1.
Einleitung ^
Unter Software-Agenten versteht man Computerprogramme, die zu einem gewissen eigenständigen und eigendynamischem (autonomen) «Verhalten» fähig sind.1 Es sind Programme, die von ihrem Benutzer mit differenzierten Befugnissen ausgestattet wurden, um die unterschiedlichsten Aufgaben für diesen durchzuführen.2 Im weitesten Sinne sind diese Programme vergleichbar mit Handlungsbevollmächtigten, die in Unternehmen bestimmte, ihnen zugewiesene Entscheidungskompetenzen eingeräumt bekommen haben. Wie ist im juristischen Kontext mit Software-Agenten umzugehen? Soll man so weit gehen und ihnen sogar Rechtspersönlichkeit zugestehen? Wie muss das Recht reagieren, wenn Software in der Gesellschaft zunehmend autonom agiert und dabei auch in juristisch relevanten Zusammenhängen zum Vertreter des Menschen wird?
2.
Was können Software-Agenten? ^
Technisch und juristisch entscheidend ist, dass ein bestimmter Verarbeitungsvorgang abläuft, ohne dass mittels einer neuerlichen Eingabe durch den Benutzer ein Startsignal gegeben würde, oder auch während des Vorgangs ein äußerer Steuerungseingriff erfolgen würde. In diesem Sinn ist ein Agent ein Computerprogramm, das sich in einer bestimmen Umgebung befindet und im Stande ist, eigenständige Aktionen in dieser Umgebung durchzuführen, um vorgegebene Ziele zu erreichen.3
Die Forschungsarbeiten im Bereich der Künstlichen Intelligenz haben gezeigt, dass Software dann als Agent einzustufen ist, wenn sie alle der folgenden Eigenschaften besitzt (einzelne dieser Eigenschaften reichen nicht für eine allgemeine Definition von Software-Agenten aus, da bis zu einem gewissen Grad viele Softwareprodukte diese Eigenschaften aufweisen).4
- Autonomie: Das Programm arbeitet unabhängig von Eingriffen der Benutzer
- Proaktivität: Das Programm führt aufgrund eigener Initiative Aktionen aus
- Reaktivität: Das Programm reagiert auf Äußerungen der Umgebung
- Robustheit: Das Programm kompensiert äußere und innere Störungen von selbst
- Kognitivität: Das Programm ändert aufgrund der eigenen Zustände und der Zustände seiner Umgebung seine eigenen Einstellungen
- Kognitivität: Das Programm ist lernfähig, es lernt aufgrund zuvor getätigter Entscheidungen und Beobachtungen
- Sozialität: Das Programm kommuniziert mit anderen Agenten
3.
Populationen ^
Ein Netz aus Teilmengen autonomer Agenten, die fähig sind, miteinander zu kommunizieren, wird eine Population genannt. Hier schließt sich der Kreis zu den Anfängen der Forschungsarbeiten, denn die ersten Visionen für Software-Agenten wurden Mitte der 1990er Jahre entwickelt und bezogen sich auf die Ergebnisse der Informatikforschung, die von der Vorstellung beflügelt waren, eines Tages würde der Transfer des menschlichen Bewusstseins in softwarebasierte Umgebungen gelingen.5 Als bahnbrechend galt die Schaffung Verteilter Künstlicher Intelligenzen (VKI), die Mitte der 1990er Jahre die Idee vieler kleiner Problemlöser in den Mittelpunkt stellte. Dies ähnelte dem Abbild der Neuronen in einem menschlichen Gehirn. Die Vorstellung, dass unzählige Mini-Software-Projekte (die für sich genommen nicht intelligent sind) im Zusammenschluss für komplexe Aufgaben verantwortlich sind, führte zum Zusammenschluss von Software-Agenten untereinander. Als langfristiges Ziel hatte man im Auge, Software-Agenten zu hoch spezialisierten digitalen Dienstleistern zu machen, die komplexe Fragestellungen aus allen Bereichen des Lebens bewältigen konnten. Software-Agenten finden ihren Einsatz heute im Bereich der Informationsrecherche, des E-Commerce, der Simulation und für bestimmte Routineaufgaben.
