Jusletter IT

Software Escrow Agreements

  • Authors: Stephan Strodl / Konstantin Hobel
  • Category: Short Articles
  • Region: Austria
  • Field of law: IP Law
  • Collection: Conference proceedings IRIS 2012
  • Citation: Stephan Strodl / Konstantin Hobel, Software Escrow Agreements, in: Jusletter IT 29 February 2012
Die Funktionalität von Software reicht in der heutigen Unternehmenswelt von deren Einsatz im Rahmen der Buchhaltung, bis hin zur Steuerung von hoch spezialisierten Industrierobotern. Dementsprechend stellen solche Anwendungen regelmäßig einen integralen Bestandteil vieler Unternehmen dar. Die Nutzer von Softwareprogrammen erhalten in aller Regel nur den so genannten Objektcode, der zwar für Maschinen, nicht aber für Menschen verständlich ist. Für Fehlerbehebungen, Anpassungen oder Funktionserweiterungen benötigt man jedoch den Quellcode, d.h. das in einer Programmiersprache verfasste Ergebnis des Softwareentwicklers. Nach der Rsp. ist die Herausgabepflicht des Quellcodes auch bei Softwareentwicklungsverträgen nicht als zwingender Vertragsbestandteil anzusehen. Mangels anderer vertraglicher Vereinbarung fällt der Quellcode im Insolvenzfall des Softwareherstellers in die Insolvenzmasse und damit wird es dem Softwarebezieher wesentlich erschwert an den Quellcode zu gelangen. Dieses Risiko kann durch die vorausblickende Hinterlegung des Quellcodes bei einem Escrow Agent erheblich minimiert werden. Im europäischen Ausland bereits seit längerem Diskussionsthema, wurden Software Escrow Agreements vor allem im österreichischen Schrifttum noch nicht erschöpfend behandelt. Der vorliegende Beitrag bietet eine Erörterung der Fragen, die sich bei der Vertragsgestaltung von Software Escrow Agreements stellen, und beleuchtet darüber hinaus die Anforderungen an das Hinterlegungsobjekt, d.h. insb. den Quellcode, aus technischer Perspektive.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Einführung
  • 2. Vertragsgestaltung
  • 2.1. Synchronisierung von Softwareüberlassungs- und Hinterlegungsvertrag
  • 2.2. Softwareüberlassungsvertrag
  • 2.3. Software Escrow Agreement
  • 3. Anforderungen an das Hinterlegungsobjekt aus technischer Perspektive
  • 3.1. Vollständigkeit
  • 3.2. Qualität
  • 3.3. Technische Maßnahmen
  • 4. Resümee
  • 5. Literatur

1.

Einführung ^

[1]
Die Nutzer von Softwareprogrammen erhalten i.a.R. nur den sog. Objektcode, der zwar für Maschinen, nicht aber für Menschen verständlich ist. Für Fehlerbehebungen, Anpassungen oder Funktionserweiterungen benötigt man jedoch den Quellcode, der das in einer Programmiersprache verfasste Ergebnis des Softwareentwicklers darstellt. Wünscht der Softwarebezieher eine der eben genannten Änderungen an der von ihm bezogenen Software und ist der Softwarehersteller dazu nicht bereit, etwa weil er die Wartung der Software zugunsten der Entwicklung einer neuen Anwendung eingestellt hat1 , so ist er hinsichtlich der Vornahme von Änderungen auf seine unabdingbaren Rechte in §§ 40d und 40e UrhG verwiesen.2
[2]
Nach diesen Bestimmungen darf sich der Softwarebezieher u.a. bestimmte Informationen über den Quellcode beschaffen und darüber hinaus insb. das Programm dekompilieren, d.h. nachträglich Quellcode auf der Basis von Objektcode gewinnen. Allerdings stehen diese Rechte unter den engen Beschränkungen der bestimmungsgemäßen Benutzung bzw. des Zwecks der Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen. Des Weiteren ist die Dekompilierung aufgrund technischer Probleme bei der Umsetzung mit einem sehr hohen Aufwand verbunden und deshalb i.a.R. wirtschaftlich untunlich. Abseits dieser Möglichkeit hat der Softwarebezieher mangels ausdrücklicher Vereinbarung i.d.R. keine Möglichkeit an den Quellcode zu gelangen, weil selbst im Rahmen eines Softwareerstellungsvertrags die Herausgabepflicht des Quellcodes keinen zwingenden Vertragsbestandteil darstellt und allenfalls nur aus dem Parteiwillen entstehen kann.3
[3]
Aufgrund der eben erörterten Rechtslage gebietet ein wirksames Risikomanagement auf Seiten des Softwarebeziehers, v.a.4 im Rahmen von Softwareerstellungsverträgen mit einem bestimmten Projektvolumen oder hinsichtlich systemkritischer Software, die Sicherstellung des Zugriffs auf den Quellcode in bestimmten Risikoszenarien, wie etwa der Insolvenz des Vertragspartners. Der Abschluss eines Softwarehinterlegungsvertrags, d.h. sog. Software Escrow Agreements, dient diesem Zweck der Sicherung der Investition in die Software.
[4]
Daneben stehen freilich auch andere Möglichkeiten zur Sicherung parat, etwa die Hinterlegung des Quellcodes in einem Bankschließfach5 oder gar in einem versiegelten Umschlag6 beim Softwarebezieher selbst. Diesen Hinterlegungsoptionen ist jedoch der Nachteil von Unsicherheiten im Bezug auf den genauen Inhalt des Hinterlegungsobjekts gemein. Auf dieses Hinterlegungsobjekt bzw. -objekte und die Anforderungen daran aus technischer Sicht wird im Anschluss unter Pkt. REF _Ref187654660 \r \h 3. noch ausführlich eingegangen.

