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Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI)

  • Author: Christian Szücs
  • Category of articles: E-Commerce
  • Region: Austria
  • Field of law: E-Commerce
  • Collection: Conference proceedings IRIS 2024
  • DOI: 10.38023/8f475c03-1039-43f9-aee1-853150bf6f14
  • Citation: Christian Szücs, Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI), in: Jusletter IT 24 April 2024
Mit 30.6.2023 wurde die Wiener Zeitung als gedruckte Zeitung und damit auch das mit der Wiener Zeitung verbundene Amtsblatt zur Wiener Zeitung eingestellt. Seit dem 1.7.2023 ist die elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform EVI das neue digitale Amtsblatt der Republik Österreich. Rechtsgrundlage für das EVI ist das Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes – WZEVI-Gesetz, BGBl I 2023/46. Anders als die Veröffentlichungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung erfolgen die Veröffentlichungen auf der neuen digitalen Plattform grundsätzlich unentgeltlich. Obgleich die Wiener Zeitung eine Kaufzeitung war, war der Inhalt des Amtsblatts zur Wiener Zeitung gemäß § 2a Verlautbarungsgesetz 1985 seit dem 1.1.1999 unentgeltlich im Internet bereitzustellen.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. (Vor-)Geschichte
  • 2. WZEVI-Gesetz
  • 3. EVI
  • 4. Zusammenfassung/Schlussbemerkungen
  • 5. Literatur

1.

(Vor-)Geschichte ^

[1]

Die Wiener Zeitung wurde im Jahr 1703 von Johann Baptist Schönwetter als Wiennerisches Diarium1 gegründet und diente dem österreichischen Staat seit dem 18. Jahrhundert als amtliches Verlautbarungsorgan. In den ersten einhundert Jahren des Bestehens gab es innerhalb der Wiener Zeitung keine klare Trennung zwischen redaktionellem Teil, amtlichen Verlautbarungen und Inseraten. Erst im Jahr 1812 wurde eine solche klare Trennung vollzogen.2 Folglich ist dieses Jahr das eigentliche Geburtsjahr des Amtsblatts zur Wiener Zeitung.3

[2]

Während ihres über 300jährigen Bestehens kam der Wiener Zeitung eine Sonderrolle unter den österreichischen Zeitungen insoweit zu, als sie der staatlichen bzw. staatlich aufgetragenen Verbreitung bestimmter Informationen diente.4 Im Laufe der Jahre wurde die Wiener Zeitung von den konstant sprudelnden Einnahmen, die sie aus den Pflichteinschaltungen der Unternehmen und Behörden lukrierte, finanziell abhängig.5,6

[3]

Gleichzeitig kritisierten Unternehmen die von ihnen verlangten Pflichteinschaltungen und die damit verbundenen Kostenbeiträge.7 Diese Kritik verstärkte sich mit der zunehmenden Verbreitung des Internets. Die teuren Veröffentlichungen in der gedruckten Wiener Zeitung, einer Zeitung, welche nur mehr wegen der amtlichen Verlautbarungen gelesen werde, seien nicht mehr zeitgerecht.8 Auch hätten Informationen in elektronischer Form veröffentlicht Vorteile gegenüber Informationen in gedruckter Form, insbesondere was ein rasches Durchsuchen des Textes und eine Veränderung der Größendarstellung des Textes nach den Bedürfnissen des Lesers anbelangt. Diese Kritik der Unternehmen wurde von Teilen der Lehre aufgegriffen, die ebenfalls eine Abschaffung der kostenpflichtigen Pflichtveröffentlichungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung propagierten.9

[4]

Schließlich machte die Richtlinie (EU) 2019/1151, auch als Digitalisierungs-Richtlinie bezeichnet10, Druck auf die Pflichtveröffentlichungen in gedruckter Form und die damit verbundenen Kostenbeiträge. Dieser Richtlinie zufolge sollen Unternehmensgründungen in der Europäischen Union einfach und kostengünstig möglich sein, insbesondere als Online-Gründungen.11 Die Digitalisierungs-Richtlinie verbietet gleichwohl nicht ein gedrucktes Amtsblatt. Sie verlangt lediglich die Möglichkeit, dass neu gegründete Unternehmen, Informationen, die diese im Amtsblatt zu veröffentlichen haben, elektronisch übermitteln können.12

2.

