1.
Ausgangsbasis ^
[1]
Online-Auktionshäuser wie z.B. eBay stellen lediglich Speicherplatz zur Verfügung die Online-Auktion selbst wird ausschließlich von den Teilnehmern veranstaltet. Vielfach werden auf Auktionsplattformen gefälschte oder verfälschte Markenartikel umgesetzt und dadurch in fremde Markenrechte eingegriffen. Die Frage, inwieweit ein Online-Auktionsbetreiber für fremde Inhalte – insbesondere für Markenverletzungen – haftbar gemacht werden kann, hat über Jahre hinweg auch Höchstgerichte beschäftigt.
[2]
[3]
Durch das kürzlich ergangene EuGH-Urteil in der Rechtssache C-324/09 – L’Oréal kann es zu einer Wende kommen. Zu prüfen ist daher, inwieweit nunmehr Online-Plattformbetreiber im Falle von Markenverletzungen Dritter haften.
2.
Zum Ablauf von Online-Auktionen am Beispiel eBay ^
[4]
Auf Grundlage der allgemeinen Geschäftsbedingungen veranstaltet eBay unter anderem Fremdauktionen im Internet, bei denen sowohl Private als auch gewerbliche Anbieter Onlineversteigerungen und Transaktionen abwickeln können. Wer an einer Versteigerung auf der Plattform eBay teilnehmen will, muss sich zunächst unter Abgabe verschiedener persönlicher Daten wie beispielsweise des Namens, eines Benutzernamens, eines Passwortes, der Anschrift, der E-Mail-Adresse und der Bankverbindung anmelden und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Versteigerungsbedingungen) von eBay akzeptieren. Nach Zulassung und Einrichtung des Benutzeraccounts können die Anbieter ihre Waren feilbieten; dabei eröffnet eBay die Möglichkeit, z.B. Fotos upzuloaden und dadurch die Waren auch optisch zu präsentieren. Der Anbieter hat die Möglichkeit eigene Geschäftsbedingungen upzuloaden und zu diesen Geschäftsbedingungen zu kontrahieren. Die Versteigerungsgegenstände können vom Anbieter mit verschiedenen Daten versehen werden, z.B. mit dem Mindestgebot und der Dauer der Laufzeit. Jeder Bieter kann seine Gebote bis zum festgesetzten Endtermin abgeben; sollte das eigene Gebot überboten werden, besteht die Möglichkeit, sein Gebot bis zum Endtermin zu erhöhen. Den Auktionsartikeln selbst sind jedoch Grenzen gesetzt; Auktionshäuser führen zumeist sog. blacklists mit verbotenen Artikeln; sollten dennoch Artikel aus der blacklist angeboten werden und sollte dies die Auktionsüberwachung wahrnehmen, wird das Angebot gelöscht und der Nutzer schriftlich verwarnt. Am Ende der Auktion erhält jener Bieter, der zum vorgegebenen Endzeitpunkt das höchste Gebot gelegt hat, den virtuellen Zuschlag; sämtliche Verständigungen erfolgen per E-Mail über das Auktionshaus.3
3.
Zur Rolle des Online-Auktionshauses ^
[5]
eBay stellt als Hostanbieter grundsätzlich lediglich den Online-Marktplatz zur Abwicklung von Online-Versteigerungen zur Verfügung. In den letzten Jahren hat sich die Rolle eBays allerdings immer mehr in Richtung „Vermittlertätigkeit“ entwickelt; zwischenzeitig bietet eBay zahlreiche Dienste an, um Online-Versteigerungen zu optimieren und letztlich die Popularität von eBay zu steigern.
3.1.
