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Der Stufenbau der Formatierungen und juristischer Diskurs

  • Author: Felix Gantner
  • Category: Short Articles
  • Region: Austria
  • Field of law: Legal Theory
  • Collection: Conference proceedings IRIS 2010
  • Citation: Felix Gantner, Der Stufenbau der Formatierungen und juristischer Diskurs, in: Jusletter IT 1 September 2010
In BGBl I 100/2003 unterschied der Gesetzgeber in der Novellierung des B-VG und des VfGHG zwischen fett gesetzten Textteilen im Verfassungsrang und einfach gesetzlichen. Die Folge waren Formatierungsanweisungen («fett, normale Laufweite») als Teil der österreichischen Verfassung. Da der Gesetzgeber offensichtlich der Formatierung eine besondere juristische Qualität zuordnet und sie als Erweiterung des Stufenbaus der Rechtsordnung ansieht, ist dieser Stufenbau der Formatierungen im Rahmen der Auslegung von Rechtsvorschriften zu beachten. An Hand von Beispielen aus Gesetzestexten werden mögliche Konsequenzen für die juristische Argumentation dargestellt.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Textverarbeitung im Verfassungsrang
  • 2. Was ist ein Rechtstext?
  • 3. Der Stufenbau der Formatierungen
  • 4. Formatierungen im NÖ Landesrecht
  • 4.1. § 25 Abs 3 des NÖ FischereiG
  • 4.2. § 11 Abs 4 des NÖ FischereiG
  • 5. Schlussfolgerungen
  • 6. Literatur

1.

Textverarbeitung im Verfassungsrang ^

[1]

Manchmal kann ein Blick ins Bundesgesetzblatt dazu führen, dass man mit außergewöhnlichen Rechtsvorschriften konfrontiert wird, von denen man nicht erwartet, sie so im BGBl. zu finden.

[2]

Eine solche Regelung findet sich unter den Verfassungsbestimmungen in Artikel 1 des Kundmachungsreformgesetzes 2004 (BGBl. I 100/2003). Artikel 1 enthält neben Vorschriften, die das B-VG an die Verlautbarung und Bekanntmachung der Bundesrechtsvorschriften im RIS1 anpassen, auch Anordnungen, die die Schreibweise des Textes des B-VG (z.B. Ersetzen von «Artikel» durch die Abkürzung «Art.») vereinheitlichen und an die heute übliche Formulierungspraxis anpassen.

[3]

Unter diesen Regeln verwundert und fällt besonders Punkt 42 auf. Darin wird die Änderung des B-VG angeordnet. Die Novellierungsanweisung lautet: «42. Die Überschriften sowie das Wort «Artikel» und die Artikelbezeichnung am Anfang eines Artikels erhalten ein einheitliches Format (fett, normale Laufweite).» (Vgl. Abbildung 1)

[4]

Damit wurde dem österreichischen Verfassungsrecht eine Bestimmung hinzugefügt, dass das Wort «Artikel» im B-VG fett geschrieben werden muss. Das ist sozusagen juristische Textverarbeitung auf höchstem Niveau, auf dem der obersten Stufe des Stufenbaus der Rechtsordnung.

[5]

Es wäre naheliegend anzunehmen, dass diese eigenwillige Novellierungsanweisung nur zufällig, vielleicht durch einen Redaktionsfehler, als Verfassungsbestimmung ausgewiesen wurde. Dann könnte man sie problemlos übergehen.

[6]

Doch in Punkt 41 (vgl. Abbildung 2) derselben Bestimmung wird ebenfalls eine Änderung des B-VG angeordnet, in der das Wort «Artikel » dem Anfang von Art. 112 vorangestellt wird. Zu beachten ist, dass es sich dabei nicht nur um das einfache Wort «Artikel» handelt, das vorangestellt wird, sondern um das fett formatierte Wort «Artikel ».

[7]

Es scheint, als würde der Verfassungsgesetzgeber Textformatierungen besondere Bedeutung und vor allem auch rechtliche Qualitäten zuschreiben, da er für die Änderung der Formatierung einer Verfassungsbestimmung eine Verfassungsbestimmung benutzt bzw. die Formatierung in der Verfassungsbestimmung angibt.

