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Willensbildung bei Personen mit einer Störung des Sprachverstehens

  • Author: Georg Newesely
  • Category: Short Articles
  • Citation: Georg Newesely, Willensbildung bei Personen mit einer Störung des Sprachverstehens, in: Jusletter IT 24 February 2011
Die Geschäftsfähigkeit – also die Fähigkeit zur individuellen Rechtsgestaltung – setzt die Fähigkeit zur freien Willensbildung sowie die Fähigkeit zur Willensbekundung voraus. Personen, die nun etwa in der Folge einer Hirnschädigung an einer Störung der sprachlichen Funktionen (Aphasie) leiden, können ihren Willen je nach Schwere des Störungsbildes gegebenenfalls im Wege alternativer Kommunikationsformen bekunden. Soweit durch das Störungsbild der Aphasie aber auch das Sprachverständnis betroffen ist, stellt sich die Frage, ob und inwieweit Sachverhalte mit rechtlicher Relevanz von der betroffenen Person überhaupt aufgefasst und in den Willensbildungsprozess einbezogen werden können. Hieraus kann sich die Notwendigkeit ergeben, durch eine angepasste Kommunikation und die Verwendung nonverbaler Hilfsmittel eine betroffene Person zu unterstützen, wofür in diesem Beitrag Möglichkeiten und Grenzen aufgezeigt werden.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Geschäftsfähigkeit trotz Aphasie?
  • 2. Aphasische Kommunikation
  • 2.1. Störungsbild Aphasie
  • 2.2. Beeinträchtigung im Sprachverstehen
  • 2.3. Kommunikation bei einer Störung im Sprachverstehen
  • 3. Beurteilung des Sprachverstehens
  • 4. Störung im Sprachverstehen im rechtlichen Kontext
  • 4.1. Anforderungen an das Sprachverstehen
  • 4.2. Hilfestellung bei einer Störung im Sprachverstehen
  • 4.3. Absicherung und Dokumentation
  • 5. Zusammenfassung
  • 6. Literatur

1.

Geschäftsfähigkeit trotz Aphasie? ^

[1]

Aus rechtlicher Perspektive wird dem volljährigen Menschen grundsätzlich eine Freiheit der Willensbestimmung zugeschrieben, die infolge pathologischer Prozesse jedoch aufgehoben sein kann.1 Ob einer Person die Fähigkeit, die Tragweite bestimmter Willenserklärungen verstandesmäßig zu erfassen, durch eine geistige Störung fehlt, bleibt einer Beurteilung im Einzelfall vorbehalten.2 Abzugrenzen von psychiatrisch-neuropsychologischen Störungen sind die als Aphasien bezeichneten Störungen der sprachlichen Funktionen, bei denen die betroffenen Personen Fähigkeitsstörungen hinsichtlich ihrer laut- und/oder schriftsprachlichen Funktionen aufweisen.3 Eine Person mit einer expressiven Aphasie vermag ihren Willen – abhängig vom individuellen Störungsbild – nicht mehr etwa in Form einer lautsprachlichen oder auch schriftlichen Äußerung zu bekunden. Liegt jedoch eine rezeptive Aphasie mit einer Störung des Sprachverstehens bzw. Sprachverständnisses4 vor, vermag die betroffene Person Informationen, die für die Willensbildung wesentlich sind, nicht verstehen, welcher Umstand – abhängig vom individuellen Störungsbild – eine Willensbildung unmöglich machen kann. Die Frage, ob und inwieweit eine Störung der sprachlichen Funktionen im konkreten Einzelfall eine Einschränkung oder Aufhebung der Geschäftsfähigkeit bewirkt, erhält angesichts der Prävalenz der Aphasien und vor dem Hintergrund der alternden Gesellschaft zunehmend Gewicht.5 Personen, die sich laut- und schriftsprachlich nicht ausdrücken können, sind jedoch von der Teilnahme am Rechtsverkehr nicht ausgeschlossen. Soweit sie in der Lage sind, ihren Willen durch Zeichen zum Ausdruck zu bringen, können sie zunächst alle nicht formbedürftigen rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen abgeben, Willenserklärungen mit Formvorschriften jedoch nur nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen etwa in Form eines Notariatsaktes oder einer notariellen Beurkundung.6 Bei einer (ausschließlichen) Störung der Sprachproduktion erscheinen rechtlich relevante Willenbekundungen daher in soweit möglich zu sein, als ein Aphasiker sich zumindest nonverbal ausdrücken kann und er ein entsprechendes Setting vorfindet, in welchem er seine verbliebenen kommunikativen Fähigkeiten ausspielen kann und die Kommunikationspartner sich in die besonderen Verständigungsmöglichkeiten einzulassen bereit sind.7 Wesentlich größere Schwierigkeiten kann dagegen eine Störung des Sprachverstehens (Laut- und Schriftsprache) für die Willensbildung und -äußerung bereiten. Wenn die Fähigkeit zur Willensbildung einer Person mit Aphasie in rechtlicher Hinsicht überprüft wird, sieht sich diese Person dabei zwei Gefahren ausgesetzt: Einerseits könnte sie fälschlicherweise als unfähig erachtet werden, ihre eigenen Entscheidungen zu treffen, und würde dadurch beispielsweise ihre Testierfähigkeit kompromittiert. Im gegensätzlichen Falle könnte die betroffene Person aber auch des Schutzes ihrer Interessen vor Rechtsfolgen verlustig werden, die durch von ihrem freien Willen nicht gedeckte Bekundungen ausgelöst wurden.

