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50 Jahre Rechtsinformatik in Deutschland – von den Anfängen bis zur aktuellen Rechtspolitik

  • Author: Herbert Fiedler
  • Category: Articles
  • Region: Germany
  • Field of law: Theory of Legal Informatics
  • Collection: Tagungsband-IRIS-2013
  • Citation: Herbert Fiedler, 50 Jahre Rechtsinformatik in Deutschland – von den Anfängen bis zur aktuellen Rechtspolitik, in: Jusletter IT 20 February 2013
Wie für die Wirtschaftsinformatik in Anspruch genommen, kann auch die Rechtsinformatik in Deutschland auf Anfänge vor 50 Jahren hinweisen. Diese vor dem Auftauchen der Bezeichnung «Informatik». So bei H. Fiedler 1962 mit grundsätzlichen Anmerkungen zur Bedeutung algorithmischer Verfahren bei IT-gestützter Gesetzesanwendung. Mit dem Auftreten der Bezeichnung «Informatik» und den so benannten staatlichen Förderprogrammen in Deutschland konnte einer «juristischen Informatik» oder «Rechtsinformatik» als novum ein «Informationsrecht» gegenübergestellt werden (H. Fiedler 1970). Die Entwicklung der beiden Teildisziplinen brachte ein zunehmendes Gewicht des Informationsrechts, welches insbesondere Datenschutzrecht beinhaltet. Rechtsinformatik und Verwaltungsinformatik unterschieden sich anfangs wenig, differenzierten sich aber in ihrem Verlauf (insbesondere mit der Linie von «egovernment»). Eine neue Art von Integration der Teildisziplinen Rechtsinformatik und Informationsrecht wurde betrieben mit der Initiative«Zweite Geburt der Rechtsinformatik» (H. Fiedler 1993). Terminologisch entspricht dies dem Vorschlag «Rechtsinformatik i.w.S.»=«Rechtsinformatik i.e.S.»+«Informationsrecht». Rechtsinformatik wird damit betont als «Integrationsdisziplin» angesprochen; Verschränkung («Dualität») von Rechtsinformatik und Informationsrecht (vom Verf. insbesondere in der Reihe der IRIS-Symposien verfolgt). Forderung eines Systems kohärenter «Informationeller Garantien». Neuerdings ist großes Interesse auch von juristischer Seite zu verzeichnen: Z.B. 69. Deutscher Juristentag 2012 in München mit Gutachten, Referaten, Beschlüssen. Insbesondere «Straftaten und Strafverfolgung im Internet» und «Persönlichkeits- und Datenschutz im Internet – Anforderungen und Grenzen einer Regulierung». Mit einer verstärkten rechtspolitischen Diskussion bestehen auch Hoffnungen auf Wiederbelebung der interdisziplinären Beziehung zwischen Rechtswissenschaft und Informatik. Verf. sieht hier eine nachträgliche Rechtfertigung von «Zweite Geburt».

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Die Anfänge – 2012 vor 50 Jahren
  • 2. Rechtsinformatik und das Konzept eines «Informationsrechts»
  • 3. Rechtsinformatik und Verwaltungsinformatik
  • 4. Rechtsinformatik – Versuch einer «Zweiten Geburt der Rechtsinformatik»
  • 5. Rechtsinformatik als Integrationsdisziplin – Dualität von Rechtsinformatik und Informationsrecht
  • 6. Informationsrecht und aktuelle rechtspolitische Diskussion in Deutschland

1.

Die Anfänge – 2012 vor 50 Jahren ^

[1]

Das Bewusstsein der eigenen Geschichte gehört zur Identität einer Disziplin. 50 Jahre sind eine lange Zeit – wenn es um Informationstechnik und zugehörige Disziplinen geht. Demgemäß hat derzeit eine Geschichtsschreibung der Informatik begonnen – gerade auch mit dem Hinweis auf «50 Jahre». So z.B. ein von Lutz J. Heinrich vorgelegter Band «Geschichte der Wirtschaftsinformatik»1. Insbesondere für die Rechtsinformatik ein Buch von Svenja Lena Gräwe «Die Entstehung der Rechtsinformatik»2. Ein eigener Anknüpfungspunkt liegt für den Verf. im Jahr 1962, in seinem Beitrag «Rechenautomaten als Hilfsmittel der Gesetzesanwendung (Einige grundsätzliche Bemerkungen)»3.