[8]

Der Gesetzgeber geht daher davon aus, dass es so etwas wie «fett im Verfassungsrang» gibt. Wenn dies existiert, dann wird es auch ein «einfachgesetzliches fett» geben. Und tatsächlich findet sich in Artikel 6 des Kundmachungsreformgesetzes 2004 eine analoge Bestimmung zur vorher genannten, die einfachgesetzliche Überschriften der VfGHG fett formatiert (vgl. Abbildung 3).

[9]

Diese Beispiele zeigen, dass der Gesetzgeber Formatierungen eine eigene rechtliche Qualität beimisst. Dies weist auf eine geänderte Sicht darauf, woraus ein Rechtstext besteht, hin.

2.

Was ist ein Rechtstext? ^

[10]

Spätestens seit der Umsetzung der elektronischen Kundmachung im Rahmen des Projekts E-Recht und der Verwendung von Word-Formatvorlagen2 bei der Erstellung von Normtexten ist die Verwendung von Textverarbeitungsprogrammen und der Einsatz von Formatvorlagen untrennbar mit dem Arbeitsplatz des Legisten verbunden.

[11]

Werkzeuge wie Textverarbeitungsprogramme erweitern die Möglichkeiten des Anwenders durch die Möglichkeit «beliebiger Gestaltung und Veränderung des Satzbildes3 »4 und verändern damit auch die Arbeitsweise stark.

[12]

Sie wirken aber auch zurück auf den Benutzer und verändern die Ansprüche an den Text, der mit dem Programm erzeugt oder bearbeitet wird. Dies ist ein Phänomen, «das durch alle Aneignungsstufen des PCs hindurch virulent bleibt: die Tendenz zur Perfektionierung der Gestaltung der Arbeitsergebnisse bzw. der Gestaltung von allem, was mittels Drucker den Computer verlässt5 »6 Es ist die Gestaltungskomponente, die visuelle Perfektionierung («font fuzzing7 »8 ), die gegenüber dem Inhalt an Bedeutung gewinnt.9

[13]

Das Layout, die optische Gestaltung des Textes wird neben dem eigentlichen Text, der Buchstabenfolge, ein wesentlicher Inhalt der Arbeit. Im Projekt E-Recht führte dies dazu, dass neben den Legistischen Richtlinien die Layout-Richtlinien ein wesentliches Element bei der Umsetzung darstellten. «Diese Layout-Richtlinien waren 2001 die inhaltliche Grundlage für die elektronischen Formatvorlagen. Dabei zeigt es sich, dass ungeachtet der vorhandenen Layout-Richtlinien es dennoch eine große Fülle an abweichenden Layoutierungen gab. Diese große Vielfalt wurde nunmehr mit den strikten Formatvorlagen konfrontiert und in der Folge auch darauf reduziert1011

[14]

Auch wenn durch die verpflichtende Verwendung der Word-Formatvorlagen die Vielfalt an Gestaltungsmöglichkeiten eingeschränkt wurde, bleibt die Frage des korrekten Layouts ein Thema von großer Bedeutung. Nicht ausschließlich der Inhalt des Normtextes, sondern auch die korrekte Zuordnung der E-Recht-Formatvorlagen entscheidet, ob der Text die Prüfung auf die Konformität mit den Erfordernissen des E-Rechts besteht.12

[15]

Formatvorlagen und Layout sind damit neben dem Inhalt zu einem zweiten wesentlichen Element des Textes geworden. Der Text selbst besteht aus beiden Elementen und sie bilden für den Benutzer eine Einheit. Erst der «schöne»13 Text ist ein vollständiger und fertiger Text, wobei bei E- Recht durch die genannten Einschränkungen «schön» mit formatiert unter richtiger Verwendung der E-Recht-Formatvorlagen bzw. E-Rechts-Konformität gleichzusetzen ist.

[16]

Dies führt zu einem erweiterten Textverständnis. Ein Text wird vom Benutzer von Textverarbeitungssoftware als Einheit von Zeichen und deren Formatierung angesehen. Das Layout wird auch in verstärktem Ausmaß als Träger von Information und Bedeutung wahrgenommen und in einer Wechselwirkung auch so benutzt.

[17]

Früher wurden durch Formatierungen auch Struktur und Information dargestellt, wenn z.B. Überschriften durch andere Schriftarten hervorgehoben wurden. Mit Fragen des Layouts beschäftigten sich jedoch nur Spezialisten (Setzer in einer Druckerei, ...), kaum jedoch der Erzeuger des Textes selbst. Layout und Formatierungen des Textes waren daher nur begrenzt unter der Kontrolle des Verfassers und wurden damit auch nicht im selben Ausmaß wie heute als Träger von Bedeutung und Information wahrgenommen.

