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Technikakzeptanz für Legal Tech am Beispiel des Basisdokumentes für den strukturierten Parteivortrag

  • Authors: Victoria Böhm / Alexander Gebhard / Bettina Mielke / Christian Wolff
  • Category of articles: E-Justice
  • Region: Germany
  • Field of law: E-Justice
  • Collection: Conference proceedings IRIS 2023
  • DOI: 10.38023/9b534530-73a7-4478-9d74-95d03c4e7f3b
  • Citation: Victoria Böhm / Alexander Gebhard / Bettina Mielke / Christian Wolff, Technikakzeptanz für Legal Tech am Beispiel des Basisdokumentes für den strukturierten Parteivortrag, in: Jusletter IT 30 March 2023
Auf den 2021 entwickelten Prototypen für ein elektronisches Basisdokument aufbauend wurde eine Studie zur Technikakzeptanz bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten durchgeführt, deren primäres Ziel die Erhebung qualitativer Daten zur Einschätzung dieses Konzeptes durch die Studienteilnehmer war. Auf der Basis semistrukturierter Interviews wurden Anwältinnen und Anwälte befragt und die Transskripte der Interviews nach der Methode der qualitativen Inhaltsanalyse ausgewertet. Der Beitrag stellt die dabei ermittelten Kategorien und die wesentlichen Ergebnisse vor.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 2. Das elektronische Basisdokument
  • 3. Methodik der Messung von Technikakzeptanz
  • 3.1. Qualitativer Ansatz
  • 3.2. Interviews und Auswertung
  • 3.3. Probanden
  • 4. Auswertung
  • 5. Ergebnisse
  • 5.1. Nutzungskontext
  • 5.1.1. Stand der Digitalisierung
  • 5.1.2. Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA)
  • 5.1.3. Schriftsatzerstellung
  • 5.2. Feedback zum Imagefilm und erster Eindruck der Prototypen
  • 5.3. Akzeptanzfaktoren
  • 5.3.1. Alter
  • 5.3.2. Verpflichtende Nutzung
  • 5.3.3. Taktische Mittel
  • 5.3.4. Wahrgenommene Bedienbarkeit
  • 5.3.5. Wahrgenommene Nützlichkeit
  • 5.4. Änderungen und Erweiterungen des Prototyps
  • 6. Fazit
  • 7. Literatur

1.

Einleitung ^

[1]

Nur wenige Jahre sind vergangen, seit Legal Tech die traditionsreichen Debatten um die Rechtsinformatik bereichert und belebt hat. Neue Vorstellungen und Arbeitspraktiken sowie innovative Methoden (Legal Design Thinking) aus der Start-Up-Szene befeuern seitdem die Diskussion um den Einsatz von Informationstechnologie im Rechtswesen. Teilweise sind damit visionäre oder disruptive Überlegungen für das Rechtswesen verbunden, man denke nur an die Diskussionen um RoboJudges, RoboLawyers oder Subsumtionsautomaten. Ein prominenter Vordenker hat gar The End of Lawyers verkündet (Susskind 2010). Jedenfalls hat dies dazu geführt, dass auf allen Ebenen intensiv über neue Anwendungen im Rechtswesen nachgedacht wird, sei es auf dem internationalen Rechtsinformatik-Symposion1, bei der Denkfabrik Legal Tech des bayerischen Justizministeriums2, auf innovativen Kongressen wie der Weblaw LegalTech Academy3 oder der Digital Justice Conference4 von recode.law. Gleichzeitig ergibt sich im Hinblick auf die herkömmliche juristische Arbeitsweise eine hohe Eintrittsschwelle für die Nutzung neuer Techniken und Anwendungen und nur bei hinreichender Akzeptanz lassen sich Innovationen auch durchsetzen. Auf der Seite von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ist zudem eine hohe Diversität heute verbreiteter Arbeitspraktiken und dazu eingesetzter Informationstechnologie anzunehmen.

[2]

Im vorliegenden Beitrag betrachten wir die Technikakzeptanz anhand eines konkreten Anwendungskonzeptes, das bereits seit längerem diskutiert wird und Gegenstand kontroverser Positionen ist: Wir untersuchen in einer empirischen Studie zur Technikakzeptanz die Einstellung von Anwältinnen und Anwälten zur Möglichkeit, für ihren Vortrag im Zivilprozess ein elektronisches Basisdokument zu nutzen.

[3]

Arbeitskulturforschung im Rechtswesen hat bisher eher Seltenheitswert (vgl. etwa zum Einsatz von Visualisierungen Mielke/Walser Kessel/Wolff 2019). Man weiß wenig darüber, wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, aber auch Richterinnen und Richter konkret arbeiten und welche Werkzeuge sie im Einzelnen einsetzen und wofür. Klar ist allerdings, dass sich durch neuartige Legal Tech-Anwendungen, beispielsweise low code- oder no code-Applikationen, Dokumentgeneratoren, die Nutzung von Cloud-Infrastrukturen bzw. generell die mittlerweile weitgehend digitale Dokumentverwaltung einschließlich Volltextsuche in den eigenen Dokumentbeständen, die Arbeitspraktiken nicht unerheblich geändert haben dürften.

