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Rechtssätze und Judikaturlinien

  • Author: Meinrad Handstanger
  • Category: Short Articles
  • Region: Austria
  • Field of law: Legal Theory
  • Collection: Conference proceedings IRIS 2009
  • Citation: Meinrad Handstanger, Rechtssätze und Judikaturlinien, in: Jusletter IT 1 September 2009
Rechtssätze repräsentieren die zentralen Aussagen von Einzelfallentscheidungen. Sie dienen der Operationalisierung des Gesetzes, erschließen den Zugang zum maßgeblichen Fallrepertoire und erleichtern die Konstanz von Fallentscheidungen. In Judikaturdokumentationen werden gleichgelagerte Rechtssätze zu Rechtsatzketten verknüpft. Judikaturlinien dienen v.a. dem Überblick über die Judikatur.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Rechtsnorm und Rechtssatz
  • 2. Bildung von Rechtssätzen
  • 3. Die Funktion des Rechtssatzes
  • 4. Rechtssatzketten und Judikaturlinien
  • 5. Rechtspraxis und Rechtssatz

1.

Rechtsnorm und Rechtssatz ^

[1]

Die Relation von Norminhalt, Normstruktur und Normtext ist zweifellos ein zentrales Thema von Rechtstheorie und Rechtsphilosophie1 . Zur Entwicklung der Lehre von der Rechtssatzstruktur unterschied etwa Ota Weinberger zwei Phasen: symptomatisch für eine «erste Phase» – der Suche einer «universell gültigen einheitlichen Struktur des Rechts2»3 – ist vor allem die von Hans Kelsen entwickelte «Sanktionstheorie» der Rechtsnorm4, in einer «zweiten Phase» wird auf der Basis der Einsicht, dass Inhalt und Funktion von Rechtsnormen «wesentliche Differenzierungen die Struktur des Rechtssatzes» erforderlich sind, vor allem «zwischen Grundsatz und Norm, zwischen Verhaltens- und Ermächtigungsnorm unterschieden».

[2]

Nicht um diese grundsätzlichen Fragen geht es im Folgenden, sondern um den Umgang mit behördlichen/gerichtlichen Entscheidungen bei der Rechtsanwendung. «Rechtssätze» in diesem Kontext bedeutet die Kurzfassung von Entscheidungen, die im Wege eines Exzerpts gewonnen werden.

2.

Bildung von Rechtssätzen ^

[3]

Rechtssätze werden im Wesentlichen durch Inklusion der «zentralen Aussagen» einer Entscheidung erstellt. Aus einer «zentralen Aussage» ergibt sich, welche näheren – sachverhaltsbezogenen – Voraussetzungen für erforderlich erachtet wurden, um eine konkrete Norm zur Anwendung zu bringen. Für Entscheidungen mit einer Mehrzahl solcher «zentraler Aussagen» werden in der Regel mehrere Rechtssätze gebildet.

[4]

Die Textierung der Rechtssätze deckt sich weitestgehend mit den relevanten Entscheidungspassagen. Bisweilen erfolgen aber Zusätze, in denen insbesondere auf einschlägige (auch gegenläufige) Judikatur oder andere Rechtssätze hingewiesen wird. Zusätze ergeben sich auch aus «Metadaten» der in Zeitschriften oder der elektronischen Rechtsinformation wiedergegebenen Rechtssätzen, etwa durch die Angabe einschlägiger Rechtsvorschriften oder (oft einem Thesaurus folgend) von Schlagworten5 .

[5]

Von Rechtssätzen zu unterscheiden sind Leitsätze oder Orientierungssätze, mit denen (in aller Regel in einem Satz) der wesentliche Inhalt (die Essenz) der Entscheidung knapp charakterisiert wird.

[6]

Der Orientierungswert von Rechtssätzen bzw. Leitsätzen und Orientierungssätzen für zukünftige Rechtsanwendungsfälle wird differenziert zu sehen sein; werden sie im Rahmen der Behörde formuliert, von der die Entscheidung stammt, ist tendenziell die Authentizität dieser Sätze dichter und ihr Orientierungswert höher.