WZEVI-Gesetz ^

[5]

Formal betrachtet ging die Gesetzesinitiative für das Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes – WZEVI-Gesetz von einem selbständigen Antrag von Abgeordneten der Regierungsparteien aus.13 Dem Antrag vom 30.3.2023 ging ein im Oktober 2022 veröffentlichter Ministerialentwurf des BM für Frauen, Familie, Integration und Medien14 voraus, welcher zwar nicht in einer Regierungsvorlage, die dem Parlament zugeleitet wird, mündete, der aber nichtsdestotrotz als Grundlage des Antrags der Abgeordneten vom 30.3.2023 anzusehen ist.15

[6]

Zu diesem Ministerialentwurf wurden 132 Stellungnahmen abgegeben.16

[7]

Über das WZEVI-Gesetz, das schließlich zum Aus der gedruckten Ausgabe der Wiener Zeitung und des Amtsblattes zur Wiener Zeitung führte17, wurde im Nationalrat namentlich abgestimmt. Der Gesetzesvorschlag erhielt lediglich 88 Stimmen, bei einer Anwesenheit von 162 Abgeordneten. Im Bundesrat waren es sogar nur 31 von 60.18 Das WZEVI-Gesetz wurde am 19.5.2023 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2023/46) veröffentlicht. Es trat am 1.7.2023 in Kraft – nicht einmal anderthalb Monate nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.19

[8]

Mit dem WZEVI-Gesetz trat das Verlautbarungsgesetz 1985 außer Kraft. Dieses Gesetz war die letztgültige Rechtsgrundlage für die Pflichtveröffentlichungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und eine Wiederverlautbarung eines Gesetzes aus dem Jahr 1945.20

[9]

Überraschenderweise verschwand der Begriff des Amtsblatts zur Wiener Zeitung anlässlich des Inkrafttretens des WZEVI-Gesetzes nicht aus dem Rechtsbestand des Bundes. Es kam nämlich zu keiner durchgehenden Ersetzung des Begriffs „Amtsblatt zu Wiener Zeitung“ durch „Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI)“. Vielmehr lautet § 6 Abs 1 WZEVI-Gesetz: „Die in Bundesgesetzen angeordneten Verlautbarungen in der Wiener Zeitung oder im Amtsblatt zur Wiener Zeitung haben anstelle dieses Mediums auf EVI zu erfolgen.“ Aktuell21 gibt es noch 230 einfachgesetzliche Bestimmungen sowie zwei verfassungsgesetzliche Bestimmungen mit einer Bezugnahme auf das nicht mehr existierende Amtsblatt zur Wiener Zeitung.22

[10]

Auch kam es mit dem WZEVI-Gesetz zu keiner Umstellung von Hinweisveröffentlichungen zu vollumfänglichen Veröffentlichungen.23 Eine solche Umstellung hätte zumindest vereinzelt angedacht werden können, zumal das Kostenargument („teurer Abdruck von vielen Seiten“) weggefallen ist, da Pflichtveröffentlichungen auf der Elektronischen Veröffentlichungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) gemäß § 2 Abs 3 WZEVI-Gesetz unentgeltlich erfolgen, sofern nur die Daten von den zur Veröffentlichung Verpflichteten „ohne weiteren Aufwand“ für den Betreiber von EVI verarbeitbar sind. Bislang ist es noch zu keiner Vorschreibung eines Kostenersatzes wegen einer nicht ohne weiteres möglichen Verarbeitung der Daten gekommen.24

[11]

§ 7 Abs 2 WZEVI-Gesetz ermöglicht es den Ländern und Gemeinden, die Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) für Veröffentlichungen vorzusehen und Verlautbarungen dort selbst vorzunehmen. Soweit ersichtlich ist von dieser Möglichkeit bislang kein Gebrauch worden. Die Länder nutzen weiter ihre angestammten, eigenen Amtsblätter (etwa den Boten für Tirol oder die Amtliche Linzer Zeitung).25

3.

