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Visualisierungstypologie des Deutschen Privatrechts

  • Author: Wolfgang Kahlig
  • Category: Short Articles
  • Region: Austria
  • Field of law: Legal Visualisation
  • Collection: Conference proceedings IRIS 2011
  • Citation: Wolfgang Kahlig, Visualisierungstypologie des Deutschen Privatrechts, in: Jusletter IT 24 February 2011
Regeln und Gesetze zu vereinfachen ist das Ziel vieler Regierungen um den Aufwand für die Verwaltung einzuschränken. Sowohl in Österreich, als auch in Deutschland sind – oft auch im Rahmen der e-Government-Entwicklungen – Bestrebungen im Gang das Grundgerüst der Verwaltung, nämlich Gesetze und Verordnungen zu «vereinfachen». Dadurch werden immense Kosteneinsparungen erwartet. Die prinzipiell einfachste Methode dazu ist, dass die entsprechenden Verhaltensvorschriften ohne Ausnahmen und Abweichungen allgemeingültig dargestellt werden. Dem muss aber entgegen gehalten werden, dass durch eine derartige «Vereinfachung» nicht nur in bestehende Gesetze eingegriffen werden müsste, sondern dass dadurch politisch und sozial nicht tolerierbare Ungerechtigkeiten entstünden. Ziel der Vereinfachung muss also sein, dass die Regeln zwar in ihrer Bedeutung – soweit sinnvoll – bestehen bleiben, diese aber in einer vereinfachten Form dargestellt werden.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Überblick
  • 1.1. Ontologie, Visualisierung und Strukturierung
  • 1.2. Visualisierung/ Strukturierung des BGB
  • 1.3. Visualisierungsbeispiel des dtv-Handbuches
  • 2. Visualisierung für ein Checklistenverfahren
  • 2.1. Anforderungsprofil an ein praxisorientiertes System
  • 2.2. Methode der «kahlig»-Notation
  • 3. Literatur
  • 3.1. Publikationen
  • 3.2. Allgemeine Referenzen

1.

Überblick ^

1.1.

Ontologie, Visualisierung und Strukturierung ^

[1]
Die Informatik versteht unter einer Ontologie die konzeptuelle Formalisierung eines Wissensbereiches. Es soll Wissen derart eindeutig und unmissverständlich beschrieben werden und vermittelt werden können, dass sowohl Menschen mit verschiedenen Sprachebenen, aber auch «künstliche Intelligenzen» die Begriffe «verstehen» und mit ihnen «umgehen können». Gerade diese Funktionalität ist für eine Wissenschaft, die für das menschliche Zusammenleben höchst wichtig ist, nämlich die der Definition von Regeln, die ja in der Gesetzgebung und Legistik ihren Ausgang nimmt, praktisch unumgänglich.
[2]
Um nun «Regeln für Regeln» zu schaffen und möglichst einheitliche Kommunikations- und Informationssysteme zu ermöglichen sind für verschiedene Bereiche unterschiedliche Systeme entwickelt worden.
[3]
Die Form, die logische Aufbereitung und die semantische Strukturierung des Großteils der bestehenden Regelwerke bzw. Gesetze basiert oft auf einer traditionell bedingten Ausprägung; die Erkenntnisse der modernen Wissenschaften werden kaum berücksichtigt. Technologische Erkenntnisse werden zu wenig genutzt. Statt klarer Übersichten und Lösungen werden den Betroffenen oft seitenlange Rätselaufgaben angeboten.
[4]
Die Bildung von Modellen (Ontologien) unter Einbeziehung von visuellen Aspekten wird auf internationaler Ebene mit unterschiedlichen Ansätzen versucht.
[5]
Eine interessante Arbeit, erschienen im dtv-Verlag, illustriert das deutsche BGB – Bürgerliches Gesetzbuch – (das im Wesentlichen, wie in Österreich das ABGB – Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – einen großen Bereich des Zivilrechts umfasst) durch unterschiedliche Bildsymbole. Diese können in zwei Hauptgruppen und in 24 Sub-Gruppen eingeteilt werden.

1.2.