2.

Vertragsgestaltung ^

[5]
Die folgende Darstellung listet Eckpunkte zu einer abgerundeten Vertragsgestaltung von Softwareüberlassungs- und -hinterlegungsverträgen bzw. Escrow Agreements auf, wobei an geeigneter Stelle insb. die Notwendigkeit der Berücksichtigung des Themas der Insolvenz des Softwareherstellers bei der Vertragsgestaltung erörtert wird.

2.1.

Synchronisierung von Softwareüberlassungs- und Hinterlegungsvertrag ^

[6]
Einen entscheidenden Punkt bei der Vertragsgestaltung hat die Synchronisierung7 von sachenrechtlicher Befugnis am Werkstück, bspw. der Software CD-Rom, und immaterialgüterrechtlicher Befugnis am Quellcode, d.h. etwa Werknutzungsrecht oder -bewilligung zur Fehlerbehebung bzw. Weiterentwicklung, zu bilden. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass bloßes Eigentum an dem Ausdruck des Quellcodes oder dem Speichermedium, auf dem dieser dem Escrow Agent übertragen wurde, ohne die Befugnis, am Quellcode Änderungen vornehmen zu dürfen, keine Abhilfe für den eine Fehlerbehebung begehrenden Softwarebezieher schafft. In dieser Hinsicht ist darauf zu achten, dass die Vertragswerke aufeinander Bezug nehmen. Dabei bietet es sich insb. an, eine vertragliche Verpflichtung des Anbieters zum Abschluss eines Hinterlegungsvertrages mit dem Escrow Agent im Softwareüberlassungsvertrag vorzusehen.8

2.2.

Softwareüberlassungsvertrag ^

[7]

Der Softwareüberlassungsvertrag ist kein einheitlicher Vertragstypus. Bestand-, Kauf- und Werkvertrag sind je nach Vertragsinhalt in Erwägung zu ziehen. Die Bezeichnung des Vertrags als „Lizenzvertrag“, „Nutzungsüberlassung“, etc. ist insofern jedenfalls dann nicht maßgeblich, wenn ein mit ihr nicht in Einklang zu bringender Vertragsinhalt und eine auf diesen gerichtete Parteiabsicht festgestellt sind.9 In dieser Hinsicht judiziert der OGH in st.Rsp.10 , dass die dauerhafte Überlassung einer auf Datenträgern verkörperten fertigen Standardsoftware11 gegen einmaliges Entgelt als Zielschuldverhältnis und näher als Kauf einzuordnen ist. Des Weiteren ist der Vertrag über die Lieferung einer bislang nicht existierenden, exakt auf die Bedürfnisse des Erwerbers zugeschnittenen Individualsoftware als Werkvertrag zu beurteilen.12

