1.
Einführung ^
2.
Vertragsgestaltung ^
2.1.
Synchronisierung von Softwareüberlassungs- und Hinterlegungsvertrag ^
2.2.
Softwareüberlassungsvertrag ^
Der Softwareüberlassungsvertrag ist kein einheitlicher Vertragstypus. Bestand-, Kauf- und Werkvertrag sind je nach Vertragsinhalt in Erwägung zu ziehen. Die Bezeichnung des Vertrags als „Lizenzvertrag“, „Nutzungsüberlassung“, etc. ist insofern jedenfalls dann nicht maßgeblich, wenn ein mit ihr nicht in Einklang zu bringender Vertragsinhalt und eine auf diesen gerichtete Parteiabsicht festgestellt sind.9 In dieser Hinsicht judiziert der OGH in st.Rsp.10 , dass die dauerhafte Überlassung einer auf Datenträgern verkörperten fertigen Standardsoftware11 gegen einmaliges Entgelt als Zielschuldverhältnis und näher als Kauf einzuordnen ist. Des Weiteren ist der Vertrag über die Lieferung einer bislang nicht existierenden, exakt auf die Bedürfnisse des Erwerbers zugeschnittenen Individualsoftware als Werkvertrag zu beurteilen.12
2.3.
Software Escrow Agreement ^
Neben der oben erörterten Synchronisierung mit dem Softwareüberlassungsvertrag, gilt es beim Hinterlegungsvertrag v.a. die Herausgabefälle hinreichend detailliert zu umschreiben. Als solche kommen die Insolvenz oder die Einstellung des Geschäftsbetriebs des Softwareherstellers, der Abbruch eines Software-Entwicklungsprojekts, die Kündigung von Softwarepflegeverträgen durch sog. End-of-Life-Schreiben22 , etc. in Frage.23 Zu regeln sind ferner das Verfahren der Herausgabe des Quellcodes und insb. auch die Kostentragung für die Dienste des Escrow Agents. Bei der Konzipierung des Verfahrens ist einerseits daran zu denken, welche Unterlagen24 oder sonstige Nachweise dem Escrow Agent im Herausgabefall vorzulegen sind. Andererseits wird es im Lichte einer ausgewogenen Vertragsgestaltung geboten sein, dem Softwarehersteller allfällige Widerspruchsmöglichkeiten gegen eine Herausgabe einzuräumen und entsprechende Informationspflichten vorzusehen.25
Eine zusätzliche Lehre für die insolvenzfeste Ausgestaltung von Software Escrow Agreements ist aus den En. des OGH zur Quellcodeherausgabe31 und zur Insolvenzausstiegsklausel32 zu ziehen. Aus dem zutreffenderweise als schützenswert33 anerkannten Interesse des Softwareherstellers am Quellcode, d.h. seinem Know-how, ist zu schießen, dass die Vereinbarung einer entsprechenden Herausgabepflicht ohne Vergütung durch den Softwarebezieher i.a.R.34 als sittenwidrig i.S.v. § 879 ABGB einzustufen ist. Die zu einer Fehlerbehebung oder Anpassung der Software erforderlichen immaterialgüterrechtlichen Nutzungsrechte am Quellcode, d.h. ein entsprechendes umfassendes Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung, sollten daher im Idealfall bereits im Rahmen des Softwareüberlassungsvertrags per insolvenzfestem Zielschuldverhältnis35 erworben werden. Darüber hinaus sollte dieser Umstand i.S. der Synchronisierung mit dem Softwarehinterlegungsvertrag auch dort noch einmal festgehalten werden. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder einer Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens36 über das Vermögen eines Vertragspartners nach § 25b Abs. 2 IO unzulässig ist. Aus diesem Grund hat die Vereinbarung einer Klausel über die Herausgabe des Quellcodes bei gleichzeitiger Vertragsbeendigung wegen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Softwareherstellers zu unterbleiben.
3.
Anforderungen an das Hinterlegungsobjekt aus technischer Perspektive ^
3.1.
Vollständigkeit ^
3.2.
Qualität ^
3.3.
Technische Maßnahmen ^
4.
Resümee ^
5.
Literatur ^
Appl, C., Softwarevertrag: Vereinbarung der vorzeitigen Auflösung im Konkursfall des Lizenznehmers. In: MR, Heft 4, S. 211-216 (2010).
Jaburek, W., Handbuch der EDV-Verträge II3, Medien und Recht, Wien (2003).
Juri, H., Software im Konkurs. In: EDVuR, S. 120 ff. (1991).
Kast, C. R., Schneider, J., Siegel, V., Software Escrow. In: K&R, Heft 10, S. 446-452 (2006).
Kilian, W., Heussen, B. (Hrsg.), Computerrechts-Handbuch29, C. H. Beck, München (2011).
