Jusletter IT

Sprache und Recht – Historische Aspekte des EDV-Einsatzes

  • Authors: Markus Holzweber / Nikolaus Forgó / Nicolas Reitbauer
  • Region: Austria
  • Field of law: Applications
  • Collection: Festschrift Erich Schweighofer
  • Citation: Markus Holzweber / Nikolaus Forgó / Nicolas Reitbauer, Sprache und Recht – Historische Aspekte des EDV-Einsatzes, in: Jusletter IT 22 February 2011
The increasing use of computers modified law and the semantics of law since the 1970s. Computers were not only supposed to be a replacement of simple typewriters; they were meant to take on a wide area of responsibilities within the legal system and help to optimize the visualisation and implementation of the law. Therefore the fields of applications seemed to be limitless. In each aspect, the Austrian legal system had to deal with various questions right from the first use of computers: how to write legal texts to enable digitalisation? How to deal with specific technical terms? The following paper focuses on the Austrian legal system facing the challenges concerning computers and jurisdiction, using the historical example of two symbolical acts (Tilgungsgesetz (Expungement Code) and Datenschutzgesetz (Data Privacy Code)).

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Ein Beitrag eines interdisziplinären Forschungsprojektes
  • 2. Computer und Sprache: Tilgungsgesetz
  • 3. Computer und Sprache: Datenschutzgesetz
  • 4. Zusammenfassung

1.

Ein Beitrag eines interdisziplinären Forschungsprojektes ^

[1]
An der Strukturierung der juristischen Semantik hat die elektronische Datenverarbeitung einen gewichtigen Anteil. Deswegen mag es lohnend sein, die historischen Anfänge des EDV-Einsatzes im Recht zu untersuchen.
[2]
Unter dem Titel «GIRO – Eine Geschichte der Informatisierung des Rechts in Österreich» wird am Universitätslehrgang für Informationsrecht und Rechtsinformation der Universität Wien (www.informationsrecht.at ) seit Oktober 2008 ein entsprechendes Forschungsprojekt durchgeführt, dessen Förderung vom Jubiläumsfonds der österreichischen Nationalbank als eines von sechs geisteswissenschaftlichen Projekten (Projektnummer: 13108) genehmigt worden war. Die Projektdauer ist für knapp drei Jahre veranschlagt, die Durchführung obliegt den Autoren dieses Beitrags. Das Ziel dieses Forschungsprojektes besteht darin, eine historische Beschreibung der Voraussetzungen und der Folgen des Eintritts der Informationstechnologie in das Rechtssystem in Österreich zu leisten und diese historisch, philosophisch und rechtswissenschaftlich zu reflektieren. Das Projekt verfolgt eine interdisziplinäre Methode durch die Verbindung des historischen, philosophischen und rechtswissenschaftlichen Forschungsansatzes. Dieser Ansatz wurde im Rahmen der Tagung «Computerwelle trifft Verwaltung» im Mai 2010 einer breiteren Öffentlichkeit vorgestellt.1 Die Arbeitspakete werden demnach unter Verwendung geschichtswissenschaftlicher, philosophischer und rechtswissenschaftlicher Methoden durchgeführt, an deren Ende eine Synthese steht. Die Interdisziplinarität dieses Forschungsprojekts erhöht in einem ausschlaggebenden Maße die Problemlösungskompetenz für komplexe Themenstellungen. Der dreiteilige Ansatz trägt zur Reflexion auf disziplinäre Standards bei. Selbstverständliche Annahmen, eingespielte Methoden und etablierte Begriffe können hinterfragt, kritisch überdacht und gegebenenfalls modifiziert werden. Dabei sollen selbst die Methoden zwischen den Disziplinen vermittelt werden und neue Lösungsstrategien, bzw. Forschungsansätze entstehen.
[3]
Im vorliegenden Beitrag soll auf den Eintritt der EDV in das Recht und in die Rechtssprache aufmerksam gemacht werden. Am Beispiel des Tilgungsgesetztes 1972 und des ersten Referentenentwurfes zum Datenschutzgesetz 1978 wird der Einsatz des Computers nicht nur als bloßer Schreibmaschinenersatz deutlich. Mit dem zunehmenden EDV-Einsatz stellten sich Fragen der rechtlichen Zulässigkeit ebenso wie Fragen der computergerechten Abfassung bzw. der Formalisierbarkeit von Gesetzespassagen. Voraussetzung für jegliche elektronische Verarbeitung von juristischen Texten ist die Formalisierung von Rechtstexten und die Offenlegung der verschiedenen Strukturen (normative Struktur, Kasuistik, verbale Dimension), wie sie etwa von Friedrich Lachmayer und Leo Reisinger in der Mitte der 1970er Jahre angestrengt wurden.2 Die Aufgabe hierbei war «die Darstellung eines rechtlich relevanten Bedeutungsinhalts in formallogischen und/oder mathematischen Ausdrücken»3 und damit zusammenhängend eine Transkription juristischen Kontexts in die Sprache der Computer. Vice versa forderten die Bestrebungen der Formalisierung auch die Rechtstheorie und die Rechtsinformatik heraus.4 Erich Schweighofer spricht 2010 noch davon, dass zwischen traditioneller juristischer Struktur und den Bestrebungen der Formalisierung «a mind gap still exists».5
[4]
Wird nämlich Recht auch formal erfasst, so kann diese rechtsinformatorische Anstrengung einen Beitrag zur strukturellen Verbesserung des Rechts leisten. Diese Optimierung ist sowohl Verdienst als auch Chance der in dieser Zeit aufkommenden Rechtsinformatik.6 Beispielhaft sollen hier zwei derartige Verbesserungsansätze gezeigt werden.