[8]
Wie anfangs erörtert, kommt es für die Einordnung des konkreten Vertrags auf dessen Inhalt und eine darauf gerichtete Parteiabsicht an. So hat der OGH in einer seiner jüngeren En.13 die Frage nach dem Vorliegen eines Ziel- oder eines Dauerschuldverhältnisses ausdrücklich offen gelassen, weil sich der „Lizenzgeber“ nach dem darin zu beurteilenden Ausgangssachverhalt ausdrücklich das Eigentum am Softwareprogramm, den entsprechenden Datenträgern und dem Hardware-Schutzmechanismus14 für dieses Programm vorbehalten und dem Lizenznehmer darüber hinaus sowohl die entgeltliche als auch unentgeltliche Verfügung über die Lizenzprogramme Dritten gegenüber untersagt hat. Bei einem solchen Vertragsinhalt wären sowohl Kaufvertrag als auch Bestandvertrag15 in Betracht zu ziehen.
[9]
Den Fall der Insolvenz des Softwareherstellers in Erinnerung rufend, würde bei der Einordnung als Bestandvertrag zwar § 24 Abs. 1 IO den Eintritt des Insolvenzverwalters in den Vertrag anordnen, ohne dabei ein außerordentliches Kündigungsrecht des Bestandgebers, d.h. grds. des Insolvenzverwalters, vorzusehen. Je nach Vertragsgestaltung könnten dem Insolvenzverwalter allerdings dennoch ordentliche Kündigungsrechte16 zustehen. Drängten bei einer Ausgestaltung als Dauerschuldverhältnis andere bspw. werkvertragliche Elemente, wie etwa Pflege, Wartung, etc., diejenige der Gebrauchsüberlassung der Software in den Hintergrund, so hätte es der Insolvenzverwalter entsprechend seines Wahlrechts zwischen Erfüllung und Rücktritt17 von nicht bzw. noch nicht vollständig erfüllten Verträgen gem. § 21 Abs. 1 IO ebenso in der Hand, derartige Verträge zu beenden. Nach den eben erörterten Modellen ist daher lediglich eine Softwareüberlassung in der Ausgestaltung eines zumindest von einer Partei bereits vollständig erfüllten Kauf- oder Werkvertrags uneingeschränkt als insolvenzfest anzusehen.

2.3.

Software Escrow Agreement ^

[10]
Ebenso wie beim Softwareüberlassungsvertrag gibt es auch beim -hinterlegungsvertrag keinen Standardvertragstypus. Im Software Escrow Agreement verpflichtet sich der Softwarehersteller dazu, den Quellcode sowie ggf. auch neuere Versionen davon oder Nachbesserungen, bei einem Escrow Agent zu hinterlegen, der diesen treuhänderisch übernimmt. In dieser Hinsicht findet sich regelmäßig eine Ausgestaltung des „Escrow Agreements“, schlicht des „Escrow“ oder des „Hinterlegungsvertrags“ als Drei-Parteien-Vertrag18 zwischen Softwarehersteller, Escrow Agent und Softwarebezieher. Als Escrow Agent kommen Notare oder Rechtsanwälte, v.a. aber spezialisierte Escrow-Dienstleister19 in Frage. Letzterer stellt v.a. die Ausfolgung des Quellcodes an den Softwarebezieher in den vertraglich festgelegten Herausgabefällen sicher.20 Spezialisierte Escrow Agents kümmern sich darüber hinaus insb. noch um die technische Verifizierung21 des Quellcodes.
[11]

Neben der oben erörterten Synchronisierung mit dem Softwareüberlassungsvertrag, gilt es beim Hinterlegungsvertrag v.a. die Herausgabefälle hinreichend detailliert zu umschreiben. Als solche kommen die Insolvenz oder die Einstellung des Geschäftsbetriebs des Softwareherstellers, der Abbruch eines Software-Entwicklungsprojekts, die Kündigung von Softwarepflegeverträgen durch sog. End-of-Life-Schreiben22 , etc. in Frage.23 Zu regeln sind ferner das Verfahren der Herausgabe des Quellcodes und insb. auch die Kostentragung für die Dienste des Escrow Agents. Bei der Konzipierung des Verfahrens ist einerseits daran zu denken, welche Unterlagen24 oder sonstige Nachweise dem Escrow Agent im Herausgabefall vorzulegen sind. Andererseits wird es im Lichte einer ausgewogenen Vertragsgestaltung geboten sein, dem Softwarehersteller allfällige Widerspruchsmöglichkeiten gegen eine Herausgabe einzuräumen und entsprechende Informationspflichten vorzusehen.25

[12]
Angesichts der Absenz eines einheitlichen Vertragstypus’ ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass die Insolvenzfestigkeit von Software Escrow Agreements Probleme bereiten kann, insb. ob des Wahlrechts des Insolvenzverwalters gem. § 21 Abs. 1 IO bei Dauerschuldverhältnissen und dem Erlöschen von vom Schuldner erteilten Aufträgen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 26 Abs. 1 IO. In der deutschen Lit.26 wird dieses Problem bereits seit langem kontrovers diskutiert. Im Gegensatz dazu wird zwar das Thema „Software in der Insolvenz“ in der österreichischen Lehre27 ausreichend behandelt. Zur Insolvenzfestigkeit von Hinterlegungsverträgen finden sich jedoch nur einzelne Stellungnahmen. So weisen Knyrim/Siegel/Autengruber28 im Rahmen der Behandlung datenschutzrechtlicher Bedenken des Outsourcing lediglich darauf hin, dass die Insolvenzfestigkeit von Software Escrow Agreements nach der Österreichischen Rechtsordnung einer Klärung bedarf. Juri29 hat sich bereits vor einiger Zeit zu diesem Thema geäußert. Für die Ausgestaltung der Hinterlegungsvereinbarung als zweiseitigem Vertrag zwischen Softwarehersteller und Hinterlegungsstelle, ist er davon ausgegangen, dass dieser Vertrag mit der treuhändigen Hinterlegung durch den Hersteller als voll erfüllt und damit insolvenzrechtlich unbedenklich anzusehen ist. Jaburek30 geht dann von der Insolvenzfestigkeit des Hinterlegungsvertrags aus, wenn dieser nicht als Mietvertrag ausgestaltet, zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung zumindest von einer Vertragspartei vollständig erfüllt worden ist und hinsichtlich möglicher anfechtungsrechtlich relevanter Bedenken keine Gläubiger benachteiligt, Vermögen verschleudert oder einzelne Gläubiger begünstigt.
[13]