2.

Das elektronische Basisdokument ^

[4]

Die Prototypen für ein elektronisches Basisdokument, die 2021 im Rahmen eines Praxisseminars im Masterstudiengang Medieninformatik an der Universität Regensburg entwickelt wurden, beinhalten im Wesentlichen ein Konzept für die Benutzerschnittstelle und das Interaktionsdesign zur Möglichkeit der Strukturierung des Parteivortrags im deutschen Zivilprozess in einem gemeinsamen elektronischen Basisdokument (siehe Mielke/Wolff 2022a, 195 ff., Mielke/Wolff 2022b, 205 ff.). Die Idee des Basisdokuments, die auf einen Vorschlag der Arbeitsgruppe Modernisierung des Zivilprozesses 2021, 31 ff. zurückgeht, ist, dass die Parteien nicht schriftsätzlich vortragen, sondern ihren Vortrag in ein gemeinsames Dokument einbringen. Dieses soll den gesamten Vortrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ersetzen, wobei die Verwendung eines solchen Basisdokuments nach der Vorstellung der Arbeitsgruppe (zunächst) im Anwaltsprozess zur Anwendung kommen soll (vgl. dazu sowie zur geäußerten Kritik daran Mielke/Wolff 2022a, 195 ff., 202 ff.).

[5]

Ein interdisziplinäres Forschungsprojekt an der Universität Regensburg befasst sich seit 2021 damit, die Praxistauglichkeit dieses Vorschlags zu überprüfen. Ein Praxistest im Rahmen eines Reallabors steht für 2023 an (vgl. dazu Althammer et al. 2023). In diesem Kontext wurde auch die nachfolgend beschriebene Studie zur Technikakzeptanz bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten durchgeführt (Gebhard 2022). Deren Ziel war es, Faktoren, die die Akzeptanz des Basisdokuments in der Anwaltschaft beeinflussen können, zu identifizieren und Verbesserungsvorschläge für das Basisdokument abzuleiten. Methodischer Ausgangspunkt dafür war das bekannte Technology Acceptance Model (TAM) nach Davis 1989, 1993.

3.

Methodik der Messung von Technikakzeptanz ^

[6]

Beim TAM-Modell wird angenommen, dass die tatsächliche Nutzung einer Anwendung von der Einstellung zur Nutzung abhängt. Diese ist wiederum abhängig von zwei Variablen, der wahrgenommenen Nützlichkeit (perceived usefulness) und der wahrgenommenen Bedienbarkeit (perceived ease of use, Davis 1993, 476). Weyer/Cepera ordnen das TAM in einem aktuellen Beitrag zum Vertrauen in digitale Technik wie folgt ein:

[7]

„Die Akzeptanzforschung befasst sich seit geraumer Zeit mit der Frage, welche Faktoren die Bereitschaft von Nutzer* innen beeinflussen, ein neues technisches Produkt (z.B. Digitalkamera) bzw. einen technikbasierten Service (z.B. E-Mail) zu nutzen. Als Instrument zur Erforschung sozialer Akzeptanz von Technik hat sich das Technology Acceptance Model (TAM) bewährt (Davis 1989)“ (Weyer/Cepera 2021, 380). Die folgende Graphik (nach Davis 1993, 476, Abb. 1) visualisiert das Modell.

Abbildung 1: Das Technology Acceptance Model nach Davis 1989, 1993

[8]

Auf dieser Grundlage hat sich eine Vielzahl an erweiterten Modellen entwickelt, in die weitere Konstrukte und Moderatorvariablen eingebunden werden, einen Überblick dazu geben Hornbæk/Hertzum 2017.

3.1.

Qualitativer Ansatz ^

[9]

Zur Erforschung der Akzeptanz von Anwendungen wird häufig ein quantitativer Ansatz mittels Fragebogen verfolgt. Dieser ist aber eher für das Testen von Beziehungen zwischen bereits bekannten Konstrukten und Variablen mit statistischen Methoden geeignet (Vogelsang et al. 2013b, 3 ff.). Im vorliegenden Fall der Basisdokument-Prototypen und generell in der Legal Tech-Branche sind die relevanten Faktoren bisher nicht bekannt und müssen erst exploriert werden. Qualitative Ansätze erlauben es, neue Faktoren zu ermitteln, die in bisher bekannten theoretischen Modellen übersehen wurden oder in einem spezifischen Kontext wie dem Legal Tech-Bereich relevant sind (Vogelsang et al. 2013b, 3 ff.; WU 2012). Da das Hauptziel dieser Studie die Identifizierung relevanter Faktoren für die Akzeptanz von neuartigen Prototypen darstellt, wurde ein qualitativer Ansatz gewählt. Die einzelnen Phasen der Methodik nach Vogelsang et al. 2013a sind in der nachfolgenden Grafik aufgeführt.