Knyrim, R., Siegel, V., Autengruber, S., Datenschutz und Datenrettung beim Outsourcing. In: ecolex, Heft 5, S. 413-417 (2004).
Konecny, A., Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010. In: ZIK, Heft 3, S. 82-91 (2010).
Koziol, H., Bydlinski, P., Bollenberger, R. (Hrsg.), Kurzkommentar zum ABGB3, Springer, Wien (2010).
Leupold, A., Glossner, S. (Hrsg.), Münchener Anwaltshandbuch IT-Recht2, C. H. Beck, München (2011).
Paulus, C., Der „Escrow Agent“- Eine konkursfeste Hinterlegungsmöglichkeit?. In: CR, S. 84 ff. (1994).
Siegel, V., Software-Escrow. In: IS, S. 403-406 (2005).
Staudegger, E., Software-Erstellung: Vertragstyp und Quellcodeherausgabe. In: JBl, S. 195 ff. (2006).
Staudegger, E., Insolvenzfestigkeit von Softwarelizenzen. In: JusIT, Heft 4, S. 137-138 (2009).
Thiele, C., Urheberrecht und Insolvenz - aktuelle Entwicklungen. In: Schweighofer, E., Geist, A., Staufer, I. (Hrsg.), Globale Sicherheit und proaktiver Staat - Die Rolle der Rechtsinformatik, Tagungsband des 13. Internationalen Rechtsinformatik-Symposions IRIS 2010, books@ocg.at (Band 266), S. 373-378 (2010).
Welker, A. M., Schmidt, P., Kündigung von Softwarepflegeverträgen durch sog. End-of-Life-Schreiben. In: CR, S. 873 ff. (2002).
Widhalm, K., Die Rechte des Urhebers, Masseverwalters und Dritten im Konkurs und Ausgleich des Werknutzungsberechtigten. In: ÖBl, 209 ff. (2001).
Wolf, E., Softwarelizenzvertrag und Konkurs. In: EDVuR, S. 132 ff. (1994).
- 1 Sog. End-of-Life-Schreiben, vgl. ausführlicher dazu, Welker, A. M., Schmidt, P., Kündigung von Softwarepflegeverträgen durch sog. End-of-Life-Schreiben, CR 2002, 873.
- 2 Vgl. in diesem Zusammenhang zu §§ 69d und 69e deUrhG, Kast, C. R., Schneider, J., Siegel, V., Software Escrow, K&R 2006, 446 f.
- 3 S. OGH 3. 8. 2005, 9 Ob 81/04h, SZ 2005/109; Staudegger, E., Software-Erstellung: Vertragstyp und Quellcodeherausgabe, JBl 2006, 200.
- 4 S. ausführlicher zu potentiellen Sicherungsfällen, Kast, C. R., Schneider, J., Siegel, V., a.a.O. 448.
- 5 S. Paulus, C., Der „Escrow Agent“- Eine konkursfeste Hinterlegungsmöglichkeit?, CR 1994, 84.
- 6 S. Wolf, E., ecolex-CHECKLIST: SOFTWAREÜBERLASSUNGSVERTRAG, ecolex 1992, 165.
- 7 Vgl. Kast, C. R., Schneider, J., Siegel, V, a.a.O. 449 m.w.N.
- 8 Vgl. Karger, M., Software-Hinterlegungsverträge, in Kilian, W., Heussen, B. (Hrsg.), Computerrechts-Handbuch29 (2011) Rn. 72.
- 9 Vgl. Bollenberger, R. in KBB3 (2010) § 914 Rz 5.
- 10 Vgl. RIS-Justiz RS0108702; Insb. OGH 14.10.1997, 5 Ob 504, 505/96, SZ 70/202 = ecolex 1998, 127 (Wilhelm, G.) = JBl 1998, 604 (Staudegger, E.).
- 11 Selbst bei Standardsoftware kann die Anpassung an die (veränderte) Umgebung und daher die Einräumung von Rechten am Quellcode hinsichtlich der darin enthaltenen Schnittstellen zu anderen Programmen oder zum Betriebssystem notwendig werden. Gravierendere Probleme bei mangelnder vertraglicher Vorsorge bezüglich Rechten am Quellcode entstehen jedoch regelmäßig im Rahmen der Erstellung von Individualsoftware, die speziell auf die Bedürfnisse des Softwarebeziehers hin angefertigt wird, ggf. sogar dessen Geschäftsgeheimnisse bzw. Know-how enthalten kann und allgemein nicht so leicht ersetzbar ist wie Software „von der Stange“, vgl. Kast, C. R., Schneider, J., Siegel, V, a.a.O. 450.
- 12 S. oben FN 3.
- 13 S. OGH 28.1.2009, 1 Ob 145/08t, ecolex 2009, 580 = jusIT 2009, 137 (krit. Staudegger, E.) = RdW 2009, 519 = MR 2010, 211 (krit. Appl, C.).