2.

Computer und Sprache: Tilgungsgesetz ^

[5]
Mit dem Einsatz des Computers in der Verwaltung stieg das Bedürfnis, diesen auch im Rahmen der Vollziehung von Gesetzen einzubinden. «Erstmalig» wurde 1961 die Bundesabgabenordnung «unter Bedachtnahme auf moderne maschinelle und elektronische Geräte neu formuliert und erstmals den Erfordernissen der Zeit angepasst.»7
[6]
In einer größeren Öffentlichkeit wurde dann die Adaptierung des Tilgungsgesetzes aus dem Jahre 1951 diskutiert. Im Jahr 1962 stellte die Wiener Polizei erste Untersuchungen darüber an, ob durch den Einsatz der Datenverarbeitung die steigende Arbeitsbelastung bewältigt werden könnte. Seit 1965 nahm auch der Rechnungshof bei seinen Berichten immer wieder Bezug auf die Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung.8 Die Vorteile lagen auf der Hand: Raumersparnis, Personalersparnis und Qualitätsverbesserung. Nahm das Strafregister zu diesem Zeitpunkt zwei Stockwerke an Platz in Anspruch, sollten die Daten künftig auf 19 Magnetbändern gespeichert werden können.9 Im Zusammenhang mit diesen technischen Verbesserungen wurde auch eine Adaption des Tilgungsgesetzes angedacht. Bislang konnte eine Tilgung nur auf Antrag eines Verurteilten, eines gesetzlichen Vertreters oder des Staatsanwaltes eingebracht werden (§ 9). Der für die Tilgung zuständige Gerichtshof hatte die Erhebungen zur Vorbereitung der Beschlussfassung über den Antrag vorzunehmen. Der Staatsanwalt war vor der Beschlussfassung zu hören und das Gericht fasste in einer Versammlung von drei Richtern in einer nicht öffentlichen Sitzung den Beschluss über den Tilgungsantrag. Schon aus diesem umfangreichen Prozedere wird deutlich, dass eine automatisierte Tilgung wesentlich zur Arbeitsentlastung der Richter führen hätte müssen. Dieser Arbeitsaufwand korreliert auch mit der Anzahl der nicht getilgten Strafen. Der Rechnungshofbericht 1965 sprach nämlich davon, dass in der Strafkartei «viele Staatsbürger» aufscheinen, für deren Strafe die «Tilgungsfrist längst abgelaufen ist.»10 Eine Lösung mithilfe des Computers konnte in der Mitte der 1960er Jahre allerdings noch nicht gefunden werden, da – wie der Justizminister Hans Klecatsky betonte – derzeit verschiedene wesentliche Bestimmungen des geltenden Tilgungsrechts nicht maschinell ausgewertet werden, «weil sie nicht programmierbar sind.»11
[7]
Ebenso wurde die Tilgung durch Richterspruch als zentraler Wert angesehen, der eine individuelle und somit auch menschlich «gerechte» Entscheidung sicherstellen sollte. In diesem Sinn sprach sich Justizminister Hans Klecatsky in der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage vom 13. Juni 1966 für die Beibehaltung der Bestimmungen des geltenden Tilgungsrechtes aus. Er argumentierte damit, dass neben den verschiedenen Fristen für die Verurteilungen unterschiedlichen Ausmaßes auch noch Bestimmungen über die Verlängerung von Tilgungsfristen bei mehrfachen Verurteilungen notwendig seien. Ein für eine Person gesprochenes Urteil verlange demnach auch für diese Person abgestimmte Tilgungsfristen. Ein Umkehrschluss hätte demnach nur lauten könne: nur ein von einem Computer gesprochenes Urteil könne von einem Computer getilgt werden. Ein solches Szenario war zu diesem Zeitpunkt nicht denkbar. «Vor allem ist auch hier der Gedanke maßgebend, daß jeder Fall individuell behandelt werden soll.» Meinungen, wie sie etwa in der Richterzeitung im Jahre 1967 laut wurden, dass es besser sei «auf gewisse juristische Feinheiten als auf die Vorteile der Programmierbarkeit zu verzichten»12 waren nicht konsensfähig.
[8]
Ein Umdenken kam mit dem Jahr 1970. Das Bundeskanzleramt hielt in einer Stellungnahme aus dem Jahr 1970 fest, dass der Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung «für die vielfältigsten Aufgaben sowohl der Hoheitsverwaltung als auch der Privatwirtschaftsverwaltung zweckmäßig und notwendig»13 sei. Unter der Regierung Kreisky wurde mit einer systematischen Bestandsaufnahme aller EDV-Anlagen im Bundesbereich begonnen. Ein sichtbares Zeichen erfolgte in der Beauftragung von Staatssekretär Dr. Eugen Veselsky im Namen der österreichischen Bundesregierung mit der Koordination der Elektronischen Datenverarbeitung EDV in der Bundesverwaltung tätig zu werden. Diese Bemühungen mündeten in einer Bestandsaufnahme der EDV-Aktivitäten im Bund und in einem Bericht der Bundesregierung an den National- und Bundesrat.
