1.
Allgemeines ^
[1]
Die SozDok (www.sozdok.at ) ist eine Rechtsdokumentation für den Bereich der österreichischen gesetzlichen Sozialversicherung (das «RIS des Sozialversicherungsrechts»).
[2]
Die SozDok enthält neben den Sozialversicherungsgesetzen auch Durchführungsrecht (Verordnungen) zum Sozialversicherungsrecht wie Satzungen und Krankenordnungen der Kassen, die im Kundmachungsorgan der Sozialversicherung, den «Amtlichen Verlautbarungen» (www.avsv.at ), kundgemacht werden. Internationales Sozialversicherungsrecht (EU-Verordnungen und Sozialversicherungsabkommen) ist in der SozDok ebenso zu finden wie Gesetzesmaterialien, Briefe, Entscheidungen, Aktenvermerke und Einiges mehr. Der Hauptschwerpunkt der SozDok liegt jedoch klar auf der Dokumentation von Rechtsvorschriften.
2.
Rechtsdokumentation und Novellen ^
[3]
Die Novellierungstätigkeit des Gesetzgebers ist zentraler Antrieb und auch wesentliche Existenzgrundlage und -berechtigung von Rechtsdokumentation(en). Das ist eine banale Feststellung: Gäbe es lediglich Stammfassungen von Rechtsvorschriften und würden diese niemals geändert, bestünde über die authentische rechtsverbindliche Kundmachung hinaus gehend wohl kein besonderer Bedarf an einer weiteren (nicht rechtsverbindlichen) Dokumentation.1 Die eigentliche Notwendigkeit der Rechtsdokumentation (verstanden als zusammenfassende Darstellung des Rechtsbestandes aus einem Teil/Bereich des Rechts) ergibt sich wesentlich aus der Tatsache der laufenden Novellierung von Einzelteilen bestehender Rechtsvorschriften und dem Wunsch, ja der Notwendigkeit der Rechtspraxis nach einer (wenn auch nicht verbindlichen) Zusammenschau sämtlicher Teile einer Rechtsvorschrift.
[4]
Bei der Art der Novellierung unterscheidet man idealtypisch zwischen Gesamt- und Teilnovellierung, je nachdem ob ein einzelner Teil einer Rechtsvorschrift oder ganze Gliederungseinheiten ersetzt werden.2 Beide Methoden haben Vor- aber auch Nachteile. Eine bessere Verständlichkeit des Gesamtzusammenhangs (Gesamtnovellierung) steht der möglichen präziseren Darstellung des gesetzgeberischen Willens gegenüber (Teilnovellierung). Die legistischen Richtlinien3 sehen grundsätzlich die Änderung vollständiger Gliederungseinheiten vor.4
[5]
Bezüglich der Gliederungseinheiten unterscheiden die legistischen Richtlinien zunächst zwischen der Grob-5 und der Detailgliederung6 . Als relevant für die Novellierungstätigkeit sehen die legistischen Richtlinien primär die Gliederungseinheiten der Detailgliederung an (Paragraf, Absatz, Ziffer und allenfalls Litera). Die hier getroffene Unterscheidung zwischen jenen Gliederungseinheiten, die der Grobgliederung zugeordnet werden und den Gliederungseinheiten der Detailgliederung gibt im Übrigen auch einen Anhaltspunkt für eine sinnvolle Wahl der relevanten Dokumentationseinheit von Rechtsvorschriften (siehe dazu unten, Punkt 4) – in dem sie die Gliederungseinheit desParagrafen als zentral und an der Grenze zwischen Grob- und Feingliederung gelegen festlegt: Die Gliederung nach Paragrafen muss jedes Gesetz, jede Verordnung aufweisen – die übrigen Gliederungseinheiten sind lediglich optional.
3.
Juristische Anforderungen an die Novellendokumentation ^
[7]
Neben der offenkundigen und ersten Frage nach dem aktuellen Text der gesuchten Rechtsvorschrift als Kernanforderung an jede Rechtsdokumentation ist naturgemäß zu dessen Verständnis und Interpretation auch die bisherige Entwicklung dieses Textes von zentralem Interesse. Es stellen sich daher – und das gerade in der täglichen legistischen Arbeit – die Fragen: gab es bereits Änderungen am Text der Rechtsvorschrift, wann, wie viele, wie lauten diese Änderungen genau? Und nicht zuletzt auch: warum wurden sie umgesetzt?
