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Juristische Phraseologie und Phraseologik

  • Author: Meinrad Handstanger
  • Category of articles: Legal Theory
  • Region: Austria
  • Field of law: Legal Theory
  • Collection: Conference proceedings IRIS 2024
  • DOI: 10.38023/bae7ceab-2c63-490e-9d0d-179c6047caa0
  • Citation: Meinrad Handstanger, Juristische Phraseologie und Phraseologik, in: Jusletter IT 28 March 2024
Texte stehen im Mittelpunkt des juristischen Geschehens. Als performative Äußerungen („Sprechhandlungen“) über rechtliche Rechte, Pflichten oder Ermächtigungen sind sie charakterisiert durch einen relativ stabilen Wortgebrauch und relativ stabile Wortverbindungen (Phrasen). Mit Sprache wird das rechtliche Feld beherrscht, der juristische Habitus des beteiligten Rechtsstabes besteht als spezifischer sprachlicher Habitus, der juristische Denkgebrauch richtet sich nach dem Sprachgebrauch. Juristischen Wortverbindungen bzw. deren Verwendung weisen einige Charakteristika auf (etwa Formalisierung, Konstanz der Ausdrucksweise) und werden nach einer spezifischen Sachlogik gebildet (Phraseologik, etwa Orientierung am Sprachgebrauch der Gesetze, sprachliche und argumentative Sparsamkeit, Plausibilitätsniveau der „besseren Gründe“). Der konstante Gebrauch fester Wortverbindungen manifestiert die Rechtsordnung als Einheit ebenso wie die Zugehörigkeit der Verwender:innen zu einer Rechtsgemeinschaft. Juristische Phraseologie und Phraseologik zählen zu den Funktionsgrundlagen der verfassten Demokratie.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 2. Recht und Text
  • 3. Phraseologie
  • 4. Phraseologik
  • 5. Schlussbemerkung

1.

Einleitung ^

[1]

Juristische Texte sind charakterisiert durch einen relativ stabilen Wortgebrauch und relativ stabile Wortverbindungen (Phrasen). Geschuldet ist dies der Eigenart des juristischen Geschehens. Um dem näher nachzugehen, wird eine Analyse in drei Stufen entwickelt. Zunächst geht es um die Textaffinität juristischen Denkens und Handelns, dann um den stabilen formalhaften Wortgebrauch im Sinn einer Phraseologie, und in der Folge um den Versuch einer Skizze einer Phraseologik als Sachlogik, die für die Formung dieser Phraseologie maßgeblich ist. Diese Sprachgewohnheiten sind schließlich bedeutsam für die Integration eines politischen Gemeinwesens und die Integrität seines rechtlichen Fundaments.

2.

Recht und Text ^

[2]

Texte stehen im Mittelpunkt des juristischen Geschehens. Rechtliche Normen finden sich im Wesentlichen in sprachlichen Texten. Andere Zeichenfolgen, etwa Pläne, Symbole wie Wappen oder Flaggen, oder symbolische Gesten, erhalten ihre normative Ausrichtung in der Regel auf sie fundierenden sprachlichen Texten1.

[3]

Die juristischen Aktivitäten äußern sich konsequenter Weise in sprachlichen Texten. Sie werden mit diesen Texten gesetzt, was auch die Erlassung von rechtlichen Normen inkludiert. Juristische Texte – ob gesprochen oder geschrieben – sind derart performative Äußerungen2 über rechtliche Rechte, Pflichten oder Ermächtigungen. Sie lassen sich als Sprechhandlungen charakterisieren.

[4]

Das juristische Sprachsystem (insbesondere Wortschatz [Lexik] und typische juristische Wortfolgen, Wortverbindungen bzw. Wendungen [Phraseologie, Idiomatik]) wird im Gebrauch angewendet, es wird dabei aber auch in einem gewissen Sinn modifiziert3. Rechtssetzung stellt nämlich auch eine Rechtsanwendung der für diese Rechtssetzung normierten rechtlichen Vorgaben dar, mit einer Rechtssetzung wird klargestellt, dass diese einen Unterfall ihrer rechtlichen Vorgaben darstellt.

