1.
Einleitung ^
Eine verpflichtende Registrierung von im Gesundheitsbereich tätigen Personen wurde in Österreich schon vor 15 Jahren im Österreichischen Pflegebericht 2006 dringend empfohlen.1 Die Einführung eines Gesundheitsberuferegisters war für Österreich „ein großer Schritt“2, der eine Übersicht ermöglicht, wer hierzulande zur Ausübung eines Gesundheitsberufes ermächtigt ist.3 Auch wenn der Europäische Gesetzgeber mangels Kompetenz eine Registrierung aller im Gesundheitsbereich tätigen Personen den Mitgliedstaaten nicht vorschreiben kann4, so hat er den Aufbau diesbezüglicher Berufsregister doch begünstigt. Etwa werden bei der Bereitstellung von Informationen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung nach der Richtlinie 2011/24/EU5 auch Angaben zu einer Registrierung der Angehörigen der Gesundheitsberufe verlangt.6
2.
Entstehungsgeschichte ^
In Österreich war das Gesundheitsberuferegister-Gesetz (kurz: GBRG) erstmals im Jahr 2013 in parlamentarischer Behandlung.7 Trotz eines entsprechenden Nationalratsbeschlusses kam es zu keiner Gesetzwerdung. Die notwendige Zustimmung der Bundesländer fehlte.8 Der Gesetzesentwurf sah nämlich die Bundesarbeitskammer als alleinige Registrierungsbehörde vor, die im übertragenen Wirkungsbereich tätig werden sollte. Gemäß Artikel 102 Abs 4 B-VG bedarf die Einrichtung von Bundesbehörden, sofern dies für Angelegenheiten geschieht, die nicht in Artikel 102 Abs 2 leg. cit. genannt werden, der Zustimmung der Bundesländer.9 Mit der Zustimmung sämtlicher Bundesländer wäre eine Betrauung der Bundesarbeitskammer als alleiniger Registrierungsbehörde für das Gesundheitsberuferegister möglich gewesen.10 Das angedachte Gesundheitsberuferegister wäre kein Register für sämtliche Gesundheitsberufe in Österreich gewesen, sondern „nur“ eines für Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (kurz: GuKG).
Die Nicht-Gesetzwerdung wurde vielfach bedauert. Ende 2015 wurde ein neuer Entwurf für ein Gesundheitsberuferegister-Gesetz im Parlament eingebracht, wiederum mit der Bundesarbeitskammer als alleiniger Registrierungsbehörde.11 Nach intensiven Debatten im Parlament wurde das Gesundheitsberuferegister-Gesetz schließlich mit BGBl I 2016/87 geschaffen. Anders als im Gesetzesentwurf, der dem Parlament zugeleitet worden ist, sieht § 4 GBRG aber nun Registrierungsbehörden – Plural! – vor. Vereinfacht gesagt, fungiert die Bundesarbeitskammer als Registrierungsbehörde, wenn es um unselbständig Beschäftigte geht. Angehörige von Gesundheitsberufen, die ihren Beruf freiberuflich ausüben, haben hingegen die Gesundheit Österreich GmbH als Registrierungsbehörde.12
Das Gesundheitsberuferegister-Gesetz wurde seit seiner Verabschiedung im Jahr 2016 mehrfach geändert, u.a. durch die GBRG-Novelle 201713 und die GBRG-Novelle 2020.14 Registrierungen waren ab 1. Juli 2018 möglich. Der öffentliche Teil des Gesundheitsberuferegisters ging ebenfalls am 1. Juli 2018 online.15
3.1.
Normsituation ^
Das Gesundheitsberuferegister ist kein Register für sämtliche Gesundheitsberufe. Nicht darin enthalten sind insbesondere Ärzte. Für Ärzte führt die Österreichische Ärztekammer eine Ärzteliste. Ein Teil der für die Ärzteliste erhobenen Daten muss seit BGBl I 2020/86 im Internet öffentlich zugänglich sein (§ 27 Abs 1 ÄrzteG). Für Hebammen existiert ein eigenes Register (§ 42 Hebammengesetz).16 In dessen öffentlichen Teil kann elektronisch Einsicht genommen werden.17
Wer ist nun in das Gesundheitsberuferegister einzutragen? Dies ergibt sich aus § 1 Abs 2 GBRG: Neben den Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind es Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste nach dem MTD-Gesetz.18 Somit sind Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger, Pflegeassistenten und Pflegefachassistenten (alle nach dem GuKG) sowie Physiotherapeuten, Biomedizinische Analytiker, Radiologietechnologen, Diätologen, Ergotherapeuten, Logopäden und Orthoptisten (alle nach dem MTD-Gesetz) in das Register eingetragen.19 Zu beachten ist, dass Personen, in deren Ausbildung die Ausbildung zur Pflegeassistenz mit enthalten ist, auch einzutragen sind.20
Hinsichtlich des personellen Anwendungsbereichs ist das Gesundheitsregister-Gesetz einfach erweiterbar.21 Es bedarf lediglich der Einfügung neuer Ziffern in § 1 Abs 2 GBRG.
