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Digital Showcase oder Old School – Das Leistungsschutzrecht für Presseveröffentlichungen 2.0

  • Author: Clemens Thiele
  • Category of articles: IP-Law
  • Region: Germany, Austria, EU
  • Field of law: IP-Law
  • Collection: Conference proceedings IRIS 2022
  • DOI: 10.38023/08d99e4d-ea6f-47fa-98ac-2f2339bb75af
  • Citation: Clemens Thiele, Digital Showcase oder Old School – Das Leistungsschutzrecht für Presseveröffentlichungen 2.0, in: Jusletter IT 30 June 2022
Art 15 DSM-RL hat den Schutzbereich der Rechte von Verlagen an ihren Presseveröffentlichungen neu definiert, um das Verhältnis zu großen Suchmaschinen wie Google oder Social Media Betreibern wie Facebook klarer zu bestimmen. Der Beitrag versucht in rechtsvergleichender Sicht anhand der Umsetzungsregeln in Deutschland (in Kraft seit Juli 2021) und Österreich (UrhG Novelle 2021 ist vor dem Jahreswechsel im Parlament beschlossen worden) eine erste Standortbestimmung vorzunehmen. Allerdings ist hüben wie drüben nicht konkret genug festgelegt worden, ab wie vielen Zeichen oder Wörtern ganz genau bezahlt werden muss. Erste Praxismodelle bahnen sich an, Gerichtsurteile dürften bald folgen. Dann wird sich zeigen, wie mächtig oder ohnmächtig das neue Leistungsschutzrecht für die Werkvermittlung im Online-Medien sein kann.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Tatsächliche Grundlagen
  • 2. Unionsrechtliche Grundlagen und Rechtsvergleichung
  • 2.1. Unionsrechtliche Grundlagen
  • 2.2. Rechtsvergleichende Synopsis
  • 3. Kein Schutz für einzelne Wörter oder sehr kurze Auszüge
  • 3.1. Regel-Ausnahme-Prinzip des § 87g dUrhG
  • 3.2. Die Regelung des § 76f Abs 5 Satz 2 öUrhG
  • 3.2.1. Tatbestand
  • 3.2.2. Rechtsfolge
  • 4. Ausblick
  • 5. Zusammenfassung
  • Literatur

1.

Tatsächliche Grundlagen ^

[1]

Laut einer Studie der EU-Kommission lesen 50 Prozent der Internetnutzer Nachrichten bei den News-Aggregatoren. Sie klicken nicht weiter und stoßen deshalb nie auf die originären Presseangebote der Verlage. Dies belegt auch eine aktuelle Studie zur Mediennutzung in Europa.1 Der SEO-Experte Rand Fishkin fand u.a. davor schon heraus, dass im Jahr 2020 insgesamt über 64 % der Suchen bei Google nicht zu einem weiteren Klick (außerhalb des Google-Angebots) geführt hatten.2 Und damit landet auch ein Großteil der Werbeerlöse bei Google und Co. und eben nicht bei den Verlagen. Hinzu kommt, dass die kostenlose Nutzung der News-Aggregatoren die Entwicklung digitaler Bezahlmodelle bei den Verlagen konterkariert. Demgegenüber befürchten Kritiker eine Einschränkung der Kommunikationsfreiheit im Internet.

[2]

Hauptmotiv für das in Art 15 DSM-RL grundgelegte Leistungsschutzrecht für Presseveröffentlichungen ist es, die Verfügbarkeit verlässlicher Informationen zu fördern. Daher ist auf Unionsebene ein harmonisierter Rechtsschutz für Presseveröffentlichungen im Hinblick auf ihre Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft erforderlich geworden.3

[3]

Für die folgenden Erörterungen ist der Begriff „Snippet“ wesentlich. Snippet bedeutet aus dem Englischen übersetzt „Ausschnitt“ oder „Schnipsel“. Für das Leistungsschutzrecht der Herstellung von Presseveröffentlichungen ist der Begriff Snippet in Bezug zu Suchmaschinen zu setzen. Als Snippet bezeichnet man demzufolge die kurze Zusammenfassung einer Webseite in Form eines Textsegments auf den Suchergebnisseiten4 von Suchmaschinen.

 

Abb. 1: Google-Suchergebnis

[4]

Das Snippet hat die Aufgabe, dem Nutzer einer Suchmaschine eine Vorschau der Website zu geben, damit dieser entscheiden kann, ob diese für ihn relevant ist und zu seiner Suchintention passt. Snippets werden von Suchmaschinen selbst algorithmisch generiert.

2.

Unionsrechtliche Grundlagen und Rechtsvergleichung ^

2.1.