[7]

Bezüglich der Relation zwischen dem Rechtssatz und dem der Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren hat die Entscheidung die Funktion eines Filters: Im Rechtssatz finden sich regelmäßig nur die rechtlichen und tatsächlichen Elemente aus dem Verfahren, die für die Entscheidung von zentraler Bedeutung sind. Der Rechtssatz bildet einen Ausschnitt aus dem Verfahren ab, die Relation zwischen Rechtssatz und Verfahren ist damit nur schwach ausgeprägt.

3.

Die Funktion des Rechtssatzes ^

[8]

Die Notwendigkeit, die Norm an Hand der Fallgegebenheiten dialektisch6 zu entfalten, ergibt sich sowohl aus der Komplexität der Fakten als auch der Offenheit der Normtexte7. Dieser Entfaltung, die den Bezug zwischen den konkreten Fallkonstellationen und den Normtexten herstellt, gelten die zentralen Aussagen einer Entscheidung, die in Rechtssätzen dokumentiert werden. Sie erschließen den Zugang zum Repertoire der Fälle, die einer Rechtsvorschrift als subsumierbar verstanden wurden und erschließen damit das (von Rechtsprechung und rechtsanwendungsorientierter Lehre) repräsentierte «usuelle Rechtsverständnis8»9 . Rechtssätze erleichtern den Zugang zu dem für die Falllösung unerlässlichen Fallvergleich.

[9]

Im Wesentlichen gleichgelagerte Fälle gleich zu entscheiden stellt für die Rechtsanwendung (insbesondere die gerichtliche Rechtsprechung) einen fundamentalen Grundsatz dar. Dieser Grundsatz liegt in der «Logik der Regelung», kann man doch nur dann von einer allgemeinen Regelung sprechen, wenn diese unterschiedslos, d.h. mit gleichbleibendem Inhalt auf all jene Fälle angewendet wird, die ihre Anwendungsvoraussetzungen erfüllen. Er erfüllt mehrere Funktionen: Im Sinn einer «Logik der Wiederholung» entlastet die Übernahme bereits gefundener Lösungen bzw. Lösungsmodelle die Rechtsprechung – die unter Entscheidungszwang steht – von Entscheidungsdruck, er dient somit der Routine10. Weiters kann die Rechtsprechung dem Prinzip der Gleichheit vor dem Gesetz11 sowie dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot bzw dem aus diesem erfließenden Sachlichkeitsgebot und Willkürverbot12 nur mit diesem Grundsatz gerecht werden. In der Gleichbehandlung von im Wesentlichen gleichgelagerten Fällen liegt – folgt man den Überlegungen von H.L.A. Hart – zudem die Umsetzung eines bedeutsamen Gerechtigkeitsprinzips13.

[10]

Rechtssätze erleichtern die für die Rechtssicherheit bedeutsame Konstanz der Fallentscheidungen. Diese Konstanz bedeutet eines freies Spiel der Argumente vor dem Hintergrund des bereits in den bisherigen Entscheidungen Erreichten, um größtmögliche Kontinuität bei gleichzeitiger Wandelbarkeit – im Sinn der Falsifikation eines schon erzielten Normverständnisses – zu gewährleisten14 . Die rechtsdogmatische (systematische) Beschäftigung mit Rechtsvorschriften basiert ganz maßgeblich auf der Herausbildung von Falldifferenzen15 . Das in der Rechtsdogmatik verkörperte Wissen wiederum bietet die Richtschnur für die Erarbeitung der Falllösung. Die Reduktion des juristisch Wesentlichen im Rechtssatz erleichtert den Umgang mit bisheriger Entscheidungspraxis und gegebenem Stand der Rechtsdogmatik, was auch letztere wiederum funktional stabilisiert.

[11]

Ganz maßgeblich dient der Umgang mit Rechtssätzen aber (wie schon angesprochen) der «Operationalisierung des Gesetzes», nämlich der generellen Rechtsvorschriften, die ihnen zu Grunde liegen. Rechtssätze schaffen einen raschen Zugang zum bestehenden Anwendungsraum des Gesetzes und erleichtern die «Einordnung» des zu entscheidenden Falles. Insofern haben Rechtssätze eine «Suchfunktion» für einschlägige Entscheidungen. Sie erleichtern das Aufspüren einschlägiger Rechtsvorschriften, Entscheidungen und damit letztlich jener Argumente, die für die zu treffende Entscheidung maßgeblich sind.