Software-Agenten können auch ganz andere Aufgaben übernehmen, wie etwa Sicherheitsaufgaben im öffentlichen Raum. Als ein Beispiel für den Einsatz eines Software-Agenten auf diesem Gebiet, kann der Hermes-Evakuierungsassistent genannt werden. Das Programm erfasst Menschenströme mit speziellen 3D-Kameras. Die Daten werden an eine Fußgängersimulation übergeben, die eine Kurzzeitprognose der Menschenströme berechnet. Das System kann schließlich die Laufwege von zehntausenden Besuchern bis 15 Minuten im Voraus simulieren und die Sicherheitskräfte vorzeitig vor dem Auftreten «gefährlich hoher Personendichte» warnen. Gleichzeitig ist es mit dem elektronischen Gefahrenmanagement anderer Institutionen, etwa dem eines Stadions verbunden.6
4.
Software-Agenten im gesellschaftlichen Leben ^
Eine häufige Erscheinungsform von Software-Agenten im E-Commerce sind Programme, die das Internet für ihren Benutzer nach Informationen durchforsten oder Preise für Waren aushandeln. In Folge werden intelligente Agenten vor allem als Unterhändler bei der Abwicklung von Geschäften eingesetzt und fungieren als Selling Agents (Händler) oder Shopping Agents (Käufer).9
In einer anderen Ausgestaltung agiert der Software-Agent als emotionaler Memoryspieler, eine Einsatzmöglichkeit, die im weitesten Sinne zum Ambient Assisted Living (AAL) zählt. Dieses Agentensystem – das vom Österreichischen Forschungsinstitut für Artificial Intelligence (OFAI) entwickelt wurde – soll Senioren unterhalten und gleichzeitig ihre geistigen Fähigkeiten trainieren. Der Software-Agent simuliert einen gleichwertigen Gegner, der optisch in Gestalt eines Gesichtes dargestellt wird.11 Der Agent kann gegenüber dem Mitspieler Emotionen zeigen und sich seinem Tempo anpassen. Ebenso sind im Bereich der Computerspiele Multi-Agenten-Simulationen und Gruppensimulationen gebräuchlich, die jener des Evakuierungsassistenten oder der Simulation komplexer Wirtschaftsprozesse ähnlich sind. Zahlreiche Implementierungen von Agentenplattformen werden auch im wissenschaftlichen Bereich genützt.12
5.
Software-Agenten in der juristischen Praxis ^
Diese Verhandlungssysteme für automatisierte Verhandlungen bestehen sohin aus Software-Agenten, die generische Angebots- und Konzessionsstrategien verfolgen, sowie aus Interaktionsprotokollen, die es diesen Agenten erlauben, ihre Strategien vorübergehend und permanent auszusetzen. Dabei werden Übereinkunftshäufigkeit, Fairness, individuelle und kollektive Effizienz als ausschlaggebend erachtet.13 Auf diese Weise können Verträge (im Internet) erstellt werden. Das Ziel ist der vollautomatisierte Vertragsabschluss, dem eine persönliche Beratung durch einen elektronischen Rechtsanwalt, genannt «Rechtsmediator» vorangeht.14
In einem solchen System wird der menschliche Nutzer durch einen Software-Agenten vertreten, der für diesen den Vertragsabschluss und eine (eventuell nötige) Verhandlung über juristische Benutzerpräferenzen übernimmt. Wie das praktisch funktioniert, kann anhand des Projektes SESAM «Selbstorganisation und Spontaneität in Liberalisierten und harmonisierten Märkten»15 demonstriert werden, wobei hier insbesondere auf den smarter werdenden Energiemarkt fokussiert wird. Die Anwendung der Software-Agenten ist auf den autonomen Abschluss von Stromverträgen gerichtet. Die Software-Agenten im Projekt SESAM agieren als Vertreter des menschlichen Benutzers. Der Benutzer kann etwa – am Beispiel des Energievertrages – als Käufer oder Verkäufer auftreten.16 Der Rechtsmediator agiert als eine Art «persönlicher Anwalt» des Anbieters. Im Auftrag des Agenten werden Angebote im Rechtsmediator durch die fortwährende Überprüfung nach rechtlichen Gesichtspunkten überprüft.
