1.
Einleitung ^
Im Jahr 2003 hat sich der Verfasser schon einmal mit den einschlägigen Beiträgen des Jubilars beschäftigt3. Ihr Entstehungszeitraum in den Achtzigerjahren des letzten Jahrhunderts indiziert mehreres: Zum einen die Anregungen, die aus den konventionellen juristischen Tätigkeiten geschöpft werden konnten, die Friedrich Lachmayer ausübte4; zum anderen boten wohl auch die damals innovativ entwickelten Argumentationstheorien einen anregenden Hintergrund für begleitende Beobachtungen und deren theoretische Reflexion5. Von entscheidender Bedeutung war aber sicherlich die Auseinandersetzung mit Hans Kelsen und seiner Reinen Rechtslehre6, einem „theoretischen Reibebaum“, der jedenfalls damals für in Österreich geführte Diskussionen hoch im Kurs stand7. Friedrich Lachmayers Deutungslehre zielt offensichtlich auf Abgrenzung von der Reinen Rechtslehre. Mit ihrem auf Deutungen und deren Produktion liegenden Schwerpunkt schließt sich im Übrigen der Kreis zur auf die Deutung von Zeichen orientierten Semiotik8.
Der vorliegende Beitrag bleibt im Rahmen einer auf wenige Punkte konzentrierten Skizze, die die Deutungslehre von Friedrich Lachmayer notwendigerweise auch verknappend darstellt; für eine kompaktere Darstellung wird auf den schon früher erschienenen Beitrag verwiesen9.
2.
Deutungskampf ^
Lachmayer kritisiert die Gleichsetzung von Norm und Normdeutung in der Reinen Rechtslehre. Während nach dieser die Norm ihrer Deutung den Sinn verleiht und damit die unmittelbare Quelle der Bedeutung darstellt, wendet er sich gegen diese „Automatik“ der Bedeutungsübertragung. Norm und Deutung stellten vielmehr zwei verschiedene Vorgänge dar, so erfasse eine Deutung neben Sollenselementen (aus der Norm) auch Seinselemente (aus der Faktenkonstellation, auf die die Norm bezogen wird). Der „Zusammenhang zwischen Norm und Sinnerzeugung“ ergebe sich bloß mittelbar durch die Norm, unmittelbar werde er durch die Deutung vermittelt.
Die Deutung als Sinnbeilegung identifiziert Lachmayer als „impositio“. Diese stellt nicht bloß einen gegenstandsabbildenden, sondern einen kreativen, Deutungswirklichkeit konstituierenden Vorgang der Sinnverleihung dar. Sie legt sich gleichsam wie eine Maske über eine zu deutende Norm und trägt insofern den Charakter einer Sinn-Setzung bzw. Sinn-Erzeugung.
Unser Jubilar will aber offenbar keiner methodenbefreiten Deutungslehre und Interpretationspraxis das Wort reden, es gibt kein Anzeichen dafür, dass er einer Art Freirechtslehre anhängen würde. Es geht ihm vielmehr darum, die Auslegung von Rechtsvorschriften als einen zu diesen Vorschriften dazu tretenden Vorgang zu erfassen, dem eine eigenständige normative Bedeutung zukommt.
Dazu beschäftigt er sich eingehender mit dem Produktionsvorgang von Deutungen. Deutungsergebnisse werden in der Auseinandersetzung mit Deutungen und Gegendeutungen gewonnen, die zueinander in einem Konkurrenzverhältnis stehen. Dieser Deutungskampf verlangt Aktivitäten auf kognitiven Ebenen, die letztlich auf eine Anerkennung (und konsequenterweise eine Befolgung) bzw. eine Nichtanerkennung (und damit Nichtbefolgung) von Normen hinauslaufen. Friedrich Lachmayer konzentriert sich dabei insbesondere auf bewusste Informationsverformungen.