[8]
Alle diese Informationen sollen rasch zugänglich und müssen verlässlich sein.
[9]
Vor diesem Hintergrund lohnt eine nähere Betrachtung der Umsetzung der Novellendokumentation – nicht nur – in der SozDok.
4.
Dokumentationseinheit, Fassungen ^
[10]
Die Dokumentationseinheit der SozDok ist der Paragraf, nicht der Absatz eines einzelnen Paragrafen. Bei jeder Novelle, also bei jeder Änderung eines Paragrafen, entsteht mindestens eine weitere Fassung dieses Paragrafen. Mehrere Fassungen können sich dann ergeben, wenn Änderungen desselben Paragrafen nicht zum gleichen Zeitpunkt in Kraft treten.
[11]
Für die SozDok-Redaktion gibt es «den Paragrafen» (als singuläre Einheit) eigentlich nicht, wenn überhaupt, könnte dieser Begriff auf die Stammfassung eines Paragrafen angewendet werden. Ein Paragraf ist, wenn nicht ausdrücklich auf eine Fassung verwiesen wird, entweder die aktuelle Fassung dieses Paragrafen oder die Summe aller seiner Fassungen.
5.
Dokumentation der Novellen ^
[12]
Eine Novelle zu einem Gesetz wird in der SozDok nicht als Gesamtheit dokumentiert, sondern in die einzelnen Änderungsanordnungen des Gesetzgebers zu den jeweiligen Paragrafen aufgesplittet.
[13]
Beispiel: In Artikel 1 der Novelle BGBl. I Nr. 92/2010 wird das ASVG durch zwei Anordnungen des Gesetzgebers geändert. Mit Ziffer 1 wird in Absatz 4 des § 572 eine Wortfolge eingefügt. Mit Ziffer 2 wird ein neuer Paragraf (§ 656) eingefügt.
[14]
Würde die Novelle als Gesamtheit dokumentiert werden, müsste dieser Text als Einheit zu finden sein.
[15]
Diesem Ansatz folgt das RIS, in dem es die Fundstelle der jeweiligen Kundmachung als (allerdings auch einzige novellen- und damit textentwicklungsbezogene) Metainformation zu dem Paragrafentext hinzufügt. Auf diese Fundstelle (konkret: auf das jeweilige Bundesgesetzblatt in seiner Gesamtheit) ist in der HTML-Version (also am Bildschirm) ein Link gelegt.
[16]
In der SozDok wird aus jeder Änderungsanordnung ein eigenes Novellendokument, das dem Paragrafen, der geändert werden soll, technisch als «betroffene Rechtsvorschrift» zugeordnet wird. Die «Novellenanordnung» und die «Fassung, die aufgrund der Novellenanordnung erstellt wurde» werden also miteinander verknüpft.
[17]
Das hat vor allem bei umfangreichen Novellen (Sammelnovellen) den Vorteil, dass die Nutzer/innen sehr schnell herausfinden können, was in dieser Novelle in einem bestimmten Paragrafen geändert wurde, ohne die gesamte Novelle durchsehen zu müssen. Außerdem ist auch gleich ersichtlich, wann diese Anordnung in Kraft treten soll.
[18]
Die Trefferliste einer Suche nach den Novellen zum ASVG dieser Novelle ergibt in diesem Beispiel zwei Treffer:
[19]
In diesen zwei Dokumenten befinden sich die Texte der Änderungsanordnungen der Ziffern 1 und 2. Die Artikel-Überschrift wird nicht als Text dokumentiert sondern schlägt sich in der Bezeichnung des Novellendokuments nieder (vgl.Artikel 1 Z 1 bzw.Artikel 1 Z 2). Der Einleitungssatz (Promulgationsklausel) wird nicht dokumentiert.
6.
Klassifizierung der Änderungsanordnungen des Gesetzgebers – Einführung eines höheren Detaillierungsgrades ^
[20]
Neu ist: Die SozDok-Redaktion prüft jede Anordnung des Gesetzgebers nicht nur wie bisher auf der Gliederungsebene des Paragrafen (als Dokumentationseinheit – siehe oben) – und zwar darauf, welcher Paragraf durch diese Anordnung geändert werden muss, sondern berücksichtigt auch «tiefere» Untergliederungen, wenn vorhanden und durch die Novellierungsanordnung ausdrücklich betroffen.
