1.1.
Ausgangslage ^
Die in den letzten Jahren stetig sinkenden Hauptversammlungspräsenzen1 sind vorwiegend auf das geänderte Rollenverständnis2 des Aktionärs und die Internationalisierung des Anlegerpublikums zurückzuführen und stellten Aktiengesellschaften immer wieder vor Probleme. Sinken die Hauptversammlungspräsenzen, so können sich Zufallsmehrheiten bilden, die die Willensbildung der Hauptversammlung in eine teilweise gefährliche Richtung beeinflussen und zur Legitimation der getroffenen Entscheidungen nicht mehr ausreichen.
Über die Bekämpfung dieser Schwierigkeiten wurde schon länger nachgedacht3 . Manche Literaturstimmen4 wollten die gesamteuropäische Problematik der geringen Hauptversammlungsteilnahme durch die Auszahlung eines Dividendenbonus (attendance fee) bekämpfen. Dadurch sollte es zumindest zu einer verstärkten Stimmrechtsübertragung kommen, was im Ergebnis in steigenden Hauptversammlungspräsenzen mündet. Auf europäischer Ebene wurde jedoch im Ergebnis ein anderer Weg gewählt. Die Bekämpfung von Informationsdefiziten und Problemen bei der grenzüberschreitenden Stimmrechtsausübung sollte vor allem durch den Einsatz elektronsicher Hilfsmittel und die Möglichkeit einer elektronischen Teilnahme an der Hauptversammlung (HV) erfolgen. Welche dieser Mittel gewählt werden, soll dabei den einzelnen Gesellschaften überlassen werden.
1.2.
Europarechtliche Grundlagen ^
Die Europäische Kommission veröffentlichte am 5.1. 2006 den Vorschlag einer Richtlinie über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsenotierten Gesellschaften5 . Bereits zuvor war die Kommission auf diesem Gebiet tätig geworden und hatte das Thema in zwei Konsultationen6 bearbeitet sowie in der Company Law Experts Group mit den Mitgliedstaaten diskutiert. Primäres Ziel bei den Vorhaben war stets, gebietsfremden Aktionären die Ausübung ihrer Rechte ebenso leicht zu machen wie gebietsansässigen. Die Hindernisse gebietsfremder Aktionäre beim Zugang von Informationen und der Ausübung ihres Stimmrechts sollten ganz oder zumindest teilweise beseitigt werden, wovon aber auch gebietsansässige Aktionäre profitieren sollten.
Der Anwendungsbereich der Richtlinie beschränkt sich auf börsenotierte Gesellschaften, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben und deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind. Private Aktiengesellschaften sind nicht erfasst. Die Mitgliedstaaten haben aber die Möglichkeit, den Regelungsbereich der Richtlinie auch auf diese zu übertragen9 .
1.3.
Umsetzung in Österreich ^
Mit dem Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 setzte der österreichische Gesetzgeber die europarechtlichen Vorgaben um. Die Änderungen des österreichischen Rechts gelten – im Gegensatz zu den Bestimmungen der Richtlinie, die nur börsenotierte Aktiengesellschaften erfasst – großteils für alle Aktiengesellschaften10 . Die Bestimmungen zur HV der Aktiengesellschaft – wie etwa die Einberufung, der Nachweis der Aktionärseigenschaft zur Teilnahme an der HV und die Modalitäten zur Vertretung eines Aktionärs – sind dabei ein zentrales Element, das neu geregelt wurde. Aber auch das Informationsrecht des Aktionärs vor der HV und sein Fragerecht in dieser wurden im Vergleich zur früheren Rechtslage deutlich gestärkt.
Besonders begrüßenswert aus der Sicht der Aktionäre erscheint die Möglichkeit nunmehr an der HV etwa mittels Videokonferenz teilzunehmen und auch die Stimmabgabe auf elektronischem Weg abzuwickeln. In Österreich, wo die Anwesenheit des Streubesitzes auf der HV traditionell gering ist, erhofft man sich dadurch eine Erhöhung dieser Anwesenheitsquote. Damit verbunden ist allerdings auch ein Paradigmenwechsel und ein Abwenden vom bisherigen Idealtypus der Präsenzhauptversammlung als Willensbildungsorgan in der Aktiengesellschaft11 .
2.