Unionsrechtliche Grundlagen ^

[5]

Art 15 DSM-RL5 hat ein neues Leistungsschutzrecht für Presseverlage geschaffen, das in die nationalen Urheberrechtsordnungen der Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2021 umzusetzen war. Die DSM-RL fußt auf Art 114 AEUV und beabsichtigt eine Vollharmonisierung des Rechtsschutzes für Presseveröffentlichungen.6 Schließlich unterliegt das Leistungsschutzrecht für Presseveröffentlichungen gemäß Art 15 Abs 3 DSM-RL den in Art 5 bis 8 InfoSoc-RL7 sowie in der Orphan-Works-RL8 und Marrakesch-RL9 enthaltenen (zwingenden) Schrankenregelungen, die bereits im jeweiligen nationalen Recht implementiert sind bzw. sein müssen.

[6]

Die Europäische Rsp10 hat bereits festgehalten, dass die Einführung eines Presseverlegerleistungsschutzrechts sich gezielt gegen Suchmaschinenbetreiber wie Google, also einen Dienst der Informationsgesellschaft, richtet. Daher greift die Transparenz-RL11 und ihr Notifizierungserfordernis für dieser Art von „technischen Vorschriften“ ein. Da aber die DSM-RL auf eine Vollharmonisierung abzielt, ist den Mitgliedstaaten jeglicher Erlass von Regelungen, die von den unionsrechtlichen Vorgaben abweichen, verwehrt. Die Frage der Notifizierung stellt sich bei unionsrechtskonformer Umsetzung daher nicht mehr.

2.2.

Rechtsvergleichende Synopsis ^

[7]

Die folgende Synopsis, d.h. die vergleichende Gegenüberstellung von Rechtstexten der EU, des deutschen Urheberrechtsgesetzes und des Novellenentwurfes zum UrhG 2021 aus Österreich, versucht (mögliche) Umsetzungsmöglichkeiten und allfällige Umsetzungsdefizite transparent zu machen:

Art 15 DSM-RL Deutsches Urheberrechtsgesetz Österr UrhR-Nov-2021
Schutz von Pressever-öffentlichungen im Hinblick auf die Online-Nutzung
(1) Die Mitgliedstaaten legen Bestimmungen fest, mit denen Presseverlage mit Sitz in einem Mitgliedstaat die in Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Rechte für die Online-Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft erhalten.
Die in Unterabsatz 1 vorgesehenen Rechte gelten nicht für die private oder nicht-kommerzielle Nutzung von Presseveröffentlichungen durch einzelne Nutzer.
Der nach Unterabsatz 1 gewährte Schutz gilt nicht für das Setzen von Hyperlinks.
Die in Unterabsatz 1 vorgesehenen Rechte gelten nicht für die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung.
Schutz des Presseverlegers
(§§ 87f–87k)

Begriffsbestimmungen (§ 87f)
(1) 1Presseveröffentlichung ist eine hauptsächlich aus Schriftwerken journalistischer Art bestehende Sammlung, die auch sonstige Werke oder nach diesem Gesetz geschützte Schutz gegenstände enthalten kann, und die
  1. eine Einzelausgabe in einer unter einem einheitlichen Titel periodisch erscheinenden oder regelmäßig aktualisierten Veröffentlichung, etwa Zeitungen oder Magazinen von allgemeinem oder besonderem Interesse, darstellt,
  2. dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über Nachrichten oder andere Themen zu informieren, und
  3. unabhängig vom Medium auf Initiative eines Presseverlegers nach Absatz 2 unter seiner redaktionellen Verantwortung und Aufsicht veröffentlicht wird.
2Periodika, die für wissenschaftliche oder akademische Zwecke verlegt werden, sind keine Presseveröffentlichungen.
(2) 1Presseverleger ist, wer eine Presseveröffentlichung herstellt. 2Ist die Presseveröffentlichung in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.
(3) Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne dieses Abschnitts sind Dienste im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

 