[21]
Beispiel: In einem Paragrafen wird im Absatz 1 Ziffer 3 eine neue Litera «m) » eingeführt, vgl.
[22]
Die betroffene Rechtsvorschrift ist in diesem Fall nicht bloß der «§ 8» sondern konkret eben «§ 8 Abs. 1 Z 3lit. m ». Durch diese Klassifizierung kann dann in der SozDok erfolgreich nach allen Novellen zu «§ 8 Abs. 1 Z 3lit. m » gesucht werden. Bei Paragrafen mit hohem Gliederungsgrad (z.B. § 31 ASVG, bei dem allein der fünfte Absatz 35 Ziffern hat) wird durch diese Suchmöglichkeit die Nachvollziehbarkeit der Textentwicklung wesentlich verbessert bzw. die Tätigkeit des Gesetzgebers transparent gemacht.
7.
Orientierung an der Anordnung des Gesetzgebers ^
[23]
Die SozDok-Redaktion orientiert sich bei der Auswahl der relevanten Gliederungsebene der Novellen an der Anordnung des Gesetzgebers. Das heißt: ein Paragraf istbis zu jener Gliederungsebene «betroffen», die der Gesetzgeber bei seiner Anordnung direkt anspricht.
[24]
Wird ein ganzer Paragraf neu gefasst, eine Änderung an der Überschrift verfügt oder werden Änderungen «quer durch den Paragrafen» vorgenommen (z.B. ein Wort X istjeweils durch ein Wort Y zu ersetzen) und ähnliches, dann ist der ganze Paragraf (ohne Aufgliederung) betroffen.
1. Beispiel: Bei der Änderungsanordnung « …Im § 31a Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt: …» sind die betroffenen Rechtsvorschriften § 31a Abs. 4 Z 4 und 31a Abs. 4 Z 5.
2. Beispiel: Bei der Änderungsanordnung «… § 154a Abs. 7 lautet: … » ist die betroffene Rechtsvorschrift (nur) § 154a Abs. 7, auch wenn im Absatz 7 noch zusätzlich die Gliederungsebene «Ziffer» enthalten ist.
2. Beispiel: Bei der Änderungsanordnung «… § 154a Abs. 7 lautet: … » ist die betroffene Rechtsvorschrift (nur) § 154a Abs. 7, auch wenn im Absatz 7 noch zusätzlich die Gliederungsebene «Ziffer» enthalten ist.
[25]
Die ExpertInnensuche «welche Novellen gibt es zu» z.B. auf Ziffernebene führt daher zu keinem unmittelbaren Treffer, wenn die Ziffer im Zuge einer Neufassung des Absatzes oder des gesamten Paragrafen eingeführt wurde.
[26]
Die Gliederungstiefe der Anordnung deckt sich meist mit den Anweisungen des Gesetzgebers zum Inkrafttreten dieses Paragrafen. (Allerdings nicht immer, siehe nachfolgendes Beispiel, bei dem zwar bei § 8 Abs. 1 Z 3 lit m das Inkrafttreten bis zur Literaebene angeordnet wurde, aber nicht bei § 31a Abs. 4 Z 4 und 5. Dort wurde der Einfachheit halber der gesamte Absatz 4 mit 1. 1. 2011 in Kraft gesetzt.)
8.1.
ExpertInnensuche «Welche Novellen gibt es zu» ^
[27]
Durch die detailliertere Novellendokumentation hat die in der SozDok bereits immer vorhandene Suchmöglichkeit «Welche Novellen gibt es zu» an Bedeutung gewonnen.
[28]
Zum einem ist die Trefferliste als Ergebnis einer Suche nach allen Novellen eines Paragrafen ohne der Angabe einer Gliederungsebene (z.B. «Welche Novellen gibt es zu § 8 ASVG») jetzt noch aussagekräftiger, da nun bereits aus der Trefferliste in der Spalte «Bestimmungen» sofort zu erkennen ist, welcher Teil des Paragrafen durch diese Novelle geändert wurde.
[29]
Zum anderen ist damit überhaupt eine gezielte Suche bis zur Literaebene möglich. Das gilt auch, wenn es in einem Paragrafen eine untypische Gliederung gibt, z.B. bei § 7 ASVG, der keinen Absatz, aber eine Ziffern- und Literaebene hat. Die Suche «Welche Novellen gibt es zu § 7 Z 1 lit. f ASVG» führt zu einer Trefferliste mit allen Novellendokumenten, in denen die litera f durch direkte Anweisung des Gesetzgebers geändert wurde.