[18]

Wenn Text und natürlich in der Folge auch ein Rechtstext nicht mehr in erster Linie als Folge von Buchstaben14 , sondern als Folge von einer Kombination von Buchstaben und deren typografischer Darstellung bzw. Formatierung angesehen wird, so stellen sich für den Legisten neue Frage für die Gestaltung von Normtexten:

  • Können über die Formatierung besondere rechtliche Informationen ausgedrückt werden und wenn ja, ist das gewollt?
  • Führt ein neues Textverständnis zu erweiterten Möglichkeiten der Gestaltung von Normtexten?
  • Wie werden Formatierungen interpretiert?
  • Was passiert, wenn das Textverständnis des Normadressaten von dem des Normerzeugers abweicht, also wenn z.B. der Normadressat einer Formatierung eine Bedeutung zumisst, an die der Normerzeuger nicht gedacht hat?
[19]

Letztlich kann der Unterschied zwischen dem klassischen und dem neuen, durch den Einsatz von Textverarbeitungssoftware geförderten Textverständnis reduziert werden, auf die Frage, ob es sich bei den beiden folgenden Darstellungen von Art. 1 B-VG um denselben Normtext handelt, oder nicht:

  • Artikel 1. Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.
  • Artikel 1 . Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.
[20]

Nach klassischem Textverständnis sind die beiden Normtexte identisch. Das erweiterte Textverständnis, das Formatierungen auch rechtliche Bedeutung zuweist, geht von zwei unterschiedlichen Normtexten aus.

[21]

Diese Unterscheidungen mögen an dieser Stelle als Haarspalterei oder übertrieben wirken. Unten werden aber zwei Beispiele aus dem NÖ Landesrecht angeführt, die zeigen, dass die Berücksichtigung von Formatierungen zu Problemen bei der Auslegung führen kann.

3.

Der Stufenbau der Formatierungen ^

[22]

Aus dem Kundmachungsreformgesetz 2004 kann abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber in seinem erweiterten Textverständnis zumindest zwischen «fett im Verfassungsrang» und «einfachgesetzlichen fett» unterscheidet.

[23]

Entsprechend dem Aufbau unserer Rechtsordnung wird auch anzunehmen sein, dass ein «fett im Verordnungsrang» ebenfalls existiert, wenn die Formatierung Träger rechtlicher Eigenschaften ist und mit der Rechtsvorschrift korreliert.

[24]

In der Folge ist davon auszugehen, dass innerhalb des Stufenbaus der Rechtsordnung auch ein Stufenbau der Formatierungen und der Relevanz, der sich in der Formatierung ausdrückt, zu bilden ist. Dieser Stufenbau sieht dann wie folgt aus:

[25]

Ob fett auf der gleichen Ebene wie normal angeordnet oder übergeordnet ist, ist noch zu entscheiden. Daher wurden zwei Varianten des Stufenbaus als Alternativen dargestellt.

[26]

Formatierungen als Träger rechtlicher Eigenschaften und damit auch rechtlicher Information, führen zu neuen Auslegungsproblemen. Einige davon seien hier beispielhaft angeführt:

  • Ist der Teil des Normtextes, der kleine Buchstaben verwendet, weniger wichtig, als der Teil, der eine größere Schrift verwendet? Ist der weniger wichtige Teil vielleicht weniger verbindlich?
  • Sind hervorgehobene Begriffe (fett, kursiv) wichtiger als nicht hervorgehobene? Kann davon ausgegangen werden, dass die durch hervorgehobene Begriffe beschriebenen Eigenschaften jedenfalls vorhanden sein müssen, die anderen nur optional sind?
  • Wie sind die logischen Beziehungen zwischen Begriffen unterschiedlicher Formatierung?
  • Ist aufgrund geänderter Lesegewohnheiten das Gebot der Gesetzeskenntnis (§2 ABGB) so abzuändern, dass, wenn der Gesetzgeber durch die Formatierung Teile des Normtextes als wichtiger als andere kennzeichnet, der Normadressat von einem Gesetz nur jene Teile, die hervorgehoben sind, kennen muss?
[27]

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass es bei der Rechtsanwendung problematisch sein kann, dass der Normadressat Formatierungen besondere Bedeutung zumisst, obwohl der Gesetzgeber dies nicht beabsichtigt hatte. Wird ein fett formatierter Begriff als besonders wichtig angesehen – was ja dem üblichen Gebrauch dieser Textauszeichnung entspricht - , dann kann dies zu abweichenden Auslegungen von Rechtsvorschriften führen.

