1.
Einleitung ^
Vor einigen Monaten warf ein Jugendlicher mit von Computermauspfeilen durchbohrter, blutender Brust Passanten verschiedener Schweizer Städte seinen betroffen-fordernden Blick entgegen. Das drastische Plakat einer Kampagne der schweizerischen Stiftung Pro Juventute sollte für die Gefahren des Cyber-Mobbings sensibilisieren1. Obwohl das Phänomen des Cybermobbings und -bullyings in der Schweiz verhältnismässig überschaubar scheint2, sollte dies nicht darüber hinwegtäuschen, wie ernsthaft die Konsequenzen für die jeweils Betroffenen und deren soziales Umfeld im konkreten Fall sein können3.
Das Internet relativiert die Grenzen zwischen herkömmlich getrennten Lebenssphären. Der Bereich, in welchem Menschen eine offizielle Rolle zukommt, sei dies am Arbeitsplatz oder in Ausbildungsstätten, greift über den zeitlich uneingeschränkten Informationsfluss (insb. etwa über E-Mail) zunehmend in das Privatleben ein. Ebenso wird die Freizeit mit Hilfe von Facebook, Twitter etc.4 immer häufiger auch am Arbeitsplatz oder in Schulen und Universitäten einsehbar. Insbesondere mit dem Web 2.0 und der einfachen Zugänglichkeit des Internets über Smartphones oder ähnliche leicht zu transportierende Geräte wie etwa Tablet PCs, verschwimmen für Schüler die Grenzen zwischen Schul- und Privatleben5. Dies scheint besonders problematisch, wenn das Internet genutzt wird, um Schüler oder Lehrpersonen zu bedrohen, zu beschimpfen oder lächerlich zu machen. Mobbing, vor welchem sich Schüler wie Lehrer vor den Zeiten des Internets nach Hause zurückziehen konnten, kann sie dorthin nun über das Internet verfolgen. Umgekehrt kann, was in der Freizeit beschäftigt, jederzeit in der Schule über ein Smartphone mit Internetverbindung abgerufen werden und die Äusserung eines Schülers, welche dieser ausserhalb der Schulzeit in sozialen Netzwerken oder auf Blogs über Mitschüler oder das Lehrpersonal macht, den Schulalltag einschneidend beeinträchtigen.
2.1.
Besonderheiten des Schulverhältnisses im Schweizer Recht ^
Mit der spezifischen Frage, ob und wann Schulen ihre Schüler für ausserschulische Äusserungen im Internet disziplinieren dürfen, hat sich das schweizerische Bundesgericht bislang nicht befasst. Allgemein steht fest, dass auch Schüler sich auf die Grundrechte berufen können8. Werden sie aufgrund einer Meinungsäusserung durch ihre Schule diszipliniert, so stellt dies eine Einschränkung ihrer Meinungsfreiheit9 und im Falle ihrer Suspendierung auch einen Eingriff in ihren Anspruch auf Grundschulunterricht10 dar.
Da sich Schüler in einem Sonderstatusverhältnis (besonderes Rechtsverhältnis)14 zu ihrer Schule befinden15, unterliegen ihre Grundrechte in gewissen Fragen besonderen Einschränkungen, die sich aus dem Sinn und Zweck ihres Näheverhältnisses zur Schule ergeben16. Der Sinn und Zweck des Schulverhältnisses besteht grundsätzlich darin, die Schüler angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten und ihnen die hierzu nötigen Grundkenntnisse mit auf den Weg zu geben17. Explizit festgehalten werden die Bildungs- und Erziehungsaufgabe der Schulen, und damit grundsätzlich auch der Schulzweck, meistens in kantonalen Schulgesetzen, sie fallen in ihrer Umschreibung aber üblicherweise sehr allgemein aus18. Für die Erfüllung des Schulzwecks können relativ weitreichende Einschränkungen der Meinungsfreiheit von Schülern geboten sein. So können Lehrer etwa Aussagen von Schülern, die keinen sachlichen Bezug zum Unterrichtsthema aufweisen, unterbinden, um die Erteilung des Unterrichts zu gewährleisten19. Eingriffe in die Meinungsfreiheit der Schüler durch Schulen sind dann zulässig, wenn deren Äusserungen den Schulbetrieb oder Schulzweck gefährden oder in unzulässiger Form erfolgen20. Beschränkungen der Meinungsäusserungsfreiheit durch Disziplinarmassnahmen müssen sich in den Schranken der Verfassung halten und durch das besondere Rechtsverhältnis gefordert sein21. Verstossen die Äusserungen von Schülern nicht gegen allgemein gültiges Recht oder die besonderen Pflichten eines Schülers, dürfen sie keine disziplinarischen Konsequenzen haben22.
Wie bereits angemerkt hat sich das Bundesgericht bisher nicht dazu geäussert, ob und unter welchen Umständen Schulen das Recht zusteht, Schüler für ihre ausserschulischen Meinungsäusserungen im Internet zu disziplinieren. Mit dem zulässigen Umfang der sich auf ein Sonderstatusverhältnis abstützenden staatlichen Regulierungsbefugnis hat sich das Gericht jedoch befasst. Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass Verhaltensvorschriften oder Verbote, welche das Sonderstatusverhältnis zeitlich und räumlich über dessen übliches Wirkungsfeld hinaus ausdehnen, derart eng mit dessen Zweck verbunden sein müssen, dass sie dessen Erfüllung dienen und sich direkt aus diesem ableiten lassen. So können etwa Beamten nur jene ausserdienstlichen Beschränkungen auferlegt werden, die sich aus den besonderen Erfordernissen des Dienstverhältnisses ergeben und die einen Bezug zum Amt und der dienstlichen Tätigkeit aufweisen23. Eine Wohnortpflicht für Beamte ist nur zulässig bei Vorliegen zwingender Gründe des Dienstes oder des Erfordernisses einer besonderen Beziehung zur Bevölkerung24; eine Pflicht von Staatsangestellten, den öffentlichen Verkehr für die Anreise zum Arbeitsplatz zu nutzen, stand für das Bundesgericht in keinem Zusammenhang zu deren Dienstpflicht oder dem öffentlichen Ansehen der Verwaltung25. In diesem Sinne ist wohl auch die Kritik an dem Entscheid eines kantonalen Verwaltungsgerichts aus den 80er Jahren zu verstehen. Das Gericht schützte das von einer Realschule gegenüber ihren Schülern erlassene Mofaverbot für den Schulweg und stützte dieses auf den umfassenden Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule ab26. Plotke kritisiert, dass der Schule kein allgemeiner Auftrag zur Wahrung der Jugendwohlfahrt zukommt und die Benutzung von Motorfahrrädern auf dem Schulweg den Auftrag der Schule nicht in erheblichem Masse behindert27. Vor diesem Hintergrund scheint der Analogieschluss naheliegend, dass ein ausreichend enger Zusammenhang zwischen der Erfüllung des Zwecks des Schulverhältnisses und der in Frage stehenden schulischen Massnahme gefordert werden muss28, soll die Disziplinarbefugnis einer Schule für den ausserschulischen Bereich bzw. die ausserschulische Internetkommunikation von Schülern begründet werden.
