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Von der Bedeutung des Netzwerk(en)s in der frühen Rechtsinformatik in Österreich

  • Authors: Nikolaus Forgó / Markus Holzweber
  • Category of articles: Legal Informatics
  • Field of law: Legal Informatics
  • DOI: 10.38023/0ab27e8b-873a-40e7-a64b-24451ef05576
  • Citation: Nikolaus Forgó / Markus Holzweber, Von der Bedeutung des Netzwerk(en)s in der frühen Rechtsinformatik in Österreich, in: Jusletter IT 29 June 2023
With the increasing use of computer technology in companies, universities and administration from the 1950s onwards, questions of the connection between the computer and law arose early on. Interdisciplinary projects such as the experimental «EDV-Projekt Verfassungsrecht», joined forces and provided important preliminary work for later successful projects, such as the «Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)». The openness to new ideas and the joy of experimentation at that time is closely connected with the professional activities of Friedrich Lachmayer, who already had fruitful relationships with important proponents of the young legal informatics community. One such relationship also led to a cooperation with Leo Reisinger. Together they undertook efforts to address and investigate legal informatics issues which was one step towards establishing a stand-alone and unique legal discipline.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Beschäftigung mit neuen Technologien: eine Nebenbeschäftigung?
  • 2. Bündelung von Kräften im Rahmen des EDV-VersuchsprojektS «Verfassungsrecht»
  • 3. Analyse der Struktur von Gesetzen
  • 4. Was wäre, wenn? Leo Reisinger akademisches Wirken und seine Bedeutung für die rechts­informatik in Österreich
  • 5. Zusammenfassung

1.

Beschäftigung mit neuen Technologien: eine Nebenbeschäftigung?1 ^

[1]
Ab der Mitte der 1950er Jahre begann der Computereinsatz in der österreichischen Verwaltung, z.B. 1956 an der Technischen Hochschule in Wien oder 1959 in der „Rechenstube“ des Zentralbesoldungsamts.2 In den 1960er Jahren stieg die Anzahl der „EDV-Anlagen“ stark an. Ministerien, Hochschulen und Höhere Schulen beschafften Datenverarbeitungsanlagen, dies wurde damals schon als „kybernetische Revolution“3 bezeichnet. Bald wurde auf der Ebene der Verwaltung das Potential zur „Modernisierung“ bzw. „Effizienzsteigerung“ erkannt und von der „Reformbürokratie“4 gefördert.
[2]
Auch die Politik konnte sich den neuen Möglichkeiten nicht verschließen. Der damalige Bundeskanzler Josef Klaus band im Rahmen der „Aktion 20“ führende Wissenschaftler ein, gemeinsam an der „Zukunft Österreichs“ zu arbeiten. 1969 wurde ein Arbeitskreis für Kybernetik unter dem Vorsitz von Robert Trappl eingerichtet.5 Die Mitglieder des Arbeitskreises galten als die wissenschaftliche Avantgarde der Stunde.6 Wenn man aber die Biographien der beteiligten Persönlichkeiten heranzieht, bieten diese ein sehr buntes und disziplinär diverses Bild der jungen „Kybernetiker in Österreich“. Robert Trappl studierte Elektrotechnik, promovierte in Psychologie, belegte im Nebenfach Astronomie und studierte am Institut für Höhere Studien Soziologie. Der organisatorische Leiter der Aktion 20, Josef Klemen, kam vom Österreichischen Bauernbund. Gerhart Bruckmann studierte Bauingenieurwesen, später Mathematik, Statistik, Physik und habilitierte sich im Fach Statistik. Einer von Gerhart Bruckmanns Assistenten war der für die Rechtsinformatik in Österreich bedeutsame Leo Reisinger.
[3]
Robert Trappl erinnerte sich in einem Interview auch noch an einen Kollegen, Alfred Locker, der in Seibersdorf beschäftigt war: „Locker musste in Seibersdorf etwas ganz anderes arbeiten und beschäftigte sich mit Kybernetik in seiner Freizeit.“7
[4]
Weiters waren in der Aktion 20 die Professoren Franz Pichler, der Linzer Gründungsrektor und Statistikprofessor Adolf Adam, der Physiker und Zukunftsforscher Hans Millendorfer und der Mathematiker Norbert Roszenich tätig.
[5]
Die Beurteilungen der Bemühungen von Bundeskanzler Klaus und der Aktion 20 fallen unterschiedlich aus. Einerseits wird das Faible für Kybernetik als „persönliche Marotte des Bundeskanzlers“8 abgetan und dem Kybernetik-Arbeitskreis der Aktion 20 wurden „keinerlei konkrete“9 Ergebnisse zugestanden.
[6]
Andererseits gab es Erfolge: die Einrichtung eines Lehrstuhls für Informatik und einer eigenen Studienrichtung Informatik an der Linzer Hochschule, die Gründung der österreichischen Gesellschaft für Kybernetik10 und einer Studiengruppe für internationale Analysen, die den gesellschaftlichen Entwicklungsprozess mit Hilfe von Daten aus aller Welt untersuchen sollte. Des Weiteren diskutierte man schon innerhalb der Aktion 20 in rechtlichen Arbeitskreisen über den Schutz der Intimsphäre – was heute wohl unter dem Begriff „Datenschutzrecht“ firmieren würde.
[7]
Ein Anliegen des Arbeitskreises betraf die Nutzbarmachung der EDV für zukünftige (politische) Entscheidungen. Es galt – auch auf universitärer Ebene – auszuloten, ob kybernetische Modelle als Planungsgrundlage herangezogen werden können.11 In der Dissertation von Walter Heinrich aus dem Jahr 1968 wurde ein Gesamtmodell einer Volkswirtschaft entwickelt, das bei entsprechender Dateneingabe eine Prognose für die kommende Periode abliefern sollte. Allerdings, so Heinrich, sei dieses Modell bloß ein Hilfsmittel für die politischen Entscheidungsträger.12
[8]
Die biographischen Angaben zu den einzelnen Personen bestätigen neben dem anfänglichen „Hobbycharakter“ auch, dass die frühen Gehversuche von Personen aus unterschiedlichsten Disziplinen unternommen wurden, wobei eine (naheliegende) Schwerpunktsetzung der Fachbereiche Mathematik bzw. Statistik zu erkennen ist.

