortgeschritten der Automatisierungsgrad ist. Abschließend erfolgt die Einordnung in bekannte Klassifizierungsmodelle für Legal Tech.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einführung
  • 2. Funktionsweise gängiger Portale wie flightright, myRight etc.
  • 2.1. Flightright.de
  • 2.2. Fairplane.de
  • 2.3. Zug-Erstattung.de
  • 2.4. Helpcheck.de
  • 2.5. Geblitzt.de
  • 2.6. Hartz4widerspruch.de
  • 2.7. MyRight.de
  • 2.8. Wenigermiete.de
  • 3. Fazit zur Funktionsweise
  • 4. Grad der Automatisierung
  • 5. Einordnung in verschiedene Klassifikationen und Fazit

1.

Einführung ^

[1]

Legal Tech wird oft als «Sammelbecken jeglicher juristisch nutzbarer Software»1, als «im weiten Sinne Informationstechnik, die in irgendeiner Weise das juristische Arbeiten unterstützt»2 oder als «Digitalisierung der juristischen Arbeit»3 verstanden. Nicht selten erfolgt dann in einem weiteren Schritt eine Kategorisierung, die zwischen automatisierter Rechtsdurchsetzung, automatisierter Dokumentenerstellung, Marktplätzen, Büroorganisation etc. unterscheidet.4 Dabei zählen «zu den ersten prominenten Legal Tech-Anwendungen» jene, die eine automatisierte Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ermöglichen sollen, etwa aus der EU-Fluggastrechte-Verordnung,5 andere sprechen in diesem Zusammenhang auch von «automatisierten Rechtsberatungsprodukten», zu denen etwa flightright.de, fairplane.de, Zug-Erstattung.de, helpcheck.de, Geblitzt.de, myRight.de gehören sollen.6 Die genannten Legal Tech-Angebote wie flightright oder myRight sind für die Legal Tech-Szene prägend, begann der «Aufstieg» des Begriffs Legal Tech doch mit deren Aufkommen – nachdem vorher eher von juristischen Informationssystemen, Expertensystemen, Büroautomation und Workflow-Management-Systemen die Rede war. Wenn zur Beschreibung der Wirkungsweise ausgeführt wird: «Dazu wird der Ablauf- und Entscheidungsbaum einer anwaltlichen Beratung Schritt für Schritt in einer Software abgebildet, die dann tausende solcher Fälle automatisch abarbeiten kann»7, wird die Vorstellung einer vollautomatisierten Rechtsdurchsetzung suggeriert. Dies inspiriert die journalistische und juristische Phantasie zu Schlagzeilen wie «Die Paragraphen-Roboter»8 oder «Legal Tech statt Anwalt»9. Darüber hinaus wird eine Parallele zur Justiz gezogen: Durch das Aufkommen solcher Legal Tech-Unternehmen sei «ein Bewusstsein dafür entstanden», «dass Algorithmen auch in der Justiz und auch im Kernbereich der juristischen Tätigkeit – bei der Prüfung von echten Rechtsfragen – zum Einsatz kommen können», damit «Klagen vor ihrer Einreichung automatisiert auf Zulässigkeit und Schlüssigkeit geprüft werden».10 Dass dies jenseits aktueller softwaretechnischer Möglichkeiten liegt, wird nicht diskutiert.

[2]

Nachfolgend wollen wir näher untersuchen, inwiefern tatsächlich von automatisierter Rechtsberatung bzw. -durchsetzung gesprochen werden kann. Dazu geben wir zunächst einen Überblick zu solchen Angeboten im deutschsprachigen Raum anhand gängiger Beispiele,11 wobei wir uns im Rahmen dieses Beitrags nicht mit deren rechtlicher Zulässigkeit, etwa nach dem deutschen Rechtsdienstleistungsgesetz, auseinandersetzen wollen12. Ziel ist es vielmehr, herauszuarbeiten, inwiefern die juristische Prüfung und anschließende Durchsetzung der Rechte automatisiert erfolgt, in welchem Umfang weiterhin Rechtsanwälte an Prüfung und Durchsetzung mitwirken und wie der Grad der Automatisierung zu bewerten ist. Zum Abschluss ordnen wir die Angebote in bekannte Klassifikationsansätze für Legal Tech ein.

2.

Funktionsweise gängiger Portale wie flightright, myRight etc. ^

[3]

Über die internen Verarbeitungsprozesse von Legal Tech-Anwendungen findet sich wenig Literatur, Siegmund gibt in seiner Anmerkung zu einer BGH-Entscheidung einige Einblicke zum Wandel der konkreten anwaltlichen Arbeit mit einer Vielzahl ähnlich strukturierter Verfahren.13 Interessant sind auch die Ausführungen des Gründers und Geschäftsführers des Betreibers von wenigermiete.de, dessen Portal Gegenstand der ersten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu solchen Angeboten war,14 in einer Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 11. März 2020.15 Nachfolgend stützen wir uns zunächst auf die auf den Webseiten der Angebote publizierten und frei zugänglichen Selbstbeschreibungen und Selbsteinordnungen der unterschiedlichen Portale.