Auch die Anforderungen an die Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage sind im schulischen Disziplinarrecht reduziert. Die Gesetzesgrundlage darf der Natur des Rechtsverhältnisses entsprechend weit gefasst sein37. So ist es praktisch unmöglich, sämtliche Sachverhalte aufzuzählen, welche zu schulischen Disziplinarmassnahmen führen können38. Dennoch sollte es für Schüler erkennbar sein, welches Verhalten disziplinarische Konsequenzen zur Folge haben kann39. Eine Generalklausel, welche das unzulässige Verhalten von Schülern relativ abstrakt umschreibt, dürfte den Anforderungen an die Erkennbarkeit nicht genügen, wenn es darum geht, die Disziplinarbefugnis einer Schule für ausserschulische Sachverhalte bzw. die ausserschulische Internetkommunikation von Schülern rechtlich abzustützen.
2.2.
Die Diskussion in den USA ^
Die Meinungsfreiheit geniesst im U.S.-amerikanischen Verfassungsrecht einen besonderen Schutz, welcher in gewissen Fragen weiter reicht als jener anderer westlicher Verfassungsordnungen42. Die spezifische U.S.-amerikanische Sensibilität gegenüber Einschränkungen eines robusten gesellschaftlichen Meinungsaustauschs mag folglich Fragen aufwerfen, welche sich künftig auch in der Schweizer Grundrechtsdiskussion stellen könnten. Ein weiterer Grund, in Internet-bezogenen Fragen einen Blick auf die U.S.-amerikanische Diskussion zu werfen, ist der Umstand, dass das Medium massgeblich in den USA entwickelt wurde und bis zum heutigen Tag gestaltet wird. Dies lädt zu besonderer Neugierde bezüglich der Regulierungstätigkeit dortiger staatlicher Organe ein.
Die Entscheide der U.S.-amerikanischen Bundesgerichte43 befassten sich mit Sachverhalten, in denen Schüler die Social Media Plattform MySpace nutzten, um sich in Form gefälschter Profile im Namen ihrer Schulleiter44 sowie mit einer einer Mitschülerin gewidmeten Webseite45 über die betroffenen Personen lustig zu machen und diese zu beleidigen. Im Entscheid Layshock schuf ein Schüler ein Parodie-Profil seines Schuldirektors, welches diesen als drogen- und alkoholabhängig, transsexuell sowie moralisch fragwürdige Persönlichkeit charakterisierte. Im Entscheid Snyder richtete eine Schülerin ein MySpace-Profil im Namen ihres Schulleiters ein, welches diesen als bisexuell, pädophil und sexsüchtig darstellte und ihn und seine Familie in sexuell anzüglicher Weise beleidigte. Der Entscheid Kowalski betraf die Erstellung einer MySpace-Webseite über eine Mitschülerin unter Einladung von rund 100 Nutzern, auf welcher neben weiteren anzüglichen Beleidigungen behauptet wurde, die Betroffene leide an einer sexuell übertragbaren Krankheit. In allen drei Fällen veröffentlichten Schüler die Inhalte ausserhalb der Schulzeit von Privatcomputern aus und wurden nach deren Bekanntwerden innerhalb der Schule durch diese diszipliniert. Gegen die verhängten Disziplinarmassnahmen beriefen sich die betroffenen Schüler und Schülerinnen auf den Schutz der Meinungsfreiheit.
Der Supreme Court formulierte in der Folge weitere zulässige Gründe für die Einschränkung der Meinungsfreiheit von Schülern. Er entwickelte diese anhand von Fällen, die folgende Sachverhalte betrafen:
- Die Disziplinierung eines Schülers aufgrund einer sexuell konnotierten Ansprache anlässlich einer Schulveranstaltung (Fraser)47,
- die Zensur von Aufsätzen über Schülerschwangerschaften und den Einfluss von Scheidungen auf Schüler in einer Schulzeitschrift (Hazelwood)48,
- die Konfiszierung eines Spruchbandes, das von der Schule als Propagierung von Drogenkonsum interpretiert wurde, anlässlich einer Schulveranstaltung (Morse)49.
3.
Legitime Anknüpfungspunkte schulischer Disziplinargewalt über die Internetkommunikation von Schülern ^
3.1.
Personell-örtlicher Zusammenhang ^
3.2.
Auswirkungen der Internetkommunikation auf die Schulordnung ^
Dass sich die Internetkommunikation von Schülern einer überzeugenden personell-örtlichen Anknüpfung für die Ausübung schulischer Disziplinargewalt in den meisten Fällen entzieht, könnte dafür sprechen, dass Schulen die Äusserungen von Schülern im Internet grundsätzlich nicht disziplinieren dürfen und diese nur durch allgemein geltendes Recht erfasst werden. Dies scheint jedoch keine zufriedenstellende Lösung, berücksichtigt man, wie intensiv sich Kommunikation über das Medium auf den Schulbetrieb auswirken kann. Äusserungen von Schülern im Internet können innerhalb der Schule so präsent sein, als wären sie tatsächlich dort getätigt worden. Äussert sich ein Schüler im Internet öffentlich66 über das Schulpersonal oder seine Mitschüler unter Verwendung offizieller Namen, Titel oder Abbildungen, so sind die betroffenen Inhalte mit Hilfe einer Suchmaschine grundsätzlich von jedem, jederzeit, überall und regelmässig auch längerfristig abrufbar. Dies kann zur Folge haben, dass das Verletzungspotential der Äusserungen für die Betroffenen und ihre möglichen Konsequenzen für den Ruf des Lehrpersonals oder der Schule mindestens so weitreichend sind, als wenn diese innerhalb der Schule gemacht worden wären. In Anbetracht der spezifischen Verbreitungs- und Auswirkungseigenschaften von Internetkommunikation wäre es ein hilfloser Ansatz, die Zulässigkeit schulischer Disziplinargewalt davon abhängig zu machen, dass Schüler einen Schulcomputer verwendeten, über ein mobiles Endgerät vom Schulareal aus oder während der Unterrichtszeit kommunizierten. Für die Frage, ob einer Schule das Recht zukommt, das Verhalten eines Schülers zu disziplinieren, müssen bei der Internetkommunikation schliesslich alternative, der Funktionsweise und Wirkung des Mediums entsprechende Anknüpfungspunkte gefunden werden.
Dieser Ansatz scheint auch für das Schweizer Schulrecht sinnvoll. Schulen haben als öffentlich-rechtliche Anstalten das Recht und die Pflicht zur Gewährleistung eines geordneten Schulbetriebs72 und müssen eine sichere, dem Lernen förderliche Atmosphäre innerhalb der Schule gewährleisten. Dass der Schulbetrieb durch das ausserschulische Verhalten eines Schülers ebenso empfindlich beeinträchtigt werden kann wie durch innerschulische Vorkommnisse, scheint einzuleuchten. Ist der Schulbetrieb gestört, hat die Schule angemessene Massnahmen zu treffen, um die für die Erfüllung des Schulzwecks erforderliche Ordnung wieder herzustellen, unabhängig davon, wo die ursprüngliche Quelle der Störung zu verorten ist. Dabei findet die Regulierungsbefugnis der Schule und insbesondere ihr Recht zur Verhängung von Disziplinarmassnahmen ihre sachlichen Grenzen im Zweck des besonderen Rechtsverhältnisses beziehungsweise im Schulzweck73. Es kann durchaus der Erfüllung des Schulzwecks dienen, gegen den Urheber ausserschulischer Äusserungen vorzugehen, wenn diese aufgrund ihres Inhaltes zu einer empfindlichen Störung des Schulbetriebs führen.
