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Wie sieht man das Recht? Blickanalyse von Rechtsvisualisierungen

  • Authors: Bettina Mielke / Christian Wolff
  • Category: Short Articles
  • Region: Germany
  • Field of law: Legal Visualisation
  • Collection: Conference proceedings IRIS 2010
  • Citation: Bettina Mielke / Christian Wolff, Wie sieht man das Recht? Blickanalyse von Rechtsvisualisierungen, in: Jusletter IT 1 September 2010
Durch eye tracking-Verfahren ist es möglich, den Blickverlauf bei der Betrachtung von Bildern nachzuvollziehen. Damit lassen sich Aussagen zum Gegenstand der Wahrnehmung und zur Informationsverarbeitung treffen. In unserer Untersuchung wurde das eye tracking-Verfahren für die Blickanalyse von Rechtsvisualisierungsob-jekten genutzt, um die visuelle Aufmerksamkeitsverteilung bei der Wahrnehmung von Grafiken und Tabellen festzustellen und so das Verständnis der Wirkungsweise sol-cher Visualisierungen zu verbessern.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einführung
  • 2. eye trackingals Evaluationsmethode
  • 3. Untersuchung zur Rechtsvisualisierung
  • 3.1. Die verwendeten Stimuli
  • 3.2. Durchführung der Untersuchung
  • 3.3. Ergebnisse und Interpretation
  • 3.3.1. Scanpfad zu Stimulus 1
  • 3.3.2. Attention mapszu Stimulus 2
  • 3.3.3. Scanpfad zu Stimulus 3
  • 3.3.4. Attention mapszu Stimulus 4
  • 4. Ausblick
  • 5. Literatur

1.

Einführung ^

[1]

Formate und Nutzen von Informationsvisualisierungen sind seit Jahrzehnten Gegenstand intensiver wissenschaftlicher Auseinandersetzung (Mazza, 2009; Ware, 2009). Nur wenige Visualisierungsformate – z.B. die klassischen Diagrammformate für numerische Daten oder standardisierte Schaubilder in der Informatik – haben sich bisher durchsetzen können (Mielke & Wolff, 2005). Auch die Rechtsvisualisierung ist von einer Vielzahl teils idiosynkratischer Entwürfe geprägt, deren Reichweite eher gering sein dürfte. Im vorliegenden Beitrag wenden wir uns vor diesem Hintergrund der Frage zu, wie Rechtsvisualisierungen wahrgenommen werden und welche Schlüsse sich aus konkreten Beobachtungen zur Aufmerksamkeitsverteilung ziehen lassen. Mit der Methode der Blickanalyse (Duchowski, 2007) untersuchen wir den tatsächlichen Wahrnehmungsverlauf für ausgewählte Formate der Rechtsvisualisierung.

2.

eye trackingals Evaluationsmethode ^

[2]

Das menschliche Blickverhalten lässt sich durch folgende grundlegende Beobachtungen charakterisieren: Der Bereich des scharfen Sehens, das für die Informationsaufnahme und insbesondere das Sehen entscheidend ist, umfasst nur etwa einen Winkelgrad, also einen anteilig sehr kleinen Bereich des Sehfelds. Außerhalb dieses Bereichs (parafoveales undperipheres Sehen) fällt die Wahrnehmungsleistung schnell ab. Der Blick wandert dabei in einer Abfolge vonFixationen undSakkaden über das Wahrnehmungsfeld. Während einer Fixation verharrt das Auge auf einer Position, was die Informationsaufnahme ermöglicht. Sakkaden sind die Sprungbewegungen des Auges zur nächsten Fixationsposition. Dabei gilt grundsätzlich dieeye-mind- Hypothese (Kahneman, 1973; Wright & Ward, 2008), die besagt, dass das, was man sieht, gleichzeitig Gegenstand der Aufmerksamkeit und der Informationsverarbeitung ist.