Verletzung immaterieller Schutzrechte ^
[6]
Den eigenen Geschäftsbedingungen von eBay zufolge überprüft eBay nicht, ob die Versteigerungsgegenstände allfällige Rechte Dritter (Urheberrechte, Patente, Marken- oder andere Schutzrechte) verletzen; der Anbieter hat durch die Akzeptanz der eBay-Geschäftsbedingungen zu garantieren, dass er keine Rechte Dritter verletzt; das bedeutet, dass eBay selbst keinerlei Überprüfung in diese Richtung vornimmt.4 eBay bietet jedoch ein Programm zum Schutz von immateriellen Schutzrechten an. Das so genannte „Verifizierte Rechteinhaber-Programm“ (VeRI) unterstützt Inhaber immaterieller Schutzrechte beim Melden und Entfernen von Angeboten, die diese Rechte verletzen.5 Zunächst ist eine Registrierung als VeRI-Teilnehmer erforderlich; über das VeRI-Programm ist sodann auf das das Recht verletzende Angebot hinzuweisen und die eigenen Schutzrechte sind zu benennen, z.B. die Markenrechte. Diese Meldung wird sodann von eBay-Mitarbeitern bearbeitet und dem VeRI-Teilnehmer werden die Kontaktdaten des Anbieters übermittelt. Das Angebot, das die Schutzrechte verletzt, wird von eBay umgehend entfernt. Ob ein weiteres Vorgehen gegen den Rechteverletzer angestrengt wird, obliegt allein dem Rechteinhaber. Neben diesem Schutzprogramm bietet eBay auch die Möglichkeit an, ein Statement über den Geschäftspartner abzugeben; diese Bewertungen werden von eBay gesammelt und zusammengefasst. eBay ermöglicht den Nutzern dadurch, sich unter Einsichtnahme in das Bewertungsportal vorab ein Bild über den Kontrahenten zu verschaffen.
3.2.
Optimierung des Verkaufs ^
[7]
eBay leistet auch konkrete Hilfe bei einem Verkauf. Unter der Rubrik „erfolgreich Angebote gestalten“ gibt eBay unmittelbar Tipps für ein erfolgreiches Verkaufen und Optimieren der eigenen Artikel auf der eBay-Plattform; eBay bietet z.B. eine Tabelle mit unterschiedlichen Angebotsformaten an, samt zugehöriger Checklisten.6 Der Nutzer kann anhand dieser Formate sein Angebot optimal präsentieren; sollten diese zur Verfügung gestellten Informationen noch nicht ausreichen, steht dem Nutzer die Möglichkeit offen, persönliche Hilfe über den Kundendienst zu beziehen.7
3.3.
Steigerung der Popularität ^
[8]
eBay bedient sich zur Verstärkung der Online-Präsenz wiederholt dem Keyword-Advertising. Es handelt sich dabei um eine Form der Internetwerbung des Suchmaschinenbetreibers Google; es werden dabei Adwords8 geschaltet, wenn sie thematisch zum Inhalt der Suchanfrage passen. Der Nutzer hinterlegt zu diesem Zweck Stichwörter, so genannte Keywords, die das beworbene Produkt beschreiben.
[9]
Solange dabei lediglich Gattungsbegriffe als Keyword verwendet werden und das beworbene Produkt beschreiben, ist deren Verwendung unbedenklich. Problematisch kann die Verwendung von Markennamen, z.B. eines Konkurrenten, als Keyword sein; der EuGH hat diesbezüglich unter anderem festgehalten, dass der Markenname des Konkurrenten nicht im Anzeigentext auftauchen darf; die Anzeige selbst muss so gestaltet sein, dass für den Nutzer nicht der Eindruck entsteht, dass das beworbene Produkt aus dem Hause des Konkurrenten stammt oder zum Konkurrenten zumindest eine wirtschaftliche Verbindung besteht.9 Die jeweiligen Begriffe sind in einem von den Suchergebnissen abgegrenzten Bereich (zumeist zu Beginn der Suchergebnisliste oder rechts) in einem (auch farblich abgegrenzten) Werbebereich einzublenden.
