Jusletter IT

Über das Verbale hinausgehende rechtliche Willensbekundungen durch Personen mit Sprachstörungen

  • Author: Georg Newesely
  • Category: Short Articles
  • Region: Austria
  • Field of law: Legal Visualisation
  • Collection: Conference proceedings IRIS 2010
  • Citation: Georg Newesely, Über das Verbale hinausgehende rechtliche Willensbekundungen durch Personen mit Sprachstörungen, in: Jusletter IT 1 September 2010
Die Geschäftsfähigkeit, also die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbständig vollwirksam vorzunehmen, setzt eine Einsichts- und Urteilsfähigkeit voraus, die infolge einer Hirnschädigung beeinträchtigt sein kann. Eine lediglich auf bestimmte Lokalisationen vornehmlich in der linken Hirnhälfte beschränkte Hirnschädigung kann zu einer Störung der sprachlichen Funktionen (Aphasie) führen, ohne aber dass die Kognition beeinträchtigt sein muss. Ein Aphasiker vermag sich dann zwar seinen Willen zu bilden, diesen abhängig vom individuellen Störungsbild aber nicht mehr etwa in Form einer lautsprachlichen oder auch schriftlichen Äußerung zu bekunden – und damit die von ihm erwünschten Rechtsfolgen zunächst nicht mehr zu bewirken. Gegebenenfalls sind dem Betroffenen trotz seiner aphasischen Störung jedoch weitere kommunikative Möglichkeiten erhalten geblieben, die ihn im Einzelfall gleichwohl zu Willensbekundungen befähigen können. Diese sind etwa die Verwendung von verbliebener Restsprache mit entsprechender gesprächstaktischer Hilfestellung, der Einsatz von Gestik und Mimik, Symbolzeichensystemen oder auch die Verwendung von Kommunikationshilfen bis hin zu Sprachcomputern (Kommunikatoren). Dabei gilt es Überlegungen anzustellen, unter welchen Bedingungen auf diese Weise generierte Willensbekundungen rechtlich wirksam sein können.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Geschäftsfähigkeit trotz Aphasie?
  • 2. Möglichkeiten aphasischer Kommunikation
  • 2.1. Störungsbild der Aphasie
  • 2.2. Kommunikative Resourcen
  • 2.3. Kommunikation mit Aphasikern
  • 3. Kasuistik
  • 3.1. Fall Rossignol
  • 3.2. Fall de Villefort
  • 4. Schlussbemerkungen

1.

Geschäftsfähigkeit trotz Aphasie? ^

[1]

Geschäftsfähigkeit, also die Fähigkeit zum eigenständigen rechtlichen Handeln, setzt eine Einsichts- und Urteilsfähigkeit voraus, die in die Bildung eines freien Willens mündet. Die Fähigkeit zur freien Willensbestimmung hat ihre Grundlage in den kognitiven Fähigkeiten, aber auch in der emotional-affektiven Verfassung und dem durch die Lebensgeschichte gewachsenen Wertgefüge.1 Krankhafte Verzerrungen des Motivationsgefüges, Denk- bzw. Wahrnehmungsstörungen, affektive Veränderungen sowie Gedächtnis- und Orientierungsstörungen schließen bei entsprechender Schwere dagegen die freie Willensbildung aus.2 Ob eine Person die Tragweite bestimmter Willenserklärungen verstandesmäßig zu erfassen vermag oder ob ihr diese Fähigkeit durch eine die Handlungsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit ausschließende geistige Störung fehlt, bleibt einer Beurteilung im Einzelfall vorbehalten.3 Von den soeben angesprochenen psychiatrisch-neuropsychologischen Störungsbildern sind jedoch Aphasien abzugrenzen, bei denen lediglich Störungen der sprachlichen Funktionen vorliegen und die betroffenen Personen Fähigkeitsstörungen hinsichtlich ihrer laut- und/oder schriftsprachlichen Funktionen aufweisen.4 Ein Aphasiker5 vermag dann zwar seinen Willen zu bilden, diesen abhängig vom individuellen Störungsbild aber nicht mehr etwa in Form einer lautsprachlichen oder auch schriftlichen Äußerung zu bekunden – und damit die von ihm erwünschten Rechtsfolgen zunächst nicht mehr zu bewirken. Rechtliche Willensbekundungen können in diesem Zusammenhang sämtliche Fragen des alltäglichen Lebens betreffen, etwa die Bestimmung des Aufenthaltsortes, die Einwilligung zu medizinischen Eingriffen, vermögensrechtliche Verfügungen bis hin zur Testamentserrichtung.