Visualisierung/ Strukturierung des BGB ^

[6]
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt als zentrale Kodifikation (-> WIKIPEDIA) des deutschen allgemeinen Privatrechts die wichtigsten Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen. Es bildet mit seinen Nebengesetzen (z.B. Wohnungseigentumsgesetz, Versicherungsvertragsgesetz, Lebenspartnerschaftsgesetz) das allgemeine Privatrecht.
[7]
Nach langjähriger Beratung in zwei Juristenkommissionen trat das BGB am 1. Januar 1900 durch Art. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) in Kraft (RGBl. 1896 I S. 195). Es war die erste Kodifikation im Privatrecht, die für das gesamte Reichsgebiet Gültigkeit besaß.
[8]
Der Gesetzgeber hat seitdem sehr viele Änderungen am BGB vorgenommen. Es gilt in der Bundesrepublik Deutschland als Bundesrecht nach Art. 123 Abs. 1 und Art. 125 Grundgesetz (GG) fort. Am 2. Januar 2002 erfolgte im Zuge der umfassenden Reform des Schuldrechts eine Neubekanntmachung des BGB in neuer deutscher Rechtschreibung und mit amtlichen Paragraphenüberschriften.
[9]
Das deutsche BGB ist mit dem österreichischen ABGB (kundgemacht am 1.6.1811 durch Kaiserliches Patent) vergleichbar.
[10]
Der Deutsche Taschenbuch Verlag hat nun in einer relativ vor Kurzem erschienenen Ausgabe (2 Bände) versucht, Teile des Inhalts durch «sprechende Bilder» anschaulicher zu machen.1

1.3.

Visualisierungsbeispiel des dtv-Handbuches ^

[11]
Ein Hauptaugenmerk bei dieser Veröffentlichung liegt darin, dass durch Bilddarstellungen dem Studenten oder allgemein am Deutschen Recht interessierten die «inneren Zusammenhänge» derart visualisiert wird, dass ein Begreifen und Lernen der Zusammenhänge gefördert wird. Beispielsweise werden «Vertragsfreiheit» und «Privatautonomie» durch sprechende Darstellungen visuell in einen Zusammenhang gebracht.
[12]
Beispiel:
Der «Ausfluss» der Privatautonomie sei die Vertragsfreiheit. Diese umfasst die
  • Abschlussfreiheit (ob und mit wem Vertrag geschlossen wird)
  • Gestaltungsfreiheit (welchen Inhalt der Vertrag hat)
  • Formfreiheit (freie Wahl der Form, z.B. schriftlich, mündlich)
[13]
Abschlussfreiheit, Gestaltungsfreiheit und Formfreiheit werden im folgenden Bild als drei Ergebnisse bzw. Säulen dargestellt, die selbst wiederum durch Bilder näher illustriert werden:
[14]
Die «Abschlussfreiheit» wird durch die linke untere Darstellung des Bildes «A Grundlagen des BGB» veranschaulicht. Es wird durch die symbolische Wechselbeziehung zwischen dem oberen Männchen und den darunter stehenden 3 Männchen folgendes symbolisiert:
  • Oberes Männchen – unteres, linkes Männchen: Die beiden wollen und dürfen eine Vereinbarung, also einen Vertrag eingehen.
  • Oberes Männchen – unteres, mittleres Männchen: Die beiden symbolischen Männchen wollen mit einander keine Vereinbarung schließen.
  • Oberes Männchen – unteres, rechtes Männchen: Die beiden Männchen wollen zwar eine Vereinbarung eingehen, aber nicht mit dem gegenständlichen Vertrag

«Mit wem oder mit wem nicht kann ein Vertrag geschlossen werden.»
[15]
Die mittlere Darstellung desselben Bildes symbolisiert die «Gestaltungsfreiheit». Durch die bildhafte Darstellung eines Autos, eines Hauses bzw. von Geldscheinen, jeweils auf einem symbolischen Vertragspapier wird dem Studenten erklärt, dass praktisch über beliebige Objekte Vereinbarungen geschlossen werden können, dass also der Inhalt des Vertrages «frei» ist.
[16]

Schließlich erklärt der rechte untere Teil des Bildes, dass die Form frei wählbar sei («Formfreiheit»), also etwa

  • schriftlich
    • mittels Vertrag
    • durch ein Fax
    • durch ein SMS
    • durch ein Email
    • im Internet
  • oder mündlich
    • persönlich
    • telefonisch
  • oder durch Zeichen
[17]