[5]

Diese Modifikation – in einem schwachen Sinn – besteht somit jedenfalls in einer klarstellenden Erhellung des normativen Inhaltes bzw. des Sinnes der rechtlichen Vorgaben, es kommt zu einer Erweiterung des Wissens über den Inhalt der Vorgaben. Insofern lässt sich auch von einer klarstellenden Präzisierung sprechen. Sie kann aber auch – in einem starken Sinn – zu einer Erweiterung der Vorgaben im Wege der Analogie bzw. deren Einengung im Wege einer teleologischen Reduktion4 führen.

[6]

So wird mit einer individuellen Fallentscheidung von der entscheidenden Behörde klargestellt, dass der entschiedene Fall im angewendeten Gesetz sprachlich erfasst und damit geregelt wird und daher einen Unterfall dieses Gesetzes darstellt5. Mit der Erlassung eines Gesetzes wiederum wird vom Gesetzgeber klargestellt, dass die verfassungsrechtlichen und sonstigen – etwa unionsrechtlichen – Vorgaben eingehalten wurden und diese Vorgaben die Erlassung dieses Gesetzes deckend erfassen6.

[7]

Recht existiert damit in sprachlicher Form, mit Sprache wird das rechtliche Feld (das rechtliche Geschehen) beherrscht, der juristische Habitus des beteiligten Rechtsstabes7 besteht als spezifischer sprachlicher Habitus8. Wahrnehmungs-, Denk- und Handlungsweisen erfolgen im rechtlichen Handlungsfeld mit Blick auf ihre sprachliche Umsetzung bzw. Artikulation9, etwa um rechtliche Standpunkte zu formulieren, mit denen faktische Ziele erreicht werden sollen10, oder um Entscheidungen zu textieren, mit denen rechtliche Streitigkeiten beendet werden sollen.

[8]

Juristisches Denken orientiert sich konsequent am Sprachgebrauch, wie er sich im Kontext des Rechts entwickelt, der juristische Denkgebrauch richtet sich nach dem Sprachgebrauch11. Der Kontext des Rechts wird aufgespannt mit der Erzeugung von Rechtsnormen. Dabei handelt es sich zum einen um generelle Rechtsvorschriften vom Typus Gesetz12, zum anderen um darauf gestützte individuelle Rechtsnormen in Umsetzung dieser Gesetze. Dies können entweder behördliche (gerichtliche) Entscheidungen (Urteile) in Anwendung von Gesetzen auf einzelne (Streit-)Fälle oder (ganz allgemein) das Handeln unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften13 sein. Es geht damit regelmäßig um auf den Sprachbestand der Gesetze gestütztes Verhalten, das sich seinerseits (auch) sprachlich artikuliert. Dieser Sprachbestand beinhaltet neben den Texten der Gesetze die Texte der darauf gestützten Rechtsakte, die aus den Gesetzen im Wege ihrer Interpretation14 gewonnen werden, sowie die rechtswissenschaftlichen Texte, die sich damit und dem Phänomenbereich des Rechts überhaupt beschäftigen.

3.

Phraseologie ^

[9]

Rechtstexte und darauf bezogene juristische Texte verwenden dazu nicht bloß spezielle juristische Worte, sondern ganz häufig feste Wortverbindungen, d.h. Phrasen, deren Bedeutung über die bloße Aneinanderreihung der Wortbedeutungen hinausgeht. Diese Wortverbindungen verknüpfen als vermittelnde Ebene die juristischen Begriffe in Rechtsvorschriften, die sie anwenden bzw. dabei verdeutlichen und erhellen, mit den einzelnen Worten, die in einer Wortverbindung aufscheinen. Juristischen Wortverbindungen bzw. deren Verwendung weisen einige Charakteristika auf.

[10]

Zum Teil sind gewisse Wortverbindungen streng formalisiert. Im Interesse der Klarheit und Präzision folgen etwa in Urteilen der Spruch und die Teile der Begründung in der Regel einem festen sprachlichen Muster. So werden im Spruch Anträge abgewiesen, zurückgewiesen oder ihnen wird nicht stattgegeben, je nachdem, ob der rechtliche Grund dafür im materiellen Recht oder im Prozessrecht liegt, oder ob im Fall der Nichtstattgebung diese Verortung offenbleibt. Oder es werden Anträgen stattgegeben oder Bewilligungen erteilt, allenfalls unter im Spruch angeführten Nebenbestimmungen (Auflagen bzw. Bedingungen), eine Sache wird für verfallen erklärt oder eine Gesetzesübertretung festgehalten und dafür eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängt.

