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Semantisches Web und Soziales Web im Recht

  • Author: Erich Schweighofer
  • Category: Short Articles
  • Region: Austria
  • Field of law: Semantic web and social web
  • Collection: Conference proceedings IRIS 2009
  • Citation: Erich Schweighofer, Semantisches Web und Soziales Web im Recht, in: Jusletter IT 1 September 2009
Das Wissen ist der wichtigste Produktionsfaktor im Recht. Repräsentation & Kommunikation sind entscheidend für Zugang und Verfügbarkeit des Rechtswissens für den Juristen, aber auch dem Bürger. Das Semantische Web wie das Soziale Web bieten neue Möglichkeiten, die aber noch ungenügend genutzt werden.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Wissens als entscheidender Produktionsfaktor der Wissensgesellschaft
  • 2. Wissen und Recht
  • 3. Semantisches Web
  • 4. Soziales Web
  • 5. Was bedeutet dies für die Rechtswelt?
  • 6. Schlussfolgerungen
  • 7. Literatur

1.

Wissens als entscheidender Produktionsfaktor der Wissensgesellschaft ^

[1]

Als Materie werden umgangssprachlich stoffliche Körper bezeichnet [de.wikipedia.org: Materie] und somit von Energie und Wissen unterschieden. Materie besteht aus elementaren Fermionen – im Standardmodell der Teilchenphysik sind das Quarks und Leponen. Protonen und Neutronen bestehen aus Quarks und bilden mit Elektronen Atome. Aus diesen bilden sich wiederum die Moleküle. Materie ist als Masse, Volumen, Struktur und Wärmeenergie messbar.

[2]

Energie ist umgangssprachlich das Ausmaß von Arbeit, die eine Kraft verrichten kann [Wikipedia (Energie)]. Energie ist neben Materie wesentlichster Produktionsfaktor: zur Bewegung oder Beschleunigung eines Körpers, zur Erwärmung einer Substanz, zum Fluss elektronischen Stroms oder zur Abstrahlung elektromagnetischer Wellen. Ohne Energie kein Betrieb von IKT-Systemen, keine Telekommunikation, ja letztlich keine wirtschaftliche Produktion.

[3]

Materie und Energie ergeben die Existenz einer Welt im Sinne Wittgensteins , was heißt: «Die Welt ist alles, was der Fall ist» und «Die Welt ist die Gesamtheit der Tatsachen» [Wittgenstein 1979, 11].

[4]

Das Wissen umfasst – sehr grob formuliert - alle wahren Aussagen. Dieses Wissen kann in Tatsachen, Strukturen1, Strukturen2 gegliedert werden [Kreuzbauer 2001, 199 ff.]. Strukturen1 umfassen «eine bestimmte, damit untrennbar verbundene, konkrete Anordnung» [Kreuzbauer 2001, 204]. Strukturen können ihrerseits wieder Metastrukturen bilden (Strukturen2). In der Begriffswelt der Informatik verwendet man Objekte, Attribute, Klassen, Eigenschaften. Die Terminologie mag differieren; im Wesentlichen kommt es auf die Summe der Tatsachen und deren möglichen und realen Strukturen an. Je höher der Entwicklungsgrad einer Gesellschaft, umso mehr Kombinationen von Tatsachen und Strukturen sind vorhanden und können genutzt werden. Wie, ist im Wissen einer Gesellschaft dokumentiert und darin liegt die entscheidende Bedeutung des Wissens als Produktionsfaktor der Informations- und Wissensgesellschaft. Die Menschen im Altertum hatten die gleichen (oder sogar noch mehr) Ressourcen; konnten aber wegen ihrer Unkenntnis über Rohstoffe, Werkstoffe, Energie, Strom oder Computertechnik und den Bau der notwendigen Geräte viel weniger damit anfangen.

[5]

Wissen kann daher als Summe der Optionen der Kombination und Nutzung von Materie und Energie im Zeitkontinuum (gestern, heute, morgen) angesehen werden.

2.

Wissen und Recht ^

[6]

Im Recht sind Materie und Energie faktische Realitäten des Sachverhalts; insbes. in den jeweiligen Erscheinungsformen und Optionen der Veränderung.