Dass die Grenzen der schulischen Disziplinarbefugnis in räumlicher oder zeitlicher Hinsicht unscharf sein können75, zeigt sich auch an einem Entscheid des Bundesgerichts, in welchem dieses die Verhängung schulischer Disziplinarmassnahmen gegen einen Schüler billigte, obwohl das fragliche Ereignis eindeutig ausserhalb der Schulzeit stattfand. Der betroffene Schüler hatte den Schulhauswart der Schule während der Herbstferien auf dem Schulareal mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Das Gericht qualifizierte den tätlichen Angriff auf ein Organ der Schule trotz seines Vorfallens während der Ferienzeit als empfindliche Störung des schulischen Umfelds und brachte keine Einwände gegen die Ausübung schulischer Disziplinargewalt vor76.
3.3.
Im Sonderstatusverhältnis begründete Pflichtverletzung ^
Es scheint unumgänglich, neben einer ernsthaften Störung des Schulbetriebs auch einen ausreichend engen Zusammenhang zwischen dem ausserschulischen Verhalten eines Schülers und dessen Schule zu fordern, will man eine schulische Disziplinarbefugnis begründen. Würde die Störung des Schulbetriebs allein ausreichen, könnten Schulen ihre Schüler auch für ausserschulisches Verhalten disziplinieren, welches nicht in geringstem Zusammenhang mit der Schule steht. Es würde genügen, dass Schüler von dem ausserschulischen Vorfall erfahren und durch diesen derart in Unruhe versetzt werden, dass der Unterricht ernsthaft gestört wird. Führten etwa Feuerspiele eines Schülers in dessen Freizeit zum Abbrennen eines Gebäudes in der Gemeinde, und versetzte der Vorfall dessen Mitschüler derart in Aufregung, dass der Lehrer Schwierigkeiten hätte, die Schüler wieder zur Ruhe zu bringen, so schiene es stossend, wenn die Schule Massnahmen gegen den Verursacher des Feuers verhängen dürfte, nur weil dessen ausserschulische Handlung eine ernsthafte Störung des Unterrichts zur Folge hatte. In einem solchen Fall bliebe dem Lehrer lediglich die Möglichkeit, gegen jene Schüler vorzugehen, die aufgrund ihrer Reaktion die Erteilung des Unterrichts verunmöglichen.
Richten sich die Meinungsäusserungen eines Schülers im Internet in einer die schulischen Verhaltensregeln verletzenden Weise gegen Mitschüler oder das Schulpersonal, und liegt ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Äusserungen und einer ernsthaften Störung der Schulordnung vor, so stellt das ausserschulische Verhalten m.E. eine Verletzung der Schülerpflichten dar. Das Interesse der Schule am disziplinarischen Vorgehen gegenüber dem Verantwortlichen scheint in diesem Fall ausreichend begründet, um sich auf den ausserschulischen Bereich zu erstrecken. Festzuhalten ist allerdings auch, dass die Interessenlage der Schule variiert, je nachdem, ob sich die Äusserungen eines Schülers auf dessen Mitschüler oder das Schulpersonal beziehen84. Richten sich die Äusserungen gegen das Schulpersonal, sollte genau untersucht werden, ob es sich bei beleidigenden Inhalten nur um willkürliche Schikane handelt, oder ob Schüler in inhaltlich fraglicher Form85 berechtige Kritik an jenen Personen ausüben, denen sie in einem institutionellen Machtverhältnis untergeordnet sind. Zu berücksichtigen ist auch, dass in derartigen Fällen kritisierte und disziplinarbefugte Person in eins zusammenfallen. Richten sich verletzende Äusserungen eines Schülers jedoch gegen Mitschüler, so scheint ein berechtigtes Interesse der Schule an der Vornahme disziplinarischer Massnahmen leichter bejaht werden zu können, da Schulen eine Pflicht zum Schutz der Grundrechte ihrer Schüler zukommt und sie für deren Wohl zu sorgen haben86.
3.4.
Form der Kommunikation ^
3.5.
Ergebnis ^
4.
Gesetzliche Grundlage: Vorhersehbarkeit schulischer Disziplinarmassnahmen ^
4.1.
Normstufe ^
Freilich lässt sich aus diesen Entscheiden kein direkter Grundsatz für die Frage ableiten, auf welcher Normstufe festzuhalten wäre, unter welchen Umständen Schulen befugt sind, Schüler für ihre ausserschulische Internetkommunikation zu disziplinieren. Die zur Diskussion stehenden Regeln waren schliesslich auf den Unterricht und nicht auf den ausserschulischen Bereich ausgerichtet. Es kann ihnen aber grundsätzlich entnommen werden, dass das Gericht auch im Schulverhältnis für Grundrechtseingriffe von einer gewissen Intensität90 eher hohe Anforderungen an die Normstufe stellt91. Dies kann als Richtwert für die hier diskutierte Frage dienen. Disziplinarische Massnahmen stellen regelmässig intensive Eingriffe in die Rechte der Betroffenen dar. Beziehen sie sich auf Verhalten ausserhalb des direkten Einflussgebiets der mit Disziplinargewalt ausgestatteten Anstalt, so verstärken auch die Ausdehnung der Kontrollbefugnis der jeweiligen Institution sowie die Ungewöhnlichkeit einer solchen Ausweitung die Intensität des Eingriffs.
4.2.
Normbestimmtheit ^
5.
Verhältnismässigkeit ^
6.
Fazit ^
Nuscha Wieczorek, MLaw, LL.M. (Columbia), ist Doktorandin an der Universität Basel und Mitarbeiterin der SNF-Research Group «Transnational Public Security Law».
- 1 Siehe http://www.projuventute.ch/medien/stoppcybermobbing/ (zuletzt besucht am 23. Oktober 2013).
