Jusletter IT

Sprechakte im Rechtsakt

  • Author: Georg Newesely
  • Region: Austria
  • Field of law: Legal Theory
  • Collection: Festschrift Erich Schweighofer
  • Citation: Georg Newesely, Sprechakte im Rechtsakt, in: Jusletter IT 22 February 2011
Äußerungen haben neben ihrer sprachlichen stets auch eine Handlungskomponente, die sich nach Searles Klassifikation der Sprechakte in den Ebenen der Assertiva, Direktiva, Kommissiva, Expressiva und Deklarativa ausdrücken kann. Rechtsakte – hier im speziellen auf Gesetze bezogen – weisen Sprechakte in der Regel in Form von Direktiva und (assertive) Deklarativa auf.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 2. Sprechakttheorie
  • 2.1. Vorläufer
  • 2.2. Sprechakttheorie nach Austin
  • 2.3. Weiterentwicklung durch Searle
  • 3. Sprechakt und Rechtsakt
  • 3.1. Rechtsakt
  • 3.2. Sprechakte in Gesetzen
  • 3.3. Direktiva
  • 3.4. Deklarativa
  • 3.5. Überschneidung von Assertiva und Deklarativa
  • 4. Zusammenfassung
  • 5. Literatur

1.

Einleitung ^

[1]
Die Gesellschaft als Gefüge zwischen Menschen äußert sich vor allem in deren Handeln, welches auf die Befriedigung von individuellen wie kollektiven Bedürfnissen ausgerichtet ist. Dieses Handeln wirkt auf das Umfeld des Handelnden ein und stellt sich das auf das Verhalten anderer Menschen abzielende Handeln als soziales Handeln dar.1 Jede Ausprägung eines Handelns, insbesondere aber das soziale Handeln, wird durch gesellschaftliche Rahmenbedingungen, eben durch die soziale Ordnung umkreist und ist Normen unterworfen.2 Recht als soziale Einrichtung besteht aus Kommunikation.3 Rechtsakte bedienen sich daher sprachlicher Zeichen und wirkt deren Verwendung dabei nicht als Kommunikation etwa zum Zwecke der Verständigung, sondern als Vehikel für rechtlich verbindliches Handeln.

2.

Sprechakttheorie ^

2.1.

Vorläufer ^

[2]
Überlegungen über Denken und Sprache oder Weltsicht und Sprache haben viele Vertreter der Philosophie zu allen Zeiten angestellt, zu Beginn des 20. Jahrhunderts ist die Auseinandersetzung mit der Sprache zu einem zentralen Thema geworden.4 Von den verschiedenen Perspektiven, unter denen Sprache betrachtet und analysiert werden kann, fokussiert die Sprechakttheorie auf den Handlungscharakter der Sprache. Mit dem «Organon-Modell» von Karl Bühler (1934) wird zusätzlich zum Sender- und zum Empfängerbezug eines Äußerungsaktes auch der Gegenstandsbezug eines sprachlichen Zeichens bestimmt und in den kommunikativen Kontext gestellt.5 Das semiotische Zeichenmodell von Charles W. Morris (1938) definiert den Zusammenhang zwischen Sender und sprachlichem Zeichen als «pragmatische» Beziehung. Damit wird dem Zeichensystem (Semantik und Syntax) der Zeichenbenutzer (SprecherIn, HörerIn) gegenübergestellt. Sprechen wird als Sprechhandlung (Sprechakt) erklärt. Für die Untersuchung der Sprechakte führt Morris den Begriff der «Pragmatik» ein.6 Auf der Gebrauchstheorie der Bedeutung7 und der Philosophie der Alltagssprache8 baut die Sprechakttheorie nach John L. Austin9 auf, die dann vor allem durch John R.Searle10 ihre Weiterentwicklung erfahren hat.11

2.2.