2.

Möglichkeiten aphasischer Kommunikation ^

2.1.

Störungsbild der Aphasie ^

[2]

Aphasien sind erworbene neurologisch bedingte Störungen der Sprache. Aus biomedizinischer Sicht handelt es sich um eine lokalisierte Schädigung bestimmter Areale der Großhirnrinde, die ihre Ursache etwa in einem Schlaganfall haben kann.6 Aphasisches Sprachverhalten kann durch eine Vielzahl von Symptomen gekennzeichnet sein.7 Die Sprachstörungen können dabei in den verschiedenen sprachlichen Modalitäten (Sprechen, Verstehen, Lesen, Schreiben, Nachsprechen, Benennen) als Einschränkungen in Verständnis und Produktion von Sprache auftreten und verschiedene Komponenten der Sprache (Phonologie, Semantik, Syntax, Pragmatik) betreffen.8 Aphasien zeigen hinsichtlich des konkreten Störungsbildes eine breite einzelfallbezogene Phänomenologie. Dabei kann eine Aphasie so leicht sein, dass sie nur bei einer gezielten Anwendung eines Testverfahrens9 erkannt werden kann und ein nicht geschulter Gesprächspartner die Störung nicht einmal wahrnimmt, sie kann aber auch die Kommunikationsfähigkeit grundlegend stören.10 Ein Aphasiker kann so in seinem Sprachverständnis beeinträchtigt sein und vermag nicht alles zu verstehen, kann also einem Gespräch nicht folgen oder versteht falsch, insbesondere, wenn ein Gesprächspartner schnell spricht oder komplizierte Inhalte darbietet.11 Störungen der Sprachproduktion bewirken, dass ein Aphasiker – auch unter Sprachanstrengung – nicht oder nur eingeschränkt spontan sprechen kann, auch wenn er beispielsweise noch in der Lage ist, festgelegte Redefloskeln (Begrüßungsformeln) zu äußern oder nachzusprechen. Gleiches gilt für die Schriftsprache. Ein Aphasiker ist zudem oft tages- und tageszeitabhängig schwankend in der Belastbarkeit, ermüdet schneller und vermag sich nicht ausreichend auf ein Thema zu konzentrieren.12 Vielmals erscheinen die Beeinträchtigungen jedoch weit umfassender, als es aus sozio-bio-medizinischer Sicht begründet wäre, weil ganz wesentliche Aspekte der kommunikativen Teilhabe am sozialen Leben betroffen sind.13 Der einstweilige Eindruck eines umfassenden kommunikativen Nichtvermögens bildet jedoch jene kommunikativen Möglichkeiten nicht ab, die trotz der aphasischen Störung verblieben sein mögen: nämlich Ressourcen, die ihres dazu geben können, dass manche Menschen mit Aphasie besser kommunizieren können, als sie sprechen.14

2.2.

Kommunikative Resourcen ^

[3]