[10]
Solche Werbemaßnahmen fördern die Online-Präsenz und bewirken eine Erhöhung der Trefferquote bei der Suchmaschine Google.
4.1.
Bisherige Rechtslage ^
[11]
Wie oben ausgeführt, übernimmt eBay keine Überprüfung der Angebote selbst; vielmehr weist eBay ausdrücklich darauf hin, keinerlei Rechteüberprüfungen von Auktionsangeboten vorzunehmen. Fraglich ist, ob diese „Freizeichnung“ ausreicht, um eBay von der Haftung für Schutzrechte Dritter zu entlasten. Lösungsansätze hiefür finden sich vorwiegend in der deutschen Rechtsprechung. Der BGH hält grundsätzlich an einer Haftung der Auktionshäuser für Markenverletzungen fest. Voraussetzung ist, dass der jeweilige Anbieter die gefälschte Ware im geschäftlichen Verkehr handelt, denn nur dann liegt eine Markenverletzung vor.10 In Betracht kommt eine Haftung des Auktionshauses als Störer, weil auf der Internetplattform ermöglicht wird, gefälschte Waren (im zu entscheidenden Fall waren es gefälschte Rolex-Uhren) zu verkaufen, auch wenn das Auktionshaus selbst nicht Anbieter der gefälschten Waren ist.11 Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechtes beiträgt12 . Als Beitrag kann dabei auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene, die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte.13 Sobald ein Rechteinhaber den Betreiber einer Online-Plattform auf eine Verletzung seines Rechts hinweist, trifft den Betreiber als Störer daher die Verpflichtung, zukünftige Verletzungen dieser Art zu verhindern.14 Die Störerhaftung setzt jedoch der BGH-Rechtsprechung zufolge die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Inwiefern den in Anspruch genommenen Diensteanbieter eine Prüfpflicht zugemutet werden kann, hängt stets von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Verhinderung von Rechtsverletzungen Dritter ist nach Ansicht des BGH etwa dann zumutbar, wenn der als Störer in Anspruch Genommene, im öffentlichen Interesse handelt oder eigene erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt15 . Weiters von Bedeutung ist, ob die Rechtsverletzung eines Dritten offenkundig ist bzw. unschwer zu erkennen ist; auch in solchen Fällen ist eine Verhinderung der Rechtsverletzung zumutbar.
[12]
Diese vom BGH festgelegten Maßstäbe zeigen, dass es dem Online-Plattformbetreiber jedenfalls nicht zuzumuten ist, jedes veröffentlichte Angebot auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu überprüfen. Derartige Prüfpflichten würden das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen. Zumutbar ist laut BGH, sich einer Filtersoftware zu bedienen, die durch Eingabe von entsprechenden Suchbegriffen Verdachtsfälle aufspürt, die dann gegebenenfalls auch manuell überprüft werden müssen. Die Grenze der Zumutbarkeit ist dem BGH zufolge jedenfalls dann erreicht, wenn keine Merkmale vorhanden sind, die sich zur Eingabe in ein Suchsystem eigenen.16 Wird jedoch im umgekehrten Fall auf eine Rechtsverletzung hingewiesen, muss der Online-Plattformbetreiber aktiv werden und das Angebot sperren und auch dafür Sorge tragen, dass es zu keinen weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt.17
[13]
Die Anforderungen an den Inhalt des Hinweises einer Rechtsverletzung durch einen Dritten sind der BGH-Judikatur zufolge nicht streng. Die Funktion des Hinweises auf Rechtsverletzungen besteht darin, den grundsätzlich nicht zur präventiven Kontrolle verpflichteten Betreiben einer Internet-Plattform in die Lage zu versetzen, in der Vielzahl der ohne seine Kenntnis von den registrierten Mitgliedern der Plattform mit Hilfe der zur Verfügung gestellten Plattform-Software eingestellten Verkaufsangebote, diejenigen auffinden zu können, die Rechte Dritter verletzen. Dies setzt voraus, dass der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer – d.h. ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung – feststellen kann18 . Der Prüfungsaufwand hängt auch hier vom Einzelfall ab. Im zu entscheidenden Fall hatte der BGH zu prüfen, ob ein bloßes Abmahnschreiben diesen Anforderungen genügt; Gegenstand der Beanstandung waren Verletzungen der Marken „Echo Davidoff“ und „Davidoff Cool Water Deep“. Das Abmahnschreiben enthielt lediglich die in Frage gestellten Marken sowie den Hinweis, dass es sich bei den feilgebotenen Produkten um glatte Fälschungen handelt. Das Abmahnschreiben enthielt dem BGH zufolge alle rechtlichen und tatsächlichen Umstände, die das Auktionshaus in die Lage versetzen, ohne aufwändige rechtliche oder tatsächliche Wertung und ohne großen Suchaufwand die Markennamen als Markenverletzung zu identifizieren.