Rechte des Presseverlegers (§ 87g)
(1) Ein Presseverleger hat das ausschließliche Recht, seine Presseveröffentlichung im Ganzen oder in Teilen für die Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen und zu vervielfältigen.
(2) Die Rechte des Presseverlegers umfassen nicht
  1. die Nutzung der in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Tatsachen,
  2. die private oder nicht kommerzielle Nutzung einer Presseveröffentlichung durch einzelne Nutzer,
  3. das Setzen von Hyperlinks auf eine Presseveröffentlichung und
  4. die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung.
(3) 1Die Rechte des Presseverlegers sind übertragbar. 2Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.
Schutz der Hersteller von Presseveröffentlichungen (§ 76f)
(1) Wer als Diensteanbieter auf seine Initiative sowie unter seiner redaktionellen Verantwortung und Aufsicht eine Presseveröffentlichung in analoger oder digitaler Form herstellt, hat das ausschließliche Recht, die Presseveröffentlichung im Ganzen oder in Teilen im Rahmen eines Dienstes der Informationsgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Z 2 Notifikationsgesetz 1999) für die Online-Nutzung zu vervielfältigen und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
(2) Eine Presseveröffentlichung im Sinn dieser Bestimmung ist eine Sammlung vorwiegend literarischer Werke journalistischer Art, die aber auch sonstige Werke oder sonstige Schutzgegenstände enthalten kann und als Einzelausgabe einer unter einem einheitlichen Titel periodisch erscheinenden oder regelmäßig aktualisierten Veröffentlichung, etwa von Zeitungen, Zeitschriften oder Magazinen von allgemeinem oder besonderem Interesse, erscheint und dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über Nachrichten oder andere Themen zu informieren. Periodika, die für wissenschaftliche, künstlerische oder akademische Zwecke verlegt werden, etwa Wissenschaftsjournale oder Literaturzeitschriften, sind keine Presseveröffentlichungen im Sinn dieser Bestimmung.
(5) Die in Abs. 1 vorgesehenen Rechte gelten nicht für die private oder nicht-kommerzielle Nutzung von Presseveröffentlichungen durch einzelne Nutzer. Der Schutz besteht darüber hinaus weder für das Setzen von Hyperlinks noch für die Nutzung einzelner Worte oder sehr kurzer Auszüge, auch wenn sie Bestandteil eines gesetzten Hyperlinks sind. [..]
(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Rechte lassen die im Unionsrecht festgelegten Rechte von Urhebern und sonstigen Rechteinhabern an den in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Werken und sonstigen Schutzgegenständen unberührt und beeinträchtigen diese Rechte in keiner Weise. Die in Absatz 1 vorgesehenen Rechte dürfen nicht zum Nachteil dieser Urheber und sonstigen Rechteinhaber geltend gemacht werden und dürfen diesen insbesondere nicht das Recht nehmen, ihre Werke und sonstigen Schutzgegenstände unabhängig von der Presseveröffentlichung zu verwerten, in der sie enthalten sind.
Ist ein Werk oder ein sonstiger Schutzgegenstand auf der Grundlage einer nicht ausschließlichen Lizenz in einer Presseveröffentlichung enthalten, so dürfen die in Absatz 1 vorgesehenen Rechte nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, die Nutzung durch andere berechtigte Nutzer zu untersagen. Die in Absatz 1 vorgesehenen Rechte dürfen nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, deren Schutzdauer abgelaufen ist, zu untersagen.
Ausübung der Rechte des Presseverlegers (§ 87h)
(1) Die Rechte des Presseverlegers dürfen nicht zum Nachteil des Urhebers oder des Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder dessen anderer nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand in der Presseveröffentlichung enthalten ist.
(2) Die Rechte des Presseverlegers dürfen nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden,
  1. Dritten die berechtigte Nutzung solcher Werke oder solcher anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstände zu untersagen, die auf Grundlage eines einfachen Nutzungsrechts in die Presseveröffentlichung aufgenommen wurden, oder
  2. Dritten die Nutzung von nach diesem Gesetz nicht mehr geschützten Werken oder anderen Schutzgegenständen zu untersagen, die in die Presseveröffentlichung aufgenommen wurden.
(4) Das Recht des Herstellers einer Presseveröffentlichung kann nicht zum Nachteil eines Urhebers oder Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder Schutzgegenstand in der Presseveröffentlichung enthalten ist. Es lässt das Recht des Urhebers oder Leistungsschutzberechtigten unberührt, sein Werk oder seinen Schutzgegenstand unabhängig von der Presseveröffentlichung zu verwerten, in der sie enthalten sind. Ist ein Werk oder Schutzgegenstand auf der Grundlage einer Nutzungsbewilligung ineine Presseveröffentlichung aufgenommen, so kann das Recht des Herstellers einer Presseveröffentlichung nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, die Nutzung durch andere berechtigte Nutzer zu untersagen. Überdies kann dieses Recht nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, deren Schutzdauer abgelaufen ist, zu untersagen.
(3) Die Artikel 5 bis 8 der Richtlinie 2001/29/EG, die Richtlinie 2012/28/EU und die Richtlinie (EU) 2017/1564 des Europäischen Parlaments und des Rates finden sinngemäß auf die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Rechte Anwendung. Vermutung der Rechtsinhaberschaft; gesetzlich erlaubte Nutzungen (§ 87i)
§ 10 Absatz 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.
(5) [...] Im Übrigen gelten die für das Vervielfältigungsrecht und das Zurverfügungstellungsrecht geltenden freien Werknutzungen sowie die §§ 8, 9 und 11 bis 13, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 18a, § 18b, § 18c, § 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 57 Abs. 3a Z 3a und 4, § 74 Abs. 2 bis 5 entsprechend.
(4) Die in Absatz 1 vorgesehenen Rechte erlöschen zwei Jahre nach der Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Die Berechnung dieser Zeitspanne erfolgt ab dem 1. Januar des auf den Tag der Veröffentlichung der Presseveröffentlichung folgenden Jahres.
Absatz 1 findet keine Anwendung auf Presseveröffentlichungen, deren erstmalige Veröffentlichung vor dem 6. Juni 2019 erfolgt
Dauer der Rechte des Presseverlegers (§ 87j)
1Die Rechte des Presseverlegers erlöschen zwei Jahre nach der erstmaligen Veröffentlichung der Presseveröffentlichung.
2Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(3) Das Recht des Herstellers einer Presseveröffentlichung erlischt zwei Jahre nach der Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Die Frist ist nach § 64 zu berechnen.
(5) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Urheber der in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Werke einen angemessenen Anteil der Einnahmen erhalten, die die Presseverlage aus der Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft erhalten. Beteiligungsanspruch (§ 87k)
(1) 1Der Urheber sowie der Inhaber von Rechten an anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenständen sind an den Einnahmen des Presseverlegers aus der Nutzung seiner Rechte nach § 87g Absatz 1 angemessen, mindestens zu einem Drittel, zu beteiligen. 2Von Satz 1 kann zum Nachteil des Urhebers sowie des Inhabers von Rechten an anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenständen nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(6) Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen.