[2]

Im Sinne der Rechtsinformatik wird unter dem Titel «Rechenautomaten...» grundsätzlich die Implementierung algorithmischer Verfahren im Recht angesprochen – lange vor der heutigen Entdeckung des «Algorithmus» als Feuilleton-Thema. Im Sinne der Informatik ist anzuknüpfen an das Jahrtausendwissen der Algorithmik (s. z.B. die Wikipedia-Artikel zu «Algorithmus» und speziell zu «Euklidischer Algorithmus»4). Hier sollen Entwicklungen der Rechtsinformatik seit 50 Jahren speziell in Deutschland (national) behandelt werden: Insofern enger als im Wikipedia-Artikel «Rechtsinformatik». Und insofern weiter als in der Analyse von Hilgendorf5, welche erst viel später aufsetzt.

2.

Rechtsinformatik und das Konzept eines «Informationsrechts» ^

[3]

Eine Gründungszeit für die jetzt so benannte «Informatik» war in Deutschland das Ende der 60er Jahre: Insbesondere Entwicklung der Informatik-Fachbereiche in Forschung und Lehre unter massiver staatlicher Förderung. GAMM/NTG-Empfehlungen6, Disziplinbildung. Gründung der «Gesellschaft für Informatik» (GI). Auch Initiativen einer «angewandten» Informatik konnten diese Situation nutzen. So in Deutschland insbesondere W. Steinmüller7 und H. Fiedler8.

[4]

Ein Novum ist dabei das Konzept eines (erstmals von ihm so benannten9) «Informationsrechts» bei H. Fiedler. In seiner Aufsatzreihe «Automation im Recht und juristische Informatik» wurde dieses der «Rechtsinformatik» nicht subsumiert, sondern gegenübergestellt10. Nicht zu verwechseln mit einem subjektiven «Recht auf Information», ist dies als neues Gebiet des objektiven Rechts konzipiert. Als solches hat sich dieses mit dessen Theorie als dominant gegenüber der Rechtsinformatik erwiesen, bis zum Slogan «Die Rechtsinformatik ist tot, es lebe das Informationsrecht». Damit ist die Rechtsinformatik aber nicht untergegangen; vielmehr bildet das Paar «Rechtsinformatik/Informationsrecht» eine etablierte Konstellation. Hierzu auch das DFG-Projekt «Geschichte des Informationsrechts» am itm (Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht) der Universität Münster 200811.

[5]

In der Folge hat sich das Gebiet des Informationsrechts und dessen Theorie z.T. stark erweiternd entwickelt. In diesem Sinne insbesondere das Werk «Informationsrecht» von Michael Kloepfer12 mit ausführlicher, kritischer Besprechung von H. Fiedler13.

3.

Rechtsinformatik und Verwaltungsinformatik ^

[6]

In der Zeit der «Anfänge» (s. oben 1.) waren die Richtungen, welche später «Rechtsinformatik» und «Verwaltungsinformatik» genannt wurden, kaum unterschieden. In der Gründungszeit der «Informatik» (s. oben 2.) differenzierten sie sich immer stärker, ohne jedoch ihren Zusammenhalt aufzugeben. Hierzu trugen für die Verwaltungsinformatik der weite Hintergrund der Verwaltungswissenschaften bei, später insbesondere auch die Entwicklungen zu «egovernment». Eine Retrospektive bietet der Doppelvortrag «Rechtsinformatik und Verwaltungsinformatik» von H. Fiedler und R. Traunmüller beim Internationalen Rechtsinformatik Symposion in Salzburg 200914. Bei aller Verbreiterung des Spektrums bleibt jedoch für die Verwaltungsinformatik das Informatik-Thema des IT-Einsatzes zentral. Vgl. z.B. das «Handbuch IT in der Verwaltung»15 und dazu eine ausführliche Besprechung von H. Fiedler im Informatik-Spektrum16.