Sprechakttheorie nach Austin ^

[3]
Austin stellt der Sprachverwendung Äußerungen gegenüber, die aus grammatikalischer Sicht zwar die Form von Tatsachenbehauptungen haben, jedoch, wie zum Beispiel die Aussage «ich taufe», auch eine Handlung vollziehen: «Jeder würde sagen, dass ich mit diesen Äußerungen etwas Bestimmtes tue (natürlich nur unter passenden Umständen); dabei ist klar, dass ich mit ihnen nicht beschreibe, was ich tue, oder feststelle, dass ich es tue; den Satz äußern heißt: es tun ».12 Austin bezeichnet solche Äußerungen als «performativ». Der Begriff, bei dem es sich um eine Ableitung des englischen Verbs «to perform» (vollziehen, ausführen) handelt, zielt darauf ab, dass man mit der Äußerung eine bestimmte Art von Handlung vollziehen kann. Austin grenzt diese Äußerungen von «konstativen» Äußerungen ab, also von Äußerungen im philosophischen Sinne, die lediglich Feststellungen über Tatsachen und Sachverhalte treffen. Die Qualifizierung einer Äußerung als Sprechakt hängt nicht unbedingt vom Gebrauch einer «explizit performativen Formel» (Personalpronomen der ersten Person + Verbform im Präsens) ab, sondern können auch andere Merkmale wie Stimmton oder Emphase eine Äußerung als Sprechakt präzisieren.13 Da es die sprachliche Form einer Äußerung grundsätzlich nicht zulässt, diese entweder als konstativ oder als performativ zu definieren, ordnet Austin jedes Sprechen als Handeln ein.14 Austin unterscheidet beim Äußerungsakt drei Modi des Handlungscharakters: den lokutionären, den illokutionären und den perlokutionären Akt.15 Der lokutionäre Akt besteht darin, dass man etwas sagt. Er setzt sich zusammen aus dem phonetischen (Äußerung von Sprachlauten), dem phatischen (Äußerung von Wörtern in einer bestimmten grammatikalischen Struktur) und dem rhetischen Teilakt (Bezugnahme auf Objekte und Sachverhalte). Der illokutionäre Akt zeigt die kommunikativ-pragmatische Funktion der Äußerung an, d.h. was eine SprecherIn mit einer Äußerung beabsichtigt, ob es sich um einen Befehl, eine Bitte oder ein Versprechen handelt. Der perlokutionäre Akt wird dann vollzogen, wenn der illokutionäre Akt eine Wirkung beim Kommunikationspartner in Form einer Verhaltensänderung oder einer Folgehandlung erzeugt.16

2.3.