2.

Bündelung von Kräften im Rahmen des EDV-VersuchsprojektS «Verfassungsrecht» ^

[9]
Mit dem zunehmenden EDV-Einsatz stellten sich Fragen der rechtlichen Zulässigkeit oder Fragen zur computergerechten Abfassung bzw. der Formalisierung von Gesetzespassagen. Die Bundesabgabenordnung wurde 1961 unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der EDV angepasst.13 Weitere Gesetze sollten folgen, sodass der damalige Leiter des Verfassungsdienstes im Kanzleramt, Edwin Loebenstein, vom Beginn der „computergerechte[n] Gesetzgebung sprach.“14
[10]
Der Bericht des EDV-Koordinationskomitees aus dem Jahre 1969 erkannte bereits den möglichen Beitrag der EDV in der Rechtsprechung und -setzung: „Damit vermag der Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung einen wertvollen Beitrag zur Lösung von Derogationsproblemen und zur Vermeidung von Divergenzen in der Rechtsprechung zu leisten.“15 Betont wurde die vorherrschende Unübersichtlichkeit der Gesetzesmaterie, die nur durch den Einsatz von EDV gelöst werden könne: „Nur eine Verbindung der Jurisprudenz mit den Erkenntnissen der Computer Sciences kann einen Ausweg aus dieser Misere bieten.“16
[11]
Im Bundeskanzleramt wurde Anfang der 1970er Jahre mit dem EDV-Versuchsprojekt „Verfassungsrecht“17 ein großangelegtes Forschungsprojekt auf interdisziplinärer Ebene und mit Unterstützung des Unternehmens IBM durchgeführt. Das schließlich als Wiener System bezeichnete Ergebnis war eine Datenbank zum Bundes-Verfassungsgesetz, zu Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes und zur einschlägigen Literatur.18 Mit dieser Dokumentation wurde dem Kritikpunkt, dass die Kenntnis des geltenden Rechts dem Zufall überlassen bleibe,19 begegnet. Eingelöst wurde dieser Anspruch in Österreich Jahre später mit der Dokumentation des Sozialversicherungsrechts (SozDok), die 2002 online ging, und, vor allem, mit dem Internetauftritt des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS).
[12]
Aus heutiger Sicht war der Output des „Wiener Systems“ mit einer Datensammlung zum Verfassungsrecht vielleicht bescheiden. Was aber bedeutsam war, war das nunmehr vorhandene Wissen in Bezug auf die tatsächliche Umsetzung und die strategische Ausrichtung. Ebenso wichtig war die Bündelung der personellen Ressourcen der damaligen Zeit. Hier ist auch die integrative und vernetzende Funktion, für die symbolisch Friedrich Lachmayer steht, zu nennen. Er hat in den Jahren 1971 und 1972 die normentheoretische Arbeitsgruppe des EDV-Versuchsprojekts Verfassungsrecht (ein Vorläufer des heutigen Rechtsinformationssystems des Bundes) geleitet. Im Projekt arbeiteten neben den Mitarbeitern im Bundeskanzleramt auch Experten von IBM und der wissenschaftliche Nachwuchs in Form von Hochschulassistent*innen. Es fand eine Bündelung von maßgeblichen Kräften der damaligen Zeit statt.
[13]
Bis zu diesem Zeitpunkt waren Bemühungen, rechtliche Gesichtspunkte mit jenen der Informatik zu verschränken, auf Einzelpersonen beschränkt. Auf universitärer Ebene sind vor allem zwei Dissertationen zu nennen, die an der Hochschule für Welthandel approbiert wurden. In dieser Hochschule hatte durch die Berufung neuer Professoren wie Robert Walter ein frischer Wind Einzug gehalten.20 Hans Pircher schloss 1967 am Institut für Revisions- und Treuhandwesen seine Dissertation zum Thema „Die Durchführung von juristischen Entscheidungsvorgängen mit Hilfe elektronischer Rechenmaschinen“ ab. Er verweist auf rechtliche Problemstellungen: „Aber gerade eine Lohnverrechnung birgt eine Fülle von juristischen Problemen in sich, wenn auch das Rechnen im Vordergrund des Problems steht.“21 Die Lohnverrechnung habe sich am Steuerrecht, am Sozialversicherungsrecht und am Arbeitsrecht zu orientieren und die Leitlinien zu berücksichtigen. Pircher entwickelte am Beispiel des Studienbeihilfengesetzes ein Programm zur maschinellen Erstellung von Bescheiden bei Erstansuchen. Ein Jahr später beschäftigte sich Reinhold Fischer am Institut für Treuhandwesen in seiner Dissertation mit den Möglichkeiten und Problemen des Einsatzes elektronischer Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung.22
[14]
Diese Beispiele zeigen, dass im universitären Kontext dieser Zeit bereits (stellenweise) ein Interesse an der Lösung von Problemen mittels rechtsinformatorischer Überlegungen bestand. Der Brückenschlag zwischen Praxis (Verwaltung) und Theorie (Universitäten) erfolgte mit dem EDV-Versuchsprojekt „Verfassungsrecht“.

3.