EVI ^

[12]

Die Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) wird von der Wiener Zeitung GmbH betrieben.26 Sie erhält dabei technische Unterstützung von der Bundesrechenzentrum GmbH.27

[13]

Die Plattform ist über https://www.evi.gv.at kostenfrei und ohne Anmeldung zugänglich. Auf ihr finden sich jene Informationen, die bislang im Amtsblatt zur Wiener Zeitung in Papierform zu veröffentlichen waren.

[14]

Aktuell28 sind auf EVI unter der Rubrik „Veröffentlichungen ab 01. Juli 2023“ mehr als 175.000 neue Informationen eingestellt.29 Dazu kommen mehr als zwei Millionen „alte“ Informationen unter der Rubrik „Archiv des Amtsblattes zur Wiener Zeitung“.30

[15]

Nach Aufruf von https://www.evi.gv.at zeigt sich dem Nutzer folgendes Bild:

Abbildung 1: Elektronische Informations- und Verlautbarungsplattform des Bundes (EVI)

Screenshot vom 1.11.2023

[16]

EVI bietet den Nutzern die Möglichkeit, sich per Benachrichtigungsfunktion automatisch über Änderungen, Bekanntmachungen und Kundmachungen informieren zu lassen. Von dieser Benachrichtigungsmöglichkeit, die für den Nutzer mit keinen Kosten verbunden ist, wird erst verhältnismäßig von wenigen Gebrauch gemacht.31 Die Vorgehensweise zur Nutzung der Benachrichtigungsfunktion ist nachstehend aufgezeigt:

Abbildung 2: Information zur Benachrichtigungsfunktion in EVI

Screenshot 1.11.2023

[17]

Die Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) ist, was die auf ihr eingestellten Inhalte und die technischen Features anbelangt, nicht schon an ihrem Ende angelangt. Die Plattform findet sich vielmehr weiterhin in der Phase der Entwicklung. Dies ist vom Gesetzgeber auch ausdrücklich gewünscht. So soll es in Zukunft zur Integration anderer durch Bundesgesetz eingerichteten digitalen Registern und Dateien in EVI kommen, soweit diese für die Allgemeinheit öffentlich zugänglich sind.32 Bereits bestehende Register sollen möglichst rasch in EVI integriert werden. Die Wiener Zeitung GmbH kann hierbei nicht gänzlich frei agieren. Zur Integration konkreter Register und Dateien braucht es gemäß § 2 Abs 2 WZEVI-Gesetz (jeweils) eine Verordnung des Bundeskanzlers.33 Über die bei der Integration erzielten Fortschritte hat die Wiener Zeitung GmbH als Betreiber von EVI bis Ende März eines jeden Jahres dem Bundeskanzler Bericht zu erstatten. Der Bundeskanzler hat den erhaltenen Bericht unverzüglich der Bundesregierung vorzulegen.34

4.

Zusammenfassung/Schlussbemerkungen ^

[18]

Die Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) ist das neue digitale Amtsblatt der Republik Österreich. Der Übergang vom gedruckten Amtsblatt zur Wiener Zeitung auf diese elektronische Plattform mit 1.7.2023 war überfällig.

[19]

Die Plattform findet sich aktuell noch in der Entwicklung. Insbesondere soll es zur Integration anderer digitaler Register und Dateien in EVI kommen. Ob und wie schnell sich die Länder von ihren Amtsblättern lösen, bleibt abzuwarten. Die Nutzer von EVI dürften im Lauf der Zeit stärker von EVI Gebrauch machen, vermutlich auch von der angebotenen, uneingeschränkt positiv zu beurteilenden Benachrichtigungsfunktion.

[20]

Für die zu Pflichtveröffentlichungen verpflichtenden Personen und Institutionen stellt EVI eine finanzielle Entlastung von bis zu mehreren tausend Euro pro Jahr dar, da Veröffentlichungen im digitalen Amtsblatt grundsätzlich kostenlos erfolgen.