Eine zusätzliche Lehre für die insolvenzfeste Ausgestaltung von Software Escrow Agreements ist aus den En. des OGH zur Quellcodeherausgabe31 und zur Insolvenzausstiegsklausel32 zu ziehen. Aus dem zutreffenderweise als schützenswert33 anerkannten Interesse des Softwareherstellers am Quellcode, d.h. seinem Know-how, ist zu schießen, dass die Vereinbarung einer entsprechenden Herausgabepflicht ohne Vergütung durch den Softwarebezieher i.a.R.34 als sittenwidrig i.S.v. § 879 ABGB einzustufen ist. Die zu einer Fehlerbehebung oder Anpassung der Software erforderlichen immaterialgüterrechtlichen Nutzungsrechte am Quellcode, d.h. ein entsprechendes umfassendes Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung, sollten daher im Idealfall bereits im Rahmen des Softwareüberlassungsvertrags per insolvenzfestem Zielschuldverhältnis35 erworben werden. Darüber hinaus sollte dieser Umstand i.S. der Synchronisierung mit dem Softwarehinterlegungsvertrag auch dort noch einmal festgehalten werden. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder einer Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens36 über das Vermögen eines Vertragspartners nach § 25b Abs. 2 IO unzulässig ist. Aus diesem Grund hat die Vereinbarung einer Klausel über die Herausgabe des Quellcodes bei gleichzeitiger Vertragsbeendigung wegen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Softwareherstellers zu unterbleiben.

3.

Anforderungen an das Hinterlegungsobjekt aus technischer Perspektive ^

[14]
Die technischen Herausforderungen im Hinblick auf die im Rahmen von Software Escrow Agreements zu hinterlegenden Objekte lassen sich in zwei Kernbereiche unterteilen: Vollständigkeit und Qualität der Hinterlegungsobjekte.

3.1.

Vollständigkeit ^

[15]
In den meisten Fällen von Hinterlegungen für Software wird nur der Quellcode hinterlegt. Ein Computerprogramm ist mehr als nur der Quellcode. Viel Arbeit steckt außerhalb des Quellcodes. Als Beispiele dafür sind Modelle für Codeerstellung, technische Dokumentationen, Entwicklungs- und Testumgebungen, Konfigurationen, verwendete Bibliotheken, Adaptionen und Konfigurationen von existierenden Systemen anzuführen. Ohne diese zusätzlichen Objekte hat der Quellcode nur einen sehr eingeschränkten Wert. Ohne Zusatzinformationen ist es nahezu unmöglich den Code zu verstehen, analysieren, verwenden oder zu ändern. Vor allem in technisch komplexeren System werden viele Aspekte der Geschäftslogik außerhalb des Quellcodes abgebildet, wie zum Beispiel in Konfigurationsdateien.

3.2.

Qualität ^

[16]
Die häufigsten Probleme im Zusammenhang mit der Quellcode-Hinterlegung ergeben sich aus der mangelnden Qualität der hinterlegten Objekte, welche sich v.a. in der Unvollständigkeit oder in einer veralteten Version des Quellcodes äußert. Bei der Softwareübergabe gibt es häufig Nachbesserungen und Fehlerbehebungen. Dabei werden neue Versionen des Objektcodes geliefert. Diese Verbesserungen werden aber meistens nicht bei dem hinterlegenden Quellcode nachgezogen. Dies führt dazu, dass gelieferter Objektcode und hinterlegter Quellcode nicht übereinstimmen. Häufig ist darüber hinaus der Quellcode an sich von mangelnder Qualität, wobei die fehlende Kommentierung und Einhaltung von Standards die effiziente Weiterverwendung des Codes verhindern.

3.3.