Solche kommunikativen Resourcen sind etwa die Verwendung von verbliebener Restsprache mit entsprechender gesprächstaktischer Hilfestellung oder der Einsatz von körpereigenen alternativen Kommunikationsformen sowie nichtelektronischer oder elektronischer Kommunikationshilfen. Dabei haben gerade nonverbale Kommunikationsformen bei Aphasikern praktische Relevanz.15 Mit körpereigenen Kommunikationsformen können Aussagen durch allgemeingebräuchliche oder allgemein vereinbarte mimische Zeichen, Blick- und Zeigebewegungen, Gebärden16 oder allenfalls individuelle Zeichen17 getätigt werden. An nicht-elektronischen Kommunikationshilfen können Tafeln, Bücher und Poster Anwendung finden, die Zeichen aus einem Symbolsystem wie etwa dem Alphabet, PECS18 , TEACHH19 oder BLISS20 oder nach inhaltlichen Gesichtspunkten geordnete Zeichnungen und Fotografien enthalten. Der Aphasiker zeigt auf eine Frage hin die entsprechend richtige Antwort auf einer Kommunikationstafel an oder blickt darauf.21 Derartige Hilfsmittel sind in unterschiedlicher Form im Handel erhältlich und können für die individuellen Bedürfnisse eines Aphasikers adaptiert oder überhaupt selbst hergestellt werden. Elektronische Kommunikationshilfen sind dagegen tragbare Computer, bei denen etwa über ein Tastenfeld eine Sprachausgabe erzeugt wird. Die Kommunikationsinhalte können auf dem Gerät in unterschiedlicher Art dargestellt werden, so in Form von Wörtern, Phrasen oder kompletten Mitteilungen.22 Die Signalgebung kann auch mittels Saug-Blas-Schaltern, Zungenschaltern, Näherungssensoren oder Lidschlagschaltern erfolgen, oder mit Hilfe okkulomotorischer Technik: dabei misst ein Kamerasystem die Position der Pupille, durch einfaches Fixieren einer Bildschirmtastatur kann ein Symbol ausgewählt werden. Geräte mit reiner Schriftspracheingabe sind bei Aphasien aufgrund von Beeinträchtigungen der Schriftsprache im Gegensatz zu Kommunikationshilfen mit kombinierter Symbol- und Schrifteingabe aber oft ungeeignet. Künftige Entwicklungen gehen in Richtung Neurotechniken, wie etwa Brain-Computer-Interfaces, die durch bestimmte mentale Aktivitäten, die zu EEG-messbaren Veränderungen der Hirnaktivität (Hirnströme) führen, Steuerungen in einem Computer auslösen.23 Der Aphasiker kann lernen, mit forcierten Gedanken gewisse Hirnströme zu beeinflussen, die von der Schädeldecke abgeleitet werden, und damit eine Buchstabiermaschine oder ein Kommunikationsprogramm bedienen. Die Systeme scheinen gegenwärtig noch nicht ausgereift und finden in der Praxis auch nur in Ausnahmefällen und in einem eher experimentellen Status Anwendung. Insgesamt hat der technische Fortschritt aber eine breite Palette neuartiger Kommunikationsmöglichkeiten hervorgebracht, deren Entwicklung große Hoffnungen hinsichtlich der Rehabilitation von Menschen mit Sprachstörungen offen lässt.

2.3.

Kommunikation mit Aphasikern ^

[4]

Die Kommunikation mit einem Aphasiker bedarf eines geschützten Rahmens sowie der Geduld und Empathie des Gesprächspartners und dessen Bereitschaft, sich auf die Hilfsmittel und besonderen Verständigungsmöglichkeiten einzulassen. Zur Erfassung des Willens des Aphasikers ist wesentlich, dass der Aphasiker in einer Art und Weise befragt wird, die ihm eine eindeutige Willenserklärung ermöglicht.24 In der Regel wird die Verwendung geschlossener Fragen das Mittel der Wahl sein, je mehr der Gesprächspartner die Fragen verfeinert, um so mehr kommt er der zu übermittelnden Aussage näher. Da eine Aphasie auch Störungen des Sprachverständnisses – des auditiven Sprachverständnisses ebenso wie des Lesesinnverständnisses – beinhalten kann, ist jedenfalls darauf bedacht zu nehmen, ob der Aphasiker die dargebotenen Fragestellungen auch tatsächlich erfassen konnte. Es ist zu untersuchen, ob und inwieweit der Aphasiker in der Lage ist, seinen Willen mündlich auszudrücken oder er eine anderweitige, hier beschriebene Technik anwenden kann. Bei schweren Formen der Aphasie ist zudem zu erkunden, ob er «ja» und «nein» sinngemäß anzuwenden vermag bzw. ob er bejahende oder verneinende Gesten entsprechend zu gebrauchen weiß.25 Die Antworten des Aphasikers müssen dabei reproduzierbar sein und auch Kontrollfragen sinngemäß standhalten können, um sicherzustellen, dass diese seinen tatsächlichen Willen repräsentieren. Dabei ist zu gewährleisten, dass der Aphasiker nicht etwa durch Suggestivfragen beeinflusst wird oder ihm nicht Aussagen in den Mund gelegt werden, die von ihm so nicht gemeint waren.

