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Verbraucherrechtsvereinheitlichung als Motor für EU gemeinschaftlichen E-Commerce

  • Author: Justyna Kurek
  • Category: Short Articles
  • Region: Poland
  • Field of law: E-Commerce
  • Collection: Conference proceedings IRIS 2009
  • Citation: Justyna Kurek, Verbraucherrechtsvereinheitlichung als Motor für EU gemeinschaftlichen E-Commerce, in: Jusletter IT 1 September 2009
Einer der wichtigen Faktoren, der zur Integration des gemeinschaftlichen Markes beitragen soll, ist die Entwicklung der Informationsgesellschaft. Europäische Statistiken zeigen deutlich, dass weder die Unternehmer noch die Verbraucher das Potenzial des gemeinschaftlichen elektronischen Handels nutzen. Obwohl das Potenzial des elektronischen Handels sehr hoch ist, beobachtet man leider diese Tendenz nicht grenzüberschreitend. Man sieht es ganz deutlich am Beispiel der Eurobarometer Statistiken. Beispielsweise – 27% der Befragten erklärten, einige Instrumente des elektronischen Handels zu nutzen, aber nur 6% davon grenzüberschreitend. Die Hälfte der Befragten, die Internetzugang zu Hause haben, erklärten, mindestens einen Einkauf durch Internet durchgeführt zu haben, aber nur 12% davon grenzüberschreitend. Mehr als die Hälfte (57%) der europäischen Verkäufer erklärten, die E-Commerce Methoden zu nutzen, fast die Hälfte (49%) erklärten, bereit zu sein grenzüberschreitend zu verkaufen, aber nur 29% davon, haben es wirklich gemacht. Meiner Meinung nach, zeigen diese Zählen deutlich, dass es einige Hindernisse gibt, dass weder die Unternehmer noch die Verbraucher das Potenzial desgemeinschaftlichen elektronischen Handels nutzen. Ich bin der Auffassung, dass die Ursache keinen technischen Charakter hat. Sie kann unter anderem darin liegen die rechtliche Unsicherheit und die Notwendigkeit verschiedene Rechtssysteme berücksichtigen zu müssen. Deswegen um den Ziel des hoch entwickelten Binnenmarktes zu erreichen, ist es wichtig die rechtlichen Hindernisse zu beseitigen. Z.B. durch Angleichung der Vorschriften und Erhöhung des Niveaus der Rechtsbeachtung. Dieses Ziel wird auch im EVG-Vertrag definiert. Auf Grund des Artikel 3 im Verbindung mit Artikel 2 EVG, soll die Einrichtung eines Gemeinsamen Markts i.a. durch Angleichung der Rechtsvorschriften und Erhöhung des Niveau des Verbraucherschutzes erreicht werden.
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Die geltenden Verbraucherrichtlinien basieren an der Maxime der minimalen Angleichung. Die EU-Richtlinien legten nur minimale Rechtsanforderungen fest und die Mitgliedstaaten dürften das Schutzniveau beliebig erhöhen. Die Auswahl der Angleichungsmethode im Bereich des europäischen Verbraucherrechts war mit sehr starken zivilrechtlichen Traditionen verbunden. Vermutlich war das die einfachste Methode, einen Kompromiss zwischen den großen zivilrechtlichen Kodifikationen und Traditionen wie – BGB, Code Napoleon und Common Law – zu schaffen. Die minimale Angleichung bringt aber sehr starke Unterschiedlichkeiten in verschiedenen Rechtssystemen mit sich. Ganz deutlich sieht man das auf dem Beispiel der Richtlinie 1997/7/EG und zwei wichtigen Institutionen – der Regelung der Versteigerung und des Verbraucherrechts vom Vertrag zurückzutreten.

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Die Richtlinie 1997/7/EG definiert den Begriff der Versteigerung nicht. Vermutlich, wegen Internetrevolution und der Entwicklung der privaten Internet Auktionshäuser versteht man den Begriff anders als z.B. im Jahr 1995. Solche Aussage begründet auch die historische Auslegung der Richtlinie. Z.B die große Internet-Plattform in Polen – Allegro funktioniert auf dem Markt seit dem Jahr 1999; die Gesellschaft eBay wurde im Jahr 1995 gegründet, ist aber in Europa erst seit dem Jahr 1999 tätig. In den Zeiten der Annahme der Richtlinie wurde der Begriff Versteigerung mit öffentlichen Versteigerungen und Verkauf von s.g «second hand» Waren assoziiert. Deswegen haben, die EU Länder auch unterschiedlich die Ausnahme vom Artikel 3 Abs. 1 umgesetzt. In Frankreich gilt die Ausnahme der Vorschriften über Fernabsatzverträge nur für öffentliche Versteigerungen; in Dänemark gilt nur für Versteigerung bei denen die meisten Teilnehmer sich am Platz der Versteigerung befinden. Estland hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten bei den Versteigerungen ausgeschlossen. Der deutsche Rechtsgeber hat die auf privaten Auktionen abgeschlossene Geschäfte von den BGB Vorschriften über Versteigerung ausgeschlossen. Solche Auslegung ist mit der deutschen  BGH Rechtsprechung begründet :i.a: VIII ZR 13/01; VIII ZR 375/03).

