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Die elektronische Zustellung in Österreich – Status quo und Umsetzungsempfehlungen

  • Authors: Peter Parycek / Peter Reichstädter / Johann Höchtl
  • Category: Short Articles
  • Region: Austria
  • Field of law: E-Government, E-Justice
  • Collection: Conference proceedings IRIS 2010
  • Citation: Peter Parycek / Peter Reichstädter / Johann Höchtl, Die elektronische Zustellung in Österreich – Status quo und Umsetzungsempfehlungen, in: Jusletter IT 1 September 2010
Das Zustellgesetz wurde um die Funktion der privatwirtschaftlichen Zustellung erweitert. Damit entsteht für Behörden und Private die Möglichkeit, Bescheide und Schriftstücke außerhalb der Hoheitsverwaltung elektronisch zuzustellen. In diesem komplexen Rechtsrahmen ist es für kleine Verwaltungseinheiten oder klein- und mittelständige Betriebe schwierig, richtige Umsetzungsentscheidungen zur Integration der elektronischen Zustellung zu treffen. Das vorliegende Papier bietet eine Übersicht des geltenden Rechtsrahmens, eine Analyse, wann elektronische Zustellung für Verwaltungseinheiten als auch Private sinnvoll bzw. verpflichten ist, sowie einen kurzen organisatorischen Umsetzungsleitfaden.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Das Konzept der Dualen Zustellung
  • 2. Der konzeptionelle Ablauf der elektronischen Zustellung
  • 3. Die nachweisliche Zustellung im Auftrag von Privaten
  • 4. Organisatorischer Rahmen der elektronischen Zustellung
  • 4.1. Amtssignatur
  • 4.2. Registrierung als Versender am Zustellkopf
  • 5. Alternativen zur nachweislichen (dualen) Zustellung
  • 6. Ausblick
  • 7. Literatur

1.

Das Konzept der Dualen Zustellung ^

[1]

Elektronische Post, sprich Elektronische Zustellung ist nicht unbedingt mit E-Mail gleichzusetzen. E-mail ist ein gebräuchliches Kommunikationsmittel in privatwirtschaftlichen Geschäftsprozessen. Auf den herkömmlichen Briefverkehr bezogen kann eine E-Mail noch am ehesten mit dem Senden einer Postkarte verglichen werden, da dieses Medium in seiner Grundform keinerlei sicherheitsrelevante Aspekte aufweisen kann. Eine E-Mail ist zwar kostengünstiger als ein herkömmlicher Brief, kann jedoch keinesfalls mit einer qualitätsvollen und nachweislichen Zusendung verglichen werden. Im Vergleich zur konventionellen Ausprägung eines eingeschriebenen Briefes, fehlen essentielle Eigenschaften wie Nicht-Abstreitbarkeit, Vertraulichkeit, Integrität und Identitätsfeststellung.

[2]

Der Trend hin zu elektronischer Kommunikation findet bereits seit Jahren Einzug in Geschäftsprozessen. Die Vorteile liegen auf der Hand: Rund-um-die-Uhr-Verfügbarkeit, Zeit- und Kostenersparnis, reduzierter Papierverbrauch, Effizienz, Zugänglichkeit und Medienbruchfreiheit bzw. Wieder-Verwendbarkeit und einfachere Weiterverarbeitung. Genau wie im Briefverkehr, besteht auch bei der elektronischen Kommunikation ein verstärkter Bedarf an einer sicheren, zuverlässigen und nachweislichen Nachrichtenübertragung für kritische Dokumente wie bspw. Verträge, Polizzen, Urkunden oder Angebote. In Österreich werden beispielsweise rund 1 Mio. Briefe mit der Qualität Einschreiben im privaten Bereich versendet. In mehreren Ländern wurde diesem Umstand mit der Einführung von qualifizierten elektronischen Zustellsystemen bereits Rechnung getragen. Prominente Beispiele sind die Systeme der belgischen Certipost, der italienischen Posta Elettronica Certificata (PEC)1, das slowenische Secure Mailbox2, die deutsche virtuelle Poststelle und das in 2010 in Betrieb gehende DE-Mail System3.