Analyse der Struktur von Gesetzen ^

[15]
Neben den rein numerischen Einsatzmöglichkeiten der Verwaltungs- und Informationsaufbereitung wurden die Fragen der prinzipiellen Programmierbarkeit von generellen Rechtsentscheidungen immer interessanter. Um Rechtsentscheidungen „programmierbar“ zu machen, musste man zuallererst die Gesetzesmaterialien in eine entsprechende Form bringen.23 Zwei Anwendungsbereiche sind zu unterscheiden: der Bereich der „juristischen Dokumentation“ (der Computer als juristische Datenbank) und der Bereich der „automatisierten Normanalyse und Normanwendung“ (der Computer als Urteilsautomat).24
[16]
Während sich der erste Bereich als zumindest theoretisch lösbare Aufgabe darstellte, bereitete eine automatisierte Normanalyse bzw. -anwendung sehr große Probleme. Voraussetzung für jegliche elektronische Verarbeitung von juristischen Texten war die Formalisierung von Rechtstexten und die Offenlegung der verschiedenen Strukturen (normative Struktur, Kasuistik, verbale Dimension), wie sie etwa von Friedrich Lachmayer und Leo Reisinger, auch gemeinsam, in den 1970er Jahren angestrengt wurden.25 Ab 1972 wurde daher in Österreich ein weiteres Forschungsprojekt durchgeführt, das wiederum von IBM unterstützt wurde und das sich mit der Entwicklung eines allgemeinen Verfahrens zur Prüfung der Struktur von Gesetzen befasste.26 Damit sollte dem Gesetzgeber eine sinnvolle Unterstützung im Rahmen der Gesetzesvorbereitung zur Verfügung gestellt werden.
[17]
Die theoretische Basis dieser Untersuchung ging von der Problemstellung aus, dass der Gesetzgeber aus dem Raum des „potentiellen Rechts“ verschiedene mögliche Varianten auszuwählen hat und die geeignetste „geltendes Recht“ werden lassen kann.27 Die „verschiedenen Schichten eines Gesetzesentwurfs“28 sollten ebenso berücksichtigt werden wie die „normative Struktur“, die „Kasuistik“ und die „verbale Dimension“.29
[18]
Lachmayer und Reisinger unterschieden in ihrer Arbeit mehrere Arten von Eingabedaten bei der strukturellen Prüfung von juristischen Texten:
  • Text (Gesetzestext)
  • Tabellen (Parameter: Norm, Zahl der Norm, Zeit der Normsetzung, Rang der Norm, Text der Norm, Fundstelle der Norm, Bedingungen der Norm, sowie die Bewertung des „gesollten Verhaltens“ durch +, -, neutral, und Klassifizierung des Verhaltens durch Typologie, Kompatibilität, Effektivität, etc.)
  • Blockdiagramme30
[19]
Bei einer Prüfung wird zuerst der Text (Gesetzestext) herangezogen, und dieser in Tabellenform verarbeitet und in einzelne Tabellenelemente aufgeschlüsselt. Bei den Blockdiagrammen wird der Inhalt des Rechts als „Verfahren“ aufgefasst, und dabei „in der Zeit geordnet“.31 Das Ergebnis dieser Überlegung sollten übersichtliche Blockdiagramme sein. Leo Reisinger wies 1971 darauf hin, dass die Erstellung eines Blockdiagrammes bei Gesetzesentwürfen empfehlenswert sei, um die „Erforschung der logischen Zusammenhänge zu erleichtern.“32
[20]
Die Elemente des Blockdiagramms bezeichneten Lachmayer und Reisinger als „Stadien“33. In den zu untersuchenden Verfahren wurden die unterschiedlichen „Ablaufvarianten“ (verschiedene Abfolgen von Stadien) verglichen. Jedes Verfahren erzeugt eine Vielzahl an möglichen Ablaufvarianten, die es im Zuge der Untersuchung in einem taxativen Überblick darzustellen gilt. Lachmayer und Reisinger illustrierten das Gesetzgebungsverfahren des Bundes am Beispiel der Artikel 41 bis 49 des B-VG. Ihrer Analyse zufolge hat dies 3.548 Varianten im möglichen Ablauf ergeben.34
[21]
Die Untersuchung des normativen Status von Gesetzen und Gesetzesentwürfen mit Hilfe von Blockdiagrammen und Statusverteilungen konnte also praktische Erkenntnisse generieren. Lachmayer und Reisinger waren davon überzeugt, dass sich bei diesem Verfahren die rechtspolitischen Tendenzen und Absichten von Gesetzen und Gesetzesentwürfen ablesen lassen. Auch für Anstrengungen der Rechtsvergleichung hielten beide dieses Analyseverfahren für geeignet, da es Erkenntnisse aus Rechtstheorie, Rechtslogik, und Rechtsinformatik mit Einsichten aus den empirischen Sozialwissenschaften kombinierte.35
[22]
Mit einem solchen Analysewerkzeug wäre es im Idealfall möglich, den Gesetzgeber aus dem Spektrum an potentiellen Versionen von Gesetzesentwürfen anhand von zu bestimmenden Kriterien auswählen zu lassen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen – nach Art einer Gesetzesfolgenabschätzung – einzuordnen. Eine echte „Entscheidungshilfe“36 für den Gesetzgeber bereitstellen zu können war also das Ziel der Untersuchung von Lachmayer und Reisinger. Hinzu käme, wenn man Gesetzesentwürfe einer strukturellen Prüfung unterzöge, ein höheres Maß an Transparenz, auch was die politischen Entscheidungen betrifft, die hinter einem Gesetzesentwurf stehen.
[23]
Im Rahmen eines Seminars am 8. März 1974 stellten Friedrich Lachmayer und Leo Reisinger ihre Verfahren zur Prüfung der Struktur von Gesetzen vor. Im Bericht des Bundesministeriums für Justiz wurde das grundsätzliche Interesse an diesen Forschungen bekundet: „Auf lange Sicht wird es möglich sein, zu Methoden zu kommen, die bei legislativen Aufgaben wertvolle Hilfsstellungen leisten können, woran das BMJ als ein vorwiegend mit legislativen Fragen befasstes Ministerium interessiert ist.“37 Allerdings sah man derzeit noch keine wirksame Unterstützung durch die EDV und berichtete: „Die anwesenden Praktiker – nicht zuletzt diejenige der Höchstgerichte – dürften von der Kompliziertheit der Materie eher verwirrt worden sein.“38
[24]
Friedrich Lachmayer setzte seinen Weg im Verfassungsdienst des Bundes, erfolgreich verantwortlich für das RIS, sowie als Universitätslehrer fort. Doch was wurde aus Leo Reisinger?

4.