[3]

Blickbewegungen sind seit langem Gegenstand wissenschaftlicher Untersuchungen und bereits seit dem 19. Jahrhundert werden Experimentalanordnungen entwickelt, die eine Aufzeichnung von Blickpfaden erlauben (Duchowski 2007, 51). Erst in den letzten Jahren ist es allerdings gelungen, Blickanalysegeräte so zu konstruieren, dass die Experimentalsituation typischen Wahrnehmungskontexten z.B. im Bereich der Leseforschung nahekommen. Gängig sind heuteeye tracking -Geräte, bei denen eine Infrarotlampe von der Versuchsperson unbemerkt in deren Augen leuchtet. Die dabei auftretenden Reflexe werden von einer Kamera aufgezeichnet und automatisch analysiert. Nach entsprechender Kalibrierung kann man über die Position des Reflexes die genaue Blickposition mit Bezug zu einer Darstellungsfläche (z.B. ein Bildschirm oder eine Seite Text) berechnen. Im vorliegenden Beispiel kommt eineye tracking -Gerät der FirmaSensoMotoric Instruments , Berlin (SMI) sowie die damit verbundene Steuerungs- und AuswertungssoftwareBeGaze undExperimentCenter zum Einsatz. Die Software aggregiert aus den Rohdaten (Positionsangaben der Augen, die mit einer bestimmten Frequenz generiert werden, hier: 50 Hz) Informationen über Fixationen und Sakkaden. Aus den Experimentaldaten lassen sich verschiedene in der Wahrnehmungsforschung gängige Darstellungsformen erzeugen: Darstellungen des Blickpfades im Zeitverlauf (Scanpfade) zeigen Fixationen als Kreise, die durch Linien (Abfolge der Sakkaden) miteinander verbunden sind (s.u. Abb. 2 und 4). Die visuelle Aufmerksamkeitsverteilung lässt sich daneben durch sog.heat maps oderattention maps visualisieren, bei denen die betrachteten Teile des Stimulusbilds farbig hervorgehoben werden (s.u. Abb. 3 und 5). Es lassen sich Scanpfade, die über das Stimulusbild gelegt sind, auch als Filme in gängigen Videoformaten exportieren.

3.

Untersuchung zur Rechtsvisualisierung ^

[4]

Für unsere Untersuchung wählten wir drei farbige Grafiken zum deutschen Strafprozessrecht sowie eine farbige Tabelle zum ThemaAlkohol im Straßenverkehr aus. Sie stammen aus dem dtv-Atlas Recht, Band 1 (Hilgendorf, 2003), der einen Überblick zu den Grundzügen des deutschen Rechtssystems gibt und «durch viele Fallbeispiele und farbige Grafiken, die die Kernaussage des Textes visualisieren» (Hilgendorf 2003, 1) angereichert ist. Die Grafiken sind von den professionellen Designern Susanne Jünger und Klaus Michel gestaltet, die für das Werk eine einheitliche visuelle Sprache (u.a. in Bezug auf Formeninventar, Farbverwendung, Aufbau der Grafiken) entwickelt haben. Wie das Vorwort angibt, dient die Visualisierung der «Veranschaulichung, Wiederholung und Vertiefung des Geschriebenen» (Hilgendorf, 2003, 5). Nach dem Grundprinzip der dtv-Atlanten befindet sich auf einer Doppelseite jeweils auf der linken Seite Bildmaterial und auf der rechten Seite Text, woraus sich bei der Lektüre zusätzliche Blickinteraktionen zwischen Text und Bild ergeben können. Für unsere Untersuchung haben wir uns auf die Rechtsvisualisierungen selbst konzentriert. Eine weitergehende Untersuchung der Text-Bild-Relation in solchen Atlanten (Wechsel zwischen Text- und Bildseite) bleibt künftigen Studien vorbehalten.

3.1.

Die verwendeten Stimuli ^

[5]

Die ersten drei Grafiken zum Strafprozessrecht enthalten neben Textelementen ein hohes Maß an bildlicher Darstellung, während es sich bei dem vierten Stimulus um eine Tabelle handelt. Abbildung 1 zeigt die als Stimuli verwendeten Grafiken. Sie werden lediglich aus drucktechnischen Gründen schwarz-weiß dargestellt. Bei dem nachfolgend beschriebenen Versuch wurden die Bilder den Testpersonen in Farbe vorgelegt.