[3]

Im öffentlichen Sektor hat Österreich bereits in einer frühen Phase Vorkehrungen für die Einrichtung eines Dienstes getroffen, der in Einklang mit staatlichen Rechtsvorschriften die Zustellung von Einschreibsendungen im Rahmen von Verwaltungsverfahren ermöglicht. Den Rechtsrahmen für dieses System bilden die Novellierungen des Zustellgesetzes 2004 sowie 2008. Im Rahmen dessen wurde ein Pendant zum konventionellen RSa- bzw. RSb-Brief im elektronischen Geschäftsverkehr geschaffen, der allen österreichischen Verwaltungsbehörden die Zustellung von behördlichen Schriftstücken ermöglicht. Neben Medienbruchfreiheit und Verfügbarkeit, verspricht das System auch eine wesentliche Reduktion von Ressourcen und Kosten, sowohl seitens der Sender als auch der Empfänger. Bspw. versenden allein das Finanz- und Justizministerium rund 44. Mio. Schriftstücke pro Jahr, wobei der Großteil der RSa Rückschein Sendungen von der Justiz erzeugt wird. Der nachweislichen elektronischen Zustellung wird durch eine qualitative Identifizierung und Authentifizierung des Empfängers Rechnung getragen. Diese Kriterien erfüllt die österreichische Bürgerkarte4. Zusätzlich zur herkömmlichen Ausprägung in Form einer Chipkarte (bspw. eCard, Bankomatkarte), wird seit kurzem auch die sog. Mobile Signatur kostenfrei angeboten, welche die Bürgerkartenfunktionalität mittels Mobiltelefon ähnlich dem Online-Banking mittels Auslösen einer mobilen TAN ermöglicht.

[4]

Um die Einstiegshürde in Richtung Verwendung des elektronischen Dienstes sowohl für Sender als auch Empfänger zu senken, wurde das System der dualen Zustellung entwickelt. Darunter versteht man den Versand von Dokumenten und Schriftstücken wahlweise physisch oder elektronisch über ein System abhängig davon, ob der Empfänger für die elektronische Zustellung registriert ist; die Intention des Versenders ist es aus den vorher genannten Gründen natürlich elektronisch zuzustellen. Die Verwaltung oder auch die Wirtschaft kann somit das Postausgangsmanagement vereinheitlichen und über die definierte Schnittstelle der dualen Zustellung sowohl elektronisch als auch postalisch zustellen, wobei die Umsetzung eine Entkoppelung der Prozesse sicherstellt.

[5]

Zurzeit sind drei Zustelldienste zugelassen, die von der Raiffeisen-Informatik, dem Bundesrechenzentrum und der Telekom betrieben werden.5

2.

Der konzeptionelle Ablauf der elektronischen Zustellung ^

[6]

Vereinfacht läuft die Kommunikation einer IT-Anwendung der Behörde, die ein Schreiben überwiegend unter Nutzung eines behördlichen Zustelldienstes vornehmen möchte, wie folgt ab:

