1.
Einleitung ^
Dieser Beitrag geht der Ausgangsfrage nach, ob ein Programm, welches quantitative Hinweise auf wörtliche Übereinstimmungen zwischen einem Gesetzesentwurf und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) gibt, zu einer kohärenten und eindeutigen Begriffsverwendung der Gesetzessprache führen kann.
In einem demokratischen Rechtsstaat fungiert das Gesetz als elementarer Verknüpfungspunkt zwischen den rechtsstaatlichen und den demokratischen Staatsstrukturen.1 So bedarf jede staatliche Handlung einer gesetzlichen Grundlage, welche sie einerseits legitimiert und andererseits begrenzt.2 Weil dem Gesetz als primärem Handlungswerkzeug des Staates wichtige Funktionen in der Gesellschaft zukommen, sind die Ansprüche an dessen Inhalt und Sprache hoch. Nicht selten sind sie vielfältig und widersprüchlich, sodass kein Erlass jeden Anspruch erfüllen kann.3 Der vorliegende Beitrag thematisiert in einem ersten Teil die Anforderungen, welche im Zusammenhang mit einer kohärenten und eindeutigen Gesetzessprache aufkommen. Im zweiten Teil des Beitrags wird der Prototyp eines Programms zur Förderung einer kohärenten und eindeutigen Begriffsverwendung im Gesetzgebungsprozess präsentiert.
2.
Das Gesetz als Grundlage und Grenze ^
Das Legalitätsprinzip ist ein unverzichtbares Element des demokratischen Rechtsstaates.4 Es erfasst die Grundidee, dass die Macht der Regierenden durch die Rechtsordnung legitimiert und begrenzt ist.5 Es garantiert, dass die Staatsgewalt keine Privilegien geniesst und schützt so die Rechte des Individuums vor staatlicher Willkür.6 Rechtstheoretisch setzt sich das Legalitätsprinzip aus dem Erfordernis der Gesetzesform und dem Erfordernis des Rechtssatzes zusammen.
Das Erfordernis der Gesetzesform legt fest, dass die gesetzliche Grundlage der staatlichen Handlung in einer adäquaten Normstufe verfasst sein muss und dass der Erlass im rechtmässigen Verfahren zustande gekommen sein soll.7 Das Erfordernis adressiert damit das Anliegen der demokratischen Legitimation der staatlichen Handlung.8 Dabei kann diese Grundlage sowohl auf der Stufe des formellen als auch auf der Stufe des materiellen Gesetzes bestehen.9 Jede staatliche Handlung soll sich direkt oder indirekt auf ein Gesetz im formellen Sinn stützen und so das Gütesiegel des demokratischen, partizipativen und öffentlichen Gesetzgebungsprozesses des Parlaments tragen.10
Das Erfordernis des Rechtssatzes bestimmt, dass jede staatliche Handlung eine genügend bestimmte materielle Rechtsgrundlage benötigt.11 Damit ist jede Handlung an eine generell-abstrakte Norm gebunden, was eine willkürfreie Rechtsordnung fördert.12 Die genügende Bestimmtheit (sog. Normdichte) umfasst die inhaltlichen Anforderungen an die gesetzliche Grundlage. Die erforderliche Normdichte soll grundsätzlich eine Bestimmtheit aufweisen, die eine individuelle Risikoabschätzung erlaubt und die rechtsstaatliche Kontrolle der staatlichen Handlung ermöglicht.13 Insgesamt sorgt das Erfordernis des Rechtssatzes somit für eine rechtstaatliche Legitimation der staatlichen Handlung.14
3.
Gesetzessprache ^
Im Sinne des Legalitätsprinzips bildet die Bestimmtheit der Norm eine Voraussetzung zur Legitimierung der staatlichen Handlung. Der Informationsgehalt einer Norm soll demnach eine präzise Vorstellung darüber geben, unter welchen Voraussetzungen der Staat zu welchen Handlungen legitimiert ist.15 Daraus folgt, dass die Sprache ein elementarer Aspekt des Gesetzes als staatliches Handlungsinstrument ist.16 Damit eine Norm sprachlich im System der Rechtsordnung als Ganzes widerspruchsfrei eingliedert werden kann, muss sie verschiedene Qualitätsmerkmale erfüllen.
3.1.
System-, adressaten- und sachgerechte Sprache ^
Materielle Prinzipien und Konzepte des Rechts werden durch sprachliche Strukturen und spezifische Begriffe beschrieben.19 Dabei werden neue Normen von den bestehenden Gegebenheiten in den jeweiligen Rechtsgebieten horizontal und vertikal geprägt (sog. systemgerechte Sprache).20 Der vertikale Massstab adressiert die Massgeblichkeit der Sprache der übergeordneten Rechtsnormen (z.B. Bundesrecht vor kantonalem Recht, Gesetz vor Verordnung).21 Somit sollten untergeordnete Erlasse nicht unnötig von den verwendeten sprachlichen Strukturen und Begriffen der übergeordneten Erlasse abweichen.22 Andererseits profitieren neuerlassene Normen im Sinne eines horizontalen Massstabs davon, wenn sie vergleichbare materielle Prinzipien und Konzepte mit denselben sprachlichen Strukturen und Begriffen umschreiben, wie dies die bestehenden Normen innerhalb desselben Rechtsgebiets bereits tun.23 So fördert die systemgerechte Sprache eine einheitliche und in sich widerspruchsfreie Rechtsordnung und dient damit der allgemeinen Rechtssicherheit.24
Die sprachliche Ausgestaltung einer Norm wird durch den Normierungsgegenstand sowie durch Ziel und Zweck der Regelung mitbestimmt.25 So können verschiedene Regelungsmuster definiert werden, welche die Sachgerechtigkeit der Sprache beeinflussen. Das Relevanteste davon ist die klassische Konditionalform, welche grundsätzlich bestimmt, dass «wenn» der Tatbestand einer Norm erfüllt ist, «dann» eine bestimmte Rechtsfolge eintritt.26 Ein weiteres massgebendes Element der sprachlichen Ausgestaltung einer Norm ist das fortlaufende Zusammenspiel von zeitlichen und sprachlichen Aspekten.27 Daher sollten Begriffe verwendet werden, welche nicht zu stark vom Geiste der Zeit abhängig sind, insbesondere im Zusammenhang mit technischen Entwicklungen.28
3.2.
Die Verständlichkeit der Norm ^
In Art. 7 Abs. 1 des Sprachengesetzes (SpG)29 hat der Gesetzgeber unter dem Titel «Verständlichkeit» unter anderem festgelegt, dass die Bundesbehörden sich bei allen öffentlichen Texten um eine «sachgerechte, klare und bürgerfreundliche Sprache» zu bemühen haben.30 Diese Formulierung ist ein Hinweis dafür, dass der quantitative Informationsgehalt einer Norm zur Erfüllung des Legalitätsprinzips nicht genügt. Das Legalitätsprinzip verlangt eine den Umständen angepasste Bestimmtheit der Norm, aber die Informationsdichte alleine vermag dieses Erfordernis nicht zu erfüllen, da die Dichte an sich noch keine Vermittlung der eigentlichen Informationen garantiert.31 Vielmehr beruht die Bestimmtheit der Norm auf dem Prinzip der Vermittlungsfähigkeit bzw. der Verständlichkeit.32 Die Voraussehbarkeit des staatlichen Handelns und somit die rechtsstaatliche Legitimation einer Norm sind nur erreichbar, wenn das Gesetz von den Adressatinnen und Adressaten auch verstanden werden kann.33 Dabei bedingen und beeinflussen sich die Verständlichkeit und die Bestimmtheit gegenseitig.34 So kann eine Norm, die verständlich formuliert ist, aber einen geringen Informationsgehalt aufweist, nicht bestimmt genug sein. Demgegenüber kann aber eine Norm trotz grossem Informationsgehalt – etwa bei übermässigem Detaillierungsgrad – nicht verständlich und damit nicht bestimmt sein.35
Um das beabsichtige Normierungsziel eines Erlasses zu erfüllen, erfordert die Sachgerechtigkeit der Gesetzessprache, dass der Normierungsgegenstand abschliessend und genügend präzise ist.36 Eine zu strenge Verständlichkeitserwartung der Gesetzessprache kann diesen Erfordernissen jedoch teilweise entgegenstehen. So widerspricht es dem Erfordernis der Sachgerechtigkeit, wenn zu starke Einbussen in der Präzision und Vollständigkeit aufgrund einer allgemeinverständlichen Formulierung gewählt werden.37 Mit der Wortwahl, dass die Sprache der Bundesbehörden sachgerecht sein soll, argumentiert das SpG somit gegen eine absolute Allgemeinverständlichkeit der Gesetzessprache.38
Schliesslich sind Erlasse und deren Normen grundsätzlich an mehrere Empfängerinnen und Empfänger gerichtet, weshalb die jeweiligen Bestimmungen auch adressatengerecht formuliert werden sollten.39 Das führt dazu, dass sich mit der Veränderung des Adressatenkreises der Norm auch deren Sprachziel verändert. Je weiter weg sich die Adressatinnen und Adressaten40 einer Norm von den Betroffenen (also all jenen, die dadurch effektiv berechtigt oder verpflichtet werden) entfernen, desto mehr entfernt sich tendenziell die Sprache von einer allgemeinverständlichen Formulierung.41 Dies führt zu einem Konflikt zwischen dem Bestreben nach einer allgemeinverständlichen Sprache und der Anforderung an eine präzise und vollständige Normierung.42 Diese Anpassung der Allgemeinverständlichkeit der Gesetzessprache ist auf die Anforderung an die Sachgerechtigkeit einer Norm zurückzuführen, nach welcher eine Norm in Übereinstimmung mit dem Normierungsgegenstand präzise und vollständig formuliert werden soll.43
Die Linguistik bezeichnet die verschiedenen Begriffe und Konzepte innerhalb eines Textes und ihre Beziehungen zueinander als Textwelt.45 Der Sinnzusammenhang dieser verschiedenen Begriffe und Konzepte innerhalb derselben Textwelt ist die Kohärenz.46 Sie ermöglicht es den Leserinnen und Lesern, aus der inhaltlichen Bedeutung sowie der oberflächlichen Struktur einer Textwelt einen Sinnzusammenhang zu erkennen.47
In der Rechtswissenschaft wird die Kohärenz mit den Worten beschrieben, dass «Gleiches gleich und Ungleiches ungleich» normiert werden soll.48 Demnach sind zur Förderung eines erkennbaren Sinnzusammenhangs in einer Textwelt gleiche oder vergleichbare Begriffe und Konzepte immer mit den gleichen oder vergleichbaren Begriffen und Konzepten zu beschreiben.49 Im Umkehrschluss sollen ungleiche Begriffe und Konzepte nicht in derselben Begriffssprache verfasst werden. Diese Trennung hat zum Ziel, dass dem Inhalt, den Wörtern und der Struktur eines Textes ein unverwechselbarer bzw. eindeutiger und verständlicher Sinn zugewiesen werden kann.50 Mit der Übernahme oder der bewussten Abweichung von den etablierten Begriffen und Konzepten wird die Auslegung und Anwendung einer Norm für die Adressatinnen und Adressaten vereinfacht,51 zumal die Betroffenen, Anwendenden oder Kontrollierenden die normativen Begriffe und Konzepte wiedererkennen und anhand von vergangenen Erfahrungen ihr Handeln anpassen können.