Abbildung 2: Methodik nach Vogelsang et al. 2013a, S. 1431

[10]

Das Vorgehen gliedert sich in vier Teilschritte: Zunächst wird in der Planungsphase die Forschungsfrage ausgearbeitet, die Probandengruppe definiert und ein geeignetes Studiendesign festgelegt. Darauf folgen in der Durchführungsphase das Führen der Interviews und die Weiterverarbeitung zu einem vollständigen Transkript durch eine Aufzeichnung und manuelle oder automatische Transkription der Aussagen. Die Transkripte werden in der nächsten Phase, der Analyse, durch die formale Strukturierung thematisch gruppiert und in Kategorien eingeordnet, die aus dem Material selbst oder aus vorher ausgewählten Modellen stammen (Vogelsang et al. 2013a, 1432). Formale Strukturierung ist eine Technik aus der qualitativen Inhaltsanalyse zum Extrahieren „[der] innere[n] Struktur des Materials nach bestimmten formalen Strukturierungsgesichtspunkten“ (Mayring 2010, 94). Als Grundlage für die Kategorien wurden die im TAM enthaltenen Kategorien verwendet. Aussagen, die zunächst keiner Kategorie zugeordnet werden können, werden iterativ neu betrachtet und es werden gegebenenfalls neu gebildete Kategorien definiert, bis jede Aussage einer Kategorie zugeordnet ist. Im letzten Schritt, der Auswertung, werden die Kategorien nach ihrer Relevanz angeordnet. Dabei wird zum einen die Häufigkeit der Kategorie gezählt, d.h. sowohl wie oft sie von einzelnen Interviewteilnehmern genannt wird als auch wie hoch die Anzahl der Probanden ist, die die Kategorie nennen. Zum anderen wird der Inhalt der einzelnen Aussagen berücksichtigt. Vogelsang et al. verwenden dabei eine eigene Skala, um den Kategorien in diesem Vorgang einen Wert zuzuschreiben und sie so quantitativ auswerten zu können. Dieser Schritt dient zur Ordnung der Kategorien nach Relevanz. Als Ergebnis erhält man Kategorien, die je nach ermittelter Relevanz einen starken oder schwachen Einfluss auf die Akzeptanz ausüben, sowie Kategorien, die in keinem direkten Zusammenhang mit der Akzeptanz stehen (Vogelsang et al. 2013a, 1433 f.).

3.2.

Interviews und Auswertung ^

[11]

Es wurden semistrukturierte Interviews von ca. 60 Minuten Dauer mit sieben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die im Zivilrecht tätig sind, über Zoom geführt. Die Interviews wurden mit Zustimmung der Teilnehmer unter Zusicherung ihrer Anonymität aufgezeichnet, wörtlich transkribiert und anschließend ausgewertet (Gebhard 2022, 23 ff.). Aufgrund der Fülle qualitativen Materials pro Interview ist die Teilnehmerzahl für qualitative Studien angemessen.

[12]

Der semistrukturierte Interviewleitfaden wurde auf Basis des Vorprojekts, insbesondere aufgrund der Antworten aus den Interviews, die für die Anforderungserhebung durchgeführt wurden, erstellt (vgl. Mielke/Wolff 2022b, 207 ff.). Weiterhin wurden die im Vorfeld bekannten Problemfelder berücksichtigt und besonderer Wert auf ausreichend offene Fragen gelegt. Der Leitfaden (Gebhard 2022, 49 ff.) gliedert sich in zwei Teile, wobei sich der erste Teil primär auf den Nutzungskontext und das Umfeld der Probanden konzentriert und der zweite Teil Fragen zum Basisdokument enthält:

  • Nutzungskontext und Arbeitsumfeld der Probanden
  • Typischer Ablauf eines Zivilprozesses
  • Stand der Digitalisierung
  • Arbeitsmittel
  • Vorgehen beim Erstellen von Schriftsätzen
  • Nutzung von Vorlagen und Formularen
  • Basisdokument
  • Beinhaltet die Vorführung des Imagefilms zum Basisdokument (siehe dazu unten) sowie die Demonstration der Prototypen und seiner Hauptfunktionen
  • Fragen nach der Qualität des Films
  • Erster Eindruck
  • Einschätzung der Bedienbarkeit und Nützlichkeit der Prototypen

3.3.

Probanden ^

[13]

Die Rekrutierung der Teilnehmer stellte sich als äußerst schwierig heraus. Zunächst wurde eine E-Mail an über 60 zufällig ausgewählte Rechtsanwaltskanzleien im Raum Regensburg und München geschickt, wobei im Vorfeld eine Überprüfung dahingehend stattfand, ob mindestens eine Person der Kanzlei im Zivilrecht tätig ist. Die E-Mail enthielt neben einer Erläuterung zum Forschungsvorhaben einen Flyer und einen Link zur Terminbuchung. Da durch diese Maßnahme keine einzige Rückmeldung erzielt werden konnte, erfolgte stichprobenartig bei ca. der Hälfte der Kanzleien eine telefonische Nachfrage. Hierdurch konnte ein Teilnehmer gewonnen werden, die restlichen Probanden wurden schließlich über private Kontakte rekrutiert.