[14]
Die Prüfpflicht darf nicht überspannt werden. Es ist auch nicht erforderlich einen Nachweis, der Schutzrechte schriftlich nachweist, zu übermitteln. Ein Nachweis ist nur dann erforderlich, wenn schutzwürdige Interessen dies rechtfertigen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn berechtigte Zweifel am Bestehen eines Schutzrechtes oder am Wahrheitsgehalt der mitgeteilten Umstände bestehen und deshalb eigene, zumeist aufwändige Recherchen angestellt werden müssen19 . Nur wenn derartige Anhaltspunkte gegeben sind, kann der Online-Plattformbetreiber schriftliche Nachweise zur Rechtebegründung verlangen. Jedenfalls nicht richtig ist, dass eine Prüfpflicht nur dann ausgelöst wird, wenn eine klare Rechtsverletzung allein aus dem Angebot selbst ersichtlich ist. Dies ist – dem BGH zufolge – mit der Funktion des Hinweises auf eine Rechtsverletzung nicht in Einklang zu bringen. Es ist daher unerheblich, ob sich die Rechtsverletzung aus dem beanstandeten Angebot selbst ergibt oder – wie regelmäßig der Fall – die Kenntnis weiterer Umstände erforderlich ist, um bewerten zu können, dass das angebotene Produkt eine Fälschung ist. Es kommt daher bei der Offenkundigkeit einer mitgeteilten Rechtsverletzung nicht auf den formellen Gesichtspunkt an, sondern allein darauf, ob die Umstände zur Kenntnis des Auktionshauses gelangen und für dieses unschwer zu erkennen und zu bewerten sind. Unzumutbare Prüfpflichten dürfen dem Auktionshaus nicht auferlegt werden.20
4.2.
Neue Rechtslage ^
[15]
Der EuGH hat im Zuge der L’Oréal-Entscheidung21 eine Auslegung der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr („E-Commerce-RL“) im Zusammenhang mit der Haftung von Online-Auktionshäusern für Markenverletzungen vorgenommen und unter anderem zur Frage Stellung bezogen, inwiefern ein Marktplatzbetreiber wie eBay für Markenverstöße seiner Nutzer zur Haftung herangezogen werden kann. Um dies zu beantworten, hat der EuGH darüber entscheiden müssen, ob sich eBay auf die in Art. 14 Abs. 1 der E-Commerce-RL normierte Privilegierung von Host-Providern (Haftungsprivilegierung) erfolgreich berufen kann.
