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Internet und Gesellschaftsrecht: Das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011

  • Author: Christian Szücs
  • Category: Short Articles
  • Region: Austria
  • Field of law: E-Commerce
  • Collection: Conference proceedings IRIS 2012
  • Citation: Christian Szücs, Internet und Gesellschaftsrecht: Das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011, in: Jusletter IT 29 February 2012
Mit dem Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 (AktRÄG 2009) wurde für börsenotierte österreichische Aktiengesellschaften in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben die Verpflichtung geschaffen, eine eigene Internetseite zu unterhalten und darauf hauptversammlungsrelevante Informationen bereitzustellen. Das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011 (GesRÄG 2011) schafft nun zusätzliche Verpflichtungen: der Umstand der Börsenotierung und die Adresse der Internetseite der Aktiengesellschaft sind ins Firmenbuch einzutragen. Auch haben die HV-relevanten Informationen auf dieser Internetseite einfach auffindbar zu sein. Eine zu Jahresende 2011 durchgeführte Untersuchung unter den an der Wiener Börse notierenden österreichischen Aktiengesellschaften belegt die einfache Auffindbarkeit. Zudem sieht das GesRÄG 2011 die Möglichkeit einer elektronischen Veröffentlichung des Verschmelzungsvertrags(entwurfs) oder des Spaltungsplans einer Gesellschaft, die eine Verschmelzung oder eine Spaltung plant, in der Ediktsdatei vor (http://www.edikte.justiz.gv.at).

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einleitung
  • 2. Eintragung der Adresse der Internetseite im Firmenbuch
  • 3. Bereitstellung von Informationen
  • 4. Ediktsdatei
  • 5. Empirische Erhebung
  • 6. Schlussbemerkung
  • 7. Literatur

1.

Einleitung ^

[1]
Das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011, kurz: GesRÄG 2011, BGBl I 2011/53, hat mit der verpflichtenden Umstellung von Inhaberaktien auf Namensaktien bei nicht börsenotierten Aktiengesellschaften und mit der verpflichtenden Verbriefung von Inhaberaktien in Sammel- anstelle von Einzelurkunden eine hohe praktische Bedeutung. Durch dieses Gesetz wird bei den meisten österreichischen Aktiengesellschaften ein entsprechender Anpassungsbedarf ausgelöst. Die Anpassungen sind bei bestehenden Aktiengesellschaften bis längstens Ende 2013 durchzuführen. Neu zu gründende Aktiengesellschaften sowie Aktiengesellschaften, die neu an die Börse gehen wollen, haben diese Vorgaben des GesRÄG 2011 ab sofort zu beachten. Aufgrund der Bedeutung der Ausgestaltung von Aktien für die Aktiengesellschaft an sich wird diesbezüglich auch von einer grundlegenden Systemumstellung im österreichischen Aktienwesen gesprochen.1
[2]
Durch das GesRÄG 2011 kam es zudem zu Änderungen im österreichischen Umgründungsrecht. Diese führ(t)en jedoch zu keiner weiteren grundsätzlichen Neuorientierung.2 Diese Änderungen sind größtenteils durch die RL 2009/109/EG3 bestimmt. Erwägungsgrund 4 der Richtlinie hält fest, dass Internetseiten von Gesellschaften in bestimmten Fällen eine Alternative zu Veröffentlichungen von Informationen über das jeweilige Gesellschaftsregister (Firmenbuch) bieten. Diesem Gedanken folgend trifft die Richtlinie Vorgaben für die Mitgliedstaaten, indem sie im Zusammenhang mit den Offenlegungspflichten, die es bei einer Verschmelzung oder Spaltung zu beachten gilt, neue Bestimmungen in bestehende Richtlinien einfügt.4 Dabei werden den Mitgliedstaaten jedoch verschiedene Umsetzungsalternativen eröffnet.
[3]
Darüber hinaus ist das GesRÄG 2011 auch durch weitere Regelungen als Erweiterung und Ergänzung des AktRÄG 2009 zu verstehen. So sprechen die Gesetzesmaterialien5 davon, dass „im Gefolge des Aktienrechts-Änderungsgesetzes 2009 (AktRÄG 2009), BGBl. I Nr. 71/2009, einige gesetzliche Klarstellungen bzw. Änderungen erforderlich (erscheinen).“

2.

