1.
Die Finanzdokumentation ^
Die Finanzdokumentation ist das Rechts- und Fachinformationssystem des österreichischen Finanzressorts, das Auslegungsbehelfe des Bundesministeriums für Finanzen sowie Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates zum Steuer- und Zollrecht beinhaltet. Die Inhalte der Findok werden laufend aktualisiert und stehen zeitgleich der Öffentlichkeit sowie der Verwaltung zur Verfügung. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit den Inhalten und Suchfunktionen. Da die Abfragemöglichkeiten denen der anderen juristischen Datenbanken ähnlich sind, werden vorwiegend die Besonderheiten, wie z.B. die Sortierung nach Relevanz, Info-Symbol, spezielle Anmerkungen etc. hervorgehoben und beschrieben.
1.1.
Inhalte des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) ^
Die Dokumente des BMF beinhalten Rechtsmeinungen und Interpretationsbehelfe:
- BMF-Richtlinien
- BMF-Erlässe
- Informationen
- EAS («ExpressAntwortService», Anfragen zum internationalen Steuerrecht)
Die Unterscheidung in Richtlinien, Erlässe, Informationen und EAS stellt keine rechtliche Unterscheidung dar, sondern drückt Unterschiedlichkeit in Umfang und Zielrichtung aus. Richtlinien sind konstante Nachschlagewerke, die die Rechtsmeinung des BMF zu einem gesamten Rechtsgebiet abdecken. Aktualisierungen werden in die Richtlinien eingearbeitet und sind in der Findok als solche gekennzeichnet. Erlässe und Informationen werden anlassbezogen erstellt und klären konkrete Sachverhalte.
Die Findok-Dokumente enthalten nicht die Texte der Rechtsgrundlagen (Gesetzestext), bieten aber durch Verlinkung einen einfachen Zugriff auf die Normen im Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS, https://www.ris.bka.gv.at). Durch die Verlinkung auf RIS werden sowohl aktuelle als auch frühere Fassungen gefunden.
1.2.
Inhalte des Unabhängigen Finanzsenats (UFS) ^
Der UFS, der organisatorisch im BMF eingegliedert ist, wurde am 1.1.2003 als unabhängige Verwaltungsbehörde gegründet. Er trat an die Stelle der bisherigen Rechtsmittelabteilungen der Finanzlandesdirektionen. Für die Erzielung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine elektronische Dokumentation zweckmäßig und im UFSG sogar gesetzlich geregelt.1
Die Behörde hat ihren Sitz in Wien und 7 Außenstellen. Die Erledigungen des UFS werden in folgende Dokumente gegliedert:
- Berufungsentscheidungen im Bereich Steuer, Strafsachen und Zoll
- Entscheidungen über Devolutionsanträge
- Beschwerdeentscheidungen in Strafsachen
- Vorlagebeschlüsse an den EuGH
- Sonstige Bescheide
Wichtige Entscheidungen enthalten Rechtssätze, die kurz und prägnant die rechtliche Aussage zusammenfassen. Manche Entscheidungen beziehen sich auf einen Stamm-Rechtssatz und bilden Folge-Rechtssätze. Die Entscheidungstexte sind anonymisiert. So ferne trotz Anonymisierung Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache möglich sind, entfällt die Veröffentlichung des gesamten Textes2 . Allerdings beträgt der Anteil der aus diesem Grund nicht veröffentlichten Entscheidungen nur vier Prozent.
2.
Findok-Suchmöglichkeiten ^
Nach Aufruf der Datenbank stehen mehrere Suchmöglichkeiten zur Auswahl.
2.1.
Suche nach neuen Inhalten ^
Diese Suche bietet einen raschen Zugriff auf neue Inhalte wie z.B. auf die BMF-Erlässe oder UFS-Rechtssätze des letzten Monats. Einschränkungen sind möglich betreffend Zeitraum und Materie. Hinter Materie verbergen sich die Bereiche Steuer, Zoll, FLAG, Finanzstraf- und Verfahrensrecht sowie Organisation.
2.2.
Freie Suche mit Suchmaske ^
Die «freie Suche» bietet mittels Eingabefeldern die größte Auswahl unterschiedlicher Zugriffsmöglichkeiten auf die Dokumente der Findok. Die Auslegungen des BMF oder die Entscheidungen des UFS können z.B. mittels Stichworten und/oder einer Norm bzw. zu einer Materie (z.B. zum Zoll) abgerufen werden.