2.

Aphasische Kommunikation ^

2.1.

Störungsbild Aphasie ^

[2]
Aphasien sind erworbene neurologisch bedingte Störungen der Sprache.8 Aphasisches Sprachverhalten kann durch eine Vielzahl von Symptomen gekennzeichnet sein.9 Die Sprachstörungen können dabei in den verschiedenen sprachlichen Modalitäten (Sprechen, Verstehen, Lesen, Schreiben, Nachsprechen, Benennen) als Einschränkungen in Verständnis und Produktion von Sprache auftreten und verschiedene Komponenten der Sprache (Phonologie, Semantik, Syntax, Pragmatik) betreffen.10 Aphasien zeigen hinsichtlich des konkreten Störungsbildes und auch auf die Schwere der Beeinträchtigung an sich eine breite einzelfallbezogene Phänomenologie.11 Eine Person mit Aphasie kann so in seinem Sprachverständnis beeinträchtigt sein und vermag nicht alles zu verstehen, kann also einem Gespräch nicht folgen oder versteht falsch, insbesondere, wenn ein Gesprächspartner schnell spricht oder komplizierte Inhalte darbietet.12 Eine Person mit Aphasie ist zudem oft tages- und tageszeitabhängig schwankend in der Belastbarkeit, ermüdet schneller und vermag sich nicht ausreichend auf ein Thema zu konzentrieren.13 Die Beeinträchtigungen erscheinen jedoch oft umfassender, als sie sich tatsächlich in der kommunikativen Teilhabe auswirken, da manche Personen mit Aphasie trotz ihrer Sprachstörung relativ effizient kommunizieren können.14 Sie können dies durch die Ausnützung verbliebener kommunikativer Ressourcen, wie die Verwendung von verbliebener Restsprache, dem Einsatz alternativer Kommunikationsformen sowie von Kommunikationshilfen.

2.2.