Ein Beispiel für den konkret zu besprechenden Rechtsbereich, wäre die automatische Vergabe von Aufträgen aufgrund vorangegangener Ausschreibungen.18 Dies wird in der Praxis, vereinfacht gesagt, folgendermaßen ausgeführt: Ein Auftraggeber (der die Regeln des Vergabegesetzes19 einhalten muss oder auch freiwillig tun möchte) eröffnet ein elektronisches Angebotsverfahren20. Dabei wird nicht mehr Papier im physischen Sinne verwendet, sondern fließen die Informationsströme nur mehr elektronisch. Das heißt, dass eine Ausschreibung elektronisch bereitgestellt bzw. öffentlich ausgelobt wird. Diese ist von den Interessenten auszufüllen und zu einem genau bestimmten Termin an die vergebende Stelle zu übermitteln. Der Software-Agent trifft nun Entscheidungen, die vorher definiert und programmiert werden mussten. Das könnten z.B. sein: jedes Angebot das verspätet eintrifft, wird nicht angenommen. Der Angebotleger erhält ein diesbezügliches Schreiben, oder der Software-Agent überprüft die elektronische Signatur und damit die firmenmäßige Zeichnung der Angebote. Ist diese nicht entsprechend, wird das Angebot «ungeöffnet» ausgeschieden, der Angebotleger davon verständigt. Oder der Software-Agent prüft die Vollständigkeit der Angebote, d.h. ob alle Positionen ausgefüllt sind.21 Wenn nicht – siehe vorher. Nach diesem Prozess bleiben einige Angebote weiterhin im Pool. Der Software-Agent prüft nun die Angebote und vergleicht diese. Handelt es ich um eine öffentliche Ausschreibung, erhält der Bestbieter den Zuschlag. Ist es ein Verhandlungsverfahren, könnte der Software-Agent von sich aus verhandeln.22
6.
Rechtliche Einordnung ^
6.1.
Ansätze in der rechtlichen Berücksichtigung ^
Auf internationaler Ebene kann für den Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs das «UNCITRAL Model Law on Electronic Commerce» genannt werden, das von der UN in der Generalversammlung vom 16. Dezember 1996 beschlossen wurde. Hier wird auf Software-Agenten verwiesen und zwar insofern, als Nachrichten eines automatisierten Informationssystems dem Urheber zugerechnet werden.23 Art. 13 Abs. 2 lit b UNCITRAL Model Law on Electronic Commerce normiert die Zurechnung einer automatisierten Nachricht zu der Person, die das Informationssystem entweder selbst programmiert hat oder dessen Programmierung die Weiterleitung veranlasst hat. In den USA existierte zudem ein Gesetzesentwurf, der Software-Agenten berücksichtigte. Es handelte sich um den Uniform Electronic Transactions Act. In dem Entwurf wurden Software-Agenten als reine Werkzeuge und Kommunikationsmittel vom Menschen angesehen. 24
Die Parteien sollten aber sehr wohl an die Aktionen der von ihnen eingesetzten Agenten gebunden sein. (Das Gesetzesvorhaben wurde 2003 für gescheitert erklärt, jedoch wegen des Umstandes, dass Lizenzverträge für Software auch dann gültig sein sollten, wenn der Kunde sie erst nach Kauf des Produktes, lesen konnte.)
Software-Agenten fanden in Umsetzung der RL 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt keine Berücksichtigung. Die Stellvertretung im elektronischen Geschäftsverkehr durch Software-Agenten stellt jedoch für das E-Commerce-Recht ein juristisch zu lösendes Problem dar. Nach Art. 9 Abs. 1 E-Commerce Richtlinie (RL über den elektronischen Geschäftsverkehr)25 müssen die Rechtssysteme der Mitgliedsstaaten Abschlüsse von elektronischen Verträgen ermöglichen. Die Umsetzung der RL fand in Österreich im E-Commerce-Gesetz statt.26 Die geltenden Rechtsvorschriften dürfen keine Hindernisse für den elektronischen Geschäftsabschluss darstellen und dürfen auch nicht dazu führen, dass diese Verträge ungültig oder unwirksam werden.27
6.2.