Eintragung der Adresse der Internetseite im Firmenbuch ^

[4]
Mit Art 6 des GesRÄG 2011 (Änderungen des Firmenbuchgesetzes) wurde die Adresse der Internetseite einer Gesellschaft einmal als eintragspflichtige, ein andermal als eintragsfähige Tatsache gestaltet. Nach den Gesetzesmaterialien6 soll mit der Eintragung der Adresse der Internetseite deren Bedeutung für die Praxis Rechnung getragen werden. Der Internetseite käme häufig nicht bloß kommerzielle, sondern auch rechtliche Bedeutung zu, indem sie über juristische relevante Informationen (z.B. Allgemeine Geschäftsbedingungen) unterrichte. Auch wird in den Gesetzesmaterialien auf § 108 Abs 4 AktG (i.d.F. AktRÄG 2009) verwiesen; dies ist eine jener Bestimmungen, durch die im Jahr 2009 für börsenotierte österreichische Aktiengesellschaften die Verpflichtung geschaffen worden ist, eine eigene Unternehmenshomepage zu unterhalten und darauf bestimmte hauptversammlungsrelevante Informationen bereitzustellen.7
[5]
Für börsenotierte Aktiengesellschaften (und SEs) handelt es sich bei der Adresse der Internetseite um eine eintragspflichtige, für alle anderen in § 2 FBG genannten Rechtsträger – also nicht bloß für nicht börsenotierte Aktiengesellschaften (und SEs), sondern auch für GmbHs, KGs etc – um eine eintragsfähige Tatsache (§§ 3 Abs 3 und 5 Z 4b FBG). Jene Rechtsträger, die zur Eintragung berechtigt, nicht aber verpflichtet sind, können die Adresse ihrer Internetseite ab sofort ins Firmenbuch eintragen lassen. Selbiges gilt für börsenotierte Aktiengesellschaften (und SEs). Diese Gesellschaften sind jedoch bis spätestens 31.7.2012 verpflichtet, für eine entsprechende Eintragung zu sorgen (§ 43 Abs 8 FBG). Auch müssen sie bis zu diesem Datum den Umstand der Börsenotierung eintragen lassen. Unterlassen die gesetzlichen Vertreter dieser Gesellschaften eine solche Anmeldung, so kann die Anmeldung durch Zwangsstrafen in Höhe von bis zu € 3.600,- gegen sie erzwungen werden.8 Erfolgt selbst dann noch keine Anmeldung, so sind nach § 24 Abs 5 FBG weitere Zwangsstrafen in Höhe von bis zu € 21.600,- möglich.
[6]
Zu beachten ist, dass es sich bei der Internetseite einer Gesellschaft regelmäßig nicht um eine einzige Seite im wörtlichen Sinn, sondern um mehrere hierarchisch strukturierte/verlinkte Seiten handelt.9 Der gesetzlichen Verpflichtung zur Eintragung der Adresse der Internetseite einer börsenotierten Gesellschaft wird genüge getan, wenn die Adresse der Startseite bzw. der Domainname (http://www.xy-ag.at) ins Firmenbuch eingetragen wird. Durch einen neuen letzten Satz in § 13 Abs 5 AktG wird vom Gesetzgeber sichergestellt resp. ist von den Gesellschaften von Gesetzes wegen sicherzustellen, dass über diese im Firmenbuch eingetragene Seite auch jene (Sub-)Seite einfach auffindbar ist, auf der sich die HV-relevanten Informationen konkret befinden (z.B. http://www.xy-ag.at/investorrelations).10 Die Eintragung der Adresse der (Sub-)Seite, auf der sich die Informationen befinden, anstelle der Hauptseite ist zulässig.11 Verfügt eine Gesellschaft über mehrere Internetadressen bzw. Domainnamen (z.B. http://www.xy-ag.at, http://www.xy-ag.com)12 , so reicht die Eintragung einer einzigen Adresse aus. Jedoch müssen sich auf dieser Seite die vorgeschriebenen HV-relevanten Informationen befinden bzw. muss es möglich sein, von dieser Seite auf jene Seite mit den vorgeschriebenen Informationen zu gelangen.
[7]
Die Adresse der Internetseite hat im Firmenbuch so angegeben zu sein, dass die Internetseite auch tatsächlich aufgerufen wird, wenn die Adresse in der URL-Leiste des Browsers eingegeben wird.13
[8]
Bei der Anmeldung der Adresse der Internetseite hat das Firmenbuchgericht die Richtigkeit und die Funktionsfähigkeit der Adresse im Allgemeinen nicht zu prüfen. Eine Prüfung hat nur bei begründetem Verdacht der Unwahrheit (oder der Nicht-Funktionsfähigkeit?) zu erfolgen.14 Ändert sich die Adresse der Interseite der Aktiengesellschaft (bzw. SE), auf der die vorgeschriebenen Informationen eingestellt sind, so ist dies gem. § 10 FBG unverzüglich anzumelden. Für die Anmeldung der Adresse der Internetseite sowie für den Umstand der Börsenotierung und für alle Änderungen in diesem Zusammenhang genügt eine vereinfachte Anmeldung nach § 11 FBG: eine Beglaubigung ist nicht erforderlich; die Unterfertigung namens des Rechtsträgers durch (eine) vertretungsbefugte Person(en) ist ausreichend.15
[9]
Für die Eintragung der Adresse der Internetseite sowie für die Eintragung des Umstandes der Börsenotierung ins Firmenbuch fallen Gerichtsgebühren an. Das GesRÄG 2011 hat in seinem Art 9 das GGG geändert. Die Eintragungsgebühr beträgt sowohl für den Umstand der Börsenotierung als auch für die Adresse der Internetseite eines Rechtsträgers € 8,- (TP 10 Z I lit. b Z 3a und 3b). Dazu kommt die rechtsformabhängige Eingabegebühr (TP 10 Z I lit. a).16 Da die rechtsformabhängige Eingabegebühr – selbst wenn mehrere Einträge begehrt werden – nur einmal pro Eingabe zu entrichten ist, empfiehlt es sich für börsenotierte Aktiengesellschaften (und SEs) den Umstand der Börsenotierung und die Adresse der Internetseite gleichzeitig eintragen zu lassen bzw. beides mit einer sowieso anstehenden Eingabe zu verbinden.
[10]
Die Eintragung der Adresse der Internetseite der Gesellschaft sowie der Umstand der Börsenotierung ins Firmenbuch sind dem österreichischen Gesetzgeber durch die RL 2009/109/EG nicht vorgegeben gewesen.