§ 6 GBRG legt den Inhalt des Registers fest. Das Gesundheitsberuferegister ist nach den erfassten Gesundheitsberufen gegliedert. § 6 Abs 2 GBRG umfasst aktuell 23 Ziffern24, welche jene Informationen aufführen, die für die Berufsangehörigen einzutragen sind. Darunter finden sich Vor- und Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Ausbildungsabschluss bzw. Qualifikationsnachweis, Art der Berufsausübung (freiberuflich; im Dienstverhältnis) sowie die Angabe über Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten. Dabei handelt es sich um sog. Muss-Informationen. Darüber hinaus können nach § 6 Abs 3 GBRG zusätzliche Informationen über Fremdsprachenkenntnisse, Arbeitsschwerpunkte, besondere Zielgruppen und Spezialisierungen sowie berufsbezogene Telefonnummern, E-Mail- und Webadressen der Berufsangehörigen eintragen werden (sog. Kann-Informationen). Fortbildungen – obgleich gesetzlich vorgesehen – werden nicht im Gesundheitsberuferegister erfasst.25 § 17 GBRG sieht vor, dass Änderungen bei bestimmten Daten innerhalb eines Monats zu melden sind, indem die betreffende Änderung vom Berufsangehörigen entweder selbst ins Gesundheitsberuferegister eingegeben oder der Registrierungsbehörde bekanntgeben wird.26
Nur ein Teil der im Gesundheitsberuferegister erfassten Informationen ist öffentlich einsehbar. § 6 Abs 4 GBRG nennt neben den Kann-Informationen folgende Muss-Informationen: Eintragungsnummer und Datum der Registrierung, Vor- und Familienname, akademische Grade, Art der Berufsausübung (freiberuflich; im Dienstverhältnis), Berufssitz(e), Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen, Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten, Ruhen der Registrierung sowie Gültigkeitsdauer der Registrierung. Seit dem 25. März 2021 (GBRG-Novelle 2020) zählt das Geschlecht des Berufsberechtigten nicht mehr zu den öffentlich einsehbaren Informationen.27
3.2.
Register und Registerdaten ^
Zum Gesundheitsberuferegister gelangt man über www.gesundheit.gv.at oder über Direktanwahl (https://gbr-public.ehealth.gv.at/).
Die Abfragemaske stellt sich für den Betrachter wie folgt dar:
Abbildung 1: Abfragemaske Gesundheitsberuferegister
Über Aktivierung der „erweiterten Suche“ kann – sofern eingetragen – auch nach Fremdsprachenkenntnissen, Zielgruppe (alte Menschen, Erwachsene, Kinder- und Jugendliche, sonstige), nach Weiterbildungen und Spezialisierungen gesucht werden. Weiters ist eine geographische Auswahl sowie eine Selektion nach Sozialversicherungsträger bzw. Krankenfürsorgeanstalt möglich. Diese letzten beiden Kriterien sind in der Praxis besonders wichtig. Zum einen, damit ein Abfrager (Sucher) prüfen kann, ob ein entsprechendes Angebot in seiner Nähe überhaupt verfügbar ist. Zum anderen, ob die von einem Berufsberechtigten angebotenen Leistungen über den Sozialversicherungsträger des Abfragers (Suchers) abgerechnet werden können oder ob der Abfrager (Sucher) die Kosten der Leistungsinanspruchnahme selbst tragen muss. Schließlich kann noch zwischen „aktiv“, „vorübergehend tätig“ und „ruhend“ hinsichtlich der Berufsberechtigung ausgewählt werden.
Die Abfragemaske bei „erweiterter Suche“ ist nachfolgend dargestellt.