Technische Maßnahmen ^

[17]
Ein einfacher Ansatz kann ein Katalog von digitalen Objekten für die Hinterlegung sein. Dieser hat die notwendige Software, Dokumentation und die Informationen, die notwendig sind, um den Quellcode zu verstehen, und ausführbaren Maschinencode daraus zu erstellen, zu umfassen. Den zweiten Schritt bildet eine technische Überprüfung der Hinterlegung, wobei diese hinsichtlich der Vollständigkeit oder der Aktualität der Objekte leicht vorgenommen werden kann. Die objektive Bestimmung der Qualität der Objekte, d.h. Quellcode, Dokumentationen, etc., stellt jedoch aus technischer Sicht eine große Herausforderung dar. Durch die Bezugnahme auf den Standard SQuaRE37 können hier allerdings Prüfungsverfahren in den Vertrag aufgenommen werden. Unterschieden wird in diesem Zusammenhang zwischen Standard-, Voll- und Maßverifikation von hinterlegtem Material. Die Standardverifikation umfasst die Überprüfung der Lesbarkeit des Materials und eine grobe Qualitätsüberprüfung des Materials, d.h. stichprobenartige Überprüfung von einzelnen Quellcode-Passagen. Bei einer Vollverifikation wird der hinterlegte Quellcode kompiliert und mit dem gelieferten Objektcode verglichen. Eine Maßverifikation beinhaltet darüber hinaus noch weiter gehende Überprüfungen des hinterlegten Materials, wie etwa die Verifikation gegen Standards oder Qualitätsprüfung der Dokumentation. Der Umfang einer Überprüfung ist abhängig von der Größe, Komplexität und wirtschaftlichen Bedeutung der Software individuell in dem jeweiligen Software Escrow Agreement festzulegen.

4.

Resümee ^

[18]
Durch den Erwerb von Software begibt man sich als Anwender zwingend in ein bestimmtes Abhängigkeitsverhältnis zum Softwarehersteller. Im kontemporären Wirtschaftsleben bildet Software oft einen integralen Bestandteil von Unternehmen, sei es ob ihres Einsatzes in einem systemkritischen Bereich, ihrer hohen Anschaffungskosten oder des nicht unmittelbar ins Auge fallenden Aufwands, welcher sich aus der Anpassung auf eine neue Software ergeben könnte, d.h. in erster Linie Mitarbeiterumschulung, Umstellung eines Betriebs oder gar der gesamten Unternehmenskultur. Software Escrow Agreements sollten daher v.a. auf Seiten des Softwarebeziehers im Rahmen dessen vertraglichen Risikomanagements Berücksichtigung finden, um solche Risiken einzudämmen. Um weiters den technischen Anforderungen an die Vollständigkeit der Hinterlegungsobjekte und die Codequalität gerecht zu werden, empfiehlt es sich, die Dienste eines spezialisierten Escrow-Anbieters in Anspruch zu nehmen. In diesem Zusammenhang sollten insb. der Umfang der Hinterlegungsobjekte und der Überprüfung, wie auch die genauen Überprüfungsmechanismen detailliert vertraglich festgelegt werden. Dies geschieht regelmäßig im Escrow Agreement, wobei i.S.d. oben erörterten Gesichtspunkte im Rahmen der Vertragsgestaltung auf die notwendige Synchronisierung mit dem Softwareüberlassungsvertrag besonders zu achten ist. Eine Hilfestellung für Software Escrows von der Auswahl eines solchen Instruments bis hin zur konkreten Vertragsgestaltung bietet der Escrowguide38 des CEN39 . Im Speziellen findet sich in dieser Ausgestaltungsrichtlinie auch eine Beschreibung von Standard- und zusätzlichen Herausgabeszenarien40 . In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Herausgabefall der Insolvenz des Softwareherstellers gewisse Escrow-Vertragskonstrukte auf eine Probe stellen könnte. Nach Kenntnisstand der Autoren war bislang noch kein österreichisches Gericht zur Beurteilung von Software Escrow Agreements berufen. Lediglich das BVA41 ist bereits damit konfrontiert worden.

5.

Literatur ^

Appl, C., Softwarevertrag: Vereinbarung der vorzeitigen Auflösung im Konkursfall des Lizenznehmers. In: MR, Heft 4, S. 211-216 (2010).

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Juri, H., Software im Konkurs. In: EDVuR, S. 120 ff. (1991).

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Kilian, W., Heussen, B. (Hrsg.), Computerrechts-Handbuch29, C. H. Beck, München (2011).

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Konecny, A., Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010. In: ZIK, Heft 3, S. 82-91 (2010).

Koziol, H., Bydlinski, P., Bollenberger, R. (Hrsg.), Kurzkommentar zum ABGB3, Springer, Wien (2010).

Leupold, A., Glossner, S. (Hrsg.), Münchener Anwaltshandbuch IT-Recht2, C. H. Beck, München (2011).