Beeinträchtigung im Sprachverstehen ^

[3]
Einschränkungen im Sprachverstehen, welches einen komplexen und vielschichtigen Prozess darstellt, können mehrere Ebenen betreffen, wie die auditive Wortanalyse, das semantische Verständnis von Wörtern oder das syntaktische Verständnis von Sätzen. Aber auch Defizite in weiteren kognitiven Fähigkeiten, die generell wichtig für das Verstehen von Sprache sind (z.B. Aufmerksamkeit, Sehfähigkeit oder verbale Merkspanne), können zu Einschränkungen im Sprachverstehen führen.15 Die Rezeption von Sprache entzieht sich der direkten Beobachtung und ist dem Sender einer sprachlichen Mitteilung allenfalls durch eine Reaktion des Empfängers zugänglich: diese muss nicht unbedingt auf sprachlicher Ebene stattfinden, kann auch zeitlich versetzt erfolgen und ist ihrerseits wiederum durch den ursprünglichen Sender zu interpretieren.16 Modelle zur Erklärung des Sprachverstehens diskutieren die Frage, ob es notwendig ist, eine Äußerung linguistisch vollständig aufarbeiten zu müssen, um ihre Bedeutung zu verstehen oder ob der Sinn bereits mittels Schlüsselwort- oder heuristischer Strategien erfasst werden kann.17 Wesentlichen Anteil am Verstehensprozess hat zudem die Pragmatik, da die wörtliche Bedeutung einer sprachlichen Äußerung mit der tatsächlichen Intention nicht übereinstimmen muss.18 Durch Intelligenz und allgemeinen Lösungsstrategien kann eine Person auch mit einem Defizit in der sprachlichen Verarbeitung gegebenenfalls auf den Inhalt einer sprachlichen Äußerung schließen. Zwischen den einzelnen Modalitäten sind zudem deutliche Leistungsunterschiede möglich.19 So kann eine Person mit Aphasie trotz erheblich gestörtem Verstehen von Lautsprache im Einzelfall ein relativ gut erhaltenes Lesesinnverstehen zeigen.

2.3.

Kommunikation bei einer Störung im Sprachverstehen ^

[4]
Für das Sprachverstehen von Aphasikern relevante Faktoren beziehen sich auf linguistische Parameter sowie Formen der Darbietung: lange, syntaktisch komplexe, passive oder topikalisierte Sätze sind schwerer zu verstehen als kurze, syntaktisch einfache, aktive und nicht topikalisierte Sätze. Direkte Bedeutungen (konkrete Inhalte), Redundanz und hoch frequente Wörter erleichtern das Verstehen – durch Betonung, Lautstärke, Sprechgeschwindigkeit und -pausen kann die Verstehensleistung der Aphasiker verbessert werden.20 Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeitsintensität und/oder -selektivität können dazu führen, dass durch eine flache semantische Verarbeitung die Zusammenhänge verloren gehen und es zu einer mangelhaften Kohärenzherstellung kommt.21

3.

Beurteilung des Sprachverstehens ^

[5]
Die Untersuchung des Sprachverstehens kann mit den jeweiligen Subtests gängiger Testverfahren für Aphasie durchgeführt werden.22 Getestet wird das Verstehen von Sprache auf Wort-, Satz- und/oder Textebene. Eine Schwäche der Testverfahren ist, dass sie die sprachlichen Fähigkeiten des Probanden zwar auf verschiedenen linguistischen Ebenen überprüfen, die sprachlichen Kompetenzen auf der Ebene der Pragmatik im alltäglichen Kontext, nämlich bei der konkreten, zielgerichteten Anwendung der Sprache23 , allerdings nur beschränkt zu überprüfen in der Lage sind. Das Sprachverstehen auf Satz- oder Textebene sagt jedoch nicht unbedingt etwas über das Sprachverstehen im Rahmen eines Diskurses aus, da jeweils verschiedene «processing modes» zu Anwendung kommen.24 Hier kann eine systematische Angehörigenbefragung – auch unter Zuhilfenahme standardisierter Angehörigenfragebögen25 – durchaus unterstützend wirken. Um die alltagsrelevanten Kommunikationsfähigkeiten einschätzen zu können, muss neben der Berücksichtigung aphasischer Symptome auch eine Diagnostik von Textverständnis, Diskursproduktion und der affektiv-pragmatischen Aspekte der Sprachnutzung im jeweiligen Kontext vorgenommen werden.26 Gleiches gilt auch für das Lesesinnverständnis. Hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit ein Aphasiker ihm – mündlich oder schriftlich – dargebotene Informationen tatsächlich verstanden hat, bedarf es daher einer Examination im Einzelfall unter den Bedingungen des Alltags bzw. vor dem Hintergrund der konkreten Fragestellung. Soweit ein Aphasiker Schwierigkeiten hat, Informationen laut- oder schriftsprachlich zu erfassen, kann die Kommunikation allenfalls mittels visueller Stimuli unterstützt werden, da das Verstehen ikonographischer Stimuli (Bilder, Fotosequenzen) bei Aphasie in der Regel gut erhalten ist.27

4.

