1.
Einsatzbereich der AGB SIK ^
Die AGB SIK werden vor allem durch Verwaltungen und verwaltungsnahe Betriebe auf der Ebene der Kantone und der Gemeinden verwendet. Die Bundesverwaltung sowie die Anstalten und Institute des Bundes (SBB, ETH) verwenden eigene Einkaufsbedingungen.1
2.1.
Vorbemerkung ^
2.2.
AGB Gesamtsysteme ^
Rechtlich handelt es sich um einen Werkvertrag gemäss den Bestimmungen von Art. 363 ff. des Obligationenrechts (OR) (im Geschäftsgebrauch Projektverträge), was im Text der AGB auch ausdrücklich erwähnt wird.2 Mit einem Werkvertrag verspricht der Lieferant, dem Kunden ein messbares Resultat bestehend aus Material und Arbeit zu liefern.
2.3.
AGB Hardware ^
Die AGB für den Kauf von Hardware (AGB Hardware) behandeln den Einkauf von Hardware sowie der dazugehörigen Betriebssoftware.3
2.4.
AGB Dienstleistungen ^
2.5.
AGB Lizenzen ^
Rechtlich betrachtet handelt es sich bei einem Softwarelizenzvertrag um einen Innominatvertrag mit Elementen des Kaufs (bei Vereinbarung einer Einmallizenz) oder der Miete (bei Vereinbarung einer wiederkehrenden Lizenz).9
2.6.
AGB Wartung ^
3.
Die AGB SIK im Submissionsverfahren ^
Für die Verfahrensart der Ausschreibung gelten Schwellenwerte. Im nationalen Bereich können Dienstleistungen und/oder Lieferungen mit einem Auftragswert unter CHF 230’000 (Bund) bzw. CHF 250’000 (Kantone und Gemeinden) im Einladungs- oder freihändigen Verfahren beschafft werden. Über dem Schwellenwert kommt das offene oder selektive Verfahren zur Anwendung.15 Im Bereich der Staatsverträge gelten leicht höhere Werte.16
Beim Entscheid für oder gegen einen Vorbehalt ist zu überlegen, ob die betroffene Vertragsbestimmung den wirtschaftlichen Wert des Angebots beeinflusst. Bei einigen Bestimmungen ist dies der Fall, so etwa bei der Bestimmung zum Beginn der kostenpflichtigen Wartung.22 Die meisten Bestimmungen der AGB SIK haben jedoch keinen direkt messbaren wirtschaftlichen Wert. Ihre Funktion besteht in der Risikoallokation und Risiken sind bekanntlich schwierig zu quantifizieren.
4.1.1.
Installation ^
4.1.2.
Ausbildung ^
4.1.3.
Dokumentation ^
4.1.4.
Zusatzkosten ^
4.2.
Konventionalstrafe bei Terminverzug ^
Die Konventionalstrafe beträgt 1‰ des Vertragswertes pro Verspätungstag. Sie ist auf höchstens 10% der Vergütung beschränkt. Die Konventionalstrafe befreit nicht von weiteren Schadenersatzansprüchen des Kunden.32
4.3.1.
Mängelrechte ^
4.3.2.
Prüfungs- und Rügefrist ^
Die AGB Lizenzen sehen für Standardsoftware eine Testperiode vor. Diese dauert 30 Tage und beginnt 7 Tage nach der Installation. Nach Ablauf der Testperiode gilt die Standardsoftware als genehmigt, wenn der Kunde nicht ausdrücklich die Ablehnung erklärt, was nur beim Vorliegen von erheblichen Mängeln geschehen kann.38 Bis zur Abnahme, also auch während der Testperiode, ist die Benützung der Software unentgeltlich.39
4.3.3.
Gewährleistungsfrist ^
4.3.4.
Beginn der kostenpflichtigen Wartung ^
4.4.
Haftung ^
4.5.
Immaterialgüterrechte und Lizenzen ^
4.6.
Pflicht zur Wartung und Ersatzteilhaltung ^
4.7.
Geheimhaltung ^
Die Geheimhaltungspflicht ist mit einer Konventionalstrafe abgesichert. Sie beträgt 10% der Vergütung, maximal CHF 50’000 pro Verletzung.