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Starke Unterschiedlichkeiten in verschiedenen Rechtssystemen sieht man auch ganz deutlich am Beispiel des Rechts der Verbraucher vom Vertrag zurückzutreten (Artikel 6 der Richtlinie). In verschiedenen Rechtssystemen gibt es verschiedene Termine: 7 Tage ohne Berücksichtigung von Samstags in Österreich, 7 Werkstage in Belgien, Frankreich, Irland, Litauen, Luxemburg, Niederlanden, Slowakei, Spanien und Großbritannien, 8 Tage in Ungarn, 10 Tage in Polen, 10 Werkstage in Griechenland und Italien, 14 Tage in Tschechen, Zypern, Dänemark, Estland, Finnland, Deutschland, Lettland, Portugal und Schweden und 15 Tage in Malta und Slowenien. Unternehmer, die ihre Produkte in der ganzen Europa anbieten wollen, müssen alle diese Unterschiede berücksichtigen und die damit verbundenen Kosten tragen. Die Verkäufer können leider nicht sicher sein, ob bei grenzüberschreitenden Transaktionen das Rechtsschutzniveau gleich dem Niveau ist, an welches sie in seinem Herkunftsland gewohnt sind. Deswegen verzichten viele Unternehmer darauf das Potenzial des Binnenmarkt zu nutzen. Im Bereich Verbraucherrecht ist es nicht gelungen das Herkunftslandprinzip einzufügen.
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Die Unternehmer unterliegen leider nicht dem Recht des Staates aus dem sie kommen. Deswegen müssen die Verkäufer, die ihre Waren den Verbrauchern in der ganzen Europa anbieten wollen, die Vorschriften der Länder der einzelnen Verbraucher berücksichtigen. Theoretisch ist es für die Verbraucher günstig. Praktisch, wegen großen Kosten der wirtschaftlichen Tätigkeit, verzichten die Unternehmer oft auf die Möglichkeit ihre Waren in anderen EU-Länder anzubieten. Den starke Schutz der Verbraucher begründen auch die Vorschriften der EVU und der EG Verordnung Nr. 593/2008 – über Rechtsauswahl bei Verbraucherverträgen. Auf Grund der Artikel 5 EVU darf Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen werden. Fast gleiche Bedeutung hat der Artikel 6 der EG-Verordnung Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I). Laut dieser Vorschrift, können die Parteien das auf einen Vertrag, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, anzuwendende Recht nach Artikel 3 wählen. Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Absatz 1 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.
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Zusammenfassend, die minimale Angleichung in Bereich Verbraucherrecht  und geltende Vorschriften des internationales privatem Recht über Rechtswahl bei Verbraucherverträgen, verursachen, meiner Meinung nach, das niedrige Niveau der Rechtssicherheit. Wegen dieser negativen Auswirkungen für Binnenmarkt, versucht die EU-Kommission die maximale Angleichungsmethode einzuführen. An dieser Methode der Angleichung basiert die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Die gleiche Methode schlägt die EU-Kommission bei der Arbeit an der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher vor. (KOM (2008) 614 fin). Laut der Begründung der Richtlinie 2005/29/EG , führen die Unterschiede in verschiedenen Rechtssystemen zur Unsicherheit darüber, welche nationalen Regeln für unlautere Geschäftspraktiken gelten, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher schädigen, und schaffen viele Hemmnisse sowohl für Unternehmen als auch für die Verbraucher. Diese Hemmnisse verteuern für die Unternehmen die Ausübung der Freiheiten des Binnenmarkts, insbesondere, wenn Unternehmen grenzüberschreitend Marketing-, Werbe- oder Verkaufskampagnen betreiben wollen. Auch für Verbraucher schaffen solche Hemmnisse Unsicherheit hinsichtlich ihrer Rechte und untergraben ihr Vertrauen in den Binnenmarkt. Deswegen basiert die Richtlinie 2005/29/EG auf dem Prinzip der maximalen Angleichung. Obwohl, die Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften bis 12. Juni 2013 beibehalten können, die restriktiver oder strenger sind als diese Richtlinie. Dieser Rechtsakt versucht auch ganz neue Rechtsinstitutionen einzuführen – wie z.B. die Aufforderung zum Kauf. Auf Grund des Artikels 2i ist jede kommerzielle Kommunikation,  eine Kommunikation die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätige. Eine solche Institution funktioniert in der zivilrechtlichen Tradition nicht. Die Aufforderung zum Kauf ist weder Antrag noch invitatio ad offerendum.

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Die Tendenz der Angleichung sieht man noch starker am Beispiel des Entwurfs der Richtlinie über Verbraucherschutz (COM (2008) 614 fin). Laut der Begründung des Entwurfs der EU-Kommission, wird das grenzüberschreitende Potenzial des Versandhandels, das zu den wichtigsten greifbaren Ergebnissen des Binnenmarkts gehören sollte, von den Verbrauchern nicht in vollem Umfang ausgeschöpft. Im Vergleich zu dem erheblichen Wachstum, das in den letzten Jahren im inländischen Versandhandel verzeichnet werden konnte, gab es im grenzüberschreitenden Versandhandel nur ein geringes Wachstum. Diese Diskrepanz zeigt sich besonders deutlich beim Internethandel, bei dem das weitere Wachstumspotenzial groß ist. Das grenzüberschreitende Potenzial von Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden (Direktvertrieb) wird durch eine Reihe von Faktoren eingeschränkt, darunter auch unterschiedlichen Verbraucherschutzvorschriften der Mitgliedstaaten, an die sich die Wirtschaft halten muss.