  1. Die Fachapplikation übergibt das Zustellstück inklusive der identifizierenden Merkmale der zuzustellenden Partei (natürliche oder juristische Person) der Komponente Module für Online-Applikationen – Zustellung (MOA-ZS). Diese Komponente wird entgeltfrei und unter einer liberalen Lizenz (die Spezifikation und Entwicklung wurde vom Bundeskanzleramt in Auftrag gegeben) vom E-Government Innovationszentrum der Universität Graz6 (EGIZ) als Referenz und unter Einhaltung der Spezifikation7 zur Verfügung gestellt.
    1.1 Der Zustellkopf führt eine Liste aller Zustelldienste, an denen der Empfänger registriert ist und retourniert jene Dienste an MOA-ZS, die zum Versand elektronischer Schriftstücke bereit sind. Zustelldienste, bei denen der Empfänger seine temporäre Abwesenheit eingetragen hat, werden dabei nicht retourniert.
    1. Wurden mehrere Zustelldienste retourniert, sind durch die zustellende Anwendung bzw. MOA-ZS jene zu bevorzugen, an denen der Empfänger Angaben über die inhaltliche Verschlüsselung gemacht hat (vgl.§ 34, Abs. 3 Zustellgesetz)
    2. Kommen mehrere «gleichwertige» Zustelldienste zur Zustellung in Frage (ohne inhaltliche Verschlüsselungsangaben, …), muss die Auswahl eines Dienstes gemäß Zufallsprinzip erfolgen.
    3. Wird keine Registrierung des Empfängers bei einem elektronischen Zustelldienst retourniert, wird die konventionelle Zustellung eingeleitet (dualer Zustelldienst).
    1. Die Komponente MOA-ZS übergibt das Zustellstück an den im vorigen Schritt ermittelten elektronischen Zustelldienst.
    2. Ist der Empfänger an einem elektronischen Zustelldienst registriert, versendet der Zustelldienst nach Einlangen des Zustellstücks eine Nachricht (E-Mail oder SMS) an den Empfänger. Im Falle einer nicht elektronischen Erreichbarkeit des Empfängers wird (wie in Schritt c) erläutert) konventionell zugestellt, d.h. bei Zustellung über den Postweg entfällt die elektronische Verständigung. Der gesetzliche Fristenlauf (vgl. § 35 Abs. 4-8 Zustellgesetz) beginnt.
    3. Ist der Empfänger elektronisch empfangsbereit und meldet sich mit der Bürgerkarte beim Zustelldienst an, übernimmt er damit die Zustellstücke. Gesetzlich erfolgt mit der Anmeldung an den Zustelldienst die Ausfolgerung an den Empfänger, das eigentliche Dokument muss zum Eintritt der Zustellwirkung nicht in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangen (entspricht in der Postwelt der Annahme des RSa-Schreibens).
    4. Der Zustelldienst meldet im elektronischen Zustellfall direkt an die Fachanwendung den Status der Ausfolgerung des Zustellstücks an den Empfänger, die konventionelle z.B. RSa Zustellung läuft wie gehabt ab.

3.

Die nachweisliche Zustellung im Auftrag von Privaten ^

[7]

Um die Synergien zwischen öffentlichen und privatem Sektor, sowie den ökonomischen Nutzen des Systems zu maximieren, wurde die Nutzung der behördlichen Zustellinfrastruktur auch für die nachweisliche Zusendung im Auftrag von Privaten ermöglicht. Die Novellierung des Zustellgesetzes von 2007 ermöglicht es Privaten und Behördlichen Versendern behördliche Zustelldienste zur nachweislichen Zusendung im Auftrag von Privaten (vgl. § 29 Abs. 3 ZustG) zu verwenden. Durch diese Erweiterung haben auch private Versender österreichweit erstmalig die Möglichkeit, elektronische Schriftstücke mit der Qualität eines eingeschriebenen Briefes (sowie Rückschein) zu versenden. Die rechtliche Basis hierfür findet sich im Zustellgesetz, welches es behördlich zugelassenen Zustelldiensten ermöglicht, private Schriftstücke für registrierte Empfänger entgegenzunehmen, sowie dem Zustellkopf explizit die Ermittlungsleistung für private Anfragen vorschreibt (vlg. § 34 Abs. 2 ZustG). Empfänger, welche sich an einem zugelassenen Zustelldienst registrieren, müssen allerdings explizit zustimmen, dass sie auch private Schriftstücke empfangen möchten. Erst durch diesen Schritt kann ein Empfänger auch am Zustellkopf für eine private Zusendung gefunden werden bzw. nachweisliche Zusendungen im Auftrag von Privaten entgegen nehmen (Privatzustellungen).