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts auf elektronischem Weg ^
In Art. 8 der Richtlinie finden sich Regelungen über die Teilnahme an der HV auf elektronischem Weg. Die Gesellschaften haben die Möglichkeit – werden jedoch nicht gezwungen –ihren Aktionären jede Form der Teilnahme an der Hauptversammlung auf elektronischem Wege anzubieten . Die Mitgliedstaaten haben den Gesellschaften diese Vorgehensweise zu gestatten und sind somit diejenigen, die von der Richtlinie verpflichtet werden, was der Zielrichtung der Kommission bei diesem Vorhaben entspricht.
Die Mitgliedstaaten sollen den Gesellschaften keine Hindernisse für die Nutzung moderner Technologien bereiten. Ob und gegebenenfalls welche Technologien konkret eingesetzt werden, entscheidet jedoch allein der Emittent nach seinem unternehmerischen Ermessen. Pflichtvorgaben durch nationale Gesetzgeber12 wären zwar aufgrund des Mindestnormcharakters der Richtlinie (Art. 3) zulässig, diese sind aber nicht sinnvoll, da weder die technische Entwicklung in Zukunft abgeschätzt werden kann13 , noch die konkreten praktischen Bedürfnisse der einzelnen börsenotierten Gesellschaften genau zu bestimmen sind.
Nach dem Wortlaut der Richtlinie allenfalls erlaubt sind die Direktübertragung der HV, Zweiweg-Direktverbindungen, mittels derer sich Aktionäre auch von entfernten Orten an die HV wenden können und die Ausübung des Stimmrechts vor oder während der HV ohne Bestellung eines Vertreters. Die Erlaubnis einer Direktübertragung der HV bedeutet im systematischen Zusammenhang des Art. 8 nicht unbedingt, dass die Übertragung öffentlich erfolgen soll14 .
Die Aufzählung der Möglichkeiten ist – wie sich bereits aus dem Wortlaut ergibt – nicht abschließend. Vorwiegend wurde die Liste in Art. 815 aufgenommen, um eine einzelne zusammengehörige Regelung für alle Formen der elektronischen Mitwirkung zu schaffen.
Für Österreich finden sich die Regelungen bezüglich des Ortes der HV und der Teilnahmeformen in § 102AktG . Die HV muss zwar – wie bisher – an einem Ort im Inland stattfinden, die Satzung kann aber vorsehen, dass die Aktionäre im Wege elektronischer Kommunikation an der HV teilnehmen und auf diese Weise einzelne oder alle Rechte ausüben können. Grundsätzlich sind dabei zwei unterschiedliche Formen möglich:
- DieSatellitenversammlung , bei der eine oder mehrere Versammlungen im In- oder Ausland stattfinden und mit der eigentlichen HV per Bild und Ton verbunden sind.
- DieFernteilnahme , bei der der Aktionär zumindest akustisch (allenfalls auch optisch) durch eine Zweiweg-Verbindung in Echtzeit mit der HV verbunden sein muss und sich bei Bedarf auch selbst an die HV wenden kann16 .
Auch die Abhaltung von einer oder mehreren Satellitenversammlungen, die parallel zur HV stattfinden und auf elektronischem Weg direkt mit dieser verbunden sind, ist also nunmehr zulässig. Besonders für österreichische Gesellschaften, die nicht nur an der heimischen, sondern auch an einer ausländischen Börse notiert sind, kann dies eine attraktive Möglichkeit darstellen den ausländischen Aktionären ohne Reisekosten und -strapazen eine Teilnahmemöglichkeit an der HV zu bieten.
In Art. 8 Abs. 2 findet sich ein Gesetzesvorbehalt, der auch an anderen Stellen der Richtlinie auftaucht. Danach darf der nationale Gesetzgeber nur Anforderungen und Beschränkungen vorsehen, die der Feststellung der Identität der Aktionäre und der Gewährleistung der Sicherheit der elektronischen Kommunikation dienen. Da solche Maßnahmen auch erforderlich und angemessen sein müssen, unterliegen sie auch der Kontrolle durch den EuGH. Rechtsvorschriften, die den gesellschaftsinternen Entscheidungsprozess über Einführung oder Anwendung einer Form der Teilnahme auf elektronischem Weg betreffen, fallen jedoch nicht darunter. Gesetzliche Satzungs- oder Aufsichtsratsvorbehalte sind so beispielsweise nicht der Überprüfung durch den EuGH ausgesetzt, auch wenn sie sonst eventuell als Beschränkung i.S.d. Art. 8 Abs. 2 gesehen werden könnten.