Was wäre, wenn? Leo Reisinger akademisches Wirken und seine Bedeutung für die rechts­informatik in Österreich ^

[25]
Leo Reisinger wurde am 8. Februar 1944 in Wien geboren. Nach der Matura am Schottengymnasium studierte er 1962 bis 1966 Rechtswissenschaften und promovierte am 5. Dezember 1966 zum Doktor der Rechte. Nach einer kurzen Assistententätigkeit am Institut für Statistik der Universität Linz wechselte Reisinger mit 1. Oktober 1968 an das Institut für Statistik der Universität Wien und belegte 1968 bis 1972 das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften. Reisinger promovierte am 26. Juni 1972 auch zum Doktor der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften.
[26]
Als Lehrbeauftragter war er am Institut für Statistik und am Institut für Publizistik der Universität Wien (seit 1970), an der Diplomatischen Akademie (seit 1970), am Institut für Völkerkunde (seit 1971), als Lehrbeauftragter für Rechtsinformatik an der Hochschule Linz (1972 bis 1973) und am Institut für Statistik in Salzburg (1974 bis 1975) tätig.39
[27]
Reisinger befasste sich bereits früh mit der Rechtsinformatik.40 Neben Arbeiten zur Gesetzesprognose41, zu juristischen Datenbanken42, zur automatisierten Normanalyse43, zur automationsunterstützten Gesetzgebung44, zur automatisierten Messung juristischer Begriffe45, zur Formalisierung des Rechts46, zur Computerkriminalität47 und zum Datenschutz48 bilden seine Hauptwerke zwei Monografien: die „Rechtsinformatik“ 1977 und die „Betriebsinformatik“ 1978.
[28]
An der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien hatte Werner Robert Svoboda die ersten Vorlesungen zu Rechtsinformatik in den Jahren 1970 und 1971 abgehalten. Diese Einführungslehrveranstaltung zur Rechtsinformatik an den Universitäten Wien und Linz übernahm Leo Reisinger als Dozent am Institut für Statistik ab dem Wintersemester 1971/72.49 Im Sommersemester 1973 hielt Reisinger ein „Seminar aus Rechtsinformatik“50 und in weiterer Folge mit Gerhard Stadler und Werner Robert Svoboda die Lehrveranstaltung „Einführung in die Rechtsinformatik (EDV und Recht)“. Leo Reisinger bot im Rahmen des Lehrangebots am Institut für Verwaltungslehre und österreichisches Verwaltungsrecht von 1975/76 bis zum Sommersemester 1979 die Lehrveranstaltung „Einführung in die Rechtinformatik“ an. Im Sommersemester 1979 hielt er ein Seminar zum Datenschutz.
[29]
Bereits 1971 gab Leo Reisinger Denkanstöße zur Errichtung eines strukturierten Studienangebots. Er sprach davon, dass es zu prüfen sei, „ob nicht die Eingliederung der Rechtsinformatik im Rahmen der neu zu erlassenden juristischen Studienordnung (als post-graduate studies) oder in Form eines Wahlfaches sinnvoll und zweckmäßig wäre.“51 Diese Empfehlung in Richtung postgradualer Studien wurde erst in den 1980er Jahren mit Hochschullehrgängen in Graz und Salzburg berücksichtigt.52 Heute noch besteht der seit 1999 eingerichtete Universitätslehrgang für Informationsrecht und Rechtsinformation, der 2011/2012 einem Relaunch unterzogen wurde und als Universitätslehrgang Informations- und Medienrecht firmiert.
[30]
Leo Reisinger war zur damaligen Zeit „der“ Lehrende für Themen der Rechtsinformatik an der Universität Wien. Damit war auch die Hoffnung verbunden, mit einer Professur dieses junge Fach zu stärken und einen Beitrag zur Entwicklung einer juristischen Disziplin zu leisten. Allerdings, diese Bemühungen scheiterten:
[31]
Leo Reisinger bewarb sich am 9. bzw. erneut am 16. März 1976 um die Ernennung zum Außerordentlichen Universitätsprofessor an der Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien.53 Aus dem Protokoll der Sitzung der Fakultät am 10. Juni 1976 gehen nicht nur Befürwortungen hervor, sondern auch ablehnende Gründe. So wurde etwa eine Art „Hausberufung“ kritisch gesehen. Vielleicht schwerwiegender wurde gewichtet, dass der Bewerber „aber vorwiegend rechtsinformatisch ausgerichtet“54 sei. Ein Teil der Mitglieder des Kollegiums sprach sich dafür aus, Leo Reisinger durch die Bestellung zum ständigen Hochschulassistenten „persönlich sicherzustellen“. Man konnte sich letztlich zu keiner Entscheidung durchringen und entschied, sich auf unbestimmte Zeit zu vertagen.55
[32]
Noch im selben Jahr, am 7. Oktober 1976, richtete Reisinger an das Professorenkollegium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät ein Schreiben mit der Bewerbung zur Ernennung zum a.o. Professor gemäß § 31 UOG des Dienstpostenplanes 1976.56 Die Stimmungslage scheint auf den ersten Blick für Reisinger zu sprechen. Von Seite der Österreichischen Hochschülerschaft wurde er als Mann der Praxis bezeichnet, der mit einem wissenschaftlich qualifizierten Vortrag die Probleme anschaulich darzustellen weiß. In „Didaktik“ wurde Reisinger an erster Stelle gereiht, kritisch wurde vielleicht das zu schnelle Vorgehen angesprochen. Ein weiterer Kritikpunkt wurde unter positiven Aspekten genannt: „Das Eingehen auf Fragen wird bestätigt, eine kritische Befragung dessen, was und wie Statistik in der Sozialwissenschaft anwendbar ist, wird von einzelnen vermißt. Das Interesse [an der Lehrveranstaltung] sei notgedrungen stark.“57
[33]