[9]
Die vielfältigen Einsatzmöglichkeiten des Computers wurden in dieser Zeit ausgelotet. Nicht nur einfache Rechenoperation, die Speicherung von Daten, die Ausfertigung behördlicher Entscheidungen sondern auch die Erstellung verschiedener Prognosen werden mithilfe der EDV in der Bundesverwaltung bewerkstelligt werden können. Zwar besaß das Justizministerium 1971 noch keinen Computer, man war sich aber bewusst, dass die EDV im Rechtssystem zunehmend eine wichtigere Rolle einnehmen wird. «Es ist zu erwarten, daß die angedeutete Entwicklung sich in verstärktem Maße in der Verwaltung fortsetzen und auch die Gerichtsbarkeit erfassen wird.»14 Erste Überlegungen zur Einbeziehung der EDV wurden auf dem Gebiet des Handelsregisters, der Automation von Gerichtsgebühren und für die Umstellung des Grundbuches angestellt.15
[10]
Am Beispiel der Umstellung der kaufmännischen Buchführung auf EDV und der Aufbewahrung von Schriftgut auf Mikrofilm für das Handels- und Genossenschaftsregister stieß man 1971 auf gesetzliche Hürden. So regelte die Verordnung vom 14. Mai 1873, RGBl. Nr. 71, die Ausgestaltung und Führung des Genossenschaftsregisters und forderte die Führung der Register in konventioneller Art und Weise. Der § 7, Abs. 1 dieser Verordnung sprach etwa von «dauerhaft gebundenen Bänden», somit war nach Ansicht des Bundesministeriums für Justiz nach der derzeitigen Rechtlage der Einsatz der EDV «nicht möglich»16 .
[11]
Ein solches gesetzliches Verbot des EDV-Einsatzes findet sich im Rahmen des Tilgungsgesetzes nicht. Allerdings stellten sich bei näherer Betrachtung doch einige Schwierigkeiten. Im Zuge der Automatisation, der Diskussion um das Tilgungsgesetz und der damit einhergehenden Sensibilisierung für unklare Formulierungen in den Gesetzen fand auch ein Umdenken der politischen Verantwortungsträger statt. Man erkannte, dass die Rechtsordnung «leider allzu sehr von derartigen unbestimmten Rechtsbegriffen durchsetzt»17 ist.
[12]
Ein Blick in das Gesetz 1951 lässt einige unbestimmte Rechtsbegriffe zu Tage treten, die einen sehr weiten Ermessenspielraum für eine persönliche Entscheidung des Richters erlaubten. Durch diese gegebene weite Auslegungsmöglichkeit sollten individuelle Umstände in der Festlegung der Tilgungsfristen berücksichtigt werden können. Zum Beispiel wurde im § 3 mehrmals von «den Umständen nach geringfügige» bzw. «nicht auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende strafbaren Handlungen» gesprochen. Dass eine solche Bestimmung von unterschiedlichen Richtern unterschiedlich ausgelegt werden konnte und sich einheitliche Standards allenfalls nur über Konventionen etablieren konnten, liegt auf der Hand.18 In den vorläufigen Richtlinien zur Abfassung automationsgerechter Rechtsvorschriften heißt es dementsprechend: «Das Einräumen von Ermessen ist automationsfeindlich.»19 Falls Einzelentscheidungen unabdingbar notwendig seinen, müssten sie demnach vor oder nach der maschinellen Bearbeitung erfolgen.
[13]
Zeichnete sich das Tilgungsgesetz 1951 durch eine komplexe Sprache, verschachtelte Sätze, Verweise auf andere Gesetze und Verweise innerhalb einzelner Abschnitte aus, so stellt sich das Tilgungsgesetz 1972 auf eine neue sprachliche Ebene, die sich durch eine vergleichsweise klare Struktur auszeichnet.
  • Tilgungsgesetz 1951
    §2 1) Die Tilgungsfristen für Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen, die nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres begangen wurden, betragen:
    a) bei einer Verurteilung wegen Übertretung oder Vergehen allein oder im Zusammentreffen miteinander, soferne keine Freiheitsstrafe verhängt wurde, drei Jahre, sonst fünf Jahre;
    b) bei einer Verurteilung wegen der im § 6 des Gesetzes vom 15. November 1867, RGBl. Nr. 131 in der Fassung des Gesetzes vom 15. Juli 1920, StGBl. Nr. 323 aus dem Jahre 1936, aufgezählten Verbrechen allein oder im Zusammentreffen mit Übertretungen oder Vergehen fünf Jahre;
    c) bei einer Verurteilung wegen anderer als in der in lit. b bezeichneten Verbrechen allein oder im Zusammentreffen mit den in lit. a und b bezeichneten strafbaren Handlungen, sofern eine Arreststrafe verhängt wurde, fünf Jahre, soferne jedoch eine drei Jahre Kerker nicht übersteigende Strafe verhängt wurde zehn Jahre; wurde eine drei Jahre Kerker übersteigende Strafe verhängt, so beträgt die Tilgungsfrist fünfzehn Jahre.