- 2 Gemäss der James Studie 2012 wurden 17% der befragten Schweizer Jugendlichen (die Studie bezieht sich auf Schüler und Schülerinnen aus dem Tessin, der Romandie und der Deutschschweiz im Alter von 12 bis 19 Jahren) im Internet «fertig gemacht» und gaben 7% an, dass beleidigende Bilder oder Texte über sie versendet wurden: Willemse, I./Waller, G./Süss, D./Genner, S./Huber, A.-L., JAMES – Jugend, Aktivitäten, Medien – Erhebung Schweiz. Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, Zürich 2012, S. 33, 52. Zwei Schweizer Studien, welche 950 Jugendliche im Alter von 13 und 14 Jahren aus den Kantonen Tessin, Wallis und Thurgau befragten, ergaben, dass traditionelles Bullying drei mal häufiger ist als Cyberbullying und es einen engen Zusammenhang zwischen Opfer- und Täteridentität im realen und digitalen Raum gibt. Es wird festgehalten, dass insbesondere die Öffentlichkeit sowie die Anonymität des Bullyings und weniger das genutzte Medium für die empfundene Intensität der Angriffe eine Rolle spielt. Da Öffentlichkeit und Anonymität bei digitaler Kommunikation jedoch eine völlig neue Dimension erhalten, scheint dem Cyberbullying gerade aus diesem Grund ein hohes Verletzungspotential zuzukommen. So empfanden die Befragten öffentliches Cyberbullying denn auch schlimmer als öffentliches traditionelles Bullying und anonymes Cyberbullying schlimmer als anonymes traditionelles Bullying. Siehe Sticca F./Perren S., Is Cyberbullying Worse than Traditional Bullying? Examining the Differential Roles of Medium, Publicity, and Anonymity for the Perceived Severity of Bullying, in: Journal of Youth and Adolescence (2012) sowie Sticca F./Ruggieri S./Alsaker F./Perren S., Longitudinal Risk Factors for Cyberbullying in Adolescence, in: Journal of Community & Applied Social Psychology (2012).
- 3 Als besonders drastische Beispiele lassen sich jene Fälle nennen, in denen die Betroffenen Selbstmord begingen. Siehe etwa Tagesanzeiger vom 25. Oktober 2012, Suizid nach Cybermobbing (zuletzt besucht am 23. Oktober 2013) oder auch taz online vom 9. August 2013, Keine Fragen mehr zu ask.fm (zuletzt besucht am 23. Oktober 2013).
- 4 Die James Studie 2012 (Fn. 2) hält fest, dass die beliebteste Webseite Schweizer Jugendlicher Facebook ist, direkt gefolgt von YouTube und Google (S. 24).
- 5 Gemäss der James Studie 2012 (Fn. 2) besitzen beinahe 100% der Befragten ein Handy, einen Computer oder Laptop, 89% benutzen Handy und Internet täglich oder mehrmals pro Woche, deren Nutzung nimmt auch den ersten Rang unter den Freizeitbeschäftigungen ein. Soziale Netzwerke wie Facebook zählen zu den meist genutzten Online-Angeboten. 79% der Befragten besitzen ein Smartphone und 58% verwenden ihr Handy, um Soziale Netzwerke zu nutzen (S. 12, 15, 21 f., 36, 46, 48).
- 6 Zur Aufrechterhaltung der Schulordnung und in Erfüllung ihres Erziehungsauftrages können Schulen an den Umgang der Schüler untereinander und an ihr Verhalten gegenüber dem Lehrpersonal höhere Anforderungen stellen als es die persönlichkeitsschützenden Bestimmungen des Zivil- oder Strafrechts vorsehen. Siehe etwa das durch Schüler gegenüber Lehrpersonen einzuhaltende Achtungsgebot in § 54 Abs. 1 Volksschulverordnung Zürich vom 28. Juni 2006 (412.101) oder das im Urteil des Bundesgerichts vom 24. Mai 1978 erwähnte, für die Äusserungen von Schülern geltende Anstandsgebot (publ. in:) ZBl 1978, S. 505, E. 2b S. 510 (Chlüpperli).
- 7 Auf die Frage, wie das Erziehungsrecht der Eltern von jenem der Schule abzugrenzen ist, wird im Rahmen dieses Aufsatzes nicht eingegangen.
- 8 BGE 129 I 12 E. 8.3 S. 22. Zu den Kommunikationsgrundrechten im Besonderen siehe Müller Jörg Paul/Schefer Markus, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. Bern 2008, S. 409; Plotke Herbert, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl. Bern 2003, S. 15.
- 9 Geschützt durch Art. 16 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV) sowie Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK); siehe etwa Bucher Laura dazu, dass sich urteilsfähige Minderjährige auf die Meinungsfreiheit berufen können: Die Rechtsstellung der Jugendlichen im öffentlichen Recht, Diss. Zürich 2013, S. 68 mit weiteren Hinweisen. Siehe auch Peduzzi Roberto, Meinungs- und Medienfreiheit in der Schweiz, Diss. Zürich 2004, S. 230.
- 10 Geschützt durch Art. 19 BV; siehe etwa Urteil des Bundesgerichts 2P.27/2006 vom 31. Mai 2006, E. 2.5.1 sowie BGE 129 I 35 E. 8.2 S. 42. Siehe auch Bucher (Fn. 9), S. 114. Dazu, dass der disziplinarische Schulausschluss eine einschränkende Konkretisierung des Anspruchs auf Grundschulunterricht darstellt Häfelin Ulrich/Haller Walter/Keller Helen, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. Zürich 2012, S. 97 Rz. 303a.
- 11 Geschützt durch Art. 17 BV; siehe Müller/Schefer (Fn. 8), S. 442 f., 447 sowie Kiener Regina/Kälin Walter, Grundrechte, 2. Aufl. Bern 2013, § 20 S. 243. Zum Schutz von im Internet öffentlich zugänglichen Informationen gemäss Art. 10 EMRK siehe EGMR Times Newspapers LTD v. The United Kingdom (Nr. 1 und 2), 3002/03 und 23676/03 (2009), Ziff. 27. Siehe hierzu auch Peters Anne/Altwicker Tilmann, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. München 2012, § 14 Rz. 3.
- 12 Müller /Schefer (Fn. 8), S. 447.
- 13 BGE 137 I 209 E. 4.2 S. 212.
- 14 Für eine aktuelle Kritik an der nach wie vor etablierten Rechtsfigur des Sonderstatusverhältnisses siehe Keller Helen/Schädler Simon M., Freiheitsrechte im Strafvollzug – Plädoyer für die Abkehr vom Sonderstatus, in: ZSR Band 132 (2013) I Heft 2, S. 204ff. Kritisch gegenüber dem Mehrwert des Instituts für die Diskussion der Zulässigkeitsvoraussetzungen von Grundrechtsbeeinträchtigungen auch Schefer Markus, Die Beeinträchtigung von Grundrechten: Zur Dogmatik von Art. 36 BV, Bern 2006, S. 69 mit Hinweis auf Müller Markus, Das besondere Rechtsverhältnis, Bern 2003, S. 123 f., S. 45–69. Für einen Überblick über den Stand der deutschen Diskussion zur dogmatischen Bedeutung des Konzepts des Sonderstatusverhältnisses und eine klare Analyse des rechtsstaatlich geforderten Umgangs mit den dem Begriff unterstellten Fallgruppen, siehe insbesondere Graf von Kielmansegg Sebastian, Das Sonderstatusverhältnis, in: Juristische Arbeitsblätter Heft 12/2012 S. 881ff.