3.

Bereitstellung von Informationen ^

[11]
Die hauptversammlungsrelevanten Informationen sind nach dem GesRÄG 2011 nicht mehr auf der Internetseite der Gesellschaft, sondern auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft bereitzustellen. Insgesamt wurde die Wendung „(auf der/auf ihrer) im Firmenbuch eingetragenen (Internetseite)“ durch das GesRÄG 2011 zwölf mal in das AktG eingefügt.17
[12]
Für eine börsenotierte Aktiengesellschaft (oder SE) ist die Eintragung der Adresse der Internetseite im Firmenbuch ab dem 1.8.2012 Voraussetzung um ihren entsprechenden Internet spezifischen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der Hauptversammlung nachkommen zu können.18 Bis zum 31.7.2012 ist die Vornahme obligatorischer Bekanntmachungen über die Internetseite nach der Inkrafttretensbestimmung des § 262 Abs 24 AktG auch ohne Eintragung dieser Internetadresse im Firmenbuch zulässig.19 Nicht ermöglicht werden soll durch diese Inkrafttretensbestimmung jedoch, dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Internetadresse eingetragen wird/ist, auf der die vorgeschriebenen Informationen nicht bereitgestellt sind bzw. von der nicht auf jene (Sub-)Seite gelangt werden kann, auf der sich die vorgeschriebenen Informationen befinden.20
[13]
Bei einer nicht börsenotierten Aktiengesellschaft (oder SE) ist die Eintragung der Adresse der Internetseite im Firmenbuch nach dem GesRÄG 2011 Voraussetzung, um nach dem AktG bestimmte Informationspflichten, die die Gesellschaft treffen, über das Internet erfüllen zu können21 und sie nicht auf herkömmlichen Weg22 erfüllen zu müssen. Jedoch tritt § 108 Abs 5 AktG i.d.F. GesRÄG 2011 gem. § 262 Abs 23 AktG erst am 1.1.2014 in Kraft. Nicht börsenotierte Aktiengesellschaften (und SE) haben somit noch länger für die Firmenbucheintragung Zeit als börsenotierte Gesellschaften, wenn sie ihre Internetseite zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten nutzen. Zur Bereitstellung von HV-relevanten Informationen über das Internet bzw. zur Unterhaltung einer eigenen Unternehmenshomepage sind nicht börsenotierte Aktiengesellschaften (und SEs) weiterhin nicht verpflichtet. Es bedarf dazu auch keiner entsprechenden Bestimmung in der Satzung.23
[14]
Überdies hat das GesRÄG 2011 die Änderung gebracht, dass von einer Auflage von HV-relevanten Unterlagen am Sitz der Gesellschaft ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung (zum Zweck der Möglichkeit der Einsichtnahme durch die Aktionäre) abgesehen werden darf, wenn die Unterlagen ab diesem Zeitpunkt auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite zugänglich sind. Mit dem diesbezüglich neu gefassten § 108 Abs 3 AktG ist die Bereitstellung von Unterlagen über die Unternehmenshomepage als gleichwertige Alternative24 zu deren Auflage am Sitz der Gesellschaft anerkannt worden. HV-relevante Unterlagen sind folglich für den einzelnen Aktionär nicht bloß auch – wie nach dem AktRÄG 2009 –, sondern möglicherweise nur mehr auf der Unternehmenshomepage verfügbar.25 Da börsenotierte Gesellschaften gemäß § 108 Abs 4 AktG ohnehin zur Veröffentlichung HV-relevanter Unterlagen im Internet verpflichtet sind, werden diese Gesellschaften von der Befreiung von der Auflagepflicht wohl regelmäßig Gebrauch machen.26 Nicht börsenotierte Gesellschaften haben diesbezüglich ein Wahlrecht; selbst wenn sie eine Unternehmenshomepage unterhalten, müssen sie die Unterlagen dort nicht bereitstellen. Die Gleichwertigkeit der Bereitstellung von Unterlagen über die Unternehmenshomepage ist von der RL 2009/109/EG europarechtlich vorgegeben, jedoch lediglich im Zusammenhang mit bestimmten HV-relevanten Unterlagen anlässlich einer Verschmelzung oder Spaltung.27 Der österreichische Gesetzgeber hat die Befreiung von der Auflagepflicht am Sitz der Gesellschaft bei einer gleichzeitigen Verfügbarkeit der Unterlagen auf der Unternehmenshomepage bewusst nicht auf Verschmelzungen und Spaltungen beschränkt. Eine solch eng gefasste Befreiung erschien als „nicht sachgerecht“.28
[15]
Durch § 13 Abs 5 AktG i.d.F. GesRÄG 2011 müssen hauptversammlungsrelevante Informationen nicht nur gelesen sowie als Dokument gespeichert und ausgedruckt werden können (schon nach AktRÄG 2009 ausdrücklich so verlangt), sie müssen auch auf der Internetseite der Gesellschaft „einfach auffindbar“ sein. Die Einfügung dieser Wortfolge soll eine Klarstellung sein.29 Das AktG – wie auch das übrige österreichische Bundesrecht – hat diese Begrifflichkeit bislang nicht gekannt. Im Medienrecht findet sich an mehreren Stellen die Wortfolge „leicht auffindbar“.30 Nach den Gesetzesmaterialien31 ist die Vorgabe der einfachen Auffindbarkeit der Information jedenfalls dann erfüllt, wenn sich auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite ein verständlich bezeichneter Link zu den betreffenden Dokumenten findet, aber auch dann, wenn es auf dieser Seite eine aussagekräftige Auswahlmöglichkeit für eine Subseite (etwa „Investor Relations“ oder „Vorgeschriebene Veröffentlichungen“) gibt, auf der die Unterlagen über einen weiteren Link abrufbar sind. Eine Präzisierung durch Verordnung(sermächtigung) ist nicht erfolgt. Sind die HV-relevanten Informationen zwar auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite vorhanden, jedoch nicht „einfach auffindbar“, so kann aufgrund des Umstandes, dass § 13 Abs 5 AktG in § 258 Abs 1 AktG nicht genannt ist, keine Zwangsstrafe verhängt werden.32
[16]
Durch das GesRÄG 2011 sind von den Gesellschaften keine neuen hauptversammlungsrelevanten Informationen oder Unterlagen zu schaffen. Es geht bei diesem Gesetz vielmehr „nur“ um die Art der Bereitstellung der HV-relevanten Informationen.33