4.

Rechtsinformatik – Versuch einer «Zweiten Geburt der Rechtsinformatik» ^

[7]

Nachdem dieser Versuch weithin als gescheitert betrachtet wird – so etwa ausdrücklich in der Analyse von Hilgendorf17 – darf Verf. diese Initiative vor allem sich selbst zuschreiben. Sie führte – unter ihrem eigenartigen, sehr bewusst gewählten Titel – zu einer Fachtagung «Die zweite Geburt der Rechtsinformatik» vom 23. – 25. September 1993 in Marburg. Veranstalter waren ein Fachbereich der Gesellschaft für Informatik (GI) in Zusammenarbeit mit der Forschungsstelle für Rechtsinformatik der Universität Marburg (Prof. Dieter Meurer). Zu einer Dokumentation dieser inhaltsreichen Tagung mit prominenter Beteiligung ist es leider nicht gekommen. Vorbereitet wurde die Tagung durch ein von H. Fiedler verteiltes und publiziertes programmatisches Konzept18. Schon während der Tagung zeigte sich, dass die Meinungen dazu geteilt waren.

[8]

Das Anliegen des Verf. war u.a., seine (durch grundlegende Unterschiede ihrer verschiedenen Methodiken bedingte) Entgegensetzung von «Rechtsinformatik» und «Informationsrecht» zu modifizieren. Dies sollte durch die Zusammenfassung beider in einer methodisch speziell konzipierten «Integrationsdisziplin»19 geschehen. Verbunden damit war auch die Forderung eines ausgewogenen Systems von «Informationellen Garantien».

[9]
Vor allem die der Tagung folgende literarische Diskussion (an der sich Verf. aus äußeren Gründen – gerade bevorstehende Emeritierung mit Rückbau von Institutionen – nicht beteiligte) zeigte, dass die Anliegen der «Zweiten Geburt» damals vielfach nicht verstanden wurden.

5.

Rechtsinformatik als Integrationsdisziplin – Dualität von Rechtsinformatik und Informationsrecht ^

[10]
Das Konzept einer Integrationsdisziplin konnte Verf. insbesondere auch im Rahmen des IRIS verdeutlichen.
[11]
Hintergrund ist eine Reflexion über Fortschrittsweisen von Forschung und Wissenschaft in der Zeit von «Wissensgesellschaft» und Vernetzung. Gegenüber der herkömmlichen Vorstellung eines Fortschritts nur durch immer stärkere Spezialisierung und Verzweigung in Teildisziplinen entspricht den Möglichkeiten der Vernetzung auch eine Verknüpfung geeigneter Teildisziplinen zu einer Integrationsdisziplin. Dies nicht nur ad hoc anlässlich von Einzelaufgaben (Projekten), sondern mit dem Anspruch auf Permanenz in Forschung und Lehre. Und nicht etwa durch Addition beliebiger Komponenten, sondern nur aufgrund von innerer Verwandtschaft von Teildisziplinen20.
[12]

Beispiele (und Anlass für diese Konzeption) sind Disziplinen im Bereich der Informatik und insbesondere der «Angewandten Informatik». Selbst die «Kerninformatik» ist nach ihrer Gründungskonzeption im hiesigen Sinn eine Integrationsdisziplin (s. oben 2, z.B. GAMM/NTG Empfehlungen): Mit Komponenten aus formaler Logik, Mathematik, Elektronik, Nachrichtentechnik …, welche neben der neuen «Informatik» in ihrem eigenen Recht fortbestehen. In Anspruch genommen wird das Konzept der Integrationsdisziplin hier natürlich vor allem für die Rechtsinformatik21. Beteiligte sind zwei etablierte Disziplinen (Rechtswissenschaft, Informatik) mit einer ausgeprägten, verschiedenen Methodik, welche in eine sinnvolle Verbindung gebracht werden können und sogar müssen – wie sich immer deutlicher zeigt (s. unten 6). Grundlage für eine sinnvolle Zusammenführung sind hier nicht nur gemeinsame Aufgaben, sondern auch eine auf beiden Seiten vorhandene strukturtheoretische Komponente.