Ein besonderes Augenmerk gebietet die Kohärenz in Erlassen und Normen, welche vergleichbare Normierungsgegenstände haben.52 In Übereinstimmung mit einer system-, adressaten- und sachgerechten Sprache sollten vergleichbare Normierungsgegenstände einer kohärenten Begriffswahl und Struktur folgen.53 Gewisse Normierungsgegenstände mit sogenanntem «Querschnittscharakter», wie verwaltungsrechtliche Strafbestimmungen, Normen zum Datenschutz, Regulierungen zur Amtshilfe sowie Bewilligungsverfahren weisen idealerweise in allen Erlassen, in welchen sie enthalten sind, eine kohärente und somit wiedererkennbare Begriffswahl und Strukturierung auf.54
3.3.2.
Kohärenztypen ^
Im Zusammenhang mit der Begriffswahl für Rechtsnormen kann die Kohärenz in fünf Arten unterteilt werden: die lexikalische, die terminologische, die intra- und intertextuelle sowie die strukturelle Kohärenz.55
Die lexikalische Kohärenz betrifft die stringente Verwendung jedes einzelnen Wortes.56 Als vereinfachtes Beispiel ermöglicht die lexikalische Kohärenz, dass mit dem Begriff der «Bank» einheitlich das Kreditinstitut gemeint ist, während die Sitzmöglichkeit konsequent mit «Sitzbank» normiert wird.57 Die terminologische Kohärenz orientiert sich am Wortschatz einer bestimmten Fachsprache.58 So besteht ein grosses Interesse daran, dass die Begriffe und Konzepte im Zusammenhang mit «radioaktiven Quellen in der Medizin» in enger Übereinstimmung mit der entsprechenden wissenschaftlichen Fachsprache stehen.59
Die kohärente Verwendung eines Begriffs und Konzepts besteht nur in Relation zu anderen Begriffen und Konzepten desselben Textes oder derselben Textwelt. Die Anforderung, dass die Textwelt eines Erlasses in sich kohärent sein sollte, nennt sich intratextuelle Kohärenz.60 Wie aber bereits bei den Ausführungen zur systemgerechten Sprache dargelegt, dürfen die vertikale und horizontale Gliederung eines Erlasses nicht ignoriert werden. Mit anderen Worten haben die Begriffe und Konzepte im weiteren normativen Umfeld des Erlasses einen Einfluss auf dessen Textwelt.61 Dieser erweiterte Einbezug der Sinnkontinuität nennt sich intertextuelle Kohärenz.62 Für die Etablierung eines strukturierten Sinnzusammenhangs und der sogenannten strukturellen Kohärenz ist nicht nur auf die einzelnen Worte zu achten, da auch die Aspekte der Mehrwortfolgen, Satzformulierungen sowie des Aufbaus der Artikel und Abschnitte sind von Bedeutung sind.63 In der Literatur sind diese Aspekte als Sequenzierung, Leseführung und Struktur bekannt und werden als Mittel zur Förderung des Leseverständnisses eingesetzt. 64
3.3.3.
Über die Eindeutigkeit ^
Eindeutigkeit bedeutet, dass jedem Element der Definitionsmenge genau ein Element der Wertemenge zugewiesen werden kann.65 In gleicher Weise verhält es sich bei der Eindeutigkeit der Gesetzessprache: Jedem sprachlichen Begriff (Definitionsmenge) soll eindeutig und kohärent ein Element der textweltlichen Sinnkontinuität (Wertemenge) zugeschrieben werden können. Die eindeutige Gesetzessprache beinhaltet somit auch die präzise Wahl der sprachlichen Begriffe und Konzepte. So beschreibt Lötscher, dass eine Norm präzise formuliert ist, wenn sie die normativen Zusammenhänge eindeutig benennt, im Anwendungsfall eine klare Grundlage bietet und keinen willkürlichen Entscheidungsspielraum offenlässt.66
Die nötige Bestimmtheit bzw. Präzision bei der Auswahl von Begriffen ergibt sich aus dem jeweiligen Regulierungsgegenstand und dem Adressatenkreis der Norm.67 Obwohl jede generell-abstrakte Norm eine Generalisierung beinhaltet, kennt der Staat in gewissen Kontexten doch eine präzisere und teilweise sogar eindeutige Begriffsverwendung zur Legitimation seiner Handlungen. So stellt die Bundesverfassung (BV) beispielsweise für schwere Grundrechtseingriffe und für das Steuerrecht erhöhte Anforderungen an die gesetzliche Grundlage und die Bestimmtheit der Norm.68 Dies kommt im Strafrecht noch deutlicher zum Ausdruck. Der lateinische Ausdruck «nulla poena sine lege certa» umschreibt das Prinzip, dass eine hinreichend bestimmte und verständliche Begriffswahl eine elementare Voraussetzung für jede staatliche Sanktion darstellt.69 Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, vermag das Gesetz die rechtsstaatliche Kontrollmöglichkeit und Handlungsvorhersehbarkeit nicht zu vermitteln und die strafrechtliche Sanktion verliert ihre Legitimation.70
3.4.
Zusammenfassend ^
Die Erläuterungen zur Bestimmtheit und Legitimation veranschaulichen, dass die Gesetzessprache und die darin verwendeten Begriffe genügend kohärent und eindeutig sein müssen, damit die Konsequenzen des eigenen und des staatlichen Handelns erkannt werden können.71 Die Leserinnen und Leser sollen den sprachlichen Begriff als ein Sinnelement wiedererkennen, welches im Zusammenhang zu anderen Begriffen und Konzepten steht – dieses aber nicht verwechseln. Das Wiedererkennen als zusammenhängendes Element und die Abgrenzung von anderen Elementen ermöglichen die Sinnkontinuität und das eindeutige Verständnis eines bestimmten Begriffs oder Konzepts.72 Nur wenn die Adressatinnen und Adressaten der Norm den beabsichtigten normativen Sollzustand erkennen und verstehen, können sie ihr Handeln danach ausrichten.73 Eine Norm gefüllt mit mehrdeutigen oder unverständlichen Begriffen kann nicht die rechtsstaatlich erforderliche Rechtssicherheit etablieren.74 Zur genügenden Legitimation von staatlichen Handlungen müssen die Begriffe und Konzepte also mit einer dem Normierungsgegenstand entsprechenden Kohärenz und Eindeutigkeit verstanden und angewendet werden können.75 Dafür muss die Gesetzessprache der Norm so verständlich sein, dass ihre Bedeutung für die Normadressatinnen und Normadressaten mit all ihren Komponenten erkennbar ist.76
4.
Terminologischer Werkzeugkasten ^
Für den Umgang mit diesen verschiedenen sprachlichen Anforderungen schlägt Baumann die Verwendung eines «terminologischen Werkzeugkastens» vor.77 Dieser Werkzugkasten ist eine symbolische Veranschaulichung für zwei Schritte bei der Begriffswahl in der Rechtsetzung.78 Im ersten Schritt wird eine ausführliche Analyse des Sprachgebrauchs im Umfeld des Erlasses, also in der gesamten SR, vorgenommen. Diese Umfeldanalyse ist vergleichbar mit der Berücksichtigung der horizontalen und vertikalen Hierarchien der Begriffe und Konzepte der systemgerechten Gesetzessprache.79
In einem zweiten Schritt wird anhand einer Thesaurus-Recherche nach passenden terminologischen Begriffen in der entsprechenden Fachliteratur gesucht.80 Die Fachliteratur ist eine wichtige Quelle für die sach- und fachgerechte Begriffswahl, da sie die terminlogische Kohärenz der Gesetzessprache fördert. Im Sinne der Rechtssicherheit orientiert sich die terminologische Begriffswahl jedoch nicht ausschliesslich an der Fachliteratur, sondern ebenso an den bestehenden Begrifflichkeiten in der SR.81 Insbesondere dann, wenn die Begrifflichkeiten im übergeordneten Recht vorgegeben sind.82
Der im Rahmen dieses Beitrags entwickelte Prototyp eines Programms hat zum Ziel, den Arbeitsaufwand, welcher durch eine vollständige Umfeldanalyse der gesamten SR generiert werden würde, durch wenige Mausklicks zu ersetzen.