Abbildung 2: Abfragemaske Gesundheitsberuferegister – „erweiterte Suche“
Was nun die im Gesundheitsberuferegister eingetragenen Daten anbelangt, so geben die im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz von der Gesundheit Österreich GmbH verfassten und im Internet eingestellten Jahresberichte vielfach Auskunft.28 Den Jahresberichten ist nicht zu entnehmen, wie stark das Gesundheitsberuferegister genutzt wird (Nutzungszahlen).
Nach dem Jahresbericht 2020 waren mit 31. Dezember 2020 insgesamt 193.795 Personen im Gesundheitsberuferegister registriert.29 216 Personen waren mit zwei Berufen, die übrigen mit jeweils einem Beruf registriert. 158.160 Personen übten einen Beruf nach dem GuKG, 35.834 Personen einen Beruf nach dem MTD-Gesetz aus bzw. hatten eine Berufsberechtigung hierfür.30 In rund 92 % der Fälle war die Bundesarbeitskammer die zuständige Registerbehörde.31 Im Zeitraum 1. Juli 2018 bis 31. Dezember 2020 wurden 37.654 Änderungsmeldungen getätigt, davon 6.320 im Jahr 2020. Nicht alle Änderungsmeldungen betrafen Muss-Informationen.32 Die Jahresberichte enthalten auch Aufschlüsselungen nach Altersgruppen und Regionen, was für die Gesundheitsplanung von Bedeutung ist.33 Nicht im Gesundheitsregister erfasst – und damit auch nicht in den Jahresberichten abgebildet – ist das Ausmaß der Beschäftigung der Berufsberechtigten.
Was die Nutzung des öffentlichen Teils des Gesundheitsberufregisters durch Patienten/Klienten anbelangt, so ist diese – noch? – vergleichsweise gering. In den ersten drei Jahren wurden insgesamt knapp 700.000 Visits (= Besucher) und rund 4,65 Mio. Page Views (= aufgerufene Seiten) gezählt.34 Bei den Zugriffszahlen wird nicht unterschieden, wer auf das Gesundheitsberuferegister zugreift. Während Millionen Patienten/Klienten in Österreich nicht auf das Gesundheitsberuferegister zugreifen – vermutlich wegen fehlender Kenntnis von diesem Register –, überprüfen Arbeitgeber, die für eine Beschäftigung von Berufsberechtigten in Frage kommen, regelmäßig die Registereintragungen und damit die Berufsberechtigungen.
4.
Bewertung und Schlussbemerkung ^
Das österreichische Gesundheitsberuferegister war eine „schwere Geburt“. Anders als ursprünglich vorgesehen fungieren Bundesarbeitskammer und Gesundheit Österreich GmbH als Registerbehörden. Letztere ist für die Führung des Registers zuständig und erstellt im Auftrag des Bundesministeriums Jahresberichte. Die Jahresberichte enthalten umfangreiche Informationen zu den im Gesundheitsberuferegister eingetragenen Berufsgruppen. Keine Informationen enthalten die Jahresberichte bislang darüber, wie es mit der Nutzung des öffentlich einsehbaren Teils des Registers aussieht. Weder das Bundesministerium noch die Gesundheit Österreich GmbH haben Nutzungszahlen bis dato näher angeschaut, d.h. aufgeschlüsselt und analysiert.
Grundsätzlich gilt es, das österreichische Gesundheitsberuferegister weiterzuentwickeln, sei es, dass zusätzliche Berufsgruppen aufgenommen werden, sei es, dass weitere Daten – wie das Ausmaß der Beschäftigung – erfasst werden. Auch sollte auf die Bekanntmachung des öffentlich einsehbaren Teils des Gesundheitsberuferegisters bei Klienten/Patienten verstärkt Augenmerk gelegt werden. Schließlich wurde das Register insoweit öffentlich gemacht, damit es von Klienten/Patienten auch genutzt wird!
5.
Literatur ^
Egger, Jakob E., Die mittelbare Bundesverwaltung und ihre Ausnahmen. Status quo und Überblick, ÖJZ 2018, S. 900–908.
Füszl, Sylvia/Gepart, Christian/Mayr, Klaus, Pflegeausbildung NEU und Gesundheitsberuferegister, ÖZPR 2015, S. 99.
Gratzer, Alexander/Schwaiger, Karl, Registrierung nichtärztlicher Gesundheitsberufe – Nutzen für alle!, ÖZPR 2015, S. 58–61.
Greifender, Martin/Mayr, Klaus, Der nächste große Schritt – Einführung eines Gesundheitsberuferegisters, ÖZPR 2012, S. 65.