Paulus, C., Der „Escrow Agent“- Eine konkursfeste Hinterlegungsmöglichkeit?. In: CR, S. 84 ff. (1994).

Siegel, V., Software-Escrow. In: IS, S. 403-406 (2005).

Staudegger, E., Software-Erstellung: Vertragstyp und Quellcodeherausgabe. In: JBl, S. 195 ff. (2006).

Staudegger, E., Insolvenzfestigkeit von Softwarelizenzen. In: JusIT, Heft 4, S. 137-138 (2009).

Thiele, C., Urheberrecht und Insolvenz - aktuelle Entwicklungen. In: Schweighofer, E., Geist, A., Staufer, I. (Hrsg.), Globale Sicherheit und proaktiver Staat - Die Rolle der Rechtsinformatik, Tagungsband des 13. Internationalen Rechtsinformatik-Symposions IRIS 2010, books@ocg.at (Band 266), S. 373-378 (2010).

Welker, A. M., Schmidt, P., Kündigung von Softwarepflegeverträgen durch sog. End-of-Life-Schreiben. In: CR, S. 873 ff. (2002).

Widhalm, K., Die Rechte des Urhebers, Masseverwalters und Dritten im Konkurs und Ausgleich des Werknutzungsberechtigten. In: ÖBl, 209 ff. (2001).

Wolf, E., Softwarelizenzvertrag und Konkurs. In: EDVuR, S. 132 ff. (1994).

