1.
Motivation und Ziel ^
2.
Der Begriff des Risikos ^
2.1.
Rechtliche Grundlagen ^
2.2.
Methoden ^
2.3.
Effektivität ^
3.
Anwendungen von automatisierten Verfahren ^
4.
Rechtsschutz und Grundrechte ^
4.1.
Rechtsschutz ^
4.2.
Risikoanalyse und Rechtsschutz ^
5.
Mathematische Methoden und Umsetzung des Modells ^
6.
Abschluss und Ausblick ^
7.
Literatur ^
[1] Beierle, Christoph, Kern-Isberner, Gabriele, Methoden wissensbasierter Systeme. Grundlagen, Algorithmen, Anwendungen. Vieweg + Teubner, Wiesbaden, (2008).
[2] Cottin, Claudia, Risikoanalyse : Modellierung, Beurteilung und Management von Risiken mit Praxisbeispielen, Vieweg + Teubner, Wiesbaden, (2009).
[3] Domingos, Pedro et al., „Alchemy – Open Source AI“, http://alchemy.cs.washington.edu/, abgefragt am 15.05.2011.
[4] Fischerlehner, Johanna, Die abgekürzten Verfahren im Verwaltungsstrafrecht, Springer, Wien, (2008).
[5] Hengstschläger, Johannes, Verwaltungsverfahrensrecht, Facultas, Wien, (2009).
[6] Raschauer, Bernhard, Allgemeines Verwaltungsrecht, Springer, Wien, (2009).
[7] N.N., Online Dokumentation zum Softwarepaket „SAS“, Version 9.1.3, (2003).
[8] Surdeanu, Mihai, Maruthi Nallapati, Ramesh, Manning, Christopher, Risk Analysis for Intellectual Property Litigation, http://www.surdeanu.name/mihai/papers/icail11.pdf, abgefragt am 15.05.2011.
[9] Walter, Robert, Mayer, Heinz, Verwaltungsverfahrensrecht, Manz, Wien, (2003).
[10] Walter, Robert, Mayer, Heinz, Kucsko-Stadlmayer, Gabriele, Bundesverfassungsrecht, Manz, Wien, (2007).
[11] Zeleznikow, John, Negotiation and Argumentation – A Decision Support System Based Approach. In: Law, Probability and Risk 1, 37-48, (2002).
[12] Zeleznikow, John, An Australian perspective on research and development required for the construction of applied legal decision support systems. In: Artificial Intelligence and Law 10, 237-260, (2002).
[13] Popp, Andreas, Auf dem Weg zum automatisierten Ermittlungseingriff – Zur Verfolgung von Verkehrsverstößen in der Bundesrepublik Deutschland. In: Jusletter IT 24. Februar 2011.
[14] Cellier, Francois, Continous System Modeling, Springer, Wien – New York, (1991).
[15] Landesrechnungshof Niederösterreich, Bericht 5/2011 Strafgeldgebarung, http://www.lrh-noe.at/images/stories/pdf/ab2011/5_2011_-_Strafgeldgebarung.pdf, abgefragt am 31.12.2011.
[16] Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeit, http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_01618/fname_238641.pdf, abgefragt am 03.01.2012.
- 1 Vergleichen wir diese Definition, die wir aufgrund ihres allgemeinem Grundcharakters ausgewählt haben, mit den Begriffsbestimmungen von § 2 BWG, sind dessen Beschreibungen sehr speziell auf den Bankensektor zugeschnitten. Aus diesem Gesetz kann erst durch Anwenden eines höheren Abstraktionsdenkens eine allgemeine Definition abgeleitet werden.
- 2 Wir müssen zwischen einem Gesetz, das für einen Begriff eine Legaldefinition anbietet und einem solchen, dass die Bedeutung eines Begriffs nur durch Interpretation (wohl zumeist eine systematische oder teleologische Interpretation) feststellen läßt, unterscheiden. Als Richtschnur bietet sich, wie hier auch durchgeführt, das Ausgehen von durch den Gesetzgeber eingeführte Begrifflichkeiten an.
- 3 Wie etwa Vorgaben zur Systemabgrenzung beim Modellbildungsprozess, Monte-Carlo-Methoden, Parameterschätzungen, u.v.m. Vgl. [2].
- 4 § 2 Abs. 1 RIMAV-PK.
- 5 §§ 2 Abs. 2, 4–10 RIMAV-PK.
- 6 § 11 leg cit spricht von einem „Risikomanagement-Handbuch“.