[12]

Damit unterstützen Rechtssätze den Aufbau von (auf gesatztem Recht gründenden) Fallrechts-Systemen und erschließen den Zugang hiezu. Ausgehend vom Gleichbehandlungsgrundsatz werden Rechtssätze (die rechtssatzrelevanten Entscheidungspassagen) dazu benützt, einen oder mehrere gleichgelagerte oder diejenigen Fälle anzugeben, von denen sich der vorliegende Fall maßgeblich unterscheidet. Rechtssätze markieren oft die «Leitentscheidungen» für Gruppen ähnlicher Fälle. Zudem begünstigt es die durch Rechtssätze verschaffte Übersicht über Fallrecht, auf ihrer Basis abstrakter gefasste Prinzipien für die Rechtsanwendung herauszuarbeiten, die wiederum in Rechtssätzen artikuliert werden.

[13]

Die Rechtsanwendung des gesatzten generellen Rechts – «des Gesetzes» – ist heute dadurch charakterisiert, dass «das Gesetz» aus mehreren Ebenen besteht, und zwar nicht nur aus dem förmlich erzeugten Gesetz bzw. den darauf gestützten Verordnungen. Zur Anwendung gelangen gleichzeitig vielmehr – Gesetzen und Verordnungen hierarchisch vorgelagert – insbesondere Verfassungsrecht und aus dem Recht der Europäischen Union unmittelbar anzuwendendes Gemeinschaftsrecht. Sowohl das Verfassungsrecht als auch das Gemeinschaftsrecht werden durch evolutive Rechtsprechung von Verfassungsgerichten bzw. dem EuGH oft erst näher entfaltet, weshalb in aller Regel Verfassungsrecht und Gemeinschaftsrecht ohne diese Judikaturebene nicht angewendet werden können, wenn eine Entscheidung gefällt werden soll, die dem Verfassungsrecht und dem Gemeinschaftsrecht standhält. Für die Aktualisierung des «Vorrangs» der Verfassung – jedenfalls im österreichischen Recht – steht bei der Einzelfallentscheidung grundsätzlich entweder der Weg der verfassungskonformen Auslegung16 unterverfassungsgesetzlichen Rechts oder (falls diese Möglichkeit nicht gegeben ist) der Einleitung eines Normprüfungsverfahrens zur rechtslagenbereinigenden Aufhebung der verfassungsrechtswidrigen Regelung offen. Die Anwendung des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts geht demgegenüber in die Richtung, dass dann, wenn eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung österreichischen Rechts nicht möglich ist, das anzuwendende vorrangige Gemeinschaftsrecht für die österreichische Behörde die unmittelbar zur Falllösung heranzuziehende Rechtsgrundlage darstellt17. Damit ist jedenfalls eine (um ihrer Stringenz willen: harmonisierende) Zusammenschau mehrerer Ebenen von Rechtsvorschriften im Einzelfall vorzunehmen, die von generellen Rechtsvorschriften nur insoweit geregelt wird, als diese dafür Vorrangsrelationen und damit im Zusammenhang stehende Prinzipien und Bereinigungsregeln normieren. Auch dieser vorrangsbezogene Regelungskomplex findet in den Rechtssätzen von Einzelfallentscheidungen seinen Niederschlag. Rechtssätze geben damit nicht nur Aufschluss über das Verständnis konkreter Normen, sondern auch das Ineinandergreifen unterschiedlicher Rechtsebenen und Rechtsordnungen. Diese erst in den Einzelfallentscheidungen erfolgende Zusammenschau bedeutet im Übrigen, dass im rechtlichen Geschehen Fallentscheidungen gegenüber generellen Rechtstexten in ihrer Bedeutung zunehmen. Ein maßgeblicher Unterschied zwischen einem case law-System anglo-amerikanischer Provenienz, das weitgehend ohne generelle Rechtstexte auskommt, und dem (letztlich vom Kodifikationsideal getragenen) System genereller Rechtsvorschriften, wie er etwa in Österreich besteht, liegt freilich darin, dass es in Letzterem für die Begründung einer Falllösung letztlich darauf ankommt, die Übereinstimmung der Lösung mit dem generellen Recht zu argumentieren; damit stellt das gesatzte Recht den letztlich maßgeblichen Reflexionshorizont für Judikatur dar.

