1.
Einleitung ^
2.
Eintragung der Adresse der Internetseite im Firmenbuch ^
3.
Bereitstellung von Informationen ^
4.
Ediktsdatei ^
5.
Empirische Erhebung ^
Als relevante Internetseite wurde – da die Gesellschaften mit ihrem Firmenbucheintrag noch bis 31.7.2012 Zeit haben – jene Adresse herangezogen, welche auf der Internetseite der Wiener Börse (http://www.wbag.at) bei den Stammdaten der jeweiligen Gesellschaft unter „Profil“ eingetragen war. Nur in einem einzigen Fall handelte es sich um eine Subseite, also nicht um die Adresse der Unternehmenshomepage selbst.44
6.
Schlussbemerkung ^
7.
Literatur ^
Bachner, Thomas, Namensaktie und Inhaberaktie nach dem GesRÄG 2011. In: RdW S. 511–519 (2011).
Birnbauer, Wilhelm, Freiwillige Eintragung der Adresse der Internetseite eines Rechtsträgers. In: GeS S. 348–349 (2011).
Heindl, Gisela; Szücs, Christian, Internet und Gesellschaftsrecht: Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009. In: jusIT S. 2–6 und S. 41–47 (2010).
Jabornegg, Peter & Strasser, Rudolf (Hrsg.), Kommentar zum Aktiengesetz, Band 1: §§ 1-69 AktG, 5. Auflage, Manz, Wien (2011).
Jabornegg, Peter & Strasser, Rudolf (Hrsg.), Kommentar zum Aktiengesetz, Band 2: §§ 70-273 AktG, 5. Auflage, Manz, Wien (2010).
Moser, Gerald, Das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011: Vereinfachungen im Umgründungsrecht und verpflichtende Umstellung auf Namensaktien: In: CFOaktuell S. 192–194 (2011).
Potyka, Matthias, Der Ministerialentwurf eines Umgründungs-Vereinfachungsgesetzes. In: GeS S. 51–57 (2011).
Potyka, Matthias; Winner, Martin, Das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011. In: GesRZ S. 209–217 (2011).
Reich-Rohrwig, Johannes, Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011: Neuerungen im Aktien- und GmbH-Recht. In: ecolex S. 822–824 (2011).
Schimka, Matthias; Schörghofer, Paul, Neue europäische Vorgaben für die Berichts- und Dokumentationspflicht bei Verschmelzungen und Spaltungen – Zur Änderung der Fusions-RL, der Spaltungs-RL, der EU-Verschmelzungs-RL und der Kapital-RL. In: wbl S. 109–119 (2010).
Szücs, Christian, Das Internet als Instrument der Finanzinformation. In: Schweighofer, Erich et al. (Hrsg.), e-Staat und e-Wirtschaft aus rechtlicher Sicht. Boorberg, Stuttgart u.a., S. 377–382 (2006).
- 1 Bachner, Th., RdW S. 519 (2011).
- 2 Potyka, M.; Winner, M., GesRZ S. 216 (2011).
- 3 Richtlinie 2009/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2005/56/EG hinsichtlich der Berichts- und Dokumentationspflicht bei Verschmelzungen und Spaltungen, ABl L 259 vom 2.10.2009.
- 4 Es sind dies die im Titel der RL 2009/109/EG genannten (siehe FN 3).
- 5 ErläutRV 1252 BlgNR 24. GP 5.
- 6 ErläutRV 1252 BlgNR 24. GP 21.
- 7 Entgegen den Materialien zum AktRÄG 2009 ergibt sich diese Verpflichtung nicht bloß aus § 108 Abs 4 AktG, sondern auch aus § 128 Abs 2 AktG (dazu Heindl, G.; Szücs, Ch., jusIT S. 42 (2010), welche ebenda für die Schaffung eines § 3 Abs 2 AktG eintreten, also einer Regelung an prominenter(er) Stelle im AktG. Deren Formulierungsvorschlag lautet: „Börsenotierte Gesellschaften sind verpflichtet eine eigene Internetseite zu unterhalten und dort jene Informationen zugänglich zu machen, die das Gesetz oder die Satzung hierfür vorsieht“).