Die blosse Erwähnung eines Kunden als Referenzkunde ist zulässig. Die Publikation von vertragsspezifischen Leistungen in Werbeunterlagen bedarf jedoch der vorgängigen schriftlichen Zustimmung des Kunden.61
4.8.
Gerichtsstand und anwendbares Recht ^
4.9.
Personaleinsatz ^
4.10.
Beizug von Subakkordanten ^
4.11.
Erfüllungsort ^
4.12.
Zahlungskonditionen ^
4.13.
Vertragsübertragung ^
4.14.
Besondere Bestimmungen in den AGB Gesamtsysteme ^
4.15.
Besondere Bestimmungen in den AGB Hardware ^
4.16.
Besondere Bestimmungen für den Personalverleih ^
Personalverleihverträge kann der Kunde jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen kündigen. Gleichzeitig kann der Kunde die sofortige Einstellung der Leistungen verlangen.75 Im letzteren Fall dürfte der Kunde bis zum Ablauf der Kündigungsfrist entschädigungspflichtig bleiben, was jedoch vertraglich klarzustellen wäre.
4.17.
Besondere Bestimmungen in den AGB Lizenzen ^
4.18.
Besondere Bestimmungen bei den AGB Wartung ^
Dass der Erfüllungsort sich am Installationsort befindet (siehe vorne Rz. 74), hat Einfluss auf die Entschädigung. Wartungsleistungen werden üblicherweise nicht vor Ort, sondern über einen Remotesupport erbracht, wobei Einsätze im Betrieb des Kunden zusätzlich zu entschädigen sind. Eine solche zusätzliche Entschädigung für Einsätze vor Ort kann nur verlangt werden, wenn in der Offerte und im Vertrag ein entsprechender Vorbehalt angebracht wird.
Wartungsgebühren sind erst nach Ablauf der Garantiefrist geschuldet (siehe vorne Rz. 53).
Bei Vertragsbeendigung übergibt der Lieferant dem Kunden die von diesem zur Verfügung gestellten Programme, Unterlagen und Einrichtungen. Dies gilt auch für den Sourcecode in der aktuellsten Fassung, sofern der Kunde gemäss den Lizenzbestimmungen ein Anrecht auf den Sourcecode hat.90
5.1.
Offerte ^
Wird in der Offerte vom Pflichtenheft abgewichen, muss die Offerte ausdrücklich auf diese Abweichung hinweisen.93 Diese Vorschrift stellt bei komplexen Leistungen, welche auf umfangreichen Pflichtenheften beruhen, eine grosse Herausforderung für den Lieferanten dar. Offen ist, was die Rechtsfolge ist, wenn der Lieferant dieser Verpflichtung nicht nachkommt, denn bei der Hierarchie der Vertragsbestandteile geht die Offerte dem Pflichtenheft vor (siehe dazu unten Rz. 100).
5.2.
Integration der AGB SIK in die Vertragsurkunde ^
Die AGB SIK gelangen nur zur Anwendung, wenn sie ausdrücklich in der Vertragsurkunde als Vertragsbestandteil vereinbart oder stillschweigend übernommen wurden. Eine stillschweigende Übernahme kann bspw. dann der Fall sein, wenn die Parteien bereits langjährige Geschäftsbeziehungen pflegen und gleichartige Verträge mit den AGB SIK immer wieder abgeschlossen haben. Weiter spricht man von einer Globalübernahme, wenn eine Partei den Inhalt der AGB nicht zur Kenntnis nimmt, nicht reflektiert oder nicht versteht. Die AGB erlangen nur dann keine Geltung für die global zustimmende Partei, sofern diese keine Gelegenheit hatte, sich vom Inhalt der AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu verschaffen. Diese Konstellation dürfte kaum eintreten, sind die AGB SIK doch jederzeit per Internet abrufbar.94
5.3.
Rangfolge der Dokumente ^
Bei Widersprüchen zwischen den einzelnen Vertragsbestandteilen gilt die folgende Rangfolge:95
Vertragsurkunde
AGB SIK
Offerte
Pflichtenheft
6.
Empfehlungen ^
Vorbehalte sind nur zwingend, wenn der Lieferant die Erbringung von Leistungen nicht selber in der Hand hat oder wenn eine Vorschrift die Leistungserbringung massiv erschwert oder verunmöglicht. Dies gilt für folgende Bestimmungen:
- Beginn der kostenpflichtigen Wartung ab dem Datum der Installation oder der Inbetriebnahme;
- Kostenpflichtigkeit von Installation und Ausbildung.
Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Egli hat sich auf Informatik- und Technologierecht spezialisiert.
Lic. iur. Michael Merz ist Rechtsanwalt und Bau- und Wirtschaftsingenieur FH/STV und im Bereich des Bau- und Immobilienrechts tätig.
Beide sind Partner bei EPartners Rechtsanwälte in Zürich (www.epartners.ch).
- 1 Siehe dazu die Kommentierung bei Hans Rudolf Trüeb, Hart, aber fair: Die neuen AGB des Bundes für Informatikleistungen, in: Jusletter 15. November 2010.
- 2 Ziffer 1.1 der AGB Gesamtsysteme.
- 3 Ziffer 1.1 AGB Hardware.
- 4 Siehe unten Ziffer 2.5.
- 5 Ziffer 1.1 AGB Dienstleistungen.
- 6 Ziffer 1.1 AGB Lizenzen.
- 7 Ziffer 3.1 AGB Lizenzen.
- 8 Ziffer 3.3 AGB Lizenzen.
- 9 Zum Ganzen siehe Gianni Fröhlich-Bleuler, Softwareverträge, Bern 2004, Rz. 811 ff.
- 10 Ziffer 1.1 AGB Wartung.
- 11 Zum Ganzen siehe Gianni Fröhlich-Bleuler, a.a.O., Rz 1191 ff.
- 12 Fröhlich-Bleuer, a.a.O., Rz 1171 ff.
- 13 Fröhlich-Bleuler, a.a.O., Rz 1177.
- 14 Claudia Schneider Heusi, IT und Vergaberecht: die Beschaffungen der öffentlichen Hand, in: Jusletter IT 6. Juni 2012, Rz 1.
- 15 Art. 6 BöB (Bund); IVöB Anhang 1 und 2 (Kantone und Gemeinden).
- 16 GATT/WTO sowie Bilaterales Abkommen zwischen der EU und der Schweiz für Kantone und Gemeinden: CHF 383’000.
- 17 Vgl. u.a. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich 2013, Rz. 554 ff.
- 18 Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 449 ff.
- 19 Vgl. u.a. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz 831 ff.
- 20 Bei allen Versionen jeweils Ziffer 1.3.
- 21 Trüeb, a.a.O. Fn. 1, Rz 17.
- 22 Siehe dazu Rz. 53.
- 23 Ziffer 8.2 AGB Hardware, Ziffer 6.1 AGB Lizenzen.
- 24 Ziffer 6.1 AGB Gesamtsysteme, Ziffer 5 AGB Hardware, Ziffer 6.3 AGB Lizenzen.
- 25 Ziffer 6.2 AGB Gesamtsysteme.
- 26 Ziffer 5 AGB Gesamtsysteme, Ziffer 4 AGB Hardware, Ziffer 4 AGB Lizenzen, Ziffer 5 AGB Wartung.
- 27 Ziffer 7.2 AGB Gesamtsysteme, Ziffer 6.2 AGB Hardware, Ziffer 7.2 AGB Dienstleistungen, Ziffer 7.3 AGB Lizenzen, Ziffer 7.2 AGB Wartung.
- 28 Ziffer 7.2 AGB Dienstleistungen.
- 29 Ziffer 7.2 AGB Gesamtsysteme, Ziffer 6.2 AGB Hardware, Ziffer 7.2 AGB Dienstleistungen, Ziffer 7.3 AGB Lizenzen, Ziffer 7.2 AGB Wartung.
- 30 Ziffer 15.1 AGB Gesamtsysteme, Ziffer 10 AGB Dienstleistungen, Ziffer 9.1 AGB Lizenzen, Ziffer 10.1 AGB Wartung.
- 31 Ziffer 15.2 AGB Gesamtsysteme, Ziffer 10.2 AGB Hardware.
- 32 Ziffer 15.2 AGB Gesamtsysteme, Ziffer 10.2 AGB Hardware.
- 33 Ziffer 14.7 AGB Gesamtsysteme, Ziffer 11.4 AGB Hardware, Ziffer 10.3 AGB Lizenzen, Ziffer 11.3 AGB Wartung.