8.2.1.
Funktion «direkteNovellen zu diesem Dokument anzeigen» ^
[30]
Schon bisher konnten die Nutzer/innen auf Knopfdruck erkennen, was der Gesetzgeber in der vorliegenden Paragrafenfassung neu eingefügt, geändert oder aufgehoben hat.
[31]
Bei Betätigung der Funktion «direkte Novellen zu diesem Dokument anzeigen» erscheint eine Trefferliste jener Novellenanordnungen, die bei dieser Fassung konkret umgesetzt wurden. Gibt es nur eine Änderungsanordnung, öffnet sich diese sofort.
8.2.2.
Gesamtliste der Änderungen eines Paragrafen – unmittelbare Zugänglichkeit der konkreten Änderungsanordnung einer Novelle bis zur Literaebene ^
[32]
Neu ist die Funktion «sämtlicheNovellen zu allen Fassungen dieses Dokuments anzeigen».
[33]
Neu ist, und das ist eineder Besonderheiten der SozDok, dass sie nun bei jedem Paragrafen eine Gesamtliste seiner Änderungen samt Publikations- und Inkrafttretedatum anbietet. Diese Liste der Fundstellen ist aufgrund der detailierten Erfassung der Änderungen nun bis auf die Eben der Literae herunter gebrochen. Die Fundstellen sind direkt mit der konkreten Novellenanordnungen verlinkt, soweit diese Novellenanordnung im Volltext in der SozDok dokumentiert ist. Die konkrete Änderungsanordnung ist daher unmittelbar zugänglich.
[34]
Zitate auf Novellen, die in der SozDok nicht als Volltext vorhanden sind, werden im Anschluss als reiner Text (ohne Link) aufgelistet.
[35]
Diese Liste bietet den NutzerInnen eine komplette Aufstellung zur Textentwicklung eines Paragrafen.
[36]
Im Kodex werden im Text eines Paragrafen z.B. nach einem Absatz, die Fundstelle der Novelle, die z.B. diesen Absatz geändert hat, vermerkt. Das ist aber eine bloße Fundstelle. Den Wortlaut der Änderung erfährt man dadurch nicht; jedenfalls nicht ohne weitere Recherche.
[37]
Beispiel für eine solche Gesamtliste der Änderungen zu einem Paragrafen:
9.
Gesamtsicht auf einen Paragrafen – Novellen und Übergangsbestimmungen ^
[38]
Ähnlich der Funktion «sämtliche Novellen zu allen Fassungen dieses Dokuments anzeigen» verfolgt auch eine neue Variante der Arbeitstexterstellung das Ziel, eine umfassende Sicht auf einen Paragrafen zu bieten.
[39]
Ein Arbeitstext ist eine RTF-Datei, die nach der Erstellung von den Nutzer/innen gespeichert oder gedruckt werden kann. Dieser Arbeitstext kann von einem Paragrafen, von Teilen einer Rechtsvorschrift (von § 1 bis 10 ASVG) oder auch von der gesamten Rechtsvorschrift erstellt werden.
[40]
Wird dieser Arbeitstext mit den Optionen «Mit sämtlichen Novellen» und «Mit Dokumenteninformation» erstellt, dann wird nach jedem Paragrafen u.a. folgendes aufgelistet
- alle Zitate zuÜbergangsbestimmungen samt Inkrafttretedatum und Publikationsdatum. Es werden auch jene Übergangsbestimmungen zitiert, die nicht in der SozDok als Volltext vorhanden sind.
- alle Zitate zuNovellen samt Inkrafttretedatum und Publikationsdatum. Es werden auch jene Novellen zitiert, die nicht in der SozDok als Volltext vorhanden sind.
10.