[8]

Private Versender dürfen nicht im Besitz des Zustellungs-Bereichsspezifischen Personenkennzeichens (zbPK) sein, womit Empfänger über

  • Vorname, Familienname und Geburtsdatum
  • Bezeichnung oder Stammzahl (Firmen, Vereine)
  • Verständigungsadressen und Abgabestellen

adressiert werden können8. Zustelldienste können Zusendung im Auftrag von Privaten anbieten9 und angemeldetete Empfänger, müssen der Zustellung im Auftrag von Privaten zustimmen. Wurde diese Zustimmung nicht erteilt, darf auch nicht zugestellt werden.

[9]

Kann eine eindeutige Identifikation eines Empfängers über eines dieser Merkmale stattfinden, wird für den Empfänger am Zustellkopf eine edID (electronic delivery Identification) berechnet, eine irreversible Ableitung aus dem wirtschaftsbereichsspezifischen Personenkennzeichen (wbPK) und an die zuzustellende Anwendung retourniert. Die wesentlichste Änderung im Vergleich zur behördlichen Zustellung ist die Einführung der edID oder «digitalen Briefmarke», welche der Zustellkopf einem Sender bei jeder Beauskunftung ausstellt. Diese Briefmarke ist maximal 48 Stunden gültig und kann nur einmal verwendet werden, anschließend verliert sie ihre Gültigkeit. Des Weiteren ist sie personenbezogen, allerdings gibt es im Gegensatz zum öffentlichen Sektor für die Privatzustellung keine übergreifende Identifikation. Nachdem als Identifkationstoken eine Einwegableitung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK)10 des privaten Bereichs verwendet wird, welches für jeden Zustelldienst unterschiedlich ist, muss somit in der Auskunft des Zustellkopfes auch für jeden Zustelldienst, bei welchem ein Empfänger einen Account besitzt, eine eigene Briefmarke generiert werden. Diese Maßnahmen garantieren durchgehenden Datenschutz, Vertrauen und hohe Sicherheit. Briefmarken sind zudem sendergebunden, d.h. ein Missbrauch des Systems durch Versender von SPAM ist somit ausgeschlossen. Daneben garantieren organisatorische Maßnahmen (siehe n. Abschnitt), das nur autorisierte und authentifizierte Sendungen übermittelt werden.

4.

Organisatorischer Rahmen der elektronischen Zustellung ^

[10]

Vom Standpunkt einer Verwaltungseinheit kann die duale Zustellung als «Black-Box» betrachtet werden. Die digitalen Dokumente werden elektronisch an die Postausgangsschnittstelle übermittelt und die Verwaltung bekommt die automatisierte Rückmeldung der Zustellung. In diesem Zusammenhang sind allerdings auch einige organisatorische Schritte dafür notwendig.

4.1.

Amtssignatur ^

[11]

Wesentliche Voraussetzung für die duale Zustellung ist zumindest auch eine Amtssignatur der Verwaltungseinheit. In die elektronische Verfahrenswelt umgelegt stellt sie ein Formmerkmal auf elektronisch unterfertigten Dokumenten dar, die den Wiedererkennungswert im Verfahrensgebrauch erhöhen soll und für die Empfänger einen Beweis der Authentizität darstellt. Die Amtssignatur geht dabei über eine alleinige elektronische Bildmarke, wie es der Kopf auf elektronischen Briefpapier darstellt, hinaus. Die Authentizität und Originalität eines amtssignierten Dokuments kann z.B. über ein Web-Service11 geprüft werden.