[16]
Der Kosmetikkonzern L’Oréal warf eBay vor, den Handel mit gefälschten Produkten nicht mit allen eBay zur Verfügung stehenden Mitteln zu bekämpfen. Dabei beteilige sich eBay zumindest indirekt an einer Markenverletzung, die von Nutzern der Internetseite begangen werden. Im Zuge des Vorabentscheidungsverfahrens wollte der High Court in Großbritannien unter anderem wissen, unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass der Betreiber eines Onlinemarktes Kenntnis von Markenrechtsverstößen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der genannten Richtlinie hat. Der EuGH hielt daraufhin im Wesentlichen fest, dass es stets auf die konkrete Stellung des Auktionshauses ankommt. Verlässt das Auktionshaus als Diensteanbieter seine neutrale Vermittlerposition und spielt es eine aktive Rolle, die ihm eine Kenntnis von bestimmten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte, kann es sich auf das Haftungsprivileg der Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 15 Abs. 1 der E-Commerce-RL nicht berufen. Von der Verantwortung kann sich ein Auktionshaus daher nur dann befreien, wenn es keine aktive Rolle spielt.
[17]
Fraglich ist diesem Auslegungsgrundsatz zufolge, wann ein Online-Auktionshaus eine aktive Stellung einnimmt und sich sodann nicht mehr auf das Haftungsprivileg berufen kann.
[18]
Der EuGH hielt dazu fest, dass der Fall, dass der Betreiber eines Onlinemarktplatzes die Verkaufsangebote auf seinem Server speichert, die Modalitäten für seinen Dienst festlegt, für diesen eine Vergütung erhält und seinen Kunden Auskünfte allgemeiner Art erteilt, nicht per se zu einer Haftung des Online-Auktionshauses führen darf.22 Dann jedoch, wenn der Betreiber seinen Kunden Hilfestellung leistet, die z.B. darin bestehen kann, die Präsentation der Verkaufsangebote zu optimieren oder die Angebote – etwa durch Adwords-Anzeigen bei Google – zu bewerben, ist davon auszugehen, dass es zwischen dem als Verkäufer auftretenden Kunden und dem potentiellen Käufer keine neutrale Stellung einnimmt, sondern vielmehr eine aktive Rolle spielt und ihm eine Kenntnis von den das Angebot betreffenden Daten unterstellt werden kann. Hinsichtlich dieser Daten kann sich das Online-Auktionshaus nicht auf die Ausnahmen der Verantwortlichkeit des Art. 14 E-Commerce-RL berufen.
[19]
Jedenfalls eine aktive Rolle spielt das Online-Auktionshaus im Falle von so genannten Adwords-Anzeigen; wie das Oberlandesgericht Hamburg zwischenzeitig entschieden hat, ist eBay dann verpflichtet, Inserate von Kunden auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen, wenn eBay den Verkauf mit gezielten Werbemaßnahmen, etwa durch Adwords-Anzeigen, unterstützt. Geklagt hat in diesem Fall das norwegische Unternehmen Stokke, das bereits seit den 1970er-Jahren ihr Produkt, den Kinderhochstuhl „Tripp Trapp“, vertreibt. Dieser wurde unter Verletzung des Urheberrechtes von mehreren Herstellern nachgebaut und von eBay-Nutzern zum Verkauf angeboten. eBay hat das Produkt durch Einblendung im Werbebereich der Google Suchmaschine aktiv beworben und durch eine derartige Werbemaßnahme die neutrale Stellung eines bloßen Vermittlers verlassen.23 Sobald eBay daher rechtsverletzende Angebote durch Keyword-Advertising bewirbt, sind die Inhalte der Angebote zu überprüfen; für solche Fälle wird wohl das derzeit von eBay verwendete VeRI-Programm nicht ausreichend sein, um sich von einer Haftung zu befreien.
5.
Conclusio ^
[20]
Laut EuGH ist die Haftung eines Online-Auktionshauses abhängig von der jeweiligen Stellung des Auktionshauses im Versteigerungsprozess. Es ist daher zu hinterfragen, ob sich das jeweilige Auktionshaus aktiv an der Auktion beteiligt. So, wie derzeit eBay Online-Auktionen unterstützt, kann eBay in vielen Bereichen eine aktive Rolle zugesprochen werden und zur Haftung herangezogen werden; man denke dabei nicht nur an die Verwendung von Keywords sondern auch an die angebotene Verkaufsoptimierungssoftware (vgl. oben Punkt 3.2.). eBay wäre laut dem EuGH verpflichtet, vielfach Angebote aktiv zu überprüfen. Dies wird und kann eBay nicht erfüllen; es bleibt daher die weitere rechtliche Entwicklung abzuwarten; womöglich wird es auch zu einer Änderung des Ablaufes von eBay-Versteigerungen kommen und wird eBay nicht mehr derart nutzerfreundlich auftreten können, um einer allfälligen Haftung zu entgehen.