[6]

Die drei Grafiken zum Strafprozessrecht unterscheiden sich in der intendierten Leserichtung: Grafik 1 zu den Stadien des Strafverfahrens hat eine eindeutige Leserichtung von oben nach unten, wobei links die Verfahrensstadien genannt sind und sich jeweils rechts dazu bildliche Darstellungen befinden, die selbst auch wieder Textkomponenten in Form von Sprechblasen enthalten. Grafik 2 zum Zielkonflikt des Strafverteidigers enthält eine klare Zweiteilung. In der Mitte der Grafik dominieren die bildlichen Darstellungen, während Textkomponenten am oberen und unteren Bildrand zu finden sind. Grafik 3 zu den von der deutschen Strafprozessordnung zugelassenen Beweismitteln hat ihr Zentrum in der Bildmitte (Tatsachen ), darum gruppieren sich die fünf möglichen Beweismittel (Zeuge ,Sachverständiger ,Urkunde ,Augenschein undEinlassung des Beschuldigten ), wobei der jeweilige Begriff genannt ist und durch eine bildliche Darstellung ergänzt wird. Im Unterschied zu Grafik 3 finden sich die bildlichen Komponenten hier im Bild außen. Bei der vierten Grafik handelt es sich um eine Tabelle mit vier Spalten sowie sechs Zeilen zzgl. Überschrift. In der ersten Spalte befinden sich die jeweiligen Werte der Blut-Alkohol-Konzentration (beginnend vom ersten rechtlich relevanten Wert von 0,3 ‰ bis hin zu einem Wert von über 3 ‰), die zweite Spalte gibt das jeweilige Stadium der Trunkenheit an, die dritte Spalte führt die jeweiligen rechtlichen Folgen auf und die vierte Spalte enthält schließlich die einschlägigen Vorschriften im Strafgesetzbuch (StGB) bzw. Straßenverkehrsgesetz (StVG). Die Grafiken 3 und 4 wurden den Testpersonen (wie oben ersichtlich) ohne Bildunterschrift vorgelegt, während Grafik 1 und Grafik 2 mit den Originalunterschriften (Stadien des Strafverfahrens undZielkonflikt des Strafverteidigers ) gezeigt wurden.

3.2.

Durchführung der Untersuchung ^

[7]

Die Studie dient als erste Exploration zur Frage, inwieweit Blickanalyse zum Verständnis von Rechtsvisualisierungen und ihrer praktischen Nutzung beitragen kann. Insoweit und auch aus Aufwandsgründen haben wir uns auf zunächst zwei Testpersonen beschränkt. Der Versuch wurde im Januar 2010 imeye tracking -Labor der Regensburger Medieninformatik durchgeführt.

[8]

Die ausgewählten vier Stimulusbilder wurden gescannt und mit Hilfe der ExperimentalsteuersoftwareSMI Experiment Center in eine Präsentation eingebunden, bei der jedem Bild ein graues Bild mit Fixationspunkt in der Bildmitte vorgeschaltet wurde, m.a.W.: Bei Beginn der Darstellung jeder Rechtsvisualisierung lag der Blick der Versuchspersonen in der Bildmitte. Die Versuchspersonen bekamen keine spezifische Aufgabenstellung, sondern sollten im Sinne einer Lernsituation die Rechtsvisualisierungen betrachten und signalisieren, sobald sie die Betrachtung abgeschlossen hatten. Das Weiterschalten zur nächsten Grafik erfolgte durch den Testleiter. Als Versuchspersonen standen ein Student der Rechtswissenschaft, der in Kürze die erste juristische Staatsprüfung ablegen wird, sowie ein Rechtsreferendar mit abgeschlossenem Jurastudium zur Verfügung. Beide Versuchspersonen haben grundlegende Kenntnisse in wesentlichen Gebieten der Rechtswissenschaft.

3.3.

Ergebnisse und Interpretation ^

[9]

Tabelle 1 zeigt Unterschiede bei der Betrachtungsdauer. Dass die Dauer der Betrachtung mit der Informationsmenge bzw. der visuellen Komplexität der Grafiken zunimmt (insbesondere Grafiken 1 und 4), verwundert nicht. Auch deutliche Unterschiede zwischen den beiden Versuchspersonen können eine Vielzahl von Ursachen haben (Vertrautheit mit dem Gegenstand, Vertrautheit mit Informationsgrafiken, Motivation etc.). Auffallend ist aber, dass bei drei der vier Informationsgrafiken Versuchsperson 2 deutlich länger mit der Betrachtung beschäftigt ist als Versuchsperson 1.