- 14 D.h. am sog. Dongle, s. Appl, C., OGH 1 Ob 145/08t - Softwarevertrag: Vereinbarung der vorzeitigen Auflösung im Konkursfall des Lizenznehmers, MR 2010 FN 1.
- 15 Vgl. Appl, C., a.a.O. 214.
- 16 Bei unbefristeten Bestandverträgen kann nach § 1116 ABGB binnen vierundzwanzig Stunden gekündigt werden. Selbst bei der Vereinbarung von befristeten Bestandverhältnissen und/oder Kündigungsverzichten zulasten des Bestandgebers, gilt § 1121 ABGB für jede Veräußerung der Bestandsache im Insolvenzverfahren (vgl. § 24 Abs. 2 IO). Demgemäß hat es der Erwerber in der Hand, nicht verbücherte Bestandrechte zu den gesetzlichen Kündigungsmodalitäten binnen angemessener Frist aufzulösen, wobei selbst Vereinbarungen über die Vertragsbeendigung nicht gegen diesen wirken, vgl. Iro, G. in KBB3 (2010) § 1121 Rz 2 ff.
- 17 Mit Wirkung ex nunc, vgl. RIS-Justiz RS0064453; Ferner ausführlich dazu, Widhalm, K., Die Rechte des Urhebers, Masseverwalters und Dritten im Konkurs und Ausgleich des Werknutzungsberechtigten, ÖBl 2001, 209 ff.
- 18 In der Vertragspraxis existiert auch noch das sog. Two-Party Agreement, das nur zwischen Softwareanbieter und Hinterlegungsstelle geschlossen wird und bei dem der Softwarebezieher als begünstigter Dritter lediglich als Herausgabeberechtigter registriert wird, dem Vertrag jedoch nicht förmlich als Partei beitritt. Der dreiseitige Hinterlegungsvertrag ist praktisch bedeutsamer als das Two-Party Agreement, weshalb sich dieser Beitrag mit dem Hinweis auf die Existenz letzterer Vereinbarung begnügt, vgl. Karger, M., a.a.O., Rn. 70 f.; Rapp, S., Escrowvereinbarungen in der Insolvenz: Ein Beitrag zur Sicherung von IT-Investitionen (2007) 11 f.; S. Vertragsmuster in Englisch für ein Drei-Parteien Escrow Agreement, ESCROW4ALL, 3-Party Escrow Agreement, http://www.escrow4all.com/en/escrow/3p_escrow.html, aufgerufen: 9.1.2012 (2012).
- 19 Beispielhaft seien als Anbieter am österreichischen Markt aufgezählt: Fiala Informatik Ziviltechniker GmbH, http://www.fiala-informatik.at; GRÜN Software AG, http://www.gruen.net; Software ESCROW International GmbH, http://www.software-escrow-international.at, aufgerufen: 9.1.2012 (2012).
- 20 Vgl. Siegel, V., Software-Escrow, IS 2005, 404.
- 21 Zu diesem Zweck ist es insb. auch beachtlich, dass ihnen vertraglich die zur Verifizierung erforderliche immaterialgüterrechtliche Nutzungsbefugnis an Software und Quellcode eingeräumt wird, s. ausführlicher zur technischen Verifizierung, unten Pkt. REF _Ref187654660 \r \h 3.
- 22 S. dazu oben FN 1.
- 23 Vgl. Karger, M., a.a.O., Rn. 97 ff.
- 24 Im Fall der Insolvenz des Anbieters wird dies noch einfach zu bewerkstelligen sein. Der rechtskräftige Beschluss auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Vermögens wird in diesem Zusammenhang ausreichen. Hingegen gestaltet sich die Konzeption eines Herausgabeverfahrens bspw. beim Fall der Nichterbringung von Pflegeleistungen etc. um einiges schwieriger, weshalb die vertragliche Regelung größerer Detailtreue bedürfen wird als im Fall des Insolvenz des Anbieters, vgl. Karger, M., a.a.O., Rn. 116 ff.
- 25 Vgl. Karger, M., a.a.O., Rn. 121 ff. m.w.N.