[14]

Die nachfolgende Grafik zeigt die Altersstruktur der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie die Rechtsgebiete, in denen sie tätig sind. Insgesamt wurden sieben Anwältinnen und Anwälte befragt, davon sind vier männlich und drei weiblich. Im Schnitt waren die Probanden 35,9 Jahre alt bei einer Altersspanne von 26 bis 52 Jahren.

Proband/in Alter Rechtsgebiete / Tätigkeitsfelder
1 31 Unternehmensjurist:in‚ Zivilrecht
2 44 Versicherungsrecht, Verkehrsrecht und Vertriebsrecht
3 26 Zivilrecht und Strafrecht
4 33 Arbeitsrecht und Verkehrsrecht
5 32 Zivilrecht
6 52 Verkehrsrecht, Mietrecht, Familienrecht
7 33 Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht

Tabelle 1: Demografische Daten der Teilnehmer, Gebhard 2022, 22

4.

Auswertung ^

[15]

Nach Erstellung der Transkripte der Interviews mit einem Umfang von knapp 100 Seiten Text (das vollständige Transskript findet sich in Gebhard 2022, 52–144) wurden die Textpassagen den Leitfragen des Interviews zugeordnet, alle Hauptpassagen wurden mit Hilfe des Kollaborationstools miro erfasst und nach Teilnehmern farblich kodiert (Gebhard 2022, 24; ähnlich auch die in Mielke/Wolff 2022b, 207 f. beschriebene Anforderungsermittlung für die Entwicklung der Prototypen des Basisdokuments).

[16]

Darauf aufbauend erfolgte die inhaltliche Analyse durch Bildung von Kategorien nach der Methode der qualitativen Inhaltsanalyse (Mayring 2022). Parallel dazu wurden Kodierregeln definiert, nach denen die Aussagen in die definierten Kategorien eingeordnet werden. Um die Relevanz einer Kategorie für das Ausmaß des möglichen Einflusses auf die Akzeptanz zu bewerten, wurde eine Relevanzskala erstellt, in die sowohl Häufigkeit als auch Inhalte der Aussagen eingehen. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Anwendung dieser Methode an einem konkreten Beispiel.

Kategorie Definition Kodierregel Ankerbeispiel
Alter des Users Das Alter des Users übt einen Einfluss auf die Akzeptanz des Basisdokuments aus. Das Alter des Users muss in einer direkten oder indirekten Form genannt werden.Zusätzlich muss eine Abschätzung gegeben werden, inwiefern das Alter eine Rolle spielt. I: Also es wurden oftmals Bedenken gegenüber dem Alter genannt.A: Würde ich auch so bestätigen. Tatsächlich.Aber ich mache denen ja nicht mal einen Vorwurf. Also ich kann das voll verstehen. Die arbeiten seit Jahren, Jahrzehnten nicht mit solchen technischen Mittel und dass sie da abgeneigt sind, kann ich nachvollziehen ...

Tabelle 2: Beispiel einer Kodierregel nach Gebhard 2022, 25

5.

Ergebnisse ^

[17]

In den Transkripten der Interviewteilnehmer konnten 26 Kategorien identifiziert werden:

  • Elf Kategorien bezogen sich auf den Nutzungskontext und enthielten hauptsächlich Aussagen, die vor der Präsentation des Konzeptes des Basisdokumentes erfolgten
  • Fünf Kategorien konnten als Feedback (zum Prototyp des Basisdokuments) eingestuft werden
  • Sechs Kategorien betreffen Faktoren, die Einfluss auf die Akzeptanz des Basisdokuments haben können
  • Vier zusätzliche inhaltliche Kategorien stehen in keinem Zusammenhang mit dem Konzept
[18]

Nachfolgend werden ausgewählte Kategorien benannt und mit konkreten Bewertungen aus den Interviews illustriert.

5.1.

Nutzungskontext ^

[19]

Die Untersuchung des Nutzungskontextes dient dazu, ein grundlegendes Verständnis für die Thematik zu erlangen. Dadurch können spätere Aussagen in Bezug auf das Basisdokument besser eingeordnet werden. Daneben werden die Teilnehmer gedanklich in ihren Arbeitsalltag versetzt und dadurch unterstützt, detaillierte Rückmeldungen zu spezifischen Fragen geben zu können.

5.1.1.