  1. 1 Sog. End-of-Life-Schreiben, vgl. ausführlicher dazu, Welker, A. M., Schmidt, P., Kündigung von Softwarepflegeverträgen durch sog. End-of-Life-Schreiben, CR 2002, 873.
  2. 2 Vgl. in diesem Zusammenhang zu §§ 69d und 69e deUrhG, Kast, C. R., Schneider, J., Siegel, V., Software Escrow, K&R 2006, 446 f.
  3. 3 S. OGH 3. 8. 2005, 9 Ob 81/04h, SZ 2005/109; Staudegger, E., Software-Erstellung: Vertragstyp und Quellcodeherausgabe, JBl 2006, 200.
  4. 4 S. ausführlicher zu potentiellen Sicherungsfällen, Kast, C. R., Schneider, J., Siegel, V., a.a.O. 448.
  5. 5 S. Paulus, C., Der „Escrow Agent“- Eine konkursfeste Hinterlegungsmöglichkeit?, CR 1994, 84.
  6. 6 S. Wolf, E., ecolex-CHECKLIST: SOFTWAREÜBERLASSUNGSVERTRAG, ecolex 1992, 165.
  7. 7 Vgl. Kast, C. R., Schneider, J., Siegel, V, a.a.O. 449 m.w.N.
  8. 8 Vgl. Karger, M., Software-Hinterlegungsverträge, in Kilian, W., Heussen, B. (Hrsg.), Computerrechts-Handbuch29 (2011) Rn. 72.
  9. 9 Vgl. Bollenberger, R. in KBB3 (2010) § 914 Rz 5.
  10. 10 Vgl. RIS-Justiz RS0108702; Insb. OGH 14.10.1997, 5 Ob 504, 505/96, SZ 70/202 = ecolex 1998, 127 (Wilhelm, G.) = JBl 1998, 604 (Staudegger, E.).
  11. 11 Selbst bei Standardsoftware kann die Anpassung an die (veränderte) Umgebung und daher die Einräumung von Rechten am Quellcode hinsichtlich der darin enthaltenen Schnittstellen zu anderen Programmen oder zum Betriebssystem notwendig werden. Gravierendere Probleme bei mangelnder vertraglicher Vorsorge bezüglich Rechten am Quellcode entstehen jedoch regelmäßig im Rahmen der Erstellung von Individualsoftware, die speziell auf die Bedürfnisse des Softwarebeziehers hin angefertigt wird, ggf. sogar dessen Geschäftsgeheimnisse bzw. Know-how enthalten kann und allgemein nicht so leicht ersetzbar ist wie Software „von der Stange“, vgl. Kast, C. R., Schneider, J., Siegel, V, a.a.O. 450.
  12. 12 S. oben FN 3.
  13. 13 S. OGH 28.1.2009, 1 Ob 145/08t, ecolex 2009, 580 = jusIT 2009, 137 (krit. Staudegger, E.) = RdW 2009, 519 = MR 2010, 211 (krit. Appl, C.).
  14. 14 D.h. am sog. Dongle, s. Appl, C., OGH 1 Ob 145/08t - Softwarevertrag: Vereinbarung der vorzeitigen Auflösung im Konkursfall des Lizenznehmers, MR 2010 FN 1.
  15. 15 Vgl. Appl, C., a.a.O. 214.
  16. 16 Bei unbefristeten Bestandverträgen kann nach § 1116 ABGB binnen vierundzwanzig Stunden gekündigt werden. Selbst bei der Vereinbarung von befristeten Bestandverhältnissen und/oder Kündigungsverzichten zulasten des Bestandgebers, gilt § 1121 ABGB für jede Veräußerung der Bestandsache im Insolvenzverfahren (vgl. § 24 Abs. 2 IO). Demgemäß hat es der Erwerber in der Hand, nicht verbücherte Bestandrechte zu den gesetzlichen Kündigungsmodalitäten binnen angemessener Frist aufzulösen, wobei selbst Vereinbarungen über die Vertragsbeendigung nicht gegen diesen wirken, vgl. Iro, G. in KBB3 (2010) § 1121 Rz 2 ff.
  17. 17 Mit Wirkung ex nunc, vgl. RIS-Justiz RS0064453; Ferner ausführlich dazu, Widhalm, K., Die Rechte des Urhebers, Masseverwalters und Dritten im Konkurs und Ausgleich des Werknutzungsberechtigten, ÖBl 2001, 209 ff.
  18. 18 In der Vertragspraxis existiert auch noch das sog. Two-Party Agreement, das nur zwischen Softwareanbieter und Hinterlegungsstelle geschlossen wird und bei dem der Softwarebezieher als begünstigter Dritter lediglich als Herausgabeberechtigter registriert wird, dem Vertrag jedoch nicht förmlich als Partei beitritt. Der dreiseitige Hinterlegungsvertrag ist praktisch bedeutsamer als das Two-Party Agreement, weshalb sich dieser Beitrag mit dem Hinweis auf die Existenz letzterer Vereinbarung begnügt, vgl. Karger, M., a.a.O., Rn. 70 f.; Rapp, S., Escrowvereinbarungen in der Insolvenz: Ein Beitrag zur Sicherung von IT-Investitionen (2007) 11 f.; S. Vertragsmuster in Englisch für ein Drei-Parteien Escrow Agreement, ESCROW4ALL, 3-Party Escrow Agreement, http://www.escrow4all.com/en/escrow/3p_escrow.html, aufgerufen: 9.1.2012 (2012).
  19. 19 Beispielhaft seien als Anbieter am österreichischen Markt aufgezählt: Fiala Informatik Ziviltechniker GmbH, http://www.fiala-informatik.at; GRÜN Software AG, http://www.gruen.net; Software ESCROW International GmbH, http://www.software-escrow-international.at, aufgerufen: 9.1.2012 (2012).
  20. 20 Vgl. Siegel, V., Software-Escrow, IS 2005, 404.
  21. 21 Zu diesem Zweck ist es insb. auch beachtlich, dass ihnen vertraglich die zur Verifizierung erforderliche immaterialgüterrechtliche Nutzungsbefugnis an Software und Quellcode eingeräumt wird, s. ausführlicher zur technischen Verifizierung, unten Pkt. REF _Ref187654660 \r \h 3.
  22. 22 S. dazu oben FN 1.
  23. 23 Vgl. Karger, M., a.a.O., Rn. 97 ff.