- 34 Ziffer 16.2 und 16.3 AGB Gesamtsysteme, Ziffer 11.3 AGB Hardware, Ziffer 10.2 und 10.3 AGB Lizenzen, Ziffer 11.2 und 11.3 AGB Wartung.
- 35 Ziffer 10.3 AGB Lizenzen, Ziffer 11.2 AGB Wartung.
- 36 Ziffer 16.4 AGB Gesamtsysteme.
- 37 Art. 201 Abs. 1 OR, Kaufvertrag; Art. 367 Abs. 1 OR, Werkvertrag; Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedeutet dies, dass i.d.R. spätestens innert 7 Tagen zu rügen ist (7-Tage-Regel), Urteil des Bundesgerichts 4A_53/2012 vom 31. Juli 2012.
- 38 Ziffer 6.2 AGB Lizenzen.
- 39 Ziffer 7.4 AGB Lizenzen.
- 40 Ziffer 11.2 AGB Hardware.
- 41 Ziffer 16.4 AGB Gesamtsysteme, Ziffer 11.5 AGB Gesamtsysteme, Ziffer 10.4 AGB Lizenzen, Ziffer 11.4 AGB Wartung.
- 42 Art. 210 Abs. 1 OR, Art. 371 Abs. 1 OR.
- 43 Art. 210 Abs. 6 OR.
- 44 Ziffer 16.4 AGB Gesamtsysteme.
- 45 Ziffer 18.3 AGB Gesamtsysteme, Ziffer 13.3 AGB Hardware, Ziffer 6.5 AGB Lizenzen, Ziffer 7.6 AGB Wartung.
- 46 Ziffer 17.1 AGB Gesamtsysteme, Ziffer 12.1 AGB Hardware, Ziffer 12.1 AGB Dienstleistungen, Ziffer 11.1 AGB Lizenzen, Ziffer 13.1 AGB Wartung.
- 47 Ziffer 17.2 AGB Gesamtsysteme, Ziffer 12.2 AGB Hardware, Ziffer 12.2 AGB Dienstleistungen, Ziffer 11.2 AGB Lizenzen, Ziffer 13.2 AGB Wartung.
- 48 Ziffer 17.3 AGB Gesamtsysteme, Ziffer 12.3 AGB Hardware, Ziffer 12.3 AGB Dienstleistungen, Ziffer 11.3 AGB Lizenzen, Ziffer 13.3 AGB Wartung.
- 49 Ziffer 17.3 AGB Gesamtsysteme.
- 50 Ziffer 12.3 AGB Hardware, Ziffer 12.3 AGB Dienstleistungen, Ziffer 11.3 AGB Lizenzen, Ziffer 13.3 AGB Wartung.
- 51 Ziffer 9.1 AGB Gesamtsysteme.
- 52 Ziffer 9.1 AGB Gesamtsysteme.
- 53 Ziffer 9.1 AGB Gesamtsysteme.
- 54 Ziffer 9.2 AGB Gesamtsysteme.
- 55 Ziffer 10.1 AGB Gesamtsysteme.
- 56 Ziffer 10.2 AGB Gesamtsysteme.
- 57 Ziffer 18.1 AGB Gesamtsysteme, Ziffer 13.1 AGB Hardware.
- 58 Ziffer 18.2 AGB Gesamtsysteme, Ziffer 13.2 AGB Hardware.
- 59 Ziffer 6.4 AGB Lizenzen.
- 60 Ziffer 12 AGB Gesamtsysteme, Ziffer 7 AGB Hardware, Ziffer 9 AGB Dienstleistungen, Ziffer 8 AGB Lizenzen, Ziffer 9 AGB Wartung.
- 61 Ziffer 12.3 AGB Gesamtsysteme, Ziffer 7.3 AGB Hardware, Ziffer 9.4 AGB Dienstleistungen, Ziffer 8.3 AGB Lizenzen, Ziffer 9.3 AGB Wartung.
- 62 Ziffer 23.1 und 2 AGB Gesamtsysteme, Ziffer 17.1 und 2 AGB Hardware , Ziffer 16.1 AGB Dienstleistungen, Ziffer, 16.1 AGB Lizenzen, Ziffer 18.1 und 2 AGB Wartung.
- 63 Ziffer 23.3 AGB Gesamtsysteme, Ziffer 15.3 AGB Hardware, Ziffer 16.2 AGB Dienstleistungen, Ziffer 16.1 AGB Lizenzen, Ziffer 18.3 AGB Wartung.