[21]

Dass Hinweiskundmachungen, wie etwa im Bereich der Kollektivverträge, beibehalten und nicht auf vollumfängliche Veröffentlichungen umgestellt wurden, ist nach Ansicht des Autors bedauerlich. Jedenfalls sollte in jenen Gesetzen und Verordnungen, in denen sprachlich noch auf das Amtsblatt zur Wiener Zeitung abgestellt wird, der Begriff „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ durch „Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI)“ ersetzt werden. Während von Juristen durchaus verlangt werden kann, § 6 Abs 1 WZEVI-Gesetz im Zusammenhang mit dem Amtsblatt zur Wiener Zeitung stets mitzudenken, sollte etwas Derartiges von Nicht-Juristen nicht erwartet werden. Hier ist der Gesetzgeber aufgefordert nachzubessern!

5.

Literatur ^

Dokalik, Dietmar, Digitalisierung des Gesellschaftsrechts und Entlastung bei den Firmenbuchgebühren – das GesDigG 2022, DJA 2022, S. 93–94.

Gressel, Matthias F., Pflichtveröffentlichungen in Print- und elektronischen Medien unter besonderer Berücksichtigung des Wettbewerbs- und Beihilfenrechts, Dissertation, Universität Wien, 2010.

Gruber, Elisabeth, Kommentierung zu § 18 AktG, in: P. Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg.), AktG ǀ Aktiengesetz – Kommentar, 2. Auflage, Wien: Linde Verlag, 2012.

Kalss, Susanne/Nicolussi, Julia, Digitalisierung im Unternehmensrecht – Verbindung von alter und neuer Welt, EuZW 2020, 41–42.

Kaltenbrunner, Andy, Geschichte der Tagespresse und der Magazine nach 1945, in: Karmasin/Oggolder (Hrsg.): Österreichische Mediengeschichte. Band 2: Von Massenmedien zu sozialen Medien (1918 bis heute), Wiesbaden: Springer VS, 2019, S. 175–197.

Kietaibl, Christoph, Arbeitsrecht. 1. Gestalter und Gestaltungsmittel, 10. Auflage, Wien: Braumüller, 2017.

Leitl, Christoph, Für eine Allianz der freien Berufe und der Wirtschaft, AnwBl 2014, S. 22–23.

Reisner, Andrea/Schiemer, Alfred, Das Wien(n)erische Diarium und die Entstehung der periodischen Presse, in: Karmasin/Oggolder (Hrsg.): Österreichische Mediengeschichte. Band 1: Von den frühen Drucken bis zur Ausdifferenzierung des Mediensystems (1500–1918), Wiesbaden: Springer VS, 2016, S. 87–112.

Resch, Reinhard, Kommentierung zu § 14 ArbVG, in: Jabornegg/Resch, ArbVG, 2019.

Traxler-Gerlich, Nadja/Bochskanl, Peter, 300 Jahre Wiener Zeitung 1703–2003. Eine Festschrift, Wien, 2003, S. 24–25.