- 15 Siehe etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_794/2012 vom 11. Juli 2013, E. 5.3.1; BGE 135 I 79 E. 6.2 S. 85; BGE 119 Ia 178 E. 6b S. 188 (mit Hinweisen); Urteil des Bundesgerichts vom 24. Mai 1978, (publ. in:) ZBl 1978, S. 505, E. 2a S. 509 (Chlüpperli). Siehe auch Rohr Rahel, Der disziplinarische Schulausschluss. Verwaltungs- und Verfassungsrechtliche Betrachtungen, Zürich 2010, S. 28; Plotke, Schulrecht (Fn. 8), S. 68ff.; Jaag Tobias, Das Mofavebot auf dem Schulweg aus rechtlicher Sicht, in: ZBl 88/1987 S. 410, 413.
- 16 Häfelin/Haller/Keller (Fn. 10), S. 106 Rz. 328, 331; Häfelin Ulrich/Müller Georg/Uhlmann Felix, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. Zürich 2010, § 7 Rz. 478; Müller (Fn. 14), S. 22; Plotke, Schulrecht (Fn. 8), S. 375 f.
- 17 BGE 130 I 352 E. 3.2 S. 354 mit Hinweis auf BGE 129 I 12 E. 4.2 S. 16 sowie BGE 129 I 35 E. 7.3 S. 38. Siehe auch BGE 117 Ia 27 E. 6a S. 31. Rohr spricht von der Vermittlung der für die Lebensgestaltung grundlegenden praktischen und theoretischen Kenntnisse und der Förderung der beruflichen und persönlichen Entfaltung: (Fn. 15), S. 15.
- 18 Siehe etwa §§ 3a & 3b Schulgesetz Basel-Stadt vom 4. April 1929 (410.100); § 2 Volksschulgesetz Zürich vom 7. Februar 2005 (412.100); Art. 2 Volksschulgesetz Bern vom 19. März 1992 (432.210); Art. 3 Volksschulgesetz St. Gallen vom 13. Januar 1983 (213.1); oder auch § 1 Volksschulgesetz Solothurn vom 14. September 1969 (413.111).
- 19 Plotke, Schulrecht (Fn. 8), S. 394.
- 20 Urteil des Bundesgerichts vom 24. Mai 1978, (publ in:) ZBl 1978, S. 505, E. 5b S. 513 (Chlüpperli).
- 21 BGE 98 Ib 301 E. 2a S. 305 (für den Hochschulkontext).
- 22 Urteil des Bundesgerichts vom 24. Mai 1978, (publ. in:) ZBl 1978, S. 505, E. 2a S. 509 (Chlüpperli).
- 23 BGE 120 Ia 203 E. 3b S. 206.
- 24 BGE 118 Ia 410 E. 4 S. 413 f. Siehe auch BGE 128 I 280 mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis des Bundesgerichts zur Wohnsitzpflicht von Beamten (E. 4.2 S. 284), in dem das Gericht die Wohnsitzpflicht für eine Urkundsperson als mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar erklärte, da die Urkundsperson eine hoheitliche Tätigkeit erfülle und das Gemeinwesen berechtigt sei, die Staatsgewalt nur auf seine Angehörigen zu übertragen (E. 4.3 S. 284 f. und E. 4.4 S. 286). Art. 21 Abs. 1 lit. a Bundespersonalgesetz (BPG) vom 24. März 2000 (SR 172.220.1) stellt eine genügende Delegationsgrundlage für die Begründung einer Wohnortspflicht dar, sofern diese für die Aufgabenerfüllung des Beamten notwendig ist. Siehe hierzu Grebski Lukasz/Malla Jasmin, Art. 21, in: Portmann Wolfgang, Uhlmann Felix (Hrsg.), Bundespersonalgesetz, Zürich 2012, S. 373 f. Rz. 23.
- 25 BGE 120 Ia 203 E. 4b S. 207. Das Gericht hielt fest, dass dem Beamten ausserdienstlich keine Vorbildfunktion zukomme und lehnte das Argument des Berner Stadtrats ab, dass die städtische Verkehrspolitik unglaubwürdig werde, wenn sich nicht sämtliche Beamten danach richteten.
- 26 Gemäss dem Gericht reichten die Interessen der Schule an der Verringerung der Unfallgefahren auf dem Schulweg, der Verminderung der Lärmbelästigung der Umgebung, der Förderung körperlicher Leistungsfähigkeit, der Vorbeugung von Haltungsschäden und der Erziehung zu gesunder Lebensweise und umweltbewusstem Verhalten aus, um die ausserschulische Regulierung zu begründen. Siehe Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 26. März 1986, (publ. in:) ZBl 87/1986, S. 460. E. 2c und 3a S. 461 f.
- 27 Plotke Herbert, Schule und Elternhaus, in: ZBl 88/1987, S. 448, S. 450. Jaag wiederum kritisierte insbesondere das fehlende Vorliegen einer kommunalen Rechtsetzungskompetenz zum Erlass eines Mofaverbots für den Schulweg: Mofaverbot (Fn. 15), S. 410, S. 412. Siehe hier in Fn. 1 auch den Hinweis auf den Entscheid des Erziehungsrats des Kantons Zürich vom 27. November 1984 (zusammengefasst im Schulblatt des Kantons Zürich 100/1985, Nr. 3, S. 197), welcher denselben Sachverhalt zum Gegenstand hatte und demgemäss die Befugnis der Schule, Vorschriften zu erlassen, in zeitlicher Hinsicht auf die Unterrichtszeit oder schulische Veranstaltungen beschränkt ist.
- 28 Neben der Wahrung der Verhältnismässigkeit und dem Vorliegen eines ausreichenden öffentlichen Interesses sowie einer genügenden gesetzlichen Grundlage.
- 29 Kiener/Kälin (Fn. 11), § 9 S. 107; Rohr (Fn. 15), S. 61. Allgemein Häfelin/Müller/Uhlmann (Fn. 16), § 7 Rz. 480ff. sowie Schefer (Fn. 14), S. 67 f. als auch Peduzzi (Fn. 9), S. 75. Siehe zur Geltung und Tragweite des Gesetzmässigkeitsprinzips im besonderen Rechtsverhältnis auch Müller (Fn. 14), S. 24ff.
- 30 Urteil des Bundesgerichts 2C_794/2012 vom 11. Juli 2013, E. 5.3.1 (mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Kritisch gegenüber der Zulässigkeit reduzierter Anforderungen and die gesetzliche Grundlage mit Verweis auf den Zweck des besonderen Rechtsverhältnisses Keller/Schädler (Fn. 14), S. 204ff.
- 31 Schefer (Fn. 14), S. 69.
- 32 BGE 128 I 113 E. 3c S. 122. Siehe auch den für die Schweizer Rechtsentwicklung prägenden Strafgefangenen-Beschluss des deutschen Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 33, 1ff. (1972), welcher den Gesetzesvorbehalt für das besondere Rechtsverhältnis etablierte und den im Jahr 1973 darauf folgenden Entscheid des Bundesgerichts BGE 99 Ia 262 (Minelli I), in dem dieses festhielt, dass es aus rechtsstaatlichen Gründen unerlässlich sei, die wichtigsten mit Untersuchungshaft oder Strafvollzug verbundenen Freiheitsbeschränkungen durch einen allgemeinen Erlass zu regeln, um den Gefangenen vor Willkür zu schützen (E. 4 S. 268).
- 33 Häfelin/Haller/Keller (Fn. 10), S. 107 Rz. 330; Kiener/Kälin (Fn. 11), § 9 S. 107.