2.1.

Flightright.de ^

[4]

Das Angebot hat sich auf Fluggastrechte spezialisiert (Geltendmachung von Ansprüchen wegen Flugverspätungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung, Flugausfalls oder Stornierung von Pauschalreisen). Dabei nutzt es eine Datenbank, in der nach eigenen Angaben «über 80 Millionen Datensätze» zu Streiks, Wetterangaben, neuster Rechtsprechung sowie Flugdaten aus ganz Europa erfasst sind.16 Die Homepage17, die graphisch ähnlich gestaltet ist wie andere Angebote mit einer Dreiteilung mit den Überschriften «Flugdetails eingeben», «Recht wird durchgesetzt» und «Geld erhalten», erläutert die grundlegende Funktionsweise des Angebots.18

 

 

2.2.

Fairplane.de ^

[5]

Es handelt sich um ein österreichisches Angebot19, das ebenso wie flightright.de Fluggastrechte zum Gegenstand hat und mit einer Erfolgsprovision in Höhe von 24–35% (inkl. MwSt.) arbeitet, bestehend aus einem festen Bearbeitungsanteil von 6 % und einem variablen Risikoanteil je nach Fluglinie und Risikoeinschätzung des betroffenen Fluges.20 Weiter heißt es zu den Kosten: «Vor der Beauftragung von FairPlane wird die tatsächliche Provision für Ihren Flug im Online Anspruchsrechner angezeigt.»21

2.3.

Zug-Erstattung.de ^

[6]

Das Portal, das bei dieser Art von Angeboten ebenfalls häufig genannt wird22, bietet Unterstützung bei der Verfolgung von Ansprüchen wegen Zugverspätung. Dazu heißt es: «Wir bieten keine Rechtsberatung, prüfen die rechtliche Situation nicht im Einzelnen und machen uns auch die Forderung an die Bahn nicht zu eigen. Unser Service besteht darin, angelieferte Daten zu verarbeiten und per Post zu versenden – mehr tun wir nicht.»23 Die Erleichterung für den Kunden liegt darin, dass nicht das Formular der Bahn per Hand ausgefüllt werden muss. Durch Zug-Erstattung.de werden lediglich die hochgeladenen Tickets, Taxiquittungen o.ä. an die Bahn verschickt. Der erste Antrag pro Jahr ist dabei kostenlos. «Um die Druck- und Portokosten sowie unseren Zeitaufwand zu decken, nehmen wir danach eine Servicegebühr von 0,99 EUR pro bearbeitetem Antrag».24

2.4.

Helpcheck.de ^

[7]

Es handelt sich um ein Legal Tech-Unternehmen, mit dessen Hilfe man Lebens- oder Rentenversicherungen mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen widerrufen kann. Dadurch sollen Kunden bis zu 150 % der eingezahlten Beträge zurückerhalten.25 Das Unternehmen beschreibt sich selbst wie folgt: «Unsere Mission ist es Ihnen den einfachen Zugang zum Recht zu ermöglichen. Durch digitale Prozesse ist es uns möglich die Abläufe für Sie möglichst einfach zu gestalten und gleichzeitig jeden einzelnen Fall in höchster Qualität zu bearbeiten. Wir geben Ihnen eine Stimme gegen die scheinbar übermächtigen Konzerne.»26

2.5.

Geblitzt.de ^

[8]

Dieses Angebot ermöglicht die Prüfung von Verkehrsverstößen. Dazu heißt es: «Die Prüfung, der im Bußgeldverfahren gegen Sie erhobenen Vorwürfe, durch die Partnerkanzleien, verursacht keine Kosten für Sie. Alle mit der Prüfung anfallenden Kosten werden durch Geblitzt.de oder Ihre Rechtsschutzversicherung übernommen – Ihre Selbstbeteiligung zahlt Geblitzt.de.» … «Geblitzt.de stellt den Partnerkanzleien eine selbst entwickelte Software zur Verfügung. Diese erleichtert die tägliche Arbeit in den Kanzleien durch Unterstützung bei administrativen Aufgaben. Für die Software-Nutzung zahlen die Partnerkanzleien Lizenzgebühren. Mit diesen Einnahmen kann Geblitzt.de die Kosten der Prüfung im Rahmen einer Prozessfinanzierung übernehmen.» 27

2.6.