4.1.
SR als Datenbank ^
Die untenstehenden Erläuterungen vermitteln die grundlegende Funktionsweise des Programms. Dafür wird zunächst auf die Erstellung der SR als Datenbank eingegangen und danach die Funktionsweise des Vergleiches erläutert.
Bei der Übermittlung der SR durch die Bundeskanzlei im Juli 2020 waren alle darin enthaltenen Erlasse als einzelne Worddateien abgespeichert. Die deutsche Version der SR bestand aus insgesamt 2148 einzelnen Worddateien. Um einen vollständigen und automatisierten Vergleich zwischen einem Gesetzesentwurf und der SR zu ermöglichen, wurde die SR zuerst in eine computerlesbare, strukturierte und harmonisierte Form gebracht. Dazu wurde ein Programm auf Basis der Programmiersprache Python entwickelt, welches für jeden Erlass der SR den Gesetzestext nach Artikel, Absatz, Ziffer und/oder Buchstabe, sowie Unterziffer gliedert und in einer Datenbank abspeichert. Zudem wurde jedem erstellten Eintrag in der Datenbank ein eineindeutiger Schlüsselwert zugewiesen, damit bei allfälligen Übereinstimmungen zwischen einem Entwurf und der SR eine genaue Lokalisierung von Gesetz, Artikel, Absatz und Ziffer des übereinstimmenden Wortes in der SR möglich ist.83
Um die gesamte SR als Datenbank abzubilden, wurde die folgende Datenstruktur gewählt.
ID | SR Nr | Art Nr | Abs Nr | Absatz | Ziff_1 | Ziff_2 | Ziff_(...) |
In der ersten Spalte «ID» steht der eindeutige Schlüsselwert, welcher aus einer Kombination der SR-Nummer, der Artikel-Nummer und der Absatz-Nummer eines Eintrages besteht. Jede ID kommt nur einmal vor und kann somit auch genau einem Schlüsselwert zugeordnet werden. Ein Eintrag mit der ID 101_2_3 bezieht sich demnach auf BV [101] Art. 2 [_2] Abs. 3 [_3] und somit eindeutig auf den Text «Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.» von Art. 2 Abs. 3 BV.
In der zweiten Spalte der Datenbank «SR Nr» steht die SR-Nummer, über welche jeder Bundeserlass verfügt. So steht SR Nr. 101 für die BV der Schweizerischen Eidgenossenschaft und SR Nr. 210 für das Schweizerische Zivilgesetzbuch.
Die dritte Spalte beinhaltet die «Art Nr», also die Abkürzung für die nummerische Ordnung der Artikel in einem Erlass. Art Nr 2 bezeichnet den zweiten Artikel in einem gegebenen Erlass und Art Nr 72gsepties weist auf Artikel 72gsepties(84) hin.
Die vierte Spalte «Abs Nr» definiert die Nummer des Absatzes innerhalb des einzelnen Artikels.
Das fünfte Datenbankelement «Absatz» enthält den eigentlichen Text des Absatzes.
Die sechste sowie alle darauffolgenden Spalten, welche durchnummeriert mit «Ziff_» beginnen, beschreiben die Gliederungseinheit nach dem Absatz und beinhalten den darin enthaltenen Text. Diese Spalten werden sowohl für Ziffern als auch für Buchstaben eingesetzt, wobei die Bezeichnung vom jeweiligen Artikel abhängig ist. Der Text der zweiten Ziffer von Art. 652h Abs. 2 OR wird in der Zeile des 2. Absatzes in Spalte «Ziff_2» abgespeichert. Der Text von Bst. d in Art. 259a Abs. 1 OR wird in der Zeile des 1. Absatzes in Spalte «Ziff_4» hinterlegt, da d der vierte Buchstabe des Alphabets ist.
Um das Datenvolumen zu begrenzen, hat die Datenbank keine zusätzlichen Spalten für Gliederungseinheiten unterhalb der Ziffer bzw. des Buchstabens. Diese Elemente werden direkt in die Gliederungseinheit der Ziffer (Ziff_) integriert.85 So werden alle Wörter in den Gliederungseinheiten unterhalb von Bst. e (Ziff_5) von Art. 271a Abs. 1 OR in Ziff_5 abgespeichert.
4.2.
Erläuterung zum Programm ^
Die nachfolgenden Erläuterungen vermitteln die Funktionsweise sowie die Einsatzmöglichkeit des Programmes beim Vergleich eines Erlassentwurfs (Entwurf) mit der SR.
4.2.1.
Vergleichsbasis ^
Damit die Gesetzestexte der SR, welche nun in Form einer Datenbank verfügbar sind, für einen Vergleich verwendet werden können, müssen sämtliche Texte zuerst bereinigt, aufbereitet und wieder korrekt in der Datenbank abgespeichert werden. Dazu werden in den Gesetzestexten zuerst sämtliche Grossbuchstaben durch Kleinbuchstaben ersetzt sowie alle Satzzeichen entfernt. In einem zweiten Schritt werden sämtliche Wörter, welche in einer Ausnahmeliste86 definiert sind, entfernt. Bei den Wörtern in dieser Ausnahmeliste handelt es sich beispielsweise um Wörter, welche bei einem Vergleich nicht von Interesse sind, wie etwa «der», «eine» und «sowie». Die bereinigten Textelemente werden schliesslich einem «Stemming» unterzogen. Bei diesem Vorgang wird für jedes Wort dessen Wortstamm ermittelt und abgespeichert. Dies ist nötig, damit beim automatisierten Vergleich Wörter mit dem gleichen Wortstamm auch korrekterweise als übereinstimmende Wörter erkannt werden.87 So können nun auch bestimmte Deklinationen (z.B. der Vertreter, die Vertretene, das zu Vertretende) und Konjugationen (z.B. anhören, angehört, anzuhören) als jeweils übereinstimmende Wörter identifiziert werden. Ohne die Ausnahmeliste und das Stemming würde ein Vergleich zwischen einem Entwurf und der SR viele unnötige Übereinstimmungen generieren bzw. viele relevante Übereinstimmungen nicht als solche qualifizieren. Nachdem diese Schritte durchgeführt worden sind, werden die aufbereiteten Texte entsprechend ihrer ID wieder in der Datenbank abgespeichert. Diese aufbereiteten Texte dienen nun als Vergleichsbasis, welche im nächsten Schritt mit dem Entwurf verglichen werden.
4.2.2.
Vergleich ^
Nachdem das Programm die SR als Vergleichsbasis vereinheitlicht hat, wird in einem zweiten Schritt der Entwurf mit der SR verglichen. Zur Qualitätssicherung des Vergleichsprozesses wird der Entwurf zunächst in gleicher Weise bereinigt und aufbereitet wie bereits die Gesetzestexte in der SR-Datenbank. Nach dieser Vereinheitlichung vergleicht das Programm den Entwurf mit der SR-Datenbank, zählt die Übereinstimmungen für jedes einzelne Wort und fasst Treffer in einem mehrteiligen, automatisiert erstellten Bericht zusammen.
4.2.3.
Bericht ^
Der Bericht dient dazu, einen Vergleich zwischen einem Entwurf und der SR quantitativ interpretieren zu können. So gibt der Bericht unter anderem an, wie viele relevante und allgemeinte Übereinstimmungen die Gesetzessprache des Entwurfs mit der SR aufweist. In diesem Beitrag wird von einer relevanten Übereinstimmung gesprochen, wenn ein Wort weniger als fünf Übereinstimmungen mit der SR aufweist. Hat ein Wort mehr als fünf Übereinstimmungen, so wird dies als allgemeine Übereinstimmung bezeichnet. Diese Hinweise vermitteln den Nutzerinnen und Nutzern des Programms ein Bild über mögliche Aspekte der Kohärenz- und Eindeutigkeit der verwendeten Begriffe im Entwurf.
Im vorliegenden Entwicklungsstadium des Programms setzt sich der Bericht aus fünf verschiedenen Teilberichten zusammen. Der erste Teil (Bericht A1) informiert über die Anzahl aller allgemeinen Übereinstimmungen. So werden in diesem Teil auch Wörter des Entwurfs mit sechs oder mehr Übereinstimmungen in der SR angezeigt. Anhand dieser Informationen können die Nutzerinnen und Nutzer Wörter im Entwurf erkennen, welche zwar nicht als relevant klassifiziert wurden, aber trotzdem interessant sein können. Im zweiten Teil (Bericht A2) werden nur Übereinstimmungen zwischen dem Entwurf und der SR aufgeführt, die als relevant klassifiziert werden, also Wörter des Entwurfs mit weniger als fünf Übereinstimmungen mit der SR.
Der dritte Teil (Bericht B) enthält diejenigen Wörter des Entwurfs, welche keine Übereinstimmung in der gesamten SR haben (sog. Neuschöpfungen), weder eine identische noch eine mit dem gleichen Wortstamm.