- 26 Vgl. Bömer, R., “Hinterlegung” von Software, NJW 1998, 3321; von dem Bussche, A., Schelinski, T., Teil 1. IT-Vertragsgestaltung, in Leupold, A., Glossner, S. (Hrsg.), Münchener Anwaltshandbuch IT-Recht2 (2011) Rn. 298 ff.; Conrad, I., Wege zum Quellcode: Zu den Konsequenzen aus der Entscheidung des BGH v. 16.12.2003 - X ZR 129/01, ITRB 2005, 12; Hildebrand D. J., Hoene, T., Software-Hinterlegung. Software in der Insolvenz (1989); Kammel, V., Software in der Insolvenz, in Kilian, W., Heussen, B. (Hrsg.), Computerrechts-Handbuch29 (2011) Rn. 113 ff.; Karger, M., a.a.O., Rn. 78 ff.; Kast, C. R., Meyer, S., Peters, S., Software Escrow: The Saga Continues, CR 2004, 147; Kast, C. R., Meyer, S., Wray, B., Software Escrow, CR 2002, 379; Kast, C. R., Schneider, J., Siegel, V., a.a.O. 446; Lensdorf, L., Aspekte der Software-Hinterlegung, CR 2000, 80; Nordmann, M., Schumacher, S., Escrow-Agreement: Softwarehinterlegung in der Praxis, K&R 1999, 363; Paulus, C., a.a.O. 83; Rapp, S., a.a.O.; Sheffield, R., Leeven, A., Software-Quellcodehinterlegung, CR 1995, 306; Siegel, V., a.a.O. 403; ders., Software Escrow: Die konkreten Anforderungen an eine Quellcodehinterlegung in der Praxis, CR 2003, 941.
- 27 Vgl. Appl, C., a.a.O. 214; Juri, H., Software im Konkurs, EDVuR 1991, 120; Staudegger, E., Insolvenzfestigkeit von Softwarelizenzen, JusIT 2009, 137; Thiele, C., Urheberrecht und Insolvenz - aktuelle Entwicklungen, in Schweighofer, E., Geist, A., Staufer, I. (Hrsg.), Globale Sicherheit und proaktiver Staat - Die Rolle der Rechtsinformatik, Tagungsband des 13. Internationalen Rechtsinformatik-Symposions (IRIS 2010), books@ocg.at (Band 266) 373; Wolf, E., Softwarelizenzvertrag und Konkurs, EDVuR 1994, 132.
- 28 Vgl. Knyrim, R., Siegel, V., Autengruber, S., Datenschutz und Datenrettung beim Outsourcing, ecolex 2004, 413 und insb. FN 28.
- 29 Vgl. Juri, H., a.a.O. 142.
- 30 Vgl. Jaburek, W., Handbuch der EDV-Verträge II3 (2003) 286.
- 31 S oben FN 3.
- 32 S oben FN 13.
- 33 Das Interesse eines Softwareherstellers am Schutz seines Know-how durch Nichtherausgabe des Quellcodes wurde vom OGH unter Abgrenzung von anderen Interessen von EDV-Dienstleistern in einer jüngeren E. ausdrücklich nochmals als grds. berechtigt bestätigt, vgl. OGH 20.5.2008, 4 Ob 47/08b, jusIT 2008, 174 (Thiele, C.) = ecolex 2008, 1037 (Schumacher); Thiele, C., Österreichische Domainjudikatur des Jahres 2008 - Das erste Hundert ist entschieden!, MR 2009, 142.
- 34 Es sei denn, es ist ein starkes Interesse des Softwarebeziehers feststellbar, das jenes des Herstellers überwiegt und so die Herausgabe rechtfertigt. U.U. wäre ein solches im Fall der „Zwickmühle“, in der sich Systemhäuser befinden, denkbar. Diese haben sich gegenüber ihren Kunden zu Pflegeleistungen verpflichtet, erbringen sie jedoch nicht selbst. Auch in einem solchen Fall werden jedoch weitere Umstände wie etwa eine bestimmte Höhe des Entgelts der Softwareerstellers zur Legitimation der Herausgabe vorliegen müssen, vgl. Siegel, V., Software-Escrow, IS 2005, 403.
- 35 S. oben Pkt. REF _Ref188445008 \r \h 2.2.
- 36 Str. ist in in diesem Zusammenhang, ob § 25b Abs. 2 IO auch solchen Vertragsbeendigungsklauseln entgegensteht, in denen auf andere Umstände abgestellt wird, bspw. auf eine wirtschaftliche Verschlechterung, vgl. dazu Konecny, A., Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010, ZIK 2010, 86 f.
- 37 ISO/IEC 25000, Software-Engineering - Qualitätskriterien und Bewertung von Softwareprodukten.
- 38 CWA 13620:1999 E - Source Code Escrow - Guidelines for Acquirers, Developers, Escrow Agents and Quality Assessors; Beim Escrowguide handelt es sich jedoch nicht um einen offiziellen Standard, sondern bloß um ein Referenzdokument des CEN, ein sog. CEN Workshop Agreement (CWA), vgl. von dem Bussche, A., Schelinski, T., a.a.O., Rn. 300; Karger, M., a.a.O., Rn. 96.
- 39 D.h. Comité Européen de Normalisation, dt. Europäisches Komitee für Normung.
- 40 S CWA 13620-4:1999 Pkt. 10.1.
- 41 S BVA 3. 1. 2011, N/0075-BVA/14/2010-56 RPA 2011, 95 (Mensdorff-Pouilly, A.).