1.
Ausarbeitung von Vertrags- bzw. Gesetzestexten und Software – ein Vergleich ^
- sie – in der Regel – einem strengen systematischen Aufbau folgen,
- ihre Qualität wesentlich von der Qualität ihrer Systematik abhängt und
- sie unmittelbare3 Auswirkungen haben.
1.1.
Unterschiedliche Regelungsdichte der (Form)vorschriften für die Ausarbeitung systematischer Texte ^
1.2.
Aufwand, der mit der Erstellung systematischer Texte verbunden ist ^
- der einzuhaltenden Regeln mit deren
- Anzahl und
- Abstraktionsgrad9 ,
- des auszuarbeitenden Textes mit dessen
- Komplexität und
- Umfang und
- der Art des Projektes mit
- der Anzahl der zu verwaltenden Versionen (Projektdauer) sowie
- der Anzahl der beteiligten Personen.
1.3.
Anforderungen an die Ausarbeitung systematischer Texte in der Rechtswissenschaft ^
- LRL 4, die die Wiederholung von Gesetzestext in Verordnungen verbietet, durch Berechnung der Ähnlichkeit von Rechtstexten,
- LRL 5, die verbietet, den Geltungsbereich einer Norm durch einen allgemeinen Vorbehalt gegenüber einer anderen Rechtsvorschrift zu regeln, durch Suche dafür typischer Formulierungen,
- LRL 6, die Beispiele in Gesetzestexten verbietet, auch durch Suche bestimmter Signalwörter wie «zum Beispiel » oder «beispielsweise »,
- LRL 13, die die Länge von Paragrafen regelt, durch Zählen der Wörter und Absätze,
- LRL 15 bis 18, die vor allem kurze, einfache Sätze vorsehen, durch Zählen der Wörter und Formulierungen, die für Nebensätze typisch sind oder
- LRL 28, die Hauptwortphrasen verbietet, durch Suche typischer Hauptwortphrasen, wie etwa «Verwendung finden » oder «Geltung besitzen ».
- die LRL zum zeitlichen Geltungsbereich, nur insofern, als bei Novellen automatisch Inkraft- und Außerkrafttretensbestimmungen erzeugt werden könnten,
- LRL 44, die materielle Derogationen12 verbietet, durch Suche bestimmter Formulierungen wie «alle* » und «außer Kraft » in einem Satz,
- LRL 46, wonach der Zeitpunkt der Aufhebung ausdrücklich angeführt werden soll, durch Suche bestimmter Formulierungen wie «wird aufgehoben. ».
- LRL 48 über die verfassungskonforme Rückwirkung, durch Hinweis auf die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, wenn ein Inkrafttretensdatum in der Vergangenheit liegt,
- LRL 50 über die Aufhebung von Derogationsvorschriften, durch Hinweis auf deren Wirkungslosigkeit13 ,
- LRL 51, wonach Verfassungsbestimmungen nur durch andere Verfassungsbestimmungen in Kraft oder außer Kraft gesetzt werden dürfen, durch Überprüfung des Wortes «Verfassungsbestimmung » vor beiden Bestimmungen,
- LRL 59 über die Klarheit der Verweisung, durch Suche bestimmter Formulierungen wie «sinngemäß » und «angewendet » oder «anzuwenden »,
- LRL 63 über verfassungswidrige dynamische Verweisungen auf Rechtsvorschriften eines anderen Normgebers, durch Überprüfung der Rechtsform der verweisenden und der verwiesenen Bestimmung oder
- LRL 79 über die Regelung des Vollziehungsbereichs, durch Überprüfung ob erstens eine Vollziehungsklausel überhaupt vorgesehen ist und zweitens alle Bestimmungen der Novelle/des Gesetzes darin angeführt sind.
1.4.
Anforderungen an die Ausarbeitung systematischer Texte in der Informatik ^
- die Verwaltung des Quelltextes, um Änderungen an der richtigen Stelle vorzunehmen,
- die Verwaltung der Entwicklungswerkzeuge, um für die jeweilige Version, die richtigen Entwicklungswerkzeuge einzusetzen,
- ein Berichtswesen, um nachvollziehen können, welche Änderungen von wem wie vorgenommen worden sind,
- ein Validierungsprozess, der die Qualität der erzeugten Software sicherstellt,
- so genanntes Build19 Management, um den build-Vorgang zu vereinfachen,
- Prozessmanagement, um koordinierte und dadurch effiziente Softwareerstellung zu ermöglichen sowie
- Teamwork, um die Zusammenarbeit unter den Entwicklern zu forcieren und Änderungen zeitnahe in das System zu übernehmen.20
1.5.