  1. 1 Die Umbenennung in Wiener Zeitung erfolgte im Jahr 1780 (für viele Reisner/Schiemer, Das Wien(n)erische Diarium und die Entstehung der periodischen Presse, in: Karmasin/Oggolder (Hrsg.): Österreichische Mediengeschichte. Band 1: Von den frühen Drucken bis zur Ausdifferenzierung des Mediensystems (1500 – 1918), Wiesbaden: Springer VS, 2016, S. 110).
  2. 2 Dazu Traxler-Gerlich/Bochskanl, 300 Jahre Wiener Zeitung 1703 – 2003. Eine Festschrift, Wien, 2003, S. 24 f. sowie Gressel, Pflichtveröffentlichungen in Print- und elektronischen Medien unter besonderer Berücksichtigung des Wettbewerbs- und Beihilfenrechts, Dissertation, Universität Wien, 2010, S. 113.
  3. 3 Im Übrigen kam es erst im Jahr 1857 zur Verstaatlichung der Wiener Zeitung.
  4. 4 Etwa Jahresabschlussdaten, aber auch Meldungen von Konkurs- und Ausgleichseröffnungen, verbunden mit Gläubigeraufrufen.
  5. 5 Vgl. Kaltenbrunner, Geschichte der Tagespresse und der Magazine nach 1945, in: Karmasin/Oggolder (Hrsg.): Österreichische Mediengeschichte. Band 2: Von Massenmedien zu sozialen Medien (1918 bis heute), Wiesbaden: Springer VS, 2019, S. 186.
  6. 6 Ein Wegfallen dieser Einnahmen ohne Kompensation durch andere Einnahmen würde zu einem Ende der Wiener Zeitung in ihrer althergebrachten Form führen (was letztlich auch geschehen ist). Denn die Einnahmen aus den Pflichteinschaltungen machten 80 bis 90 Prozent der jährlichen Einnahmen der Wiener Zeitung aus, waren für die Wiener Zeitung somit überlebensnotwendig (ähnlich Gressel, a.a.O. [FN 2], S. 97).
  7. 7 So kritisierte der Präsident der WKÖ, Christoph Leitl, stellvertretend für die österreichischen Unternehmen „die zögerliche Vorgehensweise in puncto Abschaffung der sinnlosen und veralteten Pflichtveröffentlichungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ (Leitl, Für eine Allianz der freien Berufe und der Wirtschaft, AnwBl 2014, S. 22).
  8. 8 Bei umfangreichen Dokumenten, die zur Gänze abgedruckt werden mussten, gingen die Kostenbeiträge durchaus ins Geld. Glück hatte man, wenn lediglich eine Hinweisveröffentlichung und kein gänzlicher Abdruck vorgenommen werden musste, wie etwa nach § 14 ArbVG bezüglich der Kollektivverträge. Hinsichtlich des Arguments „teuer“ ist anzuführen, dass die Wiener Zeitung nicht beliebig hohe Kostenbeiträge für die in ihr zu erfolgenden Pflichtveröffentlichungen verlangen durfte. So sah die VO BGBl II 2002/142 eine maximale Grundvergütung für die Veröffentlichung eines Textes (inkl. der ersten fünf Zeilen) von € 40,- und eine maximale Zeilenvergütung (ab der sechsten Zeile) von € 6,- vor.
  9. 9 Z.B. Gruber in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 18 Rz 1 (Stand April 2012, rdb.at): „Ersetzung des Pflichtmediums Wiener Zeitung durch ein elektronisches“ sowie Dokalik, Digitalisierung des Gesellschaftsrechts und Entlastung bei den Firmenbuchgebühren – das GesDigG 2022, DJA 2022, S. 93: „[...] die längst fällige Abschaffung der Pflichtpublikation in der Wiener Zeitung“.
  10. 10 Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht, Amtsblatt EU L 186/80 vom 11.7.2019.
  11. 11 Dazu Kalss/Nicolussi, Digitalisierung im Unternehmensrecht – Verbindung von alter und neuer Welt, EuZW 2020, 41 f.
  12. 12 Siehe Artikel 16 Abs 3 der Richtlinie (EU) 2017/1132 idF Richtlinie (EU) 2019/1151.
  13. 13 IA 3293/A 27. GP.
  14. 14 228/ME 27. GP.
  15. 15 Zwischen den beiden Dokumenten besteht weitgehend inhaltliche Übereinstimmung.
  16. 16 Die Stellungnahmen sind unter https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/ME/228?selectedStage=101 einsehbar (abgerufen am 26.10.2023).
  17. 17 Die Wiener Zeitung war die älteste noch erscheinende Tageszeitung der Welt. Ihre Einstellung war medienpolitisch umstritten. Im WZEVI-Gesetz ist die Einstellung der Druckausgabe nicht ausdrücklich angeordnet. Vielmehr ist die Wiener Zeitung „nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel (weiterhin) auch in Print herauszugeben“. Anders verhält es sich mit dem Amtsblatt zur Wiener Zeitung: Hier ist eine elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform anstelle des (gedruckten) Amtsblatts zur Wiener Zeitung vorgesehen, somit die Auflassung des Amtsblatts zur Wiener Zeitung.