4.

Ediktsdatei ^

[17]
Durch §§ 221a Abs 1a AktG, 7 Abs 1a Spaltungsgesetz und 8 Abs 2a EU-Verschmelzungsgesetz jeweils i.d.F. GesRÄG 2011 gewinnt die Ediktsdatei nach § 89j GOG für Verschmelzungen und Spaltungen Bedeutung. In der Ediktsdatei (http://www.edikte.jusitz.gv.at) erfolgen grundsätzlich Internet-Veröffentlichungen der österreichischen Gerichte. Seit 1.8.201134 können dort nun auch (Entwürfe von) Verschmelzungsverträge(n) und Spaltungspläne veröffentlicht werden anstatt sie – wie bislang obligatorisch – zum Firmenbuch einzureichen und einen entsprechenden Hinweis auf diese Einreichung in der Wiener Zeitung einzurücken.
[18]
Durch diese Möglichkeit der Veröffentlichung soll für die betroffenen Gesellschaften eine Kostenersparnis sowie eine raschere Veröffentlichung (sofort mit dem Upload) erreicht werden.35 Für gesellschaftsrechtliche Veröffentlichungen, die ein Rechtsträger in der Ediktsdatei selbst vornimmt, fallen Gerichtsgebühren an und zwar in Höhe von € 106,- für jedes Jahr (TP 14 Z 12). Dies ist weniger als die Kosten für eine Einreichung des (Entwurfs des) Verschmelzungsvertrages oder Spaltungsplans im Firmenbuch zzgl. der Einschaltung des Hinweises in der Wiener Zeitung.36 Die jährliche Gerichtsgebühr ist für die erste Veröffentlichung eines Rechtsträgers im Kalenderjahr zu entrichten. Bei weiteren Veröffentlichungen hat der Rechtsträger auf die bereits erfolgte Entrichtung der Gebühr hinzuweisen. Technische Details der Vorgehensweise der Veröffentlichung sind durch die Verschmelzungsvertrags- und Spaltungsplan-Veröffentlichungsverordnung, kurz: VSVV, BGBl II 2011/256 geregelt. Danach haben sich die Gesellschaften – vorerst? – eines Rechtsanwaltes oder Notars zu bedienen. Diese Personen können sich auf eine ihnen erteilte Vollmacht berufen und unterliegen zudem einem Standesrecht.37
[19]
Für Gesellschafter und für sonstige interessierte Personen, die in die Ediktsdatei elektronisch einsehen, fallen durch eine Abfrage – anders als im Firmenbuch – keine Kosten an.
[20]
Die Veröffentlichung von (Entwürfen von) Verschmelzungsverträgen und Spaltungsplänen ist europarechtlich präformiert. Die RL 2009/109/EG hat insofern Änderungen gebracht, als sie das Internet stärker einbezieht: Eine Gesellschaft ist von der Eintragung eines Verschmelzungsvertrages oder Spaltungsplanes in das Gesellschaftsregister (Firmenbuch) befreit, wenn sie diesen Vertrag bzw. Plan für mindestens einen Monat vor der entsprechenden Hauptversammlung auf ihrer Internetseite öffentlich zugänglich macht. Alternativ können die Mitgliedstaaten eine Befreiung von der Registereintragung durch eine Veröffentlichung auf anderen Internetseiten oder einer zentralen elektronischen Plattform38 vorsehen. Werden andere Internetseiten als die zentrale elektronische Plattform genutzt, so bedarf es auf der Plattform eines Verweises, der zu den Internetseiten führt. Dieser Verweis hat das Datum der Veröffentlichung des Verschmelzungsvertrages bzw. des Spaltungsplans zu enthalten. Die Veröffentlichung auf der eigenen Internetseite wurde in Österreich als sinnvolle Umsetzungsalternative betrachtet.39 Der hiesige Gesetzgeber hat sich jedoch mit der Ediktsdatei für die Alternative der zentralen elektronischen Plattform entschieden. Nach den Gesetzesmaterialien40 sei diese Variante vorzuziehen. Insbesondere könne – im Unterschied zur Internetseite der Gesellschaft – ausgeschlossen werden, dass die eingestellten Dokumente nachträglich verändert werden. Nicht übersehen werden darf dabei jedoch, dass börsenotierte Aktiengesellschaften (und SEs) Verschmelzungsverträge und Spaltungspläne, über die die Gesellschafter abzustimmen haben, trotzdem vor einer Hauptversammlung auch auf ihrer Internetseite bereitstellen müssen.41 Anders als sonstige HV-relevante Unterlagen haben diese Unterlagen aber nicht erst ab dem 21. Tag, sondern bereits mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung dort verfügbar zu sein. Insoweit besteht ein zeitlicher Gleichklang mit den Regelungen betreffend die Ediktsdatei.
[21]
In der Ediktsdatei erfasste Verschmelzungs- bzw. Spaltungsvorhaben können in der Ediktsdatei über die Anwendung „Verschmelzungsverträge und Spaltungspläne“ nach Firmenbuchnummer oder sonstigen Suchbegriffen gefunden und die zur Verfügung gestellten Entwürfe in vollem Umfang abgerufen werden. Auch ist eine Suche nach sämtlichen Einträgen für bestimmte Zeiträume möglich.42 Grundsätzlich ist für die Zukunft von einer starken Inanspruchnahme der Möglichkeit der Veröffentlichung von (Entwürfen von) Verschmelzungsverträgen und von Spaltungsplänen via Ediktsdatei durch die Gesellschaften – nicht zuletzt wegen des Kostenvorteils – auszugehen.