Strukturell sind in diesem Zusammenhang zwei Ebenen von Bedeutung: Zum einen die Ebene der Argumente, mit denen die Gründe für eine bestimmte Normhypothese sowie für eine bestimmte Sachverhaltsannahme geltend gemacht werden; zum anderen die Ebene der Strategie und Rhetorik, womit der verfahrensmäßige Einsatz dieser Argumente geplant bzw. effektuiert und deren sprachliche Plausibilisierung optimiert werden soll10.
Dieser Ansatz legt den Finger darauf, dass das, was Recht ist, im Deutungsstreit geklärt wird11. Wie in der dialektischen Grundstruktur des Gesprächs auf Rede und Widerrede angelegt, konfligieren die einander gegenüberstehenden Prozessparteien mit ihren Deutungen der einschlägigen Rechtsnormen, die ihren jeweiligen Positionen und Prozesszielen angepasst sein werden.
Um eine strategische bzw. machtmäßige Asymmetrie nicht zum Durchbruch kommen und der argumentativen Ebene die entscheidende Rolle zukommen zu lassen, verlangt (aufbauend auf Lachmayer) die Logik des Deutungskampfes die Rolle des unbeteiligten und unparteiischen Dritten, der auf der argumentativen Ebene anhand der einschlägigen Entscheidungsstandards zwischen den Deutungsangeboten bzw. auf deren Basis entscheiden kann12. Diese Funktion der Gerichte13 spielt prinzipiell auch dann (gleichsam als „Rute im Fenster“) eine Rolle, wenn ein Deutungskampf noch nicht vor Gericht gebracht wurde, solange er noch vor Gericht anhängig gemacht werden kann. Der „Kampf um´s Recht“14 erfolgt in einem solcherart strukturierten rechtlichen Geschehen.
3.
Deutung und „Doppelhelix“ ^
Die eigenständige normative Stellung von Normdeutungen, die Friedrich Lachmayer herausgearbeitet hat, öffnet zunächst den Blick für die Produktion von Deutungen. Daran anschließend geht es um das Verhältnis zwischen Rechtsnormen und deren Deutungen. Als Bild dafür kann die Doppelhelix herangezogen werden.
Die Produktionsvoraussetzungen für Deutungen sind nicht nur zu deutende Rechtsvorschriften, sondern zusätzlich Sprachgebrauchsregeln und juristische Deutungsmethoden15. Beides lässt sich nicht abschließend durch Rechtsvorschriften determinieren, sind doch die Texte dieser Vorschriften wieder anhand dieser Regeln und Methoden zu interpretieren. Als vom Normsetzer notwendigerweise vorausgesetzt und derart normativ eingebunden, zeigen auch sie in die Richtung, dass das Recht von Voraussetzungen lebt, die es nicht selbst schaffen bzw. determinieren kann16.
Zudem können Rechtsvorschriften das menschliche Verhalten schon wegen der in der Sprachverwendung gelegenen Unschärfen in der Regel nur bis zu einem gewissen Grad, nicht aber vollständig determinieren. Sie eröffnen grundsätzlich einen gewissen Deutungsspielraum, der anhand der juristischen Auslegungsmethoden auszufüllen ist. Da sich die Deutung einer Rechtsvorschrift somit grundsätzlich nicht einfach aus der Vorschrift selbst ergibt, ist es – dies betont Lachmayer – erforderlich, die Deutung volitiv – im Sinn einer Entscheidung – zu setzen („impositio“). Auch in der Reinen Rechtslehre wird die Interpretation in die Erkenntnis der intersubjektiv erfassbaren Normelemente und den erforderlichen dazu tretendenden schöpferischen Willensakt gegliedert17. Bildlich gefasst, bringt erst die Deutung das Gesetz „zum Sprechen“, „entlockt ihm seinen konkreten, fallbezogenen Sinn und bewirkt seine innovative Kraft“18.