[10]

Nachfolgend werden für die ausgewählten Stimuli Scanpfade oderattention maps bzw.heat maps gezeigt – wo es sich anbietet auch für beide Versuchspersonen im Vergleich, um zu zeigen, inwiefern sich die Wahrnehmungsverläufe unterscheiden. Naturgemäß ist bei dieser Darstellung der zeitliche Verlauf des Blickpfades nicht zu sehen.

3.3.1.

Scanpfad zu Stimulus 1 ^

[11]

Beim Stimulusbild 1 zum Strafprozess zeigen sich im zeitlichen Verlauf nur im Detail Unterschiede in den Blickpfaden. Beide Versuchpersonen folgen weitgehend dem intendierten Leseverlauf von oben nach unten. Bei beiden Versuchspersonen zeigt sich aber eine Fokussierung auf die Texte in der Grafik, weniger auf die abbildhaften Teile des Bildes. Die Bildelemente rechts unten (grafische Darstellung des Rechtsmittelverfahrens und der Strafvollstreckung) werden kaum oder gar nicht wahrgenommen (keine bzw. nur sehr kurze Fixationen).

3.3.2.

Attention mapszu Stimulus 2 ^

[12]

Abbildung 3 zeigt dieattention maps zu Stimulus 2 (Zielkonflikt des Strafverteidigers ), wobei sich oben die Darstellung für Versuchsperson 1 und unten die Darstellung für Versuchsperson 2 findet. Dieattention map zeigt, dass die ausführliche Beschriftung links unten nur von der zweiten Versuchsperson gelesen wird, während Versuchsperson 1 die Beschriftung und die Bildunterschrift nur kurz streift. Zudem wird deutlich, dass auch bei diesem Stimulus die Blickstrategien der Versuchspersonen stark textfokussiert sind und die abbildhaften Teile der Darstellungen weniger stark betrachtet werden.

3.3.3.

Scanpfad zu Stimulus 3 ^

[13]

Die Scanpfade unterscheiden sich bei Abbildung 4 (Beweismittel ) nicht wesentlich für die beiden Versuchspersonen. Deutlich zeigt sich, dass das Hauptaugenmerk wieder auf den textuellen Teilen liegt, während die illustrierenden Bilder kaum oder nur ganz wenig wahrgenommen werden. Lediglich die Darstellung links unten (zum Augenschein) findet die Aufmerksamkeit beider Testpersonen, was sicher auch daran liegt, dass sich hier auf der stilisierten Richterbank eine Pistole befindet, die in roter Farbe abgebildet ist. Die Illustration der übrigen Beweismittel gerät fast gar nicht in den Blick der Versuchspersonen. Nur eine der Versuchspersonen wendet den Blick auf die stilisierte Urkunde, und auch das nur ganz kurz. Die Waage und das Paragraphenzeichen links unten werden gar nicht wahrgenommen. Auch der stilisierte Sachverständige mit abgebildeter Tafel rechts unten gerät nicht in den Fokus.

3.3.4.

Attention mapszu Stimulus 4 ^

[14]
Die nachfolgende Abbildung (Abbildung 5) zeigt dieattention maps (oben VP 1, unten VP 2) für Stimulus 4, der Tabelle zum Thema Alkohol im Straßenverkehr. Hier ist auffallend, dass nur die zweite Testperson die erste Spalte, in der sich die einzelnen BAK-Werte befinden, überhaupt zur Kenntnis nimmt. Diese Spalte bildet aber den Anknüpfungspunkt für dasStadium der Trunkenheit , dierechtlichen Folgen und schließlich auch die einschlägigen Rechtsnormen in der letzten Spalte. Fraglich erscheint, ob Versuchsperson 1 den Informationsgehalt der Tabelle überhaupt zutreffend erfasst, zumal diese Testperson nicht dem Asterisk bei der AbkürzungBAK folgt und die AuflösungBlut-Alkohol-Konzentration unterhalb der Tabelle nicht wahrnimmt. Dies ist auch deshalb erstaunlich, da die Tabelle ohne Bildunterschrift gezeigt wurde.
[15]
Versuchsperson 2 arbeitet die Tabelle, wie sich aus dem Blickverlauf ergibt, sehr systematisch ab und wendet auch eine deutlich längere Betrachtungsdauer auf (s.o. Tab. 1). Der Blick startet zwar zunächst aufgrund der vorgeschalteten Anfangsfixation in der Mitte (siehe oben Kap. 3.1), geht dann aber nach links oben. Im weiteren Verlauf werden die Spalten von links nach rechts abgearbeitet, wobei der Blick immer wieder – auch von der äußersten rechten Spalte aus – zur linken Spalte mit den jeweils relevanten Alkoholwerten geht. Zudem wird die Auflösung der AbkürzungBAK unterhalb der Tabelle wahrgenommen.