Allgemeine Regeln des Zivilrechts ^
Untersucht man die oben dargestellte Ausprägung eines Software-Agenten zur Vertragserstellung wird man aus innerstaatlicher Sicht und mangels einer gesetzlichen Regelung die allgemeinen Regeln des Zivilrechts heranzuziehen haben.28
Zunächst wäre es denkbar und naheliegend, Software-Agenten als reine Kommunikationsmittel einzustufen.29 Benutzer können mit Hilfe technischer Mittel (etwa Telefon oder Faxgerät) Rechtsakte setzen und Rechtsgeschäfte abschließen. Durch die technischen Hilfsmittel selbst ergeben sich für die Zurechnungsproblematik zunächst keine Zweifel, da der menschliche Benutzer seinen Willen mittels dieser technischen Geräte direkt zum Ausdruck bringt. Sollte man den Software-Agenten als Kommunikationsmittel definieren, so müsste ein Schaden, der aus dem Verhalten des Agenten resultiert, jedenfalls dem menschlichen Benutzer des Agenten zugerechnet werden. Dies hätte den Vorteil, dass es im Interesse des Benutzers liegen wird, dass der Agent ordnungsgemäß eingerichtet und regelmäßig gewartet wird.30
Der Vergleich eines Software-Agenten mit bisher gebräuchlichen Kommunikationsmitteln hinkt allerdings insofern, als der Agent in den meisten Fällen einen Ermessensspielraum hat, auf den der menschliche Benutzer keinen Einfluss mehr ausübt. Ein Beispiel für diesen Fall wäre ein Shopping-Agent, der für seinen Benutzer auf einem elektronischen Marktplatz Einkäufe tätigt. Agenten verfügen über einen ihnen zugestanden Ermessenspielraum um Entscheidungen treffen zu können und das Rechtsgeschäft mit einer anderen Person (über dessen Agenten) abwickeln zu können. Diese Art des «Tätigwerdens» der Agenten lässt darauf schließen, dass diese nicht allein als «reine» Kommunikationsmittel eingestuft werden können, denn der Ausgang der Verhandlungen und der Abschluss eines Vertrages hängen vom Kommunikationsprozess der Agenten ab.31 Der Ermessensspielraum und die hochgradig technische Entwicklung eines Software-Agenten sind Eigenschaften, die Software-Agenten von reinen Kommunikationsmitteln klar unterscheiden. Hinzu kommt, dass Software-Agenten sich der Dienste anderer Software-Agenten bedienen können und damit der Rechtsakt das Ergebnis eines Kommunikationsprozesses zwischen unterschiedlichen Software-Agenten darstellt. Bei der Erarbeitung komplexer Verträge im Wirtschaftsrecht können unzählige Agenten beteiligt sein, um hochkomplexe Verträge für international agierende Konzerne zu erstellen.
Vorstellbar wäre, in Analogie zur Gehilfenhaftung gem. § 1313a des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) den Anwender für Vertrauensschäden haftbar zu machen, weil der Software-Agent Rechtsgeschäfte abschließt, für die keine Vollmacht des Benutzers vorliegt. Aber können Vertrauensschäden des virtuellen Softwareagenten tatsächlich unter diese Norm subsumiert werden? Software-Agenten werden aufgrund ihres autonomen Handelns, ihrer Kommunikations- und Lernfähigkeit auf vielfältige Weise auf Marktplätzen, als Autopiloten, an den Börsen als virtuelle Stellvertreter eingesetzt. Wie sieht es mit einem möglichen Auswahlverschulden aus? Wie ist mit der Herstellerhaftung des Softwareprogrammierers umzugehen? Wie ist der Fall eines Stromausfalls zu bewerten, wenn der Agent anders als programmiert entscheidet? Derartige Fälle wurden im Bereich der Medizin beim Einsatz von Robotern diskutiert.33
Im Vergleich zum natürlichen Gehilfen gem. § 1313a AGBG kann der «virtuelle» Agent nicht persönlich haftbar gemacht werden kann, da er weder rechts- noch deliktfähig ist.34
6.3.
Rechtspersönlichkeit für Software-Agenten? ^
7.
Fazit ^
Der Gedanke an die Erzeugung eines künstlichen Bewusstseins hat etwas Faszinierendes und etwas Erschreckendes an sich. Auf der anderen Seite ist die Idee der Erzeugung eines künstlichen Bewusstseins zugleich eine wissenschaftlich-technologische Utopie, die – wie gezeigt werden konnte – in die Vision des Ubiquitous Computing eingeschrieben ist37. Schon allein die Vorstellung, wie eine Welt aussehen könnte, in der nicht-biologischen Systemen die Möglichkeit von Bewusstsein zugeschrieben werden kann, berührt unsere Selbstwahrnehmung zutiefst.
