Jusletter IT

Eine Internetseite, die nicht mehr hält, was der Gesetzgeber Verspricht: www.pflegedaheim.at

  • Authors: Christian Szücs / Stefan Szücs
  • Category of articles: E-Commerce
  • Region: Austria
  • Field of law: E-Commerce
  • Collection: Conference proceedings IRIS 2023
  • DOI: 10.38023/d1b8fcc7-ac31-4279-8beb-1ff6c9f35bfe
  • Citation: Christian Szücs / Stefan Szücs, Eine Internetseite, die nicht mehr hält, was der Gesetzgeber Verspricht: www.pflegedaheim.at, in: Jusletter IT 27 April 2023
Das BPGG sieht in seinem § 33d vor, dass pflegebedürftige Personen und deren Angehörigen auf www.pflegedaheim.at zielgerichtete Auskünfte und Informationen zu Themen der Pflege und Betreuung zur Verfügung gestellt werden. Gibt man diese Adresse im Internet ein, so landet man gegenwärtig auf der Ministeriumshomepage inklusive entsprechender Information. Der dortige Hinweis auf die im Dezember 2021 neu geschaffene Informationsplattform pflege.gv.at ist für informationssuchenden Personen gewiss wichtig, entspricht gleichwohl nicht den Vorgaben des § 33d BPGG.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Pflege und Betreuung als großes Thema
  • 2. Informationen zur Pflege
  • 3. Auflösung der aufgezeigten Problematik
  • 4. Schlussbemerkung
  • 5. Literatur

1.

Pflege und Betreuung als großes Thema ^

[1]

Pflegebedürftigkeit ist ein individuelles Schicksal, aber zugleich ein Massenphänomen. Nimmt man allein die Zahl jener Personen, die in Österreich Pflegegeld beziehen – eine staatliche Geldleistung zur pauschalen Abgeltung des pflegebedingten Mehrbedarfs –, so sind es mehr als 465.000 Personen, mehr als fünf Prozent der Bevölkerung.1 Aufgrund der demographischen Entwicklung (Stichwort: älter werdende Gesellschaft) ist von einem weiteren Ansteigen der Zahl an pflegebedürftigen Personen auszugehen. Das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit ist dabei individuell höchst unterschiedlich und verändert sich überdies gewöhnlicherweise im Verlauf der Zeit.2

[2]

Der österreichische Staat sieht die Sicherstellung der benötigten Pflege pflegebedürftiger Personen als seine Aufgabe an. Für diese Sicherstellung werden Milliardenbeträge ausgegeben3 und eine Abstimmung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden gesucht. Was letzteres anbelangt, so hat der Bund mit den Ländern vor knapp 30 Jahren eine Artikel 15a B-VG-Vereinbarung abgeschlossen.4 Diese Vereinbarung ist immer noch gültig.

2.

Informationen zur Pflege ^

[3]

Informationen zur Pflege gibt es viele: Gedruckt als Broschüre, mündlich in Beratungsgesprächen, aber auch Informationen, die im Internet eingestellt sind.5

[4]

Mit BGBl I 2015/12 neu ins BPGG eingefügt sieht § 33d BPGG nun den Betrieb einer Internetseite mit der Bezeichnung/Kennung www.pflegedaheim.at „für einen verbesserten Zugang zu (Pflege-)Informationen“ vor. Vor dem Hintergrund des Artikel 11 Abs. 2 der Artikel 15a B-VG-Vereinbarung über die Pflege, der eine entsprechende Information der Öffentlichkeit über die Zielsetzung, Maßnahmen und Probleme der Pflegevorsorge vorsieht, ist eine solche Informationsplattform für Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden (wollen), und deren Angehörigen durchaus sachgerecht. Die Zahl der Pflegebedürftigen, die in Österreich zu Hause gepflegt werden, sowie die Zahl der sie pflegenden Angehörigen wird auf zusammen ca. 1,4 Mio. Personen geschätzt.6 Der Wunsch vieler pflegebedürftiger Personen, aber auch vieler Personen, die aktuell noch nicht pflegebedürftig sind, ist es, so lange als möglich im gewohnten Umfeld, also zu Hause, bleiben zu können.7