4.

Ausblick ^

[16]
Unsere Untersuchung zeigt, dass dieeye tracking -Methode grundsätzlich geeignet ist, den Blickverlauf bei der Betrachtung von Rechtsvisualisierungen zu analysieren, daraus Erkenntnisse hinsichtlich der Wahrnehmung einzelner Bildteile sowie der Reihenfolge ihrer Aufnahme zu gewinnen, um schließlich die Wirkung von Rechtsvisualisierungen besser einschätzen zu können. Bei den beiden Testpersonen unserer Untersuchung beobachten wir eine deutliche Konzentration auf die textuellen Elemente. Dies könnte ein erster Hinweis darauf sein, dass eine Reihe von Abbildungselementen gar nicht zur Kenntnis genommen wird und damit ihr Nutzen für die Informationsgewinnung und Informationsverarbeitung eher gering ist. Eine weitere Erkenntnis ist die teilweise unterschiedliche Herangehensweise der beiden Testpersonen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich der Blickverlauf bedingt durch Aufgabenstellung und Vorwissen erheblich ändern kann (Berg, Cornelissen, & Roerdink, 2008; Yanju, Yuming, & Xiaolan, 2007). Der Test ist natürlich weit davon entfernt, statistisch valide Aussagen zu erzeugen. In weiteren Untersuchungen soll den aufgeworfenen Fragestellungen weiter nachgegangen werden. Dabei wird die Daten- und Versuchspersonenmenge ausgebaut und die Aufgabenstellung bei der Betrachtung präzisiert werden.

5.

Literatur ^

Berg, R.V.d., Cornelissen, F.W., & Roerdink, J.B.T.M. , Perceptual dependencies in information visualization assessed by complex visual search. ACM Transactions on Applied Perception, 4(4), 1-21 (2008).
Duchowski, A.T., Eye Tracking Methodology. Theory and Practice (2 ed.). London: Springer (2007).
Hilgendorf, E., dtv-Atlas Recht. Bd.1 Grundlagen Staatsrecht Strafrecht (Vol. 1). München: dtv (2003).
Kahneman, D., Attention and effort. Englewood Cliffs, NJ: Prentice-Hall (1973).
Mazza, R., Introduction to information visualization. [Guildford]: Springer London (2009).
Mielke, B., & Wolff, C., Visualisierungsformate im Recht. In E. Schweighofer, D. Liebwald & S. Augeneder (Eds.), Effizienz von e-Lösungen in Staat und Gesellschaft. Aktuelle Fragen der Rechtsinformatik. Proc. 8. Internationales Rechtsinformatik-Symposium 2005 (pp. 618-626). Stuttgart et al.: Boorberg (2005).
Ware, C., Information visualization : perception for design (2. ed.). Amsterdam: Elsevier [u.a.] (2009).
Wright, R.D. , & Ward, L.M., Orienting of Attention. Oxford: Oxford University Press (2008).
Yanju, R., Yuming, X., & Xiaolan, F., Effects of pattern complexity on information integration: evidence from eye movements. [Conference Paper]. Engineering Psychology and Cognitive Ergonomics, 582-590 (2007).



Bettina Mielke, Richterin am Oberlandesgericht, Kumpfmühler Straße 4, 93047 Regensburg, DE
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Christian Wolff, Professor für Medieninformatik, Institut für Information und Medien, Sprache und Kultur, Universität Regensburg, 93040 Regensburg, DE
christian.wolff@computer.org
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