Der vierte Teil (Bericht C) befindet sich noch in Entwicklung. Es ist vorgesehen, dass dieser die Nutzerinnen und Nutzer über die genaue Lokalisierung der Übereinstimmung informieren soll. Zudem soll für jede relevante Übereinstimmung die jeweilige SR Nummer, Artikelnummer und Absatznummer sowie die entsprechende ID des Textelements aufgeführt werden. Ebenfalls wird der entsprechende Text des Artikels angezeigt, in welchem sich das übereinstimmende Wort befindet. So kann gleich auch eine erste Einschätzung über die Kohärenz und die Eindeutigkeit der Übereinstimmung vorgenommen werden.
Eine schematische Abbildung der verschiedenen Arbeitsschritte des Programms.
4.2.4.
Relevante Übereinstimmungen ^
Ein Mehrwert dieses Programms liegt darin, dass aufgrund der quantitativen Anzahl von Übereinstimmungen zwischen dem Entwurf und der SR ein qualitativer Hinweis auf die Kohärenz und Eindeutigkeit der gewählten Begriffe gemacht werden kann. Eine Übereinstimmung liegt vor, wenn ein Wort in genügend ähnlicher Form sowohl im Entwurf als auch in der SR vorkommt. Als genügend ähnlich erkennt das Programm Wörter, welche identisch sind (z.B. Vertreter und Vertreter) oder Wörter, die einen gemeinsamen Wortstamm aufweisen (z.B. Vertreter und vertretene, Vertretung, vertretener).
Wie bereits dargelegt, gilt eine Übereinstimmung als relevant, wenn das entsprechende Wort aus dem Entwurf weniger als fünf Mal in der gesamten SR vorkommt. Dieser Schwellenwert kann im Programm bei Bedarf angepasst werden. Dennoch weist diese technische Beschränkung auf eine zu berücksichtigende Tatsache hin. Es besteht nämlich keine Garantie dafür, dass ein Wort mit zwei Übereinstimmungen im Hinblick auf die Kohärenz und Eindeutigkeit entscheidender ist als ein Wort mit 13 Übereinstimmungen. Die effektive Relevanz eines Wortes muss immer noch von den Nutzerinnen und Nutzern selbst beurteilt und geprüft werden. Um diese Abschätzung zu unterstützen, gibt es den Bericht A1, welcher alle allgemeinen Übereinstimmungen der Wörter im Entwurf aufführt.
4.2.5.
Neuschöpfungen ^
Eine weitere wichtige Funktion des Programms besteht darin, die Nutzerinnen und Nutzer darauf hinzuweisen, dass der Entwurf ein Wort enthält, welches in dieser Form (identisch oder nach Wortstamm) in der ganzen SR noch in keiner Weise vorkommt. Nach Baumann kann der Entscheid, ein neues Wort einzuführen, getroffen werden, wenn sich bei der Wortwahl für den Entwurf «[zeigt], dass nichts so richtig passen will, und der (heikle) Schritt zur Neuschöpfung nötig erscheint»88.
Dieser Schritt kann insofern heikel sein, als dass mit jeder Neuschöpfung ein neues Sinnelement in die SR eingeführt wird, welches sich nicht immer reibungslos in die bestehende Sinnkontinuität der Gesetzessprache eingliedern lässt.89 Mit der Einführung eines neuen Wortes signalisiert der Gesetzgeber nämlich, dass kein bestehendes Wort in der gesamten SR die benötigten Sinnkomponenten enthält, um der Sachgerechtigkeit der neuen Norm gerecht zu werden, sodass keine andere Option als eine Neuschöpfung bleibt.90 Aufgrund des Grundsatzes «Gleiches gleich – Ungleiches ungleich» bedeutet dies aber auch, dass sich diese Neuschöpfung inhaltlich von jedem bestehenden Begriff unterscheiden sollte. Die exakte Sinnbedeutung der Neuschöpfung ist aber zu diesem Zeitpunkt in den Anwendungsverhältnissen des Rechts noch unbekannt. Dies kann die Wirksamkeit der Norm und die Rechtssicherheit für deren Adressatinnen und Adressaten negativ beeinflussen.91
Um die Neuschöpfung abzusichern, sollte sie deshalb immer in zweierlei Hinsicht genügen.92 Erstens sollte die Neuschöpfung den sachgerechten Ansprüchen des Normierungsgegenstands entsprechen. Zweitens sollte sich die Neuschöpfung idealerweise in die bereits etablierten kohärenten und eindeutigen Sinnelemente der Gesetzessprache eingliedern lassen.93 Diese Anforderungen sind nötig, weil jede Norm ein Teilelement eines bereits bestehenden normativen Umfelds ist und deshalb einer bestehenden kohärenten Sinnkontinuität entsprechen sollte.94
4.2.6.
Ausnahmeliste ^
Wie im Kapitel zur Vergleichsbasis dargestellt, werden der Entwurf und die SR vor dem Vergleich vereinheitlicht. Von Bedeutung ist diese Vereinheitlichung vor allem deshalb, weil eine Vielzahl von Wörtern aus dem Entwurf und der SR entfernt wird. Bei den entfernten Wörtern handelt es sich um die vordefinierten Wörter der Ausnahmeliste (Ausnahmewörter).
Die technische Funktion der Ausnahmeliste besteht darin, dass durch die Entfernung jedes Ausnahmeworts die Anzahl der zu vergleichenden Wörter in der SR und im Entwurf um ein Vielfaches verkleinert und so viel Zeit beim Vergleich gespart wird. Dieser technische Vorteil hat aber auch Konsequenzen. In der Folge enthält kein Bericht des Programms einen Hinweis auf allfällige Übereinstimmungen der Ausnahmewörter, selbst wenn in einem besonderen Fall gerade diese Wörter relevant wären. Diese Einschränkung wird dadurch relativiert, dass nur Wörter in die Ausnahmeliste aufgenommen worden sind, welche in der SR selbst besonders oft verwendet werden. Die Ausnahmeliste wurde anhand von zwei Gruppen erstellt. Die erste Gruppe enthält alle Zahlen von 0 bis 100 und alle Buchstaben des Alphabets, weil einzelne Zahlen und Buchstaben über eine geringe Aussagekraft verfügen. Die zweite Gruppe umfasst alle Wörter, welche mehr als zwanzig Mal in der gesamten SR vorkommen. Die Annahme ist, dass Wörter, welche mehr als zwanzig Mal vorkommen, eine geringe Aussagekraft im Zusammenhang mit der Eindeutigkeit und Kohärenz der Gesetzessprache haben.
4.2.7.
Implementierung ^
Auch wenn das Programm prinzipiell bei jedem Textentwurf in der gesamten Verwaltung Anwendung finden könnte, orientiert sich dieser Beitrag an der verwaltungsinternen Erarbeitung von rechtlichen Erlassen in Form von Gesetzen und Verordnungen. Auf Bundesebene gibt es eine eigens geschaffene Kommission, welche die Qualität der neuen Normen prüft. Die verwaltungsinterne Redaktionskommission (VIRK) besteht aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bundesamts für Justiz (BJ) und der Bundeskanzlei (BK). Sie hat zur Aufgabe, rechtsetzende Erlasse des Bundes materiell- und formellrechtlich auf ihre funktionalen, rechtsstaatlichen und demokratischen Qualitäten zu prüfen.95 Zudem unterzieht sie die Sprache der Norm auf ihre System-, Adressaten- und Sachgerechtigkeit und achtet dabei auch auf eine kohärente, verständliche und eindeutige Formulierung.96 Diese Prüfung der Gesetzes- und Verordnungsentwürfe durch die VIRK erfolgt spätestens im Rahmen der Ämterkonsultation, also bevor die Entwürfe in die Vernehmlassung oder Anhörung gehen.97 Die Möglichkeit, früh im Entstehungsprozess eine Norm auf ihre legistische Qualität zu überprüfen, ist aus redaktioneller Perspektive von Vorteil.98 Zu diesem Zeitpunkt besteht nämlich noch keine Fachblindheit in Bezug auf die Materie und es herrscht am meisten Gestaltungsfreiheit.99
Nach Baumann müsste spätestens zu diesem Zeitpunkt mit Hilfe des Terminologischen Werkzeugkastens eine umfassende Umfeldanalyse der lexikalischen und terminologischen Wortwahl vorgenommen werden.100
4.3.
Dementis ^
Das Programm befindet sich zurzeit im Stadium eines funktionierenden Prototyps. Die nachfolgenden Ausführungen befassen sich mit möglichen Verbesserungs- und Entwicklungsmöglichkeiten.
4.3.1.
Vollständigkeit der Datenbank ^
Weil ein Grossteil der internationalen Erlasse (SR Nummer 0.1 bis 0.9) von der herkömmlichen Gliederung der nationalen Erlasse abweicht, beschränkt sich die Datenbank auf die Erlasse der nationalen Rechtssammlung (SR Nummer 1 bis 9). Zum jetzigen Zeitpunkt erfasst die Datenbank 99.3% aller nationalen Erlasse in der SR und erreicht damit eine repräsentative digitale Darstellung der SR.