[7]

Je bedeutender Wissen ist, d.h. je größer die Optionen sozialen Handels sind, desto wichtiger ist die Rolle des Rechts in der Reduktion sozialer Komplexität [Schweighofer 2008, 42 ff.], welche durch Vertrauen, Sitte, Moral, aber insbes. dem Recht, auf ein erträgliches Maß vermindert werden muss.

[8]

Wir leben heute in einer Zeit der Gesetzes- und Entscheidungsflut. Der Gleichheitsgrundsatz sorgt dafür, dass Ermessensentscheidungen zunehmend zurückgedrängt werden. Gesetze werden immer detaillierter und Gerichte entwickeln eine kasuistische Entscheidungspraxis. Gleiche Fälle sollen und werden auch gleich entschieden. Dies bedingt einen wesentlich höheren Suchaufwand in den riesigen Rechtsinformationssystemen.

[9]

Das juristische Internet ist heute durch HTML-Dokumente mit geringem semantischen Mark-up gekennzeichnet. Es gibt eine Vielfalt unterschiedlicher Dokumenttypen, die sich nach ihrer Rolle im Rechtsetzungs- und Rechtsanwendungsprozess sowie ihrer Strukturierung beziehungsweise ihrem Autor unterscheiden. Dokumenttypen sind mit der zeitlichen Geltung eines der wichtigsten Orientierungsmittel in der Fülle der Rechtsmaterialien und geben einen wesentlichen Indikator über die juristische Autorität eines Dokuments.

[10]

Rechtsretrievalsysteme als vorherrschende Form heutiger Rechtsinformationssysteme haben zwei Dinge wesentlich erleichtert: als Archiv der Rechtsmaterialien mit nunmehr sehr gutem Handling von Dokumenten wird ein sehr rascher und effizienter Zugang zu allen juristischen Dokumenten geboten. Die Suchfunktionen bieten eine unersetzliche Hilfe im Auffinden unbekannter Dokumente. Eine strukturierte Darstellung des jeweiligen Rechtswissens wie in juristischen Kommentarwerken erfolgt nicht und kann durch ausgeklügelte Suchtechniken nur annähernd erreicht werden. Es fehlt vor allem an der zweckmäßigen Repräsentation des Suchergebnisses und der intellektuellen Selektion der Dokumente. Der Nutzer muss hier nach wie vor die richtigen Suchanfragen abschicken, die Dokumente lesen, verstehen und dieses Wissen auch umsetzen können. Der Mensch bleibt sowohl für die Suche, aber insbes. die Analyse unersetzlich. Trotz guter Schulung haben Nutzer mit den vorherrschenden Rechtsretrievalsystemen mit boolescher Suchlogik zunehmend Schwierigkeiten, in akzeptabler Zeit die gewünschten 20 wichtigsten Dokumente zu einem Rechtsproblem zu finden.

[11]

Moderne Rechtsinformationssysteme bieten neben den Standardfunktionen des Dokumenthandlings sowie der Suche auch Unterstützung der Suchformulierung sowie eine verbesserte Strukturierung bzw. ein Ranking des Suchergebnisses an (z.B. Beck Online in München). Sehr bewährt hat sich auch das Angebot eines elektronischen Kommentars, der sowohl erst Information als auch Selektion der Dokumente anbietet (z.B. RDB in Wien). Mithilfe dieses Wissens ist eine Vertiefung der Kenntnisse mithilfe der Fülle von Rechtsdokumenten wesentlich einfacher.

[12]

Das semantische Web könnte eine weitere tiefgehende Hilfe bieten, weil das Strukturwissen [Schweighofer 1999] repräsentiert und dem Nutzer in brauchbarer Form mit den Mitteln der Informatik bereitgestellt wird. Die Formalisierung des Strukturwissens ist eine Aufgabe der Rechtsinformatik, insbes. der juristischen Ontologien [Casellas et al. 2009, Schweighofer 2006]. Der große Vorteil liegt darin, dass nunmehr ein sehr hoch entwickelter Standard für semantische Formalisierungen vorhanden ist.

3.