4.

Rechtssatzketten und Judikaturlinien ^

[14]

Das Rechtsinformationssystem des Bundes («RIS») wirft etwa bei der Dokumentation der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Rechtssätze aus, die vom Gerichtshof selbst erstellt werden. Dabei können Hinweise auf ähnliche Rechtssätze mit der Funktion «Rechtssatzkette anzeigen» im RIS abgerufen werden. Liegen mehrere gleichlautende Rechtssätze vor, wird von einer «verfestigten Rechtsprechung» gesprochen18.

[15]

Judikaturlinien heben sich von Rechtssätzen und Rechtsatzketten insofern ab, als dabei in der Regel die sich aus den Rechtssätzen ergebende Linien in allgemeinerer Form dargestellt und auch kritisch bewertet werden, wobei gegebenenfalls mehrere Linien miteinander in Beziehung gesetzt werden. Judikaturlinien entfernen sich so vom Text der gerichtlichen Entscheidungen weiter als Rechtssätze oder Hinweise auf mehrere vergleichbare Rechtssätze in der Form einer Rechtssatzkette.

[16]

Da es bei der Erstellung von Einzelfallentscheidungen (wiederum im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes) darauf ankommt, in späteren Entscheidungen möglichst die Formulierung früherer Entscheidungen zu reiterieren, um keine Anhaltspunkte dafür zu geben, frühere Rechtssätze umzudeuten oder etwas anderes als in diesen Rechtssätzen zum Ausdruck bringen zu wollen, ist es in aller Regel unumgänglich, auch formulierungsmäßig auf die bestehenden Rechtssätze zu rekurrieren. Judikaturlinien können somit die Orientierung bezüglich der bestehenden Judikatur erleichtern, den Umgang mit Rechtssätzen aber nicht ersparen. Dazu kommt, dass die Rechtssätze (wie erwähnt) durch die Aufnahme fallspezifischer Sachverhaltselemente gekennzeichnet sind, und dass es bei der Entscheidung neuer Fälle gerade darauf ankommt, den Gleichklang des zu entscheidenden Falles mit dem maßgeblichen Sachverhalt schon entschiedener Fälle herauszufinden. Um die Übertragung von Rechtssätzen auf Fallkonstellationen hintanzuhalten, für die sie nicht passen, ist es erforderlich, die Verwendung eines Rechtssatzes stets an Hand der diesem zugrundeliegenden Gesamtentscheidung zu überprüfen. Judikaturlinien machen die konkrete Beschäftigung mit den Rechtssätzen samt den diesen zugrundeliegenden Fällen somit nicht entbehrlich, sie erleichtern allerdings die Kritik an von der Judikatur eingeschlagenen Wegen. Ihr heuristischer Wert liegt daher in erster Linie im verschafften Judikaturüberblick sowie im Hinblick auf die Kritik bestehender Judikatur.

5.

Rechtspraxis und Rechtssatz ^

[17]

Im Rechtssystem des demokratischen Verfassungsstaats ergibt es sich für den einzelnen in aller Regel nicht von selbst, dass er in einem Streitfall Recht bekommt. Dies erfordert vielmehr – so pointiert Rudolf von Jhering – einen «Kampf ums Recht19»20. Dabei kommt es auf die Rechtsverfolgungsaktivitäten des Einzelnen an21. Dass diese durch orientierungsgebende Rechtssätze erleichtert werden, liegt auf der Hand. Rechtssätze erleichtern den Zugang zum Recht. Durch eine elektronische Dokumentation nach der Art des RIS wird dies noch vertieft. Der fundamentalen rechtspraktischen Bedeutung des Rechtssatzes tut ihr rechtstechnischer Charakter im Übrigen keinen Abbruch, zumal sie der Rechtsverwirklichung in förmlichen rechtlichen Verfahren dienen. Nicht umsonst heißt es treffend mit Rudolf von Jhering: «Die Form ist die geschworene Feindin der Willkür, die Zwillingsschwester der Freiheit»22.