Die Vertragsfreiheit unterliegt jedoch Schranken (die durch 6 symbolische «Bahnschranken» im obigen Bild dargestellt werden):

  • Einfluss des GG (Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, seit 3.10.1990 als «Verfassung» bezeichnet): z.B. Sittenwidrigkeit, § 138 GBG
  • Formvorschriften: z.B. notarielle Beurkundung
  • sozialer Ausgleich: z.B. besonderer Kündigungsschutz für Mieter
  • Kontrahierungszwang : Rechtliche Verpflichtung zum Abschl. eines Vertrages
  • inhaltliche Kontrolle : §134 Nichtigkeit wegen Gesetzwidrigkeit,§138 Sittenwidrigkeit
  • Vertrauensschutz : Vertrauen des Erwerbers in das Bestehen des Rechts
[18]
Diese «Beschränkungen» bzw. Eisenbahn-Schranken müssen geöffnet sein, damit der «Ausfluss» (dargestellt durch 3 gewundene Pfeile, die durch die Bahnschranken laufen) der Privatautonomie erfolgen kann.

2.

Visualisierung für ein Checklistenverfahren ^

[19]
Es ist zwar sicher sinnvoll und notwendig, dass sowohl der Studierende, als auch der Lehrende ein Gesamtverständnis und Hintergrundwissen des juristischen Geschehens entwickelt. Für diesen Zweck sind Darstellungen, wie der dtv sie bringt, ein probates Mittel.
[20]
Für den Anwender in der Praxis (z.B. der Immobilienmanager, der Wohnrechtsgesetze verstehen und anwenden soll) ist aber eine Konzentration auf die Hauptfragen seiner Arbeit wesentlich. Bei diesen Hauptfragen ist eine schnelle und sichere Antwort notwendig. Zusätzlich kann eine derartige Methode natürlich auch für rechtliche «Insider» ein guter Wegweiser sein. Auf ein tieferes Verständnis kann in der ersten Phase der raschen Lösungsfindung oft verzichtet werden, die prompte und richtige Antwort erhält Priorität.

2.1.

Anforderungsprofil an ein praxisorientiertes System ^

[21]
Letzten Endes geht es ja darum, dass eine hierarchisch übergeordnete Stelle (z.B. der Staat) Regeln erfindet, die der «Verpflichtete» befolgen soll. Dadurch, dass es eine Unzahl von verschiedenen Interessenströmungen gibt, kann die Regel oder das Gesetz nicht immer «ganz einfach» dargestellt werden.
[22]
Auf die österreichischen «Mietengesetze» bezogen wäre es höchst einfach, den Geltungsbereich (§ 1 MRG) etwa folgendermaßen zu formulieren:
  • § 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Gegenstände, die vermietet werden.
[23]
Durch eine völlig freie Vertragsgestaltung könnte dann praktisch beliebig formuliert werden, was vereinbart wird, wie etwa
  • Beschreibung des Mietgegenstandes
  • Dauer der Miete
  • Höhe der Miete (incl. beliebiger Valorisierungsregeln)
  • usw.
[24]
Weitere Paragrafen wären nicht nötig.
[25]
Der Gesetzgeber und unzählige Interessensvertretungen haben aber natürlich erkannt, dass gewisse «Schranken» sinnvoll sind. Diese Detaillierungen haben aber dazu geführt, dass über eine sehr lange Zeitspanne hinweg (eigentlich seit der Entstehung der Basis des österreichischen und des deutschen Rechts, nämlich seit dem römischen Recht) unzählige Verfeinerungen die Exekutierbarkeit sehr eingeschränkt haben. Der «Normalbürger» hat praktisch keine Chance z.B. das Mietrechtsgesetz aufzuschlagen und festzustellen, welche Miethöhe denn gerechtfertigt ist.
[26]
Abhilfe kann nur durch 2 Wege geschaffen werden:
  • Vereinfachung (Nachteil: Problem der Gerechtigkeit, Problem der Durchsetzbarkeit)
  • Vereinfachte Darstellung (z.B. Visualisierung, Checklisten, usw.)

2.2.