Weiterentwicklung durch Searle ^

[4]
Den sprechakttheoretischen Entwurf Austins hat Searle17 modifiziert. Searle unterscheidet vier Teilakte des Sprechaktes: Äußerungsakt (utterance act) – umfasst Austins phonetischen und phatischen Akt –; propositionaler Akt (propositional act) – umfasst Austins rhetischen Akt, wobei Searle den propositionalen Akt weiter in einen Referenzakt mit Bezug auf Außersprachliches und einen Prädikationsakt mit Bezug auf eine Aussage über Außersprachliches aufteilt –; illokutionärer Akt; perlokutionärer Akt.18 Später entwirft Searle eine Sprechakt-Typologie, welche Äußerungen nach deren illokutivem Zweck (Absicht des Sprechers) klassifiziert.19 Sie umfasst fünf Klassen: 1. Assertiva (Repräsentativa): eine SprecherIn stellt durch eine Äußerung fest, dass etwas der Fall ist, d.h., dass die zum Ausdruck gebrachte Proposition wahr ist; eine SprecherIn verwendet dafür Verben wie «behaupten», «feststellen», «beschreiben». 2. Direktiva: eine SprecherIn versucht, die EmpfängerIn zu veranlassen, sich der Proposition entsprechend zu verhalten; eine SprecherIn verwendet dafür Verben wie «befehlen», «wünschen». 3. Kommissiva: eine SprecherIn legt sich mit Verben wie «versprechen», «ankündigen» auf den Inhalt der Proposition fest. 4. Expressiva: mit Verben wie «gratulieren», «danken» gelingt es einer SprecherIn, einen Gefühlszustand auszudrücken. 5. Deklarativa: mit Ausdrücken wie «taufen», «verurteilen», «ernennen» deklariert eine SprecherIn die Übereinstimmung des propositionalen Gehaltes einer Äußerung mit der außersprachlichen Wirklichkeit. In fast allen Fällen ist der Vollzug dieser deklarativen Sprechakte an die Existenz außersprachlicher Institutionen gebunden: «Nur dank solcher Einrichtungen wie der Kirche, dem Rechtswesen, Privatbesitz, dem Staat und besonderer Stellungen von Sprecher und Hörer in ihnen kann exkommuniziert, ernannt, vererbt oder Krieg erklärt werden. »20 Searle weist auf eine Überschneidung zwischen den Klassen der Assertiva und der Deklarativa hin: «In gewissen Einrichtungen tritt die Situation auf, dass wir nicht bloß feststellen, ob etwas der Fall ist, sondern auch die Autorität besitzen müssen, um endgültig darüber zu befinden, was der Fall ist, nachdem das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist. »21 Gewisse Sprechhandlungen, z.B. richterliche Entscheidungen, erscheinen der Form nach als Tatsachenbehauptungen, aufgrund des institutionellen Rahmens und der Rolle der SprecherIn werden sie aber zu Deklarationen.22 Searle bezeichnet diese Mischklasse als «assertive Deklarationen».23 Das Vorkommen der zur Kategorie der Deklarativa gehörenden Sprechakte im Wesentlichen im religiösen wie im rechtlichen Kontext rührt aus der Entstehungsgeschichte der Rechtsausübung her. Bevor sich ein eigener Berufsstand mit dem Recht beschäftigte, taten dies pontifices im Rahmen ihres eigentlichen religiösen Wirkungsbereiches und setzten die Riten der Rechtsakte wie die von Sakralakten.24 Die Rituale der Rechtsakte entsprechen daher den als «aktionaler Formalismus» bezeichneten sakralen Wirkformen, deren Erfolg vom richtigen körperlichen Vollzug der Handlungen und Worte abhängte und eine Unterscheidung von Handlungsabsicht und Handlungserfolg, Wille und Wort ursprünglich nicht zuließ.25 Die Übereinstimmung der alten Termini für den sakralen und für den rechtlichen Spruchvorgang weist darauf hin, dass dieser Oralismus auf Sakaralakte zurückzuführen ist, deren Durchführung durch das rituell gesprochene Wort (im Sinne einer «performativen» Sprache) bestimmt wurde.26 Darin steckt die Vorstellung, dass der erfolgreiche Vollzug des (assertiven) Deklarativaktes die Übereinstimmung zwischen propositionalem Gehalt und Realität herstellt27 und so die Lebenswirklichkeit bestimmt28 .

3.

Sprechakt und Rechtsakt ^

3.1.

Rechtsakt ^

[5]
Ein Rechtsakt stellt sich als ein Akt dar, mit welchem eine Rechtsnorm gesetzt (erzeugt) oder angewendet wird.29 Ein Akt ist dann ein rechtserzeugender oder rechtsanwendender Akt, wenn er den Normen entspricht, die innerhalb der Rechtsordnung die Erzeugung und Anwendung des Rechts regeln, d.h. wenn der Akt auf Grund der Rechtsordnung gesetzt wird.30 Die Normen des Rechtes unterliegen staatlichen und rechtlichen Sinnzusammenhängen, und erlangen so die Sprechakte des Rechts erst vor diesem Hintergrund ihre Qualifikation als Rechtsakte.31 Zu den hoheitlichen und behördlichen Rechtsakten gehören etwa Gesetze, völkerrechtliche Verträge, Verwaltungsakte, Gerichtsurteile. Diese Rechtsakte liegen in aller Regel in schriftsprachlicher Form vor. Privatrechtliche Rechtsakte kommen als Willenserklärungen in Rechtsgeschäften vor. Die vorliegende Darstellung legt den Fokus auf den Rechtsakttypus «Gesetz», wobei die Beispiele dabei dem MTD-Gesetz32 entnommen sind.