Hartz4widerspruch.de ^

[9]

Das Angebot hartz4widerspruch.de ist darauf spezialisiert, Hartz 4-Bescheide zu überprüfen. Es wirbt damit, dass 50 % der Hartz 4-Bescheide fehlerhaft seien. Auf der Website kann man prüfen, wieviel Hartz 4 einem zusteht: «Bei uns können Sie in wenigen Schritten kontrollieren, ob Ihr Jobcenter Ihnen genug Hartz 4-Leistungen auszahlt. Hierfür können Sie unseren Hartz 4-Rechner benutzen.»28 Dabei wird man durch einen relativ umfangreichen Fragenkatalog geführt (Größe, Kosten der Wohnung, Zahl der Kinder, Einkommen etc.), als dessen Ergebnis der errechnete Hartz 4-Satz steht.

2.7.

MyRight.de ^

[10]

Das Unternehmen myRight wurde nach eigener Angabe 2016 als «Antwort auf den Dieselskandal» gegründet29 und ist sicher eines der prominentesten Angebote in Deutschland.30 Käufer von Dieselfahrzeugen traten an myRight 45.000 potentielle Schadenersatzansprüche ab, das Gesamtvolumen der abgetretenen Ansprüche beträgt 1 Milliarde Euro.31 MyRight verspricht deren gerichtliche Durchsetzung gegen die Zahlung einer Erfolgsprovision von 35 % des erstrittenen Zahlungsbetrags.32 Auf der Website wird ausgeführt: «Die Klagen gegen Konzerne wie Volkswagen sind eine sehr aufwendige und schwierige Angelegenheit. Daher arbeitet myRight bei diesen Prozessen mit top Anwälten mit weitreichenden Erfahrungen in ähnlich komplexen Fällen zusammen. Hinzu kommt das Risiko, dass nicht alle Fälle gewonnen werden können. Diese Prozess- und Risikokosten müssen von uns getragen werden, weshalb wir bei Kunden ohne Rechtsschutzversicherung eine Erfolgsprovision erheben.»33 Es heißt dabei weiter: «Wir prüfen die Erfolgschancen und die für Sie beste Klagemöglichkeit. Stehen die Chancen gut, dass Sie für Ihren Schummel-Diesel Schadensersatz vom Hersteller bekommen, lassen wir Ihnen ein unverbindliches Angebot zukommen. Im Anschluss kümmern sich ausgewählte Vertragsanwälte um Ihren Fall.»34 Im sogenannten «Magazin» von myRight finden sich zudem folgende Ausführungen: «Legal Tech-Firmen wie myRight machen es sich zunutze, dass die Welt immer digitaler wird. Im Zuge der Digitalisierung des Rechts laufen bei Unternehmen wie myRight heute einzelne Arbeitsprozesse und manchmal auch ganze Rechtsdienstleistungen immer häufiger automatisiert ab. Dadurch sparen sich Rechtsdienstleister und Kanzleien viel Zeit und Arbeit, beispielsweise bei der Sichtung zahlreicher Dokumente wie Vertragsunterlagen. Da bestimmte Aufgaben nun von Computern und Algorithmen übernommen werden, können Dokumente schneller und effizienter gesichtet und bearbeitet werden. Das kann helfen nicht nur Zeit und Aufwand, sondern auch Kosten einzusparen.» … «Wenn wir bei myRight von Legal Tech-Angeboten sprechen, ist damit also gemeint, dass wir «Rechts-Technologien» nutzen um unseren Kunden bestimmte Services zu bieten. Das heißt, unser Unternehmen bedient sich spezieller Software und IT-Strukturen, die es vor allem Online-Dienstleistern und Start-Ups erleichtern, ihre Leistungen anzubieten. Dabei werden vor allem die juristischen Arbeitsprozesse durch Legal Tech-Komponenten optimiert.»35

2.8.

Wenigermiete.de ^

[11]

Dieses Angebot hilft Mietern, insbesondere bei der Durchsetzung der Mietpreisbremse, die zum 1. Juni 2015 in Deutschland eingeführt wurde. Danach darf die Miete höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete (nach dem einfachen oder qualifizierten Mietspiegel vor Ort zu bestimmen) liegen. Die Mietpreisbremse gilt in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt und wird von den Ländern festgelegt. Da knapp die Hälfte der Deutschen zur Miete wohnt, sind entsprechend viele Menschen davon betroffen.36

[12]

Bei wenigermiete.de handelt es sich um «ein Modell, wie es für den Großteil der Branche prägend ist»37 und zu dem auch das erste höchstrichterliche Urteil in Sachen Legal Tech in Deutschland erging, nachdem vorher die unteren Instanzen divergierende Urteile gefällt hatten. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Abtretung von Ansprüchen aus einem Mietverhältnis an den Inkassodienstleister, der die Plattform wenigermiete.de betreibt, wirksam ist und die Tätigkeiten des Legal-Tech-Unternehmens von der Inkassolizenz gedeckt sind.38

3.