6.
Literatur ^
Burgstaller, Peter, lex:itec 2007, Heft 04, S. 5 f.
Hasberger, Michael, Semrau-Deutsch, Katharina, Host-Provider als Richter, ecolex 2005, S. 198.
Hoeren, Thomas, Internetrecht (Online-Ausgabe), 2011, S. 454 ff.
Pichler, Clemens, Besondere Kontrollpflicht für Host-Provider, ecolex 2007, S. 189 f.
Stolz, Verena, Verbraucherschutzrecht bei Online-Auktionen, Schriften zur Rechtspolitik, Neuer Wissenschaftlicher Verlag, Wien (2006), S. 18 ff.
- 1 OGH 21.12.2006, 6 Ob 178/04a; Hasberger, M., Semrau-Deutsch, K., Host-Provider als Richter, ecolex 2005, S. 198; Pichler, C., Besondere Kontrollpflicht für Host-Provider, ecolex 2007, S. 189 f.
- 2 U.a. Hoeren, Th., Internetrecht, S. 454 ff; http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/Skript%20Internetrecht_April_2011.pdf – aufgerufen am 05.01.2012.
- 3 Vlg. dazu Stolz, V., Verbraucherschutzrecht bei Online-Auktionen, S. 18 ff.
- 4 Vgl. etwa http://pages.ebay.at/help/tp/programs-vero-ov.html – aufgerufen am 05.01.2012.
- 5 http://pages.ebay.at/vero/ – aufgerufen am 05.01.2012.
- 6 http://pages.ebay.at/help/sell/listing_ov.html – aufgerufen am 05.01.2012.
- 7 Vgl. http://pages.ebay.at/help/sell/sell-getstarted.html – aufgerufen am 03.01.2012.
- 8 Zusammengesetzt aus adverts = Werbeanzeigen und words = Wörter.
- 9 EuGH 23.03.2010, C-236/08 – Werbung mit Schlüsselwörtern.
- 10 BGH 19.04.2007, I ZR 35/04 – Internetversteigerung II.
- 11 BGH 19.04.2007, I ZR 35/04 – Internetversteigerung II.
- 12 BGH 22.07.2010, ZR 139/08 – Kinderhochstühle im Internet.
- 13 BGH 17.05.2001, I ZR 251/99 – Ambiente.de.
- 14 BGH 11.03.2004, ZR 304/01 – Internetversteigerung I; BGH 19.04.2007, I ZR 35/04 – Internetversteigerung II; Burgstaller, P., lex:itec 2007, Heft 04, 5 f.
- 15 BGH 11.03.2004, I ZR 304/01 – Internetversteigerung I.
- 16 BGH 11.03.2004, I ZR 304/01 – Internetversteigerung I.
- 17 BGH 19.04.2007, I ZR 35/04 – Internetversteigerung II; BGH 11.03.2004, I ZR 304/01 – Internetversteigerung I.
- 18 BGH 17.08.2011, I ZR 57/09 – Stiftparfum.
- 19 BGH 17.08.2011, I ZR 57/09 – Stiftparfum.
- 20 BGH 17.08.2011, I ZR 57/09 – Stiftparfum.
- 21 EuGH 12.07.2011, RS C-324/09 – L’Oréal.
- 22 EuGH 12.07.2011, RS C-324/09 – L’Oréal.
- 23 OLG Hamburg 04.11.2011, 5 U 45/07.