Die eingeholten Gutachten in diesem Besetzungsverfahren stammten von Informatikern: von Prof. Jörg Mühlbacher (Linz) und von Prof. Uwe Pape (Berlin). Reisinger weise eine „selten glückliche“ Kombination von Studien der verschiedensten Fachgebiete auf und diese ,Flexibilität und Vielseitigkeit‘ sei ihm „hoch anzurechnen.“58 Beide Gutachter sprechen die Bedeutung der Angewandten Informatik an. Nach den Entwicklungen auf dem Gebiet der Kerninformatik wurde nunmehr eher anwendungsbezogenen Fragestellungen – der Angewandten Informatik – ein besonderer Vorrang eingeräumt. Reisinger habe sich innerhalb der Rechtsinformatik einen „guten Namen“59 gemacht.
[34]
Uwe Pape legt sich in diesem Zusammenhang programmatisch fest: „Das Fachgebiet Rechtsinformatik ist wohlgemerkt ein Teilgebiet der Informatik, nicht der Rechtswissenschaft.“60 Reisinger habe sich mit speziellen Problemkreisen der Angewandten Informatik auseinandergesetzt, sodass dies als echte Ergänzung und Bereicherung im Rahmen einer Professur für Angewandte Informatik angesehen werden könne. „Ob ein Informatiker sich mit Fragen der Rechtsinformatik […] oder einem entsprechenden Anwendungsgebiet der Informatik beschäftigt ist prinzipiell gleichgültig.“ Die Problembereiche, mit denen sich die Rechtsinformatik beschäftigt, seien etwa Datenbankprobleme, methodische Probleme der Wiederauffindung von Informationen, Probleme des Datenschutzes und der Datensicherheit, und „das sind Probleme, die in jeder Teildisziplin der angewandten Informatik“61 gleich strukturiert auftreten. Reisinger selbst war sich der Problematik der jungen Wissenschaft Rechtsinformatik bewusst: „Da sie an den Nahtstellen der ,klassischen Disziplinen’ ansetzt, ergeben sich Schwierigkeiten der akademischen Ausbildungen auf Grund der aus der Vergangenheit übernommenen Fakultätsgliederungen der Universitäten und Hochschulen.“62
[35]
Jörg Mühlbacher hielt Reisinger für einen ausgezeichneten Wissenschaftler, und seine „Ernennung ist ohne jegliche Einschränkung zu befürworten und fachlich gerechtfertigt“63, Uwe Pape sah durch Reisingers Qualifikationen im wirtschaftswissenschaftlichen und öffentlich-rechtlichen Bereich „ideale Einstellungsvoraussetzungen“64 für die Professur.
[36]
Trotz dieser positiven Gutachten entschied das Professorenkollegium am 16. März 1977 mit elf Ja-, 13 Nein- und zwei ungültigen Stimmen, den Antrag von Leo Reisinger auf Ernennung zum außerordentlichen Professor abzulehnen65, obwohl eine „inoffizielle Professoren-Probeabstimmung“ zehn positive Stimmen und eine Stimmenthaltung ergab.66 Wie es zu diesem Umschwung kam, lässt sich anhand der vorliegende Akten nicht erklären.
[37]
Am 27. September 1978 brachte Leo Reisinger diese Bewerbung erneut ein.67 Darin beantragte er eine Lehrverpflichtung in der Höhe von sechs Semesterwochenstunden, Forschungsaufgaben im Bereich der Angewandten Informatik und die Leitung des Arbeitsbereichs Angewandte Informatik am Institut für Statistik. In seiner Bewerbung verwies er auf seinen wirtschaftsinformatischen Schwerpunkt: „Da die Zahl der Erstinskribierenden des Studienversuchs Betriebs- und Wirtschaftsinformatik ständig zunimmt, ist auch in Zukunft mit der Notwendigkeit zu rechnen entsprechende Lehrveranstaltungen aus angewandter Informatik anzubieten.“68 Da an der Universität Wien damals kein Ordinariat für Informatik eingerichtet war, betreute Reisinger Diplomanden und Dissertanten mit betriebs- bzw. wirtschaftsinformatischer Schwerpunktsetzung.
[38]
Dem Protokoll der ersten Sitzung der vorbereitenden Kommission vom 22. November 1978 zufolge wurde beschlossen, weitere Ergänzungsgutachten einzuholen, die Reisingers Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt der Betriebsinformatik bewerten sollen.69
[39]
Hans Robert Hansen, Professor an der Wirtschaftsuniversität Wien, hob Reisingers Interdisziplinarität in den Bereichen Angewandte Informatik, Rechtsinformatik und Wirtschaftsinformatik hervor: „Im deutschen Sprachraum ist mir kein Kollege bekannt, der eine so breite Ausrichtung in seinem Arbeitsprogramm in Forschung und Lehre aufzuweisen hat.“70 Neben der Publikationstätigkeit betonte Hansen, dass sich Reisinger erst jüngst der Betriebsinformatik zugewandt habe: „umso erstaunlicher ist die Publikation des umfangreichen Werks Betriebsinformatik.“71
[40]
Leopold Schmetterer, Ordinarius für Statistik an der damaligen rechtswissenschaftlichen Fakultät, wies darauf hin, dass es sich bei der Betriebsinformatik um eine „offensichtlich hochaktuelle Disziplin“72 handle und es wohl ein „langer Weg“ sein werde, bis diese Disziplin von allen Seiten beleuchtet werden könne. Reisingers Buch „Betriebsinformatik“ würdigte er als ein Lehrbuch, fand aber auch Kritikpunkte, wie seitenlange Zitate und abrupte Übergänge. „Wie auch bei anderen Arbeiten Reisingers wird auch hier mehr in die Breite als in die Tiefe gegangen.“73 Bei formalwissenschaftlichen Zusammenhängen fehle die begriffliche Schärfe, und trotz des Umfangs der Arbeit fehle eine Auseinandersetzung mit der Automatentheorie oder der Kybernetik.74
[41]
Leo Reisinger zog mit Schreiben an Dekan Peter Gerlich vom 7. Juni 1979 seinen Antrag auf Ernennung zum außerordentlichen Professor an der Sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät zurück.75
[42]
Reisinger wurde schließlich 1980 Professor für Wirtschafs- und Verwaltungsinformatik an der Universität der Bundeswehr München, an der er 1983/84 Dekan wurde. Er starb am 13. April 1985 in seinem 42. Lebensjahr bei einem Bergunfall.