[12]

Die Amtssignatur ist im E-Government Gesetz in den §§ 19-21 definiert und der Anwendungsbereich ist im AVG geregelt. Die Amtssignatur muss mit Zertifikaten erstellt werden, die die Anforderungen einer fortgeschrittenen oder qualifizierten Signatur nach Signaturgesetz erfüllen (vgl. § 19 Abs. 1 E-GovG und § 2 Abs. 2-3 SigG).

[13]

Mit 1. Jänner. 2011 sind elektronische Ausfertigungen nach AVG mit einer Amtssignatur zu versehen. Ausfertigungen, die nicht nach AVG erstellt werden, müssen nicht amtssigniert werden. Es ist jedoch zu beachten, dass Materiengesetze in ihrem Fristenlauf und Formvorschriften auf das AVG referenzieren können, was die Aufbringung der Amtssignatur indirekt notwendig machen könnte. Ausfertigungen, die nach dem 1. Jänner 2011 elektronisch ausgefolgt werden und nicht amtssigniert sind, stellen einen Verfahrensmangel dar. Die Amtssignatur ist auch in der Privatwirtschaftsverwaltung anwendbar, die Rechtswirkung ist gegenüber der Hoheitsverwaltung aber eine andere.

[14]

Wichtig ist die rechtliche Anwendbarkeit der unterschiedlichen Ausprägung einer Amtssignatur: Amtssignaturen, die mit einem Zertifikat erstellt wurden, das die Merkmale einer fortgeschrittenen Signatur erfüllt, dürfen auf Servern ‚verwahrt’ werden und stehen so für die automatisierte Verarbeitung aus Anwendungen bereit. Möglich sind damit Web-Anwendungen, mit denen Bescheide amtssigniert werden, die Massenunterfertigungen von Bescheiden in einem batch-Prozess oder vollautomatisch erstellte, mit Amtssignatur versehene (E-Mail) Eingangsbestätigungen. Signaturen, die auf qualifizierte Zertifikate basieren, dürfen hingegen nur mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit (SSD) und durch aktives Mitwirken des Signaturinhabers erstellt werden (vgl § 4 Abs. 2 StF: BGBl. II Nr. 3/2008 SigV). Aus pragmatischen Gründen ist die Verwendung von fortgeschrittenen Zertifikaten zu bevorzugen (d.h. mglw. ein Zertifikat pro Organisationseinheit).

[15]

Zusätzlich muss ein Zertifikat einer Amtssignatur eine technische Kennung aufweisen, die sie als solche ausweist (OID12/ «Verwaltungseigenschaft» durch Eintrag des Verwaltungskennzeichen). Zertifikate für Amtssignaturen können von Österreichischen Zertifizierungsdiensteanbietern (ZDA) beantragt werden. Bei der Beantragung13 eines Zertifikats mit Amtssignaturfunktion ist auf diese Eigenschaft hinzuweisen.

[16]

Neben der eingetragenen Kennung als Amtssignatur sind weitere Formvorschriften zu erfüllen:

  • Die Amtssignatur muss eine Bildmarke enthalten, die auf dem Webauftritt der Verwaltungseinheit gesichert veröffentlicht ist. Praktisch wird die Bildmarke als JPEG-Datei auf einem Bereich des Webauftritts verfügbar gemacht werden, der unter der Kennung https:// erreichbar ist. Alternativ ist auch die Veröffentlichung in einem amtssignierten PDF denkbar.
  • Das amtssignierte Dokument muss einen Hinweis enthalten, das es amtssigniert wurde. Ein Vermerk in der Fußzeile wie «Dokument elektronisch unterfertigt – amtssigniert» ist hinreichend.
  • Das amtssignierte Dokument muss einen Hinweis darauf enthalten, wie eine Prüfung auf Originalität erfolgen kann.
[17]

Die Bildmarke sollte ca. 120 x 120 Bildpunkte umfassen und beispielsweise das Wappen der Gemeinde mit Schriftzug enthalten und muss letztlich in einem Dateiformat vorliegen, mit dem die Software, die die Amtssignatur aufbringt, umgehen kann. Typische Formate sind JPEG, GIF und PNG. Dabei sind die Rechtsgrundlagen für die Verwendung von Wappen zu beachten.14 Im Bereich der Bundesverwaltung ist der Art. 8a B-VG sowie das Wappengesetz, auf Landesebene die Gesetze zur Verwendung des Landeswappens und der Landessiegel und auf Gemeindeebene die jeweiligen Gemeindeordnungen zu berücksichtigen.