Störung im Sprachverstehen im rechtlichen Kontext ^

4.1.

Anforderungen an das Sprachverstehen ^

[6]
Beschreibungen rechtlich relevanter Sachverhalte haben naturgemäß einen eher hohen Abstraktionsgrad und weisen eine hohe Komplexität auf. Zur Bildung ihres Willens muss die Person mit Aphasie über die für die in Aussicht genommene Rechtshandlung – also die rechtserheblichen Tatsachen – Bescheid wissen bzw. in Kenntnis gesetzt werden können. Sie muss sich beispielsweise beim Errichten eines Testamentes bewusst sein, dass sie mit dem Rechtsakt ihren Nachlass regelt (animus testandi), eine Erfassung der Tragweite der letztwilligen Anordnung in vollem Umfang und in voller Konsequenz ist aber nicht erforderlich.28 Sie braucht sohin die rechtliche Ausformulierung ihres erblasserischen Willens zwar nicht unbedingt verstehen, jedoch das im Einzelfall durchaus schwierige Konzept der Vererbung: denn sie muss sich nicht nur dessen gewahr sein, was sie wem geben will, sie muss sich auch die Auswirkungen auf die von der Erbschaft ausgeschlossenen Personen vergegenwärtigen können. Bei der Testamentserrichtung hat sie eine hochgradig konzeptbeladene Aufgabe zu lösen: diese Aufgabe besteht darin, Wissen aus der Vergangenheit mit Wissen aus der Gegenwart zu aktualisieren und mögliche Folgen im Zuge der Verteilung der Vermögenswerte zu antizipieren. Verteilen und Aufteilen des Erbes auf mehrere Personen erfordert zudem Fähigkeiten im Rechnen, womit Personen mit Aphasie ebenfalls Schwierigkeiten haben können.29

4.2.

Hilfestellung bei einer Störung im Sprachverstehen ^

[7]
Rechtlich relevante Sachverhalte sind sachlich häufig sehr komplex und erscheinen sprachlich mit hoher Informationsdichte. Daher ist bei Vorliegen einer Störung im Sprachverstehen darauf Bedacht zu nehmen, ob eine Person mit Aphasie sowohl die Fragestellung als auch die erforderlichen Fragen tatsächlich erfassen kann. Um das Verstehen zu erleichtern, wird ein Sachverhalt in kleine Module aufgebrochen und sein Inhalt sprachlich durch einfache Ausdrücke und leicht zu verarbeitenden Satzformen dargestellt. Das Heranziehen konkreter Anschauungsobjekte oder Bilder und die Verwendung nicht-sprachlicher ikonographischer Zeichen (bekannte Interpunktionszeichen, z.B. Rufezeichen, Fragezeichen; Pfeile zur Darstellung eines logischen Ablaufes in Block-Diagrammen, einfache Venn-Diagramme, einfache Prozessflussdiagramme, Währungszeichen, Zeichen für mehr/ weniger zur Darstellung von Mengenverhältnissen, etc) kann das Sprachverstehen erheblich erleichtern. Nonverbale Zeichensysteme wie das mächtige Symbolzeichensystem BLISS30 ließen zwar jeden beliebig komplexen Sachverhalt darstellen, sind aber für Personen mit einer deutlichen Störung des Sprachverstehens nicht brauchbar.

4.3.