4.

Formatierungen im NÖ Landesrecht ^

[28]

In NÖ werden bei der Kundmachung von Rechtsvorschriften Formatierungen (fett, kursiv) gezielt als Gestaltungselemente eingesetzt. So ordnet §5 (2) NÖ Verlautbarungsgesetz an: «Ausdrückliche Änderungen oder Ergänzungen einer Rechtsvorschrift sind in Kursivdruck zu verlautbaren.»

[29]

Für andere Formen der Textauszeichnung, z.B. fett, gibt es keine ausdrückliche Interpretationsanweisung. Verwendet wird im NÖ Landesrecht jedoch häufig die Heraushebung von Begriffen oder Wortfolgen durch fette Formatierung.

[30]

Alleine die standardisierte Verwendung der Formatierung «kursiv» deutet darauf hin, dass in NÖ von einem erweiterten Textverständnis auszugehen ist. Die mit dieser Textauszeichnung verbundenen rechtliche Information ist ja, dass eine Änderung des Rechtstextes stattgefunden hat.

[31]

Selbst wenn dies für andere Formatierungen als «kursiv» nicht zutreffen sollte, findet der Normadressat keinen Hinweis darauf, dass eine Formatierung «fett» keine inhaltliche Gewichtung darstellt. Er wird, entsprechend den üblichen Gepflogenheiten für die Gestaltung von Texten, bei der Interpretation der Rechtsvorschriften von einer solchen inhaltlichen Abstufung ausgehen.

[32]

Eine derartige Gewichtung ist insbesondere problematisch bei logischen Verknüpfungen von Begriffen im Gesetzestext. Dies wird im Folgenden an zwei Beispielen gezeigt.

4.1.

§ 25 Abs 3 des NÖ FischereiG ^

[33]

§ 25 Abs 3 des NÖ FischereiG ist in Abbildung 4 dargestellt. In diesem Gesetzestext wurden zahlreiche Worte oder Wortfolgen als fett markiert. Problematisch für die Interpretation der Rechtsvorschrift ist der Satzteil «den Grundeigentümer oder denNutzungsberechtigten ».

[34]

Es wurden hier zwei Begriffe (Grundeigentümer, Nutzungsberechtigter) logisch mit einem oder-Operator verknüpft.

[35]

Solange die Textauszeichnung «fett» als bedeutungslos interpretiert wird, also das klassische Textverständnis vorherrscht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Wahl zwischen der Verpflichtung des Grundeigentümers und desNutzungsberechtigten . Keiner der beiden ist gegenüber dem Anderen hervorgehoben oder ihm übergeordnet.

[36]

Misst man der unterschiedlichen Formatierung von Grundeigentümer undNutzungsberechtigter jedoch eine Bedeutung bei, so kann dies nach üblicher Verwendung von fett nur bedeuten, dassNutzungsberechtigter wichtiger ist als Grundeigentümer. Es handelt sich dann um eine gewichtete oder-Verknüpfung, was auch immer das in der juristischen Praxis bedeuten mag.

[37]

Dies führt unmittelbar zu folgenden Interpretationen oder Fragen, bei der Gesetzesanwendung:

  • Muss die Behörde zuerst einenNutzungsberechtigten verpflichten?
  • Hat der Grundeigentümer ein Recht, sich gegen eine Verpflichtung zu wehren, wenn vorher ein vorhandenerNutzungsberechtigter nicht verpflichtet wurde?
  • Muss die Behörde nachweisen, dass die zuerst versuchte, denNutzungsberechtigten zu verpflichten?
  • Welche Folgen hat eine Missachtung der Gewichtung für ein Verfahren?

4.2.

§ 11 Abs 4 des NÖ FischereiG ^

[38]
Ähnlich führt ein erweitertes Textverständnis auch bei § 11 Abs 4 des NÖ FischereiG zu Problemen bei der Interpretation. Der im Zusammenhang mit den hier behandelten Fragestellungen relevante Teil der Rechtsvorschrift ist in Abbildung 5 dargestellt.
[39]

Es wird festgelegt, dass die Fischereiverbände die Höchstanzahl der Lizenzen «festzusetzen und ... zu kontrollieren» haben.