Greifeneder, Martin/Mayr, Klaus, Das Erfreuliche: ÖZPR-Seminar in Linz ausgebucht. Das weniger Erfreuliche: Gesundheitsberuferegister-Gesetz tritt (vorläufig) nicht in Kraft!, ÖZPR 2013, S. 129.
Hauser, Werner/Kröll, Wolfgang/Stock, Wolfgang, Grundzüge des Gesundheitsrechts, 4. Auflage, Wien; Graz: NWV, 2020.
Hausreither, Meinhild/Lust, Alexandra, COVID-19: Informationen zu Gesundheitsberufen und Neues aus dem Berufsrecht, ÖZPR 2020, S. 103–106.
Resch, Reinhard/Wallner, Felix (Hrsg.), Handbuch Medizinrecht, 3. Auflage, Wien: lexisnexis, 2020.
Riedel, Monika/Röhrling, Gerald, Planung von Gesundheits- und Hilfsberufen, SozSi 2020, S. 235–244.
Stadler, Manuela, Änderungen durch Einführung des Gesundheitsberuferegisters für freiberufliche Tätigkeiten, ÖZPR 2018, S. 166–168.
Stadler, Manuela, Das Gesundheitsberuferegister (Teil I), JMG 2018, S. 25–29.
Stadler, Manuela, Das Gesundheitsberuferegister (Teil II), JMG 2018, S. 72–77.
- 1 Dazu Gratzer/Schwaiger, Registrierung nichtärztlicher Gesundheitsberufe – Nutzen für alle!, ÖZPR 2015, S. 58.
- 2 Greifender/Mayr, Der nächste große Schritt – Einführung eines Gesundheitsberuferegisters, ÖZPR 2012, S. 65.
- 3 Zum Umstand, dass nicht sämtliche Gesundheitsberufe erfasst sind, sogleich.
- 4 Zur Kompetenz der Europäischen Union im Gesundheitsbereich siehe Hauser/Kröll/Stock, Grundzüge des Gesundheitsrechts, 4. Auflage, Wien; Graz: NWV, 2020, S. 19 f sowie Riedel/Röhrling, Planung von Gesundheits- und Hilfsberufen, SozSi 2020, S. 235.
- 5 Siehe Erwägungsgrund 52 sowie Artikel 11 Abs 4 der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl L 88 vom 4. April 2011, S. 45.
- 6 Der Europäische Gesetzgeber schreibt eine Registrierung nicht vor. Es besteht lediglich eine Verpflichtung zur Datenübermittlung für den Fall, dass es in einem Mitgliedstaat eine solche Registrierung gibt.
- 7 Siehe https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_02445/index.shtml#tab-ParlamentarischesVerfahren (abgerufen 23. September 2021).
- 8 Vgl. Greifeneder/Mayr, Das Erfreuliche: ÖZPR-Seminar in Linz ausgebucht. Das weniger Erfreuliche: Gesundheitsberuferegister-Gesetz tritt (vorläufig) nicht in Kraft!, ÖZPR 2013, S. 129.
- 9 Dies resultiert aus dem in Österreich herrschenden bundesstaatlichen Prinzip. Danach sind alle Angelegenheiten der Bundesverwaltung, die nicht in Artikel 102 Abs 2 B-VG aufgezählt sind, grundsätzlich durch den Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden zu vollziehen (sog. mittelbare Bundesverwaltung). Bei der mittelbaren Bundesverwaltung handelt es sich um ein österreichisches Spezifikum, eine österreichische „Eigentümlichkeit“ (Egger, Die mittelbare Bundesverwaltung und ihre Ausnahmen. Status quo und Überblick, ÖJZ 2018, S. 900).
- 10 Siehe dazu Gratzer/Schwaiger, a.a.O. [FN 1], S. 58, unter Bezugnahme auf Artikel 120b Abs 2 B-VG.
- 11 Siehe https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00690/index.shtml (abgerufen 23. September 2021).
- 12 Genauer: Die Gesundheit Österreich GmbH ist die zuständige Registrierungsbehörde für alle FH-Absolventen, für Berufseinsteiger außer der Berufe Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz, für überwiegend freiberuflich Tätige und für Berufsangehörige, die keine AK-Mitglieder sind. Ansonsten ist die Bundesarbeitskammer Registrierungsbehörde. Zur Situation für freiberuflich Tätige vor Einführung des Gesundheitsberuferegisters siehe Stadler, Änderungen durch Einführung des Gesundheitsberuferegisters für freiberufliche Tätigkeiten, ÖZPR 2018, S. 166 ff.