Semantisches Web ^

[13]

Das Semantische Web (Semantic Web) ist eine Erweiterung des bestehenden Webs und beruht auf einem Vorschlag des Web-Begründers Tim Berners-Lee. [T]he Semantic Web is «not a separate Web but an extension of the current one, in which information is given well-defined meaning, better enabling computers and people to work in cooperation». [Berners-Lee 2001] Im Gegensatz zum Web mit der einfachen Mark-up-Sprache HTML erfahren Dokumente im Semantischen Web einen umfangreichen Mark-up, wofür die Standards XML (eXtensible Mark-up Language), RDF (Resource Description Framework), URI (Uniform Ressource Identifiers) und OWL (Web Ontology Language) vom W3C World Wide Web Consortium (http://w3c.org) entwickelt wurden. Die nächste Schicht könnte eine logische sein, d.h. eine Inferenzmaschine.

[14]

Die technischen Standards des Semantischen Webs sind vorhanden; aber eine breite Umsetzung ist noch weitgehend nicht realisiert. Dies gilt auch für die Rechtswelt. Das Semantische Web ist eine Idee mit einer sehr weit entwickelten technischen Formalisierung geblieben, die im Wesentlichen noch eine Umsetzung im heutigen Web erleben muss. Die JuristInnen müssen aber ihr Licht nicht unter den Scheffel stellen. Schon frühere Rechtsinformationssysteme hatten einen umfangreichen semantischen Mark-up durch komplexe Feldstrukturen vorzuweisen [Schweighofer 1995/2000]. Auch in der automatisierten Kommunikation zwischen Maschinen gibt es schon lange Anwendungen der Justizinformatik mit entsprechend strukturiertem Input bzw. Output (z.B. Mahnklagen in der österreichischen Justiz).

[15]

Im Recht wird die Entwicklungsarbeit des Semantischen Webs unter dem Begriff der juristischen Ontologien zusammengefasst (vgl. mit vielen weiteren Nachweisen [Casellas et al. 2009]). Juristische Ontologien sind eine explizite Formalisierung des juristischen Wissens, die von IKT-Anwendungen wiederverwendet werden kann (maschinenlesbares Wissen). Mit LKIF (Legal Knowledge Interchange Format) ist seit einiger Zeit ein sehr entwickelter Standard vorhanden. Leider sind die bisherigen Formalisierungen auf enge Bereiche beschränkt geblieben.

4.

Soziales Web ^

[16]

Im Gegensatz zum Semantischen Web ist das Soziale Web (Social Web) sehr erfolgreich [Wikipedia (Web 2.0)]. Das Web soll eine Plattform für Wirtschaft, Verwaltung, Regierung, Zivilgesellschaft, Unterhaltung usw. sein. Das Ziel ist die Unterstützung von Kreativität, Informationsaustausch und Zusammenarbeit; gemeinsam können viele Autoren inhaltsreiche Internetanwendungen aufbauen. Es gibt bereits eine Fülle von Plattformen des sozialen Webs; die wichtigsten sind YouTube, Skype, Wikis, Wikipedia, Facebook, Xing, Flicktr etc. Das Soziale Web wird oft auch als Web 2.0 bezeichnet; ein Begriff, der Tim O’Reilly zugerechnet wird [O’Reilly 2005] (ebenfalls üblich: soziale Netzwerke).

[17]

Soziale Plattformen sind nach den Kriterien der Mitgliederzahl sowie deren Aktivität sehr erfolgreich; ob diese sich auch wirtschaftlich erfolgreich sind, wesentlich zur wirtschaftlichen Produktivität beitragen oder nur zur Unterhaltung und zum Zeitvertreib dienen, bleibt abzuwarten.