Einige Erlasse der SR konnten hingegen nicht in die Datenbank aufgenommen werden. So gibt es auch auf Bundesebene Erlasse, welche keine Artikelstruktur im Sinne der herkömmlichen Artikelgliederung101 aufweisen, sondern nach einer davon differenzierten Gliederung strukturiert sind. Diese Erlasse konnten deshalb noch nicht in die Datenbank eingelesen werden.102
Innerhalb der in der Datenbank aufgenommenen Erlasse gibt es weitere Punkte, welche das Programm differenziert behandelt. So wurden Vorworte und Indexe sämtlicher Erlasse zwar in einer weiteren digitalen Datenbank aufgenommen. Um die Bearbeitungszeit pro Vergleich tief zu halten und um die Komplexität eines Vergleiches nicht zu erhöhen, wurden diese Elemente jedoch noch nicht im Vergleichsvorgang berücksichtigt.103 Ein weiterer Aspekt betrifft die in den Erlasstexten enthaltenen Tabellen. Diese folgen einer komplexen Formatierung, sodass eine einheitliche Erfassung der Struktur, Angaben und Werte innerhalb der Tabelle noch nicht möglich war. Aus diesem Grund fehlen Tabelleninhalte in der Datenbank.
Schliesslich stiess das Programm bei einem Bruchteil (etwa 0.6%) der Erlasse beim Einlesen einzelner Artikel auf eine inkohärente Formatierung. In solchen Fällen rapportiert das Programm dies in einer Fehlerliste und überspringt die fehlerhafte Gliederungsebene. Die übrigen Artikelstrukturen werden normal in der Datenbank abgespeichert.
Beispiel: Bei Art. 2 Bst. a Ziff. 1 der Verordnung vom 14. April 1999 über die Ausbildung der Truppe bei polizeilichen Einsätzen (SR 512.26) fällt bereits optisch auf, dass nach der Gliederung von Bst. a ein untypischer Zwischentitel folgt. Im technischen Hintergrund führt diese unübliche Artikelgliederung dazu, dass das Programm dies in einer Fehlerliste notiert und Art. 2 Bst. a Ziff. 1–3 überspringt.
4.3.2.
Linguistische Herausforderungen ^
Damit für jedes Wort dessen Wortstamm eruiert werden kann, wurde eine bereits bestehende externe Programmbibliothek verwendet und ins Programm integriert. 104 Dadurch konnten die technischen, linguistischen und praktischen Verarbeitungsschritte automatisiert und effizient vorgenommen werden. Die bestehenden Wortstamm-Bestimmungen bergen noch einige technische Herausforderungen. Beispielsweise sind die Wortstämme der Wörter «schnell», «Nachweis» und «System» einzeln problemlos identifizierbar. Für Wortkompositionen wie «Schnellnachweissystem» oder «Lohngleichheitsanalysepflicht» wird die Wortstamm-Bestimmung jedoch komplizierter. Im ersten Fall erkennt das Programm korrekterweise keine Übereinstimmung mit dem Wort «Schnellnachweis» und im zweiten Fall ebenfalls korrekterweise keine Übereinstimmung mit dem Wort «Lohngleichheitsanalyse». In diesen Fällen wäre es aber nützlich, dass solch ähnliche Wörter trotz unterschiedlichem Wortstamm in einem weiteren Bericht identifiziert werden. Eine weitere technische Herausforderung kann anhand der folgenden Ausführungen erkannt werden. Für das Wort «gleichbehandelt», mit dem entsprechenden Wortstamm «gleichbehandeln», findet das Programm korrekterweise alle drei Übereinstimmungen in der SR: eine wörtliche Überstimmung («gleichbehandeln») in der GüTV105 und zwei konjugierte Übereinstimmungen («gleichbehandelt») in der VISOS106. Der verwandte Wortstamm «Gleichbehandlung» wird jedoch nicht als Übereinstimmung erkannt, da sich die Wortstämme von Verben und Nomen durch die Wortstamm-Bestimmung unterscheiden. Diese Beispiele veranschaulichen, dass bei der Wortstamm-Bestimmung noch gewisse technische Verbesserungen und Präzisierungen möglich sind. Wie die Ausführungen in Kapitel 5 zur praktischen Anwendung des Programms veranschaulichen, erbringt das bestehende Programm trotzdem bereits im aktuellen Stadium einen Nutzen.
5.
Anwendungsbeispiel: Lohngleichheitsanalyse ^
Nachfolgend werden die Theorien zur Kohärenz und Eindeutigkeit, welche in diesem Beitrag besprochen wurden, anhand eines praktischen Beispiels veranschaulicht. Als exemplarischer Beispielentwurf wurde die Verordnung über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse gewählt.107 Diese Verordnung stützt sich auf Art. 13d des Gleichstellungsgesetzes.108 Sie regelt sowohl die Ausbildung der leitenden Revisorinnen und Revisoren, die eine Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse in den Unternehmen mit mehr als 100 Mitarbeitern vornehmen, wie auch die Durchführung der Lohngleichheitsanalyse bei der Bundesverwaltung.
Nach dem Vergleich des Programms wies der Bericht A1 für die Lohngleichheitsanalyse-Verordnung insgesamt 20 allgemeine Übereinstimmungen auf. Dabei handelt es sich um diejenigen Wörter des Entwurfs, welche effektiv mit der SR verglichen wurden. Alle anderen Wörter stehen auf der Ausnahmeliste und wurden deshalb vom Vergleichsprozess ausgenommen.
Gemäss Bericht A2 verfügt der Entwurf über acht relevante Übereinstimmungen, d.h. Wörter mit weniger als fünf Übereinstimmungen in der SR. Eine manuelle Überprüfung dieser Wörter ergab, dass lediglich drei davon effektiv relevante Übereinstimmung sind, nämlich: «Mindestqualitätsstandard», «Wissenschaftlichkeit» und «arbeitsplatzbezogener». Bei den übrigen fünf Übereinstimmungen handelt es sich um Fehltreffer («Rechtskonformität», «rechtskonformen», «Schlussbestimmung», «bundesnahen» und «gleichbehandeln»). Diese wären mit einem differenzierteren Stemming höchstwahrscheinlich nicht als relevant qualifiziert worden.
Angesichts dessen, dass als Vergleichsbasis ein bereits bestehender Erlass gewählt wurde (welcher somit bereits in der SR-Datenbank vorhanden ist), besteht theoretisch keine einzige Neuschöpfung, da jedes Wort des Entwurfs stets mindestens eine Selbstübereinstimmung aufweist. Wird aber der Bericht A2 für diese Besonderheit angepasst, bestätigt das Programm, dass «Ausbildungspflicht», «Arbeitsbewertung», «Lohngleichheitsanalysepflicht» und «geschlechtsneutral» effektive Neuschöpfungen der Lohngleichheitsanalyse-Verordnung sind.
Das Beispiel «Ausbildungspflicht» verdeutlicht, dass das Programm wie beschrieben funktioniert, dieses aber noch nicht ungeübt und unkontrolliert eingesetzt werden kann. Das Vergleichsprogramm berichtet keine weitere Übereinstimmung für das Wort und qualifiziert es daher korrekterweise als Neuschöpfung. Bei einer manuellen Kontrolle wird aber ersichtlich, dass das Wort in den Tabellen der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung109 vorkommt. Weil Tabelleninhalte nicht in der SR-Datenbank enthalten sind, wurde diese Übereinstimmung vom Programm nicht berücksichtigt.
Entspricht die Begriffswahl einer kohärenten und eindeutigen Gesetzessprache?
Die Prämisse des Beitrags ist, dass aufgrund von quantitativen Übereinstimmungen zwischen dem Entwurf und der SR qualitative Hinweise gemacht werden können, welche eine kohärente und eindeutige Begriffswahl der Gesetzessprache fördern. Im vorliegend besprochenen Beispiel hat das Programm – mit gewisser Nachkorrektur – verschiedene solcher Hinweise gefunden. Die Wörter in den Berichten A1, A2 und B stellen eine Liste von Begriffen zur Verfügung, welche bei der finalen Formulierung des Entwurfs näher konsultiert werden können. Die Berücksichtigung dieser Übereinstimmungen und Neuschöpfungen bei der Formulierung neuer Erlasse ermöglicht eine kohärentere und eindeutigere Gesetzessprache in Annäherung zur bestehenden Rechtssammlung. Anhand der nachfolgenden Ausführungen soll verdeutlicht werden, wie das Programm bei der Prüfung der Kohärenz und Eindeutigkeit des Begriffs «Wissenschaftlichkeit» genutzt werden kann.
A. Intertextuelle Kohärenz und Eindeutigkeit
Die Prüfung der intertextuellen Kohärenz und Eindeutigkeit des Begriffs «Wissenschaftlichkeit» bezieht sich auf Art. 7 Abs. 2 und 3 der Lohngleichheitsanalyse-Verordnung. Darin normiert der Bundesrat, dass die durchgeführte Lohngleichheitsanalyse einen Nachweis über die Methode der Analyse enthalten muss, welcher deren Wissenschaftlichkeit und Rechtskonformität dokumentiert.
Demzufolge regelt die Verordnung mit dem Begriff der Wissenschaftlichkeit eine Anforderung an eine bestimmte Methode, nämlich die der Dokumentation der Lohngleichheitsanalyse. In engem Sinnzusammenhang zur Wissenschaftlichkeit verwendet die Verordnung ebenfalls den Begriff der «Wissenschaft». Auch dieser Begriff wird zur Sicherung der Methode und Dokumentation der Lohngleichheitsanalyse genutzt (vgl. Art. 3 und 7 Lohngleichheitsanalyse-Verordnung). Angesicht dessen, dass in beiden Fällen die Formulierung Wissenschaftlichkeit (bzw. Wissenschaft) eine Anforderung an eine Methode der Dokumentation betrifft, besteht im intertextuellen Rahmen für die Leserinnen und Leser bei der Erfassung des Sinnzusammenhangs des Begriffs keine besondere Herausforderung. Die Begriffswahl ist in dieser Hinsicht terminologisch kohärent.