[13]

In heutiger Zeit einer «Informationsgesellschaft», in welcher alles immer stärker «digitalisiert» werden soll, kann Recht nur mit IT-Unterstützung realisiert werden. Eine hier geforderte Disziplin ist eine «Rechtsinformatik» zur Hilfe bei der Modellierung und Implementierung von Recht mit IT-Unterstützung. Dabei gewinnen solche Unterstützungsfunktionen ein solches Eigengewicht, dass für sie ihrerseits rechtliche Schranken und Regelungen verlangt werden – Aufgaben für eine Disziplin des Informationsrechts (mit insbes. Datenschutz, usw.). Beide Teildisziplinen verschränken sich in einer Art von «Dualitä»22. Terminologisch entspricht dem der Vorschlag: Rechtsinformatik i.w.S. «=» Rechtsinformatik i.e.S. «+» Informationsrecht.

[14]
Die Rolle von Rechtsinformatik und Informationsrecht im Staat berührt inzwischen auch die Ebene der traditionellen Rechtspolitik. Hintergrund ist u.a. auch die staatsfeindliche Haltung wichtiger Kreise im Internet23. Dabei können hier natürlich nicht Verbindungen hergestellt werden zu bereits älteren Argumentationslinien («Leviathan», usw.). Näher mit Entwicklungen der IT assoziiert sind die heute allgegenwärtigen Kontroversen zum Thema «Sicherheit oder Freiheit».
[15]

Ein wichtiger Anknüpfungspunkt ist hier der «9/11» 2001, speziell auch für die Position des Verf. Dieser hatte im Informatik Spektrum 2001 einen Beitrag zur Diskussion gestellt unter dem Titel «Der Staat im Cyberspace». Aber (im Gegensatz zu der späteren Literaturflut) nicht als Reaktion auf den «9/11», sondern zuvor. In einer ungewöhnlichen Anmerkung hatte dies die Redaktion des Informatik Spektrum hervorgehoben24. Der Beitrag wurde vor dem «9/11» eingereicht und erst danach (weder ergänzt noch verändert) publiziert.

[16]
Tatsächlich hat der o.g. Beitrag zu einer – leider nur kurzen – Diskussion geführt. Das Plädoyer für den «Staat im Cyberspace» führte zu einer Reaktion von A. Roßnagel, charakteristischerweise unter dem Titel «Freiheit im Cyberspace». Dazu dann die Replik von H. Fiedler unter dem Titel «Cyber-libertär»25.

6.

Informationsrecht und aktuelle rechtspolitische Diskussion in Deutschland ^

[17]
IT-gestützte Realisierung von Recht und umgekehrt ihre informationsrechtliche Regelung sind in Deutschland zu Themen im Kernbereich rechtspolitischer Auseinandersetzungen geworden. Heute können hier z.B. die Verhandlungen des 69. Deutschen Juristentags in München (18.9. – 21.9.2012) angeführt werden. Der djt mit seinen gut vorbereiteten 2-jährlichen Tagungen ist eine zu den Anliegen aktueller Rechtspolitik in Deutschland führende Institution. Der djt hat sich 2012 nicht zum ersten Mal mit hier einschlägigen Themen befasst. Aber noch nie standen diese in solchem Umfang an so prominenter Stelle (Gutachten, Referate, Verhandlungen mit Beschlüssen). Vor allem diese Tatsache soll für die hiesige Argumentation hervorgehoben werden – unabhängig von einer Interpretation der Ergebnisse.
[18]

Die Ergebnisse (Beschlusslage der Verhandlungen, einschließlich der Stimmverhältnisse) sind gut dokumentiert; in gedruckter Form z.B. in der NJW26. Von den 6 «Abteilungen» waren 2 schwerpunktmäßig mit Fragen des Informationsrechts (und damit der Rechtsinformatik i.w.S.) befasst:

Abteilung Strafrecht: «Straftaten und Strafverfolgung im Internet»

Abteilung IT- und Kommunikationsrecht: «Persönlichkeits- und Datenschutz im Internet – Anforderungen und Grenzen einer Regulierung».