Beide Dimensionen sind freilich in einen reglementierten juristischen Deutungsdiskurs eingebunden. Zum einen erscheinen Deutungen für Falllösungen nur dann rational begründet, wenn sie sich auf eine Regel zurückführen lassen, der zufolge eine Deutung in allen Fällen dieses Typs in entsprechender Weise vorzunehmen ist19. Diese im Prinzip der Generalisierung verortete Zielsetzung wird operativ regelmäßig durch drei Komponenten angestrebt, nämlich die Anwendung der Deutungsmethoden auf der Basis der juristischen Methodenlehre, die Einpassung in die Deutungen in bereits entschiedenen Fällen, und die Beachtung rechtsstaatlicher Prinzipien20. Abgesichert durch das Verfahrensrecht soll sich jedenfalls im Wege des unbeteiligten unparteiischen Dritten jene Deutung im Sinn eines „zwanglosen Zwanges“21 durchsetzen können, für die die besseren Argumente sprechen22. Darin liegt eine prozesshafte Sicherstellung von Rationalität23.
Der Text von Rechtsvorschriften steht somit nicht für sich allein, ihr Inhalt benötigt Deutung. Sieht man Text und Deutungen jeweils als Helix im Sinn einer sich um einen Zylinder windende Kurve, laufen sie als Doppelhelix schraubenförmig umeinander. Jede Deutung muss letztlich argumentativ aus dem Text abgeleitet werden und ist anhand des Textes kritisierbar, Deutungslinien und Deutungstraditionen stehen unter dem Vorbehalt, dass sie anhand auf Basis des Textes gewonnener besserer Argumente geändert werden. Die zueinander gewandte Windung von Text und Deutung verbildlicht diese gegenseitige Resonanz.
Die einzelnen Fälle, in denen die Deutungen vorgenommen werden, führen dazu, dass der normative Inhalt der Rechtsvorschriften konkretisiert wird24. Dazu müssen alle auf Basis der anzuwendenden Rechtsvorschriften maßgebenden faktischen und normativen Umstände des Falles einbezogen und entsprechend gewürdigt werden25. Aus den Einzelfallentscheidungen ergibt sich näher, welche Sachverhaltskomplexe von einer Rechtsvorschrift konkret geregelt werden. Angesichts des generellen Charakters der Rechtsvorschriften muss eine deutende Konkretisierung für alle im Wesentlichen vergleichbaren Fälle maßgeblich sein. Daher misst sich die Qualität einer Fallentscheidung (gerade ihrer Begründung) insbesondere daran, ob sie ein Muster für künftige Entscheidungen abgeben kann26. Insofern besteht ein Rückkoppelungseffekt betreffend den normativen Inhalt der angewendeten Rechtsvorschrift. Gerade bei schon längerdauernder Anwendung von Rechtsvorschriften lässt sich der Inhalt von Rechtsvorschriften aus einer größeren Menge von Deutungen anhand der Einzelfälle entnehmen. Deutungslinien und Rechtsvorschriften liegen aber insofern asymmetrisch zueinander, als Erstere anhand der Letzteren immer wieder korrigiert werden können. Die Deutung in einem Einzelfall stellt aber jedenfalls das Lösungsmodell für wesentlich gleichgelagerte Fälle dar, ihre normative Bedeutung übersteigt daher den einzelnen Fall. Deutungen und Normtexte bilden eine duale Struktur, wobei sie sich gegenseitig stabilisieren27. Die Doppelkonstruktion eröffnet eine koordinierte Doppelperspektive auf Texte und Deutungen.
4.
Juristocracy? ^
Die Deutung ist ins Gerede gekommen. Besser gesagt, die Gerichte, die als unbeteiligte und unparteiische Dritte Deutungen vornehmen. Zunächst artikuliert als „counter-majoritarian difficulty“, die auf der Kritik an der Normenkontrolle von nicht demokratisch gewählten Verfassungsgerichten gegenüber dem demokratischen Gesetzgeber basiert28, wird dies insbesondere aus demokratischer Perspektive als „Juristocracy“29, als „Herrschaft der Richter“, kritisiert, die ablehnende Haltung wendet sich gegen das Phänomen des Konstitutionalismus insgesamt30.