Keine Angaben finden sich in der Richtlinie zu der Frage, was bei einem Ausfall der Kommunikationsmittel während der HV zu geschehen hat. Es bleibt daher den nationalen Gesetzgebern überlassen, ob in einem solchen Fall eine Unterbrechung der HV stattzufinden hat oder ob und unter welchen Voraussetzungen dennoch gefasste Beschlüsse anfechtbar sind.
Der österreichische Gesetzgeber hat sich dazu entschieden, dass nach der Art der HV-Teilnahme unterschieden wird. Ist bei einer Satellitenversammlung die Kommunikation zwischen den Versammlungsorten gestört, so hat der Vorsitzende die HV für die Dauer der Störung zu unterbrechen. In allen anderen Fällen der elektronischen Teilnahme sowie bei einer Übertragung der HV kann ein Aktionär aus einer Störung der Kommunikation nur dann einen Anspruch gegen die Gesellschaft ableiten, wenn diese ein Verschulden trifft. Dies erscheint konsequent, da die Gesellschaft im Falle individueller Verbindungen auch kaum bzw. nur unter relativ hohem Aufwand die Möglichkeit hat permanent zu überprüfen, ob alle Aktionäre noch über ihre jeweiligen Internetverbindungen der HV zugeschaltet sind. Der Gesellschaft eine solche Belastung aufzuerlegen dürfte auch kaum im Sinne der Richtlinie sein, die ja grundsätzlich nur die Mitgliedstaaten in die Pflicht nehmen möchte und nicht die Gesellschaften. Es wird also nach der Herstellungsart der Verbindung mit den Aktionären unterschieden17 . Auch kann der Aktionär technisch gesehen jederzeit von sich aus die Verbindung zur HV trennen, genauso wie der Aktionär in einer Präsenzhauptversammlung jederzeit den Saal verlassen kann18 . Ein Aktionär, der dies machen will, braucht sich nur in ein entsprechendes Verzeichnis einzutragen bzw. von modernen Zutrittssystemen erfassen zu lassen. So etwas wäre im Rahmen der modernen Kommunikationstechnologien wohl auch für online zugeschaltete Aktionäre denkbar. In diesem Fall wäre es unbillig die Gesellschaft dazu zu verpflichten, zu überprüfen ob alle Aktionäre «online» sind bzw. sie für ein Beenden der Verbindung von Seiten des Aktionärs verantwortlich zu machen. Der einzelne Aktionär, der von sich aus die Verbindung zur HV trennt, trägt also das Risiko, dass er sich unter bestimmten Umständen nicht an der Willensbildung der Gesellschaft beteiligen kann.
Möglich ist auch der Fall, dass ein Aktionär sich zwar mit seinem «Passwort» zur Teilnahme an der HV anmeldet, in der Folge jedoch eine andere Person an seiner Stelle vor dem Computer sitzt. Hier scheint es aber durchaus zumutbar, dem Aktionär selbst das Risiko für einen solchen Fall zu übertragen. Zum einen hat die Gesellschaft nach der Identifikation mittels Passwort wenig bzw. gar keine Möglichkeit die Identität des Aktionärs zu überprüfen, zum anderen hat jener seine Zugangsdaten auch sorgfältig zu verwahren.
Selbst wenn aber von der Gesellschaft eine Tele-Hauptversammlung oder Satellitenversammlung durchgeführt wird, kann die zentrale HV nicht im Ausland stattfinden. Dies hat der österreichische Gesetzgeber klar geregelt.
3.
Zusammenfassung und Ausblick ^
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Richtlinie wie viele europäische Rechtssetzungsakte eine Kompromisslösung darstellt. So musste beispielsweise eine autonome Aktionärsdefinition aus dem endgültigen Richtlinientext weichen. Die grundsätzliche Zielsetzung ist aber jedenfalls zu begrüßen19 . Der Abbau von Formerfordernissen und der Einsatz neuer Medien sind zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Ausübung der Aktionärsrechte ein wichtiger Schritt20 . Eine funktionierende Corporate Governance ist von erheblicher Bedeutung für alle Gesellschaften. Im Zeitalter der Globalisierung und internationalen Vernetzung werden viele Aktienpakete nicht mehr von Schornsteinaktionären21 , sondern von ausländischen Investoren gehalten, denen es oft nur unter erheblichem Aufwand in finanzieller und zeitlicher Hinsicht möglich ist ihre Rechte in der HV wahrzunehmen22 . Vor allem diese Aktionäre hat die Richtlinie im Blick und versucht, ihnen die Ausübung ihrer Rechte zu erleichtern, damit ihre Mitwirkung in Gesellschaftsangelegenheiten nicht verloren geht. Damit die HV als «Sitz der Aktionärsdemokratie» fungieren kann, müssen die Aktionäre auch über die wesentlichen Informationen zur Entscheidungsfindung verfügen.