Methode der «kahlig»-Notation ^

[27]
Seit dem Jahre 2001 hat sich für die Darstellung von Gesetzen, die im Zusammenhang mit Immobilien zu finden sind, eine einfache Methode durchgesetzt (durch MANZ publiziert), die sich «visuell», aber auch «elektronisch» auf die Praxisfragen jener Menschen konzentriert, die mit Immobilien zu tun haben.
[28]
Die Grundidee besteht darin, dass absolut jede Frage soweit aufgegliedert werden kann, dass man mit «JA» oder «NEIN» antworten kann. Für die Darstellung kann nun ein Schema, bestehend aus nur 6 Symbolen (3 Hauptsymbole, 3 Nebensymbole) herangezogen werden.
[29]
Mit einem Oval wird die zu behandelnde Frage formuliert.
[30]
Durch beliebig weit aufgefächerte Sachfragen wird mit einem «spitzen» Symbol-Kästchen jeweils die «JA/NEIN»-Frage gestellt. Im oberen Teil (hell) steht das Stichwort mit dem Gesetzesbezug, im unteren der diesbezügliche, praktisch vollständige Gesetzestext. Links im oberen Teil ist auch die Referenzadresse (also der Paragrafenbezug) zu finden. Der Einfachheit halber und weil dadurch keinerlei strukturelle Einbußen zu erwarten sind, werden die jeweiligen Unterkapitel mit einem «/» bestimmt. Statt «§ 1 Abs 2 Z 1» wird geschrieben: «§ 1/2/1».
[31]
Das Kästchen darf nur einen Eingang und genau zwei Ausgänge haben (nämlich den «JA»-Ausgang und den «NEIN»-Ausgang).
[32]
Wird im vorigen Entscheidungskästchen die Frage mit «JA» bzw. «NEIN» beantwortet, kann unmittelbar darauf eine «Aktion» stattfinden, also, z.B. eine Formel für den Mietzins.
[33]
Mit einem ovalen Schlusselement wird die Fragestellung beendet.
[34]
Die Verbindung der Kästchen-Elemente erfolgt durch horizontale und vertikale Linien, die sich möglichst nicht kreuzen sollen. Die Linien sollten so einfach, wie möglich geführt werde, ohne unnötige Ecken. Bei einer manchmal notwendigen Kreuzung wird durch eine kleine «Brücke» symbolisiert, dass die beiden Linien in keinem logischen Zusammenhang stehen.
[35]
Werden mehrere Übersichten verknüpft wird ein «Konnektor»-Element verwendet.
[36]
Durch die Kombination dieser 6 Elemente kann in einer einfachen und übersichtlichen Art jede Frage, insbesondere auch jede rechtliche Frage «durch Entlangfahren mit dem Finger» geklärt werden.

3.

Literatur ^

3.1.

Publikationen ^

[1]KAHLIG / HEINDL , Linear strukturiertes Mietrecht, Eppenb. 2001

[2]HEINDL / KAHLIG , Mietrecht anschaulich, Manz, Wien, 2001

[3]HEINDL / KAHLIG , Mietrecht anschaulich, Manz, Wien, 2002

[4]HEINDL / KAHLIG , Wohnrecht anschaulich, Manz, Wien, 2003

[5]KAHLIG , Schriftenreihe Rechtsinformatik Band 7: Zwischen Rechtstheorie und e-Government, Schweighofer/Menzel/Kreuzbauer/Liebwald:Verlag Österreich, Der juristische Thesaurus am Beispiel des Wohnrechts, Wien, 2003

[6]HEINDL / KAHLIG / STINGL , Wohn- und Steuerrecht anschaulich, Manz, Wien, 2004

[7]HEINDL / KAHLIG , Mietrecht automatisch, CD-Ausgabe, Manz, Wien, 2004

[8]KAHLIG , Kärntner Verwaltungsakademie, Bildungsprotokolle, Klagenfurter Legistikgespräche, Neue Denkansätze in der Legistik mit besonderer Bezugnahme auf das Wohnrecht, Klagenfurt, 2005

[9]HEINDL / KAHLIG / STINGL , Wohn- und Steuerrecht anschaulich, Manz, Wien, 2005

[10]HEINDL / KAHLIG / STINGL , Wohn- und Steuerrecht automatisch, Manz, Wien, 2005