Wenn es gelingen sollte, einen «technischen Dämonen»38 zu konstruieren, wenn wir also einer Maschine alle funktionalen Eigenschaften verleihen könnten, die wir bei einem Menschen als Merkmale des Bewusstseins ansehen, würden wir dann auch glauben, dass diese Maschine Bewusstsein hat? Der Besitz von bewussten Erlebnissen ist eines der zentralen Kriterien, anhand derer wir letztlich einem System den Status einer Person zubilligen oder absprechen. Hier stellen sich Fragen der Ethik, denn mit dem Voranschreiten der empirischen Bewusstseinsforschung, der Hirnforschung, der Künstlichen-Intelligenz-Forschung und der Kognitionswissenschaften ergeben sich neue Möglichkeiten für Medizin und Militär.39 Für die Rechtswissenschaften stellen sich im Zusammenhang mit Software-Agenten sohin zukunftsweisende Fragen.
Mag. Dr. Elisabeth Hödl ist Lektorin am Institut für Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie und Rechtsinformatik der Karl-Franzens-Universität Graz und wissenschaftliche Mitarbeiterin der Rechtsanwaltskanzlei Eisenberger & Herzog. Sie ist Herausgeberin des Wissenschaftsblogs Ubifacts, Social, Legal and Scientific Trends. www.ubifacts.org. Kontakt: office@ubifacts.org.
- 1 Eine allgemein (technisch) anerkannte Definition für Software-Agenten liegt nicht vor, zumindest aber gilt für die Definition, dass ein Agent selbständig (autonom) sein muss. Diese Entwicklungen entstammten aus dem Forschungsgebiet der Künstlichen Intelligenz. Visionen nach denen ein künstlich geschaffener Agent in Zukunft mit einer derartigen künstlichen Intelligenz ausgestattet ist, dass diese annähernd der Intelligenz eines Menschen ähnelt werden langfristig als unrealistisch erweisen. Der Begriff Software-Agent setzt sich aus den Begriffen «Software» und «Agent» zusammen. Software ist nach einer allgemeinen Definition das Gegenstück von «Hardware», wobei die Software jede Art von digitalen Daten erfasst, die auf einer Hardware gespeichert sein können. Software-Agenten sind programmierte ausführbare Programme, die jeweiligen Aufgaben nachkommen <http://de.wikipedia.org/wiki/Software> (13. August 2012).
- 2 Der Begriff der «intelligenten Agenten» ist seit den 1950er Jahren des letzten Jahrhunderts in Verwendung.
- 3 Eine allgemein (technisch) anerkannte Definition für Software-Agenten liegt nicht vor, zumindest aber gilt für die Definition, dass ein Agent selbständig (autonom) sein muss. Gitter, Softwareagenten im elektronischen Geschäftsverkehr, 46.
- 4 Schilling, Software-Agenten (1999) 2 f. <www.upb.de/cs/jevox/Seminar/SoftwareAgenten.pdf> (9. Dezember 2013).
- 5 So wurde 1994 von Pattie Maes (MIT) ein Artikel über Software-Agenten veröffentlicht, der zeigt, wie Agenten lernfähig und intelligent werden und die Menschen in fast allen Aufgaben des täglichen Lebens unterstützen. Pattie Maes on Software Agents: Humanizing the Global Computer <http://www.computer.org/portal/web/internet/extras/Pattie-Maes> (18. Juni 2013).
- 6 <www2.fz-juelich.de/jsc/appliedmath/ped/projects/hermes> (7. Mai 2013.)
- 7 Vgl. Kündig, Selbständige Computer: Worum geht es? In Kündig/Bütschi (Hrsg.), Die Verselbständigung des Computers, Zürich 2008, 10. Der Name dieser elektronischen Agenten, die von Wertschriftenhändlern eingesetzt werden, leitet sich aus dem Begriff Algorithmus her. Bestimmte Algorithmen liegen der Software zu Grunde und verkörpern ihrerseits eine bestimmte Handelsstrategie.
- 8 Vgl. Kündig, Selbständige Computer, 11.
- 9 van Haentjens, Rechtsfragen von Shopping Agenten unter besonderer Berücksichtigung verbraucherschutzrechtlicher Bestimmungen <www.rechtsprobleme.at/doks/Agents-haentjens.pdf> (13. August 2012). Eymann, Digitale Geschäftsagenten (2003) 17 f.