  • Tilgungsgesetz 1972
    §3 1) Ist jemand nur einmal verurteilt worden, so beträgt die Tilgungsfrist
    1. fünf Jahre, wenn er zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe oder nur zu einer Geldstrafe oder weder zu einer Freiheitsstrafe noch zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist oder wenn er nur wegen Jugendstraftaten worden ist;
    2. zehn Jahre, wenn er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und höchstens drei Jahren verurteilt worden ist
    3. fünfzehn Jahre, wenn er zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.
[14]
Im Zuge des Tilgungsgesetzes 1971 wurden die Aspekte der Elastizität zugunsten einer besseren «Programmierbarkeit» und zugunsten einer einfacheren Struktur und einer eindeutigen Sprache fallengelassen. Auf die Besonderheiten des Einzelfalls im Tilgungsgesetz 1951, die von der Person eines Richters erkannt und abgewogen werden sollten, konnte 1971 «weniger Rücksicht genommen»20 werden. Dies wurde auch als «Nachteil» in den erläuternden Bemerkungen im Ministerrat so präsentiert. Der Nachteil könne aber durch eine großzügigere Gestaltung des Tildungsrechts ohne Schaden für den Verurteilen und die Strafrechtspflege ausgeglichen werden.
[15]
Aber, so der Abgeordnete Friedrich König (ÖVP), «ich glaube, dass man das bewußt – und das haben wir – in Kauf nehmen kann, um der Vorteile willen, die mit der Computerisierung verbunden sind.»21 Die SPÖ-Abgeordnete Anneliese Albrecht, die dem vom Justizausschuss eingesetzten Unterausschuss angehörte, sprach davon, dass es «notwendig war», die Tilgung programmierbar zu machen. Die damit zusammenhängenden Vereinfachungen waren ihrer Meinung nach auch im Einklang mit der modernen Strafrechtspflege.22 Dem Computer wurde eine fehlerfreie Arbeitsweise zugestanden: «Die Computer arbeiten korrekt, sie arbeiten dann ohne Fehl und Tadel, wenn sie richtig gefüttert werden.»23

3.

Computer und Sprache: Datenschutzgesetz ^

[16]
Auch im Datenschutzrecht stellten sich frühzeitig sprachliche Herausforderungen, die mit der Informatisierung einhergingen. Einige Begutachtungen zum ersten Referentenentwurf über den Schutz der Privatsphäre gegenüber der Sammlung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten – also das, was später unter dem österreichischen Datenschutzgesetz 1978 firmiert – hatten daher auch sprachliche Verbesserungen zum Ziel. Dr. Gärnter vom Bundesministerium für Justiz wurde angehalten, auf eine bessere Sprache hinzuarbeiten. So sollte etwa anstelle von «soferne» besser von «sofern» (§ 1, Abs. 1) gesprochen werden; oder das «scheußliche Fremdwort»24 der «Konzeption» durch «Planung» ersetzt werden. Im Referentenentwurf finden sich auch unter dem §3, Abs. 2 ein Konvolut an unbestimmten Begriffen:

«§3 (2) Die Erteilung von Auskünften […] kann verweigert werden, wenn dadurch
a) öffentliche Interessen oder gerechtfertigte Interessen Dritter verletzt würden oder
b) vom Recht auf Auskunftserteilung mutwillig oder mißbräuchlich schikanös Gebrauch gemacht wird.»
[17]
Eine Bestimmung, wann ein solches Interesse «gerechtfertigt» sei, fehlt, ebenso eine klare Aussage, wie man von dem eigenen Recht auf Auskunftserteilung «mutwillig», «mißbräuchlich» oder gar «schikanös» Gebrauch machen könne. Diese Begriffe, so eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz, seinen daher «zu wenig bestimmt». Sie gehen auch in eine Richtung, die bereits im Tilgungsgesetz 1951 bei elastischen und subjektiven Begriffen wie «den Umständen nach geringfügig» oder «der gleichen schädlichen Neidung» kritisiert wurden. Vielleicht war es auch eine Sprache wie diese hier, die Fritz Schönherr dazu brachte, im Anschluss an das Symposium «Zur Planung der Gesetzgebung» im Mai 1980 in Wien folgende Anregung an den Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes zu richten: Der Verfassungsdienst sei «mit ein oder zwei sorgfältig auszuwählenden Juristen mit Sprachgefühl zu ergänzen, die sich ausschließlich der Gesetzestechnik und Gesetzessprache zu widmen hätten.»25
[18]
Neben einem möglichen Mangel an Sprachgefühl zeichnet sich der erste Referentenentwurf auch durch eine unhinterfragte Wiedergabe von technischen Begriffen aus.
[19]
In der Begutachtung des ersten Referentenentwurfes zum österreichischen Datenschutzgesetz lässt sich ein unterschiedlicher Sprachgebrauch innerhalb der damit befassten Ministerien feststellen. Der Referentenentwurf sprach etwa im § 1, Abs. 3 davon, dass jedermann das Recht habe zu wissen, wer Daten über ihn sammle, speichere und verwende. Während also das Bundeskanzleramt/Verfassungsdienst von «Sammeln», «Speichern» und «Verwenden» von Daten sprach, benutzte die Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz die Begriffe «Erfassen», «Weiterleiten», «Speicherung» und «Verarbeitung».26 Vielleicht war das Justizministerium etwas näher am «technischen Puls» der Zeit, wirkt doch der Begriff des Sammelns von Daten sprachlich etwas veraltet.
[20]
In den Vorläufige Richtlinien für die Abfassung automationsgerechter Rechtsvorschriften wurde festgehalten: «Für gleiche Tatbestände sind gleiche Begriffe zu verwenden.»27 Dies gilt analog für das oben genannte Beispiel und noch viel mehr für ein weiteres. Um eine Diskussion über die Auslegung eines Begriffes zu verhindern, sollte ein einmal eingeführter Begriff durchgehend verwendet werden. Synonym gebrauchte Begriffe erhöhen vielleicht die sprachliche Lesbarkeit eines juristischen Textes und zeugen von der Sprachgewandtheit des Autors, sie bereiten aber einen Nährboden für Missverständnisse, sie erschweren eine linguistische Analyse von Rechtstexten28 und sind gemäß oben genannten Vorläufigen Richtlinien auch automationshemmend. Im ersten Referentenentwurf wird unter § 1, Abs. 1 der Begriff der personenbezogenen Daten eingeführt, der auch weitgehend einheitlich gebraucht wird. Allerdings findet sich plötzlich, auf S. 11 der Erläuterungen zu diesem Entwurf, der Begriff der «sensiblen» Daten. Eine Abgrenzung der sensiblen Daten von anderen Arten personenbezogener Daten sei nicht möglich. Diese Argumentation findet sich in ähnlicher Weise noch im wegweisenden, deutschen Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Volkszählung wieder (BVerfGE 65, 1). Dort heißt es ja: Es gibt «unter den Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung kein ,belangloses‘ Datum mehr.» Bekanntlich wird in der heutigen datenschutzrechtlichen Doktrin eine derartige Differenzierung aber, europarechtlichen Vorgaben folgend, gerade unternommen. Ob also die österreichischen Vorarbeiten hier einer synonymen Ausdrucksweise das Wort reden wollten (weil