Die demokratische Legitimation der gerichtlichen Deutungen fußt aber in erster Linie auf der methodengerechten Vollziehung der auf demokratischem Weg erzeugten (Verfassungs-)Gesetze. Die Frage, ob die Richterinnen und Richter auf demokratisch Weise gewählt sind, tritt demgegenüber in den Hintergrund, zumal solche Wahlen eine Konkurrenzhaltung zu den ebenfalls auf Wahlen fußenden Parlamenten erzeugen könnten, welche die für die Unbeteiligtheit und Unparteilichkeit nützliche Politikferne der Gerichte konterkarieren würde und zudem in einem Anlassfall auf demokratischem Weg wohl nicht aufgelöst werden könnte.
Weiters ist zu bedenken, dass Gerichte prinzipiell drei Charakteristika aufweisen: (1.) aufgerufen zur Vollziehung von (verfassungs)gesetzlichen Vorgaben, verfügen sie (2.) über die richterlichen Garantien zur Absicherung ihrer – letztlich im Interesse der Prozessparteien liegenden – Unabhängigkeit, dazu tritt aber (3.) ihre Verpflichtung, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die an sie herangetragenen Fälle zu entscheiden und keine Rechtsverweigerung zu setzen31. Auch von daher vermögen sich Gerichte der Deutung der anzuwenden Rechtsvorschriften nicht zu entziehen.
Würde den Gerichten eine methodengerechte Deutung der von ihnen anzuwendenden Rechtsvorschriften versperrt, würde das im Übrigen bedeuten, dass auch die gesetzlichen Vorgaben nicht mehr angewendet werden könnten. Einer unparteiischen, auf Argumente gegründeten Gesetzesvollziehung wäre der Weg genommen. Im Ergebnis würden damit die (Verfassungs-)Gesetze selbst getroffen. Es wäre ein Diskurs der Macht, nicht des Rechts, der dann zur Ermittlung ihres normativen Inhalts beschritten würde. Die Vollziehung der Gesetze wäre offen für machtgestützte Willkür. Die Bindung gerade von Parlament und Regierung an die Rechtsordnung wäre unterlaufen. Die Rechtsordnung würde ihre bedeutende Rolle, Sicherheit und Berechnungsmöglichkeit für staatliche und menschliche Aktivitäten zu geben, nicht mehr erfüllen können.
Die demokratiefreundlich gekleidete Kritik an der gerichtlichen Deutung von Rechtsvorschriften richtet sich derart gegen die Rechtsvorschriften selbst. Dies gilt sowohl für die notwendigerweise allgemein textierten grundrechtlichen Bestimmungen als auch für andere verfassungsgesetzliche Regelungen betreffend die Rechtserzeugung und die Staatsorganisation. Gleiches gilt für die viel größere Menge der gesetzlichen Regelungen.
Die rechtliche Einhegung der Demokratie, wie sie im Modell des demokratischen Verfassungsstaates Platz greift, ist aber gerade für die demokratische Gestaltung der Lebensverhältnisse in einem politischen Gemeinwesen von fundamentaler Bedeutung. So könnte etwa ohne rechtliche Determinierung der demokratischen Rechtserzeugung deren stabiler Ablauf nicht gesichert werden. Ohne gerichtliche Kontrolle samt den Deutungen des einschlägigen Normenmaterials würde eine rechtliche Determinierung leerlaufen.