[40]

Wiederum wurde hier eine logische Verknüpfung festgelegt. Die Fischereiverbände sind verpflichtet, die Höchstanzahl der Lizenzen sowohlfestzusetzen , als auch zu kontrollieren.

[41]

Auch hier führt die Interpretation ohne Berücksichtigung der Formatierung, dass die Verpflichtung sich sowohl auf Vergabe, als auch auf die Kontrolle in gleichem Ausmaß bezieht.

[42]

Wird jedoch mit einem erweiterten Textverständnis an diese Rechtsvorschrift herangegangen, so bedeutet dies eine eindeutige Gewichtung. Die Festsetzung der Höchstanzahl der Lizenzen ist wichtiger als die Kontrolle der Vergabe.

[43]

Sofort ergeben sich durch die Gewichtung einige neue Fragen zur Interpretation dieser Rechtsvorschrift:

  • In welchem Ausmaß ist die Kontrolle weniger wichtig als die Festsetzung der Höchstanzahl der Lizenzen? Kann ein Fischereiverband nach eigenem Ermessen gewichten?
  • Wie hat der Fischereiverband bei Personal- oder Ressourcenknappheit zu handeln? Ist in diesem Fall jedenfalls die Festsetzung der Höchstanzahl der Lizenzen weiter vorzunehmen, die Kontrolle jedoch einzustellen?
  • Wie ist das Verhältnis zu anderen, im Gesetz festgelegten Aufgaben der Fischereiverbände? Steht die Festsetzung der Höchstanzahl der Lizenzen nur in Konkurrenz mit anderen, als fett ausgewiesenen Aufgaben oder auch mit den normal formatierten Kompetenzen?

5.

Schlussfolgerungen ^

[44]

Die Verwendung von Textverarbeitungsprogrammen führt zu einem veränderten Textverständnis. Formatierungen werden als Teil des Textes wahrgenommen. Ein Text besteht aus der Buchstabenfolge und den Formatierungen, die als eigenständige Träger von Bedeutung angesehen werden.

[45]

Der Gesetzgeber hat im Kundmachungsreformgesetz 2004 bereits gezeigt, dass er ein solches erweitertes Textverständnis hat oder sich diesem zumindest annähert.

[46]

Für die Interpretation von Rechtstexten hat dies weitreichende Folgen, da nun auch visuelle Texteigenschaften (fett, kursiv) bei der Interpretation berücksichtigt werden müssen. Die vorhandene Interpretationspraxis nicht ist auf ein solches erweitertes Textverständnis vorbereitet. Es kann – wie in den genannten Beispielen – bei der Verwendung von Formatierungen in Rechtstexten zu unerwünschten Interpretationsergebnissen oder zumindest zu unnötigen Unsicherheiten bei der Auslegung kommen.

[47]

Um dies zu vermeiden, sollte entweder im Rahmen der juristischen Interpretationsregeln oder sogar in gesetzlichen Regelungen festgelegt werden, wie Formatierungen sich auf die Auslegung von Rechtsvorschriften auswirken sollen, und/oder Formatierungen in Gesetzestexten nur sparsam als Gestaltungsmittel eingesetzt werden.

6.