Fazit zur Funktionsweise ^

[13]

Gemeinsam ist den Angeboten, dass sie die Möglichkeit eines Dokumentenuploads bieten und die Kundendaten formular- oder dialogbasiert erfassen. Nach Einreichen der Unterlagen erfolgt nach eigenen Angaben die Prüfung bzw. Bearbeitung durch Rechtsanwälte bzw. Experten. Geworben wird hier mit «spezialisierten Anwälten»39, «erfahrenen Partneranwälten»40, «Verkehrsrechtsanwälten der Partnerkanzleien»41, «auf Reiserecht spezialisierten Anwälten»42 oder «top Anwälten mit weitreichenden Erfahrungen in ähnlich komplexen Fällen»43. Flightright.de wirbt mit «erfahrenen Rechtsexperten», bei wenigermiete.de heißt es, dass «die gesamte Erfahrung von vielen tausend Fällen» eingesetzt werde und falls keine Einigung gefunden werde, «unsere Partneranwälte für Sie auch vor Gericht»44 ziehen werden. Anders gestaltet sich das Angebot Zug-Erstattung.de, bei dem der Service darin besteht, angelieferte Daten zu verarbeiten und per Post zu versenden. Soweit dies etwa nach Tobschall/Kempe ebenfalls zu den automatisierten Rechtsberatungsprodukten zählen soll45, ist das eher irreführend.

[14]

Unterschiedlich ist, inwieweit die verschiedenen Angebote eine interaktive Rechtsprüfung vorschalten. Dafür kommen Wizard-Funktionen zum Einsatz, d.h. der Nutzer wird über Wenn-Dann- oder Auswahlregeln durch einen Dialog geführt, etwa bei wenigermiete.de durch den wenigermiete.de-Online-Rechner46 oder den Bescheidprüfer bei hartz4widerspruch.de. Von den hier genannten Produkten wohl am aufwändigsten ist das bei hartz4widerspruch.de, bei dem eine ganze Reihe von Parametern abgefragt wird. Eine eher einfache Prüfung findet sich bei myRight.de, wo nur Automarke, Modell, aktueller km-Stand und Kaufjahr (sowie das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung) angegeben werden muss und sodann im Anschluss mitgeteilt wird, ob ein Anspruch vielversprechend erscheint.

[15]

Zu dem Mietpreisrechner von wenigermiete.de führt der Bundesgerichtshof aus: «Jedenfalls ist die Annahme des Berufungsgerichts, bei dem Mietpreisrechner der Klägerin handele es sich um eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG, weil dieser nicht ein bloßes «Rechenwerk» darstelle, sondern eine «Subsumtion» der jeweiligen Wohnung unter die Rasterfelder des Mietspiegels und der Orientierungshilfe und damit eine Rechtsanwendung erfordere, eher fernliegend.»47 … «Er bietet dem Mieter lediglich die (softwarebasierte) Möglichkeit, mittels der Eingabe bestimmter Wohnungsdaten – rein rechnerisch und unverbindlich – die ortübliche Vergleichsmiete nach dem Mietspiegel für eine den Angaben entsprechende Wohnung zu ermitteln.» … Damit werde «lediglich eine erste – überschlägige und vorläufige – Einschätzung» ermöglicht. Die notwendigen Informationen «könnte sich der Mieter zudem – anders als bei Rechtsfragen – ohne Zuhilfenahme elektronischer Unterstützung auf «analogem» Wege, wie etwa durch Einsichtnahme in den Mietspiegel, selbst verschaffen.»48

4.

Grad der Automatisierung ^

[16]

Insgesamt ist das für den Nutzer an automatisierter Prüfung Sichtbare überschaubar. Interessanter könnte die Unterstützung der Anwälte oder der Sachbearbeiter im Backend sein, wobei die Beschreibungen dessen, was bei den einzelnen Angeboten im Hintergrund automatisiert abläuft, sehr vage sind – soweit man dazu überhaupt etwas findet. Teilweise führen die Portale aus, dass die Automatisierung im Hintergrund es ermöglicht, das Angebot so günstig anzubieten, etwa durch die Nutzung von Datenbanken zu Fluginformationen (flightright.de) oder durch die Unterstützung durch Software bei administrativen Aufgaben (Geblitzt.de) sowie der Sichtung von Dokumenten (myRight)49. Siegmund führt zu Automatisierungsprozessen im Kontext des Dieselskandals aus: «Vielmehr wird der Schadensersatzprozess in eine Vielzahl von gleichförmigen Einzelschritten zerlegt. Diese werden in einer juristischen Datenbank abgebildet. Die für die Datenbank benötigten Informationen werden unter anderem aus eigescannten Dokumenten extrahiert.» … «Vielmehr liegt der Schwerpunkt seiner Tätigkeit in der juristischen Überwachung der Arbeitsschritte. Steht eine Berufung an, wird – rein bildlich gesprochen – auf seinen Knopfdruck der standardisierte und aus Textbausteinen zusammengesetzte Berufungsschriftsatz produziert.»50