Abb 2: Synopsis zum Leistungsschutzrecht für Presseveröffentlichungen

[8]

Das Leistungsschutzrecht bezweckt den Schutz der Investition des Herstellers einer Presseveröffentlichung. Die Vorschrift dient dazu, den organisatorischen und finanziellen Beitrag zu erfassen, den Verlage bei der Produktion von Presseveröffentlichungen leisten (Art 15 Abs 1 DSM-RL; ErwGr 55 DSM-RL); aber auch eine effektive und vereinfachte Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft zu gewährleisten durch Schaffung eines funktionsfähigen Marktes für den Urheberrechtsschutz (ErwGr 54 und Titelüberschrift IV DSM-RL).

[9]

Die relativ kurze Schutzdauer nach Art 15 Abs 4 DSM-RL soll die schnellere Online-Verfügbarkeit von Presseveröffentlichungen erleichtern und die Verwertung durch Online-Inhalte nicht über Gebühr verhindern. Gleichzeitig sorgt die verhältnismäßig lange Frist für eine ausreichende Abschöpfung der Vergütung durch die Berechtigten. Durch das Leistungsschutzrecht werden aber solche Presseveröffentlichungen (noch) nicht geschützt, die vor dem 6.6.2019 veröffentlicht worden sind gemäß der Übergangsregel des Art 15 Abs 4 UAbs 2 DSM-RL.

[10]

Die Novellierung des deutschen Urheberrechtsgesetzes, namentlich die Bestimmungen der §§ 87f bis 87k dUrhG sind bereits mit Wirkung vom 7. Juni 2021 in Kraft getreten.12

[11]

Die österreichische Umsetzung, die mit § 76f UrhG13 erfolgt ist, findet – entsprechend der hierzulande gepflogenen Urheberrechtstradition – mit einer Vorschrift zur Regelung des Leistungsschutzrechts das Auslangen. Flankierend sieht § 99d UrhG einen fremdenrechtlichen Schutz in Umsetzung der Anknüpfung nach Art 15 Abs 1 DSM-RL vor.

3.

Kein Schutz für einzelne Wörter oder sehr kurze Auszüge ^

[12]

Art 15 UAbs 4 DSM-RL schließt das Leistungsschutzrecht „für die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung“ ausdrücklich aus. Anhand der bereits erfolgten Umsetzung dieser „Legalausnahme“ soll rechtsvergleichend die Wirksamkeit des neu geschaffenen Immaterialgüterrechts geprüft werden. Denn eines steht fest: Facebook, Google & Co. müssen nicht stets Geld bezahlen, wenn sie journalistische Inhalte anzeigen. Es kommt auf die Menge an.

3.1.

Regel-Ausnahme-Prinzip des § 87g dUrhG ^

[13]

Das Gemäß § 87g Abs 1 dUrhG hat ein Presseverleger das ausschließliche Recht, seine Presseveröffentlichung im Ganzen oder in Teilen für die Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen und zu vervielfältigen. Davon macht Abs 2 Nr. 4 leg.cit eine Ausnahme14 für „die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung“. Dogmatisch wohl als Schutzschranke konzipiert,15 übernimmt die deutsche Regelung wortgleich die Richtlinienvorgabe.