5.

Empirische Erhebung ^

[22]
Der Autor dieses Beitrags hat zu Jahresende 2011 (Stichtag: 31.12.2011) die Internetseiten der an der Wiener Börse notierenden österreichischen Aktiengesellschaften und SEs43 hinsichtlich der einfachen Auffindbarkeit von hauptversammlungsrelevanten Informationen/Unterlagen untersucht. Insgesamt wurden die Internetseiten von 73 Gesellschaften in die Erhebung einbezogen. Ausgeklammert blieben nicht österreichische Gesellschaften sowie österreichische Gesellschaften, von denen „nur“ Partizipationsscheine, nicht jedoch auch Aktien an der Börse notieren. Von diesen 73 Gesellschaften notierten per 31.12.2011 39 Gesellschaften mit ihren Aktien im prime market, 7 im standard market continuous, 21 im standard market auction sowie 6 im mid market.
[23]

Als relevante Internetseite wurde – da die Gesellschaften mit ihrem Firmenbucheintrag noch bis 31.7.2012 Zeit haben – jene Adresse herangezogen, welche auf der Internetseite der Wiener Börse (http://www.wbag.at) bei den Stammdaten der jeweiligen Gesellschaft unter „Profil“ eingetragen war. Nur in einem einzigen Fall handelte es sich um eine Subseite, also nicht um die Adresse der Unternehmenshomepage selbst.44

 