3.

Kasuistik ^

[5]

Anhand zweier Fallbeispiele soll im Folgenden verdeutlicht werden, wie Willensbekundungen eines Aphasikers (hier im Rahmen der Testierfähigkeit als Sonderfall der Geschäftsfähigkeit) abseits verbaler Kommunikation Sprachgesunder aussehen können und so seinem Willen auch in rechtlicher Hinsicht zum Durchbruch verhelfen können.

3.1.

Fall Rossignol ^

[6]

Ein Fallbeispiel für die Verwendung verbliebener Restsprache, Gesten und Symbolhandlungen für Willensbekundungen findet sich in einem von Jolly26 zitierten (und dort als literarisches Kuriosum bezeichneten) Protokoll einer notariellen Testamentserrichtung aus dem 17. Jahrhundert. Vor einem Notar erschien am 14. März 1682 Rossignol, Bürger zu Lyon, «welcher gesund an seinen Sinnen, mit Ausnahme der Fähigkeit der Sprache, deren er seit mehr als zwei Jahren in Folge eines Anfalls von Apoplexie beraubt ist»27, sich aber noch mit den Worten Ja und Nein verständlich machen konnte. Er brachte dem Notar die Ausfertigung eines im Jahre 1671 von ihm errichteten Testaments und machte eine Bewegung, als ob er diese Ausfertigung zerreißen wollte. Vom Notar gefragt, ob er ein neues Testament machen wolle, sage er: Ja. Später, in Rossignols Wohnhaus, las der Notar das Testament vor. Bei Verlesung des in diesem Testament bestimmten Begräbnisortes [der Kirche St. Nisier] hielt Rossignol den Notar an und sagte: Nein. Befragt, ob er an einem bestimmten anderen Ort [Hộtel Dieu] beerdigt sein wolle, sagte er: Nein. Befragt, ob an einem dritten Ort [bei den Franziskanern], sagte er: Ja. Befragt, wie viel er den Franziskanern für Seelenmessen aussetzen wolle, holte er einen Beutel mit Rechenpfennigen, legte zehn auf und wiederholte die Summe so oft, bis 300 Livres ausgedrückt waren. Befragt, ob er die für Spitäler ausgesetzten Legate bestehen lassen wolle, sagte er: Ja. Befragt, ob er sie vermehren wolle: Nein. Befragt, wie es mit der auf seine Frau bezüglichen Bestimmung gehalten werden solle, deutete er durch Zeichen an, dass dieselbe gestorben sei. Befragt, ob sich dies so verhalte, sagte er: Ja. Befragt, wen er als Haupterben benennen wolle, ging Rossignol in die Küche und führte von da seine Nichte Louise Justel, welche ihm die Haushaltung führte, unter vielen Liebkosungen in das Zimmer. Befragt, ob diese die Haupterbin sein solle, antwortete er: Ja.

3.2.

Fall de Villefort ^

[7]

Ein Fallbeispiel für Willensäußerungen lediglich durch Augenbewegungen beschrieb Alexandre Dumas 1846 in der Romanfigur des Noirtier de Villefort aus Der Graf von Monte Christo28, der als erste literarische Beschreibung des Locked-In-Syndroms29 gilt: «Der Stimme und der Beweglichkeit der Gliedmaßen beraubt, schließt Herr Noirtier die Augen, wenn er ja sagen will, und blinzelt wiederholt, wenn er nein sagen will.»30 Befragt, was er wünsche und welcher Akt vorgenommen werden solle, nannte seine Nichte Valentine «alle Buchstaben des Alphabets bis zu Buchstabe T. Bei dem T hielt Noirtier’s beredter Blick an. Der Herr verlangt den Buchstaben T, sagte der Notar; das ist offenbar. Valentine nahm nun das Wörterbuch und blätterte vor den Augen des aufmerksamen Notars. Testament bezeichnete bald ihr Finger, durch Noirtier’s Blick festgehalten. Testament! rief der Notar, die Sache ist klar, der Herr will testieren.»