  18. 18 Siehe dazu https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/A/3293 (abgerufen am 26.10.2023).
  19. 19 Daraus lässt sich schließen, dass die Umsetzungsvorbereitungen für die Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) schon vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnen haben.
  20. 20 Gesetz vom 3. Oktober 1945 über Verlautbarungen in der „Wiener Zeitung“, StGBl 1945/184.
  21. 21 Stand: 31.10.2023.
  22. 22 Abfragen des Autors in RIS Bundesrecht konsolidiert, einmal mit Auswahl „BG“ (für Bundesgesetze), ein andermal mit Auswahl „BVG“ (für Bundesverfassungsgesetze). Die Abfrage mit den Suchworten „Amtsblatt* Wiener Zeitung“ in den Bundesgesetzen lieferte sogar 232 Treffer. Von diesen waren die zwei Treffer für das WZEVI-Gesetz selbst abzuziehen (neben § 6 noch § 12, der das Inkrafttreten/Außerkrafttreten regelt).
  23. 23 So genügt bei Kollektivverträgen weiterhin eine bloße Hinweiskundmachung. „Inhalt der Kundmachungspflicht ist nur die Tatsache des KollV-Abschlusses, nicht der Inhalt des KollV selbst“ (Resch in Jabornegg/Resch, ArbVG § 14 Rz 20 (Stand 1.4.2019, rdb.at), hier ohne die Hervorhebungen im Original; dort noch mit dem Hinweis auf Kietaibl, Arbeitsrecht I10, 2017, S. 205, der die Nichtveröffentlichung der Kollektivvertragstexte im Amtsblatt zur Wiener Zeitung für rechtsstaatlich bedenklich hielt).
  24. 24 E-mail vom 3.11.2023 der Wiener Zeitung GmbH an den Autor, in welcher angemerkt wird, dass es nicht das Interesse der Wiener Zeitung GmbH ist, zusätzliche Gebühren zu verrechnen. Vielmehr wird von Seiten der Wiener Zeitung GmbH viel Wert daraufgelegt, dass es erst gar nicht zu Übermittlung von Daten kommt, die nicht ohne weiteres verarbeitbar sind. Somit standen zu Beginn von EVI – und stehen auch weiterhin – ein intensives Kundenservice und eine klare Kommunikation der Veröffentlichungsanforderungen im Vordergrund.
  25. 25 Anders als beim vormaligen Amtsblatt zur Wiener Zeitung ist keines der Amtsblätter der Länder an eine Tageszeitung gebunden (dazu schon Gressel, a.a.O. [FN 2], S. 117).
  26. 26 Auch wenn das Amtsblatt zur Wiener Zeitung mit 30.6.2023 sein Ende gefunden hat, so existiert gegenwärtig eine Wiener Zeitung GmbH. Dieser kommt neben der Herausgabe der Wiener Zeitung – nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel auch in Print (siehe oben FN 17) – insbesondere die Einrichtung und der Betrieb der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) sowie die Einrichtung und der Betrieb eines Media Hub Austria und einer Content-Agentur Austria zu.
  27. 27 Zu den rechtlichen Vorgaben bezüglich Umfang und Modalitäten dieser Unterstützung siehe § 9 WZEVI-Gesetz.
  28. 28 Stand: 31.10.2023.
  29. 29 Mit „neu“ sind Informationen gemeint, bei denen es sich um keine Informationen handelt, die schon im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht worden sind.
  30. 30 Hierbei handelt es sich um Informationen, die ausschließlich den Zeitraum 1.7.2011 bis 30.6.2023 betreffen.
  31. 31 Vielfach handelt es sich um sog. Power User, also Nutzer, die EVI sehr stark nutzen (so die Auskunft der Wiener Zeitung GmbH an den Autor in deren e-mail vom 3.11.2023).
  32. 32 Der Ministerialentwurf und der Antrag der Abgeordneten nennen das Vereinsregister, das Stiftungs- und Fondsregister, das Zentrale Melderegister, die Ediktsdatei, das Marken- und das Patentregister.
  33. 33 Bislang ist noch keine entsprechende Verordnung erlassen worden. Mit einem Einbezug bestehender digitaler Register und Dateien ist somit frühestens im Laufe des Jahres 2024 zu rechnen.
  34. 34 Siehe § 5 Abs 5 WZEVI-Gesetz.