[24]
Lediglich zwei Gesellschaften45 haben/hatten um den gewählten Stichtag eine Hauptversammlung, sodass sich nur für diese beiden Gesellschaften im eigentlichen Sinne prüfen ließ, ob sie der gesetzlichen Verpflichtung der einfachen Auffindbarkeit von HV-relevanten Informationen/Unterlagen genügten. Ein Belassen von Informationen/Unterlagen auf Dauer oder jedenfalls bis zur nächsten Hauptversammlung ist von Gesetzes wegen nicht verlangt, erfolgt in Österreich in der Praxis jedoch sehr häufig.46
[25]
Als „einfach auffindbar“ wurden Informationen/Unterlagen dann gesehen, wenn sie entweder auf der angegebenen Seite selbst eingestellt waren oder sich auf dieser Seite eine Kategorie/ Schaltfläche „Investor Relations“ (o.ä.) oder „Hauptversammlung“ (o.ä.) befand, von der durch einen oder mehrere, wenngleich nicht zu viele Klicks auf die HV-relevante Informationen/Unterlagen enthaltene Seite gelangt werden konnte. Alternativ wurde eine einfache Auffindbarkeit auch dann angenommen, wenn es auf der Internetseite eine Such-Funktion gab und die Eingabe bestimmter Begriffe zu einem oder zu mehreren einschlägigen Treffern und somit auf die jeweilige(n) Seite(n) führte.47 Zudem wurde für beide Varianten verlangt, dass die HV-relevanten Informationen/Unterlagen in einem Bereich, also gemeinsam bereitgestellt waren. Sie sollten nicht über mehrere nicht unmittelbar zusammenhängende Seiten/Bereiche verstreut sein.
[26]
Die Untersuchung ergab als Ergebnis, dass hauptversammlungsrelevante Informationen auf den Internetseiten österreichischer börsenotierter Aktiengesellschaften (und SEs) grundsätzlich einfach aufzufinden sind. Alle Gesellschaften bis auf zwei haben/hatten einen Bereich, der mit „Investor Relations“ o.ä. bezeichnet ist. Zu diesem Bereich gelangte man von der angegebenen Internetseite aus zumeist durch nur einen Klick. Die diesbezügliche Kategorie/Schaltfläche fand sich häufig in der oberen oder in der linken Navigationsleiste. Es fanden sich auch Beispiele mit rechter oder unterer Navigationsleiste sowie mit (identen) Kategorien/Schaltflächen in zwei Navigationsleisten gleichzeitig. Auch große mittige Bereiche kamen vor. Es empfiehlt sich, im Zeitraum während dessen die Bereitstellung von HV-relevanten Informationen gesetzlich verpflichtend ist (aufgrund der Zeitnähe zu einer Hauptversammlung), auf der Internetseite eine eigene Kategorie/Schaltfläche „Hauptversammlung“ einzurichten. Dies jedoch ohne auf den herkömmlichen (mittelbaren) Zugang über „Investor Relations“ zu verzichten.48 Diese Kategorie/Schaltfläche könnte eigenständig stehen oder in einem Bereich „Quicklinks“49 oder ähnlich genannt eingereiht werden.
[27]
Der vielleicht noch nicht typische, aber schon wiederholt anzutreffende Pfad zu den HV-relevanten Informationen lautet(e): Ausgangsseite > Investor Relations > Hauptversammlung. Er verlangt zwei Klicks, bei Verwendung eines Pull-Down-Menüs auf der Ausgangsseite auch nur einen. Mehrmals war zwischen „Investor Relations“ und „Hauptversammlung“ ein Menüpunkt „Veranstaltungen“ oder „Events“ eingeschoben. Betrachtet man die im Rahmen der Untersuchung dort neben der Hauptversammlung angetroffenen Veranstaltungen, so erwiesen sich diese in aller Regel als weit unbedeutender als die Hauptversammlung.50
[28]
Eine Such-Funktion auf der Ausgangsseite wurde mit einigen wenigen Ausnahmen angeboten.51 Die erzielten Treffer streuten jedoch sehr breit. So gab es etwa eine Gesellschaft, bei der sämtliche eingegebenen Begriffe zu keinem Treffer führten; daneben auch Gesellschaften, die bei einzelnen Begriffen wie „Hauptversammlung“ oder „general meeting“ mehrere hundert, ja sogar über tausend Treffer auswiesen. Insgesamt zeigte sich, dass mit einzelnen Begriffen eher als mit anderen Treffer erzielt werden konnten.52 Zum Teil waren diese Treffer inhaltlich nicht passend und führten somit nicht zu dem Gesuchten. Überrascht hat zudem, dass in einigen Fällen die Suche mit einem englischen Begriff53 ansprechendere Ergebnisse lieferte als jene mit dem dazugehörigem deutschen. Insgesamt sollte bei einem Großteil der Gesellschaften die Such-Funktion/die Programmierung der Such-Funktion in Hinblick auf die Auffindbarkeit von HV-relevanten Informationen überprüft werden.
[29]
Die auf den Internetseiten der Gesellschaften bereitgestellten HV-relevanten Informationen/Unterlagen finden sich auf diesen nicht verstreut.

6.

Schlussbemerkung ^

[30]
Das GesRÄG 2011 hat einen starken Internetbezug. Verglichen mit dem AktRÄG 2009 ist das GesRÄG 2011 jedoch kein diesbezüglich großer Sprung, sondern eher ein kleiner Schritt in eine bereits eingeschlagene Richtung: die Entwicklung der Unternehmenshomepage zur zentralen Plattform für hauptversammlungsrelevante Informationen.

7.

Literatur ^

Bachner, Thomas, Namensaktie und Inhaberaktie nach dem GesRÄG 2011. In: RdW S. 511–519 (2011).

Birnbauer, Wilhelm, Freiwillige Eintragung der Adresse der Internetseite eines Rechtsträgers. In: GeS S. 348–349 (2011).

Heindl, Gisela; Szücs, Christian, Internet und Gesellschaftsrecht: Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009. In: jusIT S. 2–6 und S. 41–47 (2010).

Jabornegg, Peter & Strasser, Rudolf (Hrsg.), Kommentar zum Aktiengesetz, Band 1: §§ 1-69 AktG, 5. Auflage, Manz, Wien (2011).

Jabornegg, Peter & Strasser, Rudolf (Hrsg.), Kommentar zum Aktiengesetz, Band 2: §§ 70-273 AktG, 5. Auflage, Manz, Wien (2010).

Moser, Gerald, Das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011: Vereinfachungen im Umgründungsrecht und verpflichtende Umstellung auf Namensaktien: In: CFOaktuell S. 192–194 (2011).

Potyka, Matthias, Der Ministerialentwurf eines Umgründungs-Vereinfachungsgesetzes. In: GeS S. 51–57 (2011).

Potyka, Matthias; Winner, Martin, Das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011. In: GesRZ S. 209–217 (2011).

Reich-Rohrwig, Johannes, Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011: Neuerungen im Aktien- und GmbH-Recht. In: ecolex S. 822–824 (2011).