Stand der Digitalisierung ^

[20]

Bei den Befragten ergab sich insgesamt ein hoher Digitalisierungsstand (Gebhard 2022, 29 f.): Sechs von sieben Probanden streben eine möglichst digitale Arbeitsweise an, nur ein Proband gab an, Schriftsätze noch auszudrucken und analog zu verschicken. Teilweise wird von den Kanzleien versucht, „komplett ... auf papierlos“ (Proband 3) umzustellen. So werden von Mandanten mitgebrachte Schriftstücke „eingescannt [und] gleich wieder mitgegeben“ (Proband 2). Sechs Probanden gaben zudem an, fast ausschließlich digital zu kommunizieren, mit der Gegenpartei meist per E-Mail oder besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA), alle Probanden), mit Mandanten ebenfalls vorwiegend digital (E-Mail, WhatsApp (2)). Daneben wird eine cloudbasierte Software genutzt, die den Mandantinnen und Mandanten ermöglicht, jederzeit online auf Schriftsätze zuzugreifen (Proband 3).

5.1.2.

Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) ^

[21]

Interessant sind auch die Angaben zum beA, für das in Deutschland seit 2018 eine passive und seit 2022 eine aktive Nutzungspflicht für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte besteht. Hierzu finden sich einige sehr negative Bewertungen („sehr umständlich und das ist so, wenn man sich mit Kollegen unterhält, das allgemeine Credo“ (Proband 1)), insgesamt bewertet die Hälfte der Befragten dessen Handhabung als schwierig und sieht keine Arbeitserleichterung, sondern einen Mehraufwand (Gebhard 2022, 30 f.). Die Anwältinnen und Anwälte, die das beA weniger kritisch sehen, setzen geeignete Anwaltssoftware ein, um den Mehraufwand zu kompensieren. Ein Proband äußerte sich sehr deutlich dazu: „Und wenn das Programm (Anwaltssoftware), das nicht sauber darstellt (beA), ist es ein [täglicher] Arbeitsaufwand von [einer halben Stunde]. [Das würde] ich nie im Leben akzeptieren ..., dann würde ich eine andere Software nehmen“ (Proband 2, Gebhard 2022, 31, 68).

5.1.3.

Schriftsatzerstellung ^

[22]

Die Schriftsatzerstellung stellt ein zentrales Element der anwaltlichen Tätigkeit dar. Da das Basisdokument den schriftsätzlichen Vortrag im Zivilprozess ersetzen soll, sind Erkenntnisse hierzu für die mögliche Akzeptanz dieser Strukturierungsmöglichkeit von großer Bedeutung.

[23]

Mit Ausnahme von zwei Teilnehmern, die sich dazu nicht äußerten, gaben alle der befragten Anwältinnen und Anwälte an, Textbausteine und Vorlagen bei der Erstellung von Schriftsätzen zu benutzen. Der Aufbau einer Schriftsatzvorlage kann von einem einfachen Briefkopf bis hin zu einem kompletten Scheidungsantrag, bei dem nur noch die Daten ausgewechselt werden, reichen. Dabei nannten die Probanden typische Fälle, in denen solche Vorlagen zum Einsatz kommen, wie beispielsweise „Erstklagen im Verkehrsrecht oder Arbeitsrecht“. Zwei der Befragten führten aus, dass bei „simplen“ Angelegenheiten die Schriftsätze zum Teil von Rechtsanwaltsfachangestellten und Mitarbeitern vorbereitet werden (Gebhard 2022, 32).

5.2.

Feedback zum Imagefilm und erster Eindruck der Prototypen ^

[24]

Der Imagefilm zum Basisdokument (http://www.basisdokument.de und direkt über https://mediathek2.uni-regensburg.de/playthis/635a74f83da511.62012502; vgl. dazu Mielke/Wolff 2022b, 212 f.) wurde 2021 innerhalb des Vorprojekts umgesetzt und vermittelt innerhalb von sechs Minuten im Animationsstil den Zweck und die Hauptfunktionalitäten der Prototypen des elektronischen Basisdokuments. Um herauszufinden, wie der Film und das Konzept des Basisdokuments generell aufgenommen werden und ob die Inhalte verständlich sind, wurde der Film den Teilnehmern dieser Studie gezeigt. Vor dem Vorführen gaben alle Befragten an, das Konzept Basisdokument nicht zu kennen. Nach der Betrachtung gaben zwei Probanden an, vom Konzept gehört zu haben, aber den Namen nicht zu kennen. Das Video an sich wird hinsichtlich Gestaltung und Umsetzung durchweg positiv bewertet. Sechs Probanden äußerten sich positiv, ein Teilnehmer macht dazu keine Angaben. Der Film wurde als „sehr gut“ (Proband 5), „schön animiert und schön klar“ (Proband 7) sowie „gut strukturiert aufgebaut“ bezeichnet (Proband 4), lediglich einer (Proband 3) empfand das Video als „ein bisschen lang“ (Gebhard 2022, 32 f.)