- 8 Reich-Rohrwig, J., ecolex S. 823 (2011).
- 9 Heindl, G.; Szücs, Ch., jusIT S. 2, FN 6 (2010).
- 10 ErläutRV 1252 BlgNR 24. GP 21.
- 11 Birnbauer, W., GeS S. 349 (2011).
- 12 Nicht unüblich, ja in der Praxis sogar häufig ist, dass auf eine zentrale Hauptadresse automatisch weitergeleitet wird (dazu schon Szücs, Ch., Das Internet als Instrument der Finanzinformation. In: Schweighofer, Erich et al. (Hrsg.), e-Staat und e-Wirtschaft aus rechtlicher Sicht. Boorberg, Stuttgart u.a., S. 379 (2006)).
- 13 Birnbauer, W., GeS S. 349 (2011).
- 14 Ebenda mit Verweis auf RIS-Justiz RS0061530.
- 15 Moser, G., CFOaktuell S. 193 (2011) sowie Birnbauer, W., GeS S. 349 (2011).
- 16 Birnbauer, W., GeS S. 349 (2011).
- 17 §§ 87 Abs 6, 108 Abs 3, 4 und 5, 109 Abs 3, 110 Abs 1, 114 Abs 3, 118 Abs 4, 128 Abs 2 und 3, 262 Abs 19 und 20.
- 18 Zum Umstand, dass eine Nicht-Erfüllung dieser Verpflichtungen zu keiner Nichtigkeit der gefassten Hauptversammlungsbeschlüsse, sondern maximal zur Anfechtbarkeit der gefassten Hauptversammlungsbeschlüsse führt, bereits Heindl, G.; Szücs, Ch., jusIT S. 46 f (2010).
- 19 ErläutRV 1252 BlgNR 24. GP 16.
- 20 Die hier zulässige zeitweilige Nicht-Eintragung einer Internetadresse im Firmenbuch darf somit nicht mit der unzulässigen Eintragung einer falschen i.S. einer nicht zu den vorgesehenen Informationen führenden Adresse gleichgesetzt werden.
- 21 Potyka, M.; Winner, M., GesRZ S. 216 (2011) sowie – noch zum MEntw – Potyka, M., GeS S. 52 (2011).
- 22 Kostenloses Zurverfügungstellen von Kopien für jeden Aktionär, der dies verlangt.
- 23 S. Bydlinski/Potyka in Jabornegg/Strasser, AktG II5, § 108 Rz 24.
- 24 Potyka, M., GeS S. 52 (2011).
- 25 Potyka, M.; Winner, M., GesRZ S. 216 (2011), sprechen von einer Möglichkeit, die physische Auflage am Sitz der Gesellschaft durch ein Zugänglichmachen auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite zu ersetzen.
- 26 ErläutRV 1252 BlgNR 24. GP 10.
- 27 Art 11 Abs 3 Verschmelzungs-RL sowie Art 9 Abs 4 Spaltungs-RL jeweils i.d.F. der RL 2009/109/EG.
- 28 ErläutRV 1252 BlgNR 24. GP 10.
- 29 Schopper in Jabornegg/Strasser, AktG I5, § 13 Rz 29.
- 30 §§ 5a, 6a und 6b ORF-G, 29 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz sowie 25 Mediengesetz.
- 31 ErläutRV 1252 BlgNR 24. GP 8.
- 32 Anders, wenn HV-relevante Informationen, die über die im Firmenbuch eingetragene Internetseite der Gesellschaft bereitzustellen sind, überhaupt nicht vorhanden sind. Dies ergibt sich aus der Nennung von § 108 Abs 3 bis 5 (und auch von § 128 Abs 2) in § 258 Abs 1 AktG. Die ErläutRV 1252 BlgNR 24. GP enthalten dazu keinerlei Ausführungen.
- 33 Auf einer im Firmenbuch eingetragenen Internetseite, leicht auffindbar.
- 34 Die Ediktsdatei selbst spricht von 1.7.2011 (http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/ex/edparm3.nsf/h/allg_news; abgerufen 5.1.2012). Auch existiert bei der einfachen Suche ein Button/eine Datumsschaltfläche mit „01.07.2011“. Da das GesRÄG 2011 jedoch erst am 27.7.2011 im BGBl veröffentlicht worden ist und die genannten Paragraphen mit 1.8.2011 in Kraft getreten sind, dürfte es sich hierbei um ein Versehen handeln.