Schimka, Matthias; Schörghofer, Paul, Neue europäische Vorgaben für die Berichts- und Dokumentationspflicht bei Verschmelzungen und Spaltungen – Zur Änderung der Fusions-RL, der Spaltungs-RL, der EU-Verschmelzungs-RL und der Kapital-RL. In: wbl S. 109–119 (2010).

Szücs, Christian, Das Internet als Instrument der Finanzinformation. In: Schweighofer, Erich et al. (Hrsg.), e-Staat und e-Wirtschaft aus rechtlicher Sicht. Boorberg, Stuttgart u.a., S. 377–382 (2006).

  1. 1 Bachner, Th., RdW S. 519 (2011).
  2. 2 Potyka, M.; Winner, M., GesRZ S. 216 (2011).
  3. 3 Richtlinie 2009/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2005/56/EG hinsichtlich der Berichts- und Dokumentationspflicht bei Verschmelzungen und Spaltungen, ABl L 259 vom 2.10.2009.
  4. 4 Es sind dies die im Titel der RL 2009/109/EG genannten (siehe FN 3).
  5. 5 ErläutRV 1252 BlgNR 24. GP 5.
  6. 6 ErläutRV 1252 BlgNR 24. GP 21.
  7. 7 Entgegen den Materialien zum AktRÄG 2009 ergibt sich diese Verpflichtung nicht bloß aus § 108 Abs 4 AktG, sondern auch aus § 128 Abs 2 AktG (dazu Heindl, G.; Szücs, Ch., jusIT S. 42 (2010), welche ebenda für die Schaffung eines § 3 Abs 2 AktG eintreten, also einer Regelung an prominenter(er) Stelle im AktG. Deren Formulierungsvorschlag lautet: „Börsenotierte Gesellschaften sind verpflichtet eine eigene Internetseite zu unterhalten und dort jene Informationen zugänglich zu machen, die das Gesetz oder die Satzung hierfür vorsieht“).
  8. 8 Reich-Rohrwig, J., ecolex S. 823 (2011).
  9. 9 Heindl, G.; Szücs, Ch., jusIT S. 2, FN 6 (2010).
  10. 10 ErläutRV 1252 BlgNR 24. GP 21.
  11. 11 Birnbauer, W., GeS S. 349 (2011).
  12. 12 Nicht unüblich, ja in der Praxis sogar häufig ist, dass auf eine zentrale Hauptadresse automatisch weitergeleitet wird (dazu schon Szücs, Ch., Das Internet als Instrument der Finanzinformation. In: Schweighofer, Erich et al. (Hrsg.), e-Staat und e-Wirtschaft aus rechtlicher Sicht. Boorberg, Stuttgart u.a., S. 379 (2006)).
  13. 13 Birnbauer, W., GeS S. 349 (2011).
  14. 14 Ebenda mit Verweis auf RIS-Justiz RS0061530.
  15. 15 Moser, G., CFOaktuell S. 193 (2011) sowie Birnbauer, W., GeS S. 349 (2011).
  16. 16 Birnbauer, W., GeS S. 349 (2011).
  17. 17 §§ 87 Abs 6, 108 Abs 3, 4 und 5, 109 Abs 3, 110 Abs 1, 114 Abs 3, 118 Abs 4, 128 Abs 2 und 3, 262 Abs 19 und 20.
  18. 18 Zum Umstand, dass eine Nicht-Erfüllung dieser Verpflichtungen zu keiner Nichtigkeit der gefassten Hauptversammlungsbeschlüsse, sondern maximal zur Anfechtbarkeit der gefassten Hauptversammlungsbeschlüsse führt, bereits Heindl, G.; Szücs, Ch., jusIT S. 46 f (2010).
  19. 19 ErläutRV 1252 BlgNR 24. GP 16.
  20. 20 Die hier zulässige zeitweilige Nicht-Eintragung einer Internetadresse im Firmenbuch darf somit nicht mit der unzulässigen Eintragung einer falschen i.S. einer nicht zu den vorgesehenen Informationen führenden Adresse gleichgesetzt werden.
  21. 21 Potyka, M.; Winner, M., GesRZ S. 216 (2011) sowie – noch zum MEntw – Potyka, M., GeS S. 52 (2011).
  22. 22 Kostenloses Zurverfügungstellen von Kopien für jeden Aktionär, der dies verlangt.
  23. 23 S. Bydlinski/Potyka in Jabornegg/Strasser, AktG II5, § 108 Rz 24.
  24. 24 Potyka, M., GeS S. 52 (2011).
  25. 25 Potyka, M.; Winner, M., GesRZ S. 216 (2011), sprechen von einer Möglichkeit, die physische Auflage am Sitz der Gesellschaft durch ein Zugänglichmachen auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite zu ersetzen.
  26. 26 ErläutRV 1252 BlgNR 24. GP 10.
  27. 27 Art 11 Abs 3 Verschmelzungs-RL sowie Art 9 Abs 4 Spaltungs-RL jeweils i.d.F. der RL 2009/109/EG.
  28. 28 ErläutRV 1252 BlgNR 24. GP 10.
  29. 29 Schopper in Jabornegg/Strasser, AktG I5, § 13 Rz 29.
  30. 30 §§ 5a, 6a und 6b ORF-G, 29 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz sowie 25 Mediengesetz.
  31. 31 ErläutRV 1252 BlgNR 24. GP 8.