- 7 Ähnliches finden wir z.B. im Signaturgesetz, wo ganz allgemein von elektronischer Signatur gesprochen wird; die aktuelle Technik stellt hiefür die digitale Signatur als eine dem Gesetz entsprechende Methode zur Verfügung.
- 8 Dieses Maß darf nicht der Willkür des Organs unterworfen sein. Tatsächlich ist ein Orientieren an den (allfällig implizit gegebenen) Grundsätzen des Gesetzes erforderlich. Vgl. hiezu VfSlg. 5734.
- 9 Vgl. [6], Rz. 948.
- 10 Z.B. unabhängige Prüfinstitutionen gem. § 10 EZG (Emissionszertifikategesetz).
- 11 Z.B. § 1 FMABG (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz), § 117 MPG.
- 12 Zu deren Formulierung ziehen wir neben den bereits oben zitierten Gesetzesstellen die 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung (Die Verordnungsermächtigung ergibt sich aus § 14 Abs. 5, § 73 Abs. 1 Z. 1 und 2 und § 87 Abs. 3 InvFG 2011) heran, die OGAW „Monitoring“ durch Meldeverpflichtungen über ein standardisiertes Verfahren vorschreibt. § 85 InvFG 2011 normiert Strafbestimmungen, die bei Nichtbefolgung besagter Verordnung zur Anwendung kommen.
- 13 So in § 37 LMSVG (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz).
- 14 Art. 10 B-VG, z.B. § 26 VStG.
- 15 Gem. § 57 AVG, § 47 VStG, § 49a VStG und § 50 VStG von der zuständigen Strafbehörde definiert.
- 16 Provokant formuliert fungiert der Computer als Richter.
- 17 § 39 Abs. 2 AVG: „Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit, Kostenersparnis“.
- 18 Vergleichbar mit dem im Zivilprozess verwandten Begriff; hier auch im Sinne eines leichten Zugangs zum Rechtsschutz.
- 19 Wir wollen unsere Betrachtung hier auf die Anonymverfügung gem. § 49a VStG beschränken.
- 20 [9], Rz. 897.
- 21 Zumindest konnten gemeinsame untere Schranken gem. §§ 47 Abs. 2, 49a Abs. 1, 50 Abs. 1 VStG ab 2009 eingeführt werden.
- 22 § 49a Abs. 5 VStG.
- 23 [4], 93 f.
- 24 [13].
- 25 [13], Rz. 7.
- 26 Dieser Verzicht ist bezüglich der österreichischen Rechtslage in § 49a Abs. 2 Z. 2 und Abs. 5 VStG besonders normiert.
- 27 In diesem Sinne erscheint es problematisch, dass bei gleichartigen Tatbildern für Anonymverfügung und Computerstrafverfügung unterschiedliche Strafhöhen vorgesehen werden. Die Bemessung nach § 19 Abs. 1 VStG müsste doch zum gleichen Ergebnis kommen!
- 28 Vgl. [4], 134 f.
- 29 Z.B. VwGH, 95/02/0538; argumentiert wird mit der mangelnden Bescheidqualität. In diesem Sinne auch der UVS Salzburg 20/3765/2-97br.
- 30 UVS NÖ Senat-WU-03-0338: „Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG ist auch bei Versäumung der Frist gem. § 49a Abs. 6 VStG zulässig.“.
- 31 Art. 137, Art. 139 B-VG.
- 32 [10], Rz. 706/6 und vgl § 37 LSMVG. Im Sinne dieser Bestimmung ist eine stichprobenartige Validierung der “Richtigkeit” der ergangenen Anonymverfügungen zu verstehen.
- 33 Hier würden die unabhängigen Verwaltungssenate nahe liegen. Es ist aber die Entwicklung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu beobachten und in weiterführende Untersuchungen einzubeziehen. Vgl. [16].
- 34 [14], 5, 7.
- 35 Wird eine Beobachtungsliste geordnet, sodass gilt, dann ist das n-te Quartil. In der geordneten Beobachtungsliste sind der Werte kleiner oder gleich diesem Wert.
- 36 Vgl. die statistische Funktion PROC LOGISTIC im Softwarepaket SAS, [7].
- 37 Vgl. [1]; vgl. der Befehl learnstruct des Softwarepakets Alchemy, [3].
- 38 [8,11,12].
- 39 Hiezu sollen die bereits genannten Standardwerkzeuge [3,7] zum Einsatz kommen.