- 13 Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitsberuferegister-Gesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das MTD-Gesetz geändert werden (GBRG-Novelle 2017), BGBl I 2017/54.
- 14 Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitsberuferegister-Gesetz geändert wird (GBRG-Novelle 2020), BGBl I 2021/49.
- 15 Nach § 6 Abs 4 GBRG ist jeder berechtigt, in den öffentlichen Teil des Gesundheitsberuferegisters Einsicht zu nehmen. Der Zugang erfolgt über www.gesundheit.gv.at.
- 16 Dazu Huber in Resch/Wallner, Medizinrecht3, Kap XXVII, Rz 82 ff.
- 17 Siehe https://www.hebammen.at/gremium/hebammenregister/ (abgerufen 23. September 2021).
- 18 Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl 1992/460.
- 19 „Personen mit entsprechender Ausbildung in zehn nichtärztlichen Gesundheitsberufen“ (Riedel/Röhrling, a.a.O. [FN 4], S. 233).
- 20 Etwa Diplomsozialbetreuer Altenarbeit, Diplomsozialbetreuer Behindertenarbeit, Fachsozialbetreuer Altenarbeit etc (siehe Stadler, Das Gesundheitsberuferegister (Teil I), JMG 2018, S. 26).
- 21 Noch zum Entwurf, der sich auf Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe beschränkte, Füszl/Gepart/ Mayr, Pflegeausbildung NEU und Gesundheitsberuferegister, ÖZPR 2015, S. 99: „Eine Ausweitung des Gesundheitsberuferegisters auf andere [...] Gesundheitsberufe bleibt späteren Entscheidungen vorbehalten.“
- 22 Dazu Stadler, a.a.O. [FN 20], S. 25, mit Hinweis auf § 27 Abs 1 Z 5 und § 85 Z 5 GuKG sowie § 3 Abs 1 Z 5 MTD-Gesetz.
- 23 Siehe Hausreither/Lust, COVID-19: Informationen zu Gesundheitsberufen und Neues aus dem Berufsrecht, ÖZPR 2020, S. 103 ff.
- 24 Ursprünglich waren es 24 Ziffern. Z 19 (Berufsunterbrechung) ist mit BGBl I 2018/37 weggefallen.
- 25 Dazu Stadler, Das Gesundheitsberuferegister (Teil II), JMG 2018, S. 72 f.
- 26 Die Online-Änderung durch die Berufsberechtigten erscheint sinnvoll und wird von den Berufsberechtigten auch genutzt.
- 27 Dies geschah im Hinblick auf VfGH 15. Juni 2018, G 77/2017, VfSlg. 20.258, wo es um Geschlechtsidentitäten jenseits von männlich und weiblich ging. Dazu 608 ErläutRV XXVII. GP, S. 2: „Im Gegensatz zu den anderen Berufsregistern/-listen für Gesundheitsberufe ist im Gesundheitsberuferegister derzeit das Geschlecht vom öffentlichen Teil erfasst und daher von jedem einsehbar. Da dies für die Betroffenen möglichweise unerwünschte Folgen haben könnte, wird durch die vorgeschlagene Änderung das Geschlecht aus dem öffentlichen Teil des Registers herausgenommen, wodurch keine öffentliche Zugänglichkeit zu dieser höchstpersönlichen Information mehr gegeben sein wird.“
- 28 Siehe https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Medizin-und-Gesundheitsberufe/Gesundheitsberuferegister.html (abgerufen 23. September 2021).
- 29 Jahresbericht Gesundheitsberuferegister 2020, S. 6.
- 30 Ebendort. Registrierte Personen können arbeitslos sein, folglich die hier gewählte Formulierung.
- 31 Jahresbericht Gesundheitsberuferegister 2020, S. 46.
- 32 Die Registrierungsbehörden gehen somit davon aus, dass § 17 GBRG Änderungsmeldungen zu Kann-Informationen nicht verbietet.
- 33 Etwa, wenn es darum geht, wie viele zusätzliche Ausbildungsplätze in einem Gesundheitsberuf aufgrund einer anstehenden Pensionierungswelle benötigt werden.
- 34 Zahlen des Bundesministeriums für Gesundheit, welche das Gesundheitsberuferegister technisch betreut, in einer e-mail vom 20. September 2021 an den Zweitautor im Auftrag der Gesundheit Österreich GmbH.