- 10 Eymann, Digitale Geschäftsagenten (2003) 24 f.
- 11 <derstandard.at/1339639856133/Emotionaler-Software-Agent-spielt-mit-Senioren-Memory> (13. August 2012).
- 12 Vgl. auch AgentLink.org. Hier finde sich eine Übersicht über aktuelle Systeme, gefördert durch das sechste Forschungsrahmenprogramm der Europäischen Kommission.
- 13 Büttner
- 14 Vgl. Dietrich, Verträge im Netz: Agentenverhandlungen beim elektronischen Vertragsabschluss, in: Schweighofer/Geist/Staufer (Hrsg.), Globale Sicherheit und proaktiver Staat – Die Rolle der Rechtsinformatik, Salzburg 2010, S. 259-262; vgl. auch Filipova/Welzel, Unternehmen und Märkte in einer Welt allgegenwärtiger Computer: Das Beispiel der Kfz-Versicherer, in Mattern (Hrsg.), Die Informatisierung des Alltags. Leben in smarten Umgebungen, Zürich 2007, S. 103–126.
- 15 Hierbei handelt es sich um ein Forschungsprojekt des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT-Zentrum-Energie). Das Vorhaben greift die eng miteinander verflochtenen Themenfelder der Internetökonomie auf: Technologien werden im Sinne transparenter, rechtsübergreifender, robuster und sicherer Informations- und Transaktionsdienste vorangetrieben, andererseits werden ökonomische und rechtliche Rahmenbedingungen (Harmonisierung und Deregulierung) geschaffen. In diesem Sinne handelt es sich um eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe aus Informatik, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften. Siehe <www.energie.-kit.edu> (7. Mai 2013).
- 16 Dietrich, Verträge im Netz: Agentenverhandlungen beim elektronischen Vertragsabschluss, in Schweighofer/Geist/Staufer (Hrsg.), Globale Sicherheit und proaktiver Staat – Die Rolle der Rechtsinformatik, Salzburg 2010, 260.
- 17 Murch/Johnson, Agententechnologie: Die Einführung. Intelligente Software-Agenten auf Informationssuche im Internet (2000) 37.
- 18 Für das folgende Beispiel sei Dipl.Ing. Meinhard Perkmann gedankt, der mein Seminar «Juristische Informationssysteme» besucht hat.
- 19 Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006), BGBl I Nr. 17/2006 i.d.g.F.
- 20 § 2 Z 15 BVerG 2006: «Elektronisch ist ein Verfahren, bei dem elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten zum Einsatz kommen und bei dem Informationen über Kabel, über Funk, mit optischen Verfahren oder mit anderen elektromagnetischen Verfahren übertragen, weitergeleitet und empfangen werden.» Seite 5.
- 21 UVS Vorarlberg 8. November 2012, UVS-314-008/E4-2012.
- 22 Die Anzahl der Verhandlungsrunden wäre ein zu definierender Parameter, etwa nach dem Billigstbieterprinzip zu entscheiden.
- 23 Art. 13 Abs. 2 lit b UNCISTRAL Model Law on Electronic Commerce normiert die Zurechnung einer automatisierten Nachricht zu der Person, die das Informationssystem entweder selbst programmiert hat, oder dessen Programmierung die Weiterleitung veranlasst hat. Software-Gesetz UCITA begraben – Pro-Linux. Pro-linux.de. <www.pro-linux.de/news/1/5805/software-gesetz-ucita-begraben.html> (3. Oktober 2013).
- 24 Das Gesetzesvorhaben wurde 2003 für gescheitert erklärt, jedoch wegen des Umstandes, dass Lizenzverträge für Software auch dann gültig sein sollten, wenn der Kunde sie erst nach Kauf des Produktes lesen konnte.
- 25 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt («Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr»), Amtsblatt Nr. L 178 vom 17. Juli 2000 S. 0001–0016, CELEX-Nr.: 300L0031.
- 26 Bundesgesetz, mit dem bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs geregelt werden (E-Commerce-Gesetz – ECG), BGBl I Nr. 152/2001 i.d.g.F.