[17]

Interessant sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen von Halmer zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechtsdienstleistungsrechtes: «Die Übernahme des Kostenrisikos und die Bearbeitung von Fällen mit geringen Streitwerten wird nur dadurch ermöglicht, dass die variablen internen Kosten der Fallbearbeitung durch den Einsatz von Software und effizienzmaximierten Prozessen reduziert werden.»51 Er greift auf, dass in diesem Entwurf «automatisierte Rechtsdienstleitungen» privilegiert werden, ohne den Begriff einer Legaldefinition zu unterziehen: «Wenn die Erlaubnis einer Tätigkeit damit steht und fällt, ob sie unter einen nicht näher konturierten Begriff der «automatisierten Rechtsdienstleistungen» subsumiert werden kann, erweist man Legal Techs und am Ende Verbrauchern und Rechtssuchenden eine Bärendienst. Zudem wird Rechtsdienstleitung selten zu 100 % automatisiert sein.»52

[18]

Es dürfte auszuschließen sein, dass es sich bei den im Hintergrund ablaufenden Prozessen um eine automatisierte Rechtsprüfung im Sinn einer rechtlichen Subsumtion handelt (diese liegt – wenn man es überhaupt so nennen will – höchstens bei der Generierung der Rechtsauskunft vor, ob der Hartz 4-Bescheid oder die Miete im Vergleich zu der heranzuziehenden Vergleichsmiete rechnerisch richtig ist). Die Unterstützung bei der eigentlichen (außergerichtlichen oder gerichtlichen) Rechtsdurchsetzung dürfte hingegen über Dateimanagementsysteme, Datenbanken oder Workflow-Management-Systeme erfolgen.

5.

Einordnung in verschiedene Klassifikationen und Fazit ^

[19]

Nachfolgend erfolgt eine Einordnung der angeführten Beispiele in verbreitete Klassifikationsansätze. Die wohl bekannteste Einteilung stammt von Goodenough aus dem Jahr 2015. Er unterscheidet zwischen Legal Tech 1.0 (Unterstützt den menschlichen Juristen in seinem herkömmlichen Tun), Legal Tech 2.0 (Ersetzt einzelne menschliche Juristen innerhalb des bestehenden Systems und wird bereits disruptiv) sowie Legal Tech 3.0 (Verändert das gesamte System und stellt den Menschen als zentrale Figur der Erbringung juristischer Tätigkeiten in Frage).53

[20]

Diese Klassifikation wurde vielfach aufgenommen und fand auch Eingang in das Rechtswörterbuch von Creifelds54, wo es heißt: «Die einfachste Form dieser informationstechnischen Unterstützung wird gelegentlich als «Legal Tech 1.0» bezeichnet und erfasst Software zur Arbeits- und Büroorganisation, etwa zur Dokumentenverwaltung und Buchhaltung bei juristischen Berufsträgern.» Dazu gehören sollen u.a. Online-Portale, «in denen standardisierte Rechtsberatung – meist zu Massenphänomenen wie Fluggastentschädigungen – geleistet oder zumindest vermarktet wird». Es heißt weiter: «Bei einer komplexeren Form von Legal Tech werden juristische Arbeitsschritte zum Teil schon selbsttätig durch Informationstechnologie abgewickelt; dabei spricht man gelegentlich von «Legal Tech 2.0». Bei diesen Arbeitsschritten kommen menschliche Sachbearbeiter nicht mehr zum Einsatz.» Als Einsatzgebiet wird der Bereich der Sachverhaltsaufklärung genannt, also wenn große Mengen elektronischer Dokumente auf bestimmte Inhalte, Strukturen oder Begriffsabfolgen durchzusehen sind. Hier einzuordnen seien aber auch «Portale, die anhand von anzugebender Informationen die Berechtigung zu Schadensersatzansprüchen (überschlägig) kalkulieren und sodann jene Ansprüche von den Geschädigten erwerben, um diese selbst gegenüber dem Schädiger zu verfolgen.» … «Die komplexeste und folgenreichste Variante von Legal Tech (auch bezeichnet als Legal Tech 3.0) betrifft Software und Algorithmen, die in der Lage sein sollen, den menschlichen Erkenntnisprozess der Rechtsfindung gänzlich digital und ohne Mitwirkung von Juristen abzuwickeln.» Darunter fiele das «weite, nur schwer definierbare Feld» der Künstlichen Intelligenz sowie Smart Contracts.55