[11]

Auch für Entscheidungsbegründungen sind Formalien einschlägig. Die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen müssen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes15 die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Diese drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente bestehen erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die gerichtliche Kontrolle maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt schon dies zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Gleiches gilt, wenn eine solche maßgebliche Beeinträchtigung sonst in einem Mangel an Klarheit bzw. Übersichtlichkeit der Zusammenfassung gründet. Gerade Vergleichbares gilt für andere performative Sprechakte, so bei einer Verhaftung, bei der nicht nur die Festnahme, sondern auch rechtliche Belehrungen formelhaft erfolgen (siehe etwa die „Miranda-Formel“ zum Aussageverweigerungsrecht16).

[12]

Gesetzliche Vorschriften weisen aus Gründen systemischer Klarheit ebenfalls eine einheitliche Diktion auf, wobei ein bestimmter normativer Inhalt prinzipiell immer mit derselben sprachlichen Umschreibung wiedergegeben wird17. Diese Konstanz in der Ausdrucksweise kann im Interesse der Rechtsklarheit durch besondere Begriffsbestimmungen im Gesetz (Legaldefinitionen) Präzisierungen erhalten18. Zudem drückt sich ein Gesetzgeber für verwendete Regelungsmodelle (etwa ein „Genehmigungssystem“) in seinen Gesetzen im Wesentlichen immer gleich aus.

[13]

Zur Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften werden in den Fallentscheidungen sprachliche Wendungen prinzipiell konstant verwendet, um den Inhalt der Rechtsvorschriften stabil, berechenbar und klar wiederzugeben. Im Übrigen werden auch für die sprachliche Erfassung von Fakten19 und Beweismittel – sofern möglich – standardisierte Wendungen gebraucht20.

[14]

Da sich der Inhalt von Rechtsvorschriften nicht bloß aus ihrer Lektüre, sondern (wie angesprochen) aus ihrer fallbezogenen Anwendung bzw Befolgung ergibt, hat diese Praxis auch eine rechtsetzende Dimension. Diese Phrasen tragen zum einen einen argumentativen Charakter, indem sie unter Anwendung juristischer Interpretationsmethoden gewonnen werden. Zum anderen hat ihre Verwendung eine legitimatorische Bedeutung, weil dies den Einklang mit der vorgegebenen Gesetzeslage dokumentiert, die in einer verfassten Demokratie auf demokratischem Wege erzeugt wird.

4.

Phraseologik ^

[15]

Im juristischen Geschehen werden Worte, relativ stabile Wortfolgen, juristische Begriffe und Konzepte nach einer bestimmten Sachlogik gebildet und verwendet. Diese Sachlogik ist zentral ausgerichtet auf die Umsetzung des geltenden generellen Rechts – die Gesetze – in Form seiner Beachtung und Anwendung.

[16]

Der Sprachgebrauch der Gesetze stellt somit die Vorgabe für die Worte und Phrasen in weiteren juristischen Texten dar. Diese wiederholen daher vordringlich zum einen die verba legalia, um den Einklang mit den vorgegebenen Rechtsvorschriften zu dokumentieren. Zum anderen verwenden sie Formulierungen in Anlehnung an die juristischen Interpretationsmethoden21, um die methodengerechte Ableitung aus den Gesetzen nachvollziehbar zu dokumentieren. In beiden Praktiken kommt die dienende Funktion der juristischen Sprachgewohnheiten zur Umsetzung des geltenden Rechts zum Ausdruck22. Das Ziel dieser sprachlichen Bemühungen liegt letztlich darin, die Beachtung bzw Anwendung der gesetzlichen Vorschriften überzeugend darzulegen.

[17]

Diese Anwendung bzw Beachtung ist freilich nicht loslösbar von den Sachverhaltskonstellationen bzw -elementen, auf die sich die in der Rechtsvorschrift getroffene Regelung bezieht, die die Rechtsnorm regelt. Dazu formuliert das Gesetz die Tatbestandselemente, deren sachverhaltsmäßiges Vorliegen dann fallbezogen zu prüfen und festzustellen ist. Juristische Phrasen stellen daher regelmäßig eine Verbindung zwischen den gesetzlichen Tatbestandselementen und den faktischen Gegebenheiten her, um deren rechtliche Beurteilung es im Fall geht23. Es wird formuliert, dass bestimmte Fakten bestimmte Elemente des Tatbestandes oder den Tatbestand insgesamt erfüllen oder nicht erfüllen. Insofern sind juristische Phrasen materiell aufgeladen und verkörpern eine Konkretisierung des Gesetzes in Relation zu einer Faktenkonstellation. Für konkret-wiederkehrende Faktenkonstellationen wird in der Regel dieselbe juristische Phrase verwendet oder – im Interesse der Kürze – auf eine einschlägige Entscheidung verwiesen, in der diese Phrase aufscheint. Diese bei der Umsetzung von generellen Rechtsvorschriften entwickelten „Rechtssätze“ nehmen damit eine Meso-Position zwischen Gesetz und einer konkreten Fallkonstellation ein.