4.

Schlussbemerkungen ^

[8]

Abhängig von ihrem konkreten Störungsbild können Aphasiker zur Abgabe von Willensäußerungen in der Lage sein, wobei verschiedene körpereigene Kommunikationsformen, aber auch externe nichtelektronische und elektronische Hilfsmittel zur Anwendung kommen können. Gleichwohl sehen sich Aphasiker in ihrem Rechts- wie alltäglichen Leben faktischen Hindernissen gegenüber und finden in den seltensten Fällen ein Setting vor, das ihren Einschränkungen hinsichtlich ihres Kommunikiationsvermögens Rechnung trägt und ihnen ermöglicht, ihre verbliebenen kommunikativen Fähigkeiten anzuwenden. Soweit sich der Aphasiker daher gleichwohl eines Bevollmächtigten bedienen muss oder für ihn ein Sachwalter bestellt worden ist, haben seine Fähigkeiten zur Willensbekundung insofern rechtliche Relevanz, als der Wille des Vertretenen bzw. Besachwalterten – im letzteren Fall, soweit die Ausführung des Willens des Aphasikers nicht seine Interessen gefährdet – beachtlich ist.31 Wenn es aus Gründen der Rechtssicherheit sinnvoll oder aufgrund von Formvorschriften vorgeschrieben ist, kann auch die Beiziehung eines Notars notwendig sein. Soweit eine laut- und schriftsprachliche Verständigung mit dem Notar nicht möglich ist, wird unter Beachtung der jeweiligen notariats- bzw. beurkundungsrechtlichen Vorschriften neben der Beiziehung von Aktszeugen die Hinzunahme von Vertrauenspersonen des Aphasikers notwendig sein, die sich mit ihm in einer der beschriebenen Kommunikationsformen verlässlich verständigen können.32

 



Georg Newesely, FH-Lehrpersonal, fhg – Zentrum für Gesundheitsberufe Tirol GmbH, FH-Bachelor-Studiengang Logopädie
Innrain 98, 6020 Innsbruck AT; Georg.Newesely@fhg-tirol.ac.at; www.fhg-tirol.ac.at

 