[19]
Natürlich ist hier eine Würdigung der Ergebnisse nicht möglich. Immerhin hier als These: Der djt folgt nicht Tendenzen einer staatsfeindlichen Haltung im Internet – distanziert sich stattdessen vielfach von Vorschlägen ähnlicher Richtungen. Als Belege hier nur ein Zitat und einige Hinweise (in der Nummerierung des djt): Als Zitat aus der Abteilung Strafrecht (III 1), Seite 20 «Der Gesetzgeber muss dem hohen Gefahrenpotential der Internetkriminalität für die Bürger wie für den Staat und seine Einrichtungen angemessen Rechnung tragen. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt die Berücksichtigung der Belange einer funktionsfähigen Strafrechtspflege. Dem wiederspräche es, den Strafverfolgungsbehörden die Ermittlungsmaßnahmen und technische Möglichkeiten vorzuenthalten, die diese für eine effektive Strafverfolgung benötigen» (angenommen 45:24:10). Einige Hinweise: Aus der Abteilung Strafrecht II 4a, II 4d, III 2. Aus der Abteilung IT- und Kommunikationsrecht I 5a, I 6a, I 6b.
[20]
Das große fachjuristische Interesse für IT-gestützte Realisierungen von Recht und deren informationsrechtliche Regulierung äußerte sich natürlich nicht nur bei dem genannten Juristentag. Es entspricht forensischen Notwendigkeiten ebenso wie wissenschaftlichen Anliegen, mit steigender Tendenz. Dies bietet auch für die Seite der Informatik Anreize für Kooperationen. Dem könnten neue Ansätze zur Stabilisierung einer Integrationsdisziplin Rechtsinformatik folgen – entsprechend der Initiative «Zweite Geburt» des Verf.

 


 

Herbert Fiedler, Professor em., Universität Bonn, Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät.

 


 