[18]

Die Logik der Bildung juristischer Phrasen folgt Prinzipien, die sich im juristischen Handlungsfeld bewährt haben. Diese pragmatische Orientierung24 gründet auf dem zentralen Prinzip der Sparsamkeit im Dienst der Klarheit und Präzision. Sprachliche Sparsamkeit soll erreicht werden, indem durch möglichst einfache und knappe Formulierungen alles Überflüssige vermieden und kein Anhaltspunkt für Deutungen gegeben wird, der zu Missdeutungen des normativen Inhalts führen bzw. diesen verzerren könnte25.

[19]

Vergleichbares gilt für die die inhaltliche Dimension. Im Sinn der argumentativen Vorsicht soll auf alle überflüssigen Argumente und Ausführungen überhaupt verzichtet werden. Damit muss insbesondere bei der Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften Klarheit über Art und Einsatz darüber geschaffen werden, welche Argumente zu verwenden sind, um eine überzeugende Ableitung aus dem Gesetz herzustellen. Dieses Plausibilitätsniveau verlangt vielfach eine abwägende Auswahl zwischen möglichen alternativen Argumenten und Argumentationsfolgen, um auf diesem Weg die „besseren Gründe“ zu identifizieren bzw. zu entwickeln, um dem Plausibilitätsniveau gerecht zu werden26. Das bedeutet freilich nicht, dass bloß ein Interpretationsgesichtspunkt (in Betracht kommt hier insbesondere der Wortlaut einer Rechtsnorm als Ansatzpunkt für die Auslegung eines sprachlichen Textes), sondern mehrere Auslegungsgesichtspunkte, nämlich die genetische, systematische oder die teleologische Interpretation, zusätzlich herangezogen werden müssen, um das Plausibilitätsniveau der „besseren Gründe“ zu erreichen27. Allerdings gilt auch hier im Sinne des Prinzips der Sparsamkeit, nur so viele Argumente als Prämissen für ein Argumentationsergebnis ins Spiel zu bringen, wie es im Interesse der Überzeugungskraft der Argumentation insgesamt erforderlich erscheint28. Sprachliche und argumentative Sparsamkeit und Knappheit können im Übrigen als Verwirklichung des Prinzips der Denkökonomie gesehen werden.

5.

Schlussbemerkung ^

[20]

Der konstante Gebrauch fester Wortverbindungen manifestiert die Rechtsordnung als Einheit ebenso wie die Zugehörigkeit der Verwender:innen zu einer Rechtsgemeinschaft29. Die integrative Bedeutung dieser Praxis überschreitet damit bloß rechtliche Bezüge und erfasst das politische Gemeinwesen insgesamt. Juristische Phraseologie und Phraseologik gehen dahin, die Erzeugung und Erkennbarkeit des Rechtes zu optimieren30. Sie tragen zur Rechtsicherheit31 für die Steuerungs- und Konfliktlösungseffektivität der auf demokratischem Weg erzeugten Gesetze bei und zählen damit zu den Funktionsgrundlagen der verfassten Demokratie32. Werden das Instrument des Gesetzes, das in Ablehnung von Willkür auf eine Bindung aller, auch der Herrschenden, ausgelegt ist33 und insofern auf Misstrauen basiert, sowie die Texte zu Ihrer Beachtung und Anwendung möglichst perfekt gestaltet, vermag das das Vertrauen in die verfasste Demokratie insgesamt zu stärken34.