Literatur ^

Böheimer , Formale und «EDV-technische» Determinanten elektronischer Normsetzung, in Kärntner Verwaltungsakademie; Bildungsprotokolle Klagenfurter Legistik Gespräche 2003 (2004), 19.
Engeljahringer , Das Projekt e-Recht – eine Erfolgsstory, Forum Parlament, Jg. 2 Nr. 2/2004, 52.
Kleiser , Die elektronische Kundmachung des Bundesgesetzblatts, in: Kärntner Verwaltungsakademie, Klagenfurter Legistikgespräche 2004, Band 10 (2005), 29.
Lachmayer/Stöger , Die Reform der Legistischen Richtlinien aus der sicht der Rechtsdokumentation, in Kärntner Verwaltungsakademie; Bildungsprotokolle Klagenfurter Legistik Gespräche 2003 (2004), 89.
Müller , Einige Grundfragen der Rechtslinguistik, in: Müller, Methodik, Theorie, Linguistik des Rechts, (1997), 55.
Müller/Christensen/Sokolowski , Rechtstext und Textarbeit (1997).
Orlicek , Integrierte Textverarbeitung bei der Publikation von Gesetzestexten, in Bundesministerium für Justiz (Hrg.), Sozialintegrierte Gesetzgebung (1979), 193
Österreicher/Stöger , Erfahrungen mit dem elektronischen Bundesgesetzblatt, in: Kärntner Verwaltungsakademie, Klagenfurter Legistikgespräche 2004, Band 10 (2005), 43.
Schefbeck , E-Recht: Auf dem Weg von der Workfloworganisation zum elektronischen Gesetz, in: Schweighofer/Menzel/Kreuzbauer/Liebwald (Hrg.), Zwischen Rechtstheorie und e-Government (2003), 231.
Schefbeck , Legistik zwischen Kunst, Technik und Technologie, in Kärntner Verwaltungsakademie;Bildungsprotokolle Klagenfurter Legistik Gespräche 2003 (2004), 55.
Tietel , Prächtige Schriftsätze, makellose Bescheide, vollendete Formulare, in Schachtner (Hrsg.), Technik und Subjektivität: das Wechselverhältnis zwischen Mensch und Computer aus interdisziplinärer Sicht (1997), 86.



Felix Gantner, EDV-Berater, infolex, Bei der Kapelle 7, 3592 Röhrenbach AT
gantner@infolex.at;http://www.infolea.at