3.2.

Sprechakte in Gesetzen ^

[6]
Der Sprechakttypologie nach Searle33 folgend sind in Gesetzen im Wesentlichen direktive und deklarative Sprechakte zu identifizieren. Allerdings sind die Sprechakte in Gesetzestexten selten explizit (durch performative Ausdrücke) formuliert.34 Die Sprechaktfunktionen werden so in der Regel nicht durch Sprechaktverben (performative Verben), sondern durch die Verwendung von sprachlichen Formen, die als indirekte illokutiven Indikatoren dienen, ausgedrückt.35

3.3.

Direktiva ^

[7]

Direktiva können als gesetzliche Anordnungen oder Verbote auch explizit bezeichnet sein:36 «Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet » (§ 11c Abs 1 MTD-Gesetz); «Die freiberufliche Ausübung […] ohne Berufssitz ist verboten » (§ 8 Abs 4 MTD-Gesetz). Es kommt aber auch die Verwendung von indirekten illokutiven Indikatoren vor. Realisierungen der direktiven Sprechakte können so etwa durch Modalverben ausgedrückt werden, wie «können», «sollen», «dürfen» oder «müssen» («haben zu»)37 : «Eine Tätigkeit in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten darf […] nur von Personen ausgeübt werden, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hiezu berechtigt sind.» (§ 4. (1) Satz 1 MTD-Gesetz).; «Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste haben […] die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu dokumentieren.» (§ 11a Abs 1 MTD-Gesetz).

3.4.

Deklarativa ^

[8]

Searles nimmt die Klasse der Deklarativa38 , die die Existenz «gesellschaftlicher Institutionen» voraussetzen, als typisch für bestimmte juristische Sprechakte an: «Der Vollzug der Deklaration bringt durch nichts anderes als durch seinen Erfolg zustande, dass Wörter und Welt zueinander passen. […] Man beachte, dass […] eine außersprachliche Einrichtung im Spiel ist, ein System konstitutiver Regeln, das zu den konstitutiven Spielregeln hinzukommt, damit die Deklaration erfolgreich vollzogen werden kann. […] Nur dank solcher Einrichtungen wie […] dem Rechtswesen, […] dem Staat und besonderer Stellungen von Sprecher und Hörer in ihnen kann […] ernannt, vererbt oder Krieg erklärt werden. »39 Deklarative Sprechakte wirken dabei nicht unbedingt als «Erklärungen» im eigentlichen Sinn, sondern wie «Definitionen», in denen ein bestimmter Sprachgebrauch eine Rechtsinstitution schafft40 : «Der logopädisch-phoniatrisch-audiologische Dienst umfasst die eigenverantwortliche logopädische Befunderhebung und Behandlung von Sprach-, Sprech-, Stimm- und Hörstörungen sowie audiometrische Untersuchungen nach ärztlicher Anordnung» (§ 2 Abs 6 MTD-Gesetz); «Ein Anpassungslehrgang […] ist die Ausübung des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes in Österreich unter der Verantwortung eines (einer) qualifizierten Berufsangehörigen an oder in Verbindung mit […] einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang […]» (§ 6c Abs 1 MTD-Gesetz).

3.5.

Überschneidung von Assertiva und Deklarativa ^

[9]