Die Kritik richtet sich damit gegen das Recht bzw. den Rechtsstaat, zu dessen Logik das Zusammenspiel von Rechtsvorschrift und ihrer gerichtlichen Deutung zählt. Es geht offenbar um die Bindung gerade der anderen Staatsfunktion an Rechtsvorschriften, um deren gerichtliche Deutung und um die rechtliche Kontrolle ihrer Tätigkeit auf Basis dieser Vorschriften, damit letztlich um die Effektuierung der rule of law. Die Stoßrichtung der Kritik zielt somit dahin, sich der rule of law zu entziehen. Damit würde Demokratie ihren Charakter aber wesentlich verändern, es geht ihr dann nicht mehr um eine politische Gestaltung im gegebenen demokratischen Rahmen, sondern um eine gravierende Änderung bzw. eine Aufgabe dieses Rahmens, um möglichst frei von Bindungen grundlegend geänderte Verhältnisse zu schaffen. Befürchtet werden könnte ein Kippen in eine akklamatorische Schein-Demokratie, in der insbesondere – schon infolge der Zurückdrängung von Rechtsvorschriften – rechtlich regulierte faire Wahlen bzw. rechtliche Kontrolle durch unabhängige Gerichte nicht mehr stattfinden können, was zur Stabilisierung (zumindest) oligarchischer Verhältnisse32 führen kann. Eine Weiterführung dieser hier nur punktuell angestellten Überlegungen würde den Rahmen dieses Beitrages sprengen. Es zeigt sich aber ein enger Zusammenhang zwischen der von Friedrich Lachmayer angestellten rechtswissenschaftlichen Betrachtung der juristischen Deutung und einer institutionellen Analyse aus einer eher politologischen Perspektive. Rechtswissenschaften, Politikwissenschaft und Soziologie werden in Kooperation und transdisziplinärer Kombination die funktionale gegenseitige Abhängigkeit des Normativen und des Faktischen besser adäquat beschreiben, erklären und theoretisch ergründen können33.
- 1 Vgl. Assmann, A., Im Dickicht der Zeichen (2023).
- 2 Die Textfassung folgt dem beim Symposium für Friedrich Lachmayer im Rahmen von IRIS 2023 vom Verfasser am 24. Februar 2023 gehaltenen Referat, sie wurde um einige Fußnoten ergänzt.
- 3 Handstanger, Norm und Deutung: Zum Normverständnis Friedrich Lachmayers, Jusletter IT 20. Februar 2003; vgl. die dort in FN 1 genannten acht Beiträge des Jubilars.
- 4 Friedrich Lachmayer war zunächst in der Finanzprokuratur tätig, in deren Rahmen er die Prokuraturprüfung und die Rechtsanwaltsprüfung ablegte; danach war er Mitglied des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt, wo er als Abteilungsleiter einige Bundesministerien sowie den Bereich Rechtsinformatik betreute.
- 5 Vgl. etwa Robert Alexy, Theorie der juristischen Argumentation (1978); Perelman, Das Reich der Rhetorik. Rhetorik und Argumentation (1980); Koch/Rüßmann, Juristische Begründungslehre (1982); Ulfried Neumann, Juristische Argumentationslehre (1986); siehe Neumann, Juristische Argumentationstheorie, in: Hilgendorf/Joerden (Hg.), Handbuch Rechtsphilosophie (2017) 234.
- 6 Kelsen, Reine Rechtslehre2 (1960).
- 7 Vgl. Jabloner, Wie zeitgemäß ist die Reine Rechtslehre, Rechtstheorie 1998, 11.
- 8 Vgl. dazu etwa Assmann, A., Im Dickicht der Zeichen (2023) 189 ff., 235 ff.
- 9 Vgl. FN 3. Dort finden sich auch die näheren Hinweise auf die Schriften dies Jubilars zu in der Folge skizzierten Punkten seiner Deutungstheorie.
- 10 Vgl. dazu etwa Handstanger, Entscheidungsrhetorik – Entscheidungsargumentation, in: Schweighofer/Liebwald/Augeneder/Menzel (Hg.), Effizienz und e-Lösungen in Staat und Gesellschaft. Tagungsband IRIS 2005 (2005) 35.
- 11 Vgl. dazu und zum Folgenden Bertram/Rüsenberg, Improvisieren! Lob der Ungewissheit (2021) 89 ff.
- 12 Vgl. zu diesem Bereich jüngst Gamper, Das Argument der letzten Instanz (2023); Hänni, Verfassungsstruktur des judikativen Rechts (2022); Strauch, Richterliche Urteilsfindung (2023).
- 13 Eine rollenkonforme Entscheidungsaktivität von Gerichten verlangt institutionelle Voraussetzungen betreffend eine ausreichende Ausstattung mit Personal, mit Sachmitteln und nicht zuletzt mit Wissen.