  1. 1 Vgl. dazu Kleiser, Die elektronische Kundmachung des Bundesgesetzblatts, in: Kärntner Verwaltungsakademie, Klagenfurter Legistikgespräche 2004, Band 10 (2005), 29; Österreicher/Stöger, Erfahrungen mit dem elektronischen Bundesgesetzblatt, in: Kärntner Verwaltungsakademie, Klagenfurter Legistikgespräche 2004, Band 10 (2005), 43; Engeljahringer, Das Projekt e-Recht – eine Erfolgsstory, Forum Parlament, Jg. 2 Nr. 2/2004, 52; Schefbeck, E-Recht: Auf dem Weg von der Workfloworganisation zum elektronischen Gesetz, in: Schweighofer/Menzel/Kreuzbauer/Liebwald (Hrg.), Zwischen Rechtstheorie und e-Government (2003), 231.
  2. 2 Zum Einsatz der Word-Formatvorlagen und den Nachteilen dieser Lösung gegenüber dem Einsatz von XML vgl. Schefbeck, Legistik zwischen Kunst, Technik und Technologie, in Kärntner Verwaltungsakademie; Bildungsprotokolle Klagenfurter Legistik Gespräche 2003 (2004), 55 (67ff).
  3. 3 Bereits 1979, als die heute vorhandene Durchdringung aller Arbeitsbereiche mit PCs noch nicht absehbar war, wurde als einer der zu erwartenden Vorteile durch den Einsatz von Textverarbeitungsprogrammen bei der Publikation von Gesetzestexten gegenüber dem damaligen Zustand genannt: „Rasche Editierung gedruckter Kommentare mit Erläuterungen, Ergänzungen, Anmerkungen usw. unter Verwendung des im BGBl. Verlautbarten Speichertextes ohne Neusatz des Normtextes und unter beliebiger Gestaltung und Veränderung des Satzbildes.“ (Orlicek, Integrierte Textverarbeitung bei der Publikation von Gesetzestexten, in Bundesministerium für Justiz (Hrg.), Sozialintegrierte Gesetzgebung (1979), 193 (210).)
  4. 4 Bereits 1979, als die heute vorhandene Durchdringung aller Arbeitsbereiche mit PCs noch nicht absehbar war, wurde als einer der zu erwartenden Vorteile durch den Einsatz von Textverarbeitungsprogrammen bei der Publikation von Gesetzestexten gegenüber dem damaligen Zustand genannt: «Rasche Editierung gedruckter Kommentare mit Erläuterungen, Ergänzungen, Anmerkungen usw. unter Verwendung des im BGBl. Verlautbarten Speichertextes ohne Neusatz des Normtextes und unter beliebiger Gestaltung und Veränderung des Satzbildes.» (Orlicek, Integrierte Textverarbeitung bei der Publikation von Gesetzestexten, in Bundesministerium für Justiz (Hrg.), Sozialintegrierte Gesetzgebung (1979), 193 (210).)
  5. 5 Tietel, Prächtige Schriftsätze, makellose Bescheide, vollendete Formulare, in Schachtner (Hrsg.), Technik und Subjektivität: das Wechselverhältnis zwischen Mensch und Computer aus interdisziplinärer Sicht (1997), 86 (88).
  6. 6 Tietel, Prächtige Schriftsätze, makellose Bescheide, vollendete Formulare, in Schachtner (Hrsg.), Technik und Subjektivität: das Wechselverhältnis zwischen Mensch und Computer aus interdisziplinärer Sicht (1997), 86 (88).
  7. 7 Vgl Tietel, Prächtige Schriftsätze, makellose Bescheide, vollendete Formulare, 88: „Daß dieses ‚font fuzzing‘, wie es im Englischen heißt, keine periphere Angelegenheit darstellt, zeigen amerikanische Untersuchungen, die sich mit den hohen volkswirtschaftlichen Kosten des Herumspielens mit den visuellen Möglichkeiten moderner Software beschäftigen. So berichtet beispielsweise Roger Hunter unter dem Stichwort ‚The high costs of visual design‘, dass ca. 2% des amerikanischen Sozialprodukts durch den unproduktiven Gebrauch von Computern verloren geht.
  8. 8 Vgl Tietel, Prächtige Schriftsätze, makellose Bescheide, vollendete Formulare, 88: «Daß dieses ‚font fuzzing‘, wie es im Englischen heißt, keine periphere Angelegenheit darstellt, zeigen amerikanische Untersuchungen, die sich mit den hohen volkswirtschaftlichen Kosten des Herumspielens mit den visuellen Möglichkeiten moderner Software beschäftigen. So berichtet beispielsweise Roger Hunter unter dem Stichwort ‚The high costs of visual design‘, dass ca. 2% des amerikanischen Sozialprodukts durch den unproduktiven Gebrauch von Computern verloren geht.»
  9. 9 Tietel, Prächtige Schriftsätze, makellose Bescheide, vollendete Formulare, 94f: «Die Gestaltungskomponente rückt gegenüber dem Inhalt zusehends in den Vordergrund und wird mit viel Energie kultiviert ... Der Computer ermöglicht auch eine Distanzierung vom Inhalt von Verwaltungsakten, indem er tendenziell statt der Arbeitsaufgabe sich selbst, das Arbeits-Mittel, als neue Herausforderung in die Mitte der Arbeit schiebt.»
  10. 10 Lachmayer/Stöger, Die Reform der Legistischen Richtlinien aus der sicht der Rechtsdokumentation, in Kärntner Verwaltungsakademie; Bildungsprotokolle Klagenfurter Legistik Gespräche 2003 (2004), 89 (92f).
  11. 11 Lachmayer/Stöger, Die Reform der Legistischen Richtlinien aus der sicht der Rechtsdokumentation, in Kärntner Verwaltungsakademie; Bildungsprotokolle Klagenfurter Legistik Gespräche 2003 (2004), 89 (92f).
  12. 12 Böheimer, Formale und «EDV-technische» Determinanten elektronischer Normsetzung, in Kärntner Verwaltungsakademie; Bildungsprotokolle Klagenfurter Legistik Gespräche 2003 (2004), 19 (22).
  13. 13 Vgl Tietel, Prächtige Schriftsätze, makellose Bescheide, vollendete Formulare, 100f: «Aufgabe der Schreibkraft ist es dann nicht mehr, zu schreiben, sondern aus dem bereits geschriebenen Text, aus den bereits in den Computer gebrachten Zeichenketten, einen schöneren Text zu machen, den Schriftsatz mit Formatierungen zu versehen, zu gestalten.» (Hervorhebung im Original)
  14. 14 Im Bereich der Rechtslinguistik sind auch andere Definitionen eines Rechtstextes zu finden.

    Zum Verständnis von Text, das über die Sicht als grammatisch verknüpfte Satzfolge hinausgeht, vgl. Müller, Einige Grundfragen der Rechtslinguistik, in: Müller, Methodik, Theorie, Linguistik des Rechts, (1997), 55: «Text ist eine strukturierte Kette sprachlicher Handlungen, die in einer Situation stehen, in einem ‚Sprachspiel‘, die stets auch sozial bestimmt und in bestimmte kommunikative Funktionen eingespannt sind.»

    Vgl. auch Müller/Christensen/Sokolowski, Rechtstext und Textarbeit (1997).