[5]

Die Internetseite www.pflegedaheim.at musste im Jahr 2015 nicht erst aufgrund von BGBl I 2015/12 geschaffen werden, sondern es gab sie bereits seit beinahe zehn Jahren.8 Damit wurde www.pflegedaheim.at lediglich „gesetzlich verankert“9. Die Internetseite verstand sich als Informationsplattform rund um das Thema Pflege zu Hause und bot Basisinformationen zu pflegerelevanten Themen wie beispielsweise Pflegegeld, Pflegekarenz, sozial- und arbeitsrechtliche Absicherung von Pflegepersonen, 24-Stunden-Betreuung, soziale Dienste etc.10 Auch fanden sich auf dieser Internetseite relevante Studien und Publikationen des Sozialministeriums.

[6]

Gemäß § 33d Abs. 2 BPGG sind auf www.pflegedaheim.at eingestellte Informationen dem interessierten Personenkreis unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Eine Anmeldung für den Zugang zu den Informationen war für Interessierte nicht erforderlich.11 § 33d Abs. 3 Satz 2 BPGG zufolge sind die Zugriffszahlen auf www.pflegedaheim.at im jährlich erscheinenden Österreichischen Pflegevorsorgebericht zu veröffentlichen.12

[7]

Die Internetseite www.pflegedaheim.at wurde laut Aussage des BMSGPK13 bis Ende 2015 mit neuen Inhalten befüllt. Seit Anfang 2016 erfolgt eine Weiterleitung auf die Homepage des Sozialministeriums. Die Integration der Internetplattform für pflegende Angehörige, www.pflegedaheim.at, in die Ministeriumswebsite hatte den Hintergrund, eine zentrale Informationsstelle seitens des Ministeriums zu diesem Thema anzubieten, weshalb die Fokussierung auf die Ministeriumswebsite bevorzugt und als zielführender im Interesse der Nutzer erachtet wurde. Darüber hinaus sollte die damals bestehende Vielzahl an diesbezüglichen (Projekt-)Webseiten reduziert werden.14

[8]

Mit der Weiterleitung auf die Ministeriumshomepage bei Eingabe von www.pflegedaheim.at wird der vom Gesetz verlangte Auftrag, auf www.pflegedaheim.at pflegebedürftigen Personen und deren Angehörigen zielgerichtete Auskünfte und Informationen zu Themen der Pflege und Betreuung zur Verfügung zu stellen, u.E. nicht mehr erfüllt. Informationen haben sich u.E. nach geltendem Recht auf www.pflegedaheim.at selbst zu finden, nicht auf einer Internetseite, auf die von www.pflegedaheim.at automatisch weitergeleitet wird. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus § 33d Abs. 3 Satz 1 BPGG, welcher vorsieht, dass die Aufbereitung und laufende Aktualisierung der angebotenen Inhalte dem Sozialministerium obliegen, wobei aufgrund der Systematik des Gesetzes Abs. 1 zu Abs. 3 Satz 1 BPGG mit zu lesen ist, somit in § 33d Abs. 3 Satz 1 BPGG von einer Aufbereitung und Aktualisierung der angebotenen Inhalte auf www.pflegedaheim.at auszugehen ist. Auch wird einem Leser/einer Leserin von § 33d BPGG nicht oder nur sehr schwer in den Sinn kommen, dass die (zentrale) Aufgabe einer von Gesetzes wegen eigens vorgesehenen Internetseite, www.pflegedaheim.at, lediglich in der automatischen Weiterleitung auf die Ministeriumshomepage liegen soll.