  24. 24 Im Fall der Insolvenz des Anbieters wird dies noch einfach zu bewerkstelligen sein. Der rechtskräftige Beschluss auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Vermögens wird in diesem Zusammenhang ausreichen. Hingegen gestaltet sich die Konzeption eines Herausgabeverfahrens bspw. beim Fall der Nichterbringung von Pflegeleistungen etc. um einiges schwieriger, weshalb die vertragliche Regelung größerer Detailtreue bedürfen wird als im Fall des Insolvenz des Anbieters, vgl. Karger, M., a.a.O., Rn. 116 ff.
  25. 25 Vgl. Karger, M., a.a.O., Rn. 121 ff. m.w.N.
  26. 26 Vgl. Bömer, R., “Hinterlegung” von Software, NJW 1998, 3321; von dem Bussche, A., Schelinski, T., Teil 1. IT-Vertragsgestaltung, in Leupold, A., Glossner, S. (Hrsg.), Münchener Anwaltshandbuch IT-Recht2 (2011) Rn. 298 ff.; Conrad, I., Wege zum Quellcode: Zu den Konsequenzen aus der Entscheidung des BGH v. 16.12.2003 - X ZR 129/01, ITRB 2005, 12; Hildebrand D. J., Hoene, T., Software-Hinterlegung. Software in der Insolvenz (1989); Kammel, V., Software in der Insolvenz, in Kilian, W., Heussen, B. (Hrsg.), Computerrechts-Handbuch29 (2011) Rn. 113 ff.; Karger, M., a.a.O., Rn. 78 ff.; Kast, C. R., Meyer, S., Peters, S., Software Escrow: The Saga Continues, CR 2004, 147; Kast, C. R., Meyer, S., Wray, B., Software Escrow, CR 2002, 379; Kast, C. R., Schneider, J., Siegel, V., a.a.O. 446; Lensdorf, L., Aspekte der Software-Hinterlegung, CR 2000, 80; Nordmann, M., Schumacher, S., Escrow-Agreement: Softwarehinterlegung in der Praxis, K&R 1999, 363; Paulus, C., a.a.O. 83; Rapp, S., a.a.O.; Sheffield, R., Leeven, A., Software-Quellcodehinterlegung, CR 1995, 306; Siegel, V., a.a.O. 403; ders., Software Escrow: Die konkreten Anforderungen an eine Quellcodehinterlegung in der Praxis, CR 2003, 941.
  27. 27 Vgl. Appl, C., a.a.O. 214; Juri, H., Software im Konkurs, EDVuR 1991, 120; Staudegger, E., Insolvenzfestigkeit von Softwarelizenzen, JusIT 2009, 137; Thiele, C., Urheberrecht und Insolvenz - aktuelle Entwicklungen, in Schweighofer, E., Geist, A., Staufer, I. (Hrsg.), Globale Sicherheit und proaktiver Staat - Die Rolle der Rechtsinformatik, Tagungsband des 13. Internationalen Rechtsinformatik-Symposions (IRIS 2010), books@ocg.at (Band 266) 373; Wolf, E., Softwarelizenzvertrag und Konkurs, EDVuR 1994, 132.
  28. 28 Vgl. Knyrim, R., Siegel, V., Autengruber, S., Datenschutz und Datenrettung beim Outsourcing, ecolex 2004, 413 und insb. FN 28.
  29. 29 Vgl. Juri, H., a.a.O. 142.
  30. 30 Vgl. Jaburek, W., Handbuch der EDV-Verträge II3 (2003) 286.
  31. 31 S oben FN 3.
  32. 32 S oben FN 13.
  33. 33 Das Interesse eines Softwareherstellers am Schutz seines Know-how durch Nichtherausgabe des Quellcodes wurde vom OGH unter Abgrenzung von anderen Interessen von EDV-Dienstleistern in einer jüngeren E. ausdrücklich nochmals als grds. berechtigt bestätigt, vgl. OGH 20.5.2008, 4 Ob 47/08b, jusIT 2008, 174 (Thiele, C.) = ecolex 2008, 1037 (Schumacher); Thiele, C., Österreichische Domainjudikatur des Jahres 2008 - Das erste Hundert ist entschieden!, MR 2009, 142.
  34. 34 Es sei denn, es ist ein starkes Interesse des Softwarebeziehers feststellbar, das jenes des Herstellers überwiegt und so die Herausgabe rechtfertigt. U.U. wäre ein solches im Fall der „Zwickmühle“, in der sich Systemhäuser befinden, denkbar. Diese haben sich gegenüber ihren Kunden zu Pflegeleistungen verpflichtet, erbringen sie jedoch nicht selbst. Auch in einem solchen Fall werden jedoch weitere Umstände wie etwa eine bestimmte Höhe des Entgelts der Softwareerstellers zur Legitimation der Herausgabe vorliegen müssen, vgl. Siegel, V., Software-Escrow, IS 2005, 403.
  35. 35 S. oben Pkt. REF _Ref188445008 \r \h 2.2.
  36. 36 Str. ist in in diesem Zusammenhang, ob § 25b Abs. 2 IO auch solchen Vertragsbeendigungsklauseln entgegensteht, in denen auf andere Umstände abgestellt wird, bspw. auf eine wirtschaftliche Verschlechterung, vgl. dazu Konecny, A., Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010, ZIK 2010, 86 f.
  37. 37 ISO/IEC 25000, Software-Engineering - Qualitätskriterien und Bewertung von Softwareprodukten.
  38. 38 CWA 13620:1999 E - Source Code Escrow - Guidelines for Acquirers, Developers, Escrow Agents and Quality Assessors; Beim Escrowguide handelt es sich jedoch nicht um einen offiziellen Standard, sondern bloß um ein Referenzdokument des CEN, ein sog. CEN Workshop Agreement (CWA), vgl. von dem Bussche, A., Schelinski, T., a.a.O., Rn. 300; Karger, M., a.a.O., Rn. 96.
  39. 39 D.h. Comité Européen de Normalisation, dt. Europäisches Komitee für Normung.
  40. 40 S CWA 13620-4:1999 Pkt. 10.1.
  41. 41 S BVA 3. 1. 2011, N/0075-BVA/14/2010-56 RPA 2011, 95 (Mensdorff-Pouilly, A.).