[18]

Bezüglich Form und Layout einer Amtssignatur gibt es abgesehen von den verpflichtend anzubringenden Informationen keine verbindlichen Regelungen. Die BLSG hat mit dem Dokument «Spezifikation Layout Amtssignatur 1.3.0»15 Vorschläge zur Gestaltung der Amtssignatur herausgegeben – Details zu obigen Punkten finden Sie in den entsprechenden Abschnitten des Leitfadens.

4.2.

Registrierung als Versender am Zustellkopf ^

[19]

Jedes System, sprich jede Organisationseinheit oder ihr Dienstleister, das die elektronische Zustellung verwenden möchte, muss dem Zustellkopf bekannt sein. Organisatorisch erfolgt die Bekanntmachung über Antrag, der elektronisch vorgenommen werden kann.16 Ist die Verwaltungseinheit, in deren Hoheit das zustellende Service betrieben wird, eine Behörde, muss das für die Registrierung am Zustellkopf notwendige Client-Zertifikat die Verwaltungseigenschaft besitzen. Bei der Bestellung des Zertifikats für die Amtssignatur ist beim ZDA darauf hinzuweisen, dass es als Schlüsselverwendung die SSL Client-Authentifizierung unterstützt.

[20]

Wird die Anwendung, die technisch die Zustellung durchführt, von einem Betreiber, der im Auftrag einer öffentlichen Verwaltung tätig ist, betrieben, muss das beim Zustellkopf zu hinterlegende Zertifikat die OID Dienstleistereigenschaft besitzen

[21]

Die OID der Verwaltungseigenschaft ist 1.2.40.0.10.1.1.1, die der Dienstleistereigenschaft 1.2.40.0.10.1.1.2. Diese Kennungen sind weltweit eindeutig und werden im ASN.1-Format17 dem Zertifikat hinzugefügt. Im Normalfall kennt der ZDA die Anforderungen an Zertifikate der öffentlichen Verwaltung, sodass man als anfordernde Stelle nicht um die genaue Ausprägung informiert sein muss.

[22]

Die Versendung von Zustellstücken im Auftrag von Privaten erlaubt darüber hinausgehend eine Authentifizierung über SSL-Zertifikate, die keiner dieser OIDs gesetzt haben. Eine im Internet publizierte Liste18. gibt Auskunft über jene Zertifizierungsdiensteanbieter, die entsprechende Zertifikate ausstellen können. Diese müssen sodann von Zustelldiensteanbietern akzeptiert werden19.

5.

Alternativen zur nachweislichen (dualen) Zustellung ^

[23]

Die behördliche elektronische Zustellung stellt nicht die einzige Möglichkeit dar, elektronisch Schriftstücke zu übermitteln. Alternative Möglichkeiten existieren, die aus organisatorischer Sicht mit weniger Aufwand verbunden sein können und somit praktikabler in ihrer Anwendung sind.

[24]

Im Bereich der Hoheitsverwaltung zwischen Verwaltungseinheiten und externen Parteien gibt es die Möglichkeit der unmittelbaren elektronischen Ausfolgerung. Betreibt die Behörde ein Portal, erfolgt die Authentifizierung des Antragstellers gegenüber dem Portal mit Bürgerkarte und wird das Ergebnis der Bearbeitung (Bescheid oder Erledigung) unmittelbar und im Kontext der Transaktion ausgefolgt, liegt eine nachweisliche Zustellung vor (vgl. § 37a Zustellgesetz). Aus Kostengründen werden nur wenige kleine Verwaltungseinheiten eine derartige Lösung anbieten können, zumal die Anbindung an existierende backoffice-Systeme aufwendig ist. Erfolgt der Zugang allerdings ohne Bürgerkarte, gilt ein eventuell ausgestellter Bescheid als nicht nachweislich zugestellt.