[11]KAHLIG , Dissertation: RECHTSMODELLIERUNG im E-GOVERNMENT, Fallbeispiele zur Legistik, Johannes Kepler Universität Linz

[12]HEINDL / KAHLIG / STINGL , Wohn- und Steuerrecht anschaulich, Manz, Wien, 2006

[13]HEINDL / KAHLIG / STINGL , Wohn- und Steuerrecht automatisch, CD-Ausgabe, Manz, Wien, 2006

[14]KAHLIG / STINGL , Immobilien – Steuerrecht, Manz, Wien, 2007

[15]KAHLIG / STINGL , Immobilien – Steuerrecht automatisch, CD-Ausgabe, Manz, Wien, 2007

[16]KAHLIG , Rechtsmodellierung im e-Government, VDO Müller, 2008

[17]HEINDL / KAHLIG , Mietrecht strukturiert, Manz, Wien, 2008

[18]HEINDL / KAHLIG , Mietrecht strukturiert, CD-Ausgabe, Manz, Wien, 2008

[19]KAHLIG , Kärntner Verwaltungsakademie, Bildungsprotokolle, Klagenfurter Legistikgespräche, Objektorientierte Denkansätze in der Legistik, Klagenfurt, 2008

[20]KAHLIG , Komplexitätsgrenzen der Rechtsinformatik/ UML für juristische Anwendungen, Schweighofer, Geist, Heindl, Szücs (Hrsg.), Tagungsband des 11. Internationalen Rechtsinformatik Symposions 2008, BOOBERG Verlag, Stuttgart, München, 2009

[21]KAHLIG , ABGB 2011 – Arbeitsgruppe des BMJ überarbeitet das 200 Jahre alte ABGB, Kärntner Verwaltungsakademie, 2009, Klagenfurt, 2009, innerhalb der Reihe «Bildungsprotokolle», 6. Klagenfurter Legistik@Gespräche 2008

[22]KAHLIG , Strukturimmanente Denkansätze in der Legistik, innerhalb der Sonderdrucks «Auf dem Weg zur Idee der Gerechtigkeit» LIT Verlag, 1080 Wien, 2010

[23]HEINDL / KAHLIG / ÖSTERREICHER / SOMMER , WGG strukturiert, Manz, 2010

[24]HEINDL / KAHLIG / ÖSTERREICHER / SOMMER , WGG Navigator, CD- Ausgabe, Manz, 2010

3.2.

Allgemeine Referenzen ^

[1]Adamovich, Ludwig , Probleme einer modernen Gesetzestechnik, in: Winkler, G. / Schilcher, B. (Hsg.), Gesetzgebung, Wien, 1981

[2]Lachmayer / Reisinger , Legistische Analyse der Struktur von Gesetzen, Manz, Wien, 1976

[3]Lachmayer , Zur grafischen Darstellung des Obligationenrechts, Schweizerische Zeitschrift für Kaufmännisches Bildungswesen, 1977

[4]Lachmayer / Garnitschnig , Computergraphik und Rechtsdidaktik, Manz, Wien, 1978

[5]Lachmayer : Grafische Darstellungen als Hilfsmittel des Gesetzgebers, Gesetzgebungstheorie, Juristische Logik, Zivil- und Prozessrecht, Springer-Verlag Berlin-Heidelberg-New York, 1978

[6]Lachmayer , Visualisierung des Rechts, Akten des 2. Semiotischen Kolloquiums, Regensburg, 1978

[7]Wimmer Maria / Traunmüller Roland / Lenk R. Electronic Business invading the Public Sector, Proceedings of the 34th Hawaii, International Conference on System Sciences, Hawaii 2001

[8]WIKIPEDIA, de.wikipedia.org

[9]HILGENDORF , dtv-Atlas Recht, Deutscher Taschenbuch Verlag, Band I, Band II, 2008




Wolfgang Kahlig, Akademie für Wohnrechtsentwicklung und Rechtsanalyse & CONTAKT AG, Rosenackerstraße 61, 1170 Wien, AT, +43- 664 150 40 70,wolf.kahlig@contakt.at


  1. 1 HILGENDORF , dtv-Atlas Recht, Deutscher Taschenbuch Verlag, Band I, Band II, 2008