  1. 1 Vgl. Habermeyer, E., Saß, H., Voraussetzungen der Geschäfts(un)fähigkeit – Anmerkungen aus psychopathologischer Sicht, MedR S. 546 (2003).
  2. 2 Vgl. v Oefele K., Saß, H., Die forensisch-psychiatrische Beurteilung von freier Willensbestimmung und Geschäftsfähigkeit. Versicherungsmedizin, S. 167–171 (1994); Habermeyer, E., Saß, H., Ein am Willensbegriff ausgerichteter, symptomorientierter Ansatz zur Prüfung der Geschäftsfähigkeit, Fortschr Neurol Psychiatr S . 7 (2002).
  3. 3 Leischner, A., Aphasien und Sprachentwicklungsstörungen2, Thieme, Stuttgart, S. 348 (1987); so auch OGH 17.06.2003 10Ob16/03f.
  4. 4 Barolin, GS., Scheffknecht J., Zur Testier- und Geschäftsfähigkeit bei organischem Psychosyndrom am Beispiel des Schlaganfall-Patienten, NZ 1988, S. 129; Brookshire, RH., Aphasie – eine Einführung in die neurologischen Grundlagen, Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, Fischer, Stuttgart, S. 105 (1983).
  5. 5 Der im Rehabilitationswesen nach wie vor gebräuchliche Begriff «Aphasiker» birgt die Gefahr einer den Menschen auf medizinische Diagnosen reduzierenden Betrachtungsweise. Die Verwendung dieses Begriffs erfolgt hier, ebenso wie die Verwendung der männlichen Form, ausschließlich zur besseren Lesbarkeit.
  6. 6 Zur Ätiologie der Aphasien vgl. etwa Wehmeyer, M., Grötzbach, H., Aphasie3, Springer, Berlin, S. 9 ff. (2006).
  7. 7 Tesak, J., Einführung in die Aphasiologie2, Thieme, Stuttgart, S. 8 ff. (2006).
  8. 8 Vgl. etwa Huber, W., Klinisch-neuropsychologische Syndrome und Störungen, In: Hartje, W., Poeck, K. (Hersg), Klinische Neuropsychologie5, Thieme, Stuttgart, S. 93 (2002); Böhme, G., Sprach-, Sprech-, Stimm- und Schluckstörungen, Band 1: Klinik (20034) 334 f.; Barta, L., Sprachstörungen, In: Lehrner, J., Pusswald, G., Fertl, E., Strubreither W., Kryspin-Exner, I., Klinische Neuropsychologie, Springer, Wien, S. 386 (2006); Lutz, L., Das Schweigen verstehen3, Springer, Berlin, S. 76 ff. (2004).
  9. 9 Wie etwa die Testverfahren AAT, ACL, AST, Blanken-Tests, KAP oder LEMO (die Auswahl soll keine Wertigkeit ausdrücken). Zu den Testverfahren vgl die entsprechenden Manuals sowie Beushausen U., Testhandbuch Sprache – Diagnostikverfahren in Logopädie und Sprachtherapie, Huber, Bern, S. 45–64, 93–100, 177–182, 195–200 (2007).
  10. 10 Barta, L., Sprachstörungen, In: Lehrner, J., Pusswald, G., Fertl, E., Strubreither W., Kryspin-Exner, I., Klinische Neuropsychologie, Springer, Wien, S. 385 (2006).
  11. 11 Huber, W., Springer, L., Poeck, K., Klinik und Rehabilitation der Aphasie, Thieme, Stuttgart, S. 149 (2006).
  12. 12 Vgl. Huber, W., Springer, L., Poeck, K., Klinik und Rehabilitation der Aphasie, Thieme, Stuttgart, S. 150 (2006). Zu den emotionalen Beeinträchtigungen vgl. Mellies, R., Aphasische Sprache im Spannungsfeld von Persönlichkeit, Emotion und Motivation, In: Roth, VM., Kommunikation trotz gestörter Sprache, Narr, Tübingen, S. 65 ff. (1989).
  13. 13 Vgl. Bauer, A., Auer P., Aphasie im Alltag, Thieme, Stuttgart, S. 1 (2009); Bucher, PO., ICF-orientierte Sprachrehabilitation bei Aphasie, In: Rentsch, HP., Bucher PO. (Hersg.), ICF in der Rehabilitation, Schulz-Kirchner, Idstein, S. 139 (2005).
  14. 14 Vgl. Bauer, A., Auer P., Aphasie im Alltag, Thieme, Stuttgart, S. 1 (2009), unter Hinweis auf Holland AL., CADL communicative abilities in daily living: A test of functional communication for aphasic adults, University Park Press, Balitmore (1980).
  15. 15 Vgl. Herrmann, M., Nonverbale Kommunikation bei Aphasie, In: Blanken, G., (Hersg.), Einführung in die linguistische Aphasiologie: Theorie und Praxis, HochSchulverlag, Freiburg i. Br., S. 350 (1991).