Anmerkung: Dem Benutzer stehen (wie auch im RIS, RDB etc.) die folgenden Operatoren zur Verfügung:
- «*» (Stern) für Worterweiterungen
- «Leertaste» für «und-Verknüpfungen»
Eine Suche wird automatisch über alle Inhalte (Erlässe, Rechtssätze…) durchgeführt, außer der Benutzer wählt einzelne Bereiche aus. Dies ist auch empfehlenswert, damit die Ergebnisliste überschaubar bleibt. Man muss die Bereiche einzeln aus- bzw. abwählen. Standardmäßig wird die Suche im BMF-Bereich (Erlässe, RL) auf die jeweils aktuelle Fassung eingeschränkt. Mit Aktivierung der Checkbox «Suche im Archiv» wird zusätzlich in älteren Fassungen mitgesucht.
2.3.
Gezielte Suche nach Geschäftszahlen und Überschriften ^
Dieser Suchmodus bietet einen direkten Zugriff auf Dokumente, zu denen die Geschäftszahl oder der Titel, die Randzahl oder die Abschnittsüberschrift bekannt ist. Geschäftszahlen können beliebig (z.B. *0083*0* ) erweitert werden.
Die umfangreichenBMF-Richtinien stehen zusätzlich auch als Gesamt-pdf zur Verfügung, wobei man wie in einem Buch darin blättern kann.
3.
Findok-Zusatzfunktionen (die «Raffinessen») ^
Um den Datenbestand der Findok-Dokumente, allein jährlich kommen etwa 5000 Berufungsentscheidungen des unabhängigen Finanzsenates hinzu, schnell und effizient sichten zu können, wurde die Abfrage und die Anzeige der Rechercheergebnisse verbessert. So erleichtern z.B. eine Sortierung nach Relevanz, redaktionelle Anmerkungen oder Hyperlinks im Text sowie die Navigation zwischen den Zeitschichten oder Rechtssätzen, die rasche Durchsicht der Dokumente.
3.1.
Relevanzsortierung der Ergebnisliste ^
Findok-Dokumente, in denen die Suchworte in der Überschrift oder in den Schlagworten vorkommen, stehen am Anfang der Ergebnisliste, unabhängig davon, welches Approbationsdatum sie haben. Die Auflistung nach Relevanz ist zwar für eine juristische Datenbank neu, aber aus Sicht des Benutzers durchaus zufrieden stellend. Denn Dokumente, die die gesuchten «Stichworte» nur im Text erwähnen, stehen in der «Prioritätenliste» weiter hinten. Wer mit der Reihenfolge der Ergebnisliste nicht zufrieden ist, kann sie sehr leicht nach Datum oder Geschäftszahl umsortieren.
3.2.
Info-Symbol bei UFS-Entscheidungen ^
Außerdem ergänzt das UFS-Evidenzbüro eine Berufungsentscheidung um weitere Informationen, wenn z.B. eine Beschwerde bei den Höchstgerichten (VwGH und VfGH) anhängig wird, eine Entscheidung von einer BMF-Richtlinie abweicht oder in einem Fachmedium (UFSjournal, SWK, taxlex, RdW etc.) besprochen wurde. In der Folge erhält das Dokument ein Info-Symbol. Diese Zusatzinfos geben den Datenbankuser Auskünfte, die über den reinen Entscheidungstext hinausgehen. Damit wird das reine Archiv zum Kommunikationsmedium.
3.3.
Zusatzinformationen am Ende des Textes ^
Am Ende jedes Dokumentes sind weitere Zusatzinformationen (Metadaten) aufgelistet: Normen- und Judikaturverweise, Richtlinien-Abweichungen, Literaturzitate etc.
3.4.
Anzeige von Rechtssatz- und Volltextdokumenten (UFS) ^
Zu wichtigen Entscheidungen des UFS werden Rechtssätze erstellt. Das sind kurze Dokumente, die eine wesentliche rechtliche Frage einer UFS-Entscheidung behandeln. Eine Entscheidung kann mehrere Rechtssätze haben. Die Rechtssätze sind mit den Textdokumenten verlinkt und umgekehrt.