Mit Blick auf die Eindeutigkeit ist keine unklare oder unpräzise Verwendung des Begriffs ersichtlich. Auch wenn die komplexe Regulierungsstruktur von Art. 7 der Verordnung ein gewisses Risiko für die Verständlichkeit der Norm aufweist, liegt dieses Risiko nicht an der Verwendung des Begriffes Wissenschaftlichkeit. Vielmehr ist es darauf zurückzuführen, dass bei der Formulierung des Artikels der Regel von Eugen Huber wenig Beachtung geschenkt wurde.110 Die Begriffswahl macht die normativen Zusammenhänge der Norm grundsätzlich ersichtlich und führt zu keiner willkürlichen Entscheidungsgrundlage.111
B. Intratextuelle Kohärenz und Eindeutigkeit
Im Zusammenhang mit der intratextuellen Kohärenz und Eindeutigkeit weist das Programm auf nur eine weitere Verwendung des Begriffs der Wissenschaftlichkeit in der SR hin. Diese findet sich in Art. 78 Abs. 1 RTVG112. Der Artikel normiert die Aufgaben der Stiftung zur Nutzerforschung, welche den Zweck hat, wissenschaftliche Daten zur Radio- und Fernsehnutzung in der Schweiz zu erheben (vgl. Art. 78 Abs. 1 und 2 RTVG). Bei der Erhebung dieser Daten ist die Stiftung «der Wissenschaftlichkeit verpflichtet».
Der Begriff der Wissenschaftlichkeit beschreibt im RTVG somit das Vorgehen bei der Datenerhebung, vergleichbar zum Erfordernis der Wissenschaftlichkeit in der Verordnung über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse. Beide Erlasse nutzen somit die Wissenschaftlichkeit als Anforderung zur Regulierung eines bestimmten Prozesses. Somit erkennen die Leserinnen und Leser auch im Direktvergleich den Sinnzusammenhang der jeweiligen Norm als eine Anforderung bzw. eine Qualitätskontrolle an einen bestimmten Prozess. Damit erfüllt die Begriffsverwendung die Ansprüche der Kohärenz im intratextuellen Sinnzusammenhang. Es wird dadurch ein ersichtlicher und kohärenter Sinnzusammenhang ermöglicht.
Im Zusammenhang mit der Eindeutigkeit und der lexikalischen Kohärenz des Begriffs in den beiden Normen ist jedoch anzumerken, dass der Begriff der Wissenschaftlichkeit keine genau umschriebene lexikalische Definition kennt. Diese Deutungsunbestimmtheit mag in einem anderen Kontext gegen das Prinzip der Eindeutigkeit verstossen, wenn etwa die Normadressatinnen und Normadressaten bzw. die Bürgerinnen und Bürger die staatliche Handlung im Zusammenhang mit der Norm nicht mehr kontrollieren oder vorhersehen könnten. Im vorliegenden Beispiel ist aber in beiden Normen der Normierungsgegenstand, der Normierungszweck und das Normierungsziel genügend bestimmt. Der Gesetzgeber nutzt den Begriff der Wissenschaftlichkeit für die Etablierung eines Massstabes gegenüber einem spezifischen und limitierten Normierungsgegenstand (die Methode und Dokumentation einer Analyse bzw. die Art der Datenerhebung). Damit entspricht die Begriffswahl der Wissenschaftlichkeit dem Erfordernis der Eindeutigkeit dennoch genügend.
Die Ausführungen zur intertextuellen und intratextuellen Kohärenz und Eindeutigkeit veranschaulichen, dass die Begriffswahl der Wissenschaftlichkeit von den Leserinnen und Lesern grundsätzlich mühelos als zusammenhängendes Sinnelement erkannt werden kann. Auch wenn der Begriff selbst nicht abschliessend definiert ist, bestehen aufgrund des Normierungsgegenstands und -zwecks keine massgeblichen Bedenken im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Verständlichkeit und somit der Bestimmtheit der Normen.
6.
Fazit ^
Dieser Beitrag ging der Ausgangsfrage nach, ob ein Programm, welches quantitative Hinweise auf wörtliche Übereinstimmunen zwischen einem Gesetzesentwurf und der SR gibt, eine kohärente und eindeutige Begriffsverwendung der Gesetzessprache fördert. Im Zusammenhang mit dieser Ausgangsfrage wurden verschiedene Aspekte und Anforderungen an die Gesetzessprache besprochen und ein Prototyp eines solchen Programms entwickelt.
Indem das Programm eine automatisierte Umfeldanalyse der gesamten SR vornimmt, bietet es für die Begriffswahl im Entwurfsstadium einen wesentlichen Mehrwert. Der vollständige Vergleich der gesamten SR ermöglicht es den Nutzerinnen und Nutzern, allfällige wörtliche Übereinstimmung automatisiert zu erkennen und genauer auf die Kohärenz und Eindeutigkeit des jeweiligen Begriffs zu überprüfen. Auch im Rahmen allfälliger Wortneuschöpfungen unterstützt das Programm die Nutzerinnen und Nutzer darin, die passende Begriffswahl zu treffen. Dadurch wird eine kohärente und eindeutige Gesetzessprache gefördert.
Im Zusammenhang mit der Erkennung und Auswertung von Begriffen und Konzepten im Bereich der strukturierten Kohärenz und Eindeutigkeit (Mehrwortfolge, Sequenzierung, Artikelstruktur etc.) besteht allerdings noch Verbesserungspotenzial. Dies hängt damit zusammen, dass zur Bestimmung der Kohärenz und Eindeutigkeit in diesen Fällen eine weitgehende Analyse des Normumfelds nötig ist, in dem sich das Wort befindet. Das Programm prüft bis jetzt jedoch nur das einzelne Wort und bietet deshalb nur einen Hinweis auf den Absatz, in welchem die einzelne Wortübereinstimmung vorkommt. Der einfache Hinweis auf eine einzelne wörtliche Übereinstimmung ist für die Erkennung des kontextabhängigen Sinnzusammenhangs nur wenig aussagekräftig. Dennoch kann dieser einfache Hinweis teilweise bereits nützlich sein (z.B. bei Begriffen, die auf rechtliche Querschnittsthemen hinweisen).
Zusammengefasst besteht der Mehrwert des Programms vor allem für diejenigen Normen im Entwurf, welche einzelne, voneinander unabhängige Begriffe und Konzepte formulieren. Für diese können die Berichte des Programms aussagekräftige Hinweise auf Übereinstimmungen geben, welche für eine kohärente und eindeutige Begriffsverwendung unbedingt berücksichtigt werden sollten. Dabei sollte jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Vergleich immer wichtige Übereinstimmungen aufweist. Die Feststellung, dass ein Entwurf keine Neuschöpfungen kreiert und dass die darin verwendeten Begriffe grösstenteils mit der Begriffswahl der SR übereinstimmen, ist im Bestreben nach einer kohärenten und eindeutigen Gesetzessprache bereits eine wertvolle Zusicherung. Somit besteht der Mehrwert des Programms weniger aufgrund der Hinweise auf die gefundenen Übereinstimmungen, sondern vielmehr in der Feststellung, dass ein Entwurf im Hinblick auf seine gewählten Begriffsverwendungen keine auffälligen und bedenkenswerten Übereinstimmungen aufweist.
Timothy Rabozzi, Hochschulpraktikant im Bereich Digitalisierung und Innovation beim Bundesamt für zivile Luftfahrt, Master of Law Universität Bern.
Lucas Kyriacou, PhD Student in Makroökonomie an der Universität Bern.
Tanja Mitrić, MLaw, Anwaltspraktikantin beim Regionalgericht Bern-Mittelland, Master of Law.
Dieser Beitrag basiert auf der Masterarbeit von Timothy Rabozzi mit dem Titel «LegalTech eingesetzt im Gesetzgebungsprozess – Erstellung eines Vergleichsalgorithmus zur Vereinheitlichung der Schweizer Rechtssprache und Optimierung des administrativen Gesetzgebungsprozesses» vom Januar 2021 geschrieben an der Universität Bern am Institut für öffentliches Recht bei Prof. Dr. iur. Martin Wyss.
- 1 Vgl. Schuppert Gunnar Folke: Das Gesetz als zentrales Steuerungsinstrument des Rechtsstaates, in: Schuppert Gunnar Folke (Hrsg.), Das Gesetz als zentrales Steuerungsinstrument des Rechtsstaates, Symposium anlässlich des 60. Geburtstages von Christian Starck, Baden-Baden 1998, S. 105–156, S. 108.
- 2 Ibid.
- 3 Vgl. Botschaft vom 22. August 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, BBl 2007, S. 6121–6168 (zitiert als Botschaft zur Bereinigung), S. 6126 f.; vgl. Müller Georg/Uhlmann Felix: Elemente einer Rechtsetzungslehre, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N. 215 und N. 330.
- 4 Waldmann Bernhard/Belser Eva Maria/Epiney Astrid (Hrsg.): Basler Kommentar, Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Freiburg 2015 (zitiert als BSK BV-Bearbeiter, Art. ... N), Art. 5 N. 35; Uhlmann Felix: Legalitätsprinzip, in: Diggelmann Oliver/Randall Hertig Maya/Schindler Benjamin (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Droit constitutionnel suisse, Band II, Zürich/Basel/Genf 2020, S. 1025 ff. (zitiert als Uhlmann, Legalitätsprinzip), N. 12.
- 5 Vgl. Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I, S. 1–642, S. 131.