Dass die Informations- und Entscheidungsrechte durch die Aktionäre nur in der HV – also einer physischen Zusammenkunft an einem realen Ort – ausgeübt werden können, ist seit 150 Jahren ein Prinzip des Aktienrechts. Die Richtlinie schafft dieses Prinzip zwar nicht ab, sie weicht es jedoch durchaus in gewissen Punkten auf. So hat der Aktionär nun die Möglichkeit auch auf elektronischem Wege an der HV teilzunehmen oder seine Stimme abzugeben, wenn die Gesellschaft dies ermöglicht. Die Richtlinie scheint in diesen Punkten dem internationalen «Trend» in Richtung einer zumindest ansatzweise virtuellen HV zu folgen. Dieser Schritt erscheint durchaus begrüßenswert.
Doch nicht nur gebietsfremde Aktionäre sollen von der Richtlinie profitieren, sondern auch gebietsansässige. Beiden Typen von Aktionären wird zugemutet, sich mittels geeigneter Medien über die Gesellschaft zu informieren. Vor allem die Webseiten der Gesellschaften sind wichtige Informationsressourcen. Daten, die den Aktionären von den Gesellschaften bisher nur freiwillig im Rahmen von investor relations zur Verfügung gestellt wurden23 , sind jetzt verbindlich anzubieten. Der Aktionär hat somit die Möglichkeit vom Erwerb der Aktien, über die Gewinnung von Informationen, bis hin zur Hauptversammlungsteilnahme und Ausübung des Stimmrechts alles über das Internet abzuwickeln24 .
Zu beachten ist bei aller Begeisterung für moderne Fernkommunikationsmittel aber trotzdem, dass sie durchaus auch Gefahren des Missbrauchs und der Manipulation in sich bergen. So können etwa Chatrooms zwar die Kommunikation zwischen Aktionären und Geschäftsleitung verbessern, andererseits aber auch durch die Verbreitung von irreführenden Informationen zur Manipulation von Aktienkursen führen25 . Daneben hat man sich auch mit Problemen der Vertraulichkeit bzw. in Bezug auf Persönlichkeitsrechte zu befassen26 . Das AktG sah jedoch schon bisher eine mögliche öffentliche Übertragung der HV von börsenotierten Gesellschaften vor. Insoweit haben sich bei der Umsetzung der Richtlinie keine Schwierigkeiten ergeben. Die Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten wird bei der Durchführung der HV in mittelfristiger Zukunft noch zu einigen Änderungen führen. Den Weg zur vollständigen «Cyber-Hauptversammlung»27 haben die Richtlinie und auch der österreichische Gesetzgeber aber bewusst noch nicht eingeschlagen.
Gesamt gesehen ist das Vorhaben der Richtlinie in Hinblick auf die Internationalisierungstendenzen bei größeren Publikumsgesellschaften durchaus zu begrüßen auch wenn es manche interessante Anregungen aus der Literatur nicht aufgegriffen hat28 .
Durch die neue Regelung im AktG soll für Aktionäre der Zugang zur HV erleichtert werden. Die elektronische Teilnahmemöglichkeit soll aber nicht die Pflicht zur Abhaltung einer Präsenzhauptversammlung ersetzen29 . Zusätzlich zur HV kann aber auch gleichzeitig eine Satellitenversammlung abgehalten werden oder der Aktionär kann via Fernteilnahme und abstimmung seine Rechte wahrnehmen. Daneben kann die HV auch aufgezeichnet und Aktionären zugänglich gemacht oder überhaupt eine Übertragung der HV bei börsenotierten Aktiengesellschaften vorgesehen werden. Auch wenn sich im Zusammenhang mit der elektronischen Teilnahme an der HV noch einige rechtliche Fragen30 ergeben werden und man noch nicht davon sprechen kann, dass sich die «virtuelle HV» bald Standard wird, so ist durch die Novellierung des AktG doch ein wichtiger Schritt in Richtung einer solchen «virtuellen Hauptversammlung» gesetzt worden. Abzuwarten bleibt, wie diese Möglichkeiten von den einzelnen Gesellschaften in der Praxis angenommen werden und ob dadurch tatsächlich eine Steigerung der Präsenz des Streubesitzes in Hauptversammlungen erreicht werden kann.