  1. 1 Vgl. etwa Art 8a B-VG zu Farben, Flagge und Wappen der Republik Österreich.
  2. 2 Vgl. dazu etwa Bußmann, Lexikon der Sprachwissenschaft3 (2002) 503.
  3. 3 Vgl. dazu allgemein Poppenberg, Gott, Geschlecht, Grammatik, in: Poppenberg (Hrsg), Sprachwandel und Kulturwandel (2022) 53.
  4. 4 Vgl. Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie12 (2022) § 23 (Rz 822 ff zur Rechtsanwendung im Lückenbereich).
  5. 5 Die Fallentscheidung lässt sich damit aus einer am sozialen Phänomen orientierten Perspektive als „institutionelle Tatsache“ im Rahmen der als „Institution“ gesehenen Rechtsordnung auffassen, indem sie der „konstitutiven Regel“ folgt, wonach nach dem juristischen Konzept der Rechtsanwendung die fallbezogene Faktenkonstellation im Kontext der angewendeten Rechtsvorschrift deren Unterfall darstellt, vgl. dazu Searle, Wie wir die soziale Welt machen (2012) 22 ff.
  6. 6 Im demokratischen Verfassungsstaat unterliegen diese Klarstellungen in der Regel einer (verfassungs)gerichtlichen Kontrolle.
  7. 7 Vgl. dazu grundlegend Weber, Wirtschaft und Gesellschaft5, Studienausgabe (1980) 468 ff; vgl. weiters Baer, Rechtssoziologie3 (2017) Rz 131 ff.
  8. 8 Zur Feld- und Handlungstheorie von Pierre Bourdieu vgl. etwa einführend Schroer, Soziologische Theorien (2017) 311 ff; vgl. dazu auch Krais/Gebauer, Habitus6 (2014).
  9. 9 Zur These von der sprachlichen Natur des Denkens vgl. einführend Rödl, Sprachphilosophie, in: Sandkühler (Hrsg), Enzyklopädie Philosophie2, 2. Band (2010, Nachdruck 2021) 2567 f..
  10. 10 Rechtliches Handeln folgt damit oft auch strategischen Überlegungen.
  11. 11 Vgl. dazu (apercuartig) Poppenberg, Gott, Geschlecht, Grammatik, in: Poppenberg (Hrsg), Sprachwandel und Kulturwandel (2022) 45.
  12. 12 Im Sinn des hier einschlägigen weiten Verständnisses fallen darunter alle Stufen genereller Rechtsnormen im Aufbau einer auf einer Verfassung (ebenfalls ein „Gesetz“) gründenden Normhierarchie.
  13. 13 Dies ist wohl insbesondere – kautrelarjuristisch – auf das Vermeiden von rechtlichen Sanktionen bei Nichtbeachtung gerichtet.
  14. 14 Die Konzepte für die Anwendung bzw. Beachtung von Rechtsvorschriften notwendige Interpretation zur Erfassung ihres normativen Inhalts (ihres Sinnes) ergeben sich nicht nur aus rechtlichen Anordnungen (vgl. etwa §§ 6, 7 ABGB), zumal auch diese Rechtsvorschriften wiederum der Auslegung unterworfen sind, sondern aus den diesbezüglich geübten Gewohnheiten auf Basis der juristischen Methodenlehre (vgl. einführend etwa Bydlinski F./Bydlinski P., Grundzüge der juristischen Methodenlehre4 (2023). Ohne diese Konzepte lassen sich Rechtsvorschriften nicht verstehen, sie können bei deren Erlassung als vorausgesetzt bzw. vom Gesetzgeber mitgedacht angenommen werden.
  15. 15 Zur Darstellung in der Rechtsprechung vgl. etwa VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076 (VwSlg 18953 A/2014) Pkt. IV.B.5.2.1.
  16. 16 Vgl. das Urteil des Obersten Gerichtshofs der Vereinigten Staaten von Amerika zum Aussageverweigerungsrecht im Fall Miranda v. Arizona vom 13. Juni 1966, 384 U.S. 436 (1966). Als Formel wird etwa verwendet: “You have the right to remain silent. Anything you say can and will be used against you in a court of law. You have the right to have an attorney present during questioning. If you cannot afford an attorney, one will be appointed for you. Do you understand these rights?”
  17. 17 Vgl. etwa Richtline 7 ff der vom BKA herausgegebenen Legistischen Richtlinien 1990.
  18. 18 Vgl. Richtlinie 30 der vom BKA herausgegebenen Legistischen Richtlinien 1990.
  19. 19 Fakten werden sprachlich grundsätzlich damit erfasst, dass ihr (Nicht-)Vorliegen festgestellt wird.