[21]

Bei der Einteilung nach Versionsnummern, wie sie Goodenough verwendet und wie sie das Wörterbuch von Creifelds aufgreift, fallen die oben beschriebenen Portale zum Teil unter Legal Tech 1.0, so explizit Groh im Creifelds für die Portale zur standardisierten Rechtsberatung zu Massenphänomenen wie Fluggastentschädigungen, zum Teil unter Legal Tech 2.0, wenn Portale anhand anzugebender Informationen die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen (überschlägig) kalkulieren. Dies wären Portale wie hartz4widerspruch.de oder wenigermiete.de, die eine Vorprüfung übernehmen. Da auch die Portale zur Flugentschädigung die Berechtigung der Ansprüche durch Software automatisiert kalkulieren, erscheint das Kriterium zur Abgrenzung kaum geeignet. Es ist dabei insgesamt wenig stimmig, dass gerade diese (simple) Vorprüfung den Unterschied zwischen Legal Tech 1.0 und Legal Tech 2.0 ausmachen soll.

[22]

Nach der Einteilung aus der Studie How Legal Technology will Change the Business of Law von 2016, die nach allgemeiner Infrastruktur (Nutzung von Cloud-Diensten, kryptographische Infrastrukturen, Netzzugang), Unterstützungsbereich («support processes solutions», Dokumenten-, Informations-, Wissensmanagement, betriebswirtschaftlichen Anwendungen) und Anwendungen, die den Kern juristischer Arbeit betreffen («substantive law solutions»), unterscheidet,56 fallen Systeme wie flightright.de oder myRight.de entweder in den Unterstützungsbereich, wenn man auf die Unterstützung der menschlichen Sachbearbeiter abstellt, oder in den dritten Bereich, wenn man auf die Sicht der Nutzer abstellt: Aus deren Warte wird durch solche Angebote juristische Kernarbeit betrieben, nämlich Rechte gerichtlich oder außergerichtlich durchzusetzen. Dies hat aber nur wenig mit Technik zu tun, sondern mit einem bestimmten Geschäftsmodell und dürfte daher für die Legal Tech-Klassifikation nicht maßgeblich sein.

[23]

Insgesamt erscheinen die genannten Klassifikationen wenig geeignet, um eine sinnvolle Abgrenzung vornehmen. Eine Abgrenzung nach Erscheinungsformen ist daher nützlicher, wobei der Begriff der automatisierten Rechtsdurchsetzung bzw. automatisierten Rechtsberatung im Hinblick auf den geringen derzeit erreichten Grad der Automatisierung relativiert werden sollte.