- 14 Jhering, Der Kampf um´s Recht18 (1913; 59 ff. in der von Felix Ermacora 1992 hg. Ausgabe).
- 15 Vgl. dazu Klatt, Juristische Hermeneutik, in: Hilgendorf/Joerden (Hg.), Handbuch Rechtsphilosophie (2017) 224.
- 16 Vgl. das sog Böckenförde-Dilemma, siehe Böckenförde, Die Entstehung des Staates als Vorgang der Säkularisation, in: ders., Recht, Staat, Freiheit. Studien zur Rechtsphilosophie, Staatstheorie und Verfassungsgeschichte (1991) 92, 112.
- 17 Vgl. Mayer, Die Interpretationstheorie der Reinen Rechtslehre, in: Walter (Hg.), Schwerpunkte der Reinen Rechtslehre (1992) 64 ff.
- 18 Kaufmann, A., Rechtsphilosophie3 (1997) 54 ff.
- 19 Vgl. Toulmin, Der Gebrauch von Argumenten2 (1996), insb. 88 ff.
- 20 Vgl. dazu Handstanger, How Lawyers Think – eine Annäherung, in: Handstanger et al. (Hg.), Law and Politics, FS Joseph Marko (2022) 25.
- 21 Vgl. Habermas, Theorie des kommunikativen Handelns, Bd. 1 (1981) 52.
- 22 Bessere Argumente zeichnen sich durch ihre Präponderanz gegenüber anderen Argumenten aus, vgl. Handstanger, Relationen zwischen Rechtsquellen im Kontext der Rechtsanwendung, in: Schweighofer et al. (Hg.), Zeichen und Zauber des Rechts, FS Friedrich Lachmayer (2014) 11.
- 23 Vgl. Alexy, Die Idee einer prozeduralen Theorie der juristischen Argumentation, in: ders., Recht, Vernunft, Diskurs (1995) 94, 107.
- 24 Vgl. dazu und zum Folgenden Handstanger, Duale Eleganz. Zur Eleganz des B-VG, ALJ 2022, 56, 59 f.
- 25 Vgl. dazu etwa VwGH 5.5.2014, Ro 2014/03/0033; VwGH 25.5.2017, Ro 2016/03/0105; VwGH 11.7.2019, Ro 2019/03/0015.
- 26 Vgl. Bertram/Rüsenberg, Improvisieren! Lob der Ungewissheit (2021) 93.
- 27 Vgl. die Theorie der Strukturierung des britischen Soziologen Anthony Giddens; siehe dazu ders., Die Konstitution der Gesellschaft. Grundzüge einer Theorie der Strukturierung (1995), insb. 51 ff.
- 28 Vgl. Bickel, The Least Dangerous Branch: The Supreme Court at the Bar of Politics2 (1986).
- 29 Hirschl, Towards Juristocracy. The Origins and Consequences of the New Constitutionalism (2007).
- 30 Vgl. jüngst Loughlin, Against Constitutionalism (2022).
- 31 Vgl. Art. 4 des französischen Code Civil: „Le juge qui refusera de juger, sous prétexte du silence, de l‘obscurité ou de l‘insuffisance de la loi, pourra être poursuivi comme coupable de déni de justice.“
- 32 Vgl. dazu Michels, Zur Soziologie des Parteiwesens in der modernen Demokratie. Untersuchungen über die oligarchischen Tendenzen des Gruppenlebens4 (1989).
- 33 Siehe Handstanger, How Lawyers Think – eine Annäherung, in: Handstanger et al. (Hg.), Law and Politics, FS Joseph Marko (2022) 25. Vgl. dazu Marko (Hg.), Human and Minoritiy Rights Protection by Multiple Diversity Governance (2019) 25; Marko/Handstanger, The interdependence of law and political science: About the “essence and value” of a “Juristenpolitologie”-approach. Wolfgang Mantl to his 70th Birthday, Vienna Online Journal on International Constitutional Law-ILC (2009) 66.