Gemeinsame Anforderungen von Informatik und Rechtswissenschaft ^
2.
Überlegungen zur Umsetzung eines Legal Configuration Management Systems ^
- einem Versionskontrollsystem,
- einem juristischen Editor,
- einem juristischen Validierungswerkzeug und
- einem juristischen Berichtwerkzeug
2.1.
Versionskontrollsystem ^
2.1.1.
Speichermodell [engl.repository model] ^
2.1.2.
Konflikmanagement [engl.concurreny management] ^
2.1.3.
Weitere wichtige Eigenschaften ^
Unter Tagging versteht man die Eigenschaft bestimmte Versionen mit einer Bezeichnung zu versehen. Das ist insbesondere im juristischen Bereich vorteilhaft um rückblickend die einzelnen Entwicklungsschritte klar voneinander unterscheiden zu können. Mittlerweile wird diese Funktion von den meisten29 Versionskontrollsystemen unterstützt.
Von Bedeutung sind auch die unterstützten Netzwerkprotokolle. Die Unterstützung von HTTP ist aus zwei Gründen von Vorteil: einerseits erfordert es keinen zusätzlichen Installationsaufwand auf Seiten des Kunden, da bei vorhandener Internetanbindung das Protokoll bereits installiert ist und andererseits sind – man kann fast sagen alle – Firewalls für die entsprechenden HTTP-Ports offen, d.h. es fällt auch kein zusätzlicher Konfigurationsaufwand an. HTTP-Unterstützung ermöglicht also eine ganz einfache Integration, ist aber auch mit einem Nachteil behaftet und zwar der fehlenden Verschlüsselung. Dies kann jedoch durch die Verwendung von SSL (HTTPS) ausgeglichen werden. Während HTTP von etlichen30 Versionskontrollsystemen unterstützt wird, erlauben nur einige31 auch HTTPS-Verbindungen.
2.2.
Juristisches Validierungs- und Berichtwerkzeug ^
3.
Erweiterter Abstract ^
- ein Versionskontrollsystem, das alle Änderungen überwacht und jeweils einer Person zuordnet,
- ein juristischer Editor, der bei der Einhaltung der formellen Vorgaben unterstützt und die Ausarbeitung juristischer Texte beschleunigt sowie
- ein Validierungs- und Berichtswerkzeug, das externen Input in das Versionskontrollsystem einträgt bzw. aus den Daten des Versionskontrollsystems sinnvolle Berichte generieren kann.
4.
Literatur ^
Buck E.M./Yacktman D.A., Cocoa Design Patterns, mitp, Heidelberg (2010).
Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst (Hrsg.), Legistische Richtlinien 1990.http://www.bka.gv.at/DocView.axd? CobId=1656 aufgerufen 20.12.2010 (1990).
Bundesministerium für Justiz (Hrsg.), Handbuch der Rechtsförmlichkeit3.http://hdr.bmj.de/vorwort.html aufgerufen 20. Dezember 2010 (2008).
Friedl, G./Loebenstein, H., Abkürzungs- und Zitierregeln der österreichischen Rechtssprache und europarechtlicher Quellen5, Manz, Wien (2001).
Hausmanninger C./Petsche A./Vartian C./Nowotny C./Winkler O. (Hrsg.), Wiener Vertragshandbuch I – III, Manz, Wien (2007).
Ickler T., Die Disziplinierung der Sprache: Fachsprachen in unserer Zeit, Gunter Narr Verlag, Tübingen (1997).
Schuhr J., Rechtsdogmatik als Wissenschaft: rechtliche Theorien und Modelle, Duncker & Humblot, Berlin (2006).
Schweizerische Bundeskanzlei (Hrsg.), Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes.http://www.bk.admin.ch/themen/gesetz/00050/index.html?lang=de&download=M3wBPgDB_8ull6Du36WenojQ1NTTjaXZnqWfVpzLhmfhnapmmc7
Zi6rZnqCkkIN5e32CbKbXrZ6lhuDZz8mMps2gpKfo aufgerufen 20. Dezember 2010 (2003).