[25]

Nachdem den Teilnehmern die Prototypen des elektronischen Basisdokuments und die verfügbaren Funktionen gezeigt wurden, sollten sie ihren ersten Eindruck wiedergeben. Die Auswertung ergab einen mehrheitlich positiven Eindruck. Zwei Teilnehmer äußerten sich negativ, bei einem Probanden ist der erste Eindruck als neutral zu bezeichnen, dieser stellte dazu aber die Frage: „was kann das mehr als meine Anwaltssoftware“ (Gebhard 2022, 33 f.). Als Gründe für einen positiven Eindruck wurde die Vermeidung unnötig langer Schriftsätze durch das Basisdokument (Probanden 1, 2) sowie eine angenommene Steigerung der Effizienz und die Vermeidung von Redundanzen (Probanden 5, 6) genannt (Gebhard 2022, 33 f.). Kritisiert wurde, die vorgeschlagene Strukturierung würde nicht die aktuelle Realität widerspiegeln. Auch seien die Argumente einer Partei zu leicht einzusehen: „Und genau das macht ja oft gute Anwaltstätigkeit aus und gute Anwälte aus. Dass sie aus dem wenigen, was vielleicht für sie spricht, trotzdem das schaffen, viel zu machen und gewisse Sachen zu vertuschen und andere besser zu präsentieren“ (Proband 4, Gebhard 2022, 34, 101). Ein weiterer Proband führte ähnlich aus: „Genau das ist zum Beispiel so ein Punkt, weil wenn du eigentlich rechtlich keine oder sehr schlechte Aussichten hast, dann ist eigentlich landläufige Taktik so viel verwirren wie nur irgendwie möglich. Und überall irgendwie Unruhe reinbringen. Und weil, das habe ich ja eingangs gesagt, wie kriegst du die Leute zum Vergleich? Indem du Prozessrisiko schaffst. Und das muss, das muss die Alternative sein. Ungewisser Prozessausgang oder ein vielleicht im Moment schmerzlicher Vergleich, aber dafür Ruhe. Und das, finde ich a), ist eine völlig legitime Taktik und b) durch ein sehr strukturiertes Programm nahezu unmöglich“ (Proband 7, Gebhard 2022, 144).

5.3.

Akzeptanzfaktoren ^

[26]

Im Folgenden werden die Kategorien, die einen Einfluss auf die Akzeptanz des Basisdokuments haben können, näher erläutert.

5.3.1.

Alter ^

[27]

Fünf von sieben Teilnehmern tätigten Aussagen, in denen das Alter als ein beeinflussender Faktor für die Akzeptanz des Basisdokuments bezeichnet wird. Vier Probanden sehen dabei eine direkte Verbindung zwischen dem Alter und der Akzeptanz des Basisdokuments und dessen Nutzung. Sie vermuten, dass ältere Nutzer weniger aufgeschlossen seien. So sähen sie bei älteren Kolleginnen und Kollegen eine fehlende Bereitschaft zur Digitalisierung sowie eine geringe Veränderungsbereitschaft hin zu digitalen Arbeitstechniken. Zwei der Befragten gaben beispielsweise an, dass ältere Kolleginnen und Kollegen zur Bedienung digitaler Systeme auf Rechtsanwaltsfachangestellte setzen würden. Daher sei nach ihrer Auffassung das Alter ein mögliches Hindernis bei der Einführung. Dem widerspricht der älteste Proband, der in der Nutzung durch ältere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte kein Problem sieht und sich selbst als eher technikaffin einschätzt (Gebhard 2022, 35 f.).

5.3.2.

Verpflichtende Nutzung ^

[28]

Eine verpflichtende Nutzung des Basisdokumentes wird eher negativ angesehen. Zum einen wird die rechtliche Zulässigkeit im Hinblick auf die Berufsfreiheit bzw. zivilprozessuale Grundsätze bezweifelt (Proband 2 und 7, Gebhard 2022, 73, 140), zum anderen wird eine verpflichtende Einführung als allgemein schwierig angesehen und eine freiwillige Nutzung des Basisdokuments favorisiert. Zwei Teilnehmer schätzen hingegen eine Verpflichtung sogar als notwendig ein und ziehen den Vergleich zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach, das ihrer Auffassung nach ohne Pflicht zur Nutzung nicht in Gebrauch wäre (Gebhard 2022, 36).

5.3.3.

Taktische Mittel ^

[29]