  20. 20 So wird zur Beweiswürdigung in der Regel zum Ausdruck gebracht, dass Beweisinhalt und Beweisart überzeugend, nachvollziehbar und glaubwürdig sind.
  21. 21 Vgl die umfassende Einführung bei Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie12 (2022) §§ 20 ff (Rz 640 ff zur Rechtsanwendung).
  22. 22 Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie12 (2022) Rz 991.
  23. 23 Vgl. dazu Jabloner, Richterrecht als Rechtsquelle? in GedS Walter (2013) 185, 189ff; Rebhahn, Auf der Suche nach der ratio decidendi, in FS Mayer (2011) 575; ders., Der Urteilsstil des OGH im Vergleich mit den Höchstgerichten Deutschlands, Frankreichs und Englands, in FS 200 Jahre ABGB (2011) 1539; Handstanger, Rechtssätze und Judikaturlinien, in Schweighofer (Hrsg), Semantisches Web und soziale Netzwerke im Recht, IRIS2009 (2009) 271; ders., Zur Anreicherung von Rechtsakten durch Kontextinformation am Beispiel gerichtlicher Entscheidungen, in GedS Tammelo (2009) 151, 152f;ders., Rechtssätze als kooperative Textsorte, Jusletter IT 2015, 1; ders., Recht als Praxis, Jusletter IT 2020, 13; ders,. How Lawyers think – eine Annäherung, in FS Marko (2022) 25, 33 ff. Aus rechtssoziologischer Perspektive vgl. Weber, Wirtschaft und Gesellschaft5, Studienausgabe (1980) 507 f.
  24. 24 Einführend zum Pragmatismus vgl. Mahlmann, Rechtsphilosophie und Rechtstheorie7 (2023) § 26, 222; Pape, Pragmatismus, in: Sandkühler (Hrsg), Enzyklopädie Philosophie2, 2. Band (2010, Nachdruck 2021) 2116.
  25. 25 Siehe für den Bereich der Gesetzgebung exemplarisch die Richtline 1 der vom BKA herausgegebenen Legistischen Richtlinien 1990.
  26. 26 Vgl. dazu Handstanger, How Lawyers think – eine Annäherung, in FS Joseph Marko (2022) 25, 33 ff. Zum in diese Richtung gehenden „beweglichen System“ der Auslegungsgesichtspunkte vgl. Potacs, Rechtstheorie2 (2019) 144 ff.
  27. 27 Bezogen auf einen konkreten Auslegungszeitpunkt ergibt sich bei dieser Vorgangsweise tatsächlich prinzipiell eine Auslegungsvariante als diejenige, für die die besseren Gründe sprechen; insoweit trifft die „One Right Answer Thesis“ von Ronald Dworkin zu (kritisch und einführend dazu Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie12 (2022) Rz 491a ff).
  28. 28 In diesem Zusammenhang entspricht es der österreichischen Rechtskultur, in einer gerichtlichen Entscheidungsbegründung auf die Argumentation der Parteien näher einzugehen und kein Argument unter den Tisch fallen zu lassen. Eine Begründung geht ausnahmsweise nur dann darüber hinaus, wenn vom Gericht weitere Klarstellungen für die Rechtsanwendung pro futuro erforderlich bzw. zweckmäßig erscheinen (etwa in systemischer Hinsicht).
  29. 29 Zum Konzept der Einheit der Rechtsordnung vgl. Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie12 (2022) Rz 139 ff, 774 ff.
  30. 30 Vgl. dazu und zum Folgenden Handstanger, Die Technik des Gesetzes: Von der Legistik, in Bezemek (Hrsg) Vor dem Gesetz. Rechtswissenschaftliche Perspektiven zu Franz Kafkas „Türhüterlegende“ (2019) 109 f.
  31. 31 Die Bewerkstelligung von Rechtssicherheit stellt einen vorrangigen Zweck des Rechts bzw. einer Rechtsordnung dar, vgl. zu den Überlegungen von Gustav Radbruch in diesem Zusammenhang kritisch Kirsten, Rechtsphilosophie. Einführung2 (2020) 88 ff.
  32. 32 Das allgemeine Gesetz fungiert insbesondere als Instrument zur Herstellung gleicher Freiheit, vgl. etwa Kriele, Einführung in die Staatslehre6 (2003) 196 ff.
  33. 33 Vgl. dazu Weber, Wirtschaft und Gesellschaft5 (1980) 482 ff.
  34. 34 Zur Komplementarität von Vertrauen und Misstrauen vgl. Luhmann, Vertrauen5 (2014) 112 ff.