jedes personenbezogene Datum sensibel sei), oder ob der Begriff der «sensiblen» Daten enger als der der «personenbezogenen» Daten aufzufassen sei, bliebe demjenigen überlassen, der eine Auslegung und Abwägung vorzunehmen hat. In der ersten Sitzung der Arbeitsgruppe «Datenschutz» wurde am 20. Jänner 1971 auch darüber diskutiert, wie man mit Datensammlungen Privater zu verfahren habe. Eine generelle Regelung schien der Arbeitsgruppe weder möglich noch notwendig. «Eine solche Regelung würde eine Klassifizierung der Daten voraussetzen, die als sogenannte sensible Daten anzusehen sind; diese Aufgabe ist wohl deshalb unlösbar, weil ein und dieselben Daten je nach dem Zusammenhang und je nachdem, wem sie zugänglich sind, einen unterschiedlichen Wert besitzen.»29
[21]
Am Beispiel der personenbezogenen Daten sei ein Ausblick auf den weiteren Gesetzgebungsprozess erlaubt. In einem weiteren Entwurf zum Datenschutzgesetz im Jahre 1975 wurde plötzlich von «personsbezogenen» Daten gesprochen. Dies war im Wesentlichen das einzige Unterscheidungsmerkmal zum vorangegangenen Entwurf. Dementsprechend waren auch die Kommentare in der Tageszeitung «Die Presse»: «Zwei Buchstaben wurden ausgewechselt!»30 Später forderte Leo Reisinger etwa, von personenbeziehbaren bzw. personsbeziehbaren Daten zu sprechen.31 Ungeachtet der durch diese Änderungen erreichten Verbesserungen bzw. Präzisierungen des Gemeinten hat sich im Datenschutz 1978, wie schon im Titel angekündigt, der Gebrauch der «personenbezogenen» Daten wie im ersten Referentenentwurf eingebürgert.
[22]
Zu Lösung der hier implizit aufgeworfenen Frage, welches Maß an Organisation die Speicherung und Weitergabe von Daten aufzuweisen hat, um eben die angedachten Bestimmungen über den Datenschutz zu rechtfertigen, forderte das Bundesministerium auch eine Definition von Datenbanken. Die bloße Angabe von Daten als Voraussetzung für die Datenbankeigenschaft erschien dem Justizministerium als problematisch. Anstelle eines unbestimmten Begriffes waren also Präzisierungen notwendig.
[23]
Für eine Datenbank sollten, so der Entwurf des Ministeriums, folgende Kriterien gelten:32
  • Sie muss nach mindestens einem, in der Regel aber mehrere Ordnungsmerkmale gegliedert sein
  • Sie muss Vorkehrungen zur Speicherung, Wiederauffindung und Änderung / Ergänzung der Daten haben
  • Sie muss eine gewisse Mindestgröße haben
  • Sie muss einen höheren Grad der technischen und organisatorischen Einrichtung aufweisen
  • Sie muss über die Möglichkeit der automatischen Kombination von Daten verfügen
  • Sie muss in der Lage sein, den Datenbestand nach anderen Merkmalen neu zu ordnen
[24]
Neben einer Beschäftigung mit den neuen technischen Begriffen und den zur Begriffsbestimmung erforderlichen Definitionen konnten auch bestehende Begriffe im Lichte der Technik zu neuen Bedeutungen führen.33 Um etwa Missverständnisse mit dem Wort «Beschäftigung» vorzubeugen, hielt es das Bundesministerium für Justiz für notwendig, darauf hinzuweisen, dass hier nicht eine Beschäftigung im Zusammenhang mit Beschäftigten im arbeitsrechtlichen Sinn sondern im Sinn einer Befassung mit Daten gemeint ist. Auch die simple «Berichtigung» von Daten in einem traditionellen Sinn aufgefasst werden und dadurch auch missverstanden werden. In der damaligen Rechtssprache vorkommende Ausdruck «Berichtigung» wurde vorwiegend in dem Sinn gebraucht, dass darunter die Beseitigung von Unrichtigkeiten, die auf ein offenbares Versehen oder auf Schreib- bzw. Rechenfehler zurückgehen, verstanden wird. Eine Berichtigung im Rahmen des Datenschutzes zielt hingegen auf die Beseitigung von offensichtlich richtigen Informationen ab. Um die Berichtigung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes davon abzuheben, sollte eine ausführlichere «und die Rechte der betroffenen Partei voll wahrende Regelung»34 vorgesehen werden.