Absicherung und Dokumentation ^

[8]
Zur Erfassung der Willensbildung einer Person mit Aphasie ist wesentlich, dass sie in einer Art und Weise befragt wird, die ihr eine eindeutige Willensbildung ermöglicht.31 Die Antworten der Person mit Aphasie müssen dabei reproduzierbar sein und auch Kontrollfragen sinngemäß standhalten können, um sicherzustellen, dass diese seinen tatsächlichen Willen repräsentieren. Dabei ist zu gewährleisten, dass die Person mit Aphasie nicht etwa durch Suggestivfragen beeinflusst wird oder ihr nicht Aussagen in den Mund gelegt werden, die von ihr so nicht gemeint waren. Bei einer Beurteilung des Sprachverstehens im zeitlichen Nahbereich zum vollzogenen (bzw. zum zu vollziehenden) Rechtsakt kann eine entsprechende Examination der Person mit Aphasie erfolgen, der Rechtsakt selbst supervidiert und die kommunikativen Vorgänge durch Fachpersonen ggf. fazilitiert werden. Sind jedoch ex post – wenn sich aufgrund des Krankheitsverlaufs auch das Störungsbild der Aphasie und damit die kommunikativen Fähigkeiten verändert haben – oder gar post mortem die rezeptiven Fähigkeiten einer Person mit Aphasie zu beurteilen, hat der regelmäßig ärztliche Gutachter diese in der Regel auf Grund von Aufzeichnungen etwa in den Krankenunterlagen sowie von Beschreibungen durch Auskunftspersonen zu rekonstruieren.32 Transkripte typischer Beispiele von dialogischen Diskursen im angesprochenen Kontext, ausführliche logopädische Befunde und die Ergebnisse standardisierter Aphasietests, aber auch multimediale Aufzeichnungen von allgemeinen Diskursen (vor allem aber eine Aufzeichnung des Rechtsaktes selbst, welche die Instruktionen und die Willenserklärung umfasst) können beitragen, den Status des Sprachverstehens einer Person mit Aphasie zu einem bestimmten Zeitpunkt retrospektiv noch möglichst angemessen einschätzen zu können. Die so erweiterte Dokumentation könnte helfen, die einst erfolgte Willensbildung der Person mit Aphasie im Falle einer Anzweiflung besser absichern zu können.

5.

Zusammenfassung ^

[9]
Während eine Störung in der Sprachproduktion eine Erschwernis des Vorgangs der Erklärung des Willens (Äußerung des Willens im technischen Sinne) darstellt, die durch fördernde Rahmenbedingungen, Kommunikationshilfsmittel und Hilfestellungen des Kommunikationspartners im Einzelfall gegebenenfalls überwunden werden kann, betrifft eine Störung im Sprachverstehen die Willensbildung selbst. Einer Person mit Aphasie, die die an sie gerichteten Fragen nicht versteht oder der die Fakten, deren Kenntnis zur Bildung des Willens notwendig sind, nicht begreiflich gemacht werden können, können dadurch die Voraussetzungen für die freie Willensbildung fehlen. Gegebenenfalls kann das Sprachverstehen durch eine an die Person mit Aphasie angepasste Kommunikation, durch Anschauungsobjekte und geeignete Arbeitsmaterialien fazilitiert werden. Ob das Sprachverstehen ausreichend ist, damit von einer freien Willensbestimmung gesprochen werden kann, ist im Einzelfall durch eine genaue Examination zu klären. Bei Beurteilung ex post oder gar post mortem muss sich die Klärung der Frage im Wesentlichen auf vorhandene Unterlagen gründen. Vorausschauend – insbesondere wenn zu erwarten ist, dass die Frage der kommunikativen Fähigkeiten zu einem späteren Zeitpunkt rechtlich releviert werden könnte – kann es sinnvoll sein, über eine Beschreibung des Kommunikationsverhaltens im Rahmen des Rechtsaktes hinausgehend eine genaue Dokumentation der konkreten Fähigkeiten zur Rezeption und Produktion von Sprache zu erstellen. Diese Dokumentation sollte dann neben einer Transkription typischer Beispiele dialogischer Diskurse auch ausführliche logopädische Befunde beinhalten und kann durch multimediale Aufzeichnungen insbesondere der kommunikativen Vorgänge im Verlaufe der Ausführung des Rechtsaktes ergänzt werden.