5.

Zusammenfassung ^

[43]
Wenn auch in den oben genannten Gutachten und Stellungnahmen die Bedeutung Reisingers bzw. die Bedeutung der neuen Disziplin erkannt wurde, ins gemeinsame Tun kamen nur wenige. Darunter, wenig verwunderlich, Friedrich Lachmayer, der mit Leo Reisinger eine wissenschaftliche Kooperation verband, die im Buch über die legistische Analyse der Struktur von Gesetzen mündete.
[44]
Leo Reisinger war insofern für die Entstehung der Rechtsinformatik bedeutsam, als durch seine Personen „Methodenwissen auf einem international relevanten Level“76 nunmehr auch in Österreich vorhanden war. Er selbst plädierte für eine stärkere Zusammenarbeit vor allem im deutschsprachigen Raum.77 Reisingers Bedeutung lag auch darin, dass er internationale Forschungstrends in den österreichischen Sprachraum brachte, an der englischsprachigen Auseinandersetzung partizipierte und diese der österreichischen Forschungslandschaft zugänglich gemacht hat.78 Leo Reisinger zählt wie Friedrich Lachmayer, Ota Weinberger, Ilmar Tammelo und Werner Robert Svoboda zu Recht zu den Begründern der Rechtsinformatik in Österreich.79
[45]
Allerdings blieb es in den folgenden Jahren und Jahrzehnten personell wie inhaltlich oft bei Bemühungen. Personell wurde Rechtsinformatik häufig weiterhin als „Hobby“ von meist außerordentlichen Professoren mit einer Beheimatung in einem juristischen Kernfach betrieben. An der Universität Wien wurde erst 2017 mit der Einrichtung des Instituts für Innovation und Digitalisierung im Recht ein Bindeglied zwischen digitaler und juristischer Welt geschaffen. Inhaltlich zeigte sich bis auf die Einrichtung von Universitätslehrgängen keine einheitliche, theoretisch fundierte und praxisrelevante juristisch-technische Ausbildung. Die Folgen zeigen sich noch heute, weil es weiterhin schwierig ist, an juristischen Fakultäten eine auch informatisch genügende Rechtsinformatik zu betreiben, die mit der Digitalisierung Schritt halten und diese juristisch verarbeiten kann, ohne im bloßen Apologetentum zu verharren.
  1. 1 Die Autoren dieses Beitrags schreiben diesen auch in ihrer Eigenschaft als Verantwortliche des Universitätslehrgangs für Informations- und Medienrecht an der Universität Wien. Dass es diesen überhaupt gibt, ist in mehrfacher Hinsicht Friedrich Lachmayer zu verdanken. Zum einen wurden zahlreiche der theoretischen Grundlagen des Lehrgangs in von Lachmayer gehaltenen Seminaren u.a. zur „Semiotik des Rechts“ in den 90-er Jahren am Juridicum diskutiert, in denen Lachmayer virtuos rechtsphilosophische, -theoretische, -semiotische und rechtsinformatische Fragen in einer Weise verknüpft hat, die für Forgó karriereentscheidend war, weil aus ihnen ersichtlich wurde, dass und wie Fragen der Rechtsinformation solche der Rechtstheorie sind (und umgekehrt). Zum anderen hat er den Universitätslehrgang von Beginn an und bis heute in unterschiedlichsten Funktionen – u. a. als Lehrender, Ideengeber, Kontaktknüpfer, Berater, Forschungsinterviewpartner, Gutachter – selbstlos in ganz praktischer Hinsicht gefördert und inspiriert. Die Autoren wünschen daher dem Jubilar wie auch sich selbst (letzteres in einem ganz und gar egoistischen Sinne) herzlichst, dass ihm noch viele weitere Jahre die gewohnte Produktivität, Inspiriertheit und Schöpfungskraft erhalten bleiben mögen.
  2. 2 Nonhoff, IT_Weichenstellung für die Zukunft der Bundesverwaltung, in: Traunmüller u.a. (Hrsg.), Von der Verwaltungsinformatik zum E-Government. Festschrift Arthur Winter zum 60. Geburtstag, Wien 2004, 482-498, hier 482.
  3. 3 Höllrigl, Weitere Entwicklungsmöglichkeiten für die Automatisierung im Kataster, in: Zweite Fachtagung für Vermessungswesen in Wien 1967: „Automation und Rationalisierung im Grundkataster“, Wien 1968, 54.
  4. 4 Lachmayer/Holzweber, Vom EDV-Versuchsprojekt Verfassungsrecht zum E-Recht. In: Forgó/Holzweber/Reitbauer (Hrsg.), Informationstechnologie in Recht und Verwaltung – Anfänge und Auswirkungen des Computereinsatzes in Österreich, Wien 2011, 77-85, hier 79.
  5. 5 Müller, Kybernetik in Österreich. Ein Gespräch zwischen Robert Trappl und Albert Müller, in: Geschichte der Kybernetik, Österreichische Zeitschrift für Geschichtswissenschaften 19, 2008/4, 114.
  6. 6 Vgl. Stockinger, Parteien und Sachverstand. Wissenschaftliche Politikberatungsaktionen als Strategie der image politics am Beispiel der „Aktion 20“ der Österreichischen Volkspartei und der „1400 Experten“ der Sozialistischen Partei Österreichs, Diss., Wien 1982, 130.
  7. 7 Müller, Kybernetik in Österreich. Ein Gespräch zwischen Robert Trappl und Albert Müller, in: Geschichte der Kybernetik, Österreichische Zeitschrift für Geschichtswissenschaften 19, 2008/4, 117.