[18]

Juristen leben in einer Welt der formalen Kommunikation. Parlamente, Regierung und Gerichte publizieren über bestimmte Kommunikationskanäle ihre Beschlüsse und Entscheidungen. Es mag daneben noch informelle Kontakte geben; so wichtig diese sein mögen, stellen sie nur ergänzende Information dar. Rechtlich relevant ist die veröffentlichte formale Kommunikation. Das soziale Web funktioniert aber sehr informell und ist unstrukturiert. Die Rechtswelt müsste sich daher anpassen und den Kommunikationstypus informeller Informationsaustausch intensivieren. Dies erfolgt durch über Websites publizierte Kurzinformationen; der Austausch von tiefergehenden Inhalten ist bisher bescheiden und auf bestimmte Fachgebiete begrenzt. Es darf nicht vergessen werden, dass die formale Kommunikation mit Originaldokumenten den wesentlichen Vorteil einer Informationsverdichtung hat. Unstrukturierte Informationen erhöhen wesentlich den Aufwand für die Analyse. Das juristische Soziale Web müsste sich daher durch eine hohe Strukturierung auszeichnen, um eine Informationsflut mit vielen Nebengeräuschen zu vermeiden. Dies gilt auch für die Nutzung des Sozialen Webs als Plattform der Partizipation bei legislativen wie auch administrativen Vorhaben.

5.

Was bedeutet dies für die Rechtswelt? ^

[19]

Für die Rechtswelt bedeutet das Semantische Web eine Forschungsaufgabe, die noch lange nicht erfüllt ist. Wesentlich umfangreichere juristische Ontologien müssen aufgebaut werden, damit die Ideen eine Verwirklichung finden. In kleinen Dosen wird man dies bei einigen Funktionen von modernen Rechtsretrievalsystemen vorfinden.

[20]

Die Zielrichtung ist vorgegeben aber die Verwirklichung braucht viele kleine Schritte. Die derzeit gehandhabte und zunehmend ausgefeilte Publikation von Rechtstexten mit XML-Mark-up ist ein wichtiger Schritt in diese Richtung. Dies erlaubt erste Schritte einer semantischen Suche.

[21]

Der dynamische elektronische Rechtskommentar wäre der nächste Schritt. Sämtliche Materialien werden tagfertig nach ihrem Inhalt analysiert und in semantischen Karten juristengerecht aufbereitet.

[22]

Soziale Netzwerke können die Rechtsinformation unterstützen, aber nicht ersetzen. Sie helfen bei der Information über aktuelle wichtige Dokumente und unterstützen juristische Diskussionen.

[23]

Eine wichtige Rolle von sozialen Netzwerken könnte in der Unterstützung von Nichtjuristen bei der Suche nach relevanten Dokumenten seien. Die Masse von Rechtslaien wird sehr wahrscheinlich durch viel Energie und Akribie zu ähnlichen Ergebnissen wie der Juristen kommen; dies aber ohne die hohen Kosten.

[24]

Wesentlich mehr Potenzial besteht bei der demokratischen Partizipation oder auch in der Beteiligung bei Verwaltungsverfahren. In all diesen Fällen sind jedoch besondere Regeln zu beachten. Insbesondere die Fragen des WER, WANN und WIE sind entscheidend. Nutzer müssen sich nach bestimmten Auswahlkriterien registrieren, haben ihre Positionen innerhalb bestimmter Fristen abzugeben und diese nach semantischen Strukturen aufzubereiten. Ansonsten ist der Vorteil des sozialen Werkes nicht gegeben, weil zwar viele Meinungsäußerungen abgegeben werden, aber diese aufgrund der Masse nicht mehr beherrschbar sind. Beteiligung in der Demokratie bedeutet einen Kampf um Mehrheiten und hier kommt es auf eine sehr strukturierte Diskussion an, um die Statements auch entsprechend bearbeiten zu können.

[25]

Daher sind grundsätzlich sowohl das Semantische als auch das Soziale Web als sehr positiv für die Rechtswelt anzusehen. Sie bieten die Mechanismen für eine stärkere rechtliche Durchdringung der Gesellschaft, günstigere Rechtsdienstleistungen und höhere rechtliche Sicherheit.

6.