- 64 Ziffer 13.1 AGB Gesamtsysteme, Ziffer 5.1 AGB Dienstleistungen, Ziffer 6.4 AGB Wartung.
- 65 Ziffer 13.1 AGB Gesamtsysteme, Ziffer 5.1 AGB Dienstleistungen.
- 66 Ziffer 4.5 AGB Gesamtsysteme, Ziffer 4.4 AGB Dienstleistungen, Ziffer 6.4 AGB Wartung.
- 67 Ziffer 4.6 AGB Gesamtsysteme, Ziffer 5.2 AGB Dienstleistungen.
- 68 Ziffer 19 AGB Gesamtsysteme, Ziffer 14 AGB Hardware, Ziffer 13 AGB Lizenzen, Ziffer 14 AGB Wartung.
- 69 Ziffer 7.3 AGB Gesamtsysteme, Ziffer 6.3 AGB Hardware, Ziffer 7.3 AGB Dienstleistungen, Ziffer 7.5 AGB Lizenzen, Ziffer 7.5 AGB Wartung.
- 70 Ziffer 21.1 AGB Gesamtsysteme, Ziffer 15.1 AGB Hardware, Ziffer 14 AGB Dienstleistungen, Ziffer 14.1 AGB Lizenzen, Ziffer 16 AGB Wartung.
- 71 Ziffer 14.1 AGB Gesamtsysteme.
- 72 Ziffer 14.4 AGB Gesamtsysteme.
- 73 Ziffer 7.4 AGB Gesamtsysteme, Ziffer 6.4 AGB Hardware, Ziffer 7.4 AGB Dienstleistungen.
- 74 Ziffer 6.5 AGB Hardware.
- 75 Ziffer 13.1 AGB Dienstleistungen.
- 76 Ziffer 7.1 AGB Lizenzen.
- 77 Ziffer 7.5 AGB Lizenzen.
- 78 Ziffer 7.5 AGB Lizenzen.
- 79 Ziffer 12.2 AGB Lizenzen.
- 80 Ziffer 4.2 AGB Wartung.
- 81 Ziffer 4.3 AGB Wartung.
- 82 Ziffer 4.3 AGB Wartung.
- 83 Ziffer 3.7 AGB Wartung.
- 84 Ziffer 6.5 AGB Wartung.
- 85 Ziffer 7.2 AGB Wartung.
- 86 Ziffer 7.4 AGB Wartung.
- 87 Ziffer 7.5 AGB Wartung.
- 88 Ziffer 15.1 AGB Wartung.
- 89 Ziffer 15.1 AGB Wartung.
- 90 Ziffer 15.3 AGB Wartung.
- 91 Ziffer 2.1 AGB Gesamtsysteme, Ziffer 2.1 AGB Hardware, Ziffer 2.1 AGB Dienstleistungen, Ziffer 2.1 AGB Lizenzen, Ziffer 2.1 AGB Wartung.
- 92 Ziffer 2.3 AGB Gesamtsysteme, Ziffer 2.3 AGB Hardware, Ziffer 2.3 AGB Dienstleistungen, Ziffer 2.4 AGB Lizenzen, Ziffer 2.3 AGB Wartung.
- 93 Ziffer 2.2 AGB Gesamtsysteme, Ziffer 2.2 AGB Hardware, Ziffer 2.2 AGB Dienstleistungen, Ziffer 2.2 AGB Lizenzen, Ziffer 2.2 AGB Wartung.
- 94 Vgl. zum Ganzen Peter Gauch/Walter R. Schluep/Jörg Schmid/Susan Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht – Allgemeiner Teil, Zürich 2008, Rz. 1127 ff.
- 95 Ziffer 22 AGB Gesamtsysteme, Ziffer 16 AGB Hardware, Ziffer 15 AGB Dienstleistungen, Ziffer 15 AGB Lizenzen, Ziffer 17 AGB Wartung.
- 96 Ziffer 1.3 AGB Gesamtsysteme, Ziffer 1.3 AGB Hardware, Ziffer 1.3 AGB Dienstleistungen, Ziffer 1.3 AGB Lizenzen, Ziffer 1.3 AGB Wartung.
- 97 Siehe dazu Rz. 64.
- 98 Siehe dazu Rz. 64.
- 99 Siehe dazu Rz. 87.