- 34 BGE 135 I 79 E. 6.2 S. 85.
- 35 Plotke, Schulrecht (Fn. 8), S. 70 f.
- 36 Häfelin/Müller/Uhlmann (Fn. 16), § 20 Rz. 1338 f. mit Hinweisen auf BGE 121 I 22 E. 4a S. 27 sowie BGE 98 Ib 301 E. 2a S. 305.
- 37 BGE 129 I 12 E. 8.5 S. 24 mit Hinweisen. Siehe auch allgemein formuliert Häfelin/Müller/Uhlmann (Fn. 16), S. 274 Rz. 1202; Müller (Fn. 14), S. 35.
- 38 Siehe etwa Rohr (Fn. 15), S. 62.
- 39 Plotke, Schulrecht (Fn. 8), S. 410.
- 40 Siehe hierzu etwa Papandrea Mary-Rose, Student Speech Rights in the Digital Age, in: Boston College Law School Faculty Papers, vom 20. Oktober 2008; Tabor Jacob, Students‘ First Amendment Rights in the Age of the Internet: Off-Campus Cyberspeech and School Regulation, in: Boston College Law Review, 1. März 2009.
- 41 Die Entscheide wurden vom «United States Court of Appeals for the Third Circuit» und dem «United States Court of Appeals for the Fourth Circuit» gefällt. Im amerikanischen Bundesgerichtssystem befinden sich die Court of Appeals auf der Stufe zwischen den erstinstanzlichen Bundesgerichten und dem U.S. Supreme Court.
- 42 Für einen Vergleich des sachlichen Schutzbereichs der Meinungsfreiheit im U.S.-amerikanischen Verfassungsrecht mit dem Schutz anderer Verfassungsordnungen siehe etwa Barendt Eric, Freedom of Speech, 2nd ed. Oxford 2007, S. 78–116; zum Schutz sogenannter Hate Speech im Besonderen siehe derselbe S. 183–186. Siehe auch Weinstein James, An Overview of American Free Speech Doctrine and its Application to Extreme Speech, in: Hare Ivan, Weinstein James (Ed.), Extreme Speech and Democracy, Oxford 2009, S. 81–91.
- 43 Bei den Urteilen handelt es sich um Entscheide, deren Behandlung der U.S. Supreme Court im Januar 2012 ablehnte (132 S. Ct. 1095; 132 S. Ct. 1097). Da ein von den unteren Gerichten einheitlich anwendbarer Grundsatz zur Beantwortung der Frage, wann Schulen ausserschulische Kommunikation ihrer Schüler disziplinarisch ahnden dürfen, fehlt, hätte die Annahme der Entscheide dem obersten Gericht die Gelegenheit gegeben, bundesweit verbindliche Kriterien zu formulieren.
- 44 J.S. Ex Rel. Snyder v. Blue Mountain School Dist., 650 F.3d 915 (3rd Cir. 2011) (Snyder) sowie Layshock v. Hermitage School Dist., 650 F.3d 205 (3rd Cir. 2011) (Layshock).
- 45 Kowalski v. Berkeley County School, 652 F.3d 565 (4th Cir. 2011) (Kowalski).
- 46 Tinker v. Des Moines Independent Community School District, 393 U.S. 503, 509 (1969): «Certainly where there is no finding and no showing that engaging in the forbidden conduct would «materially and substantially interfere with the requirements of appropriate discipline in the operation of the school,» the prohibition cannot be sustained.»
- 47 Bethel School District No. 403 v. Fraser, 478 U.S. 675 (1986) (keine Verletzung der Meinungsfreiheit).
- 48 Hazelwood School District v. Kuhlmeier, 484 U.S. 260 (1988) (keine Verletzung der Meinungsfreiheit).
- 49 Morse v. Frederick, 551 U.S. 393 (2007) (keine Verletzung der Meinungsfreiheit).
- 50 Fraser, 478 U.S. 675, 685 f.; Morse, 551 U.S. 393, 407 f.
- 51 Hazelwood, 484 U.S. 260, 270 f.
- 52 Morse, 551 U.S. 393, 405.
- 53 Morse, 551 U.S. 393, 408.
- 54 Hazelwood, 484 U.S. 260, 271.
- 55 So hielt das Gericht fest: «But conduct by the student, in class or out of it, which (...) materially disrupts classwork or involves substantial disorder or invasion of the rights of others is (...) not immunized by the constitutional guarantee of freedom of speech.» (Tinker, 393 U.S. 503, 513). Ob unter der Formulierung «or out of it» nur der Pausenhof und Schulveranstaltungen zu verstehen sind oder der ausserschulische Bereich, hängt von der Bedeutung ab, die das Gericht dem Begriff «class» zuschreibt. Steht «class» im weiten Sinne für Zeit, Orte und Veranstaltungen, die der schulischen Verantwortung zuzuordnen sind, so würde die Formulierung «out of it» die Anwendung des Tinker-Grundsatzes auf ausserschulisches Verhalten von Schülern zulassen.
- 56 Layshock, 650 F.3d 205, 215–219.
- 57 Snyder, 650 F.3d 915, 932.
- 58 Kowalski, 652 F.3d 565, 573 f.
- 59 Kowalski, 652 F.3d 565, 573: «To be sure, a court could determine that speech originating outside of the schoolhouse gate but directed at persons in school and received by and acted on by them was in fact in-school speech.»
- 60 Kowalski, 652 F.3d 565, 573: «We need not resolve, however, whether this was in-school speech and therefore whether Fraser could apply because the School District was authorized by Tinker to discipline Kowalski, regardless of where her speech originated (...).»
- 61 Festzuhalten ist allerdings, dass die Schüler in allen drei Entscheiden nicht an einem Schulcomputer sassen, als sie die MySpace-Profile erstellten. In diesem Fall hätten die Gerichte die Internetkommunikation der Schüler wohl als innerschulische Kommunikation qualifiziert. Siehe etwa Kowalski, 652 F.3d 565, 573: «(...) Had Kowalski created the «S.A.S.H.» group during school hours, using a school-provided computer and Internet connection, this case would be more clear-cut, as the question of where speech that was transmitted by the Internet «occurred» would not come into play.»
- 62 Kowalski, 652 F.3d 565, 573: «This (...) raises the metaphysical question of where her speech occurred when she used the Internet as the medium. Kowalski indeed pushed her computer’s keys in her home, but she knew that the electronic response would be, as it in fact was, published beyond her home and could reasonably be expected to reach the school or impact the school environment.»
- 63 Siehe hierzu etwa das Urteil des Bundesgerichts 2P.27/2006 vom 31. Mai 2006, in dem Schüler pornografische Kollagen ihrer Lehrer auf dem schulischen Intranet veröffentlichten. Das Gericht hielt fest, dass der gegen einen der Schüler verfügte definitive Schulausschluss unverhältnismässig sei, scharfe Disziplinarmassnahmen in Anbetracht der begangenen Verfehlung allerdings zulässig wären (E. 2.5.4).