  1. 1 Michael Grupp, Legal Tech – Impulse für Streitbeilegung und Rechtsdienstleistung. Informationstechnologische Entwicklung an der Schnittstelle von Recht und IT, AnwBl 2014, 660.
  2. 2 Gunnar Groh, Stichwort Legal Tech, in: Creifelds, Rechtswörterbuch, 24. Edition 2020.
  3. 3 https://www.legal-tech.de/was-ist-legal-tech-ffi/, Zugriff April 2020.
  4. 4 Vgl. etwa Domenik Henning Wendt, Constantin Jung, Rechtsrahmen für Legal Technology, Zugleich Besprechung von OLG Köln, v. 19.6.2020 – 6 U 263/9, ZIP 2020, 1666 («smartlaw»), ZIP 2020, 2201–2210 (2201 f.); siehe auch Bettina Mielke, Christian Wolff, E-Justice, Justiz 3.0 und Legal Tech – eine Analyse, in: Jusletter IT 18. Mai 2017; darin wird wie folgt differenziert: Suche/Dokumentvergleich/Information Retrieval, Management-Systeme/Betriebliche Informationssysteme, Online-Rechtsgeneratoren/interaktive Formularsammlungen, Plattformen zur Streitbeilegung durch Online Dispute Resolution, automatisierte Durchsetzung von Ansprüchen/Bearbeitung von Reklamationen, neue Vertriebskanäle, weiterführende Angebote auf der Basis künstlicher Intelligenz.
  5. 5 Wendt/Jung (Fn. 4), 2201.
  6. 6 Dominik Tobschall, Johann Kempe, Der deutsche Legal-Tech-Markt, in: Stephan Breidenbach/Florian Gatz, Rechtshandbuch Legal Tech, 1. Auflage 2018, S. 25–36 (25 f.). Vgl. auch die Übersicht unter https://www.legal-tech-in-deutschland.de/automatisierte-rechtsberatung/, Zugriff 18. November 2020.
  7. 7 Tobschall/Kempe (Fn. 6), S. 25.
  8. 8 Wolfgang Janisch, Die Paragrafen-Roboter, SZ v. 31. Dezember 2019/1. Januar 2020.
  9. 9 Stephan Göcken, Legal Tech statt Anwalt?, NJW-aktuell 11/2020, 16.
  10. 10 Giesela Rühl, Digitale Justiz, oder: Zivilverfahren für das 21. Jahrhundert, Juristenzeitung 2020, 809–817 (815).
  11. 11 Die Auswahl orientiert sich an den von Tobschall/Kempe (Fn. 6), S. 25 f., angegebenen Plattformen; zusätzlich aufgenommen sind die Angebote hartz4widerspruch.de wegen der relativ umfangreichen Vorprüfung und wenigermiete.de wegen der dazu ergangenen ersten höchstrichterlichen Entscheidung Deutschlands in diesem Bereich (vgl. Fn. 12).
  12. 12 Die wohl wichtigsten Entscheidungen dazu sind BGH, VIII ZR 285/18, Urt. v. 27. November 2019, NJW 2020, 208 ff., bestätigt durch BGH, Urt. v. 8. April 2020, VIII ZR 130/19, NJW-RR 2020, 779 ff., jeweils zu wenigermiete.de (siehe dazu auch unten) sowie OLG Köln, Urt. v. 19. Juni 2020, AnwBl Online 2020, 404 ff. zu dem automatisierten Dokumentenerstellungssystem smartlaw.de.
  13. 13 Alexander Siegmund, Anmerkung zum Beschluss des BGH v. 23. Juni 2020, VI ZB 63/19, NJW 2020, 2641–2643 (Fristenkontrolle des Legal-Tech-Anwalts), NJW 2020, 2643.
  14. 14 Siehe BGH, Urt. v. 27. November 2019 (Fn. 12).
  15. 15 Daniel Halmer, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 11. März 2020 zum a) Gesetzentwurf der Abgeordneten Roman Müller-Böhm, Stephan Thomae, Grigoris Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechtsdienstleistungsrechts, BT-Drucksache 19/9527 und b) Antrag der Abgeordneten Katja Keul, Luise Amtsberg, Canan Bayram, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Anwaltliches Berufsrecht zukunftsfest machen, BT-Drucksache 19/16884, https://www.bundestag.de/resource/blob/686308/8c14f8b06cccff4af389e5ba02bd77fd/halmer-data.pdf, Zugriff 15. November 2020. Bei der Anhörung wurde der Gesetzentwurf der FDP-Bundestagsfraktion nach Stephan Göcken, Legal Tech – Anhörung im Bundestag, NJW-aktuell 15/2020, als zu unbestimmt, handwerklich oberflächlich und zu Inkohärenzen im System des Rechtsdienstleistungsgesetzes führend eingestuft.
  16. 16 Abschlussbericht der Länderarbeitsgruppe unter Beteiligung der Länder Berlin, Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hessen, Nordrhein-Westfalen und des Saarlandes, Legal Tech: Herausforderungen für die Justiz (90. Justizministerkonferenz, 6. Juni 2019), S. 42.
  17. 17 https://www.flightright.de/, Zugriff 15. November 2020.
  18. 18 Bei anderen Angeboten heißt es etwa «Einreichen», «Entscheiden», «Rückerstattung» (helpcheck.de) oder «Unterlagen einreichen», «Vorwurf prüfen», «Recht durchsetzen» (Geblitzt.de).
  19. 19 https://www.fairplane.de/impressum/, Zugriff 27. September 2020.
  20. 20 https://www.fairplane.de/, Zugriff 27. September 2020.
  21. 21 https://www.fairplane.de/kosten/, Zugriff 27. September 2020, Rechtschreibung und Interpunktion hier und bei folgenden wörtlichen Zitaten aus den Online-Auftritten der Legal Tech-Portale wie im Original.