  1. 1 Lutz J. Heinrich unter Mitarbeit von Rudolf G. Ardelt, Geschichte der Wirtschaftsinformatik. Entstehung und Entwicklung einer Wissenschaftsdisziplin. Berlin Heidelberg 2011.
  2. 2 Svenja Lena Gräwe, Die Entstehung der Rechtsinformatik. Wissenschaftsgeschichtliche und –theoretische Analyse einer Querschnittsdisziplin. Hamburg 2011. (zugleich: Diss. der Universität Münster, 2010)
  3. 3 Herbert Fiedler, Rechenautomaten als Hilfsmittel der Gesetzesanwendung (einige grundsätzliche Bemerkungen). In: Deutsche Rentenversicherung 1962, Seite 149-155.
  4. 4 Vom Verf. In seinen Rechtsinformatik-Vorlesungen gebracht, weil er nicht nur ein Algorithmus ist, sondern auch von Alters her unter diesem Namen genannt wird.
  5. 5 Eric Hilgendorf, Informationsrecht als Eigenständige Disziplin? Kritische Anmerkungen zu einigen Grundlagenfragen von Rechtsinformatik und Informationsrecht. In: Jürgen Taeger und Irina Vassilaki, Rechtsinformatik und Informationsrecht im Spannungsfeld von Recht, Informatik und Ökonomie. Edewecht 2009.
  6. 6 GAMM: «Gesellschaft für angewandte Mathematik und Mechanik». NTG: «Nachrichtentechnische Gesellschaft». Diese Empfehlungen (1968/1969) waren für die Disziplinbildung der Informatik in Deutschland grundlegend.
  7. 7 Wilhelm Steinmüller, EDV und Recht. Einführung in die Rechtsinformatik. JA-Sonderheft, Berlin 1970.
  8. 8 Herbert Fiedler, Automatisierung im Recht und juristische Informatik. 5-teilige Aufsatzreihe, JuS 1970/1971.
  9. 9 Willi Egloff, Georg Werckmeister, Kritik und Vorüberlegungen zum Gegenstand von Informationsrecht. In: Adalbert Podlech und Wilhelm Steinmüller (Hrsg.), Rechtstheorie und Informationsrecht, Bd. 1, Informationsrecht und Rechtspolitik. München Wien 1976, Seite 280ff.
  10. 10 In: «Automatisierung …» (N. 8), 3. Teil, JuS 1970, Seite 607.
  11. 11 Lena Gräwe, Jan Spittka, Wissenschaftsgeschichtliche Betrachtung der Rechtsinformatik – wie haben wir angefangen? In: Erich Schweighofer (Hrsg.), Semantisches Web und Soziale Netzwerke im Recht. Tagungsband des 12. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2009, Österreichische Computergesellschaft 2009, Seite 179ff.
  12. 12 Michael Kloepfer unter Mitarbeit von Andreas Neun, Informationsrecht. München 2002 (C.H. Beck Verl., 733 SS.).
  13. 13 Herbert Fiedler, Rezension Informationsrecht. In: Informatik Spektrum Bd. 26, Heft 3, Juni 2003, Seite 210-212.
  14. 14 Erich Schweighofer (Hrsg.) …, s. N11, darin Herbert Fiedler, Rechtsinformatik und Verwaltungsinformatik, Seite 201; Roland Traunmüller, Rechtsinformatik und Verwaltungsinformatik, Seite 209.
  15. 15 M. Wind, D. Kröger (Hrsg.), Handbuch IT in der Verwaltung. Berlin Heidelberg 2006 (Springer Verl., 749 SS.).
  16. 16 Herbert Fiedler, Rezension Handbuch IT in der Verwaltung. In: Informatik Spektrum Bd. 30, Heft 5, Oktober 2007, Seite 385-389.
  17. 17 Eric Hilgendorf, a.a.O. (N5), Seite 1.
  18. 18 Herbert Fiedler, Zur zweiten Geburt der Rechtsinformatik – Skizze zur Erneuerung eines Programms der Rechtsinformatik. DuD (Datenschutz und Datensicherung) 1993, Seite 603ff.
  19. 19 Herbert Fiedler, Rechtsinformatik als Integrationsdisziplin. In: Erich Schweighofer u.a. (Hrsg.), Zwischen Rechtstheorie und e-Government, Aktuelle Fragen der Rechtsinformatik, Wien 2003, Seite 33ff.
  20. 20 Herbert Fiedler, Differenzierung und Integration in der Wissenschaftsentwicklung. In: Gerald Quirchmayr, R.R. Wagner, Maria. Wimmer (Hrsg), Information Systems in Public Administration and Law. OCG Wien 2000, Seite 11-16.
  21. 21 Herbert Fiedler, Rechtsinformatik als Integrationsdisziplin. s. oben N 19.
  22. 22 Herbert Fiedler, Zur Dualität von Rechtsinformatik und Informationsrecht. In: Erich Schweighofer, Franz Kummer (Hrsg.), Tagungsband des 14. Internationalen Rechtsinformatik Symposions IRIS 2011, OCG Wien 2011, Seite 509-511.
  23. 23 Verf. zitiert hierzu gern die Devise «No Kings, No Presidents, No Voting».
  24. 24 Herbert Fiedler, Der Staat im Cyberspace. In: Informatik Spektrum 2001, Seite 309-314, mit Anm. der Redaktion Seite 314.
  25. 25 Alexander Roßnagel, Freiheit im Cyberspace. In: Informatik Spektrum 2002, Seite 33-38. Herbert Fiedler, Cyber-libertär? Nach dem 11. September. In: Informatik Spektrum 2002, Seite 215-219.
  26. 26 Neue Juristische Wochenschrift (NJW) Nr. 42/2012, Seite 18-25.