Die geltenden Verbraucherrichtlinien basieren an der Maxime der minimalen Angleichung. Die EU-Richtlinien legten nur minimale Rechtsanforderungen fest und die Mitgliedstaaten dürften das Schutzniveau beliebig erhöhen. Die Auswahl der Angleichungsmethode im Bereich des europäischen Verbraucherrechts war mit sehr starken zivilrechtlichen Traditionen verbunden. Vermutlich war das die einfachste Methode, einen Kompromiss zwischen den großen zivilrechtlichen Kodifikationen und Traditionen wie – BGB, Code Napoleon und Common Law – zu schaffen. Die minimale Angleichung bringt aber sehr starke Unterschiedlichkeiten in verschiedenen Rechtssystemen mit sich. Ganz deutlich sieht man das auf dem Beispiel der Richtlinie 1997/7/EG und zwei wichtigen Institutionen – der Regelung der Versteigerung und des Verbraucherrechts vom Vertrag zurückzutreten.
Die Richtlinie 1997/7/EG definiert den Begriff der Versteigerung nicht. Vermutlich, wegen Internetrevolution und der Entwicklung der privaten Internet Auktionshäuser versteht man den Begriff anders als z.B. im Jahr 1995. Solche Aussage begründet auch die historische Auslegung der Richtlinie. Z.B die große Internet-Plattform in Polen – Allegro funktioniert auf dem Markt seit dem Jahr 1999; die Gesellschaft eBay wurde im Jahr 1995 gegründet, ist aber in Europa erst seit dem Jahr 1999 tätig. In den Zeiten der Annahme der Richtlinie wurde der Begriff Versteigerung mit öffentlichen Versteigerungen und Verkauf von s.g «second hand» Waren assoziiert. Deswegen haben, die EU Länder auch unterschiedlich die Ausnahme vom Artikel 3 Abs. 1 umgesetzt. In Frankreich gilt die Ausnahme der Vorschriften über Fernabsatzverträge nur für öffentliche Versteigerungen; in Dänemark gilt nur für Versteigerung bei denen die meisten Teilnehmer sich am Platz der Versteigerung befinden. Estland hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten bei den Versteigerungen ausgeschlossen. Der deutsche Rechtsgeber hat die auf privaten Auktionen abgeschlossene Geschäfte von den BGB Vorschriften über Versteigerung ausgeschlossen. Solche Auslegung ist mit der deutschen BGH Rechtsprechung begründet :i.a: VIII ZR 13/01; VIII ZR 375/03).
Zusammenfassend, die minimale Angleichung in Bereich Verbraucherrecht und geltende Vorschriften des internationales privatem Recht über Rechtswahl bei Verbraucherverträgen, verursachen, meiner Meinung nach, das niedrige Niveau der Rechtssicherheit. Wegen dieser negativen Auswirkungen für Binnenmarkt, versucht die EU-Kommission die maximale Angleichungsmethode einzuführen. An dieser Methode der Angleichung basiert die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Die gleiche Methode schlägt die EU-Kommission bei der Arbeit an der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher vor. (KOM (2008) 614 fin). Laut der Begründung der Richtlinie 2005/29/EG , führen die Unterschiede in verschiedenen Rechtssystemen zur Unsicherheit darüber, welche nationalen Regeln für unlautere Geschäftspraktiken gelten, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher schädigen, und schaffen viele Hemmnisse sowohl für Unternehmen als auch für die Verbraucher. Diese Hemmnisse verteuern für die Unternehmen die Ausübung der Freiheiten des Binnenmarkts, insbesondere, wenn Unternehmen grenzüberschreitend Marketing-, Werbe- oder Verkaufskampagnen betreiben wollen. Auch für Verbraucher schaffen solche Hemmnisse Unsicherheit hinsichtlich ihrer Rechte und untergraben ihr Vertrauen in den Binnenmarkt. Deswegen basiert die Richtlinie 2005/29/EG auf dem Prinzip der maximalen Angleichung. Obwohl, die Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften bis 12. Juni 2013 beibehalten können, die restriktiver oder strenger sind als diese Richtlinie. Dieser Rechtsakt versucht auch ganz neue Rechtsinstitutionen einzuführen – wie z.B. die Aufforderung zum Kauf. Auf Grund des Artikels 2i ist jede kommerzielle Kommunikation, eine Kommunikation die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätige. Eine solche Institution funktioniert in der zivilrechtlichen Tradition nicht. Die Aufforderung zum Kauf ist weder Antrag noch invitatio ad offerendum.