Eine mögliche Einschränkung des Einsatzes taktischer Mittel wird überwiegend als Punkt eingeschätzt, der sich auf die Akzeptanz negativ auswirkt. Ob das Basisdokument aber eine solche Einschränkung darstellt, wird uneinheitlich beurteilt: Drei der Befragten äußerten, dass das Basisdokument keine Auswirkung auf die Verwendung von taktischen Mitteln und die anwaltliche Freiheit habe, drei Teilnehmer zeigten sich hingegen überzeugt davon, dass es eine Einschränkung geben würde, ein Teilnehmer äußerte sogar, dass taktische Mittel dadurch völlig verhindert würden (Gebhard 2022, 37). Zur Begründung wird angeführt, dass nicht vorhandene oder schwächere Argumente offengelegt werden („Beim Basisdokument ... hast du dann ja die einzelnen Positionen und wenn du dann aufgrund taktischer Erwägungen zu diesen Positionen erstmal nicht Stellung nimmst, dann sieht es natürlich eher schlechter aus, weil du es auf einen Blick dann hast“ (Proband 1)). Zudem stelle die vorgegebene Strukturierung eine Einschränkung dar („bereits das gezielte Auswählen einer gewissen Anordnung der Argumente sei ein taktisches Mittel, das infolge der vorgegebenen Strukturierung nach der Einführung des Basisdokuments verwehrt bleibe“ (Proband 7; Gebhard 2022, 37)). Im Gegenzug argumentieren zwei Probanden, dass die taktischen Mittel zwar eingeschränkt würden, dies jedoch keine Auswirkung auf den Verlauf des Prozesses habe, da die Richter durch das Erstellen einer Relationstabelle davon nicht beeinflusst würden (Gebhard 2022, 37 f.).

5.3.4.

Wahrgenommene Bedienbarkeit ^

[30]

Die Bedienbarkeit wird von fünf Probanden als einfach eingeschätzt, sie wurde u.a. als „simpel“ (Proband 4), „übersichtlich“ (Proband 5) und „effektiv“ (Proband 7) bezeichnet; zwei Teilnehmer meinten, dass eine Einschätzung ohne eigenes Bedienen nicht möglich sei (Gebhard 2022, 38).

5.3.5.

Wahrgenommene Nützlichkeit ^

[31]

Ein Proband sieht den Nutzen für die Anwälte als gering an, alle anderen sehen einen Nutzen, wobei sie ihn für die Richter größer als für die Anwaltschaft einschätzen. Um für die Anwaltschaft einen größeren Nutzen hervorzurufen, müsste die Funktionalität über normale Anwaltssoftware hinausgehen, so einer der Befragten. Zwei Probanden sehen generell einen hohen Nutzen im Basisdokument und verknüpfen das mit einer verpflichtenden und konsequenten Nutzung der Strukturierung als Bedingung. Ein Proband sieht sogar die Möglichkeit als gegeben an, ein Verfahren ohne mündliche Verhandlung nur über das Basisdokument durchzuführen, Gebhard 2022, 39.

5.4.

Änderungen und Erweiterungen des Prototyps ^

[32]

Neben den Akzeptanzfaktoren ergaben sich bei der Auswertung der Interviews einige Änderungs- und Erweiterungswünsche, die entweder explizit geäußert wurden oder sich aus kritischen Anmerkungen ergeben. Folgende Erweiterungen werden als wünschenswert angesehen:

  • Die Möglichkeit, Vorlagen und Muster zu verwenden, oder eine ggf. automatisierte Umwandlung von Textdateien in das Basisdokument
  • Der Einbau von Hilfemöglichkeiten wie Tutorialvideos und Anleitungen, um den Einstieg zu erleichtern
  • Die Einbindung von Rechtsanwaltsfachangestellten bzw. Abbildung derer Aufgaben
  • Die Integration von häufig genutzter Anwaltssoftware durch Schnittstellen oder Abbildung deren Funktionalität im Basisdokument selbst

6.

Fazit ^

[33]

Die (wahrgenommene) Einschränkung der anwaltlichen Freiheit bzw. des Einsatzes taktischer Mittel ist insgesamt als der kritischste der ermittelten Faktoren zu bewerten. Jedoch ist zumindest in der vorliegenden Stichprobe der befragten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Meinung dazu, ob das Basisdokument überhaupt eine Einschränkung taktischer Mittel darstellt, gespalten. Dennoch muss bei der Weiterentwicklung des Konzepts dieser Punkt als zentraler Akzeptanzfaktor mitbedacht werden.

[34]

Ein weiterer kritischer Faktor ist die Verpflichtung zur Nutzung. Überwiegend wird eine ablehnende Haltung einer Verpflichtung gegenüber geäußert. Zwei der Befragten sehen aber genau in dieser Verpflichtung eine Chance auf eine reibungslose Benutzung der Anwendung und eine Voraussetzung dafür, dass sich der Nutzen des Konzepts auch für Anwälte entfalten kann. Eine Verpflichtung zur Nutzung muss also sorgsam durchdacht und alle Vor- und Nachteile müssen abgewogen werden.

[35]

Ein interessantes Ergebnis liefert die Studie hinsichtlich der Faktoren wahrgenommene Bedienbarkeit und wahrgenommene Nützlichkeit. Analog zu vielen Akzeptanzmodellen und -studien sind diese zwei Faktoren eine wichtige Voraussetzung für die Akzeptanz des Basisdokuments. Der vorliegende Prototyp wird sowohl als bedienbar als auch als nützlich wahrgenommen, als möglicher Mehrwert werden kürzere Schriftsätze, eine Effizienzsteigerung und die Vermeidung von Redundanzen angeführt. Das bedeutet, dass die beiden Faktoren gute Bedienbarkeit und Nützlichkeit in Zukunft die Basis für die Akzeptanz unter Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten schaffen könnten.