- 6 Vgl. Schindler Benjamin: Art. 5, in: Ehrenzeller Bernhard/Schindler Benjamin/Schweizer Rainer/Vallender Klaus (Hrsg.), St. Galler Kommentar, Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, Band I, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014 (zitiert als SGK BV-Schindler, Art. 5), Rz. 2 ff; BSK BV-Epiney, Art. 5 N. 20; Tschannen Pierre/Zimmerli Ulrich/Müller Markus: Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 19, Rz. 13; Uhlmann, Legalitätsprinzip, N. 6
- 7 Vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, § 19 Rz. 2 f.
- 8 Uhlmann Felix/Fleischmann Florian: Das Legalitätsprinzip – Überlegungen aus dem Blickwinkel der Wissenschaft, in: Uhlmann Felix (Hrsg.), Das Legalitätsprinzip in Verwaltungsrecht und Rechtsetzungslehre – 15. Jahrestagung des Zentrums für Rechtsetzungslehre, Schriftenreihe des Zentrums für Rechtsetzungslehre Band 7, Zürich/St. Gallen 2017, S. 7–29, S. 8; Tschannen/Zimmerli/Müller, § 19, Rz 12; BGE 128 I 113 S. 121 E. 3c.
- 9 Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 334; SGK BV-Schindler, Art. 5 Rz. 19 ff.; BSK BV-Epiney, Art. 5 N. 42.
- 10 SGK BV-Schindler, Art. 5 Rz. 37; BSK BV-Wyttenbach/Wyss Art. 164 Rz. 4.
- 11 Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 338.
- 12 Vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 329; vgl. SGK BV-Schindler, Art. 5 Rz. 32.
- 13 SGK BV-Schindler, Art. 5 Art. 5 Rz. 33 f.; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 342 ff.
- 14 Uhlmann/Fleischmann, S. 8; Tschannen/Zimmerli/Müller, § 19 Rz. 13; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 339.
- 15 Vgl. Höfler Stefan: Gute Gesetzessprache aus dem Blickwinkel der Sprachwissenschaft, in: Uhlmann Felix/Höfler Stefan (Hrsg.), Gute Gesetzessprache als Herausforderung für die Rechtsetzung – 16. Jahrestagung des Zentrums für Rechtsetzungslehre, Schriftenreihe des Zentrums für Rechtsetzungslehre Band 8, Zürich/St. Gallen 2018, S. 36–60, S. 42 (zitiert als: Höfler, Gesetzessprache).
- 16 Vgl. Höfler Stefan: Das Legalitätsprinzip in der Gesetzessprache, in: Uhlmann Felix (Hrsg.), Das Legalitätsprinzip in Verwaltungsrecht und Rechtsetzungslehre – 15. Jahrestagung des Zentrums für Rechtsetzungslehre, Schriftenreihe des Zentrums für Rechtsetzungslehre Band 7, Zürich/St. Gallen 2017, S. 143–170, S. 143 (zitiert als: Höfler, Legalitätsprinzip); Kirchhof Paul: Die Bestimmtheit und Offenheit der Rechtssprache, Vortrag gehalten vor der Juristischen Gesellschaft zu Berlin 1987, Schriftenreihe der Juristischen Gesellschaft zu Berlin, Heft 107, Berlin/New York 1987, S. 9 f.; Schneider Hans: Gesetzgebung – Ein Lehr- und Handbuch, 3. Auflage, Heidelberg 2002, Rz. 438.
- 17 Baumann Max: Recht/Gerechtigkeit in Sprache und Zeit, in: Zürcher Studien zur Rechts- und Staatsphilosophie, Zürich 1991, S. 100 ff. (zitiert als Baumann, Recht/Gerechtigkeit).
- 18 Vgl. Ausführungen zur Kohärenz auf Seite 4 ff.
- 19 Vgl. Schneider, Rz. 59; Baumann Max: Gesetzessprachen – Sprachen der Rechtssetzung, Zürich 2002, S.13 (zitiert als Baumann, Gesetzessprachen).
- 20 Baumann, Gesetzessprachen, S. 13.
- 21 Vgl. Baumann, Gesetzessprachen, S. 17.
- 22 Vgl. Baumann, Gesetzessprachen, S. 21.
- 23 Vgl. Ausführungen zur Kohärenz und Eindeutigkeit auf Seite 7.
- 24 BSK BV-Waldmann, Art. 49 N. 4.
- 25 Vgl. Baumann, Gesetzessprachen, S. 35.
- 26 Breuer Rüdiger: Konditionale und finale Rechtsetzung, in: Archiv des öffentlichen Rechts, Vol. 127, 4/2002, S. 525; Höfler, Gesetzessprache, S. 51. Vgl. Übersicht über die verschiedenen Regelungsmuster in Müller/Uhlmann, N. 257 ff. m.w.Verw.
- 27 Vgl. Baumann, Recht/Gerechtigkeit, S. 1 f.
- 28 So sind beispielsweise Bezüge auf Technologien wie Fax und Telegramm nicht zukunftssicher, vgl. Baumann, Gesetzessprache, S. 21.
- 29 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachgesetz; SR 441.1).
- 30 Weiter erwähnt Art. 7 Abs. 1 SpG das Element der geschlechtergerechten Formulierung, auf welches hier nicht eingegangen wird. Für weitere Ausführungen dazu vgl. Baumann, Gesetzessprachen, S. 30 ff.; Höfler Stefan: Die verwaltungsinterne Verständlichkeitskontrolle im Rechtsetzungsverfahren des Bundes, Dissertation Universität Bern, Bern 2015, S. 9 (zitiert als: Höfler, Verständlichkeit); Müller/Uhlmann, N. 341; kritischer dazu Schneider, Rz. 449.
- 31 Vgl. Höfler, Legalitätsprinzip, S. 147 f; vgl. Höfler, Verständlichkeit, S.3; Lötscher Andreas: Der Stellenwert der Verständlichkeit in einer Hierarchie der kommunikativen Werte von Gesetzen, Bulletin suisse de linguistique appliquée 62, 1995, S. 109 -127, S. 109; vgl. BJ, Leitfaden 2007, Rz. 887.
- 32 Vgl. Höfler, Legalitätsprinzip, S. 147 f; vgl. Höfler, Verständlichkeit, S.3; Lötscher, S. 109; vgl. Bundesamt für Justiz (Hrsg.), Gesetzgebungsleitfaden: Leitfaden für die Ausarbeitung von Erlassen des Bundes, 3. Auflage, Bern 2007, Rz. 887.
- 33 Lötscher, S. 109 f.; Bundeskanzlei (Hrsg.), Gesetzessprache, Bern ohne Jahr. (verfügbar unter www.bk.admin.ch > DE > Dokumentation > Sprachen > Hilfsmittel für Textredaktion und Übersetzung > Gesetzessprache; besucht am 20. 01.2021), Gesetzessprache, S. 1.
- 34 Höfler, Legalitätsprinzip, S. 149.
- 35 Vgl. Botschaft zur Bereinigung, S. 6127; BJ, Bundesamt für Justiz (Hrsg.), Gesetzgebungsleitfaden: Leitfaden für die Ausarbeitung von Erlassen des Bundes, 4. Auflage, Bern 2019 (zitiert als BJ, Leitfaden 2019), Rz. 594 zur allgemeinen Regelungsdichte.
- 36 Vgl. Höfler, Verständlichkeit, S. 8.
- 37 Höfler, Verständlichkeit, S. 8.
- 38 Zur Debatte über die Frage der Allgemeinverständlichkeit von Normen in der Lehre vgl. Höfler, Verständlichkeit, S. 2 ff; sowie Müller/Uhlmann, N. 325 mit weiteren Hinweisen (m.w.H).
- 39 Baumann Max: Redaktion von Gesetzestexten – Bemerkungen zu sprachlichen Fragen bei der Abfassung von Gesetzestexten, in: ius.full, 2006, S. 112–119, S. 113 ff. (zitiert als Baumann, Redaktion).
- 40 Adressatinnen und Adressaten einer Norm werden unterteilt in Betroffene (all jene, die durch eine Norm effektiv berechtigt oder verpflichtet werden. z.B. Art. 14 ZGB), Anwendende (i.d.R. Behörden, die das Recht anwenden, indem sie den Betroffenen die verschiedenen Rechte und Pflichten zuteilen z.B. Art. 97 ZGB) und Kontrollierende (haben eine Aufsichtsfunktion oder fungieren als Rechtsmittelinstanz z.B. Art. 28b Abs. 4 ZGB).
- 41 Baumann, Redaktion, S. 113 ff.
- 42 Vgl. dazu auch Höfler, Gesetzessprache, S. 38.
- 43 Vgl. dazu auch Höfler, Gesetzessprache, S. 38; vgl. Ausführungen zur Sachgerechtigkeit im SpG.
- 44 Die Linguistik unterscheidet zwischen Kohäsion und Kohärenz, vgl. Nussbaumer Markus: Von den Tücken sprachlicher Erlassoptimierung, in: LeGes, 6/1995, Nr. 3, S. 87–110. Um diesen Beitrag nicht um eine weitere linguistische Komplexität zu erweitern und aufgrund der doch begrenzten Wirkung dieser Unterscheidung wird fortan nur der Begriff der Kohärenz verwendet, so auch bei Höfler, Verständlichkeit, S. 18.
- 45 Vgl. de Baugrande, zitiert nach Nottbusch Guido: Grundlagen der Textlinguistik, Linguistische Bestimmung, Bielefeld 2003/2004, S. 1.