6.

Literatur ^

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Georg Newesely, FH-Lehrpersonal, fhg – Zentrum für Gesundheitsberufe Tirol GmbH, FH-Bachelor-Studiengang Logopädie , Innrain 98, 6020 Innsbruck AT,georg.newesely@fhg-tirol.ac.at ;www.fhg-tirol.ac.at


  1. 1 Cording , C., Die Begutachtung der «freien Willensbestimmung» im deutschen Zivilrecht: Geschäftsfähigkeit, Testierfähigkeit, Prozessfähigkeit, Suizid bei Lebensversicherung, In:Müller , J.,Hajak , G. (Hrsg.), Willensbestimmung zwischen Recht und Psychiatrie. Krankheit, Behinderung, Berentung, Betreuung, Springer, Berlin, S. 37-50, 43 (2005).
  2. 2 Leischner , A., Aphasien und Sprachentwicklungsstörungen2, Thieme, Stuttgart, S. 348 (1987).
  3. 3 Barolin , G.S.,Scheffknecht J., Zur Testier- und Geschäftsfähigkeit bei organischem Psychosyndrom am Beispiel des Schlaganfall-Patienten, NZ, S. 129-135, 129 (1988);Brookshire , R.H., Aphasie – eine Einführung in die neurologischen Grundlagen, Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, Fischer, Stuttgart, S. 105 (1983).
  4. 4 Die Begriffe Sprachverständnis und Sprachverstehen finden sich in der Literatur zum Teil in synonymer Verwendung wieder. Während beim Sprachverstehen die semantische und die kommunikativ-pragmatische Ebene im Vordergrund stehen, basiert das Sprachverständnis auf der Rezeption sämtlicher linguistischer Ebenen (Kannengieser , S., Sprachentwicklungsstörungen: Grundlagen, Diagnostik und Therapie, Elsevier, München, S. 288 (2009).
  5. 5 Zur Epidemiologie der Aphasie vgl. etwaHartje , W.,Poeck , K., Klinische Neuropsychologie6, Thieme, Stuttgart, S. 98 (2006).
  6. 6 Die Errichtung eines Testaments durch eine des Sprechens und des Schreibens nicht fähige Person war nach deutschem Recht bis zum BVerfG-Urteil vom 19.1.1991 auch vor einem Notar nicht möglich und war diese Person sohin faktisch testierunfähig:BVerfGE 99, 341;Von Dickhuth-Harrach , H.J.(2003), Testament durch Wimpernschlag. Zum Wegfall des Mündlichkeitserfordernisses bei der Beurkundung von Testamenten und Erbverträgen, FamRZ 8, 493-499, 493 (2008);Rossak , E., Kann ein schreibunfähiger Stummer ein Testament errichten? MittBayNot, S. 193 ff. (1991).
  7. 7 Newesely , G., Über das Verbale hinausgehende rechtliche Willensbekundungen durch Personen mit Sprachstörungen, in: Schweighofer E., Geist A. & Staufer I. (Hrsg.), Tagungsband des 13. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2010, Session Rechtsvisualisierung und multisensorisches Recht, S. 573 ff. (2010).
  8. 8 Zur Ätiologie der Aphasien vgl. etwaWehmeyer , M.,Grötzbach , H., Aphasie3, Springer, Berlin, S. 9 ff. (2006).
  9. 9 Tesak , J., Einführung in die Aphasiologie2, Thieme, Stuttgart, S. 8 ff. (2006).
  10. 10 Vgl. etwaHuber , W., Klinisch-neuropsychologische Syndrome und Störungen, In:Hartje , W.,Poeck , K. (Hrsg.), Klinische Neuropsychologie5, Thieme, Stuttgart, S. 93 (2002);Böhme , G., Sprach-, Sprech-, Stimm- und Schluckstörungen, Band 1: Klinik (20034) 334 f.;Barta , L., Sprachstörungen, In:Lehrner , J.,Pusswald , G.,Fertl , E.,Strubreither , W,Kryspin-Exner , I. (Hrsg.), Klinische Neuropsychologie, Springer, Wien, S. 386 (2006);Lutz , L., Das Schweigen verstehen3, Springer, Berlin, S. 76 ff. (2004).