[9]

Mit derselben Zielrichtung wie www.pflegedaheim.at wurde mit www.pflege.gv.at im Jahr 2021 eine neue internetbasierte Informationsplattform für Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden (wollen), und deren Angehörigen geschaffen. Die Internetseite www.pflege.gv.at wurde im Auftrag des BMSGPK von der Gesundheit Österreich GmbH entwickelt und ging im Dezember 2021 online.15 Sowohl Betroffene, die selbst Pflege oder Betreuung brauchen, als auch pflegende Angehörige und andere Interessierte können sich auf dieser Internetseite mit gv.at-Kennung einen österreichweiten Überblick zu pflege- und betreuungsrelevanten Themen verschaffen. Gesetzlich vorgesehen ist www.pflege.gv.at nicht.

3.

Auflösung der aufgezeigten Problematik ^

[10]

Informationen zur Pflege für pflegedürftige Personen und deren Angehörigen durch den Staat sind hilfreich und notwendig, der Gesetzgeber hat sie folgerichtig auch vorgesehen. Solche Informationen sind über das BMSGPK im Internet verfügbar. Jedoch wird die in § 33d BPGG vorgesehene Internetadresse www.pflegedaheim.at seit Anfang 2016 nicht mehr in dem Sinne als Informationsplattform genutzt, dass auf ihr selbst relevante Informationen eingestellt sind. Personen, die sich auf diese Seite noch verirren16, werden auf die Ministeriumshomepage weitergeleitet und sehen dort, dass mit dem Jahr 2021 eine neue internetbasierte Informationsplattform zur Pflege geschaffen worden ist: www.pflege.gv.at.

[11]

Inhaltlich gesehen wird dem gesetzlichen Auftrag zur Bereitstellung von Informationen für pflegebedürftige Personen und deren Angehörigen über das Internet durch das BMSGPK somit Rechnung getragen. Formal lässt sich das Problem entweder dadurch lösen, indem der Gesetzgeber § 33d BPGG, welcher www.pflegedaheim.at als Informationsplattform nennt – und nicht als bloße Adresse zur Weiterleitung –, ersatzlos streicht oder dergestalt ändert, dass das BMSGPK Informationen zur Pflege für pflegebedürftige Angehörige und deren Angehörigen auf der eigenen Ministeriumshomepage oder auf einer oder mehreren anderen, eigens hierfür eingerichteten Internetseiten bereitzustellen hat. Auch denkbar ist, dass der Gesetzgeber § 33d BPGG in Richtung www.pflege.gv.at umformuliert.

[12]

Kommt es zu keiner Gesetzesänderung, so wird das BMSGPK www.pflegedaheim.at wieder mit Inhalten befüllen müssen. Eine bloße Adresse zur Weiterleitung reicht nach aktuellem Gesetzesstand nämlich nicht aus. Auch die Veröffentlichung der Zugriffszahlen auf das von (bundes-)staatlicher Seite bereitgestellte Informationsangebot für pflegebedürftige Personen und deren Angehörigen im Österreichischen Pflegevorsorgebericht wird in Hinkunft wieder zu erfolgen haben. Ohne eine gesetzliche Änderung werden jene Zugriffe anzuführen sein, durch die es zu einer Weiterleitung von www.pflegedaheim.at auf die Ministeriumshomepage kommt. Mit einer gesetzlichen Änderung sollten – sofern es nicht überhaupt zu einem Entfall der Veröffentlichung der Zugriffszahlen kommt – entweder die gesamten und nicht bloß die via www.pflegedaheim.at vermittelten Zugriffe auf das entsprechende Informationsangebot auf der Ministeriumshomepage auszuweisen sein und/oder die Zugriffe auf die im Jahr 2021 neu geschaffene Informationsplattform www.pflege.gv.at.

4.