Die Rechtssätze des UFS sind im Vergleich zu den Rechtssätzen des VwGH meist umfangreicher und enthalten auch Sachverhaltselemente. Man bekommt daher schon im Rechtssatz neben der rechtlichen auch eine inhaltliche Zusammenfassung geboten. Gleiche Rechtssätze bilden eine Rechtsatzkette. Sind bereits Folge-Rechtssätze vorhanden, ist der Button «Rechtssatzkette bilden» aktiviert. Manche Rechtssätze haben einen «Zusatztext». Diese Ergänzung betrifft z.B. besondere Sachverhaltselemente des vorliegenden Falles.
3.5.
Hyperlinks ^
Wechselseitige Verlinkungen sowie Verlinkungen in das Rechtsinformationssystem (RIS) und in die EUR-Lex unterstützen eine schnelle und umfassende Informationsbeschaffung.
4.
Findok – Zeitschichten (BM-Richtlinien) ^
Als umfassendes Online-Nachschlagewerk zum Steuerrecht bietet Ihnen die Findok insbesondere folgende Richtlinien:
- Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2002
- Einkommen- (EStR) und Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) 2000
- Körperschaftsteuer- (KStR), Vereins- (Vereinsrichtlinien) 2001
- Stiftungsrichtlinien (StiftR) 2009
- Umgründungssteuerrichtlinien (UmgrStR) 2002
- Investmentfondsrichtlinien (InvFR) 2003
- Neugründungs-Förderungs-Richtlinien (NeuFöR)
- Normverbrauchsabgabe-Richtlinien 2008 (NoVAR)
- Organisationshandbuch der Finanzverwaltung (OHB)
- Richtlinien für die Abgabeneinhebung (RAE)
- Gebührenrichtlinien (GebR)
Die Findok stellt Richtlinien strukturiert in Form von Inhaltsverzeichnissen zusammen, bietet aber auch direkten Zugriff auf einzelne Kapitel. Inhaltliche Änderungen (Novellen) gegenüber der Vorfassung sind farblich gekennzeichnet und können auch direkt angeklickt werden. Eine Navigation zwischen den Zeitschichten und den Abschnitten ermöglicht die Zusammenhänge leicht verfolgen zu können. Darüber hinaus sind die Richtlinien im Pdf-Format downloadbar.
5.
Schlussfolgerungen ^
Findok wurde von der Finanzverwaltung und der Öffentlichkeit sehr positiv aufgenommen. Insbesondere die Steuerberater begrüßen die nun herrschende «Chancengleichheit» betreffend finanzrechtliche Informationen. Mit ca. 5.000 neu hinzukommenden UFS-Entscheidungen pro Jahr und ebenso unzähligen Erlässen ist die Transparenz und Performance in der Abfrage dieses enormen Dokumentenvolumens eine große Herausforderung und gewinnt ein leicht überschaubares Suchergebnis aufgelistet nach den relevanten Suchkriterien zunehmend an Bedeutung.
6.
Literatur ^
Stöger-Frank, Angela , Findok: Knowledge Transfer of the Austrian Tax Administration, in: Josef Makolm, Gerti Orthofer (Eds.); E-Taxation: State & Perspectives, E-Government in the Field of Taxation: Scientific Basis, Implementation Strategies, Good Practice Examples; Series Informatics Volume 21, Trauner Verlag, Linz, 2007, ISBN 978-3-85499-191-5, pp. 357 – 367.
Stöger-Frank, Angela , Findok- Die Finanzdokumentation im BMF, Bildungsprotokolle, Band 13, Klagenfurter Legistikgespräche 2006, Seite 34 – 43.
Angela Stöger-Frank, Leiterin des Evidenzbüros, Präsidium, Unabhängiger Finanzsenat, Vordere Zollamtsstraße 7, 1030 Wien, Österreich,angela.stoeger-frank@bmf.gv.at ,http://ufs.bmf.gv.at/
- 1 BGBl. I Nr. 97/2002, § 10 Abs. 4a UFSG: «…hat der Präsident zur Ermöglichung einer einheitlichen Entscheidungspraxis bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder in Ausübung seiner Leitungsfunktion eine Evidenzstelle einzurichten, die alle Entscheidungen in einer übersichtlichen Art und Weise dokumentiert…».
- 2 BGBl. I Nr. 97/2002, § 10 Abs. 4b UFSG.