  11. 11 Eine Beschreibung der einzelfallbezogenen Defizite setzt zumeist die gezielten Anwendung eines Testverfahrens voraus, wie etwa: AAT, ACL, AST, Blanken-Tests, BMDTA, KAP oder LEMO (die Auswahl soll keine Wertigkeit ausdrücken) bzw. deren auf das Sprachverständnis bezogenen Subtests. Zu den Testverfahren vgl. die entsprechenden Manuals sowieBeushausen , U., Testhandbuch Sprache – Diagnostikverfahren in Logopädie und Sprachtherapie, Huber, Bern, S. 45-64, 93-100, 177-182, 195-200 (2007)
  12. 12 Huber , W.,Springer , L.,Poeck , K., Klinik und Rehabilitation der Aphasie, Thieme, Stuttgart, S. 149 (2006).
  13. 13 Huber , W.,Springer , L.,Poeck , K., Klinik und Rehabilitation der Aphasie, Thieme, Stuttgart, S. 150 (2006). Zu den emotionalen Beeinträchtigungen vgl.Mellies , R., Aphasische Sprache im Spannungsfeld von Persönlichkeit, Emotion und Motivation, In:Roth , V.M., Kommunikation trotz gestörter Sprache, Narr, Tübingen, S. 65 ff. (1989).
  14. 14 Bauer , A.,Auer , P., Aphasie im Alltag, Thieme, Stuttgart, S. 1 (2009);Bucher , P.O., ICF-orientierte Sprachrehabilitation bei Aphasie, In:Rentsch , H.P.,Bucher , P.O. (Hrsg.), ICF in der Rehabilitation, Schulz-Kirchner, Idstein, S. 139 (2005);Holland , A.L., CADL communicative abilities in daily living: A test of functional communication for aphasic adults, University Park Press, Baltimore (1980);Holland , A.L., Observing functional communication in aphasic adults, Journal of Speech and Language Disorders, 47, 50-56 (1982);Herrmann , M.,Koch , U.,Johannsen-Horbach , H.,Wallesch , C.-W., Communicative skills in chronic and severe nonfluent aphasia, Brain and Language, 37, 339-352 (1989);Klippi , A., Conversational dynamics between aphasics, Aphasiology, 5, 373-378 (1991).
  15. 15 Barta , L., Sprachstörungen, In:Lehrner , J.,Pusswald , G.,Fertl , E.,Strubreither E.,Kryspin-Exner , I. (Hrsg.), Klinische Neuropsychologie, Springer, Wien, S. 388 (2006).
  16. 16 Tesak , J., Einführung in die Aphasiologie2, Thieme, Stuttgart, 61 f. (2006).
  17. 17 Tesak , J., Einführung in die Aphasiologie2, Thieme, Stuttgart, 62 (2006). Hinsichtlich der grundlegenden Prozesse und Strukturen des Sprachverstehens sei etwa auf das Paralell-Interface Modell (Friederici, A., Kognitive Strukturen des Sprachverstehens, Springer, Berlin, passim (1978) und das Modell des Verstehens (Levelt , W.J.M., The architecture of normal language use. In:Blanken , G.,Dittmann , J.,Grimm , H.,Marshall , J.C.,Wallesch , C.-W. (Hrsg.), Linguistic Disorders and Pathologies. An international Handbook, de Gruyter, Berlin, S. 1-15 (1993) verwiesen.
  18. 18 Tesak , J., Einführung in die Aphasiologie2, Thieme, Stuttgart, 62 (2006).
  19. 19 Tesak , J., Einführung in die Aphasiologie2, Thieme, Stuttgart, 64 (2006) unter Hinweis aufTyler , L.K. (1987), Spoken language comprehension in aphasia: A real-time processing perspektive. In:Coltheart , M.,Sartori , G.,Job , R. (Hrsg.), The cognitive neuropsychology of language. Lawrence-Erlbaum, London, S. 145-162 (1987).