[25]

Der nicht-nachweisliche Versand von Schriftstücken kann über ein «Elektronisches Kommunikationssystem der Behörde (§ 37 Abs. 1 ZustG)» erfolgen. Ein Beispiel eines solchen behördlichen Kommunikationssystemes wäre die Databox in FinanzOnline. Seit 1. Jänner 2009 sind Behörden allerdings verpflichtet, bei elektronischen Zustellversuchen die Registrierung des Empfängers am Zustellkopf vorab anzufragen und falls der Empfänger für elektronische Zustellung registriert ist, über das Service der elektronischen Zustellung zu übermitteln.

[26]

Wurde im Zuge des Verfahrens (§ 2 Z 6 ZustG) eine elektronische Zustelladresse vereinbart, gelten darauf adressierte Schriftstücke laut Zustellgesetz als nicht nachweislich zugestellt (§ 37 Abs. 1 ZustG). Praktisch kann diese Adresse eine E-Mail Adresse sein, die auf verschiedenen Wegen ermittelt wurde, wie z.B. der Antragsteller gibt sie explizit als Kommunikationsadresse im Antrag an oder er wendet sich mit einer E-Mail an den Bearbeiter und reicht Dokumente nach. Der Sachbearbeiter antwortet auf das Anbringen und erbittet die Freigabe zur elektronischen Kommunikation: «Darf diese E-Mail Adresse zur Kommunikation im Verfahren verwendet werden?». E-Mail Adressen aus einem früheren Verfahren dürfen hingegen nicht automatisch für ein neues, unabhängiges Verfahren verwendet werden. Die erneute Freigabe durch den Verfahrensbeteiligten ist notwendig, z.B. durch explizite Einholung einer Bestätigung der Verfahrenspartei.

[27]

Folgende Grafik visualisiert und vereinfacht die möglichen Entscheidungen zur Wahl eines geeigneten Zustellverfahrens und inkludiert auch die Handhabung der Amtssignatur:

6.

Ausblick ^

[28]

Die elektronische Zustellung ist ein wesentlicher Bestandteil einer modernen, serviceorientierten Verwaltung. Auf Seiten der BürgerInnen spart sie Zeit und erhöht den Komfort, in der Verwaltung wird sie für durchgängige und medienbruchfreie Prozesse sowie möglichen Kosteneinsparungen sorgen. Das Abholen eingeschriebener Briefe von den Postämtern kann gänzlich entfallen.

[29]

Technisch erfordert die elektronische Zustellung eine qualitative Identifizierung und Authentifizierung des Empfängers und muss mit einer hinreichenden Sicherheit und Vertraulichkeit geschehen. Sie hat daher in einem identifizierten und verschlüsselten Dialog zu erfolgen. Diese Anforderungen werden durch das Konzept Bürgerkarte (z.B. Mobile Signatur20) und der damit geschaffenen Basis für sichere elektronische Signaturen erfüllt.

[30]

Die Umsetzung der elektronischen Zustellung in Österreich bietet ein vollständiges Spektrum sowohl für Versender (egal ob Hoheitsverwaltung – behördliche Zustellstücke als auch nachweisliche Zusendungen im Auftrag von Privaten oder privatwirtschaftliche Verwaltung – nachweisliche Zusendungen im Auftrag von Privaten) als auch für Empfänger (die Möglichkeit, ‚alles’ in einem elektronischen Postfach vereint vorzufinden) an. Der nächste Schritt ist naheliegend – Briefe’ elektronisch erstellen und diese dann zustellen – egal ob der Empfänger (bereits) elektronisch erreichbar ist oder noch ein konventioneller Brief daraus wird.