  8. 8 Stockinger, Parteien und Sachverstand. Wissenschaftliche Politikberatungsaktionen als Strategie der image politics am Beispiel der „Aktion 20“ der Österreichischen Volkspartei und der „1400 Experten“ der Sozialistischen Partei Österreichs, Diss., Wien 1982, 131.
  9. 9 Ebd. 144.
  10. 10 Seit dem Jahr 1971 brachte die Österreichische Studiengesellschaft für Kybernetik in regelmäßigem Abstand Berichte zu aktuellen Themen heraus. Vergleichsweise früh – im Jahr 1956 – wurde auf internationaler Ebene nach dem 1. Kongress für Kybernetik in Namur (Belgien) die Internationale Vereinigung für Kybernetik gegründet. Vgl. Chroust/Zemanek (Hrsg.), Die Geschichte der Datenverarbeitung. Bibliographie zur Geschichtswand, Wien u.a. 1995, 64.
  11. 11 Faulhaber, Geerntet haben andere, in: Österreichisches Jahrbuch für Politik 1981, Wien 1982, 174. Vgl. Archiv des Karl von Vogelsang-Instituts, 2356, Vorschläge, die seit 1966 in Arbeitskreisen der Aktion 20 erstellt und von den zuständigen politischen Organen aufgegriffen wurden, 22.
  12. 12 Vgl. Heinrich, Kybernetik in der Nationalökonomie. Ein kybernetisches Modell einer Volkswirtschaft. Diss. Welthandel, Wien 1968, 138f.
  13. 13 Stenographische Protokolle des Nationalrates, IX. GP, 70 Sitzung vom 28. Juni 1961, 2922.
  14. 14 ÖStA, AdR, 01/BMJ, Zl. 10401-6/70: Protokoll über die am 17. März 1970 abgehaltene Sitzung, betreffend EDV-Versuchsprojekt Verfassungsrecht, 3.
  15. 15 ÖStA, AdR, BKA, GZ 53496/2a/69: Bericht der Bundesregierung über den Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen in der Bundesverwaltung, 7.
  16. 16 Reisinger, Rechtsinformatik in Österreich, in: Juristische Arbeitsblätter 1971, 687.
  17. 17 Vgl. Lang/Bock, Wiener Beiträge zur elektronischen Erschließung der Information im Recht, Wien 1973.
  18. 18 Forgó/Holzweber, Vom EDV-Versuchsprojekt „Verfassungsrecht“ zum Rechtsinformationssystem des Bundes, in: Schweighofer u.a., Zeichen und Zauber des Rechts. FS für Friedrich Lachmayer, Bern 2014, 266-279.
  19. 19 Der Satz wird Spiros Simitis (Professor und Hessischer Datenschutzbeauftragter) zugeschrieben.
  20. 20 Interview mit Waltraut Kotschy am 13. September 2011.
  21. 21 Pircher, Die Durchführung von juristischen Entscheidungsvorgängen mit Hilfe elektronischer Rechenmaschinen, ein Modell des Syllogismus der Rechtsfolgebestimmung, Diss., Wien 1967, 1.
  22. 22 Fischer, Möglichkeiten und Probleme des Einsatzes elektronischer Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung, Diss., Wien 1968.
  23. 23 Für eine Vertiefung in diesen Fragen bietet sich die Dissertation von Malte von Berg aus dem Jahre 1968 „Automationsgerechte Rechts- und Verwaltungsvorschriften“ (Köln) an.
  24. 24 Reisinger, Automatisierte Normanalyse und Normanwendung, Berlin 1972, 1.
  25. 25 Vgl. Lachmayer/Reisinger, Legistische Analyse der Struktur von Gesetzen, Wien 1976.
  26. 26 Lachmayer, Legistik und elektronische Datenverarbeitung, in: Winkler (Hrsg.), Rechtstheorie und Rechtsinformatik, Wien 1975, 140.
  27. 27 Vgl. Lachmayer/Reisinger, Legistische Analyse der Struktur von Gesetzen, Wien 1976, 12.
  28. 28 Ebd., 10.
  29. 29 Vgl. ebd., 11.
  30. 30 Ebd., 19.
  31. 31 Ebd., 19.
  32. 32 Reisinger, Rechtsinformatik – ein neues Studium?, in: ÖHZ vom 1. Mai 1971, 2.
  33. 33 Lachmayer/Reisinger, Legistische Analyse der Struktur von Gesetzen, Wien 1976, 21.
  34. 34 Vgl. ebd., 21.
  35. 35 Vgl. ebd., 25.
  36. 36 Ebd., 13.
  37. 37 ÖStA, AdR 131, EDV-Allgemein: Zl. 12513, 3.
  38. 38 Ebd. Vgl. auch die Besprechung des Buches „Legistische Analyse der Struktur von Gesetzen“: „Es ist zugegebenermaßen alles andere als leicht, sich durch die gebotenen neuen Aspekte der Legistik, nämlich die Theorie des normativen Status, die Bedingungsanalyse, normative Resultanten, Statistiken, strukturelle Koeffizienten und Simulationsprobleme durchzuarbeiten.“ In: Soziale Sicherheit, Heft 9, 1977, 374.
  39. 39 Vgl. Archiv der Universität Wien, Sch 45, Personalakt Leo Reisinger, fol. 004-005: Lebenslauf.
  40. 40 Rechtsinformatik – ein neues Studium? In: Österreichische Hochschulzeitung, 23/9 vom 1. Mai 1971; weiters auch: Rechtsinformatik in Österreich – Entwicklung und Tendenzen, in: Juristische Arbeitsblätter 1971/10, 687f.; Die Lage der Rechtsinformatik in Österreich, in: Datenverarbeitung in Steuer, Wirtschaft und Recht, 1971/2, 63f.; Rechtsinformatik, die Probleme einer jungen Wissenschaft, in: Mitteilungsblatt der Österreichischen Gesellschaft für Statistik und Informatik, 1973/1; Methodenprobleme der Rechtsinformatik, in ÖJZ, 1974/2, Rechtsinformatik, ein Überblick, in: JBl 1974; Strukturtheorie des Rechts und EDV, in: Datenverarbeitung im Recht, 1973/4.
  41. 41 Möglichkeiten der Gesetzesprognose, in: Datenverarbeitung im Recht, 1972/4; Gesetzesprognosen. Ihre Möglichkeiten und Grenzen, in: Österreichische Hochschulzeitung, 1973/7.