4.
Literatur ^
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http://www.boerse-express.com/pages/783134 aufgerufen 10.2.2010 (2009).
Ines Staufer, Universität Salzburg, Schwerpunkt Recht, Wirtschaft und Arbeitswelt
Churfürststrasse 1, 5020 Salzburg AT
Ines.staufer@sbg.ac.at ;www.uni-salzburg.at/rwa
- 1 Nach aktuellen Angaben (www.dsw-info.de/Hauptversammlungspraesenzen.70.0.html ; aufgerufen 10.2.2010) der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DSW) ist die Teilnahme an den Hauptversammlungen der DAX 30-Unternehmen von 1998 (60,95%) auf 2005 (45,87%) stark gesunken. Zwar ist in den Jahren 2006 (49,88%) und 2007 (56,42%) wieder ein Aufwärtstrend zu bemerken, dennoch wäre eine weitere Steigerung wünschenswert.
- 2 Der Aktionär einer Publikumsgesellschaft sieht sich heute vorwiegend als Anleger und nicht als Mitunternehmer.
- 3 Vgl. dazuHögler-Pracher , Die Übertragung der Hauptversammlung im Internet, GesRZ 2003, 259 (260) m.w.N.
- 4 Dazu ausführlichHahn/Reif , Erhöhung der Hauptversammlungspräsenz durch Dividendenbonus? GesRZ 2007, 44 ff.
- 5 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausübung der Stimmrechte durch Anteilseigner von Gesellschaften, die ihren eingetragenen Sitz in einem Mitgliedstaat haben und deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, sowie zur Änderung der Richtlinie2004/109/EG , KOM/2005/0685 endg. –COD 2005/0265 .
- 6 Erstes Konsultationspapier der Kommission vom 16.09.2004 abrufbar unterhttp://ec.europa.eu/internal_market/company/docs/shareholders/consultation_de.pdf (aufgerufen 10.2.2010); Zweites Konsultationspapier (nur in englischer Sprache verfügbar) vom 13.05.2005 abrufbar unterhttp://ec.europa.eu/internal_market/company/docs/shareholders/consultation2_en.pdf (aufgerufen 10.2.2010).
- 7 Richtlinie2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften, ABl L 184 vom 14.7.2007, S. 17.
- 8 Art. 15.
- 9 Vgl. Konsultationspapier vom 16.09.2004, 3.
- 10 Vgl. dazu eingehendGruber, J.P. , Die neue Hauptversammlung der Aktiengesellschaft, SWK 2009 W 176, 1530.
- 11 Vgl. dazu auchwww.boerse-express.com/pages/783134 (aufgerufen 10.2.2010).
- 12 Karollus, M. , Der Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie zur Ausübung der Stimmrechte durch Aktionäre, GeS 2006, 99 (102 FN 32).
- 13 Daher sind auch die einzelnen Punkte der Aufzählung in Art. 8 der Richtlinie ohne Bezug auf eine konkrete Technologie – wie etwa das Internet – formuliert.
- 14 Zur im österreichischen Recht bereits vor Umsetzung der Richtlinie enthaltenen Ermächtigung vgl.Grünwald , Gesellschaften im Cyberspace – Status quo und Visionen aus gesellschaftsrechtlicher Sicht, FS Krejci (2001), 625 (641 ff);Högler-Pracher , Die Übertragung der Hauptversammlung im Internet, GesRZ 2003, 259 (261 f);Mazelle , Die Online-Hauptversammlung, NZ 2005, 83 (84);Nowotny , Neue Medien und Gesellschaftsrecht, FS Krejci (2001) 771 (781 f);Rechberger , Aufzeichnung und Übertragung der Hauptversammlung (§ 102 Abs. 3 AktG), RdW 2005, 410.
- 15 Im Vorschlag der Kommission war die Regelung noch zusammen mit der Abstimmung per Brief in Art. 12 enthalten.
- 16 Das Gesetz enthält nur wenige Regelungen betreffend die Fernteilnahme von Aktionären. Genauere Regelungen sind von der Satzung zu treffen. Bezüglich der Fernabstimmung (§ 126 AktG) gilt aber im Wesentlichen dasselbe wie bezüglich der Stimmabgabe per Brief. Die Satzung hat jedenfalls festzulegen, bis wann vor der HV die Stimmen bei der Gesellschaft einlangen müssen, ob eine bereits abgegebene Stimme bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abgeändert oder widerrufen werden kann und auf welche Weise Aktionäre Widerspruch erheben können. Der entscheidende Unterschied zwischen der Abstimmung per Brief und der Fernabstimmung liegt aber darin, dass bei der Fernabstimmung die Stimmabgabe auch noch während der HV zulässig sein kann, was es dem Aktionär ermöglicht, auf neuere Entwicklungen zu reagieren.