Sharp A., Smalltalk by Example – The Developer’s Guide, McGraw Hill, New York (1997).
Walter, Vorarbeiten zu einer Reform der Legistischen Richtlinien 1979, Schriftenreihe zur Verwaltungsreform XI, Bundeskanzleramt, Wien (1985).
Intelligent Law and Internet Applications (ILIA)
Landhausstrasse 6, 9000 St. Gallen, CH
office@ilia.ch ,http://www.ilia.ch
- 1 Im Sinne dieses Beitrags sollen unter systematischen Texten Texte verstanden werden, die sich durch eine starke Gliederung auszeichnen. Bücher können unter diesem Gesichtspunkt zwar auch systematische Texte sein, sollen hier aber nicht den Gegenstand der Betrachtung bilden, da das Verfassen von Büchern nicht typisch für eine bestimmte wissenschaftliche Disziplin ist. Vgl. zum Begriff des systematischen Textes – allerdings in anderer Bedeutung –Ickler T. , Die Disziplinierung der Sprache: Fachsprachen in unserer Zeit, 196 ff.
- 2 Im Sinne dieses Beitrags soll darunter die Rechtswissenschaft im engeren Sinne, d.h. die Rechtsdogmatik verstanden werden (vgl.Schuhr J. , Rechtsdogmatik als Wissenschaft: rechtliche Theorien und Modelle, 23).
- 3 Gesetz, Vertrag und technische Richtlinien haben Rechtsfolgen – Software manipuliert Daten oder kann auch unmittelbar in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreifen. Rein informative Texte, wie etwa wissenschaftliche Texte, haben hingegen keine unmittelbaren Auswirkungen, sondern müssen erst in Rechtstexte oder Software umgesetzt werden, um diese zu erlangen.
- 4 Für Österreich sind hier vor allem die Legistischen Richtlinien 1990 des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst,http://www.bka.gv.at/DocView.axd?CobId=1656 (20. Dezember 2010) zu nennen. Ähnliche Vorschriften gibt es auch in anderen Staaten, wie z.B. das Handbuch der Rechtsförmlichkeit3,http://hdr.bmj.de/vorwort.html (20. Dezember 2010) in Deutschland oder die Gesetzestechnischen Richtlinien des Bundes,http://www.bk.admin.ch/themen/gesetz/00050/index.html?lang=de& download=M3wBPgDB_8ull6Du36WenojQ1NTTjaXZnqWfVpzLhmfhnapmmc7Zi6rZnqCkkIN5e32CbKbX rZ6lhuDZz8mMps2gpKfo (20. Dezember 2010) in der Schweiz.
- 5 Vgl. aber einschlägige Werke zur Vertragsgestaltung wie etwaHausmanninger C. /Petsche A. /Vartian C. /Nowotny C. /Winkler O. (Hrsg.), Wiener Vertragshandbuch I – III.
- 6 So gibt es etwa für die Ausarbeitung von IT-Policies keine verbindlichen Regeln: Inhalt und Systematik werden in der Praxis zwischen Editor und Auftraggeber abgestimmt. Die Erstellung anderer Dokumente hingegen wie etwa der so genannten Requests for Comments (RFC) – das sind Dokumente der Internet Engineering Task Force (IETF) zur «Standardisierung» des Internets beispielsweise über das Hypertext Transfer Protocol (HTTP) – unterliegen sehr detaillierten Regeln (vgl. RFC 2223,http://tools.ietf.org/html/ rfc2223 [20. Dezember 2010]’).
- 7 Friedl, G./Loebenstein, H., Abkürzungs- und Zitierregeln der österreichischen Rechtssprache und europarechtlicher Quellen5.
- 8 Vgl.http://www.bluebook.com (20. Dezember 2010).