Schlussfolgerungen ^

[26]

In der Praxis sind weder das Semantische noch das Soziale Web im großen Maßstab in der Rechtswelt angekommen. Dies mag vielleicht morgen passieren; aber bis dahin ist noch viel zu tun. Neben der Verbesserung der jeweiligen technischen Instrumente müssen der Rechtsstaat und die Bürger noch offener zu diesen neuen Instrumenten sein. Dies bedeutet eine Intensivierung der elektronischen Kommunikation und der automatisierten Verarbeitung von Anträgen und Stellungnahmen auf Basis des Semantischen Webs als auch die Verlagerung von Beteiligungen und Diskussionen in Plattformen des Sozialen Webs. Rechtliche Grundlagen sind bereits weitgehend vorhanden; eine wesentliche Verbesserung ist bei den Plattformen des Sozialen Webs noch vorzunehmen. Das Potential beider Anwendungen ist bei weitem noch nicht ausgeschöpft.

[27]

Das Recht ist hier eher konservativ; damit entspricht man aber einem Wunsch der Bürger. Daher wird man diese Neuerungen erst in anderen Bereichen perfektionieren, bevor eine Breitenanwendung im Rechtsstaat erfolgen wird. Aus der Sicht der Rechtsinformatik ist dies schade, weil damit das Potential der Verwaltungsvereinfachung und Erleichterung des Lebens des Bürgers zumindest zeitweilig nicht ausreichend genutzt wird.

7.

Literatur ^

Berners-Lee, T. et al., The Semantic Web. In: Scientific American Vol. 284, No. 5, S. 34-53 (2001).
Casellas, N., Francesconi, E., Hoekstra, R. & Montemagni, S. (eds.), LOAIT 2009, 3rd Workshop on Legal Ontologies and Artificial Intelligence Techniques joint with 2nd Workshop on Semantic Processing of Legal Text, IOT Series, Huygens Editorial, Barcelona (2009).
Hoekstra, R., Breuker, J., De Bello, M. & Boer, A., The LKIF Core Ontology of Basic Legal Concepts. In: Casanovas, P., Biasiotti, M.A., Francesconi, E., Sagri, M.T. (eds.) Proceedings of LOAIT 07, II. Workshop on Legal Ontologies and Artificial Intelligence Techniques, S. 43-64. http://www.ittig.cnr.it/loait/LOAIT07-Proceedings.pdf (2007).
Kreuzbauer, G., Philosophische Überlegungen zum Informationsbegriff. In: Schweighofer, E. et al., Auf dem Weg zur ePerson, Aktuelle Fragestellungen der Rechtsinformatik 2001, Verlag Österreich, Wien, S. 199-211 (2001).
O’Reilly, T., What Is Web 2.0, Design Patterns and Business Models for the Next Generation of Software. In: O’Reilly network, http://oreilly.com/web2/archive/what-is-web-20.html (2005).
Schweighofer, E., Wissensrepräsentation in Information Retrieval-Systemen am Beispiel des EU-Rechts, Dissertation, Universität Wien 1995, Drucklegung in erweiterter Fassung (Anhang Neuerungen Datenbanken bzw. XML), WUV, Wien (2000).
Schweighofer, E., Computing Law: From Legal Information Systems to Dynamic Legal Electronic Commentaries. In: Magnusson Sjöberg, C. und Wahlgren, P. (eds.), Festskrift till Peter Seipel, Norsteds Juridik AB, Stockholm S. 569-588 (2006).
Schweighofer, E., Rechtsinformatik und Wissensrepräsentation, Springer Verlag, Wien (1999).
Schweighofer, E., Reduktion von Komplexität. Durch Recht und IKT. In: Schweighofer, E. et al., Komplexitätsgrenzen der Rechtsinformatik, Tagungsband des 11. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2008, Verlag Boorberg, Stuttgart, S. 42-48 (2008).
Wikipedia – Deutsche Ausgabe, (Schlagwort), http://de.wikipedia.org, zuletzt abgerufen am 15.10.2009 (2009).
Wittgenstein, L., Tractatus logico-philosophicus, Werksausgabe, 9. Aufl. 1989, Suhrkamp, Frankfurt/Main (1979).

 



Erich Schweighofer, Universitätsprofessor, Universität Wien, Arbeitsgruppe Rechtsinformatik (DEICL/AVR), Schottenbastei 10-16/2/5, 1010 Wien, AT
Erich.Schweighofer@univie.ac.at; http://rechtsinformatik.univie.ac.at