Übereinstimmung der Umsetzung mit den juristischen Anforderungen und Schlussbemerkung ^
[41]
Ein kurzer Rückblick auf die oben unter Punkt 3 angeführten Anforderungen zeigt ein hohes Maß an Übereinstimmung mit der vorliegenden Lösung:
- Finden des aktuellen Textes als Kernaufgabe einer Dokumentation,
- in seiner zeitlichen Entwicklung, unter
- Hinweis und mit sofortiger Auffindbarkeit sämtlicher zugehöriger Novellen samt einschlägiger Gesetzesmaterialien
[42]
Für das BMASK als Mit-Auftraggeber der SozDok9 ist es wesentlich, die bestmögliche Umsetzung der Anforderungen zu prüfen und zu evaluieren. Und wir konnten feststellen, dass diese weitestgehend erfüllt sind. Einschränkungen ergeben sich allenfalls aus technischen Restriktionen und aus der Tatsache, dass auch Rechtstexte nicht immer die gewünschte Exaktheit aufweisen und daher in ihrer Dokumentation nicht völlig eindeutig erfassbar sind.
Beate Glück, Leiterin der Rechtsdokumentation SozDok, Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Kundmanngasse 21, 1031 Wien AT,beate.glueck@hvb.sozvers.at ;http://www.sozdok.at
Martin Zach, Fachexperte Sozialversicherung im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BMASK, Sektion II, Stubenring 1, 1010 Wien AT,martin.zach@bmask.gv.at
Beate Glück, Leiterin der Rechtsdokumentation SozDok, Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Kundmanngasse 21, 1031 Wien AT,beate.glueck@hvb.sozvers.at ;http://www.sozdok.at
Martin Zach, Fachexperte Sozialversicherung im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BMASK, Sektion II, Stubenring 1, 1010 Wien AT,martin.zach@bmask.gv.at
- 1 Zur Problematik der Kundmachung und Dokumentation vgl.Lienbacher, Georg, Die Kundmachung gesetzesrangiger europarechtlicher Vorschriften in Österreich, in Jahnel (Hrsg.), Zugang zu Recht und Wirtschaftsdaten in der Europäischen Union (1994), S. 44 ff.; undJahnel, Dietmar , Möglichkeiten der Publikation des Sozialversicherungsrechts, in: ASVG – Neue Wege für die Rechtsetzung, Hrsg. Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales; (Verlag Österreich, Wien 1999), S 258 ff.; sowieZach, Martin , Elektronische Kundmachung von Normtexten – Abschlussarbeit im Rahmen des Universitätslehrgangs für Informationsrecht und Rechtsinformation 2000, S. 10 ff.
- 2 Siehe dazu Zach (FN1), S. 25 f.
- 3 Handbuch der Rechtssetzungstechnik, Teil 1: Legistische Richtlinien 1990 – siehewww.bka.gv.at/site/3513/default.aspx .
- 4 Handbuch der Rechtssetzungstechnik – siehe FN 3; Richtlinie Nr. 122: «Grundsätzlich sind nur vollständige Gliederungseinheiten (§, Abs., Z, allenfalls bei älteren Rechtsvorschriften auch lit.) zu novellieren.»
- 5 Handbuch der Rechtssetzungstechnik – siehe FN 3; Richtlinie Nr. 111: «Gesetze und Verordnungen, die aus mehr als 20 Paragrafen bestehen, sind grob zu gliedern. Dabei ist als oberste Gliederungseinheit ‹Teil›, als Untergliederung ‹Hauptstück› und als unterste Gliederungseinheit ‹Abschnitt› zu verwenden».
- 6 Handbuch der Rechtssetzungstechnik – siehe FN 3; Richtlinie Nr. 113: «Gesetze und Verordnungen sind in Paragrafen (§ 1, § 2, …) zu gliedern; erforderlichenfalls sind diese in Absätze ((1), (2), …) und diese in mit Zahlen bezeichnete Gliederungseinheiten (1., 2., …) zu unterteilen.»
- 7 Handbuch der Rechtssetzungstechnik – siehe FN 3; Richtlinie Nr. 121: «Novellen sind in (arabische) Zahlen zu gliedern. Soweit ausnahmsweise eine Gliederung der Novellen in Artikel zulässig ist (vgl. die Richtlinien Nr. 65, 66 und 114), sind diese weiter in arabische Zahlen zu untergliedern.»; interessant, dass – entgegen dem Wortlaut der zitierten Richtlinie in der Rechtspraxis von den «Ziffern einer Novelle», nicht aber von den «Zahlen einer Novelle» gesprochen wird.
- 8 Handbuch der Rechtssetzungstechnik – siehe FN 3; Siehe die Richtlinien Nr. 128 und 130.
- 9 Siehe § 31 Abs. 4 Z 4 ASVG – Aufbau und Führung unter Bedachtnahme auf die Weisungen des BMASK.