- 9 Je detaillierter die einzuhaltenden Regeln sind, umso höher sind die Anforderungen an exaktes Arbeiten und Hintergrundwissen der für die Ausarbeitung verantwortlichen Personen (Legisten, Rechtsanwälte, Softwareentwickler, etc.). Andererseits erfordern detailliertere Regeln weniger Aufwand im konkreten Anwendungsfall, da die Vorgangsweise genau determiniert ist und nicht erst, wie bei abstrakteren Regeln eine passende Vorgangsweise gefunden werden muss. Außerdem können detaillierte Regeln besser in Softwarelösungen umgesetzt werden, die wiederum die für die Ausarbeitung verantwortlichen Personen entlasten. Der höhere Abstraktionsgrad einer (Form)vorschrift ist somit regelmäßig mit einem höheren Aufwand für die Einhaltung dieser Regel verbunden. Dem Umstand, dass detailliertere Regeln oft einen größeren Regelungsumfang und damit wieder einen höheren Aufwand bedingen, wurde durch das vorangegangene Kriterium des Regelungsumfangs Rechnung getragen. Nicht notwendigerweise bedeuten nämlich detailliertere Regeln eine größeren Regelungsumfang, weshalb diese beiden für den Aufwand maßgeblichen Faktoren zu unterscheiden sind.
- 10 Neben den Legistischen Richtlinien 1990,http://www.bka.gv.at/DocView.axd?CobId=1656 (20. Dezember 2010), wären vor allem das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990,http://www.bka.gv.at/DocView.axd?CobId=1657 (20. Dezember 2010), die Legistischen Richtlinien 1979, Teil IV zur Gestaltung von Erläuterungen zu Entwürfen von Rechtsvorschriften,http://www.bka.gv.at/DocView.axd?CobId=1658 (20. Dezember 2010), die Layout-Richtlinien,http://www.bka.gv.at/DocView.axd?CobId=1649 (20. Dezember 2010), das Rundschreiben betreffend die Erstellung von Textgegenüberstellungen,http://www.bka.gv.at/DocView.axd?CobId=1651 (20. Dezember 2010) sowie das Rundschreiben über Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürgerinnen, Bürger und für Unternehmen,http://www.bka.gv.at/DocView.axd?CobId=36509 (20. Dezember 2010) zu nennen. Weitere Vorschriften zu Inhalt und Form legistischer Texte sind der Legistikseite des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst zu entnehmen, im Internet zu finden unterhttp://www.bka.gv.at/site/3513/default.aspx (20. Dezember 2010).
- 11 Vgl. die §§ 84a Abs. 5 und 459e Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, § 48a Abs. 2 DSG 2000, § 1 Abs. 4 Gesundheitsqualitätsgesetz, BGBl. I Nr. 179/2004, Art. 37 Abs. 9 Art 15a-Vereinbarung über Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008 oder § 25 Abs. 14 Suchmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997.
- 12 Unter Derogation ist die Aufhebung von Rechtsnormen zu verstehen (Walter , Vorarbeiten zu einer Reform der Legistischen Richtlinien 1979, 19). Materielle Derogationen sind Derogationen, bei denen die aufzuhebenden Rechtsnormen nicht ausdrücklich genannt werden, sondern auf den Inhalt der aufzuhebenden Rechtsnormen Bezug genommen wird. Ein Beispiel für eine materielle Derogation wäre folgende Bestimmung: «Mit Ablauf des 31. Dezember 2010 treten alle Bestimmungen, die das Recht auf Privatkopie einschränken außer Kraft. » Formelle Derogationen hingegen bezeichnen ausdrücklich die aufzuhebende Rechtsnorm und sind daher eindeutig. Ein Beispiel für eine formelle Derogation wäre folgende Bestimmung: «§ 31 Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.» Da materielle Derogationen zu großer Rechtsunsicherheit führen würden, weil man nicht zweifelsfrei feststellen könnte, welche Bestimmungen noch in Kraft stünden und welche nicht, sind sie verboten.
- 13 Auch durch die Aufhebung der Derogationsvorschriften, leben die ursprünglich aufgehobenen Bestimmungen nicht wieder auf (LRL 50).
- 14 Unter einer Promulgationsklausel versteht man eine Formel, die generellen Normen (Gesetzen, Verordnungen, udgl.) vorangesetzt ist und Hinweise auf das Zustandekommen der Norm liefert. Der exakte Wortlaut der Promulgationsklausel ist den LRL 106 bis 110 zu entnehmen, da er je nach Kategorie der Norm (Gesetz, Verordnung, udgl.) unterschiedlich ist.
- 15 Auch der oben zitierte RFC 2223 ist nicht im juristischen Sinn verbindlich. Das Fehlen «verbindlicher» (Form)vorschriften liegt in der Internationalität und damit vor allem im Fehlen einer übergreifenden, rechtssetzenden Autorität begründet.