  42. 42 Thesaurusstrukturen juristischer Datenbanken, in: Datenverarbeitung in Steuer, Wirtschaft und Recht, 1972 und 1973; Probleme der Bewertung und des Vergleiches automatisierter juristischer Informationssysteme, in: Datenverarbeitung im Recht 1974/1-2.
  43. 43 Automatisierte Normanalyse und Normanwendung, Arbeitspapiere Rechtsinformatik 7, Berlin 1972.
  44. 44 Mit Lachmayer, Legistische Analyse der Struktur von Gesetzen, Wien 1976; Einige Aspekte der automationsunterstützten Gesetzgebung, in: Datenverarbeitung in Steuer, Wirtschaft und Recht, 1976/4.
  45. 45 Die automatisierte Messung juristischer Begriffe, Arbeitspapiere Rechtsinformatik 9, Berlin 1973.
  46. 46 Überlegungen zur Formalisierung im Recht, In: Datenverarbeitung in Steuer, Wirtschaft und Recht, 1974/2-3; Probleme der Symbolisierung und Formalisierung im Recht, in: Winkler (Hrsg.), Rechtstheorie und Rechtsinformatik, Wien 1975; Zur Anwendung der Entscheidungstabellentechnik in der Legistik, in: Datenverarbeitung im Recht 1978/2-3.
  47. 47 Mit Mühlbacher/Vinek, Computerkriminalität. Eine Typologie der Programmmanipulation, in: Öffentliche Verwaltung und Datenverarbeitung 1974/11.
  48. 48 Datenschutz in Österreich, in: Datenverarbeitung in Steuer, Wirtschaft und Recht 1975/5; Zur Problematik des Datenschutzes, in: ÖJZ 1975/2; Datenschutz in Österreich II, III, in: Datenverarbeitung in Steuer, Wirtschaft und Recht, 1975/11-12; Datenschutz – Probleme und organisatorische Lösungen, in: Soziale Sicherheit, 1977/9, 353-363.
  49. 49 Vgl. Reisinger, Rechtsinformatik – ein neues Studium?, in: ÖHZ vom 1. Mai 1971, 2.
  50. 50 Vgl. Archiv der Universität Wien, Personalakt Leo Reisinger, Verzeichnis der am Institut für Statistik der Universität Wien eigenverantwortlich gehaltenen Lehrveranstaltungen, Bl. 011.
  51. 51 Vgl. Reisinger, Rechtsinformatik – ein neues Studium?, in: ÖHZ vom 1. Mai 1971, 2, Reisinger, Rechtsinformatik in Österreich, in: Juristische Arbeitsblätter 1971, 688.
  52. 52 Vgl. Schramm, Erfahrungen mit dem Lehrgang für Rechtsinformatik an der Karl-Franzens-Universität Graz, in: Eberle (Hrsg.), Informationstechnik in der Juristenausbildung, München 1989, 59.
  53. 53 Archiv der Universität Wien, Sch 45, Personalakt Leo Reisinger, fol. 096: Bewerbung vom 9. März 1976, fol. 098: Bewerbung vom 16. März 1976.
  54. 54 Ebd., fol. 086: Protokoll der Rechts- und Staatswiss. Fakultät der Uni Wien, 10. Juni 1976.
  55. 55 Ebd., fol. 087: Protokoll der Rechts- und Staatswiss. Fakultät der Uni Wien, 10. Juni 1976.
  56. 56 Ebd., fol. 026: Bewerbung vom 7. Oktober 1976.
  57. 57 Ebd., fol. 043: Beilage, Gutachten.
  58. 58 Ebd., fol. 082: Gutachten JKU Linz, Prof. Jörg Mühlbacher, Informatik vom 5. Jänner 1977.
  59. 59 Ebd., fol. 083: Gutachten JKU Linz, Prof. Jörg Mühlbacher, Informatik vom 5. Jänner 1977.
  60. 60 Ebd., fol. 077: Gutachten TU Berlin, Fachbereich 20, Kybernetik, Prof. Dr. Uwe Pape vom 13. Jänner 1977.
  61. 61 Ebd., fol. 078: Gutachten TU Berlin, Fachbereich 20, Kybernetik, Prof. Dr. Uwe Pape vom 13. Jänner 1977.
  62. 62 Reisinger, Rechtsinformatik in Österreich, in: Juristische Arbeitsblätter 1971, 687-688, hier 687.
  63. 63 Archiv der Universität Wien, Sch 45, Personalakt Leo Reisinger, fol. 083: Gutachten JKU Linz, Prof. Jörg Mühlbacher, Informatik vom 5. Jänner 1977.
  64. 64 Ebd., fol. 078: Gutachten TU Berlin, Fachbereich 20, Kybernetik, Prof. Dr. Uwe Pape vom 13. Jänner 1977.
  65. 65 Ebd., fol. 039: Protokoll der Sitzung des Professorenkollegiums vom 16. März 1977.
  66. 66 Ebd., fol. 040: Schreiben des Dekans Gerlich an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vom 12. April 1977.
  67. 67 Ebd., fol. 003: Bewerbung vom 27. September 1978.
  68. 68 Ebd., fol. 004: Bewerbung vom 27. September 1978.
  69. 69 Ebd., fol. 024: Protokoll der ersten Sitzung der vorbereitenden Kommission vom 22. November 1978.
  70. 70 Ebd., fol. 020: Gutachten von Hans Robert Hansen vom 8. Jänner 1979.
  71. 71 Ebd., fol. 022: Gutachten von Hans Robert Hansen vom 8. Jänner 1979.
  72. 72 Ebd., fol. 014: Gutachten von Leopold Schmetterer vom 23. Dezember 1978.
  73. 73 Ebd., fol. 018: Gutachten von Leopold Schmetterer vom 23. Dezember 1978.
  74. 74 Ebd., fol. 018: Gutachten von Leopold Schmetterer vom 23. Dezember 1978.
  75. 75 Ebd., fol. 002: Schreiben vom 7. Juni 1979.
  76. 76 Lachmayer/Hoffmann, Die Konvergenz von Legistik und Rechtsinformation, in: Bildungsprotokolle 17: 6. Klagenfurter Legistikgespräche 2008, Klagenfurt 2009, 9.
  77. 77 Reisinger, Rechtsinformatik in Österreich, in: Juristische Arbeitsblätter 1971, 688.
  78. 78 Vgl. Interview mit Friedrich Lachmayer am 28. Juni 2011.
  79. 79 Vgl. Jahnel/Mader, EDV für Juristen, Grundriss der Rechtsinformatik, Wien 1998, 13.