- 35 Moser, G., CFOaktuell S. 193 (2011) und Potyka, M.; Winner, M., GesRZ S. 210 (2011).
- 36 Potyka, M.; Winner, M., GesRZ S. 210 (2011), sprechen von Einschaltungskosten allein in der Wiener Zeitung von ca. € 250,-; die rechtsformabhängige Eingabegebühr für das Firmenbuch addiert kommen sie auf drei- bis viermal so hohe Kosten für die herkömmliche Veröffentlichung als für die Veröffentlichung via Ediktsdatei.
- 37 Ein Umstand, der nach Potyka, M.; Winner, M., GesRZ S. 210 (2011), einen Missbrauch höchst unwahrscheinlich macht.
- 38 Vorgesehen gem. Art 3 Abs 5 UA 2 Publizitäts-RL.
- 39 Schimka, M.; Schörghofer, P., wbl. S. 111 (2010).
- 40 ErläutRV 1252 BlgNR 24. GP 12.
- 41 Dies ergibt sich aus den §§ 221a AktG und 7 Spaltungsgesetz jeweils Abs 2 – also jenen Abs 1a über die Ediktsdatei folgend. Dort wird auf § 108 Abs 3 bis 5, somit auch auf § 108 Abs 4 AktG verwiesen.
- 42 Einträge seit dem letzten Werktag, seit dem vorletzten Werktag, seit einer Woche, seit dem Beginn der Veröffentlichung(smöglichkeit) in der Ediktsdatei.
- 43 Conwert Immobilien Invest SE, Strabag SE sowie Wiener Privatbank SE.
- 44 www.investoren.evn.at.
- 45 EVN AG (19.1.2012; o. Hauptversammlung) und ATB AG (31.12.2011; a.o. Hauptversammlung).
- 46 Nach § 108 Abs 4 AktG müssen HV-relevante Informationen/Unterlagen im Zeitraum zwischen dem 21. Tag vor bis zu einem Monat nach der Hauptversammlung durchgehend auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein. Bei Verschmelzungen/Spaltungen erweitert sich der Zeitraum für Verschmelzungsverträge und Spaltungspläne. Es kommt zu einem früheren Beginn, sodass hier ein Zeitraum von einem Monat vor bis ein Monat nach der Hauptversammlung gilt.
- 47 Getestet wurde mit den Begriffen „Hauptversammlung“, „HV“, „Abstimmungsergebnis“, „Abstimmungsergebnisse“, „Beschlussvorlage“, „Beschlussvorschlag“, „Einberufung“ sowie den englischen Begriffen „general meeting“, „voting result“, „voting results“, „draft resolution“, „proposals“ und „invitation“.
- 48 So auch gemacht von der EVN AG mit einem auf der Internetseite rechts befindlichen roten Button/Schaltfläche „Informationen zur Hauptversammlung“. Der Zugang über „Investoren“ (linke und obere Navigationsleiste) auf der Internetseite funktioniert weiterhin.
- 49 Bei einzelnen der untersuchten Internetseiten ist derartiges schon vorhanden. „Quicklinks“ empfehlen sich für wichtige, aktuelle Thematiken. Sie ermöglichen ein unproblematisches Herausnehmen bei abgelaufener Aktualität.
- 50 Ein Umstand, der eine allfällige durch den Einschub bedingte Erschwerung der Orientierung des Nutzers (Aktionärs) nicht rechtfertigen sollte.
- 51 Diese Ausnahmen waren vornehmlich bei Gesellschaften aus dem standard market auction sowie bei Gesellschaften aus dem mid market anzutreffen.
- 52 Obwohl in der dem AktRÄG 2009 zugrundeliegenden Richtlinie so vorkommend (Art 5 und 6 RL 2007/36/EG) waren beispielsweise mit dem Begriff „Beschlussvorlage“ in der Regel keine Treffer zu erzielen, wenn dann mit „Beschlussvorschlag“.
- 53 „Voting results“, „general meeting“.