[14]

Vor der EU-Urheberrechtsreform nahm das deutsche Leistungsschutzrecht 2013 lediglich „einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte“ aus dem Anwendungsbereich heraus, sodass Kommentierungen, die aus der Zeit vor dem Juli 2021 stammen, nur mehr äußerst eingeschränkt heranzuziehen sind. Aus der – soweit ersichtlich – ersten aktuellen Kommentarliteratur16 – können unter dem Begriff „sehr kurze Auszüge“, anders als bei der Formulierung „kleinste Textausschnitte“ iSv § 87f Abs 1 Satz 1 dUrhG aF, auch andere Werkarten als Texte, wie zB Grafiken, Fotos sowie Musik- und Filmausschnitte, sowie verschiedene Kombinationen und Zusammensetzungen derselben erfasst werden.

[15]

Nach der zur Verwendung von kurzen Musiksequenzen („Tonfetzen“) ergangenen nunmehrigen Rsp17 ist Folgendes für Leistungsschutzrechte zu beachten:

  • Die Übernahme eines im Wege des elektronischen Kopierens (Sampling) entnommenen Audiofragments in ein neues Werk stellt eine Vervielfältigung iSv Art 2 InfoSoc-RL und des nach dieser Vorschrift richtlinienkonform auszulegenden § 85 Abs 1 Satz 1 Fall 1 dUrhG dar, wenn das Audiofragment nach dem Hörverständnis eines durchschnittlichen Musikhörers in wiedererkennbarer Form übernommen wird.
  • Das Vervielfältigungsrecht des Tonträgerherstellers gemäß § 85 Abs 1 Satz 1 Fall 1 dUrhG kann durch das Recht zur freien Benutzung nach dem mit Blick auf die InfoSoc-RL konform auszulegenden § 24 Abs 1 dUrhG nur eingeschränkt werden, sofern die Voraussetzungen einer der in Art 5 InfoSoc-RL für auf das Recht des Tonträgerherstellers aus Art 2 lit Info Soc-RL vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen erfüllt sind.
[16]

Für die Frage des Schutzumfanges von Presseveröffentlichungen, namentlich sehr kurze Auszüge davon, scheint diese Metall auf Metall-Judikatur18 in einem Spannungsverhältnis zu stehen. Auf der anderen Seite argumentiert ein Teil der Lehre19 damit, dass es zu einer Monopolisierung von Sprache aus verschiedenen Gründen nicht kommen darf. Der Begriff „sehr kurze Auszüge“ sei stets im Verhältnis zur Gesamtheit der Originalquelle zu sehen. Die Sichtweise führt letztlich zu einer Quantifizierung der „Entnahmeschranke“, die deutlich unter 10% liegen müsse, da der Gesetzgeber ursprünglich bewusst den Superlativ „kleinste“ in Abgrenzung zum Begriff „kleine Teile“ verwendete und sich nun unionsrechtskonform der Formulierung „sehr kurz“ bedient.20 Ein (bloßes) Abstellen auf das prozentuale Verhältnis des vervielfältigten Teils zur Gesamtlänge der Presseveröffentlichung bildete bereits zur Vorläuferbestimmung den Gegenstand literarischer Kontroverse.21 Jedenfalls soll es dem wirtschaftlichen Charakter eines Leistungsschutzrechts folgend nicht auf die Schöpfungshöhe, maW den Werkcharakter, des Ausschnitts ankommen. So sind Zeitungsartikel regelmäßig geschützte Werke. Teile eines Werkes sind bereits dann geschützt, wenn sie bestimmte Elemente enthalten, die die eigene geistige Schöpfung des Urhebers zum Ausdruck bringen. Der im Rahmen eines automatisierten Artikelauswertungsdienstes erstellte Auszug aus 11 Wörtern eines geschützten Werkes kann daher eine teilweise Vervielfältigung darstellen.22

[17]

Der frühe Diskussionsentwurf des Deutschen Justizministeriums 15.1.202023 enthielt mit § 87g Abs 3 DiskE noch eine ausdrückliche Ausnahme für die Überschrift, kleinformatige Vorschaubilder (Auflösung bis zu 128x128 Pixel) und bis zu drei Sekunden lange Bild- oder Tonfolgen, zur Konkretisierung der weiterhin zulässigen Nutzungsmöglichkeiten. Eine Gesetzwerdung ist aber offenbar an ErwGr 58 DSM-RL gescheitert. Denn eine derartige Konkretisierung hätte die Wirksamkeit des Leistungsschutzrechts beeinträchtigt.24

[18]

Schließlich wird auf die „Vorschaubilder“-Rsp25 rekurriert, aus der sich ergebe, dass Snippets als Ergebnis üblicher Nutzungshandlungen von Suchdiensten nach dem Willen des Gesetzgebers von vornherein nicht dem Leistungsschutzrecht unterfallen, soweit sie dem bestimmungsgemäßen Zweck der Präsentation der Suchergebnisse entsprechen und dem Umfang nach für eine informierte Entscheidung des Nutzers, ob er einen verlinkten Artikel aufrufen möchte, erforderlich sind. Die kurzen Ausschnitte sind für das schnelle und einfache Verständnis der Suchergebnisse notwendig.26

3.2.