Schlussbemerkung ^

[13]

Es wäre ein Leichtes, die aufgeworfene Problematik damit abzutun, dass niemandem mit der bloßen Weiterleitung von der Internetseite www.pflegedaheim.at auf die Ministeriumshomepage geschadet wird, insbesondere kein nennenswertes Rechtsschutzdefizit entsteht, solange sich nur die entsprechenden Informationen auf der Ministeriumshomepage oder auf der von dieser verwiesenen Internetseite www.pflege.gv.at befinden.17

[14]

Gleichwohl: Die Informationen haben sich nach geltendem Recht auf www.pflegedaheim.at selbst zu finden, nicht auf einer Internetseite, auf die von www.pflegedaheim.at weitergeleitet wird. Zudem ist nach § 33d BPGG die Veröffentlichung von Zugriffszahlen im Österreichischen Pflegevorsorgebericht vorgesehen. Insoweit entsprechen die aktuellen Verhältnisse nicht der Gesetzeslage. Es gilt somit einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen (Anpassung der Verhältnisse an die Gesetzeslage) oder durch einen gesetzgeberischen Akt das BPGG zu ändern (Änderung der Gesetzeslage, sodass die Verhältnisse wieder dem Gesetz entsprechen).

5.

Literatur ^

Gleitsmann, Martin/Kircher, Martin, Novelle des Bundespflegegeldgesetzes 2014, in: Brameshuber/Aschauer (Hrsg.), Jahrbuch Sozialversicherungsrecht 2015, Wien; Graz: NWV, 2015, S. 131–141.

Hausreither, Meinhild/Mayr, Klaus, Die 20 Maßnahmen der Pflegereform, ÖZPR 2022, S. 68–69.

Krispl, Michael/Nagl-Cupal, Martin, Was erwarten pflegende Angehörige von Kurzzeitpflege als entlastende Maßnahme? Eine wissenschaftliche Studie im Auftrag des BMSG, SozSi 2007, S. 88–95.

Nagl-Cupal, Martin/Kolland, Franz/Zartler, Ulrike/Mayer, Hanna/Bittner, Marc/Koller, Martina/Parisot, Viktoria/Stöhr, Doreen, Angehörigenpflege in Österreich. Einsicht in die Situation pflegender Angehöriger und in die Entwicklung informeller Pflegenetzwerke, Studie der Universität Wien im Auftrag des BMASGK, Wien, 2018.

Sabara, Bettina, Änderung des BPGG – BGBl, ARD 6432/19/2015.