7.

Literatur ^

Arne Tauber, Thomas Rössler, and Peter Reichstädter. «Elektronische Zustellung – Nachweisliche Zusendung im Auftrag von Privaten.» BLSG, 23. Februar, 2009.
«ITU-T Study Group 17 – Abstract Syntax Notation One (ASN.1) Recommendations.» http://www.itu.int/ITU-T/studygroups/com17/languages/.
Projektgruppe Amtssignatur. «Amtssignatur 2008 – Leitfaden und best practise.» BLSG, 2008. http://reference.egovernment.gv.at/uploads/media/Leitfaden_Amtssignatur_1_0_0. pdf.
Österreichisches E-Government ABC – http://www.digitales.oesterreich.gv.at/ DocView.axd?CobId=27782.
Österreichisches e-Government Gesetz – http://ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003230.
Leitfaden zur Einrichtung des elektronischen Postfachs beim Zustelldienst für Behörden – http://www.digitales.oesterreich.gv.at/DocView.axd?CobId=36110.

 



Johann Höchtl, Wissenschaftlicher Mitarbeiter, johann.hoechtl@donau-uni.ac.at
Peter Parycek, Zentrumsleiter, peter.parycek@donau-uni.ac.at
Donau-Universität Krems, Zentrum für E-Government, Dr.-Karl-Dorrek-Straße 30, 3500 Krems AT, donau-uni.ac.at/egov

Peter Reichstädter, Senior e-Government Expert, peter.reichstaedter@bka.gv.at
Bundeskanzleramt Österreich, Ballhausplatz 2, 1014 Wien AT

 

  1. 1 www.cnipa.gov.it/site/it-it/Attività/Posta_Elettronica_Certificata__(PEC)/.
  2. 2 http://moja.posta.si/.
  3. 3 www.de-mail.de.
  4. 4 www.buergerkarte.at/.
  5. 5 www.bka.gv.at/zustelldienste bzw. http://www.meinbrief.athttps://www.brz-zustelldienst.athttps://zustellung.telekom.at.
  6. 6 www.egiz.gv.at.
  7. 7 http://reference.e-government.gv.at/Veroeffentlichte-Informationen.353.0.html.
  8. 8 Arne Tauber, Thomas Rössler, and Peter Reichstädter, «Elektronische Zustellung – Nachweisliche Zusendung im Auftrag von Privaten,» 6.
  9. 9 derzeit nur http://www.meinbrief.at.
  10. 10 www.bka.gv.at/site/cob__19457/5244/Default.aspx.
  11. 11 www.signaturpruefung.gv.at/.
  12. 12 www.bka.gv.at/site/5243/default.aspx.
  13. 13 www.ref.gv.at/Amtssignaturzertifikate.1095.0.html bzw. z.B. www.a-trust.at/info.asp?node=630⟨=GE&ch=1.
  14. 14 Projektgruppe Amtssignatur, «Amtssignatur 2008 – Leitfaden und best practise,» sec. 3.1.
  15. 15 www.ref.gv.at/AG-RS-Amtssignatur-las-1-3-0.2195.0.html.
  16. 16 https://zkopf.zustellung.gv.at/zkopf/Register.do?action=prepareRegistration&Weiter=Zum+Registrierungsformular.
  17. 17 «ITU-T Study Group 17 - Abstract Syntax Notation One (ASN.1) Recommendations.»
  18. 18 https://zkopf.zustellung.gv.at/zkopf/index.jsp.
  19. 19 Arne Tauber, Thomas Rössler, and Peter Reichstädter, «Elektronische Zustellung – Nachweisliche Zusendung im Auftrag von Privaten,» 8.
  20. 20 www.buergerkarte.at/de/aktivieren/mobil.html.