Die Regelung des § 76f Abs 5 Satz 2 öUrhG ^

3.2.1.

Tatbestand ^

[19]

§ 76f Abs 5 Satz 2 UrhG setzt die Einschränkung des Art 15 Abs 1 UAbs 4 DSM-RL um. Unter „einzelnen Worten“ sind nur einige wenige Teile von Sprachwerken zu verstehen. Es scheiden daher andere Werkkategorien als übergeordnete Quellen aus. Als „sehr kurze Auszüge“ kommen sog. „Snippets“, d.h. Textanrisse bzw. Textteile von bis zu 25 Worten, in Betracht. Die Europäische Rsp27 hat zwar bereits die Vervielfältigung eines aus elf Wörtern bestehenden Auszuges eines geschützten Sprachwerkes als eine teilweise, urheberrechtlich relevante Vervielfältigung angesehen. Dabei handelt es sich aber nicht um eine absolute Grenze für die zulässige Nutzung nach § 76f Abs 5 Satz 2 UrhG, denn die Presseveröffentlichung kann durchaus Werke und sonstige Schutzgegenstände enthalten, einschließlich einfacher Mitteilungen iSv § 44 Abs 3 UrhG.28

[20]

Die tatbestandliche Begrenzung der Schutzausnahme mit der Schwelle der Werkqualität einer Presseveröffentlichung würde das Leistungsschutzrecht aushöhlen. Das Herstellerrecht greift trotz der Einschränkung seines Tatbestands durchaus auch dort, wo ein Urheberrecht mangels Schöpfungshöhe der übernommenen Teile nicht besteht. Spiegelbildliches hat daher für die Reichweite der Schrankenbestimmung zu gelten.

[21]

Der Unionsgesetzgeber hat mit dem Begriff „einzelne“ erkennbar keine absolute zahlenmäßige Obergrenze festlegen wollen, sondern sich an der fehlenden Zunichtemachung der Investitionen, die Presseverlage für die Herstellung der Inhalte getätigt haben, orientiert.29 Daher ist im Einzelfall nach dem Zweck der Vervielfältigung bzw. öffentlichen Wiedergabe von Textausschnitten zu beurteilen, ob es sich hierbei noch um „einzelne“ Textbestandteile oder (alternativ) um „sehr kurze Auszüge“ handelt.

[22]

Die ebenfalls im Tatbestand des § 76f Abs 5 Satz 2 UrhG enthaltene Kautele „auch wenn sie [die Textausschnitte] Bestandteil eines gesetzten Hyperlinks sind“, stellt klar, dass die Privilegierung für die Übernahme der Textbestandteile keinesfalls zwingend die Verlinkung zu dem ursprünglichen Beitrag voraussetzt. Außerdem muss der übernommene Textausschnitt den verlinkten Inhalt nicht beschreiben. Ohne einen solchen Bezug ist die Übernahme von Textbestandteilen, die aufgrund ihrer Länge, ihres Inhalts und ihres Zwecks das Tatbild erfüllen, zulässig.

3.2.2.

Rechtsfolge ^

[23]

§ 76f Abs 5 Satz 2 UrhG sieht eine eigene Ausnahme für die Online-Nutzung „einzelner Worte“ oder „sehr kurzer Auszüge“ vor. Es handelt sich um eine echte Schrankenbestimmung, wie aus Art 15 UAbs 3 DSM-RL („Die [...] vorgesehenen Rechte gelten nicht für“) deutlich hervorgeht.30 Es ist unionsrechtlich geboten, eine am Normzweck orientierte Auslegung von Schrankenbestimmungen vorzunehmen, die auch die praktische Wirksamkeit der so umrissenen Ausnahme zu wahren hat.31 Die Schranke erstreckt sich demzufolge auf Textausschnitte, die erforderlich sind, um die Beschreibung des verlinkten Inhalts zu erreichen. Insbesondere Suchmaschinen und Medienbeobachtungsdienste sollen in die Lage versetzt sein, ihre Suchergebnisse kurz bezeichnen zu können, ohne gegen Rechte der Hersteller zu verstoßen; dies schließt die Übernahme von Schlagzeilen ein.

[24]

Die „Nutzung einzelner Worte oder sehr kurzer Auszüge, auch wenn sie Bestandteil eines gesetzten Hyperlinks sind“, erfasst daher zunächst isolierte Wörter, die in keinem verständlichen Zusammenhang mehr stehen. Wenn sehr kurze Text- oder Fotoauszüge den Tatbestand erfüllen, können diese von jedermann, d.h. natürlichen und juristischen Personen, ohne Zustimmung des Herstellers einer Presseveröffentlichung, der sie entnommen sind, elektronisch vervielfältigt bzw. interaktiv zum Abruf bereitgehalten werden.