4.

Zusammenfassung ^

[25]
Der Einsatz des Computers in der Verwaltung veränderte gewohnte Arbeitsabläufe. Auch das Rechtssystem war mit vielfältigen Veränderungen konfrontiert. Man erkannte relativ schnell, dass mit dem Eintritt der EDV in das Recht auch mannigfaltige Veränderungen der Rechtssprache notwendig waren. Einerseits mussten Rechtsnormen die ausschließlich auf das gedruckte Wort abzielten, an den neuen Stand der Technik angepasst werden. Schließlich veränderte der Computer auch die Sprache des Gesetzes, da durch die Automationsbestrebungen und Formalisierungstendenzen auch ein hohes Maß an sprachlicher Exaktheit von Nöten war. Elastische Begriffe, die auf ein subjektives Urteil abzielten, oder synonym gebrauchte Ausdrücke als linguistische Stilmittel konnten nicht mehr im bisherigen Ausmaß Berücksichtigung finden. Auch war man mit neuen Begriffen konfrontiert, die technischer Natur waren, und die von der Gesetzgebung adäquat wiedergegeben – d.h. auch exakt definiert – werden mussten. Der Computer veränderte im Sinne eines «IT-turns» die Sprache und somit auch das Wesen des Rechts und zeigte auf, dass der Einsatz der gewohnten juristischen Begrifflichkeiten, wie etwa die einer Unterschrift oder einer Urkunde, nicht mehr so möglich ist wie bislang. Auch darauf wurde in der ersten Sitzung des Arbeitskreises «Datenschutz» bereits 1971 hingewiesen: «Um Verfälschungen von Daten erfassen zu können, wird der Begriff der ,Urkunde‘ über bloße Schriftstücke hinaus zu erweitern sein.»35
[26]
Der Einsatz des Computers ist somit als eine ständige Herausforderung an das Recht zu sehen, denn das Recht hat eine Sprache zu finden, die sowohl der juristischen wie auch der technischen Ebene gerecht wird.
[27]
Eine Brücke zu dieser gemeinsamen Sprache stellt nicht zuletzt der Universitätslehrgang für Informationsrecht und Rechtsinformation der Universität Wien dar, der neben der Vermittlung von juristischen und technischen Inhalten auch eine gemeinsame Sprachebene zwischen Juristen und Technikern herzustellen versucht.
[28]
Als personifizierte Schnittstelle zwischen Technik und Recht fungiert Erich Schweighofer, der sowohl ein Doktorat in Rechtswissenschaft als auch ein Doktorat in Wirtschaftsinformatik hält und dadurch in Wissenschaft und Lehre beide Dimensionen stets berücksichtigen kann.



Nikolaus Forgó / Markus Holzweber / Nicolas Reitbauer, Universität Wien, Universitätslehrgang für Informationsrecht und Rechtsinformation, Schottenbastei 6/1, 1010 Wien, AT