- 16 Smalltalk wurde Anfang der 70er Jahre von Alan Kay entwickelt und gilt als die erste objektorientierte Computersprache. Sie soll besonders einfach zu lernen sein und das Konzept der Objektorientierung besonders konsequent umsetzen. (Sharp A. , Smalltalk by Example – The Developer’s Guide, 3)
- 17 Bei diesem Ansatz wird Software (z.B. eine Applikation) logisch in drei Bereiche unterteilt: einen Bereich, der die Struktur der Daten und die Daten enthält («Model»), einen Bereich, der für die Interaktion mit dem Benutzer zuständig ist («View») und einen Bereich, der die eigentliche Programmlogik enthält und dadurch die Bereiche «Model» und «View» von einander entkoppelt (Buck E.M. /Yacktman D.A. , Cocoa Design Patterns, 29). Durch diese Trennung sind Änderungen in der Datenstruktur oder im User-Interface nicht so aufwändig wie bei herkömmlicher Architektur.
- 18 Berczuk S.P. /Appleton B. , Software Configuration Management Patterns – Effective Teamwork, Practical Integration, 13.
- 19 Als building bezeichnet man das (automatisierte) Erstellen von Software, d.h. in der Regel das Kompilieren und Linken des Quelltextes. Nach dem Erstellen der Software – oft wird das von dem Hilfsprogramm make erledigt – hat man einen build, d.h. eine bestimmte Version der Software.
- 20 Berczuk S.P. /Appleton B. , Software Configuration Management Patterns – Effective Teamwork, Practical Integration, 13 f.
- 21 Vgl.http://www.bka.gv.at/site/3513/default.aspx (20. Dezember 2010).
- 22 Strenge Benutzerführung ist ein zweischneidiges Schwert: einerseits kann dies leicht zur Umgehung der Software führen, wenn Arbeitsabläufe unnötig erschwert werden, andererseits kann eine strenge Benutzerführung die einheitliche Anwendung der Regeln garantieren. Hier muss ganz genau untersucht werden, in welchen Bereichen eine strenge Benutzerführung sinnvoll ist, wie z.B. bei der Benennung von Versionen oder der Angabe von Gründen, für eine Änderung, und in welchen Bereichen mehr Flexibilität erforderlich ist.
- 23 Wie z.B. eclipse oder XCode.
- 24 Hier ist besonders auf internet-typische Gefahren wie SQL-Injections oder X-Site-Scripting Rücksicht zu nehmen.
- 25 Beispiele für zentrale Versionskontrollsysteme sind insbesondere CVS (Concurrent Versions System –http://cvs.nongnu.org [20. Dezember 2010]) und der «offizielle» CVS-Nachfolger SVN (Subversion –http://subversion.apache.org [20. Dezember 2010]).
- 26 Vgl.http://betterexplained.com/articles/intro-to-distributed-version-control-illustrated/ (20. Dezember 2010).
- 27 Beispiele für verteilte Versionskontrollsysteme [engl.Distributed Version Control Systems – DVCS ] sind etwa Bazaar (http://bazaar.canonical.com/en/ [20. Dezember 2010]), Darcs (http://darcs.net [20. Dezember 2010]), Fossil (http://www.fossil-scm.org/index.html/doc/trunk/www/index.wiki [20. Dezember 2010]), Git (http://git-scm.com/ [20. Dezember 2010]), GNU arch (http://www.gnu.org/software/gnu-arch/ [20. Dezember 2010]), Mercurial (http://mercurial.selenic.com [20. Dezember 2010]), Monotone (http://www.monotone.ca [20. Dezember 2010]) oder SVK (http://svk.bestpractical.com/view/HomePage [20. Dezember 2010]).
- 28 Im Open Source Bereich unterstützt momentan nur Subversion (SVN) sowohl Merging als auch Locking.
- 29 Eine Ausnahme stellt diesbezüglich CVS dar.
- 30 Versionskontrollsysteme, die HTTP-Verbindungen erlauben, sind zum Beispiel Bazaar, Darcs, Fossil, Git, GNU arch, Mercurial oder Subversion.
- 31 Versionskontrollsysteme, die HTTPS-Verbindungen erlauben, sind zum Beispiel Git oder Subversion.