[25]

Praxisbeispiel: Teile eines maschinell generierten Vorschaubildes aus einer Presseveröffentlichung in einer Suchmaschine oder Textausschnitte von sieben banalen Wörtern.

[26]

Gleichgültig ist jedenfalls, ob die einzelnen Worte oder die sehr kurzen Auszüge durch die Linktechnik32 zur Verfügung gestellt bzw. vervielfältigt werden.

4.

Ausblick ^

[27]

Das auf Unionsebene mühsam ausverhandelte und längst umzusetzende neue Leistungsschutzrecht für Presseveröffentlichungen soll sowohl die wirtschaftlich-organisatorische als auch die technische Leistung der Presseverlage bei der Erstellung von Veröffentlichungen schützen und für eine faire finanzielle Beteiligung der an den Werbeeinnahmen der Internetplattformen sorgen.

[28]

Die insoweit dafür als zentral zu bewertende „Snippets-Ausnahme“ als Grenze des Schutzbereichs von Art 15 DSM-RL bleibt völlig unscharf. Die verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten, die Google und Facebook einerseits und die Presseverlage andererseits einschlagen, sind auch dem nicht genug eindeutigen Inhalt der Regelungen geschuldet. Denn einzelne Wörter oder sehr kurze Auszüge aus Presseveröffentlichungen dürfen stets kostenfrei genutzt werden. Doch was „sehr kurz“ ist und ab wann beispielweise ein Vorschautext zu lang ist, darüber wird gestritten werden müssen. Dass diese künftigen gerichtlichen Auseinandersetzungen letztlich wieder zum EuGH führen, liegt auf der Hand. Ob es wie bei der Metall-auf-Metall Saga33 dafür ein mehr als zwanzigjähriges Prozessieren bedürfen wird, bleibt abzuwarten.

5.

Zusammenfassung ^

[29]

Der Richtliniengesetzgeber, aber auch die nationalen Umsetzungen des Leistungsschutzrechts für Presseveröffentlichungen gegenüber Diensten der Informationsgesellschaft lassen die so wichtige Beschränkung bzw. Ausnahme für die die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung“ letztlich offen. Damit überantwortet die Legislative einmal mehr ganz wesentliche Kernaufgaben den Gerichten. Das mag aus der Sicht des Einzelfalles hinzunehmen sein, in rechtsstaatsrechtlicher Hinsicht aber durchaus zum Nachdenken anregen.

Literatur ^

Ahlberg/Götting/Lauber-Rönsberg (Hrsg), BeckOK, UrhR 32. Ed. 15.9.2021, UrhG.

Dillenz/Gutman/Burgstaller/Thiele (Hrsg), UrhG Kommentar3 (2021).

Kucsko/Handig (Hrsg), urheber.recht2 (2017).

Kühne, Das entschärfte Leistungsschutzrecht für Presseverleger, CR 2013, 169.

Pfaffenwimmer/Rösch, Zur urheberrechtlichen Haftung bei Hyperlinks und Vorschaubildern, MR 2011, 309.

R. E. Schanda, Sound-Sampling – Aktuelle Entwicklungen im Streit um den Klang in Schweighofer/Kummer/Hötzendorfer/Borges (Hrsg), Netzwerke – IRIS 2016, 545.

Staudegger, Die urheberrechtliche Relevanz von Hyperlinks. Eine kritische Stellungnahme aus Anlass der Entscheidung OGH 4 Ob 105/11m (123people), jusIT 2012/2, 5.

Walter, Die Zukunft des Sampling nach der Entscheidung des EuGH in der Rs „Pelham/Metall auf Metall/Kraftwerk“, MR-Int 2019, 90.

Wandkte/Bullinger (Hrsg), UrhR5 (2019).