- 64 Im Gegensatz zum Internet ist das Intranet nicht öffentlich, weshalb es sich hierbei genau genommen nicht um Internetkommunikation handelt.
- 65 Es ist Schulen ohnehin unbenommen, den Zugang zum Internet innerhalb der Schule in verfassungsrechtlich zulässigem Umfang zu regulieren, indem sie etwa festlegen, welche Webseiten über Schulcomputer zugänglich sind oder die Benutzung mobiler Endgeräte während der Unterrichtszeit und auf dem Pausenhof verbieten.
- 66 Die Abgrenzung zwischen öffentlicher und privater Internetkommunikation ist entscheidend für die möglichen Auswirkungen der Äusserungen, wie auch für die Diskussion der Zulässigkeit schulischer Disziplinarbefugnis. Näheres hierzu siehe Kapitel 3.4. «Form der Kommunikation».
- 67 Es ist nicht abschliessend geklärt, ob Tinker auf ausserschulische Äusserungen von Schülern anwendbar ist (siehe Fn. 55), anstatt nur auf innerschulische Kommunikation. So hielt das Gericht in Snyder etwa fest: «(...)And we will assume, without deciding, that Tinker applies to J.S.’s speech in this case.» (650 F.3d 915, 926). Siehe auch die ablehnende Haltung von Smith (concurring opinion): Snyder, 650 F.3d 915, 936ff. Oder die Diskussion von Jordan (concurring opinion): Layshock, 650 F.3d 205, 220ff.
- 68 Layshock, 650 F.3d 205, 216: «Accordingly, because the School District concedes that Justin’s profile did not cause disruption in the school, we do not think that the First Amendment can tolerate the School District stretching its authority into Justin’s grandmother’s home (...). It would be an unseemly and dangerous precedent to allow the state, in the guise of school authorities, to reach into a child’s home and control his/her actions there to the same extent that it can control that child when he/she participates in school sponsored activities.»
- 69 Snyder, 650 F.3d 915, 929, 931.
- 70 Kowalski, 652 F.3d 565, 572ff.
- 71 Kowalski, 652 F.3d 565, 574.
- 72 Siehe etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_794/2012 vom 11. Juli 2013, E. 5.3.1 (mit weiteren Hinweisen) sowie BGE 129 I 12 E. 8.4 S. 23, bestätigt in BGE 129 I 35 E. 9.1 S. 43, wiederum bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 2P.27/2006 vom 31. Mai 2006, E. 2.5.1. Allgemein hierzu: Häfelin/Müller/Uhlmann (Fn. 16), S. 306 Rz. 1338 sowie Tschannen Pierre/Zimmerli Ulrich/Müller Markus, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. Bern 2009, § 50 Rz. 5ff.
- 73 Rohr (Fn. 15), S. 33
- 74 Plotke, Schulrecht (Fn. 8), S. 408 f. Jaag Tobias hält fest, dass das Erziehungsrecht der Eltern in einem Spannungsverhältnis zum Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule steht und Schulen nur insoweit in das elterliche Erziehungsrecht eingreifen dürfen, als dies für die Erfüllung ihres Auftrags unmittelbar erforderlich ist: Rechtsfragen der Volksschule, insbesondere im Kanton Zürich, in: ZBl 1997, S. 537ff., S. 540. Gemäss Rohr obliegt die Zeit unmittelbar vor oder nach den Schulstunden dem Erziehungsrecht der Eltern und nicht jenem des Staates, sie erlaubt aber immerhin Abweichungen in Ausnahmefällen aus Zweckmässigkeitsüberlegungen: (Fn. 15), S. 39. Absolut hingegen positioniert sich Bucher, gemäss welcher sich schulische Disziplinarmassnahmen ausschliesslich auf Fehlverhalten der Schüler unmittelbar vor, während oder nach dem Unterricht beziehen dürfen, da ansonsten ein Eingriff in die Elternrechte vorliegt: (Fn. 9), S. 114, inkl. Fn. 530.
- 75 Im vorliegenden Fall in zeitlicher Hinsicht.
- 76 BGE 129 I 35 E. 9.5 S. 45. Neben der schulischen Funktion des Opfers war in diesem Fall wohl allerdings auch der Umstand entscheidend, dass sich der Vorfall auf dem Schulareal ereignete, was den Sachverhalt von der ausserschulischen Internetkommunikation von Schülern abgrenzt. Zu achten ist auch auf den Umstand, dass es sich hier um eine tätliche Handlung und nicht etwa um eine verletzende Meinungsäusserung handelte, was ein strengeres Vorgehen unterstützen kann.
- 77 Siehe Müller/Schefer, wo festgehalten wird, dass die Äusserungen eines Staatsangestellten ausser Dienst nur dann von der Treuepflicht erfasst werden, wenn sie in einem qualifizierten Konnex zur Ausübung der amtlichen Stellung des Betroffenen stehen: (Fn. 8), S. 405. Das Vorliegen eines qualifizierten Konnexes zwischen einer Äusserung und der ihrem Urheber im besonderen Rechtsverhältnis zukommenden Funktion muss analog auch bei ausserschulischen Äusserungen von Schülern gefordert werden, wenn die Regulierungsbefugnis der Schule begründet werden soll.
- 78 Allgemein Häfelin/Haller/Keller (Fn. 10), S. 162 Rz. 502 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 1983, (publ. in:) ZBl 1984, S. 315ff. Eine Übersicht über die Gerichts- und Verwaltungspraxis auf Bundes- und kantonaler Ebene zur Treuepflicht bis 2008 bietet Hänni Peter, Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz, 2. Aufl. Zürich 2008, § 8 S. 433ff. Zu den inhaltlichen und gesetzestechnischen Anforderungen an die im Bundespersonalgesetz vorgesehene Treuepflicht als Grundlage von Einschränkungen ausserdienstlicher Meinungsäusserungen der Staatsangestellten siehe Schibli Beatrix, Einschränkungen der Meinungsfreiheit des Bundespersonals, Diss. Zürich 2005.
- 79 BGE 136 I 332 E. 3.2.1 S. 336.
- 80 Da der Beschwerdeführer keine Möglichkeit hatte, seine Kritik intern anzubringen bevor er sich an die Öffentlichkeit wandte, konnte ihm auch nicht vorgeworfen werden, nicht zuerst interne Möglichkeiten zur Anbringung seines Anliegens ausgeschöpft zu haben. Überdies verzichtete der Inhalt des Flugblatts gemäss Bundesgericht auf polemische oder verletzende Angriffe und liess sich diesem entgegen der Ansicht der Vorinstanz kein gegen die Hochschule gerichteter Vorwurf der Pflichtwidrigkeit entnehmen. Zudem richte sich die Kritik an ein Publikum (Kantonsräte), das daran gewohnt sei, dass Interessenvertreter im Rahmen des Lobbyierens ihren Standpunkt eher über- als untertreiben (E. 3.3.1 S. 337 sowie E. 3.3.3ff. S. 339 f.).
- 81 EGMR Vogt v. Germany (GC), 17851/91 (1995).
- 82 EGMR Strezelecki v. Poland, 26648/03 (2012).
- 83 Urteil des Bundesgerichts 2A.6/2005 vom 5. Juli 2005.