Searle hat darauf hingewiesen, dass in einer Äußerung auch mehrere Sprechakte zugleich vollzogen werden können: «Oft tun wir mit ein und derselben Äußerung mehrere […] Sachen zugleich. »41 Als Beispiel führt er an, dass es häufig zu Überschneidungen von Assertiva und Deklarativa gibt: z.B. kann eine Äußerung, die sprachlich die «Indikatoren» für einen assertiven Sprechakt aufweist (Behauptung, Aussage) durchaus aber deklarative Funktionen haben.42 Eine Formulierung gibt sich sprachlich als Feststellung einer Tatsache, hat tatsächlich aber normative Funktion und ist im Kontext des Rechts keine einfachen Wort-Definition, sondern eine Deklaration mit normativer Wirkung.43 Beispielhaft sei die Bestimmung des § 3 Abs 2 MTD-G genannt: «Nicht vertrauenswürdig ist , wer […] wegen einer oder mehreren […] strafbaren Handlungen […] verurteilt wurde […].» Habermas schlägt eine Reduzierung der Sprechakttypen auf die Klassen imperative, konstative, expressive und regulative Sprechakte vor, um die Überschneidung von assertiven und deklarativen Sprechakten aufzuheben. Die Regulativa drücken dabei generell den normativen Sinn von interpersonalen Beziehungen aus.44

4.

Zusammenfassung ^

[10]
Äußerungen beinhalten neben ihrer sprachlichen stets auch eine Handlungskomponente. Nach der Klassifikation der Sprechakte nach Searle kann sich diese Handlungskomponente in den Ebenen der Assertiva, Direktiva, Kommissiva, Expressiva und Deklarativa ausdrücken. Rechtsakte – hier im speziellen auf Gesetze bezogen und an Beispielen aus dem Gesetz zur Regelung der medizinisch-technischen Dienste dargestellt – weisen Sprechakte in der Regel in Form von Direktiva und (assertive) Deklarativa auf.

5.

Literatur ^

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Georg Newesely, Lehrpersonal, fhg-Zentrum für Gesundheitsberufe Tirol GmbH, FH-Bachelor-Studiengang Logopädie, Innrain 98, 6020 Innsbruck, AT,georg.newesely@fhg-tirol.ac.at ,www.fhg-tirol.ac.at


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  16. 16 Steinbauer, B. , Rechtsakt und Sprechakt, S. 16 (1989).
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  23. 23 Searle, J.R. , Ausdruck und Bedeutung2, S. 39 (1990).
  24. 24 Schambeck, H. , Von den Aufgaben des Juristen, JBl 1992, 677 ff. (677).
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  28. 28 Arnauld, A.v. , Rechtssicherheit, S. 173 (2006).
  29. 29 Kelsen, H. , Was ist ein Rechtsakt?, ÖZÖR 1951/1952 263 ff. (264).
  30. 30 Kelsen, H. , Was ist ein Rechtsakt?, ÖZÖR 1951/1952 263 ff. (264).
  31. 31 Lachmayer, F. , Verfassungsprinzipien in juristischer und politischer Sicht, AnwBl 1993, 146 ff. (146).
  32. 32 Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. 1993/257 i.d.F. BGBl. I 2010/61.
  33. 33 s. FN 17.
  34. 34 Busse, D. , Recht als Text, S. 82 (1992).
  35. 35 Busse, D. , Recht als Text, S. 82 (1992).
  36. 36 Busse, D. , Recht als Text, S. 82 (1992).
  37. 37 Busse, D. , Recht als Text, S. 82 (1992).
  38. 38 Auf die Notwendigkeit der begrifflichen Differenzierung zwischen deklarativen Äußerungen im Sinne der Sprachaktthorie und sog. deklarativen Rechtsakten (rechtsbekundenden Rechtsakten, in Abgrenzung zu konstitutiven = rechtserzeugenden Rechtsakten) sei hingewiesen.
  39. 39 Searle, J.R. , Ausdruck und Bedeutung2, S. 37 f. (1990).
  40. 40 Busse ,D. , Recht als Text, S. 83 (1992).
  41. 41 Searle, J.R. , Ausdruck und Bedeutung2, S. 37 f. (1990).
  42. 42 Searle, J.R. , Ausdruck und Bedeutung2, 38 f. (1990).
  43. 43 Busse, D. , Recht als Text, S. 84 (1992).
  44. 44 Habermas, J. , Theorie des kommunikativen Handelns Bd. I: Handlungsrationalität und gesellschaftliche Rationalisierung, S. 429, 435 f. (1981);Busse , Recht als Text, S. 85 (1992).