[36]

Da es sich bei dieser Studie um eine rein qualitative Untersuchung handelt, können keine verlässlichen Aussagen getroffen werden, wie hoch die Akzeptanz der Anwaltschaft bei einer möglichen zukünftigen Nutzung des Basisdokuments tatsächlich sein wird. Die ermittelten Kategorien werden aber in die Evaluation innerhalb des Reallabors 2023 einfließen, in der auch quantitative Daten zur Akzeptanz gesammelt werden, und sie dienen als Richtlinien für die Weiterentwicklung des Konzepts.

[37]

Der Funktionsumfang des bisherigen Konzepts bietet noch Raum für Verbesserungen und Erweiterungen. Obwohl das Basisdokument mehrheitlich als nützlich eingestuft wird, fordert ein Proband beispielsweise Funktionen, die über die Anwaltssoftware hinausgehen – eine weitere Integration von besonders für die Anwaltschaft nützlicher Funktionen könnte also die Akzeptanz weiter steigern und sollte in zukünftigen Studien evaluiert werden. Möglicherweise ergeben sich auch hinsichtlich der verschiedenen Rechtsgebiete Unterschiede bei der Akzeptanz des Einsatzes des elektronischen Basisdokuments. Zwei Probanden äußerten sich entsprechend, so würde sich der Einsatz etwa im Straßenverkehrsrecht anbieten, hingegen eher weniger im Arbeitsrecht. Insoweit stellt sich der Einsatz in den verschiedenen Rechtsgebieten als zukünftiges Forschungsfeld dar, dem weiter nachgegangen werden muss. Aufschluss dazu soll u.a. der für 2023 geplante Praxistest im Rahmen eines Reallabors geben (siehe Althammer et al. 2023).

7.

Literatur ^

Althammer, Christoph/Bauer, Jens/Böhm, Victoria/Fehle, Jakob/Mielke, Bettina/Wolff, Christian, Das Basisdokument geht ins Reallabor: Zur Evaluation des Einsatzes bei Gericht, in diesem Band.

Arbeitsgruppe Modernisierung des Zivilprozesses, Diskussionspapier Modernisierung des Zivilprozesses, hrsg. im Auftrag der Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Kammergerichts, des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Bundesgerichthofs. OLG Nürnberg, Nürnberg 2021, online: https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/ oberlandesgerichte/nuernberg/diskussionspapier_ag_modernisierung.pdf.

Davis, Fred D., Perceived Usefulness, Perceived Ease of Use, and User Acceptance of Information Technology, MIS Quarterly, Vol. 13, No. 3 (Sep., 1989), S. 319–340.

Davis, Fred D., User Acceptance of Information Technology: System Characteristics, User Perceptions and Behavioral Impacts, International Journal of Man-Machine Studies 38(3) (1993), S. 475–487.

Gebhard, Alexander, Modernisierung des Zivilprozesses – Untersuchung beeinflussender Faktoren bei der Akzeptanz des Basisdokuments, Bachelorarbeit im Fach Medieninformatik am Institut für Information und Medien, Sprache und Kultur (I:IMSK), Universität Regensburg, September 2022.

Hornbæk, Kasper/Hertzum, Morten, Technology Acceptance and User Experience: A Review of the Experiential Component in HCI, ACM Transactions on Computer-Human Interaction (TOCHI), 24(5) (2017), S. 1–30.

Mayring, Philipp, Qualitative Inhaltsanalyse, 11. Aufl., Beltz Verlagsgruppe, Weinheim / Basel, 2010.

Mayring, Philipp, Qualitative Inhaltsanalyse, 13. Aufl., Beltz Verlagsgruppe, Weinheim / Basel, 2022.

Mielke, Bettina/Wolff, Christian, (Mielke/Wolff 2022a), Der strukturierte Parteivortrag im Zivilprozess. In: Erich Schweighofer/Ahti Saarenpää/Stefan Eder/Jakob Zanol/Felix Schmautzer/Franz Kummer/Philip Hanke (Hrsg.), Recht DIGITAL – 25 Jahre IRIS, Tagungsband des 25. Internationalem Rechtsinformatik Symposions IRIS 2022, Editions Weblaw & Erich Schweighofer, Bern 2022, S. 195–204.

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  1. 1 Internationales Rechtsinformatik Symposion Salzburg (IRIS), https://iris-conferences.eu/.
  2. 2 Übersicht zu den bisher 32 Vorträgen der Denkfabrik auf den Webseiten des Fördervereins Rechts- und Justizstandort Bayern e.V., https://www.rechtsstandortbayern.de/aktivitaeten.html.
  3. 3 Vgl. https://www.weblaw.ch/competence/academy/legaltech-academy.html.
  4. 4 Vgl. https://recode.law/djc.