- 17 Vgl. dazu schonBachner/Dokalik , Die neue EU-Richtlinie über Aktionärsrechte und ihre Auswirkungen auf das österreichische Aktienrecht, GesRZ 2007, 104 (112). Diese sprachen sich für Folgendes aus: Besteht diese in einer Standleitung, die direkt mit der zentralen Hauptversammlung verbunden ist (Tele-Hauptversammlung; vgl.Grünwald , FS Krejci (2001) 625 (643)), so hat die Gesellschaft für den Ausfall der Leitung einzustehen, auch da die Gesellschaft jedenfalls binnen relativ kurzer Zeit diesen Ausfall bemerken wird. Kann die Verbindung dann während einer Unterbrechung der Hauptversammlung nicht wieder hergestellt werden, so wäre eine Beschlussfassung nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig oder die Versammlung abzubrechen. Sind aber bei einer Internet-Hauptversammlung (vgl.Grünwald , FS Krejci (2001) 625 (643)) die einzelnen Aktionäre über individuelle Leitungen mit der Hauptversammlung verbunden, so ist die Gesellschaft für einen Ausfall dieser nicht verantwortlich. Selbst wenn in einer größeren Region oder einem Bundesland die Funktionsfähigkeit des Internet nicht gegeben ist, sollten daraus keine Möglichkeiten der Beschlussanfechtung resultieren.
- 18 Bachner inDoralt/Nowotny/Kalss , Kommentar zum AktG (2003) § 110 Rz 8.
- 19 So im Ergebnis auch Kritiker wieRatschow , Die Aktionärsrechte-Richtlinie – neue Regeln für börsennotierte Gesellschaften, DStR 2007, 1402 (1408);Schmidt , Die geplante Richtlinie über Aktionärsrechte und ihre Bedeutung für das deutsche Aktienrecht, BB 2006, 1641 (1646).
- 20 Vgl. dazu auchNoack , Einheitliche «Europa-Hauptversammlung»? – Vorschlag für eine Richtlinie über die (Stimm-)Rechte von Aktionären, GPR 2006, 88 ff.
- 21 Vgl. dazu näherHögler-Pracher , GesRZ 2003, 259 f.
- 22 Zu den veränderten Rahmenbedingungen im Aktienrecht vgl.Zetzsche , Die Virtuelle Hauptversammlung – Momentaufnahme und Ausblick, BKR 2003, 736 (737 f).
- 23 Vgl.Mazelle , NZ 2005, 83 mit Beispielfällen.
- 24 Kritisch dazuHasselbach/Schumacher , Hauptversammlung im Internet, ZGR 2000, 258 (262);Mimberg , Schranken der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung im Internet – die Rechtslage nach dem Inkrafttreten von NaStraG, Formvorschriften-AnpassungsG und TransPuG, ZGR 2003, 21 (51).
- 25 Vgl hierzu auch die Begründung der hochrangigen Gruppe von Experten aus dem Gebiet der Gesellschaftsrechts vom 4.11.2002 (http://ec.europa.eu/internal_market/company/docs/modern/report_de.pdf ; aufgerufen 10.2.2010).
- 26 Dazu eingehenderHögler-Pracher , GesRZ 2003, 259 (261 ff).
- 27 Grünwald , FS Krejci (2001) 625 (643).
- 28 So etwa der Vorschlag zur Einführung eines Aktionärsforums vonWand/Tillmann , EU-Richtlinienvorschlag zur Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten, AG 2006, 443 (446).
- 29 Diese Wertung zeigt sich etwa auch daran, dass nach § 102 AktG die HV einer österreichischen Aktiengesellschaft jedenfalls an einem physischen Ort im Inland stattzufinden hat.
- 30 So weist etwaChristoph Moser in einem Interview mit dem Börseexpress darauf hin, dass die Dokumentation der elektronischen Teilnahme in notariellen Protokoll bzw. die Behandlung von Übertragungsstörungen mitunter in der Praxis durchaus interessante Fragen aufwerfen können. (http://www.boerse-express.com/pages/783134 aufgerufen 10.2.2010).