  20. 20 Barta , L., Sprachstörungen, In:Lehrner , J.,Pusswald , G.,Fertl , E.,Strubreither W.,Kryspin-Exner , I. (Hrsg.), Klinische Neuropsychologie, Springer, Wien, S. 388 (2006);Schulte , E.,Brandt , S.D., Auditory verbal comprehension impairment. In:Code , C.,Muller , D.J. (Hrsg.), Aphasia therapy, 2. Aufl., Whurr, London, S. 53-74;Lutz , L., Verständigungshilfen im Dialog mit aphasischen Gesprächspartnern, Sprache Stimme Gehör, 34, S. 180 (2010);Marshall , R.C.,English , L., Functional Strategies to Enhance Auditory Comprehension of Persons with Aphasia for Neurologic Physical Therapists, Journal of Neurologic Physical Therapy, 28, 3, S. 138-144 (2004).
  21. 21 Heidler , M.-D., Aufmerksamkeit und Sprachverarbeitung, Sprache Stimme Gehör, 34, S. 74-85, 76 f. (2010).
  22. 22 Vgl. etwa Subtests «Verstehen der gesprochenen Sprache», «Zuordnen von Formen, Verstehen der geschriebenen Sprache» beim BMTDA, Subtests «Token Test» und «Sprachverständnis» beim AAT.
  23. 23 Austin , J.L., Theorie der Sprechakte (How to do things in words)2, Reclam, Stuttgart, S. 29 (1989);Searle , J.R., Ausdruck und Bedeutung. Untersuchungen zur Sprechakttheorie2, Suhrkamp, Frankdfurt a.M., S: 17 ff., 31 ff. (1990).
  24. 24 Nicholas , L.E.,Brookshire R.H., Comprehension of Spoken Narrative Discourse by Adults with Aphasia, right-hemisphere Brain Damage, or traumatic Brain injury, Am J Speech Lang Pathol 4, S. 69-81, 71 (1995).
  25. 25 Etwa der Partner-Kommunikations-Fragebogen (Schütz ,de Langen , 2010); zur Methode der AngehörigenbefragungSchütz , S., Angehörigenfragebögen für die Aphasiediagnostik – ein Vergleich, Aphasie und verwandte Gebiete, 2, S. 21-44 (2010).
  26. 26 Ferstl , E.C.,van Cramon D.Y., Sprachverstehen im Kontext: Bildgebende Studien zu Kohärenz und Pragmatik, Sprache Stimme Gehör, 29, S. 130-138, 137 (2005).
  27. 27 Thornburn , L.,Newhoff , M.,Rubin , S., Ability of subjects with aphasia to visually analyze written language, pantomime and iconographic symbols, Am J Speech Pathol, 4, S. 174-179, 177 f. (1995)
  28. 28 Gruber , M.,Kalss , S.,Müller , K.,Schauer , M., Erbrecht und Vermögensnachfolge, Springer, Wien, S. 439, 442 (2010).
  29. 29 Enderby , P.M., The testamentary capacity of dysphasic patients, medico-legal Journal, 62, 2, S. 70-80 (1994).
  30. 30 Bliss , C., Semantography (Blissymbolics) – A logical writing for an illogical world, 2. Auflage, Semantography Publications, Sydney, passim (1965);Liehs , A., Unterstützte Kommunikation bei zentral erworbenen Kommunikationsstörungen im Erwachsenenalter, Dissertation, Köln, S. 12 ff. (2003)
  31. 31 Rauschelbach , H.H., Widder, Bernhard, Begutachtung in der Neurologie, Thieme, Stuttgart, S. 217 (2007).
  32. 32 Zu den einzelnen Beweismittelarten und zu Kriterien für die Auswahl des Gutachters s.Cording C., Beweismittel zur Klärung der Testier(un)fähigkeit, ZEV, 17, S. 23-28 (2010).