Meinrad Handstanger, Hon.-Professor an der Universität Innsbruck
Hofrat des VwGH, 1010 Wien AT
meinrad.handstanger@vwgh.gv.at

 

  1. 1 Erstere ist auf die strukturelle Beschreibung des Rechts gerichtet, die zweite an der Frage orientiert, wie das Recht sein soll (somit letztlich an der Gerechtigkeit), vgl. A. Kaufmann, Rechtsphilosophie 2, 1997, insb. 7 ff; Rüthers, Rechtstheorie 3, 2007, Rz. 20 ff.
  2. 2 Weinberger, Alternative Handlungstheorie, 1996, 250 ff.
  3. 3 Weinberger, Alternative Handlungstheorie, 1996, 250 ff.
  4. 4 Insbesondere sind danach andere Normen als zwangsbewährte Verhaltensnormen («Zwangsnormen», vgl. Walter, Hans Kelsens Rechtslehre, 1999, 21) «unselbständig», weil sie nur in einer Verbindung mit einer einen Zwangsakt statuierenden Norm gelten, vgl. Kelsen, Reine Rechtslehre 2, 1960, 57 ff.
  5. 5 Vgl. dazu etwa Handstanger, Zur Anreicherung von Rechtsakten durch Kontextinformationen am Beispiel der Judikatur des VwGH, in: GS Ilmar Tammelo (im Erscheinen).
  6. 6 Vgl. jüngst Pavcnik, Das «Hin- und Herwandern des Blickes», Rechtstheorie 2008, 557, mwH.
  7. 7 Vgl. dazu etwa Hart, Der Begriff des Rechts, 1973, 173 ff.
  8. 8 Vgl. Weinberger, Die Revolution in der Rechtssatztheorie, in: ders, Aus intellektuellem Gewissen, 1999, 199, 206 f.
  9. 9 Vgl. Weinberger, Die Revolution in der Rechtssatztheorie, in: ders, Aus intellektuellem Gewissen, 1999, 199, 206 f.
  10. 10 Vgl. dazu jüngst Augsberg, Die Lesbarkeit des Rechts, 2009, 91 ff.
  11. 11 Vgl. Art. 2 StGG; s. dazu etwa Mayer, B-VG4, 2007, 564 ff.
  12. 12 Vgl. etwa Öhlinger, Verfassungsrecht8, 2009, Rz. 755 ff.
  13. 13 Hart (FN 6) 217 ff., insb. 219, 227 f.
  14. 14 Vgl. Luhmann, Das Recht der Gesellschaft, 1993, etwa 239 ff. (insb. 269 ff.), 297 ff., 496 ff. (insb 534 ff.), 550 ff.
  15. 15 Vgl. jüngst Lege, Was Juristen wirklich tun. Jurisprudential Realism, in: Brugger/Neumann/Kirste [Hrsg.], Rechtsphilosophie im 21. Jahrhundert, 2008, 207, 224.
  16. 16 Dazu jüngst kritisch Kneihs, Wider die verfassungskonforme Interpretation, Zeitschrift für Verwaltung 2009, 354.
  17. 17 EuGH 16. Juni 2005, Rs Pupino, Slg 2005, I-5285, Rz 47. Der Grundsatz gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung verlangt (so der EuGH in der genannten Rz. 47), gegebenenfalls das gesamte nationale Recht zu berücksichtigen, um zu beurteilen, inwieweit es so angewendet werden kann, dass kein dem Gemeinschaftsrecht widersprechendes Ergebnis erzielt wird.
  18. 18 Die kritische Menge für die Annahme einer verfestigten Judikatur liegt dzt. idR. bei 5 gleichlautenden Rechtsätzen.
  19. 19 Rudolf von Jhering, Der Kampf ums Recht18, 1913 (zitiert nach dem von Felix Ermacora hg. Neudruck 1992).
  20. 20 Rudolf von Jhering, Der Kampf ums Recht18, 1913 (zitiert nach dem von Felix Ermacora hg. Neudruck 1992).
  21. 21 Dass sich ein komplexes Rechtssystem letztlich nur mehr Experten und Expertinnen voll eröffnet, vermag daran nichts zu ändern.
  22. 22 Rudolf von Jhering, Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung9, 1968, 471. Vgl dazu etwa Jabloner, «Die Form ist die Zwillingsschwester der Freiheit», Österreichische Notariatszeitung 2003, H 12, 35.