  16. 16 Vgl. Boyes-Braem, P., Einführung in die Gebärdensprache und ihre Erforschung3, Signum, Seedorf, passim (1990).
  17. 17 Vgl. Zieger, A., Der neurologisch schwerstgeschädigte Patient im Spannungsfeld zwischen Bio- und Beziehungsmedizin, Intensivmedizin S. 261–274 (2002).
  18. 18 Vgl. Frost, L., Bondy, A., The Picture Exchange Communication System Training Manual, PECS, Cherry Hill, passim (1994).
  19. 19 Vgl. Häussler, A., Der TEACCH-Ansatz zur Förderung von Menschen mit Autismus – Einführung in Theorie und Praxis2, Borgmann, Dortmund, passim (2008).
  20. 20 Vgl. Gangkofer, M., Becker, H., Das BLISS-System in Praxis und Forschung. Gross, Heidelberg, passim (1994).
  21. 21 Vgl. Otto, K., Wimmer, B., Unterstützte Kommunikation, Schulz Kirchner, Idstein, S. 31 ff. (2005). Zu Kommunikationshilfen vgl. grundlegend etwa Silverman, FH., Communications for the Speechless3, Allyn & Bacon, Boston, passim (1994); Johannsen-Horbach, H., Wallesch CW., Indikationen nonverbaler Behandlungsansätze in der Aphasietherapie, Neurolinguistik S. 1 ff. (1988).
  22. 22 Zu Kommunikationshilfen generell vgl. Wahn, C., Einsatz elektronischer Kommunikationshilfen bei Aphasie, Shaker, Aachen, passim (2004); vgl. auch Springer, L., Computervermittelte Kommunikation bei Aphasie. In: Huber, W., Schönle, P., Weber, P., Wiechers, R. (Hersg.), Computer helfen heilen und leben: Computer in der neurologischen Rehabilitation, Hippocampus, Bad Honnef, S. 72 ff. (2002).
  23. 23 Zur Technologie der Brain-Computer-Interfaces vgl. etwa Wolpaw JR., Brain-computer interfaces for communication and control, Clinical Neurophysiology S. 767-791 (2002); Hochberg LR., Neuronal ensemble control of prosthetic devices by a human with tetraplegia. Nature S. 164–171 (2006). Leeb R., Brain-Computer Communication: The Motivation, Aim, and Impact of Virtual Feedback, Shaker, Aachen, passim (2009).
  24. 24 Vgl. Rauschelbach HH., Widder B., Begutachtung in der Neurologie, Thieme, Stuttgart, S. 217 (2007).
  25. 25 Leischner, A., Aphasien und Sprachentwicklungsstörungen2, Thieme, Stuttgart, S. 348 (1987).
  26. 26 Jolly F., Ueber Einfluss der Aphasie auf die Fähigkeit zur Testamentserrichtung, European Archive of Psychiatry and Clinical Neuroscience 13, S. 325–340 (1882).
  27. 27 Jolly F., Ueber Einfluss der Aphasie auf die Fähigkeit zur Testamentserrichtung, European Archive of Psychiatry and Clinical Neuroscience 13, S. 325–340 (1882). Die nun folgende Darstellung des Fallballspiels beruht auf diesem Beitrag.
  28. 28 Dumas A., Der Graf von Monte Christo, Franckh, Stuttgart, Bd. III, S. 201 ff. (Neudruck 1902).
  29. 29 Beim Störungsbild eines Locked-in-Syndrom ist ein Patient aller willkürlichen motorischen Fähigkeiten beraubt, im Extremfall sind allein nur mehr vertikale Augenbewegungen möglich: Wallesch, CW., Neurologie: Diagnostik und Therapie in Klinik und Praxis, Elsevier, München, S. 165 (2005); Berlit, P., Basiswissen Neurologie, Springer, Berlin, S. 16 (2007). Zur medizinisch-literarischen Analyse des Falles vgl. etwa Williams AN., Cerebrovascular disease in Dumas' The Count of Monte Cristo, J R Soc Med, 412 ff. (2003).
  30. 30 Dumas, Graf von Monte Christo, Franckh, Stuttgart, Bd. III, S. 212 (Neudruck 1902).
  31. 31 Vgl. für die Bevollmächtigung §§ 1002 ff ABGB, für die Sachwalterschaft § 279 Abs. 1 ABGB.
  32. 32 Zu den Gültigkeitserfordernissen von notariellen Beurkundungen bei sprachbehinderten Personen vgl. §§ 52 ff. NotariatsO ö RGBl. 1871/75 i.d.F. ö BGBl. I 2009/75, für Deutschland §§ 22 ff. BeurkundungsG d BGBl. I. 1969/ S. 1513 i.d.F. d BGBl. I. 2005/ S. 837. Vgl. etwa Zimmermann, T., Ausgewählte Fragen zum Beurkundungsverfahren insbesondere die Beteiligung behinderter Personen, BWNotZ S. 155 (2001).