  1. 1 Die Studie ist abrufbar unter https://de.statista.com/themen/5184/mediennutzung-in-europa/ (15.11.2021).
  2. 2 Die Analyse der globalen Suchergebnisdaten ist abrufbar unter https://sparktoro.com/blog/in-2020-two-thirds-of-google-searches-ended-without-a-click/ (15.11.2021).
  3. 3 ErwGr 55 DS-RL.
  4. 4 Im Englischen „SERP“, d.h. Search Engine Result Page, genannt.
  5. 5 Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG, ABl L 130/2019, 92 in der berichtigten Fassung ABl. L 259/2019, 86.
  6. 6 ErwGr 55 DSM-RL.
  7. 7 Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl L 167/2001, 10.
  8. 8 Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke, ABl L 299/2012, 5.
  9. 9 Richtlinie (EU) 2017/1564 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl L 242/2017, 6.
  10. 10 EuGH 12.9.2019, C-299/17 (VG Media/Google), ECLI:EU:C:2019:716 = ecolex 2020/31, 46 (Woller) = jusIT 2019/64, 182 (Staudegger) = ZfRV-LS 2019/40.
  11. 11 Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl L 241/2015, 1.
  12. 12 BGBl I S. 1204.
  13. 13 Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz, das Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 und das KommAustria-Gesetz geändert werden (Urheberrechts-Novelle 2021 – Urh-Nov 2021), BGBl I 244/2021; zit werden dazu im Weiteren auch die Gesetzesmaterialien Erl 2021, 143/ME, Seite.
  14. 14 § 87g Abs 2: „Die Rechte des Presseverlegers umfassen nicht ....“
  15. 15 Zweifelnd BeckOK UrhR/Graef, 32. Ed. 15.9.2021, UrhG § 87g Rn. 13: „schrankenähnliche Ausnahmeregelung“.
  16. 16 BeckOK UrhR/Graef, 32. Ed. 15.9.2021, UrhG § 87g Rn. 11.
  17. 17 BGH 30.4.2020, I ZR 115/16 (Metall auf Metall IV), GRUR 2020, 843 = MMR 2020, 759 = ZUM 2020, 617.
  18. 18 EuGH 29.7.2019, C-476/17 (Pelham u.a.), ECLI:EU:C:2019:624 = ecolex 2019/434, 975 (Hofmarcher) = jusIT 2019/63, 180 (Graf-Wintersberger) = ÖBl 2020/42, 135 (Appl); dazu Walter, Die Zukunft des Sampling nach der Entscheidung des EuGH in der Rs „Pelham/Metall auf Metall/Kraftwerk“, MR-Int 2019, 90.
  19. 19 Vgl. BeckOK UrhR/Graef, 32. Ed. 15.9.2021, UrhG § 87g Rn. 13.
  20. 20 BeckOK UrhR/Graef, 32. Ed. 15.9.2021, UrhG § 87g Rn. 13: „Es ist davon auszugehen, dass der nicht abgedeckte Bereich zwischen 5–10 % beträgt“.
  21. 21 Dafür Kühne, Das entschärfte Leistungsschutzrecht für Presseverleger, CR 2013, 169; dagegen Jani in Wandkte/Bullinger, UrhR5 (2019), § 87f UrhG Rz 15.
  22. 22 EuGH 16.7.2009, C-5/08 (Infopaq International), ECLI:EU:C:2009:465 = jusIT 2009/62, 133 (Staudegger) = ÖBl-LS 2009/293 (Büchele).
  23. 23 BMJV, DiskE: Erstes Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts, abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Gesetz_I_Anpassung-Urheberrecht-dig-Binnenmarkt.html (15.11.2021).
  24. 24 Vgl. BeckOK UrhR/Graef, 32. Ed. 15.9.2021, UrhG § 87g Rn. 15.
  25. 25 BGH 29.4.2010 I ZR 69/08 (Vorschaubilder), BGHZ 185, 291; vgl. auch OGH 20.9.2011, 4 Ob 105/11m (Vorschaubilder/123people), ecolex 2012/29, 64 (Anderl) = MR 2011, 313 (Walter) = ÖBl 2012/45, 175 (Büchele); dazu Pfaffenwimmer/Rösch, Zur urheberrechtlichen Haftung bei Hyperlinks und Vorschaubildern, MR 2011, 309, und Staudegger, Die urheberrechtliche Relevanz von Hyperlinks. Eine kritische Stellungnahme aus Anlass der Entscheidung OGH 4 Ob 105/11m (123people), jusIT 2012/2, 5.
  26. 26 BeckOK UrhR/Graef, 32. Ed. 15.9.2021, UrhG § 87g Rz 17.
  27. 27 EuGH 16.7.2009, C-5/08 (Infopaq International), ECLI:EU:C:2009:465 = jusIT 2009/62, 133 (Staudegger) = ÖBl-LS 2009/293 (Büchele).
  28. 28 Dazu näher Thurner in Dillenz/Gutman/Burgstaller/Thiele, UrhG3 § 44 Rz 11.
  29. 29 Vgl. ErwGr 58 DSM-RL.
  30. 30 Vgl. auch ErwGr 55 DSM-RL.
  31. 31 EuGH 4.10.2011, C-403/08 (FAPL/Murphy) Rz 163, ECLI:EU:C:2011:631 = ecolex 2012/32, 68 (Thyri) = jusIT 2012/21, 49 (Staudegger).
  32. 32 Vgl. § 76f Abs 5 UrhG: „...auch wenn sie Bestandteil eines gesetzten Hyperlinks sind“.
  33. 33 Vgl. dazu den Zwischenbericht von R. E. Schanda, Sound-Sampling – Aktuelle Entwicklungen im Streit um den Klang in Schweighofer/Kummer/Hötzendorfer/Borges (Hrsg), Netzwerke – IRIS 2016, 545 mwN.