  1. 1 Siehe Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Hrsg.): Österreichischer Pflegevorsorgebericht 2020, S. 9.
  2. 2 Um überhaupt Pflegegeld nach dem BPGG beziehen zu können, bedarf es eines festgestellten Hilfe- und Betreuungsaufwands von zumindest mehr als 65 Stunden monatlich. Das Pflegegeld wird dabei in unterschiedlicher Höhe nach dem Ausmaß des Hilfe- und Betreuungsbedarfs in sieben Stufen ausbezahlt. Um Pflegegeld der Stufe 7 zu erhalten, braucht es einen Hilfe- und Betreuungsaufwand von mehr als 180 Stunden monatlich. Rund die Hälfte der Personen, die Pflegegeld beziehen, hat zunächst eine Pflegegeldstufe 1 oder 2, d.h. einen Hilfe- und Betreuungsaufwand von mehr als 65, aber weniger als 120 Stunden monatlich. Demgegenüber finden sich nur zwei Prozent der Pflegegeldbezieher in der Pflegegeldstufe 7.
  3. 3 Zuletzt anlässlich der Pflegereform 2022, mit der „der Bund mehr als 1 Mrd. € in die Hand nimmt, um die Situation im Bereich der Pflege langfristig zu verbessern“ (https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2022/PK0841/index.shtml; abgerufen am 30.10.2022); zu den (Eck-)Punkten der Pflegereform 2022 siehe Hausreither/Mayr, Die 20 Maßnahmen der Pflegereform, ÖZPR 2022, S. 68 f.
  4. 4 Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen samt Anlagen, BGBl 1993/866.
  5. 5 Auch Zeitschriften zum Thema gibt es. In Österreich bestand in den Jahren 1994 und 1995 sogar eine eigene Zeitschrift „Pflege daheim: Zeitschrift für Patienten und pflegende Angehörige“. In Deutschland gibt die Unfallkasse Berlin halbjährlich ein Magazin mit dem Titel „Pflege daheim. Magazin für pflegende Angehörige“ heraus.
  6. 6 Die pflegenden Angehörigen machen rund 950.000 Personen aus (siehe Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (Hrsg.), Österreichischer Pflegevorsorgebericht 2018, S. 22 sowie Nagl-Cupal et al., Angehörigenpflege in Österreich. Einsicht in die Situation pflegender Angehöriger und in die Entwicklung informeller Pflegenetzwerke, Wien, 2018).
  7. 7 Hinzu kommt, dass die Betreuung und Pflege von Menschen in stationären Einrichtungen für den Staat sehr teuer kommen, sodass der Grundsatz „Pflege daheim vor stationär“ seit vielen Jahren propagiert wird.
  8. 8 Dazu Krispl/Nagl-Cupal, Was erwarten pflegende Angehörige von Kurzzeitpflege als entlastende Maßnahme? Eine wissenschaftliche Studie im Auftrag des BMSG, SozSi 2007, S. 95.
  9. 9 833/A XXV. GP, S. 34, siehe auch Sabara, Änderung des BPGG – BGBl, ARD 6432/19/2015.
  10. 10 Dazu Gleitsmann/Kircher, Novelle des Bundespflegegeldgesetzes 2014, in: Brameshuber/Aschauer (Hrsg.), Jahrbuch Sozialversicherungsrecht 2015, Wien; Graz: NWV, 2015, S. 140.
  11. 11 Eine diesbezügliche Vorgabe enthält § 33d Abs. 2 BPGG nicht.
  12. 12 Die Autoren konnten lediglich in einem einzigen Österreichischen Pflegevorsorgebericht seit dem Jahr 2015 eine Angabe zu den Zugriffszahlen ermitteln, nämlich in jenem des Jahres 2015. Dem Österreichischen Pflegevorsorgebericht 2015 zufolge hat es im Jahr 2015 53.414 Zugriffe unterschiedlicher Nutzer auf www.pflegedaheim.at gegeben. Zugriffszahlen betreffend www.pflegedaheim.at wurden aber auch schon vor der Schaffung der gesetzlichen Verpflichtung des § 33d BPGG in den Österreichischen Pflegevorsorgeberichten veröffentlicht. Während die Zugriffszahlen im Jahr 2013 und 2014 bei 43.710 bzw. 59.168 unterschiedlichen Nutzern lagen, wurden für die Jahre 2009 und 2010 89.321 bzw. 91.956 Zugriffe – also ohne die Beifügung „unterschiedliche Nutzer“ – ausgewiesen.
  13. 13 E-Mail des BMSGPK an den Erstautor vom 25. November 2022.
  14. 14 Ebendort. Es überrascht, dass weder im Pflegevorsorgebericht 2015 noch im Pflegevorsorgebericht 2016 noch in irgendeinem späteren Pflegevorsorgebericht auf diese Zusammenfassung der Internetangebote zur Pflege sowie auf die Weiterleitung von www.pflegedaheim.at auf die Ministeriumshomepage eingegangen wurde.
  15. 15 E-Mail des BMSGPK an den Erstautor vom 25. November 2022.
  16. 16 Die Autoren halten die Bezeichnung/Kennung „www.pflegedaheim.at“ als an sich gut gewählt, da gedanklich naheliegend. Wie viele Personen www.pflegedaheim.at seit Anfang 2016 in ihre Internetbrowser eingegeben haben und in Folge auf die Ministeriumshomepage weitergeleitet worden sind, ist den Autoren nicht bekannt. Insbesondere enthalten die Pflegevorsorgeberichte ab dem Jahr 2016 keine diesbezüglichen Angaben. Vermutlich hat sich die Internetadresse „www.pflegedaheim.at“ weitgehend totgelaufen, wenn man sich die Zugriffszahlen für die Jahre 2009 und 2010 von jeweils rund 90.000 vor Augen hält.
  17. 17 Mit anderen Worten: Der Internetnutzer gibt eine gesetzliche vorgesehene Internetadresse ein und kommt ja über einen Umweg zur gewünschten Information.