  1. 1 Der Tagungsband wird im Verlag Linde 2011 veröffentlicht.
  2. 2 Vgl.Lachmayer F., Reisinger L. , Legistische Analyse der Struktur von Gesetzen, Manz, Wien 1976.
  3. 3 Reisinger L ., Probleme der logischen Struktur von Rechtsnormen und die Möglichkeiten des logischen Ausdrucks von unscharfen Rechtsbegriffen. In: I. Tammelo u.H. Schreiner (Hrsg.), Strukturierungen und Entscheidungen im Rechtsdenken, Springer, Wien 1978, S. 119.
  4. 4 Lachmayer F. , Rechtstheoretische Probleme der Rechtsinformatik – Resümee und Ausblick. In: P. Kaser u.J. Wallmannsberger (Hrsg.), Recht, Sprache und Elektronische Semiotik, Lang, Frankfurt 1992, S. 144.
  5. 5 Schweighofer E. , Semantic Indexing of Legal Documents. In: E. Francesconi, S. Montemagni, W. Peters u.D. Tiscornia (Hrsg.), Semantic Processing of Legal Texts: Where the Language of Law Meets the Law of Language, Springer, Berlin-Heidelberg-New York 2010, S. 157-169, hier S. 159.
  6. 6 Vgl. Ebd., S. 147.
  7. 7 Stenographische Protokolle des Nationalrates, IX. GP, 28. Juni 1961, S. 2922.
  8. 8 Im Bereich der Bezirkspolizeidirektion Wien erfolgte die Ausstellung der Einzelreisepässe 1965 über die örtlich zuständigen Bezirkspolizeikommissariate. Der Rechnungshof empfahl eine zentrale Evidenthaltung auf dem Bezirkspolizeikommissariat für die Innere Stadt. Hierzu teilte die Bundespolizeidirektion Wien mit, dass sie beabsichtige, «die zentrale Kartei des Paßamtes auf elektronische Datenverarbeitung umzustellen.» Vgl. Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes, Verwaltungsjahr 1965, 1. Teil (= 63 Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XI. GP), Absatz 4/8.
  9. 9 Vortrag Dr.Helmut Ambrosi in: ÖJZ 14/15 (1968) S. 388-390, hier S. 388.
  10. 10 Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes, Verwaltungsjahr 1965, 1. Teil (= 63 Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XI. GP), Absatz 4/60.
  11. 11 Stenographische Protokolle des Nationalrates, XI. GP, 13. Juli 1966.
  12. 12 Piegler J ., Juristische Dokumentation. In: ÖRZ 1 (1967) S. 1-3, hier S. 3.
  13. 13 Österreichisches Staatsarchiv [ÖStA], Archiv der Republik [AdR], Bundesministerium für Justiz [BMJ], Zivillegislative 1945-1974, Sektion I/B, EDV-Allgemein, Karton 133, Nr. 45.373-2a/70.
  14. 14 ÖStA, AdR, BMJ, Zivillegislative 1945-1974, Sektion I/B, EDV-Allgemein, Karton 133, GZ 45.373-2a/70.
  15. 15 Schuster J. , Elektronische Datenverarbeitung in der Justiz. In: ÖRZ 5 (1971) S. 73-77.
  16. 16 Vgl. ÖStA, AdR, BMJ, Zivillegislative 1945-1974, Sektion I/B, EDV-Allgemein, Karton 133, Nr. 10.584-6/71: Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz.
  17. 17 Z.B. der Abgeordnete Fritz Pelikan. Vgl. Stenographische Protokolle des Nationalrates, XIII. GP, 20. März 1973, S. 6230.
  18. 18 Zum Versuch, Begriffe wie «Vorsatz», «Reue» oder «besonders schwerer Fall» adäquat einzuordnen, vgl.Somek A., Forgó N. , Nachpositivistisches Rechtsdenken. Inhalt und Form des positiven Rechts, WUV, Wien 1996, S. 52f.
  19. 19 ÖStA, AdR, BMJ, Zivillegislative 1945-1974, Sektion I/B, EDV-Allgemein, Karton 133, Vorläufige Richtlinien für die Abfassung automationsgerechter Rechtsvorschriften II/3.
  20. 20 ÖStA, ADR, BKA, Ministerratsprotokolle, 2. Republik, Kreisky I, Nr. 53-55, 18.5.1971-1.6.1971: Verhandlungsschrift Nr. 53, über die Sitzung des Ministerrates am 18. Mai 1971, Punkt 15: Erläuterungen, S. 5.
  21. 21 Stenographische Protokolle des Nationalrates, XIII. GP, 15. Februar 1972, S. 1846.
  22. 22 Ebd., S. 1843.
  23. 23 Ebd., S. 1844.
  24. 24 ÖStA, AdR, BMJ, Zivillegislative 1945-1974, Sektion I/B, EDV-Allgemein, Karton 133, Nr. 12509-3b/73: Stellungnahme Dr. Edlbacher.
  25. 25 Bauernfeind W. , Veränderung durch Sprache, in: T. Öhlinger (Hrsg.), Recht und Sprache. Fritz Schönherr – Gedächtnissymposium 1985, Manz, Wien 1986, S. 15.
  26. 26 Vgl. ÖStA, AdR, BMJ, Zivillegislative 1945-1974, Sektion I/B, EDV-Allgemein, Karton 133, Nr. 12525-3b/73: Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz an das Bundeskanzleramt, S. 32.
  27. 27 ÖStA, AdR, BMJ, Zivillegislative 1945-1974, Sektion I/B, EDV-Allgemein, Karton 133, Vorläufige Richtlinien für die Abfassung automationsgerechter Rechtsvorschriften I/1.
  28. 28 Schweighofer E., Merkl D., Winiwarter W ., Konterm – Ein Ansatz zur automatischen und kooperativen Erstellung eines juristischen Thesaurus in Conceptual Information Retrieval-Systemen. In: Th. F. Gordon (Hrsg.), Workshop Kooperative Juristische Informationssysteme, GMD, Wien 1994, S. 13.
  29. 29 ÖStA, AdR, BMJ, Zivillegislative 1945-1974, Sektion I/B, EDV-Allgemein, Karton 133, Nr. 18.786-9c/71: Resümeeprotokoll der ersten Sitzung der Arbeitsgruppe «Datenschutz» am 20. September 1971, S. 4.
  30. 30 Sozialwissenschaftliche Dokumentation der Arbeiterkammer Wien, Mikrofilm 41/1976, Die Presse vom 11. Oktober 1976.
  31. 31 Reisinger L. , Datenschutz – Probleme und organisatorische Lösungen. In: Soziale Sicherheit 9 (1977) S. 353-363, hier S. 355.
  32. 32 Vgl. ÖStA, AdR, BMJ, Zivillegislative 1945-1974, Sektion I/B, EDV-Allgemein, Karton 133, Nr. 12525-3b/73: Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz an das Bundeskanzleramt, S. 13.
  33. 33 Vgl. zur Problematik der Polysemie:Schweighofer E. , Rechtsinformatik und Wissensrepräsentation. Automatische Textanalyse im Völkerrecht und Europarecht, Springer, Wien 1999, S. 49.
  34. 34 Vgl. Ebd., S. 30.
  35. 35 ÖStA, AdR, BMJ, Zivillegislative 1945-1974, Sektion I/B, EDV-Allgemein, Karton 133, Nr. 18.786-9c/71: Resümeeprotokoll der ersten Sitzung der Arbeitsgruppe «Datenschutz» am 20. September 1971, S. 5.