  32. 32 Anders, wenn HV-relevante Informationen, die über die im Firmenbuch eingetragene Internetseite der Gesellschaft bereitzustellen sind, überhaupt nicht vorhanden sind. Dies ergibt sich aus der Nennung von § 108 Abs 3 bis 5 (und auch von § 128 Abs 2) in § 258 Abs 1 AktG. Die ErläutRV 1252 BlgNR 24. GP enthalten dazu keinerlei Ausführungen.
  33. 33 Auf einer im Firmenbuch eingetragenen Internetseite, leicht auffindbar.
  34. 34 Die Ediktsdatei selbst spricht von 1.7.2011 (http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/ex/edparm3.nsf/h/allg_news; abgerufen 5.1.2012). Auch existiert bei der einfachen Suche ein Button/eine Datumsschaltfläche mit „01.07.2011“. Da das GesRÄG 2011 jedoch erst am 27.7.2011 im BGBl veröffentlicht worden ist und die genannten Paragraphen mit 1.8.2011 in Kraft getreten sind, dürfte es sich hierbei um ein Versehen handeln.
  35. 35 Moser, G., CFOaktuell S. 193 (2011) und Potyka, M.; Winner, M., GesRZ S. 210 (2011).
  36. 36 Potyka, M.; Winner, M., GesRZ S. 210 (2011), sprechen von Einschaltungskosten allein in der Wiener Zeitung von ca. € 250,-; die rechtsformabhängige Eingabegebühr für das Firmenbuch addiert kommen sie auf drei- bis viermal so hohe Kosten für die herkömmliche Veröffentlichung als für die Veröffentlichung via Ediktsdatei.
  37. 37 Ein Umstand, der nach Potyka, M.; Winner, M., GesRZ S. 210 (2011), einen Missbrauch höchst unwahrscheinlich macht.
  38. 38 Vorgesehen gem. Art 3 Abs 5 UA 2 Publizitäts-RL.
  39. 39 Schimka, M.; Schörghofer, P., wbl. S. 111 (2010).
  40. 40 ErläutRV 1252 BlgNR 24. GP 12.
  41. 41 Dies ergibt sich aus den §§ 221a AktG und 7 Spaltungsgesetz jeweils Abs 2 – also jenen Abs 1a über die Ediktsdatei folgend. Dort wird auf § 108 Abs 3 bis 5, somit auch auf § 108 Abs 4 AktG verwiesen.
  42. 42 Einträge seit dem letzten Werktag, seit dem vorletzten Werktag, seit einer Woche, seit dem Beginn der Veröffentlichung(smöglichkeit) in der Ediktsdatei.
  43. 43 Conwert Immobilien Invest SE, Strabag SE sowie Wiener Privatbank SE.
  44. 44 www.investoren.evn.at.
  45. 45 EVN AG (19.1.2012; o. Hauptversammlung) und ATB AG (31.12.2011; a.o. Hauptversammlung).
  46. 46 Nach § 108 Abs 4 AktG müssen HV-relevante Informationen/Unterlagen im Zeitraum zwischen dem 21. Tag vor bis zu einem Monat nach der Hauptversammlung durchgehend auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein. Bei Verschmelzungen/Spaltungen erweitert sich der Zeitraum für Verschmelzungsverträge und Spaltungspläne. Es kommt zu einem früheren Beginn, sodass hier ein Zeitraum von einem Monat vor bis ein Monat nach der Hauptversammlung gilt.
  47. 47 Getestet wurde mit den Begriffen „Hauptversammlung“, „HV“, „Abstimmungsergebnis“, „Abstimmungsergebnisse“, „Beschlussvorlage“, „Beschlussvorschlag“, „Einberufung“ sowie den englischen Begriffen „general meeting“, „voting result“, „voting results“, „draft resolution“, „proposals“ und „invitation“.
  48. 48 So auch gemacht von der EVN AG mit einem auf der Internetseite rechts befindlichen roten Button/Schaltfläche „Informationen zur Hauptversammlung“. Der Zugang über „Investoren“ (linke und obere Navigationsleiste) auf der Internetseite funktioniert weiterhin.
  49. 49 Bei einzelnen der untersuchten Internetseiten ist derartiges schon vorhanden. „Quicklinks“ empfehlen sich für wichtige, aktuelle Thematiken. Sie ermöglichen ein unproblematisches Herausnehmen bei abgelaufener Aktualität.
  50. 50 Ein Umstand, der eine allfällige durch den Einschub bedingte Erschwerung der Orientierung des Nutzers (Aktionärs) nicht rechtfertigen sollte.
  51. 51 Diese Ausnahmen waren vornehmlich bei Gesellschaften aus dem standard market auction sowie bei Gesellschaften aus dem mid market anzutreffen.
  52. 52 Obwohl in der dem AktRÄG 2009 zugrundeliegenden Richtlinie so vorkommend (Art 5 und 6 RL 2007/36/EG) waren beispielsweise mit dem Begriff „Beschlussvorlage“ in der Regel keine Treffer zu erzielen, wenn dann mit „Beschlussvorschlag“.
  53. 53 „Voting results“, „general meeting“.