- 27 Denkbar wäre nicht zuletzt eine Analogie zu Gefährdungshaftungsnormen. Der OGH betrachtet in seiner bisherigen Rechtsprechung Gefahrenquellen nur dann als gegeben, wenn «gewaltige Elementarkräfte» im Spiel sind. SZ 44/182; SZ 46/36. Gem. § 27 GUG haftet der Bund für Schäden die durch den Einsatz von automationsunterstützter Datenverarbeitung verursacht werden. Auch in § 37 FBG haftet der Bund für die Schäden von automationsunterstützter Datenverarbeitung, die durch Fehler bei der Firmenbuchführung verursacht wurden. In § 453a Z6 ZPO wird entsprechend eine verschuldensunabhängige Haftung des Bundes für Schäden aus Fehlern bei der Durchführung des Mahnverfahrens, das durch automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt wird, anerkannt. In den Erläuterungen zum GUG wird festgehalten, dass Fehler, die bei der automationsunterstützten Datenverarbeitung auftreten, immer auf menschliches Versagen, wie Eingabe-, Bedienungs- oder Programmierfehler zurückzuführen sind. Meist ist die Fehlerursache sehr schwer bzw. gar nicht erkennbar und aus diesem Grund bleibt die Ursache für den Haftungsfall meist unbekannt. Vgl. van Haentjens, Rechtsfragen von Shopping Agenten unter besonderer Berücksichtigung verbraucherschutzrechtlicher Bestimmungen <www.rechtsprobleme.at/doks/Agents-haentjens.pdf> (13. August 2012), 18 f.
- 28 Zankl, Zur Umsetzung vertragsrechtlicher Bestimmungen der E-Commerce-Richtlinie, NZ 2001, 288. Zur Debatte umfassend: Staudegger, Rechtsfragen beim Erwerb von IT-Systemen, in: Jahnel / Mader / Staudegger (Hrsg.), IT-Recht, 3. Aufl. Wien 2012, 195; vs Schweighofer, Vorüberlegungen zu künstlichen Personen: autonome Roboter und intelligente Softwareagenten, in: Schweighofer / Menzel / Kreuzbauer (Hrsg.), Auf dem Weg zur ePerson, Wien 2001 51 f.
- 29 So wie im Entwurf des U.S. Uniform Computer Information Transactions Act.
- 30 Van Haentjens, Rechtsfragen von Shopping Agenten unter besonderer Berücksichtigung verbraucherschutzrechtlicher Bestimmungen <www.rechtsprobleme.at/doks/Agents-haentjens.pdf> 10 f .
- 31 Ebenda.
- 32 Wie aber ist vorzugehen, wenn Software-Agenten manipuliert wurden oder gerade aufgrund ihrer «künstlichen Intelligenz» irrten? Denkbar wäre, dass ein Software-Agent Rechtshandlungen setzt, die nach der Konzeption des Programmes vernünftig und logisch erscheinen, die aber dennoch nicht im Sinne des Anwenders sind.
- 33 Gantner, Die Haftung der Krankenanstalten für Computerfehlleistungen, VR 2001. M.E. steht die Gehilfenhaftung nicht zur Debatte, denn der Agent ist aufgrund seiner Lernfähigkeit unter Umständen nicht mehr steuerbar im Sinne des Willens seiner «Väter». Die Gefahr der «Entgleisung» und damit der «Nicht Steuerbarkeit» ist zu hoch, der Endverbraucher hat kaum Einflussmöglichkeit auf «seinen» Agenten.
- 34 Van Haentjens, Rechtsfragen von Shopping Agenten unter besonderer Berücksichtigung verbraucherschutzrechtlicher Bestimmungen <www.rechtsprobleme.at/doks/Agents-haentjens.pdf>.
- 35 Ebenda, 11.
- 36 Ebenda, 11.
- 37 Vgl. Metzinger, Künstliches Bewusstsein, in Metzinger (Hrsg.), Bewusstsein. Beiträge aus der Gegenwartsphilosophie, Paderborn u.a. 1996, 3. Auflage, 683.
- 38 Vgl. Metzinger, Bewusstsein, 683.
- 39 Vgl. auch Teubner, Elektronische Agenten und grosse Menschenaffen: Zur Ausweitung des Akteursstatus in Recht und Politik, in Becchi/Graber (Hrsg.), Interdisziplinäre Wege in der juristischen Grundlagenforschung, Bd. 25, Zürich2007, 1–29.