- 46 Vgl. Bussmann und de Baugrande, zitiert nach Nottbusch, S. 1; vgl. Nottbusch, S. 2.
- 47 Vgl. Bussmann, zitiert nach Nottbusch, S. 1; vgl. Nottbusch, S. 2.
- 48 BK, Gesetzessprache, Rz. 26; Höfler, Gesetzessprache, S. 49; Bundeskanzlei (Hrsg.), Kohärenz, Bern 2019 (verfügbar unter www.bk.admin.ch > DE > Dokumentation > Sprachen > Hilfsmittel für Textredaktion und Übersetzung > Kohärenz; besucht am 20.01.2021) (zitiert als BK, Kohärenz), K. 1; Uhlmann Felix/Boxler Adrian: Gute Gesetzessprache aus dem Blickwinkel der Rechtswissenschaft, in: Uhlmann Felix/Höfler Stefan (Hrsg.), Gute Gesetzessprache als Herausforderung für die Rechtsetzung – 16. Jahrestagung des Zentrums für Rechtsetzungslehre, Schriftenreihe des Zentrums für Rechtsetzungslehre Band 8, Zürich/St. Gallen 2018, S. 9–34, S. 14.
- 49 Vgl. BK, Kohärenz, K. 1; vgl. Bussmann, zitiert nach Nottbusch, S. 1.
- 50 BK, Kohärenz, K. 1 f.
- 51 Vgl. Baumann, Gesetzessprachen, S. 18 und 21; vgl. BJ, Leitfaden 2019, Rz. 605 f.
- 52 Vgl. Baumann, Gesetzessprachen, S. 18 und 21; vgl. BK, Kohärenz, K. 1.
- 53 Vgl. BJ, Leitfaden 2019, Rz. 605 f; vgl. BK, Kohärenz, K. 1
- 54 BJ, Leitfaden 2019, Rz. 13; BK, Kohärenz, K. 1 mit Beispielen in K. 3.3.
- 55 BK, Gesetzessprache, Rz. 27 ff.; Höfler, Verständlichkeit, S. 18.
- 56 Löbner Sebastian: Semantik – Eine Einführung, Berlin/New York 2003, S. 57 f.
- 57 Löbner, S. 57 f.
- 58 Vgl. «Terminologie» auf Duden online (https://www.duden.de/rechtschreibung/Terminologie) besucht am 20.01.2021.
- 59 Verordnung des eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über den Umgang mit geschlossenen radioaktiven Quellen in der Medizin vom 26. April 2017 (MeQV, SR 814.501.512).
- 60 BK, Kohärenz, K. 1.
- 61 BK, Gesetzessprache, Rz. 27.
- 62 BK, Kohärenz, K. 1; vgl. Uhlmann/Boxler, S. 15.
- 63 Vgl. BK, Gesetzessprache, S. 7.
- 64 Für eine detaillierte Übersicht der individuellen Funktionen und Attribute der Aspekte vgl. Höfler, Gesetzessprache, S. 43 ff.
- 65 «Eindeutig und Eineindeutig» auf Duden Learn Attack (https://learnattack.de/schuelerlexikon/mathematik/eindeutig-und-eineindeutig) besucht am 20.01.2021.
- 66 Lötscher, S. 112.
- 67 Vgl. Baumann, Gesetzessprachen, S. 21; vgl. SGK BV-Schindler, Art. 5 Rz. 33.
- 68 Vgl. folgende Ausführungen zur Anforderung an die gesetzlichen Grundlagen und deren Bestimmtheit: für die Grundrechtseingriffe BSK BV-Epiney, Art. 36 N. 35; für die Ausgestaltung der Steuer BSK BV-Behnisch, Art. 127 N. 6. Hier nicht aufgeführt, aber ebenfalls relevant: die Auslagerung von Verwaltungsaufgaben, vgl. BSK BV-Müller, Art. 178 N. 35 ff. sowie die Generalklauseln, vgl. BSK BV-Wyttenbach/Wyss, Art. 164 N. 15.
- 69 Vgl. Popp Peter/Berkemeier Anne: Art. 1, in: Niggli Marcel Alexander/Wiprächtiger Hans (Hrsg.), Basler Kommentar, Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band I, 4. Auflage, Freiburg/Luzern 2019 (zitiert als BSK StGB-Popp/Berkemeier, Art. 1) N. 21 ff. und N. 45 ff. zu Ausführungen zum Bestimmtheitserfordernis und zum Anwendungsbereich.
- 70 Vgl. BSK StGB-Popp/Berkemeier, Art. 1 N. 45.
- 71 Vgl. Höfler, Legalitätsprinzip, S. 147.
- 72 Eine gewisse Vorsicht ist im Zusammenhang mit Normen geboten, welche bewusst unbestimmt formuliert wurden. Der Gesetzgeber kann die unbestimmte Formulierung dafür nutzen, nachgeordneten Erlassen einen Spielraum zu lassen oder Einzelfallentscheidungen zu ermöglichen, vgl. Müller/Uhlmann, N. 335; vgl. auch Ausführungen zur Bestimmtheit in BGE 125 I 369 S. 379 E. 6.
- 73 Vgl. Rehbinder Manfred: Rechtssoziologie – Ein Studienbuch, 8. Auflage, Zürich 2014, N. 115 ff. für weitere Ausführungen zur Wirkung des Rechts auf das Verhalten des Individuums.
- 74 Vgl. BGE 109 Ia 273 S. 282 E. 4d; Lötscher, S. 109.
- 75 Vgl. BGE 109 Ia 273 S. 283 E. 4c.
- 76 Löbner, S. 191.
- 77 Baumann, Redaktion, S. 113.
- 78 Ibid.
- 79 Vgl. Baumann, Redaktion, S. 113 m.w.H.
- 80 Baumann, Redaktion, S. 113.
- 81 Vgl. Höfler, Verständlichkeit, S. 29.
- 82 Ibid.
- 83 Vgl. «Werte-Schlüssel-Datenbank» Wikipedia https://de.wikipedia.org/wiki/Schl%C3%BCssel_(Datenbank), (besucht am 20.01.2021).
- 84 Vgl. hierzu Art. 72gsepties Verordnung vom 16. Dezember 2009 über die militärischen Informationssysteme (MIV, SR 510.911).
- 85 Diese Modellierung der Datenbank ermöglicht einen effizienten Umgang mit dem Datenvolumen.
- 86 Vgl. Ausführungen zur Ausnahmeliste S. 12.
- 87 Vgl. zum Ganzen «Stemming» Wikipedia https://de.wikipedia.org/wiki/Stemming, (besucht am 20.01.2021).
- 88 Baumann, Redaktion, S. 113.
- 89 Ibid.
- 90 Vgl. Baumann, Redaktion, S. 112.
- 91 Vgl. Baumann, Redaktion, S. 112.
- 92 Baumann, Redaktion, S. 113.
- 93 Ibid.
- 94 Müller/Uhlmann, N. 342.
- 95 Vgl. Art. 2 R-VIRK; und Ausführungen zum Auftrag der VIRK, Höfler, Verständlichkeit, S. 15 ff. m.w.Verw.
- 96 Ibid.
- 97 Vgl. Höfler, Verständlichkeit, S. 21 m.w.Verw. Eine inoffizielle Vorkonsultation kann auch vorher geschehen, Höfler, Verständlichkeit, S. 22.
- 98 Vgl. Höfler, Verständlichkeit, S. 31 f. und S. 40 m.w.H.
- 99 Ibid.
- 100 Vgl. Baumann, Redaktion, S. 112 ff.
- 101 Bundeskanzlei (Hrsg.), Gesetzestechnische Richtlinien, 2. Auflage, Bern 2013, Rz.70 ff.
- 102 Vgl. etwa Lotsenordnung vom 24. April 1968 für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (SR 747.224.122).
- 103 In dieser Arbeit gilt jedes Textelement, das nicht zum Titel oder Ingress des Erlasses gehört, aber vor dem ersten Artikel aufgeführt wird, als Vorwort. Als Index wird jedes Textelement beschrieben, das nach dem letzten nummerierten Artikel im Erlass aufgeführt ist.
- 104 Der vorliegende Beitrag nutzt das Programm «TreeTager» von Helmut Schmid von der Universität Stuttgart https://www.ims.uni-stuttgart.de/forschung/ressourcen/werkzeuge/treetagger/ (besucht am 20.01.2021).
- 105 Verordnung vom 25. Mai 2016 über den Gütertransport durch Bahn- und Schifffahrtsunternehmen (Gütertransportverordnung; SR 742.411).
- 106 Verordnung vom 13. November 2019 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (SR 451.12).
- 107 Verordnung vom 21. August 2019 über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse (SR 151.14).
- 108 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz; SR 151.1)
-
109
Verordnung des EDI vom 26. April 2017 über die Aus- und Fortbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz (Strahlenschutz-
Ausbildungsverordnung; SR 814.501.261). - 110 Die Eugen-Huber-Regel, welche pro Artikel höchstens drei Absätze, pro Absatz einen Satz und pro Satz einen Gedankengang stipuliert, ist eine anerkannte Praxis zur Wahrung einer gewissen Allgemeinverständlichkeit vgl. Huber Eugen: Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Erläuterungen zum Vorentwurf des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, Bern 1902, S. 14 (verfügbar unter www.eugenhuber.ch > Texte > Erläuterungen; besucht am 20.01.2021); vgl. BJ, Leitfaden 2019, Rz. 621 m.w.H.
- 111 Vgl. Lötscher, S. 109 f.
- 112 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40).