  22. 22 Vgl. etwa Tobschall/Kempe (Fn. 6), S. 26.
  23. 23 https://www.zug-erstattung.de/, Zugriff 27. September 2020.
  24. 24 https://www.zug-erstattung.de/, Zugriff 27. September 2020.
  25. 25 https://helpcheck.de/lebensversicherung, Zugriff 26. September 2020.
  26. 26 https://helpcheck.de/ueber-uns, Zugriff 26. September 2020.
  27. 27 https://www.geblitzt.de/haeufige-fragen/, Zugriff 26. September 2020.
  28. 28 https://hartz4widerspruch.de/hartz-4-rechner/, Zugriff 17. November 2020.
  29. 29 https://www.myright.de, Zugriff 26. September 2020. In der Folge kamen bei myRight weitere Geschäftsfelder hinzu (Bußgeldsachen, Autounfälle, Mietprobleme), aktuell auch Ansprüche aus Reiseabsagen wegen Corona.
  30. 30 Vgl. etwa Hanns Prütting, Legal Tech vor den Toren der Anwaltschaft – Die Digitalisierung der Rechtsdienstleistungen, zugleich Besprechung BGH v. 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, ZIP 2019, 2465, ZIP 2020. 49–52 (49). Zu dem zu myRight entbrannten Gutachterstreit zur rechtlichen Zulässigkeit vgl. etwa Matthias Kilian, Trojanische Pferde im Rechtsdienstleistungsrecht? Betrachtungen zur Renaissance von Inkassodienstleistern, NJW 2019, 1401–1406, Alexander Morell, Wirksamkeit der Inkassozession bei RDG-Verstoß, NJW 2019, 2574–2579, jeweils m.w.N.
  31. 31 Morell (Fn. 30), 2574.
  32. 32 Martin Henssler, Prozessfinanzierende Inkassodienstleister – Befreit von den Schranken des anwaltlichen Berufsrechts, NJW 2019, 545–550 (545). 2018 stand die Auskunft zum Erfolgshonorar direkt auf der Website («für alle ohne Rechtsschutzversicherung, Höhe der Auszahlung 65% des erwirkten Schadensersatzes») (Zugriff 7. November 2018), im Herbst 2020 findet sich diese Zahl nicht mehr ohne weiteres.
  33. 33 https://www.myright.de/abgasskandal, Zugriff 27. September 2020.
  34. 34 https://www.myright.de/abgasskandal, Zugriff 27. September 2020.
  35. 35 https://www.myright.de/magazin/myright/legal-tech-das-steckt-hinter-dem-juristischen-trend-begriff-recht-digital-technology, Zugriff 27. September 2020.
  36. 36 https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/uebersicht-zur-mietpreisbremse-was-sie-zum-thema-wissen-muessen, Zugriff April 2020.
  37. 37 Janisch (Fn. 8).
  38. 38 BGH, Urt. v. 27. November 2019, bestätigt durch BGH, Urt. v. 8. April 2020, jeweils Fn. 12. Der BGH spricht inzwischen von einer gefestigten Rechtsprechung, siehe BGH, Urt. v. 27. Mai 2020, VIII Z 31/19 (zitiert nach juris, dort Rdnr. 27).
  39. 39 https://helpcheck.de, Zugriff 1. Dezember 2020.
  40. 40 https://hartz4widerspruch.de/antraege/hartz-iv-antrag-eingereicht/, Zugriff 1. Dezember 2020.
  41. 41 https://www.coduka.de/angebote/geblitzt-de/, Zugriff 1. Dezember 2020.
  42. 42 https://fairplane.de, Zugriff 1. Dezember 2020.
  43. 43 https://www.myright.de/abgasskandal, Zugriff 27. September 2020.
  44. 44 https://www.wenigermiete.de/mietpreisbremse, Zugriff 1. Dezember 2020.
  45. 45 Tobschall/Kempe (Fn. 6), S. 26.
  46. 46 Nach eigener Angabe dauert die Eingabe in diesen Rechner etwa fünf Minuten, vgl. https://www.wenigermiete.de/mietpreisbremse, Zugriff 27. September 2020.
  47. 47 BGH, Urt. v. 27. November 2019 (Fn.12), zitiert nach juris, dort Rdnr. 148.
  48. 48 BGH, Urt. v. 27. November 2019 (Fn. 12), zitiert nach juris, dort Rdnr. 151 f.
  49. 49 Siehe oben bei den Abschnitten 2.1., 2.5. und 2.7.
  50. 50 Siegmund (Fn. 13), 2643. Dazu, dass die Erstellung eines Berufungsschriftsatzes auf diese Weise auch schief gehen kann, siehe OLG Köln, Pressemitteilung Nr. 37/2020, zitiert nach juris.
  51. 51 Halmer (Fn. 15), S. 8.
  52. 52 Halmer (Fn. 15), S. 13.
  53. 53 Oliver Goodenough 2015, vgl. https://www.huffpost.com/entry/legal-technology-30_b_6603658.
  54. 54 Groh (Fn. 2).
  55. 55 Groh (Fn. 2); eine solche Einteilung findet sich auch bei Susanne Hähnchen, Paul T. Schrader, Frank Weiler, Thomas Wischmeyer, Legal Tech. Rechtsanwendung durch Menschen als Auslaufmodell? JuS 2020, 625–635 (626), nach denen Legal Tech 2.0 «die aktuell am weitesten verbreitete Entwicklungsstufe» sei, bei der es «um die Automatisierung standardisierter und repetitiver Tätigkeiten» geht.
  56. 56 Christian Veith, Michael Bandlow, Michael Harnisch, Hariolf Wenzler, Markus Hartung, Dirk Hartung, How Legal Technology will Change the Business of Law, 2016, Boston/Hamburg, Boston Consulting Group/Bucerius Law School, S. 4.