- 84 In diesem Sinne, allerdings restriktiver Tabor (Fn. 40), S. 591-601
- 85 An Form und Stil der Meinungsäusserungen von Schülern sind aufgrund deren Alters weniger strenge Anforderungen zu stellen als bei Erwachsenen: Plotke, Schulrecht (Fn. 8), S. 394.
- 86 Siehe etwa BGE 129 I 12 E. 8.4 S. 23 f. mit Hinweis auf BGE 126 II 300 E. 5 sowie Plotke, Schulrecht (Fn. 8), S. 37, 395. Siehe auch die Darstellung der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu den Kontrollpflichten des Staates in Bezug auf die Schulumgebung: Frank Meyer/Marta Więckowska, Die Rechtsprechung des EGMR in Strafsachen im Jahr 2012, in: forumpoenale 4/2013, S. 241, 246. Besonders der dort vorgestellte Entscheid Kayak v. Turkey, 60444/08 (2012) scheint hier von Interesse, in welchem ein Schüler einen Jugendlichen in der Nähe einer Schule mit einem aus der Schulkantine entwendeten Messer erstach und der EGMR die Verantwortlichkeit der Schule aufgrund der ihr allgemein zukommenden Obhutspflicht bejahte, trotz fragwürdiger Kausalität.
- 87 BGE 135 I 79 E. 6.3ff. S. 85 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_666/2011 vom 7. März 2012, E. 2.5.3. Siehe auch den älteren Entscheid BGE 119 Ia 178 E. 6e S. 189
- 88 In BGE 135 I 79 sah das kantonale Schulgesetz vor, dass beide Geschlechter Anspruch auf gleiche Bildungsmöglichkeiten haben und dass für Knaben wie Mädchen die gleiche Ausbildung anzubieten sei (E. 6.4 S. 86). Im Urteil des Bundesgerichts 2C_666/2011 vom 7. März 2012 hielt das kantonale Schulgesetz fest, dass Mädchen und Knaben in der Primarschule grundsätzlich gemeinsam zu unterrichten seien (E. 2.5.2). Die fraglichen Gesetzesgrundlagen sind allerdings ausreichend offen formuliert, dass ihren Anforderungen auch mit einem getrennt-geschlechtlichen Schwimmunterricht nachgekommen hätte werden können.
- 89 Urteil des Bundesgerichts 2C_794/2012 vom 11. Juli 2013, E. 5.4.2.
- 90 In BGE 135 I 29 scheint das Bundesgericht eher von einem für die Beschwerdeführer intensiven Eingriff in deren Religionsfreiheit auszugehen (E. 4.4 S. 83 f.), während es das Kopftuchverbot in Urteil des Bundesgerichts 2C_794/2012 vom 11. Juli 2013 ausdrücklich als schweren Eingriff qualifiziert (siehe E. 5.2 mit Hinweis).
- 91 Selbst bezüglich BGE 135 I 79 und des Urteils des Bundesgerichts 2C_666/2011 vom 7. März 2012 kann argumentiert werden, dass die Eingriffsgrundlage zwar ein Zusammenspiel des Lehrplans und der kantonalen Schulgesetze ist. Dass die Erteilung des Schwimmunterrichts gemischtgeschlechtlich erfolgt und damit den empfindlichen Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit der islamischen Kinder verursacht, lässt sich aber doch immerhin auf ein Gesetz im formellen Sinn abstützen.
- 92 Urteil des Bundesgerichts 2C_794/2012 vom 11. Juli 2013, E. 5.3.1 (mit Hinweisen).
- 93 Vergleichbar Plotke, Schule und Elternhaus (Fn. 27), S. 448, 449.
- 94 So hielt das Bundesgericht in BGE 128 I 113 explizit fest, dass bisher unübliche Regelungen in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen werden müssen (siehe E. 3c S. 122), bestätigt in BGE 130 I 1 E. 3.4.2 S. 7.
- 95 Siehe etwa Tschannen/Zimmerli/Müller, die festhalten, dass die Anstaltsdisziplin als zentraler Aspekt der Anstaltsordnung in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein sollte: (Fn. 72), § 50 Rz. 5. Von diesem Gedanken müsste korrekterweise auch eine Regelung erfasst sein, die festhält, dass sich die Disziplinarbefugnis einer Schule unter gewissen Umständen auch auf den ausserschulischen Bereich erstrecken kann.
- 96 Siehe Urteil des Bundesgerichts 2C_794/2012 vom 11. Juli 2013, E. 5.3.1.
- 97 Schibli diskutiert etwa anhand der Treuepflicht in Art. 20 Bundespersonalgesetz, dass für Einschränkungen der Meinungsfreiheit von Bundesangestellten in einer möglichst bestimmten Norm das gebotene Verhalten zu umschreiben sei und dies insbesondere für das ausserdienstliche Verhalten des Bundespersonals gelte. Aus einer genügenden gesetzlichen Grundlage müsse hervorgehen, ob sie die Meinungsfreiheit des Staatspersonals auch ausserdienstlich einschränkt: (Fn. 78), S. 59 f. Selbst wenn sich die aufgeführten Überlegungen auf das öffentliche Dienstrecht beziehen, kann ihnen doch entnommen werden, dass bei einer zeitlich, sachlich oder örtlich ungewöhnlich weitreichenden Regulierung des Verhaltens von Personen in einem Sonderstatusverhältnis, hohe Anforderungen an die Normbestimmtheit zu stellen sind, um eine derartige Ausdehnung der Regulierungsbefugnis gesetzlich abstützen zu können.
- 98 Zur Veranschaulichung, dass auf niedriger Normstufe nur Rechte und Pflichten der Schüler vorgesehen werden dürfen, sofern diese bereits im Gesetz statuierte Rechte und Pflichten näher ausführen siehe Urteil des Bundesgerichts 2C_794/2012 vom 11. Juli 2013, E. 5.4.1.
- 99 Rohr (Fn. 15), S. 58.
- 100 Siehe Müller (Fn. 14), S. 35.
- 101 Siehe etwa Tschannen/Zimmerli/Müller (Fn. 72), § 50 Rz. 12, welche erleichterte Anforderungen an Normbestimmtheit und Normstufe von Disziplinarmassnahmen nur für zulässig erachten, sofern die Anstaltsbenutzer das unerlaubte Verhalten aus dem Anstaltsreglement oder aus der Natur des Anstaltszwecks ohne weiteres erkennen können. Eben diese klare Erkennbarkeit ist bei der Disziplinierung ausserschulischer Internetkommunikation von Schülern nicht erfüllt, m.E. selbst dann nicht, wenn die Äusserungen auf Mitschüler oder das Schulpersonal ausgerichtet sind.
- 102 Häfelin/Haller/Keller (Fn. 10), S. 107 Rz. 332. Siehe auch Peduzzi (Fn. 9), S. 88 f.
- 103 Rohr (Fn. 15), S. 55.
- 104 Urteil des Bundesgerichts 2P.27/2006 vom 31. Mai 2006, E. 2.5.2 mit Hinweis auf BGE 129 I 35 E. 10.2 S. 46.